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{'item': 'W123 1421036-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW123 1421036-2 Spruch, W123 1421036-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Mitglied der XXXX Partei gewesen sei und dieser sowie auch der Beschwerdeführer „andauernd“ von der Polizei belästigt und auch mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe wegen der zunehmenden Schikanen durch die Polizei Indien verlassen.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Mitglied der römisch 40 Partei gewesen sei und dieser sowie auch der Beschwerdeführer „andauernd“ von der Polizei belästigt und auch mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe wegen der zunehmenden Schikanen durch die Polizei Indien verlassen. 1.
  4. Im Rahmen der am 12.08.2011 durchgeführten Einvernahme durch das (damalige) Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011, Zl. 11 08.483-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011, Zl. 11 08.483-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, C16 421.036-1/2011/4E, vollinhaltlich abgewiesen.
  2. Gegenständliches Verfahren 2.
  3. Am 13.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 14.08.2021 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Mitglieder XXXX Bewegung gewesen sei und der Beschwerdeführer seinen Vater zu politischen Veranstaltungen und Treffen begleitet habe. Die Polizei sei einige Male zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um ihn zu inhaftieren. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, habe er nicht festgenommen werden können. Die derzeitige Lage in Indien sei zudem äußerst kritisch aufgrund der Bauernproteste.2.
  4. Am 13.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 14.08.2021 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Mitglieder römisch 40 Bewegung gewesen sei und der Beschwerdeführer seinen Vater zu politischen Veranstaltungen und Treffen begleitet habe. Die Polizei sei einige Male zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um ihn zu inhaftieren. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, habe er nicht festgenommen werden können. Die derzeitige Lage in Indien sei zudem äußerst kritisch aufgrund der Bauernproteste. 2.
  5. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.2. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine damals angegebenen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht blieben. Neue Fluchtgründe hätte der Beschwerdeführer nicht. Die Situation hätte sich aufgrund der Bauerproteste zugespitzt. Der Beschwerdeführer habe somit keine neuen Gründe angegeben, welche die neuerliche Antragstellung begründen würden. Ferner sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer es auch offensichtlich nicht für notwendig gehalten habe, nähere Angaben in seinem Asylverfahren zu machen, da er nicht mehr an dem Asylverfahren mitgewirkt habe. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zur Begründung vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtig seien. Die belangte Behörde übersehe zur Gänze den Umstand, dass seit der letzten Asylantragstellung mehr als 10 Jahre vergangen seien und sich der Beschwerdeführer nicht auf denselben Fluchtgrund stütze. Festgehalten werde, dass die belangte Behörde unrechtmäßig Schlüsse aus dem alten Fluchtvorbringen aus dem Jahr 2011 für das aktuelle Fluchtvorbringen ziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
  5. Soweit die belangte Behörde auf die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren hinweist und offenkundig deshalb davon ausgeht, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mehr von Nöten gewesen sei (vgl. AS 56), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut ZMR seit 07.09.2021 durchgehend (mit Hauptwohnsitz) in Österreich gemeldet ist. Aus dem Verfahrensakt lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde den Versuch unternommen hätte, den Beschwerdeführer eine Ladung zu einer Einvernahme an den (laut ZMR) aufzuscheinenden Wohnsitzadressen zuzustellen.2.
  6. Soweit die belangte Behörde auf die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren hinweist und offenkundig deshalb davon ausgeht, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mehr von Nöten gewesen sei vergleiche AS 56), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut ZMR seit 07.09.2021 durchgehend (mit Hauptwohnsitz) in Österreich gemeldet ist. Aus dem Verfahrensakt lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde den Versuch unternommen hätte, den Beschwerdeführer eine Ladung zu einer Einvernahme an den (laut ZMR) aufzuscheinenden Wohnsitzadressen zuzustellen. Soweit die belangte Behörde im Zuge ihrer Beweiswürdigung behauptet, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seiner neuerlichen Asylantragstellung angegeben hätte, dass die damals angegeben Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht bleiben würden (vgl. AS 125), ist festzuhalten, dass diese Frage dem Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich nicht gestellt wurde. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer folgende (Standard)Frage gestellt: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)“ (vgl. AS 42).Soweit die belangte Behörde im Zuge ihrer Beweiswürdigung behauptet, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seiner neuerlichen Asylantragstellung angegeben hätte, dass die damals angegeben Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht bleiben würden vergleiche AS 125), ist festzuhalten, dass diese Frage dem Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich nicht gestellt wurde. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer folgende (Standard)Frage gestellt: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)“ vergleiche AS 42). Soweit die belangte Behörde schließlich behauptet, dass der Beschwerdeführer „keine neuen Gründe angegeben habe“, welche die neuerliche Antragstellung begründen würden (vgl. AS 125), verkennt sie, dass bereits durch das (neue) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die derzeitige Lage in Indien aufgrund der Bauernproteste äußerst kritisch sei (vgl. AS 42), eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde notwendig gewesen wäre. Zudem verdeutlicht der Vergleich zwischen Erstbefragung am 06.08.2011 und (neuerlicher) Erstbefragung am 14.08.2021, dass das jeweilige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht ident ist.Soweit die belangte Behörde schließlich behauptet, dass der Beschwerdeführer „keine neuen Gründe angegeben habe“, welche die neuerliche Antragstellung begründen würden vergleiche AS 125), verkennt sie, dass bereits durch das (neue) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die derzeitige Lage in Indien aufgrund der Bauernproteste äußerst kritisch sei vergleiche AS 42), eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde notwendig gewesen wäre. Zudem verdeutlicht der Vergleich zwischen Erstbefragung am 06.08.2011 und (neuerlicher) Erstbefragung am 14.08.2021, dass das jeweilige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht ident ist. ,
  7. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  8. Zur Stattgabe der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache 3.1.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.

  1. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).3.1.
  2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  3. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). 3.1.3. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).3.1.3. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  2. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  3. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.3.1.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  5. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  6. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.1.
  7. Im konkreten Fall ist schon deshalb nicht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ auszugehen, da mangels weiterer Ermittlungen durch die belangte Behörde, insbesondere der gebotenen Einvernahme des Beschwerdeführers, nicht ausgeschlossen werden könnte, dass ein zulässiger Nachfluchtgrund des Beschwerdeführers vorliegt. Die belangte Behörde hätte daher zwingend eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen müssen, um schlüssig und nachvollziehbar darlegen zu können, warum gegenständlich von „Identität der Sache“ auszugehen ist. Zudem weist der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz zutreffend darauf hin, dass seit der letzten Asylantragstellung mehr als 10 Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer nicht auf denselben Fluchtgrund stützt, zumal der Beschwerdeführer explizit vorbrachte, dass die derzeitige Lage in Indien aufgrund der Bauernproteste äußerst kritisch sei (vgl. bereits oben, 2.2.).Zudem weist der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz zutreffend darauf hin, dass seit der letzten Asylantragstellung mehr als 10 Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer nicht auf denselben Fluchtgrund stützt, zumal der Beschwerdeführer explizit vorbrachte, dass die derzeitige Lage in Indien aufgrund der Bauernproteste äußerst kritisch sei vergleiche bereits oben, 2.2.). Daher hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall den gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen. 3.1.
  8. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.3.1.6. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache –, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache –, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – VIII. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch acht. des angefochtenen Bescheides Mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.1421036.2.00

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