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{'item': 'W123 2187505-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW123 2187505-2 Spruch, W123 2187505-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Im Rahmen der am 04.01.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in seinem Heimatort als Lehrer gearbeitet habe. Eines Tages sei er von seinem Vater verständigt worden, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Er habe Religion unterrichtet und dabei mit seinen Schülern über Jesus gesprochen und ihnen mitgeteilt, dass dieser ein Prophet sei. Die Kinder hätten schließlich ihren Eltern betreffend dieses Religionsunterrichts Bescheid gesagt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er daher Angst um sein Leben.
  3. Am 12.12.2017 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Asylverfahren statt. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Jahr 1392 als Religionslehrer gearbeitet habe. Er habe seinen Schülern in dieser Funktion auch das Christentum nähergebracht. Er habe sie über die Mutter Maria, Jesus Christus und die Bibel aufgeklärt. Dieser Unterricht habe etwa eine Woche gedauert und sei nicht über die Grundkenntnisse zum Christentum hinausgegangen. Seine Schüler hätten jedoch zu dieser Religion noch weitere Fragen gehabt und hätten mehr Informationen dazu verlangt. Er habe schließlich in Mazar-e Sharif über einen Freund eine Bibel auftreiben können. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinen Schülern vereinbart habe, dass einer nach dem anderen die Bibel bekomme und sie selbst das Buch lesen könnten, um mehr darüber zu lernen. Dieser Vorgang habe ca. drei Monate gedauert. Eines Tages habe er einen Anruf von seinem Vater erhalten. Dieser habe ihn gefragt, was er in der Schule getan habe. Er habe ihm gesagt, dass die Taliban, die Dorfältesten sowie ca. 15 weitere Bewohner seines Heimatortes bei ihm zuhause gewesen seien und den Beschwerdeführer sehen hätten wollen. Schließlich sei sein Vater von den Taliban mitgenommen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit dem Schuldirektor telefoniert, welcher ihm gesagt habe, dass die Taliban auch in der Schule gewesen seien und ihm vorwerfen würden, dass er Werbung für das Christentum mache. Nach diesem Gespräch habe er gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb er zu einem Bekannten nach Kabul gegangen sei, welcher für ihn einen Schlepper organisiert habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei etwa fünf oder sechs Tage als Geisel bei den Taliban gewesen und sei gefoltert worden. Er sei jedoch schließlich wieder freigelassen worden.
  4. Am 29.12.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem zuvor geführten Asylverfahren in Schweden befragt wurde.
  5. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  6. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, Zl. W133 2187505-2/13E, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt am 12.03.2020, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban aufgrund seiner Funktion als Religionslehrer, in welcher er seinen Schülern angeblich die Bibel weitergegeben haben soll, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schiitischer Moslem und nicht vom islamischen Glauben abgefallen ist bzw. keine andere Religion verinnerlicht hat und zu keiner anderen Religion konvertiert ist.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2021 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  9. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er das Christentum angenommen habe und konvertiert sei. Er sei seit 5 Jahren in Österreich. Er habe alle seine Verfolgungs- und Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen. Bei seiner Rückkehr fürchte er von allen Seiten den Tod, solle man erfahren, dass er getauft sei und das Christentum angenommen habe. Seit 1 Jahr und 4 Monaten habe er Kontakt zur Kirche. Am 21.08.2020 habe er dann seine Religion gewechselt und sei getauft worden.
  10. Am 22.06.2021 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise (Schreib- bzw. Tippfehler tlw. korrigiert): „[…] F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin zum Christentum konvertiert. […] F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Ich bin Mitglied in einer Kirche, die Kirche ist eine protestantische. Die Kirche heißt XXXX und befindet sich im XXXX Bezirk in Wien.A: Ich bin Mitglied in einer Kirche, die Kirche ist eine protestantische. Die Kirche heißt römisch 40 und befindet sich im römisch 40 Bezirk in Wien. […] FLUCHTGRUND F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe! A: Ich habe den zweiten Asylantrag auf Grund Konversion zum Christentum gestellt. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Warum stellen Sie den Asylantrag nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich? A: Bevor ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich mit dem Christentum nichts zu tun, das Leben in Afghanistan ist vom Islam geprägt. In Österreich habe ich christliche Freunde mit denen ich zur Kirche gehe, ich habe gemerkt, dass dies sehr freundliche und gute Menschen sind, aus diesem Grund bin ich zum Christentum konvertiert, weil dies eine sehr friedvolle Religion ist. F: Seit wann interessieren Sie sich für das Christentum? A: Seit einem Jahr und sieben Monaten, ich habe einen Iraner namens XXXX kennengelernt, er ist immer wieder aus seinem Flüchtlingsheim zu uns gekommen und hat immer über das Christentum gesprochen. Er hat mir ein Buch zum Lesen gegeben, und so bin ich zum Christentum gekommen, das war im Dezember 2019, er war ungefähr ein bis zweimal die Woche bei mir.A: Seit einem Jahr und sieben Monaten, ich habe einen Iraner namens römisch 40 kennengelernt, er ist immer wieder aus seinem Flüchtlingsheim zu uns gekommen und hat immer über das Christentum gesprochen. Er hat mir ein Buch zum Lesen gegeben, und so bin ich zum Christentum gekommen, das war im Dezember 2019, er war ungefähr ein bis zweimal die Woche bei mir. F: Haben Sie Beweismittel die belegen könnten, dass Sie sich seit über einem Jahr für das Christentum interessieren? A: Ich habe diverse Empfehlungsschreiben, auch vom Pastor. F: Weshalb haben Sie den zweiten Asylantrag in Österreich mit der Begründung Konversion erst jetzt gestellt und die Konversion nicht bereits früher benannt? A: Vor einem Jahr und sieben Monaten hatte ich nur fünf Prozent Information über das Christentum, seitdem hat sich mein Leben komplett verändert. Ich habe den Asylantrag erst mit der Konversion gestellt. F: Waren Sie im Afghanistan ein religiöser bzw. spiritueller Mensch? A: Ich war ein religiöser Moslem, ich habe den Islam praktiziert. Ich habe gebetet und gefastet. Ich kenne alle fünf Säulen des Islam und habe diese auch eingehalten. F: Haben Sie sich mit den theologischen Grundlagen des Islam näher beschäftigt? A: Ja, das habe ich. Von der ersten bis zwölften Klasse erhalten wir islamische Lehrbücher, es wird in der Moschee beim Beten viel über die Religion erzählt, es wird gepredigt und gelehrt. F: Wie würden Sie Ihr Wissen über den Islam beschreiben? A: Ich kenne mich im Islam 40 von 100 Prozent aus, soweit reicht mein Wissen sicher. F: Haben Sie sich mit anderen Weltreligionen beschäftigt bzw. konkret auseinandergesetzt? A: Ich habe mich aktiv mit anderen Weltreligionen nicht beschäftigt. F: Sie waren früher ein gläubiger Moslem. Beschreiben Sie mir bitte Ihren gesamten Gedankenprozess hinsichtlich Ihrer Konversion zum Christentum an – führen Sie mir Ihre gesamten Überlegungen bis hin zu Ihrer innerlichen Überzeugung an! A: Als ich Moslem war und gefastet habe, habe ich in 24 Stunden definitiv mindestens einmal gelogen, obwohl das eine Sünde, somit habe ich mehrmals die Woche gesündigt und gelogen. Immer wenn gepredigt wurde vom Mullah, hat man negative Beispiele bekommen, das wenn man sündigt in die Hölle, dass man gepeinigt wird, immer nur negatives. Im Christentum ist dies anders, Jesus hat sich für uns geopfert. Diese Religion ist im Unterschied zum Islam anders, die Menschen lügen nicht im Christentum und sie helfen einander. Das Christentum ist einfach wahrhaftig. F: Weshalb haben Sie sich dazu entschlossen Christ zu werden? A: Für mich persönlich war es besser und spannender und interessanter, der Weg des Christentums, also die Art zu leben, sich zu verhalten. Ich finde es besser als im Islam. F: Welche Konfessionen innerhalb des Christentums kennen Sie? A: Es gibt katholische, protestantische und orthodoxe. F: Welcher Konfession gehören Sie an? A: Protestant. F: Warum ausgerechnet Protestant und nicht Katholisch oder