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{'item': 'L525 2216829-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlL525 2216829-1 Spruch, L525 2216829-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 02.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX (im Folgenden kurz: Firma C.) zugewiesen.
  2. Am 02.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 (im Folgenden kurz: Firma C.) zugewiesen.
  3. Laut Aktenvermerk vom 03.01.2019, war der Beschwerdeführer persönlich bei der Geschäftsleitung des AMS vorstellig.
  4. Am 18.01.2019 langt beim AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 07.01.2019 bis 18.01.2019 ein.
  5. Laut Gesprächsnotiz des AMS vom 23.01.2019, war der Beschwerdeführer in Begleitung einer Zeugin beim AMS persönlich vorstellig und brachte vor, er habe sich bei der Firma C. per Handy seines Sohnes beworben; eine entsprechende Bestätigung sei allerdings nicht vorhanden.
  6. Befragt zu den Gründen des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung, gab der Beschwerdeführer am 23.01.2019 niederschriftlich zu Protokoll, er habe sich am 22.01.2019 über das Handy seines Sohnes beworben. Früher sei das nicht möglich gewesen, da er krank gewesen sei.
  7. Die Niederschrift vom 23.01.2019 enthält eine Stellungnahme des AMS, wonach es für den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre – trotz Krankenstand – eine Bewerbung ab 02.01.2019 zu schreiben. Eine Sanktion gemäß § 10 AlVG sei daher zu befürworten. Der hierzu beigezogene Regionalbeirat erhob dagegen keine Einwendungen.
  8. Die Niederschrift vom 23.01.2019 enthält eine Stellungnahme des AMS, wonach es für den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre – trotz Krankenstand – eine Bewerbung ab 02.01.2019 zu schreiben. Eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG sei daher zu befürworten. Der hierzu beigezogene Regionalbeirat erhob dagegen keine Einwendungen.
  9. Mit Bescheid vom 04.02.2019 des AMS Linz wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38 in Verbindung mit 10 AlVG idgF für den Zeitraum 23.01.2019 bis 19.03.2019 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma C. nicht beworben beziehungsweise könne er seine Bewerbung nicht beweisen und lägen ferner keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.
  10. Mit Bescheid vom 04.02.2019 des AMS Linz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG idgF für den Zeitraum 23.01.2019 bis 19.03.2019 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma C. nicht beworben beziehungsweise könne er seine Bewerbung nicht beweisen und lägen ferner keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.
  11. In dem als "Einspruch" bezeichneten Beschwerdeschreiben vom 24.02.2018 (gemeint wohl: 24.02.2019) warf der Beschwerdeführerin seiner AMS-Betreuerin vor, sie hätte die Unterschrift auf der Niederschrift vom 23.01.2019 gefälscht. Überdies habe er die Niederschrift auch nicht verstanden, da er nicht so gut Deutsch könne. Seine Betreuerin habe ihn angerufen, wären er auf Reha oder im Krankenstand war und habe ihn aufgefordert, Bewerbungen zu schreiben; wegen ihr sei er jetzt in "psychologischer Betreuung". Er bitte die Sperre aufzuheben, da er nicht wisse, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten solle.
  12. In der internen Mitteilung vom 28.02.2019 bestätigte die zuständige AMS-Betreuerin, der Beschwerdeführer habe eigenhändig unterschrieben.
  13. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 01.03.2019, wurde dem Beschwerdeführer – nach Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse – binnen einer Frist bis 11.03.2019 die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern würden, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, der Beschwerdeführer habe werde vor, noch nach seiner Arbeitsunfähigkeit mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, ob der angebotene Arbeitsplatz noch unbesetzt sei, weshalb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund mangelnden Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandhilfe bestehe.
  15. Mit Schreiben vom 27.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, er sei zwei Mal (am 03.01.2019 und am 04.01.2019) bei der Firma C. vor Ort gewesen, um sich dort persönlich zu bewerben, da er sich – mangels Computerkenntnisse – nicht per E-Mail bewerben könne. Die Firma sei geschlossen gewesen und habe er am Parkplatz zufälligerweise eine Firmenmitarbeiterin getroffen, die ihm bestätigte, dass die Firma "nicht offen" sei. Das Geschehen habe der Beschwerdeführer sogleich dem AMS gemeldet und bekannt gegeben, er können sich nicht bewerben, da die Firma gar nicht offen habe. Beim Termin sei seine Beraterin auf diese Einwände gar nicht eingegangen; später habe er sich auch mündlich bei der Abteilungsleitung des AMS Linz beschwert, was auch erfolglos geblieben sei. Seine "österreichische Kollegin" sei stets dabei gewesen.
