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{'item': 'W123 2215892-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 47§ 297§§ 136§§ 146§§ 127§ 60§ 11Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW123 2215892-1 Spruch, W123 2215892-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, dessen Verlängerung er rechtzeitigt beantragte und das Verfahren derzeit anhängig ist.
  2. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001, 2003 und 2005 aufgrund verschiedener Verstöße gegen das StGB zu bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen, in concreto je dreimal vom Jugendgerichtshof Wien und je zweimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig verurteilt. Daraufhin wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 08.03.2005 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches infolge der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 16.02.2010 auf 10 Jahre befristet wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots stattgegeben.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens wegen schweren Betruges und des Vergehens wegen Urkundeunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtkräftig verurteilt.
  4. Am 12.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass im rechtlichen Sinne zu berücksichtigen sein werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren, aufgewachsen und die Schule besucht habe sowie familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Zum im Jahre 2005 erlassenen Aufenthaltsverbot sei auszuführen, dass dieses weder aus heutiger Rechtslage noch aus der damaligen Rechtslage erlassen werden hätte dürfen, da der Beschwerdeführer von klein auf im österreichischen Bundesgebiet aufgewachsen sei. Weiters werde in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sein, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten, bis auf eine, alle im Jahr 2005 und somit vor Aufhebung des Aufenthaltsverbots begangen worden seien.
  5. Am 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich derzeit seine Gattin in Serbien befinde und nur in sichtvermerkfreier Zeit nach Österreich komme. Die Obsorge bzw. Erziehungsberechtigung der Kinder des Beschwerdeführers habe die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er sich vom 12.05.2006 bis 15.09.2015 in Serbien, Adresse: XXXX , aufgehalten habe und am 23.11.2015 nach Österreich wieder eingereist sei.
  6. Am 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich derzeit seine Gattin in Serbien befinde und nur in sichtvermerkfreier Zeit nach Österreich komme. Die Obsorge bzw. Erziehungsberechtigung der Kinder des Beschwerdeführers habe die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er sich vom 12.05.2006 bis 15.09.2015 in Serbien, Adresse: römisch 40 , aufgehalten habe und am 23.11.2015 nach Österreich wieder eingereist sei.
  7. Mit E-Mail vom 24.01.2019 teilte die Magistratsabteilung 35 (MA 35) der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zum Aufenthalt in Österreich gestellt habe. Den vorgelegten Unterlagen zufolge und auch wegen etlichen Vorstrafen wäre der Antrag voraussichtlich negativ zu entscheiden.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). 8. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und hielt einleitend fest, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47Abs.

