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{'item': 'L525 2234997-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlL525 2234997-1 Spruch, L525 2234997-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog beim AMS Braunau seit dem 28.11.2019 Arbeitslosengeld. Aufgrund einer laufenden geringfügigen Erwerbstätigkeit wurde mit 01.01.2020 die Leistung bis zum Einlangen der Bruttoerklärung für den Monat Jänner 2020 eingestellt. Mit Schreiben vom 27.04.2020 übermittelte der Steuerberater dem AMS die Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz für die Monate Jänner bis März

  1. Ebenfalls am 27.04.2020 sei dem AMS durch eine Hauptverbandsabfrage bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2020 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen sei. Mit Bescheid vom 28.04.2020 stellte das AMS die Leistungen ab dem 01.01.2020 ein. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 2020 nachweislich keinen Umsatz und auch kein Bruttoeinkommen erziele, das über der in § 5 Abs. 2 ASVG normierten Grenze liege. Weder Umsatz noch das Einkommen würden die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, sodass der Beschwerdeführer als arbeitslos iSd § 12 Abs. 6 AlVG anzusehen sei. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 2020 nachweislich keinen Umsatz und auch kein Bruttoeinkommen erziele, das über der in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierten Grenze liege. Weder Umsatz noch das Einkommen würden die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, sodass der Beschwerdeführer als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG anzusehen sei. Mit Schreiben vom 16.06.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit zu den ergänzenden Ermittlungen. Zusätzlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bis dato seit dem 01.01.2020 in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen sei und gelte er daher nicht als arbeitslos. Aus der ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausschließe, selbst wenn nur eine iSd § 12 Abs. 6 AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Mit Schreiben vom 16.06.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit zu den ergänzenden Ermittlungen. Zusätzlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bis dato seit dem 01.01.2020 in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen sei und gelte er daher nicht als arbeitslos. Aus der ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausschließe, selbst wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahme und führte aus, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2020 in der Pflichtversicherung versichert sei. Die Pflichtversicherung bestehe aufgrund des Umstandes, da der Beschwerdeführer im Jänner 2020 einen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Umsatz erzielt habe. In den Folgemonaten habe der Beschwerdeführer nachweislich wieder Umsätze unter der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaftet. Es liege daher weiterhin Arbeitslosigkeit vor. Weiters sei auszuführen, dass die jüngere Rechtsprechung eine unvermeidbare Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit dann nicht ausschließe, wenn aus dieser Tätigkeit weder das Einkommen gemäß § 36a AlVG zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge nach 11,1% des Umsatzes gemäß § 36b AlVG die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden (Verweis auf das hg Erkenntnis vom 06.11.2018, Zl. W228 2200714-1). Der Beschwerdeführer sei daher seit Februar 2020 wieder als arbeitslos anzusehen. Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahme und führte aus, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2020 in der Pflichtversicherung versichert sei. Die Pflichtversicherung bestehe aufgrund des Umstandes, da der Beschwerdeführer im Jänner 2020 einen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Umsatz erzielt habe. In den Folgemonaten habe der Beschwerdeführer nachweislich wieder Umsätze unter der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaftet. Es liege daher weiterhin Arbeitslosigkeit vor. Weiters sei auszuführen, dass die jüngere Rechtsprechung eine unvermeidbare Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit dann nicht ausschließe, wenn aus dieser Tätigkeit weder das Einkommen gemäß Paragraph 36 a, AlVG zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge nach 11,1% des Umsatzes gemäß Paragraph 36 b, AlVG die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden (Verweis auf das hg Erkenntnis vom 06.11.2018, Zl. W228 2200714-1). Der Beschwerdeführer sei daher seit Februar 2020 wieder als arbeitslos anzusehen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2020 führte diese aus, dass das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden sei. Laut Sozialversicherungsanstalt habe sich der Beschwerdeführer am 08.01.2020 selbst zur Pflichtversicherung angemeldet. Sollten die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht oder nicht mehr bestehen, so werde dieser ersucht Kontakt mit der SVS aufzunehmen und eine rückwirkende Stornierung zu beantragen. Mit abermaliger Stellungnahme vom 23.07.2020 führte der Beschwerdeführer aus, in der seitens der belangten Behörde angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe dieser nicht zur analogen Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG Stellung bezogen. Es sei nicht ausgeführt worden, dass die Ansicht des BVwG, derzufolge eine unvermeidbare Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung die Annahme von Arbeitslosigkeit bei selbständig Erwerbstätigen dann nicht ausschließe, wenn aus dieser Tätigkeit weder das Einkommen gemäß § 36a AlVG noch 11,1% des Umsatzes gemäß § 36b