  16. Am 02.04.2019 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit dem 20.12.2014 – mit kurzfristigen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 02.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma C. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort zugewiesen Vom 07.01.2019 bis 18.01.2019 war der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig gemeldet; vom 10.01.2019 bis 18.01.2019 hat er Krankengeld bezogen. Eine Bettruhe wurde indes nicht verordnet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die vorumschriebene Stelle beworben. Der Beschwerdeführer war bereits vom 17.03.2018 bis zum 20.04.2018 einer Sanktion seitens der belangten Behörde ausgesetzt. Eine neue Anwartschaft wurde nicht begründet.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz und konnten sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Feststellung zum Leistungsbezug, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sowie des Krankengeldbezuges ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen Aktenteilen und sind im Verfahren unstrittig. Die Feststellung dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer nicht für die ihm zugewiesene Stelle beworben hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich über das Handy seines Sohnes am 22.01.2019 beworben, kann dem kein Glaube geschenkt werden. Wie die belangte Behörde richtigerweise anmerkt, war der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens nicht im Stande, einen Nachweis über die vermeintliche "Handybewerbung" zu erbringen, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre, sind doch sämtliche Aktivität im Handy ohne weiteres gespeichert und damit problemlos abrufbar. Ferner hat die belangte Behörde im Parteiengehör vom 01.03.2019 ihre negative Feststellung wiederholt mit mangelnder Beweisvorlage begründet. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die er jedoch ungenutzt verstreichen ließ und sich auch sonst im Laufe des Verfahrens nicht hierzu äußerte. Der Beschwerdeführer kam im Verfahren seiner Mitwirkungspflicht eben nicht nach und legte keinerlei Beweismittel vor, die die behauptete Bewerbung nachvollziehbar gemacht hätte. Ähnlich verhält es sich mit dem erstmals im Vorlageantrag vorgebrachten Sachverhalt, der hier eine deutliche Steigerung erlebt und gesamtbetrachtet – wie dies die nachstehenden Ausführungen zeigen werden - als unglaubwürdig zu beurteilen ist. Zwar ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Geschäftsleitung des AMS am 03.01.2019 persönlich vorstellig war, allerdings kann aus dem hierzu aufgenommenen Aktenvermerk kein Zusammenhang zu dem gegenständlichen Fall erkannt werden, zumal nachweislich über seine Betreuerin gesprochen wurde, von der er sich "nicht wertgeschätzt" fühlte; auch sei der Beschwerdeführer abschließend aufgefordert worden, seine Eigenbewerbungen genau zu dokumentieren und darüber zu reflektierten, welche Tätigkeiten er tatsächlich noch machen könne. Wenn der Beschwerdeführer ferner vorbringt, er sei am 03.01.2019 und am 04.01.2019 bei der Firma C. gewesen, um sich dort persönlich zu bewerben, sich jedoch vor "verschlossenen Türen" wiederfand und erst von einer zufällig angetroffenen Mitarbeiterin erfahren habe, dass die Firma nicht offen sei, überrascht es, dass der Beschwerdeführer die persönliche Bewerbung beziehungsweise den Versuch derselben – trotz der erkennbaren Relevanz für das gegenständliche Verfahren - im Laufe des gesamten Verfahrens mit keinem Wort erwähnt, obwohl ihm mehrmals die Gelegenheit (etwa im Rahmen einer Stellungnahmen oder bereits im Zuge der niederschriftlichen Befragung) dazu geboten wurde. Gründe, die ihn an einer früheren Bekanntgabe dieser wesentlichen Umstände gehindert hätten, sind im Verfahren wurde nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Abgesehen davon erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, was der Beschwerdeführer damit hätte bezwecken wollen, bedenkt man, dass die Bewerbung schriftlich hätte erfolgen müssen und blieb der Beschwerdeführer auch dafür Beweise schuldig. Was das Beschwerdevorbringen anlangt, so ist eingangs zu bemerken, dass das es sich hierbei überwiegend um einen "Katalog von Unmutsbekundungen" im Zusammenhang mit der AMS-Betreuerin handelt, als dass dieses verfahrensrelevantes Parteienvorbringen enthält. Dass der Beschwerdeführer die allgemeine Betreuungssituation beim AMS als nicht zufriedenstellend empfindet, tritt auch im Vorlageantrag deutlich zu Tage, entfaltet jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz und kann nicht über die unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren hinwegtäuschen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind die schwerwiegenden Anschuldigung der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs gegen seine Betreuerin bloße Schutzbehauptungen, die dazu dienen sollten, dem Beschwerdevorbringen Gewicht zu verleihen. Die betroffene Mitarbeiterin hat in der internen Mitteilung vom 28.02.2019 schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nachweislich eigenhändig unterschrieben. Dass der Beschwerdeführer vom 07.01.2019 bis zum 18.01.2019 krankgemeldet war, ergibt sich aus der vorgelegten Krankmeldung. Auch dieser ergibt sich auch, dass keine Bettruhe verordnet war. Die frühere Sperre ergibt sich aus der Nachreichung der belangten Behörde vom 28.02.2022 (OZ 6).