Orthodox? A: Der Freund der mir diese Informationen gebracht hat, hat mir die Gründe aufgezeigt, wieso Protestanten den richtigen Weg haben. F: Benennen Sie mir bitte die wichtigsten Unterschiede zwischen dem evangelischen und katholischen Glauben? A: Der größte Unterschied ist, dass wenn jemand Pastor werden möchte, dann muss einer ledig und unverheiratet, bei den Protestanten steht dies einem frei. Bei den Protestanten sagen wir, dass wir durch Jesus gereinigt wurden, beim katholischen ist es nicht so. Beim katholischen gibt es vor dem Tod eine Zwischenstufe, bei den Protestanten nicht. Bei Protestanten gibt es die Taufe und das letzte Abendmahl, bei den Katholiken gibt es sieben Sakramente. Im protestantischen glauben wir nur an das eine Buch Gottes, und im katholischen gibt es viele Bücher. F: Was können Sie über die Kirche erzählen, welche Sie jetzt besuchen? A: Die Kirche ist im XXXX Bezirk in der XXXX XXXX samstags kommen sehr viele Gläubige von 17 bis 19 Uhr ist die Messer. Ich besuche diese Kirche seit ungefähr elf Monaten.A: Die Kirche ist im römisch 40 Bezirk in der römisch 40 römisch 40 samstags kommen sehr viele Gläubige von 17 bis 19 Uhr ist die Messer. Ich besuche diese Kirche seit ungefähr elf Monaten. F: Seit wann gibt es diese Kirche schon? A: Das weiß ich nicht. Kommenden Samstag läuft der Vertrag aus und wir müssen als Kirche umziehen in das XXXX .A: Das weiß ich nicht. Kommenden Samstag läuft der Vertrag aus und wir müssen als Kirche umziehen in das römisch 40 . F: Haben Sie sich mit der Bibel beschäftigt, haben Sie aus der Bibel gelesen, kennen Sie bestimmte Kapitel? A: Ja, das habe ich. F: Aus wie vielen Evangelien besteht die Bibel? A Insgesamt gibt es zwei Teile, das neue und das alte Testament, und 66 Bücher. Oder Sie meinen die vier Hauptbücher. Matthias, Markus, Johannes und das vierte ist Lukas. F: Was behandelt das Lukas Evangelium? Was ist die grundlegende Botschaft dessen und was können Sie für sich dabei besonders hervorheben? A: Über das Leben Jesu, über seinen Tod. Über seine Wunder. Seine Taten wie er die Menschen eingeladen hatte und wie er gekreuzigt wurde. F: Welche Botschaft vermittelt denn das Christentum im Wesentlichen, worum geht insbesondere? A: Dass man gemeinschaftlich lebt, dass man gegenseitig nett und liebevoll ist und sich gegenseitig hilft und man soll eine Arbeit machen die Gott möchte. F: Welche Feiertage bestehen in Zusammenhang zur Kreuzigung und Auferstehung in Österreich, und was ist der bedeutendste Feiertag der Christen im Allgemeinen? A: Das ist die Geburt Jesus am
  11. Dezember und der Sonntag als er wiederauferstanden ist von den Toten am dritten Tag. F: Leben Sie den christlichen Glauben in Österreich aus? Was machen Sie in Ihrer Freizeit? A: Damals als ich noch nicht konvertiert bin, war ich sehr aufbrausend, ich konnte mich kaum beherrschen, ich habe öfters gelogen, ich habe Menschen die Hilfe benötigt haben nicht geholfen. Nachdem ich konvertiert bin, bin ich hilfsbereit. Ich besuche die Kirche, einmal die Woche. Jeden Dienstag haben wir eine Online Gruppe von 19 bis 21 Uhr. Ich lese auch selbst die Bibel und informiere mich weiter. Ich nehme regelmäßig an den Gottesdiensten teil. F: Werden Sie im Afghanistan auf Grund der Konversion bedroht? A: Die Gefahr auf Grund der Konversion ist zu hundert Prozent real. Diese Gefahr geht von der ganzen Bevölkerung und dem Land aus. F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Möchten Sie Ihren gemachten Aussagen zu Ihren Fluchtgründen ergänzen? A: Nein. F: Sie werden hiermit auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Möchten Sie Ihre Fluchtgründe ergänzen? F: Nein. F: Können Sie an einem anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat Unterkunft beziehen? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan? A: Wenn jemand erfährt, dass ich zum Christentum konvertiert bin, werden sie mich erschießen und töten. […]“
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.04.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine für 1 Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.04.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine für 1 Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  14. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheids der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.12.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Situation von Christen insbesondere im Hinblick auf die Machtübernahme der Taliban auseinandergesetzt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Konversion sowie westlichen Lebensstils verschärft werde. Außerdem könne der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit anderen Weltreligionen befasst habe, nicht als Indiz für eine Scheinkonversion gewertet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich mit den verschiedenen Strömungen des Christentums auseinandergesetzt habe und die wesentlichen Unterschieden zwischen katholischem und evangelischem Glauben habe wiedergeben können. Zumal der Beschwerdeführer einen Mund-Nasen-Schutz getragen habe, sei die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Konversion zum Christentum emotionslos verhalten habe, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe die an ihn gestellten Wissensfragen sehr gut beantworten können. Zudem sei er getauft, womit ein formeller Abschluss des Religionswechsels gegeben sei. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aufgrund seiner Konversion zum Christentum sowie als Hazara wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung. Zum Beweis für die innere Überzeugung des Beschwerdeführers zum Christentum wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der Glaubensgemeinde des Beschwerdeführers beantragt. Ferner wurde vorgebracht, dass die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers seit September 2021 in Pakistan leben würden.
  15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheids der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.12.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Situation von Christen insbesondere im Hinblick auf die Machtübernahme der Taliban auseinandergesetzt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Konversion sowie westlichen Lebensstils verschärft werde. Außerdem könne der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit anderen Weltreligionen befasst habe, nicht als Indiz für eine Scheinkonversion gewertet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich mit den verschiedenen Strömungen des Christentums auseinandergesetzt habe und die wesentlichen Unterschieden zwischen katholischem und evangelischem Glauben habe wiedergeben können. Zumal der Beschwerdeführer einen Mund-Nasen-Schutz getragen habe, sei die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Konversion zum Christentum emotionslos verhalten habe, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe die an ihn gestellten Wissensfragen sehr gut beantworten können. Zudem sei er getauft, womit ein formeller Abschluss des Religionswechsels gegeben sei. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aufgrund seiner Konversion zum Christentum sowie als Hazara wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung. Zum Beweis für die innere Überzeugung des Beschwerdeführers zum Christentum wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der Glaubensgemeinde des Beschwerdeführers beantragt. Ferner wurde vorgebracht, dass die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers seit September 2021 in Pakistan leben würden.
  16. Mit Dokumentenvorlage vom 21.02.2022 wurden Fotos übermittelt, welche den Beschwerdeführer beim Gottesdienst zeigen würden.
  17. Am 23.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und dessen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022 (Version 6) abgab. Ferner wurde vom erkennenden Richter in Aussicht gestellt, eine Stellungnahme des Pastors der Religionsgemeinschaft, von welcher der Beschwerdeführer getauft wurde, einzuholen.
  18. Mit Auskunftsersuchen vom 24.02.2022 wurde der Pastor aufgefordert, angeführte Fragen zu beantworten.
  19. Mit Schreiben vom 11.03.2022 beantwortete der Pastor die an ihn gerichteten Fragen, wobei er insbesondere ausführte, dass, seitdem er den Brief vom 22.04.2021 geschrieben hat, den Beschwerdeführer kaum mehr gesehen habe. Dieser sei weder regelmäßig zu Gottesdiensten gekommen, noch habe er an den „Lifegruppen“ teilgenommen. Vor kurzem sei der Beschwerdeführer plötzlich wieder in einem Gottesdienst „aufgetaucht“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 1.1.
