Obsah (16)
Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 11§ 10Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW123 2217291-1 Spruch, W123 2217291-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im XXXX in Österreich geboren und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich gemeldet.
- Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im römisch 40 in Österreich geboren und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich gemeldet.
- Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2000, 2003, 2008 und 2014 aufgrund verschiedener Tatbestände gegen das StGB bzw. SMG zu bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.
- Mit Schreiben vom 06.07.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 8im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer – unter gleichzeitiger Übermittlung des Länderinformationsblattes von Serbien – vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer saß zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX eine Haftstrafe ab. Das Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX zugestellt und von diesem am 09.07.2018 übernommen (vgl. AS 57).
- Mit Schreiben vom 06.07.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 8im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer – unter gleichzeitiger Übermittlung des Länderinformationsblattes von Serbien – vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer saß zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 eine Haftstrafe ab. Das Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 zugestellt und von diesem am 09.07.2018 übernommen vergleiche AS 57).
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das WaffG sowie wegen des Vergehens bzw. Verbrechens gegen das SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das WaffG sowie wegen des Vergehens bzw. Verbrechens gegen das SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 4 FPG 2005 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und stellte zunächst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erstattung einer Äußerung bzw. Gegendarstellung, da der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – die Aufforderung zu einer Stellungnahme nicht erhalten habe. Es sei im bekämpften Bescheid nicht angeführt worden, wann diese Aufforderung zugestellt worden sei und vor allem nicht wo bzw. unter welcher Adresse. Gegen den Beschwerdeführer sei („glaublich“) am 05.07.2018 die Untersuchungshaft verhängt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer deshalb keine Schriftstücke mehr zugestellt erhalten können. Sollte der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen werden, so werde der Inhalt der gegenständlichen Beschwerde zum Inhalt der Stellungnahme erhoben. Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, letztmalig angedroht werde, falls der Beschwerdeführer ein weiteres Mal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden würde. In eventu wurde beantragt, das Einreiseverbot auf drei Jahre herabzusetzen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe Zeit seines Lebens nie einen dauerhaften Wohnsitz in Serbien gehabt. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe drei Kinder; praktisch alle Verwandten des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe in Serbien zudem keine Wohnmöglichkeit. Die belangte Behörde habe die Unterhaltsverpflichtungen, die Kosten der gemeinsamen Ehewohnung und das Einkommen der Frau des Beschwerdeführers von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Schulden. Die Abschiebung sei unzulässig, da Auswirkungen auf die Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Abschiebung. Der Beschwerdeführer habe zu Serbien keine Bindungen mehr, außer durch seltene Verwandtschaftsbesuchte. Er habe keine Anknüpfungspunkte mit Serbien. Allerdings sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 öfter als sonst nach Serbien fahren habe müssen, weil der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei und der Beschwerdeführer das Begräbnis (mit-)organisieren habe müssen. Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde mehrfach daraufhin, dass ihm noch einmal eine „letzte Chance“ eingeräumt werden solle.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 (vgl. OZ 5) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, wie lange er sich (seit seiner Geburt) tatsächlich in seinem Herkunftsstaat Serbien aufhielt. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht, seit wann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt er in Österreich gemeldet war bzw. ist.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 vergleiche OZ 5) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, wie lange er sich (seit seiner Geburt) tatsächlich in seinem Herkunftsstaat Serbien aufhielt. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht, seit wann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt er in Österreich gemeldet war bzw. ist.
- Mit Schreiben vom 05.06.2020 (vgl. OZ 6) übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung aus dem lokalen und zentralen Melderegister vom 04.06.
- Der Beschwerdeführer brachte im Schriftsatz vor, dass er seit seiner Geburt in Österreich wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie längere Zeit in Serbien gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur gelegentlich seine Verwandten in Serbien auf Urlaubsreisen besucht. Der Beschwerdeführer habe keinerlei weitergehende Kontakte nach Serbien.
- Mit Schreiben vom 05.06.2020 vergleiche OZ 6) übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung aus dem lokalen und zentralen Melderegister vom 04.06.
- Der Beschwerdeführer brachte im Schriftsatz vor, dass er seit seiner Geburt in Österreich wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie längere Zeit in Serbien gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur gelegentlich seine Verwandten in Serbien auf Urlaubsreisen besucht. Der Beschwerdeführer habe keinerlei weitergehende Kontakte nach Serbien.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.