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977: § 7 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 67/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 7, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 67 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.die Anwartschaft erfüllt und 3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen 1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor; 2.während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein." § 9 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 104/2007 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 104 aus 2007, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." § 10 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 3/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 10, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 3 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person 1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.
  1. zur Abweisung Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065) bedarf es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Nach Ansicht des Höchtsgerichtes (zuletzt VwGH 27.08.2019 Ra 2019/08/0065) kann die arbeitslose Person das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses folglich auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden); und zwar dadurch, - dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (zB durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder - dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
  2. 2005, 2005/08/0052).Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
  3. 2005, 2005/08/0052). Das Verhalten muss ferner kausal sein, wobei diese bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH
  4. 2014, 2013/08/0248) so zB. wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG
  5. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mwN). Der Beschwerdeführer hat sich – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – nicht auf die ihm verbindlich zugewiesene Stelle bei der Firma C. beworben, obwohl er spätestens nach Beendigung des Krankenstandes unverzüglich hierzu verpflichtet gewesen wäre (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104). Berücksichtigt man die gegebene Dringlichkeit der Stellenbesetzung (die Stelle wäre laut Ausschreibung nämlich ab sofort verfügbar) wäre der Beschwerdeführer bereits vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit dazu verpflichtet gewesen, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden und die entsprechende Bewerbung "unverzüglich", somit im Zeitraum zwischen der Stellenzuweisung am 02.01.2019 und dem ersten Tag der Krankschreibung am 07.01.2019, zu veranlassen (vgl. etwa dazu VwGH
  6. 2005, 2002/08/0193, wonach die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes darstellt). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch während seines Krankenstandes hätte bewerben können, zumal eine Bettruhe eben nicht verordnet wurde. Der Beschwerdeführer hat sich – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – nicht auf die ihm verbindlich zugewiesene Stelle bei der Firma C. beworben, obwohl er spätestens nach Beendigung des Krankenstandes unverzüglich hierzu verpflichtet gewesen wäre (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104). Berücksichtigt man die gegebene Dringlichkeit der Stellenbesetzung (die Stelle wäre laut Ausschreibung nämlich ab sofort verfügbar) wäre der Beschwerdeführer bereits vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit dazu verpflichtet gewesen, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden und die entsprechende Bewerbung "unverzüglich", somit im Zeitraum zwischen der Stellenzuweisung am 02.01.2019 und dem ersten Tag der Krankschreibung am 07.01.2019, zu veranlassen vergleiche etwa dazu VwGH
  7. 2005, 2002/08/0193, wonach die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes darstellt). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch während seines Krankenstandes hätte bewerben können, zumal eine Bettruhe eben nicht verordnet wurde. Indem er untätig geblieben ist, hat er ein Verhalten gesetzt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu verhindern. Dass das Nichtbewerben für eine ausgeschriebene Stelle die Chancen auf die Anstellung deutlich verringert und somit für die Nichterlangung des Arbeitsplatzes kausal war, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführung. Indem der Beschwerdeführer pflichtwidrig keine Schritte zur Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung gesetzt hat, hat er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Damit hat er den Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes jedenfalls erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich nicht auf die zugewiesene Stelle bewerben, da er sich mit Computern nicht auskenne, ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Stellenanzeige lediglich den Hinweis enthält, sich "vorrangig" per E-Mail zu bewerben. Durch Anführung einer zustellfähigen Adresse samt Namen des Bewerbungsempfängers, signalisiert der potentielle Dienstgeber, dass eine postalische Übermittlung von Bewerbungsunterlagen ebenso eine taugliche, wenn auch sekundäre Bewerbungsmodalität darstellen würde. Dem Beschwerdeführer stand daher die Möglichkeit offen, sich zumindest per Briefpost zu bewerben, was er ebenso unterließ. Umstände, die auf mangelnde Zuweisungstauglichkeit der gegenständlichen Stellenanzeige im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG deuten würden, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet, sodass von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausgegangen werden kann. Umstände, die auf mangelnde Zuweisungstauglichkeit