  22. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er führt den im Spruch angeführten Namen und Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, spricht Dari und wurde in Kabul geboren. Als Kind ist er mit seiner Familie in die Provinz Baghlan gezogen, wo er aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zunächst bereits Ende 2013 und stellte am 02.12.2013 in Schweden einen Asylantrag, über welchen am 19.11.2014 eine negative Entscheidung erging. Der Beschwerdeführer wurde daher am 07.11.2015 von Schweden nach Afghanistan abgeschoben. Nach seiner Abschiebung hielt er sich einen Monat lang bei einem Freund in Kabul auf, bevor er Afghanistan wiederum verließ und schließlich nach illegaler Einreise nach Österreich am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 27.04.2021 gegenständlichen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft, noch war er dort inhaftiert. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Ein bereits bestehender und vollzogener innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben oder entsprechende religiöse Betätigungen vorzunehmen, kann in den Bezug auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde und deshalb psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.
  23. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  24. Auszug Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2022 (Version 6): Religionsfreiheit Letzte Änderung: 27.01.2022 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  25. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  26. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021)Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021) […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 27.01.2022 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt] […]
  27. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einholung einer Stellungnahme des Pastors XXXX sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ferner wurde in die wesentlichen Aktenbestandteile des hg. unter der Zl. W133 2187505-1 geführten Beschwerdeverfahrens zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Erstverfahren bzw. Erstantrag) Einsicht genommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einholung einer Stellungnahme des Pastors römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ferner wurde in die wesentlichen Aktenbestandteile des hg. unter der Zl. W133 2187505-1 geführten Beschwerdeverfahrens zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Erstverfahren bzw. Erstantrag) Einsicht genommen. 2.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zum Asylverfahren in Schweden und dem ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich konnten einer Einsicht in das hg. zur Zl. W133 2187505-1 geführte Verfahren entnommen werden. 2.
  29. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  30. Der Beschwerdeführer konnte einen bereits vorhandenen inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, gegenüber dem erkennenden Gericht sowie nach einer umfassenden Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen. Dies aus folgenden Erwägungen: 2.2.
  31. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen konnte. In dem diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch die falschen Angaben, welche er im Rahmen seines Asylverfahrens in Schweden zu seiner Identität getätigt hatte, sowie die im dortigen Asylverfahren – im Vergleich zum nunmehrigen Verfahren – vollkommen widersprüchlichen Asylgründe, stark herabgesetzt ist. Befragt dazu, welchen Fluchtgrund er vor den schwedischen Behörden vorgebracht habe, gab er im Erstverfahren gegenüber der belangten Behörde an, „es sei um die Liebe“ gegangen. Es handle sich um einen anderen als den nunmehr angegebenen Fluchtgrund. Die Schlepper hätten ihm gesagt, wenn er den wahren Fluchtgrund angeben würde, würde er Probleme bekommen. Aus Angst habe er in Schweden einen falschen Asylgrund dargetan. Als der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Erstverfahrens auf seine in Schweden angegebenen Fluchtgrund angesprochen wurde, führte er aus, dass er gesagt habe, dass das Haus seiner Familie von den Taliban angegriffen worden sei. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gesagt habe, sein Fluchtgrund würde mit der Liebe zusammenhängen, korrigierte sich der Beschwerdeführer und führte aus, dass ihm der Schlepper große Angst gemacht und er aus diesem Grund erzählt habe, dass er eine Liebesgeschichte mit einem Paschtunen gehabt habe. Er habe in Schweden gesagt, er sei homosexuell, obwohl dies nicht stimme. Dieser Fluchtgrund sei ihm in Schweden nicht geglaubt worden. Seinen wahren – im Erstverfahren vorgebrachten – Fluchtgrund habe er aus Angst in Schweden nicht offengelegt (vgl. S 37 ff. in W133 2187505-1/13E).2.2.
  32. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen konnte. In dem diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch die falschen Angaben, welche er im Rahmen seines Asylverfahrens in Schweden zu seiner Identität getätigt hatte, sowie die im dortigen Asylverfahren – im Vergleich zum nunmehrigen Verfahren – vollkommen widersprüchlichen Asylgründe, stark herabgesetzt ist. Befragt dazu, welchen Fluchtgrund er vor den schwedischen Behörden vorgebracht habe, gab er im Erstverfahren gegenüber der belangten Behörde an, „es sei um die Liebe“ gegangen. Es handle sich um einen anderen als den nunmehr angegebenen Fluchtgrund. Die Schlepper hätten ihm gesagt, wenn er den wahren Fluchtgrund angeben würde, würde er Probleme bekommen. Aus Angst habe er in Schweden einen falschen Asylgrund dargetan. Als der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Erstverfahrens auf seine in Schweden angegebenen Fluchtgrund angesprochen wurde, führte er aus, dass er gesagt habe, dass das Haus seiner Familie von den Taliban angegriffen worden sei. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gesagt habe, sein Fluchtgrund würde mit der Liebe zusammenhängen, korrigierte sich der Beschwerdeführer und führte aus, dass ihm der Schlepper große Angst gemacht und er aus diesem Grund erzählt habe, dass er eine Liebesgeschichte mit einem Paschtunen gehabt habe. Er habe in Schweden gesagt, er sei homosexuell, obwohl dies nicht stimme. Dieser Fluchtgrund sei ihm in Schweden nicht geglaubt worden. Seinen wahren – im Erstverfahren vorgebrachten – Fluchtgrund habe er aus Angst in Schweden nicht offengelegt vergleiche S 37 ff. in W133 2187505-1/13E). 2.2.
  33. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört, eine Verfolgung seinerseits als nicht maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden. Der Beschwerdeführer legte im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dar, warum konkret er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein könnte (siehe dazu auch unten,
  34. rechtliche Beurteilung). Soweit in der Beschwerde weiters darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts außerhalb Afghanistans als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würde, wurden keinerlei individuelle Umstände behauptet, weshalb dies konkret auf die Person des Beschwerdeführers zutreffe. Zudem wurden keine Berichte vorgelegt, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass sämtlichen Rückkehrern aus einem westlichen Land eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Derartiges kann auch nicht der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entnommen werden. Schließlich wird auch in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Im Übrigen bejahte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass die Konversion zum Christentum sein einziger Fluchtgrund ist (vgl. S 4 in OZ 5).2.2.
  35. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört, eine Verfolgung seinerseits als nicht maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden. Der Beschwerdeführer legte im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dar, warum konkret er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein könnte (siehe dazu auch unten,
  36. rechtliche Beurteilung). Soweit in der Beschwerde weiters darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts außerhalb Afghanistans als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würde, wurden keinerlei individuelle Umstände behauptet, weshalb dies konkret auf die Person des Beschwerdeführers zutreffe. Zudem wurden keine Berichte vorgelegt, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass sämtlichen Rückkehrern aus einem westlichen Land eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Derartiges kann auch nicht der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entnommen werden. Schließlich wird auch in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Im Übrigen bejahte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass die Konversion zum Christentum sein einziger Fluchtgrund ist vergleiche S 4 in OZ 5). 2.2.
  37. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich offiziell taufen ließ (vgl. AS 31, 71), führt noch nicht (automatisch) zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als überzeugter Christ zu qualifizieren wäre, zumal entsprechend dem Schreiben des Pastors der Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer angehört, in den letzten Jahren „ziemlich viele“ Flüchtlinge getauft worden seien, von denen viele nicht mehr in der Gemeinde seien (vgl. OZ 7). Zur Taufvorbereitung schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass es wegen der COVID-19-Pandemie keinen speziellen Taufkurs gegeben habe, sondern er ein Buch bekommen und Fragen gelernt habe (vgl. S 8 in OZ 5). Der Beschwerdeführer wurde zudem sehr bald ab Eintritt in die Glaubensgemeinschaft getauft und nahm zuvor im Wesentlichen an Online-Veranstaltungen teil (siehe dazu sogleich unten 2.2.5.). Ferner wären entsprechend der Ausführungen des Pastors, Flüchtlinge, die einen echten Glauben gezeigt haben, bereit gewesen, in verschiedenen Diensten der Gemeinde zu dienen; dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen (vgl. OZ 7). Der Beschwerdeführer verneinte auch selbst, in der Gemeinde aktiv zu sein (vgl. S 9 in OZ 5).2.2.