3 NAG verfüge. Inhaber dieses Aufenthaltstitels seien ex lege nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die belangte Behörde lasse ferner im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zu gerichtlichen Verurteilungen und zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. Vom Beschwerdeführer seien anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die ihm angelasteten Straftaten als richtig zugestanden worden. Diese gerichtlichen Verurteilungen lägen jedoch, bis auf eine einzige, durchwegs Straftaten zu Grunde, die mehr als 10 Jahre zurücklägen und aufgrund derer der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erhalten habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit Beschluss des OLG Wien vom 14.05.2018 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden und sei das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere sein Verhalten während des Vollzuges beurteilt worden.8. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und hielt einleitend fest, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, NAG verfüge. Inhaber dieses Aufenthaltstitels seien ex lege nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die belangte Behörde lasse ferner im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zu gerichtlichen Verurteilungen und zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. Vom Beschwerdeführer seien anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die ihm angelasteten Straftaten als richtig zugestanden worden. Diese gerichtlichen Verurteilungen lägen jedoch, bis auf eine einzige, durchwegs Straftaten zu Grunde, die mehr als 10 Jahre zurücklägen und aufgrund derer der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erhalten habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit Beschluss des OLG Wien vom 14.05.2018 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden und sei das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere sein Verhalten während des Vollzuges beurteilt worden.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2020 wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Dieses Erkenntnis wurde in weiterer Folge aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.03.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  3. Am 12.08.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
  4. Am 13.08.2021 wurden weitere Urkunden vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund des serbischen Reisepasses fest. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , einer serbischen Staatsangehörigen, verheiratet und hat mit dieser zwei mj. Kinder ( XXXX , beide StA. Serbien).1.
  8. Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , einer serbischen Staatsangehörigen, verheiratet und hat mit dieser zwei mj. Kinder ( römisch 40 , beide StA. Serbien). 1.
  9. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und verbrachte hier sein erstes Lebensjahr. Danach zog er zu seinen Großeltern in das damalige Jugoslawien nach Serbien und besuchte dort die Vorschule sowie erste Klasse Volksschule, bevor er nach dem Tod seines Großvaters im Alter von 7 Jahren wieder nach Österreich kam und von der
  10. bis
  11. Klasse eine Volksschule sowie 4 Jahre (bis zur
  12. Schulstufe) eine Hauptschule besuchte. Anschließend begann er eine Lehre als Maler und Anstreicher und absolvierte eine 3-jährige Berufsschule. 1.
  13. In den Jahren 2001 bis 2005 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 5-mal, darunter eine Bedachtnahme, zu bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt (siehe dazu unten Pkt. 1.10.) verurteilt. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer am 08.03.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 16.02.2010 auf 10 Jahre befristet wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 inhaftiert, floh jedoch am 02.11.2005 aus der JA Hirtenberg und tauchte unter. Er hielt sich in weiterer Folge bis zum Jahr 2015 in Serbien auf, wo er 6 Monate beim Bundesheer und anschließend als Maler und Anstreicher arbeitete und bei seiner – mittlerweile verstorbenen – Großmutter lebte. Am 24.04.2015 wurde das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben. Die MA 35 erteilte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.10.2015 bis 16.10.2016 einen Aufenthaltstitel. Vor dessen Ablauf stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung und in weiterer Folge einen Zweckänderungsantrag, wobei darüber noch nicht entschieden wurde. 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2015 in XXXX , behördlich gemeldet (vgl. ZMR-Auskunft vom 04.03.2022) und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt wieder in Österreich auf.