der gegenständlichen Stellenanzeige im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG deuten würden, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet, sodass von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausgegangen werden kann. Selbst wenn den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinnes des §10 Abs 1 erfüllt, kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen von den Rechtsfolgen des Anspruchsverlustes abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung liegt ein solcher unter anderem auch dann vor, wenn etwa der Leistungsausschluss zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde (vgl. dazu ausführlich VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Durch Normierung der Nachsichtgründe im § 10 AlVG Abs 3 und der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze wurde aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit geschaffen, einzelfallbezogene und aus subjektiver Sphäre des Betroffenen herrührende Korrekturen vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (in diesem Sinne etwa VwGH
  8. 09.2020, Ra 2020/08/0132, der aufgrund der Erkrankung der Ehefrau und der daraus resultierenden psychischen Belastung des Arbeitslosen in seiner Gesamtbetrachtung die subjektive Vorwerfbarkeit verneint hat).Selbst wenn den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinnes des §10 Absatz eins, erfüllt, kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen von den Rechtsfolgen des Anspruchsverlustes abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung liegt ein solcher unter anderem auch dann vor, wenn etwa der Leistungsausschluss zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde vergleiche dazu ausführlich VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Durch Normierung der Nachsichtgründe im Paragraph 10, AlVG Absatz 3 und der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze wurde aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit geschaffen, einzelfallbezogene und aus subjektiver Sphäre des Betroffenen herrührende Korrekturen vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (in diesem Sinne etwa VwGH
  9. 09.2020, Ra 2020/08/0132, der aufgrund der Erkrankung der Ehefrau und der daraus resultierenden psychischen Belastung des Arbeitslosen in seiner Gesamtbetrachtung die subjektive Vorwerfbarkeit verneint hat). Der Beschwerdeführer bringt zwar im Rahmen der Beschwerde pauschal vor, sein Lebensunterhalt wäre im Falle des Verlustes der Notstandshilfe gefährdet, bleibt allerdings im Laufe des Verfahrens konkrete Ausführungen hierzu schuldig und bringt auch keine Bescheinigungsmittel vor, die seine Angaben untermauern könnten. Ferner sind keine Anhaltpunkte hervorgekommen, die ausnahmsweise mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des Vereitelungsverhalten indizieren würden. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass durch den zeitweisen Wegfall der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanzielle Engpässe entstehen könnten, diese würden allerdings den Beschwerdeführer – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - nicht unverhältnismäßig härter treffen, als andere Arbeitslose (vgl. VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029). Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer die Gewährung der Nachsicht zu Recht versagt. Der Beschwerdeführer bringt zwar im Rahmen der Beschwerde pauschal vor, sein Lebensunterhalt wäre im Falle des Verlustes der Notstandshilfe gefährdet, bleibt allerdings im Laufe des Verfahrens konkrete Ausführungen hierzu schuldig und bringt auch keine Bescheinigungsmittel vor, die seine Angaben untermauern könnten. Ferner sind keine Anhaltpunkte hervorgekommen, die ausnahmsweise mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des Vereitelungsverhalten indizieren würden. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass durch den zeitweisen Wegfall der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanzielle Engpässe entstehen könnten, diese würden allerdings den Beschwerdeführer – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - nicht unverhältnismäßig härter treffen, als andere Arbeitslose vergleiche VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029). Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer die Gewährung der Nachsicht zu Recht versagt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit gesamtbetrachtet als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren und der Anspruch auf Notstandhilfe im bescheidmäßig festgestellten Zeitraum - dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist - zu versagen. Wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Sperre war für acht Wochen auszusprechen, da der Beschwerdeführer bereits einer Sanktion seitens der belangten Behörde ausgesetzt war und keine neue Anwartschaft begründet hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit gesamtbetrachtet als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren und der Anspruch auf Notstandhilfe im bescheidmäßig festgestellten Zeitraum - dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist - zu versagen. Wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Sperre war für acht Wochen auszusprechen, da der Beschwerdeführer bereits einer Sanktion seitens der belangten Behörde ausgesetzt war und keine neue Anwartschaft begründet hat. 3.
  10. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte keine mündliche Verhandlung und bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes dafür auch keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und wurde diesem weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2216829.1.00

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