  38. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich offiziell taufen ließ vergleiche AS 31, 71), führt noch nicht (automatisch) zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als überzeugter Christ zu qualifizieren wäre, zumal entsprechend dem Schreiben des Pastors der Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer angehört, in den letzten Jahren „ziemlich viele“ Flüchtlinge getauft worden seien, von denen viele nicht mehr in der Gemeinde seien vergleiche OZ 7). Zur Taufvorbereitung schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass es wegen der COVID-19-Pandemie keinen speziellen Taufkurs gegeben habe, sondern er ein Buch bekommen und Fragen gelernt habe vergleiche S 8 in OZ 5). Der Beschwerdeführer wurde zudem sehr bald ab Eintritt in die Glaubensgemeinschaft getauft und nahm zuvor im Wesentlichen an Online-Veranstaltungen teil (siehe dazu sogleich unten 2.2.5.). Ferner wären entsprechend der Ausführungen des Pastors, Flüchtlinge, die einen echten Glauben gezeigt haben, bereit gewesen, in verschiedenen Diensten der Gemeinde zu dienen; dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen vergleiche OZ 7). Der Beschwerdeführer verneinte auch selbst, in der Gemeinde aktiv zu sein vergleiche S 9 in OZ 5). 2.2.
  39. Außerdem fällt im gegenständlichen Fall der zeitliche Ablauf des Verfahrens auf: Der Beschwerdeführer kam nach Österreich und stellte am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, seinem Rechtsvertreter zugestellt am 12.03.2020, rechtskräftig abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht angab, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei bzw. eine andere Religion verinnerlicht habe oder zu einer anderen Religion konvertiert sei (vgl. S 40 f. und S 46 in W133 2187505-1/13E). Einer Einsicht in den Akt des Erstverfahrens kann ferner nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damals auch nur ein allfällig bestehendes Interesse für das Christentum vorbrachte.Der Beschwerdeführer kam nach Österreich und stellte am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, seinem Rechtsvertreter zugestellt am 12.03.2020, rechtskräftig abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht angab, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei bzw. eine andere Religion verinnerlicht habe oder zu einer anderen Religion konvertiert sei vergleiche S 40 f. und S 46 in W133 2187505-1/13E). Einer Einsicht in den Akt des Erstverfahrens kann ferner nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damals auch nur ein allfällig bestehendes Interesse für das Christentum vorbrachte. Im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag behauptet der Beschwerdeführer jedoch, sich bereits seit Dezember 2019 für das Christentum zu interessieren (vgl. AS 262) und bereits vor der Entscheidung im Erstverfahren ein Kontakt zur Kirche bestanden habe (vgl. S 12 in OZ 5). Soweit er nunmehr darauf verweist, dass er damals noch keine Unterlangen oder Bestätigungen dazu gehabt habe (vgl. S 12 in OZ 5), kann dies nicht erklären, weshalb der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer nicht in der am 15.01.2020 erstatteten (oder einer gesonderten) Stellungnahme im Erstverfahren ein Interesse für das Christentum ohne Vorlage von Bescheinigungsmitteln vorbrachte.Im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag behauptet der Beschwerdeführer jedoch, sich bereits seit Dezember 2019 für das Christentum zu interessieren vergleiche AS 262) und bereits vor der Entscheidung im Erstverfahren ein Kontakt zur Kirche bestanden habe vergleiche S 12 in OZ 5). Soweit er nunmehr darauf verweist, dass er damals noch keine Unterlangen oder Bestätigungen dazu gehabt habe vergleiche S 12 in OZ 5), kann dies nicht erklären, weshalb der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer nicht in der am 15.01.2020 erstatteten (oder einer gesonderten) Stellungnahme im Erstverfahren ein Interesse für das Christentum ohne Vorlage von Bescheinigungsmitteln vorbrachte. Zudem habe der Beschwerdeführer das erste Mal in der Kirchgemeinschaft im Jahr 2020 während der „Quarantäne wegen Corona“ (gemeint: nach Beginn des „Lockdowns“ am 16.03.2020 und damit nur kurze Zeit nach Zustellung der abweisenden Entscheidung im Erstverfahren am 12.03.2020) bei einem Onlineprogramm teilgenommen (vgl. S 8 in OZ 5, s.a. S 12 in OZ 5). Weiters sei er erst im „
  40. Monat nach der Quarantäne. 2020.“ (gemeint: Juli 2020) erstmals in der Kirche gewesen (vgl. S 8 in OZ 5, s.a. S 12 in OZ 5), wobei der Beschwerdeführer bereits am 16.08.2020 – und damit nur wenige Monate nach der abweisenden Entscheidung im Erstverfahren vom 11.03.2020 und kurz nach seiner ersten persönlichen Anwesenheit in der Kirche – getauft wurde (vgl. AS 31, 71). Er behauptete ferner zwar, seit seiner Taufe 3- bis 4-mal monatlich in der Kirche gewesen zu sein (vgl. S 8 f. in OZ 5). Der Pastor der Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer angehört, führte in seinem Schreiben im Gegensatz dazu jedoch aus, dass er der Beschwerdeführer seit seinem Brief vom 22.04.2021 (siehe AS 79) kaum gesehen habe. Er habe weder regelmäßig am Gottesdienst, noch an den „Lifegruppen“ teilgenommen und sei vor kurzem wieder plötzlich in einem Gottesdienst „aufgetaucht“ (vgl. OZ 7).Zudem habe der Beschwerdeführer das erste Mal in der Kirchgemeinschaft im Jahr 2020 während der „Quarantäne wegen Corona“ (gemeint: nach Beginn des „Lockdowns“ am 16.03.2020 und damit nur kurze Zeit nach Zustellung der abweisenden Entscheidung im Erstverfahren am 12.03.2020) bei einem Onlineprogramm teilgenommen vergleiche S 8 in OZ 5, s.a. S 12 in OZ 5). Weiters sei er erst im „
  41. Monat nach der Quarantäne. 2020.“ (gemeint: Juli 2020) erstmals in der Kirche gewesen vergleiche S 8 in OZ 5, s.a. S 12 in OZ 5), wobei der Beschwerdeführer bereits am 16.08.2020 – und damit nur wenige Monate nach der abweisenden Entscheidung im Erstverfahren vom 11.03.2020 und kurz nach seiner ersten persönlichen Anwesenheit in der Kirche – getauft wurde vergleiche AS 31, 71). Er behauptete ferner zwar, seit seiner Taufe 3- bis 4-mal monatlich in der Kirche gewesen zu sein vergleiche S 8 f. in OZ 5). Der Pastor der Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer angehört, führte in seinem Schreiben im Gegensatz dazu jedoch aus, dass er der Beschwerdeführer seit seinem Brief vom 22.04.2021 (siehe AS 79) kaum gesehen habe. Er habe weder regelmäßig am Gottesdienst, noch an den „Lifegruppen“ teilgenommen und sei vor kurzem wieder plötzlich in einem Gottesdienst „aufgetaucht“ vergleiche OZ 7). Am 27.04.2021 – somit wenige Tage nach Ausstellung der Bestätigung des Pastors vom 22.04.2021 – stellte der Beschwerdeführer schließlich den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, in dem er erstmals vorbrachte, zum Christentum konvertiert zu sein (vgl. AS 25).Am 27.04.2021 – somit wenige Tage nach Ausstellung der Bestätigung des Pastors vom 22.04.2021 – stellte der Beschwerdeführer schließlich den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, in dem er erstmals vorbrachte, zum Christentum konvertiert zu sein vergleiche AS 25). Die nunmehr behauptete Konversion zum Christentum in Österreich erscheint aufgrund dieses zeitlichen Hergangs jedoch wohl eher taktischer Natur zu sein, zumal er im Erstverfahren sein ursprüngliches Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Außerdem erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst nach einem knapp 4-jährigem Aufenthalt in Österreich begann, sich für das Christentum zu interessieren, obwohl er bereits in Afghanistan anfing darüber nachzudenken, weshalb „alles so streng“ sei, aber er mit niemanden habe darüber reden können (vgl. S 5 in OZ 5). Der Beschwerdeführer war entsprechend seiner eigenen Angaben allerdings in den ersten Jahren seines Aufenthalts in Österreich ab Anfang 2016 noch überzeugter und praktizierender Moslem und übte seinen islamischen Glauben zunächst gleich intensiv wie in Afghanistan aus (vgl. S 6 in OZ 5). Befragt dazu, weshalb der Beschwerdeführer in den ersten Jahren in Österreich keinen Zweifel am Islam gehabt habe, verwies er bloß darauf, dass er in keiner Großstadt, sondern in einem Heim mit 15 anderen Moslems gelebt habe, mit denen er gebetet und gefastet habe (vgl. S 6 f. in OZ 5). Diese Begründung ist allerdings nicht überzeugend und kann insbesondere nicht erklären, weshalb er sich erst ab Dezember 2019 für das Christentum interessiere, zumal er in weiterer Folge selbst ausführte, dass er bereits im April 2017 nach Wien gezogen sei und österreichische Mitarbeiter der DIAKONIE kennengelernt habe, was ihn ca. 20 - 30 % „zum Christentum gezogen“ habe (vgl. S 7 in OZ 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorbrachte, in Afghanistan ein Semester lang als Wahlfach Religion belegt und über das Christentum sowie das Judentum gelernt zu haben (vgl. S 5 des Bescheides im Erstverfahren). Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund seines guten Wissens zu den großen Weltreligionen auch als glaubhaft erachtet (vgl. S 35 in OZ 13 aus W133 2187505-1). Sofern der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, er habe in Afghanistan nicht gewusst, was das Judentum und das Christentum sei (vgl. S 5 in OZ 5, s.a. S 6 in OZ 5), widerspricht dies somit seinen Schilderungen im Erstverfahren.Außerdem erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst nach einem knapp 4-jährigem Aufenthalt in Österreich begann, sich für das Christentum zu interessieren, obwohl er bereits in Afghanistan anfing darüber nachzudenken, weshalb „alles so streng“ sei, aber er mit niemanden habe darüber reden können vergleiche S 5 in OZ 5). Der Beschwerdeführer war entsprechend seiner eigenen Angaben allerdings in den ersten Jahren seines Aufenthalts in Österreich ab Anfang 2016 noch überzeugter und praktizierender Moslem und übte seinen islamischen Glauben zunächst gleich intensiv wie in Afghanistan aus vergleiche S 6 in OZ 5). Befragt dazu, weshalb der Beschwerdeführer in den ersten Jahren in Österreich keinen Zweifel am Islam gehabt habe, verwies er bloß darauf, dass er in keiner Großstadt, sondern in einem Heim mit 15 anderen Moslems gelebt habe, mit denen er gebetet und gefastet habe vergleiche S 6 f. in OZ 5). Diese Begründung ist allerdings nicht überzeugend und kann insbesondere nicht erklären, weshalb er sich erst ab Dezember 2019 für das Christentum interessiere, zumal er in weiterer Folge selbst ausführte, dass er bereits im April 2017 nach Wien gezogen sei und österreichische Mitarbeiter der DIAKONIE kennengelernt habe, was ihn ca. 20 - 30 % „zum Christentum gezogen“ habe vergleiche S 7 in OZ 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorbrachte, in Afghanistan ein Semester lang als Wahlfach Religion belegt und über das Christentum sowie das Judentum gelernt zu haben vergleiche S 5 des Bescheides im Erstverfahren). Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund seines guten Wissens zu den großen Weltreligionen auch als glaubhaft erachtet vergleiche S 35 in OZ 13 aus W133 2187505-1). Sofern der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, er habe in Afghanistan nicht gewusst, was das Judentum und das Christentum sei vergleiche S 5 in OZ 5, s.a. S 6 in OZ 5), widerspricht dies somit seinen Schilderungen im Erstverfahren. Darüber hinaus wäre auch angesichts seiner Schilderung, wonach er bereits in Afghanistan schlechte Erfahrungen mit dem Islam gemacht und nicht habe sagen können, dass der Islam schlecht sei (vgl. S 5 in OZ 5), zu erwarten gewesen, dass er sich in Österreich in einem wesentlich früheren Stadium kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt bzw. sich mit dem Christentum oder anderen Religionen beschäftigt hätte. Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer bloß, ein Mensch könne sich nicht „von heute auf morgen“ ändern, es sei eine „Sache des Herzens“ und es bräuchte Zeit, seine Gefühle zu ändern (vgl. S 10 in OZ 5). Diese Behauptung kann allerdings die vorliegend lange Zeitspanne nicht nachvollziehbar begründen. Dabei ist ferner äußerst auffällig, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang in Österreich aufhielt und „zufällig“ wenige Monate nach der Abweisung seines Erstantrags in Österreich getauft wurde.Darüber hinaus wäre auch angesichts seiner Schilderung, wonach er bereits in Afghanistan schlechte Erfahrungen mit dem Islam gemacht und nicht habe sagen können, dass der Islam schlecht sei vergleiche S 5 in OZ 5), zu erwarten gewesen, dass er sich in Österreich in einem wesentlich früheren Stadium kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt bzw. sich mit dem Christentum oder anderen Religionen beschäftigt hätte. Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer bloß, ein Mensch könne sich nicht „von heute auf morgen“ ändern, es sei eine „Sache des Herzens“ und es bräuchte Zeit, seine Gefühle zu ändern vergleiche S 10 in OZ 5). Diese Behauptung kann allerdings die vorliegend lange Zeitspanne nicht nachvollziehbar begründen. Dabei ist ferner äußerst auffällig, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang in Österreich aufhielt und „zufällig“ wenige Monate nach der Abweisung seines Erstantrags in Österreich getauft wurde. 2.2.
  42. Aber auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine behauptete Konversion zum Christentum vermochten nicht zu überzeugen: 2.2.6.
  43. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über gewisse Kenntnisse zum Christentum, sein Glaubenswissen weißt aber auch zahlreiche Lücken auf (vgl. S 11 ff. in OZ 5). So konnte der Beschwerdeführer zwar beispielsweise manche Unterschiede zwischen katholischen und evangelischem Glauben nennen (vgl. AS 64, S 11 in OZ 5). In der mündlichen Verhandlung konnte er in diesem Zusammenhang aber weder beantworten, ob es auch einen Unterschied zwischen den beiden Konfessionen betreffend das letzte Abendmahl gibt (vgl. S 14 in OZ 5), noch Besonderheiten des orthodoxen Christentums nennen (vgl. S 11 in OZ 5). Der Beschwerdeführer konnte außerdem weder den Begriff der „Erbsünde“ erklären (vgl. S 14 in OZ 5), noch begründen, warum Petrus der wichtigste Apostel war (vgl. S 17 in OZ 5). Darüber hinaus war seine Beschreibung, was Jesus Christus auf der Erde tat, sehr oberflächlich gehalten (vgl. S 17 in OZ 5, arg. „BF: Jesus hatte Wunder. Z.B. hat er tote Menschen wieder lebendig gemacht. Er hat die Kontrolle über die Natur. Er konnte den Wind kontrollieren, überhaupt die ganze Natur hat er in seiner Kontrolle gehabt. Außerdem hat er Wasser zu Wein gewandelt, solche Sachen.“). Zudem beantwortete er etwa die Frage, ob er eine Lieblingsstelle im Neuen Testament habe, ausweichend (vgl. S 17 on OZ 5, arg. „BF: Es gibt mehrere Stellen. Z.B. wenn man dir etwas Böses tut, du sollst es nicht machen. Wenn einer dich schlägt auf eine Seite, musst du ihm die andere Seite auch zeigen, dass er auch schlagen darf. Wenn jemand mit dir befeindet ist, du sollst das nicht tun. Immer die Wahrheit sagen und immer gute Sachen, gute Taten, machen.“).2.2.6.
  44. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über gewisse Kenntnisse zum Christentum, sein Glaubenswissen weißt aber auch zahlreiche Lücken auf vergleiche S 11 ff. in OZ 5). So konnte der Beschwerdeführer zwar beispielsweise manche Unterschiede zwischen katholischen und evangelischem Glauben nennen vergleiche AS 64, S 11 in OZ 5). In der mündlichen Verhandlung konnte er in diesem Zusammenhang aber weder beantworten, ob es auch einen Unterschied zwischen den beiden Konfessionen betreffend das letzte Abendmahl gibt vergleiche S 14 in OZ 5), noch Besonderheiten des orthodoxen Christentums nennen vergleiche S 11 in OZ 5). Der Beschwerdeführer konnte außerdem weder den Begriff der „Erbsünde“ erklären vergleiche S 14 in OZ 5), noch begründen, warum Petrus der wichtigste Apostel war vergleiche S 17 in OZ 5). Darüber hinaus war seine Beschreibung, was Jesus Christus auf der Erde tat, sehr oberflächlich gehalten vergleiche S 17 in OZ 5, arg. „BF: Jesus hatte Wunder. Z.B. hat er tote Menschen wieder lebendig gemacht. Er hat die Kontrolle über die Natur. Er konnte den Wind kontrollieren, überhaupt die ganze Natur hat er in seiner Kontrolle gehabt. Außerdem hat er Wasser zu Wein gewandelt, solche Sachen.“). Zudem beantwortete er etwa die Frage, ob er eine Lieblingsstelle im Neuen Testament habe, ausweichend vergleiche S 17 on OZ 5, arg. „BF: Es gibt mehrere Stellen. Z.B. wenn man dir etwas Böses tut, du sollst es nicht machen. Wenn einer dich schlägt auf eine Seite, musst du ihm die andere Seite auch zeigen, dass er auch schlagen darf. Wenn jemand mit dir befeindet ist, du sollst das nicht tun. Immer die Wahrheit sagen und immer gute Sachen, gute Taten, machen.“). 2.2.6.