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2015 in römisch 40 , behördlich gemeldet vergleiche ZMR-Auskunft vom 04.03.2022) und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt wieder in Österreich auf. 1.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.08.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2016 insgesamt 15 Winterreifen stahl; die übrigen dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten beging er bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2009 (siehe dazu näher unten Pkt. 1.10.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer ab 10.05.2016 in Strafhaft angehalten, wobei er am 18.05.2018 zunächst bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit und in weiterer Folge endgültig aus der Strafhaft entlassen wurde. Sämtliche gegen ihn von Strafgerichten verhängte Strafe wurden (spätestens am 18.05.2018) vollzogen. 1.
  17. Während der Strafhaft arbeitete der Beschwerdeführer zunächst im Lehrbetrieb Malerei und bestand erfolgreich die Lehrabschlussprüfung als Maler und Beschichtungstechniker sowie eine Facharbeiterintensivausbildung. Anschließend wurde er im Malerbetrieb als Facharbeiter beschäftigt. 1.
  18. Derzeit wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten mj. Kindern und seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, im Bundesgebiet. In dieser Wohnung lebte auch der Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen Tod im Juli
  19. Seitdem geht es der Mutter des Beschwerdeführers psychisch sehr schlecht und ist für sie der Kontakt zum Beschwerdeführer wichtig. In Österreich befinden sich außerdem eine Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers. Die Obsorge bzw. Erziehungsberechtigung der mj. Kinder obliegt aktuell der Mutter des Beschwerdeführers, nachdem das Sorgerecht für die mj. Kinder Ende 2016 vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung auf diese übertragen wurde. Sobald der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfügt, kann er die Obsorge für die mj. Kinder wieder übernehmen. Seit der Entlassung aus der Strafhaft kümmert sich der Beschwerdeführer um die Erziehung seiner Kinder, indem er die Kinder beispielsweise in die Schule bringt und mit ihnen Hausaufgaben erledigt. In Serbien lebt die Gattin des Beschwerdeführers, die nur zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und abwechselnd jeweils 3 Monate in Serbien und 3 Monate in Österreich beim Beschwerdeführer sowie den gemeinsamen Kindern lebt. Außerdem fuhr der Beschwerdeführer seit 2015 etwa 10-mal über das Wochenende nach Serbien, hauptsächlich um seine Ehefrau zu besuchen. 1.
  20. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach und lebt vom Einkommen seiner Mutter. Das letzte offizielle Beschäftigungsverhältnis in Österreich als „Arbeiter“ bestand vom 28.07.2004 – 09.10.2004 (vgl. AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand 23.11.2020). Ansonsten arbeitete der Beschwerdeführer nur im Rahmen des Strafvollzugs. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und verrichtete in Österreich keine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist gesund.1.
  21. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach und lebt vom Einkommen seiner Mutter. Das letzte offizielle Beschäftigungsverhältnis in Österreich als „Arbeiter“ bestand vom 28.07.2004 – 09.10.2004 vergleiche AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand 23.11.2020). Ansonsten arbeitete der Beschwerdeführer nur im Rahmen des Strafvollzugs. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und verrichtete in Österreich keine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  22. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen: 1.10.
  23. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27.11.2001, XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§ 297Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt.1.10.1. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27.11.2001, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt. 1.10.2. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.02.2003, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§§ 136Abs. und 2 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen (Probezeit 3 Jahre) rechtskräfig verurteilt.1.10.2. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.02.2003, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 136, Abs. und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen (Probezeit 3 Jahre) rechtskräfig verurteilt. 1.10.3. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 03.04.2003, XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§§ 146, 147 Abs. 2, 15 St