leg. cit. die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde, rechtlich unrichtig sei. Wie bereits ausgeführt sei der Beschwerdeführer zumindest seit dem 01.02.2020 als arbeitslos anzusehen. Mit abermaliger Stellungnahme vom 23.07.2020 führte der Beschwerdeführer aus, in der seitens der belangten Behörde angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe dieser nicht zur analogen Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG Stellung bezogen. Es sei nicht ausgeführt worden, dass die Ansicht des BVwG, derzufolge eine unvermeidbare Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung die Annahme von Arbeitslosigkeit bei selbständig Erwerbstätigen dann nicht ausschließe, wenn aus dieser Tätigkeit weder das Einkommen gemäß Paragraph 36 a, AlVG noch 11,1% des Umsatzes gemäß Paragraph 36 b, leg. cit. die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde, rechtlich unrichtig sei. Wie bereits ausgeführt sei der Beschwerdeführer zumindest seit dem 01.02.2020 als arbeitslos anzusehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unbestritten seit dem 01.01.2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Der Beschwerdeführer habe sich selbst zur Pflichtversicherung angemeldet und sei bis dato keine rückwirkende Stornierung beantragt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließe, selbst, wenn nur eine iSd § 12 Abs. 6 AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe komme es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden würden. Da der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2020 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen sei, gelte er ab diesem Tag nicht als arbeitslos. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unbestritten seit dem 01.01.2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Der Beschwerdeführer habe sich selbst zur Pflichtversicherung angemeldet und sei bis dato keine rückwirkende Stornierung beantragt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließe, selbst, wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe komme es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden würden. Da der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2020 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen sei, gelte er ab diesem Tag nicht als arbeitslos. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den vollständigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom 28.11.2019 bis zum 31.12.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer war am 01.01.2020 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen. Der Beschwerdeführer übte im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld sein Gewerbe auch aus.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Braunau. Dass der Beschwerdeführer am 01.01.2020 in die Pflichtversicherung einbezogen war, ist unbestritten und gestand dies der Beschwerdeführer selbst unter anderem in der Beschwerde zu. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung sein Gewerbe auch ausübte, ergibt sich aus dem in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.06.2020 abgebildeten und unbestrittenen Auszug aus dem Gewerberegister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 79/2015 lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet auszugsweise: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; …
  1. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  2. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; …" Ausgehend von der unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2020 in die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung einbezogen war, galt der Beschwerdeführer als nicht arbeitslos. Wie bereits die belangte Behörde ausführte, geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit, von hier nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen, keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen darf (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Dies gilt auch, wenn lediglich Einkünfte erwirtschaftet werden, die unter der geringfügigen Erwerbstätigkeit des § 12 Abs. 6 AlVG liegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194, mwN). Die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG schließt in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG grundsätzlich nicht aus, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 12 Abs. 1 Z 2 AlVG) vorliegt (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.03.2018, Zl. Ra 2017/08/0048, mwN). Ausgehend von der unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2020 in die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung einbezogen war, galt der Beschwerdeführer als nicht arbeitslos. Wie bereits die belangte Behörde ausführte, geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit, von hier nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen, keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen darf vergleiche das Erk. des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Dies gilt auch, wenn lediglich Einkünfte erwirtschaftet werden, die unter der geringfügigen Erwerbstätigkeit des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG liegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194, mwN). Die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG schließt in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG grundsätzlich nicht aus, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.03.2018, Zl. Ra 2017/08/0048, mwN). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gegenständlich ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten ist und eine reine Rechtsfrage zu beurteilen war, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2234997.1.00

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