  45. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären, warum er Christ werden und nicht mehr dem Islam angehören möchte, zumal er beschrieb, in Afghanistan den Islam gerne praktiziert zu haben (vgl. S 4 in OZ 5) und auch die ersten Jahre in Österreich ein überzeugter und praktizierender Moslem gewesen zu sein (vgl. S 6 in OZ 5). Seine diesbezügliche Begründung gegenüber der belangten Behörde, wonach er unter anderem als Moslem mindestens einmal täglich gelogen habe und man in die Hölle komme, wenn man sündigt (vgl. AS 63), ist nicht nachvollziehbar. Diese Aussagen konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig erklären (vgl. S 9 in OZ 5). Seine weitere Argumentation vor der belangten Behörde für seine Konversion, dass es für ihn besser, spannender und interessanter gewesen sei (vgl. AS 64), ist außerdem äußerst oberflächlich gehalten. Aber auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen keine stichhaltige Erklärung für seine behauptete Hinwendung zum Christentum erkennen, zumal er keinerlei Schlüsselereignis nennen konnte, welches ihn nach dem jahrelangen Aufenthalt in Österreich dazu bewogen habe (vgl. S 9 in OZ 5, arg. „R: Ich verstehe noch immer nicht, was Sie innerlich bewogen hat, von einem überzeugten Moslem, der in den ersten Jahren seines Aufenthaltes den Islam genauso praktiziert hat, wie in Afghanistan, plötzlich zu einem Christen zu werden. Gibt es irgendein Schlüsselerlebnis in Ihrem Leben, das Sie dazu angeregt hätte, sich dem Christentum hinzuwenden? BF: Es war nicht plötzlich. Seitdem ich in Österreich bin, ist meine Taufe. Es ist eine lange Zeit. Ich habe Menschen kennengelernt, wie sie sich benommen haben, was sie gemacht haben. Ich habe gesehen, dass sie das machen, was in ihrem Buch steht. Das war ein Grund. Das Zweite war, dass ich gespürt habe in mir, dass das Christentum etwas Gutes ist. Der dritte Grund war, dass XXXX zu mir kam und mit mir gesprochen hat. Ich habe die Kirche besucht, die Menschen gesehen und die Bibel gelesen. Das sind die Gründe, warum ich Christ geworden bin.“). Ferner sind seine Schilderungen auf die Frage, was sich in seinem Leben geändert habe, seit er Christ sei, sehr vage (vgl. S 18 in OZ 5, arg. „BF: Ich fühle mich besser, leichter. Ich gehe davon aus, dass ich den richtigen Weg gefunden habe, dass ich keine Sünden mehr habe und keine Hölle auf mich wartet und in meinem Leben schaue ich, dass ich ehrlich bin, dass ich klar bin und ich helfe, wer Unterstützung braucht, ich unterstütze die Menschen und solche Sachen.“).2.2.6.
  46. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären, warum er Christ werden und nicht mehr dem Islam angehören möchte, zumal er beschrieb, in Afghanistan den Islam gerne praktiziert zu haben vergleiche S 4 in OZ 5) und auch die ersten Jahre in Österreich ein überzeugter und praktizierender Moslem gewesen zu sein vergleiche S 6 in OZ 5). Seine diesbezügliche Begründung gegenüber der belangten Behörde, wonach er unter anderem als Moslem mindestens einmal täglich gelogen habe und man in die Hölle komme, wenn man sündigt vergleiche AS 63), ist nicht nachvollziehbar. Diese Aussagen konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig erklären vergleiche S 9 in OZ 5). Seine weitere Argumentation vor der belangten Behörde für seine Konversion, dass es für ihn besser, spannender und interessanter gewesen sei vergleiche AS 64), ist außerdem äußerst oberflächlich gehalten. Aber auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen keine stichhaltige Erklärung für seine behauptete Hinwendung zum Christentum erkennen, zumal er keinerlei Schlüsselereignis nennen konnte, welches ihn nach dem jahrelangen Aufenthalt in Österreich dazu bewogen habe vergleiche S 9 in OZ 5, arg. „R: Ich verstehe noch immer nicht, was Sie innerlich bewogen hat, von einem überzeugten Moslem, der in den ersten Jahren seines Aufenthaltes den Islam genauso praktiziert hat, wie in Afghanistan, plötzlich zu einem Christen zu werden. Gibt es irgendein Schlüsselerlebnis in Ihrem Leben, das Sie dazu angeregt hätte, sich dem Christentum hinzuwenden? BF: Es war nicht plötzlich. Seitdem ich in Österreich bin, ist meine Taufe. Es ist eine lange Zeit. Ich habe Menschen kennengelernt, wie sie sich benommen haben, was sie gemacht haben. Ich habe gesehen, dass sie das machen, was in ihrem Buch steht. Das war ein Grund. Das Zweite war, dass ich gespürt habe in mir, dass das Christentum etwas Gutes ist. Der dritte Grund war, dass römisch 40 zu mir kam und mit mir gesprochen hat. Ich habe die Kirche besucht, die Menschen gesehen und die Bibel gelesen. Das sind die Gründe, warum ich Christ geworden bin.“). Ferner sind seine Schilderungen auf die Frage, was sich in seinem Leben geändert habe, seit er Christ sei, sehr vage vergleiche S 18 in OZ 5, arg. „BF: Ich fühle mich besser, leichter. Ich gehe davon aus, dass ich den richtigen Weg gefunden habe, dass ich keine Sünden mehr habe und keine Hölle auf mich wartet und in meinem Leben schaue ich, dass ich ehrlich bin, dass ich klar bin und ich helfe, wer Unterstützung braucht, ich unterstütze die Menschen und solche Sachen.“). 2.2.6.
  47. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er ausgerechnet das XXXX (kurz: XXXX ) und keine andere christliche Gemeinde oder Religionsgemeinschaft wählte. Er beschäftigte sich weder mit anderen Weltreligionen (vgl. AS 63), noch kannte er vor seiner Entscheidung, zum XXXX zu gehen, die Unterschiede der verschiedenen christlichen Strömungen (vgl. S 10 in OZ 5). Weiters habe er sich keine Gedanken dazu gemacht, ob er sich katholisch taufen hätte lassen, wenn der Freund, durch welchen er zum XXXX kam, (zufällig) Katholik gewesen wäre (vgl. S 10 in OZ 5). Außerdem verfügt er über nur oberflächliches Wissen über seine Glaubensgemeinde. So gab er gegenüber der belangten Behörde etwa bloß deren Adresse sowie die Zeiten des Gottesdienstes an und konnte nicht sagen, seit wann es diese gibt (vgl. AS 64). Darüber hinaus wusste der Beschwerdeführer nicht, was eine Freikirche ist, obwohl er entsprechend seiner Unterlagen einer Freikirche angehört (vgl. S 11 in OZ 5, AS 79). Ferner bezeichnete sich der Beschwerdeführer zwar durchgehend als „Protestant“. Befragt dazu, ob er einer evangelischen Gemeinde angehöre, wusste er jedoch nicht, was das ist (vgl. S 10 in OZ 5). Aber auch auf die Frage der belangten Behörde, warum er ausgerechnet Protestant sei, gab der Beschwerdeführer bloß an, dass ihm sein Freund die Gründe aufgezeigt habe, wieso Protestanten den richtigen Weg hätten, ohne diese Gründe zu nennen (vgl. AS 64).2.2.6.