GB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt.1.10.3. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 03.04.2003, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt. 1.10.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2003, XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.10.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.11.2003, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.10.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.01.2005, XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§§ 127, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. Fall, 15, 128 Abs. 1 Z 4 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.1.10.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.01.2005, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2, 130

  1. Fall, 15, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.10.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26.08.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 146, 147 Abs. 2 und 229 Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.1.10.6. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26.08.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 146, 147, Absatz 2 und 229 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung sowie vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd das zur Wahrheitsfindung beitragende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, ein langes Zurückliegen des Großteils der qualifikationsbegründeten Taten sowie den teilweisen Versuch. Dem lagen folgende Straftaten zugrunde: Der Beschwerdeführer hat I. fremde bewegliche Sachen verschiedener Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins. fremde bewegliche Sachen verschiedener Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, a. weggenommen und zwar i. am 17.12.2005 indem er jeweils das Schloss der Fahrertür eines PKW aufzwängte

  1. ein Autoradio, zwei Schlüsselbunde, einen Kugelschreiber, eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung, ein Diktiergerät, eine Digitalkamera, insgesamt 7 Sonnenbrillen und eine Taschenlampe im Wert von ca. EUR 2.400,00;
  2. 50 Euro Bargeld;
  3. ein Autoradio im Wert von ca. EUR 400,00, indem er das Schloss der Fahrertür eines PKW aufzwängte; ii. zwischen 23.
  4. und 24.12.2005 indem er das Schloss der Fahrertüre eines PKW aufzwängte
  5. eine Brille sowie Getränke in nicht mehr festzustellendem Wert;
  6. ein Parfum, ein Set Clinique-Aromatics sowie eine Damen-Sonnenbrille im Wert von EUR 174,90;
  7. eine Sonnenbrille und mehrere Weihnachtsgeschenke nicht mehr festzustellenden Werts;
  8. einen Garagenschlüssel, eine Autoradio-Fernbedienung, EUR 35,00 Bargeld, eine Armbanduhr und goldene Ohrringe im Wert von insgesamt EUR 183,00
  9. ein Mobiltelefon der Marke Nokia im Wert von EUR 100,00; iii. zwischen 13.02 und 14.02.2006 vier Aluräder, indem er diese von einem PKW demontierte; iv. am 01.02.2006 einen Reifen, indem er diesen von einem PKW demontierte; v. am 10.05.2016 insgesamt 15 Stück Winterreifen, indem er diese von Fahrzeugen demontierte; vi. zwischen
  10. und 27.08.2009 vier Kompletträder im Wert von EUR 1.200,00, indem er sie von einem PKW demontierte; b. wegzunehmen versucht, und zwar i. am 17.12.2005 Wertgegenstände, indem er die Schlösser der Fahrertüre von zwei PKW aufzwängte; wobei er den Diebstahl an Sachen deren Wert EUR 5.000,00 übersteigt und teils überdies beging bzw. zu begehen suchte, indem er zur Ausführung der Tat in ein Transportmittel einbrach bzw. einzubrechen trachtete sowie auf die in § 130 Abs. 1 StGB bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 StGB beging bzw. zu begehen suchte;wobei er den Diebstahl an Sachen deren Wert EUR 5.000,00 übersteigt und teils überdies beging bzw. zu begehen suchte, indem er zur Ausführung der Tat in ein Transportmittel einbrach bzw. einzubrechen trachtete sowie auf die in Paragraph 130, Absatz eins, StGB bezeichnete Weise einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB beging bzw. zu begehen suchte; II. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu einer Handlung verleitete, die diese am Vermögen schädigte, und zwarrömisch zwei. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu einer Handlung verleitete, die diese am Vermögen schädigte, und zwar a. am 18.11.2005 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens zur Übergabe eines Mietwagens im Wert von ca. EUR 22.000,00; b. am 07.12.2005 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens zur Übergabe eines Mietwagens im Wert von ca. EUR 3.000,00; c. am 23.11.2006 Verfügungsberechtigte einer Partnervermittlungsagentur zur Erbringung von insgesamt 24 Anbahnungen enthaltenden Partnervermittlungsleistungen im Wert von EUR 2.770,00 wobei er den Betrug mit einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden beging; III. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 17.12.2005 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwarrömisch drei. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 17.12.2005 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar a. zwei Zulassungsscheine, medizinische Befunde, eine Versicherungskarte, ein KFG-Gutachten und andere Urkunden, indem er diese für sich behielt bzw. wegwarf; b. einen Impfausweis, eine Versicherungskarte und einen Führerschein, indem er diese für sich behielt bzw. wegwarf.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister sowie dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  13. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jahr 2016 aufgrund von großteils in den Jahren 2005, 2006 bzw. 2009 verübten Taten verurteilt. „Bloß“ 16 Stück Winterreifen stahl er im Jahr 2016, wobei diese Tat mittlerweile mehr als 6,5 Jahre zurückliegt. Anschließend wurde er im Jahr 2018 bedingt aus der Strafhaft entlassen und ist seitdem strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Mittlerweile ist die 3-jährige Probezeit abgelaufen und wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom Strafgericht für endgültig erklärt. Ausgehend davon kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (siehe dazu auch unten rechtliche Beurteilung). 2.
  14. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme in den Vorverfahren sowie vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Schulbesuch in Österreich und den absolvierten Ausbildungen konnte den vorgelegten Zeugnissen entnommen werden (vgl. AS 70 ff und 378 ff sowie Beilage zur VH-Schrift). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergab sich aus der Einsicht in das Strafregister (vom 04.03.2022), den im Akt einliegenden Strafurteilen sowie dem Beschluss über die bedingte Entlassung. Letzterer bestätigt auch das Vorbringen bzgl. der während der Strafhaft absolvierten Berufsausbildung und ausgeübten Beschäftigung.Die Feststellungen zum Schulbesuch in Österreich und den absolvierten Ausbildungen konnte den vorgelegten Zeugnissen entnommen werden vergleiche AS 70 ff und 378 ff sowie Beilage zur VH-Schrift). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergab sich aus der Einsicht in das Strafregister (vom 04.03.2022), den im Akt einliegenden Strafurteilen sowie dem Beschluss über die bedingte Entlassung. Letzterer bestätigt auch das Vorbringen bzgl. der während der Strafhaft absolvierten Berufsausbildung und ausgeübten Beschäftigung. ,
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 52Abs.

4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.3.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. 3.