  48. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er ausgerechnet das römisch 40 (kurz: römisch 40 ) und keine andere christliche Gemeinde oder Religionsgemeinschaft wählte. Er beschäftigte sich weder mit anderen Weltreligionen vergleiche AS 63), noch kannte er vor seiner Entscheidung, zum römisch 40 zu gehen, die Unterschiede der verschiedenen christlichen Strömungen vergleiche S 10 in OZ 5). Weiters habe er sich keine Gedanken dazu gemacht, ob er sich katholisch taufen hätte lassen, wenn der Freund, durch welchen er zum römisch 40 kam, (zufällig) Katholik gewesen wäre vergleiche S 10 in OZ 5). Außerdem verfügt er über nur oberflächliches Wissen über seine Glaubensgemeinde. So gab er gegenüber der belangten Behörde etwa bloß deren Adresse sowie die Zeiten des Gottesdienstes an und konnte nicht sagen, seit wann es diese gibt vergleiche AS 64). Darüber hinaus wusste der Beschwerdeführer nicht, was eine Freikirche ist, obwohl er entsprechend seiner Unterlagen einer Freikirche angehört vergleiche S 11 in OZ 5, AS 79). Ferner bezeichnete sich der Beschwerdeführer zwar durchgehend als „Protestant“. Befragt dazu, ob er einer evangelischen Gemeinde angehöre, wusste er jedoch nicht, was das ist vergleiche S 10 in OZ 5). Aber auch auf die Frage der belangten Behörde, warum er ausgerechnet Protestant sei, gab der Beschwerdeführer bloß an, dass ihm sein Freund die Gründe aufgezeigt habe, wieso Protestanten den richtigen Weg hätten, ohne diese Gründe zu nennen vergleiche AS 64). 2.2.6.
  49. Des Weiteren waren aufgrund der ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers seine Darstellungen zu den behaupteten Missionierungsversuchen nicht glaubhaft (vgl. S 19 f. in OZ 5, arg. „R: Haben Sie mit diesen Menschen, insbesondere mit den Moslems, über Ihren Glauben gesprochen? BF: Ja. schon. R: Haben Sie den dortigen Moslems gesagt, dass Sie nunmehr Christ sind? BF: Sie haben mit mir nicht mehr gesprochen. Sie haben sich dann verändert, sie haben sich anders benommen. R: Das ist keine exakte Antwort auf meine Frage. Haben Sie mit den Moslems während der Zeit im Camp irgendwann einmal ein religiöses Gespräch geführt und ihnen gesagt, dass Sie ein überzeugter Christ sind? BF: Ja. Habe ich. R: Wie ist dieses Gespräch entstanden? Sind da Sie aktiv geworden und haben über den Glauben gepredigt oder wie war das? BF: Wir haben miteinander Karten gespielt. Das war im September, als die Taliban die Macht übernommen haben. Wir haben ca. 1 Stunde lang miteinander diskutiert. Zum Schluss haben sie gesagt, du sollst aus dem Zimmer gehen. Mit dir soll man nicht mehr reden. Sie haben mich aus dem Zimmer hinausgeworfen. Sie haben mich bedroht. Sie haben mir gesagt, wenn wir nicht in Österreich wären, hätten wir dich geköpft, hätten wir dich getötet. Aber ich habe nichts gesagt. Ich bin einfach hinausgegangen. R: Das verstehe ich wieder nicht. Sie haben auf meine Frage nicht geantwortet. Meine Frage war, ob Sie von sich aus ein Gespräch über den Glauben mit den Moslems geführt haben und von sich aus diese Moslems vom Christentum überzeugen wollten. War das so? BF: Ja. Auch. R: Was heißt auch? BF: Ich habe missioniert. 2 Personen habe ich eingeladen. Beide leben XXXX . Einer heißt XXXX . Der Zweite heißt XXXX . R: Diese beiden sind aggressiv gegen Sie geworden, oder wie? BF: Nein. Die 2 waren nicht aggressiv, aber seitdem sprechen sie nicht mehr mit mir. Sie haben sich verändert. R: Haben Sie, seit Sie in Ihrer Gemeinde sind, irgendeinen muslimischen Freund in Ihre Gemeinde eingeladen? BF: Ich habe die 2 missioniert, Informationen weitergegeben, gesprochen, ein Buch gegeben, aber sie sind nicht gekommen.“). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal mit seinem derzeitigen Mitbewohner über seinen Glauben gesprochen habe (vgl. S 19 f. in OZ 5).2.2.6.
  50. Des Weiteren waren aufgrund der ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers seine Darstellungen zu den behaupteten Missionierungsversuchen nicht glaubhaft vergleiche S 19 f. in OZ 5, arg. „R: Haben Sie mit diesen Menschen, insbesondere mit den Moslems, über Ihren Glauben gesprochen? BF: Ja. schon. R: Haben Sie den dortigen Moslems gesagt, dass Sie nunmehr Christ sind? BF: Sie haben mit mir nicht mehr gesprochen. Sie haben sich dann verändert, sie haben sich anders benommen. R: Das ist keine exakte Antwort auf meine Frage. Haben Sie mit den Moslems während der Zeit im Camp irgendwann einmal ein religiöses Gespräch geführt und ihnen gesagt, dass Sie ein überzeugter Christ sind? BF: Ja. Habe ich. R: Wie ist dieses Gespräch entstanden? Sind da Sie aktiv geworden und haben über den Glauben gepredigt oder wie war das? BF: Wir haben miteinander Karten gespielt. Das war im September, als die Taliban die Macht übernommen haben. Wir haben ca. 1 Stunde lang miteinander diskutiert. Zum Schluss haben sie gesagt, du sollst aus dem Zimmer gehen. Mit dir soll man nicht mehr reden. Sie haben mich aus dem Zimmer hinausgeworfen. Sie haben mich bedroht. Sie haben mir gesagt, wenn wir nicht in Österreich wären, hätten wir dich geköpft, hätten wir dich getötet. Aber ich habe nichts gesagt. Ich bin einfach hinausgegangen. R: Das verstehe ich wieder nicht. Sie haben auf meine Frage nicht geantwortet. Meine Frage war, ob Sie von sich aus ein Gespräch über den Glauben mit den Moslems geführt haben und von sich aus diese Moslems vom Christentum überzeugen wollten. War das so? BF: Ja. Auch. R: Was heißt auch? BF: Ich habe missioniert. 2 Personen habe ich eingeladen. Beide leben römisch 40 . Einer heißt römisch 40 . Der Zweite heißt römisch 40 . R: Diese beiden sind aggressiv gegen Sie geworden, oder wie? BF: Nein. Die 2 waren nicht aggressiv, aber seitdem sprechen sie nicht mehr mit mir. Sie haben sich verändert. R: Haben Sie, seit Sie in Ihrer Gemeinde sind, irgendeinen muslimischen Freund in Ihre Gemeinde eingeladen? BF: Ich habe die 2 missioniert, Informationen weitergegeben, gesprochen, ein Buch gegeben, aber sie sind nicht gekommen.“). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal mit seinem derzeitigen Mitbewohner über seinen Glauben gesprochen habe vergleiche S 19 f. in OZ 5). 2.2.