  1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E

  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,

  1. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  2. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  4. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). 3.
  5. Der Beschwerdeführer befindet sich durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet. Demnach zog die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung heran. Davon ausgehend wurde im angefochtenen Bescheid argumentiert, aufgrund der vorliegenden Verurteilungen läge ein Versagungsgrund nach § 11 NAG vor, weshalb die Ziffern 1 und 4 des § 52 Abs. 4 FPG erfüllt seien. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gerechtfertigt.3.
  6. Der Beschwerdeführer befindet sich durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet. Demnach zog die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung heran. Davon ausgehend wurde im angefochtenen Bescheid argumentiert, aufgrund der vorliegenden Verurteilungen läge ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, NAG vor, weshalb die Ziffern 1 und 4 des Paragraph 52, Absatz 4, FPG erfüllt seien. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gerechtfertigt. 3.
  7. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass das strafbare Verhalten mittlerweile fast 6 Jahre zurückliegt und er zuletzt im August 2016 verurteilt wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wurde zwar das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung und vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Diese Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Großteil der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2009 verübt wurden und auch die letzte einschlägige Vorstrafe bereits 2005 verhängt wurde. Demgegenüber konnte das zu Wahrheitsfindung beitragende und reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen. Daher muss dieses Wohlverhalten des Beschwerdeführers positiv hinsichtlich einer zu erstellenden Zukunftsprognose gewertet werden. Weiters ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass mittlerweile seit ca. 10 Monaten die ausgesprochene Probezeit abgelaufen ist (vgl. § 49 StGB) und er endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde.3.
  8. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass das strafbare Verhalten mittlerweile fast 6 Jahre zurückliegt und er zuletzt im August 2016 verurteilt wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wurde zwar das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung und vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Diese Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Großteil der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2009 verübt wurden und auch die letzte einschlägige Vorstrafe bereits 2005 verhängt wurde. Demgegenüber konnte das zu Wahrheitsfindung beitragende und reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen. Daher muss dieses Wohlverhalten des Beschwerdeführers positiv hinsichtlich einer zu erstellenden Zukunftsprognose gewertet werden. Weiters ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass mittlerweile seit ca. 10 Monaten die ausgesprochene Probezeit abgelaufen ist vergleiche Paragraph 49, StGB) und er endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher nicht von einem Fortbestehen einer von ihm ausgehenden Gefährdung von öffentlichen Interessen auszugehen. Insbesondere die nunmehr abgelaufene Probezeit der bedingten Entlassung sowie das Wohlverhalten in den letzten Jahren zeugen von seinem Gesinnungswandel. Daher war trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet, weshalb die für die Rückkehrentscheidung erforderlichen Voraussetzungen nach § 52 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht gegeben sind.Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher nicht von einem Fortbestehen einer von ihm ausgehenden Gefährdung von öffentlichen Interessen auszugehen. Insbesondere die nunmehr abgelaufene Probezeit der bedingten Entlassung sowie das Wohlverhalten in den letzten Jahren zeugen von seinem Gesinnungswandel. Daher war trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet, weshalb die für die Rückkehrentscheidung erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht gegeben sind. 3.
  9. Zudem ist im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist und ab einem Alter von 7 Jahren den Großteil seines Lebens hier verbrachte, die Schule besuchte und seine Berufsausbildung absolvierte, wobei sich der Beschwerdeführer von 2005 bis 2015 ca. 10 Jahre in Serbien aufhielt. Damit liegt zwar kein ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vor. Allerdings hält sich seine gesamte Familie (bis auf seine Ehegattin) im Bundesgebiet auf. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, und seinen zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten mj. Kindern in einem Haushalt und stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das geschützte Familienleben nach Art. 8 EMRK dar.3.
  10. Zudem ist im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist und ab einem Alter von 7 Jahren den Großteil seines Lebens hier verbrachte, die Schule besuchte und seine Berufsausbildung absolvierte, wobei sich der Beschwerdeführer von 2005 bis 2015 ca. 10 Jahre in Serbien aufhielt. Damit liegt zwar kein ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vor. Allerdings hält sich seine gesamte Familie (bis auf seine Ehegattin) im Bundesgebiet auf. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, und seinen zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten mj. Kindern in einem Haushalt und stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das geschützte Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Zwar ist der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im Jahr 2016 nicht mehr für seine Kinder sorgeberechtigt, jedoch könnte ihm die Obsorge nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung wieder übertragen werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer täglich Kontakt mit seinen Kindern und kümmert sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft um deren Erziehung, indem er die Kinder beispielsweise in die Schule bringt und mit ihnen Hausaufgaben erledigt. Auch ist für die Mutter des Beschwerdeführers der Kontakt zu diesem wichtig, da es ihr seit dem Tod seines Vaters psychisch schlecht geht. Es wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt im Jahr 2004 in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stand. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2015 in Serbien aufhielt, wo er einer berufsmäßigen Beschäftigung nachging, und nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war. Zudem konnte der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft die Lehrabschlussprüfung sowie eine Facharbeiterintensivausbildung erfolgreich absolvieren und weitere Arbeitserfahrung sammeln. Diese zusätzlichen Qualifikationen werden ihm bei der Wiedereingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt von Vorteil sein. Auch die Dauer des Beschwerdeverfahrens von mehr als drei Jahren war vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände fallbezogen im Hinblick auf die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung des Kindeswohles kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere, dass bei deren Erlassung den beiden minderjährigen Kindern de facto der Vater „genommen“ würde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände fallbezogen im Hinblick auf die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung des Kindeswohles kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere, dass bei deren Erlassung den beiden minderjährigen Kindern de facto der Vater „genommen“ würde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins, u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. 3.
  11. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3
  12. Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.3.
  13. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3,
  14. Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2215892.1.00

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