  51. Aus einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Stellungnahme des Pastors ergibt sich somit, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum bisher nur oberflächlich erfolgte und der christliche Glaube (noch) kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Daher geht das erkennende Gericht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachgehen und deshalb in das Blickfeld der Behörden, der Bevölkerung oder auch regierungsfeindlicher Elemente geraten würde. Die Aussage des Beschwerdeführers legt zwar nahe, dass er in Afghanistan missionieren und andere Menschen zum Christentum einladen würde (vgl. S 21 in OZ 5). Diese scheint allerdings in Anbetracht der vom Beschwerdeführer befürchteten Tötung (vgl. S 20 in OZ 5) äußerst überzogen, zumal er auch nicht glaubhaft darlegen konnte, in Österreich versucht zu haben, Moslems vom Christentum zu überzeugen (siehe dazu oben Pkt. 2.2.9.). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer den Umstand, dass er seiner Familien nichts von seiner Konversion erzählt habe, mit deren fehlenden Verständnis dafür (vgl. S 19 in OZ 5). Es erschließt sich daher nicht, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr ausgerechnet in Afghanistan versuchen sollte, andere von seinem christlichen Glauben zu überzeugen.Die Aussage des Beschwerdeführers legt zwar nahe, dass er in Afghanistan missionieren und andere Menschen zum Christentum einladen würde vergleiche S 21 in OZ 5). Diese scheint allerdings in Anbetracht der vom Beschwerdeführer befürchteten Tötung vergleiche S 20 in OZ 5) äußerst überzogen, zumal er auch nicht glaubhaft darlegen konnte, in Österreich versucht zu haben, Moslems vom Christentum zu überzeugen (siehe dazu oben Pkt. 2.2.9.). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer den Umstand, dass er seiner Familien nichts von seiner Konversion erzählt habe, mit deren fehlenden Verständnis dafür vergleiche S 19 in OZ 5). Es erschließt sich daher nicht, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr ausgerechnet in Afghanistan versuchen sollte, andere von seinem christlichen Glauben zu überzeugen. Schließlich kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass nicht anzunehmen ist, dass die erfolgte Taufe des Beschwerdeführers, der keinerlei Verwandte in Afghanistan hat (vgl. S 3 in OZ 5) und nicht einmal seiner Familie von seiner Taufe erzählte (vgl. S 4 in OZ 5), in seinem Herkunftsstaat bekannt wurde. Dementsprechend antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, ob jemand von seiner Konversion zum Christentum wisse auch, dass er mit niemanden in Afghanistan Kontakt habe (vgl. S 20 in OZ 5). In dem Sinn gab er auch auf die Frage seines Rechtsvertreters zunächst an, dass derzeit in Afghanistan niemand wisse, dass er jetzt Christ sei. Im nächsten Satz führte er im Widerspruch dazu jedoch aus, dass sein weitschichtiger in Österreich lebender Verwandter nach dem Missionierungsversuch durch den Beschwerdeführer in Baghlan „allen“ davon erzählt habe (vgl. S 21 in OZ 5). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussage und des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Missionierungsversuch nicht glaubhaft darlegen konnte (siehe Pkt. 2.2.9.), war jedoch nicht davon auszugehen, dass in Afghanistan jemand von der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte.Schließlich kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass nicht anzunehmen ist, dass die erfolgte Taufe des Beschwerdeführers, der keinerlei Verwandte in Afghanistan hat vergleiche S 3 in OZ 5) und nicht einmal seiner Familie von seiner Taufe erzählte vergleiche S 4 in OZ 5), in seinem Herkunftsstaat bekannt wurde. Dementsprechend antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, ob jemand von seiner Konversion zum Christentum wisse auch, dass er mit niemanden in Afghanistan Kontakt habe vergleiche S 20 in OZ 5). In dem Sinn gab er auch auf die Frage seines Rechtsvertreters zunächst an, dass derzeit in Afghanistan niemand wisse, dass er jetzt Christ sei. Im nächsten Satz führte er im Widerspruch dazu jedoch aus, dass sein weitschichtiger in Österreich lebender Verwandter nach dem Missionierungsversuch durch den Beschwerdeführer in Baghlan „allen“ davon erzählt habe vergleiche S 21 in OZ 5). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussage und des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Missionierungsversuch nicht glaubhaft darlegen konnte (siehe Pkt. 2.2.9.), war jedoch nicht davon auszugehen, dass in Afghanistan jemand von der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte. 2.2.
  52. Im Übrigen konnte auch eine ernsthafte Abwendung vom muslimischen Glauben unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und des persönlichen Eindrucks von ihm in der mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Das vorgebrachte Desinteresse des Beschwerdeführers am Islam dürfte seinen Ursprung auch mehr in praktischen Überlegungen bzw. schlechten Erfahrungen in seiner Heimat haben (vgl. S 5 f. in OZ 5) und weniger darin gründen, dass die islamische Glaubenslehre inneren Überzeugungen des Beschwerdeführers widersprechen würde.2.2.
  53. Im Übrigen konnte auch eine ernsthafte Abwendung vom muslimischen Glauben unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und des persönlichen Eindrucks von ihm in der mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Das vorgebrachte Desinteresse des Beschwerdeführers am Islam dürfte seinen Ursprung auch mehr in praktischen Überlegungen bzw. schlechten Erfahrungen in seiner Heimat haben vergleiche S 5 f. in OZ 5) und weniger darin gründen, dass die islamische Glaubenslehre inneren Überzeugungen des Beschwerdeführers widersprechen würde. 2.2.
  54. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich daher, dass dieser trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. 2.2.
  55. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Pastors XXXX als Zeuge konnte unterbleiben, weil bereits dessen schriftliche Stellungnahme ergab, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich kennt und er insbesondere nichts über dessen Beweggründe für das behauptete Interesse am Christentum wusste (vgl. OZ 7). Außerdem wären entsprechend der Ausführungen des Pastors, Flüchtlinge, die einen echten Glauben gezeigt haben, bereit gewesen, in verschiedenen Diensten der Gemeinde zu dienen; dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen (vgl. OZ 7).2.2.
  56. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Pastors römisch 40 als Zeuge konnte unterbleiben, weil bereits dessen schriftliche Stellungnahme ergab, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich kennt und er insbesondere nichts über dessen Beweggründe für das behauptete Interesse am Christentum wusste vergleiche OZ 7). Außerdem wären entsprechend der Ausführungen des Pastors, Flüchtlinge, die einen echten Glauben gezeigt haben, bereit gewesen, in verschiedenen Diensten der Gemeinde zu dienen; dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen vergleiche OZ 7). 2.
  57. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2022 (Version 6) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem ermöglicht, eine Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten abzugeben, und wurde deren Inhalt nicht bestritten.
  58. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  59. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  60. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  61. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  62. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.
  63. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen auf seinen behaupteten Glaubenswechsel. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen: In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob diese bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. dazu VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob diese bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus vergleiche dazu VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076). Sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich das Gericht aufgrund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund stützte (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, mit Hinweis auf VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich das Gericht aufgrund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund stützte vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, mit Hinweis auf VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-9/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Art. 2 lit c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden in Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Beschwerdeführer nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-9/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden in Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Beschwerdeführer nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117 mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, – also ein abgeschlossener Religionswechsel – konnte beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden (vgl. Beweiswürdigung).Ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, – also ein abgeschlossener Religionswechsel – konnte beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden vergleiche Beweiswürdigung). 3.
  64. Wenn auf eine vermeintliche „Verwestlichung“ des Beschwerdeführers wegen seines Aufenthalts außerhalb Afghanistans hingewiesen wird, so kann dem entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.3.
  65. Wenn auf eine vermeintliche „Verwestlichung“ des Beschwerdeführers wegen seines Aufenthalts außerhalb Afghanistans hingewiesen wird, so kann dem entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Mit der Lage von Frauen in einer patriarchalisch strukturierten Gesellschaft wie jener Afghanistans ist aber die Lage der Männer, hinsichtlich der Möglichkeit „selbstbestimmt“ zu leben, von vornherein kaum gleichsetzbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch sonst nicht erkennen, welche – als „westlich“ erachteten – Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen behandelten Fällen vergleichbar (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).Mit der Lage von Frauen in einer patriarchalisch strukturierten Gesellschaft wie jener Afghanistans ist aber die Lage der Männer, hinsichtlich der Möglichkeit „selbstbestimmt“ zu leben, von vornherein kaum gleichsetzbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch sonst nicht erkennen, welche – als „westlich“ erachteten – Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen behandelten Fällen vergleichbar vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119). Auch dafür, dass eine wohlbegründete Furcht alleine aus seinem Aufenthalt in Europa abzuleiten wäre, ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. 3.
  66. In Ermangelung einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlung bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich einer Verfolgung der Hazara zu prüfen, ob er bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – konkret wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – unabhängig von individuellen Aspekten – einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein:Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen Minderheit an. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein gewisses Gefahrenpotential mit sich bringt, nicht jenes Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vgl. zudem das rezente Judikat des EGMR: A.M. gegen NL 05.07.2016, 29.094/09, dort insbesondere Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre vergleiche dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vergleiche zudem das rezente Judikat des EGMR: A.M. gegen NL 05.07.2016, 29.094/09, dort insbesondere Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. 3.
  67. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.
  68. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  69. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen.3.
  70. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2187505.2.00

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