- Die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.01.2021 ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21.12.2021 das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
- Am 10.03.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund des biometrischen Reisepasses fest. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und hat seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule und absolvierte im Jahr 1995 eine knapp zweimonatige Ausbildung zum Lehrling. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Inhaftierung im Juli 2018 war der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Unternehmen (als „Arbeiter“) angemeldet. Daneben erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (vgl. dazu im Detail Auszug „AJ-WEB Auskunftsverfahren“, Stand: 25.03.2022).1.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und hat seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule und absolvierte im Jahr 1995 eine knapp zweimonatige Ausbildung zum Lehrling. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Inhaftierung im Juli 2018 war der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Unternehmen (als „Arbeiter“) angemeldet. Daneben erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vergleiche dazu im Detail Auszug „AJ-WEB Auskunftsverfahren“, Stand: 25.03.2022). Ihm wurde zuletzt eine bis 19.01.2020 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt. Über den am 17.01.2020 gestellten Verlängerungsantrag wurde noch nicht entschieden (vgl. IZR-Auszug vom 25.03.2022).Ihm wurde zuletzt eine bis 19.01.2020 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt. Über den am 17.01.2020 gestellten Verlängerungsantrag wurde noch nicht entschieden vergleiche IZR-Auszug vom 25.03.2022). 1.
- Der Beschwerdeführer heiratete 1997 in Österreich seine Ehefrau, welche seit 1996/1997 in Österreich lebt und aktuell über einen Daueraufenthalt-EU verfügt. Dieser Ehe entstammen drei Söhnen, wobei der jüngste Sohn mit 14 Jahren noch minderjährig ist und die beiden anderen Söhne die Volljährigkeit bereits erreicht haben. Für den minderjährigen Sohn kommt den Eltern die gemeinsame Obsorge zu.1.
- Der Beschwerdeführer heiratete 1997 in Österreich seine Ehefrau, welche seit 1996 aus 1997, in Österreich lebt und aktuell über einen Daueraufenthalt-EU verfügt. Dieser Ehe entstammen drei Söhnen, wobei der jüngste Sohn mit 14 Jahren noch minderjährig ist und die beiden anderen Söhne die Volljährigkeit bereits erreicht haben. Für den minderjährigen Sohn kommt den Eltern die gemeinsame Obsorge zu. Außerdem hat der Beschwerdeführer zwei Geschwister in Oberösterreich. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei weitere Geschwister leben in München. 1.
- Im Jahr 2017 führte der Beschwerdeführer für etwa 10 bis 11 Monate ein außereheliches Verhältnis mit der Mitangeklagten aus der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 30.01.2019, wobei weiterhin ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bestand und der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme im Juli 2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinen Kindern lebte. 1.
- Während der Haft arbeitete der Beschwerdeführer als Freigänger und erhielt ca. zweimal wöchentlich Besuche von seiner Frau und seinen Kindern. Weiters besuchten ihn seine Geschwister. 1.
- Anfang Jänner 2022 wurde der Beschwerdeführer – 6 Monate vor dem errechneten Strafende – vorzeitig aus der Haft entlassen und lebt seitdem wieder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer ist seit 23.02.2022 wieder als „Arbeiter“ gemeldet und verdient nunmehr durch seine Vollzeittätigkeit als Lagerarbeiter EUR 1,700,00 brutto im Monat. Die Frau des Beschwerdeführers ist in einem österreichischen Supermarkt vollzeitbeschäftigt und verdient monatlich ca. EUR 1.600,00 brutto. Auch die beiden volljährigen Söhne des Beschwerdeführers sind in Österreich erwerbstätig. 1.
- In seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer fuhr zuletzt im Jahr 2017 nach Serbien, um seinen Vater nach dessen Tod dorthin zu überstellen. Davor war er zuletzt im Jahr 2013 für 3 bis 4 Tage in seinem Herkunftsstaat. In den Jahren 1996 bis 2010 war der Beschwerdeführer nicht in Serbien. Der Beschwerdeführer erbte von seinem Vater ein Haus in Serbien, in welchem er während der Begräbnisvorbereitungen wohnte und das jetzt seinem jüngeren Bruder gehört. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2000, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre anlässlich der Verurteilung vom 06.03.2003 (siehe sogleich Pkt. 1.9.) wurde die Freiheitsstrafe mittlerweile endgültig nachgesehen.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2000, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre anlässlich der Verurteilung vom 06.03.2003 (siehe sogleich Pkt. 1.9.) wurde die Freiheitsstrafe mittlerweile endgültig nachgesehen. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2003, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1, 314, 223 Abs. 1, 293 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen und die restliche Strafe endgültig nachgesehen.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.03.2003, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, 314, 223, Absatz eins, 293, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen und die restliche Strafe endgültig nachgesehen. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.11.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 135 Abs. 1 und 136 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, welche ebenfalls bereits endgültig nachgesehen wurde.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.11.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 135, Absatz eins und 136 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, welche ebenfalls bereits endgültig nachgesehen wurde. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1
- Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 28 Abs. 1
- Fall SMG und § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde unter Anordnung der Bewährungshilfe am 05.12.2014 bedingt aus der Haft entlassen. Die Bewährungshilfe wurde mit Beschloss vom 31.03.2017 aufgehoben und in weiterer die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sowie die bedingte Entlassung für endgültig erklärt.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde unter Anordnung der Bewährungshilfe am 05.12.2014 bedingt aus der Haft entlassen. Die Bewährungshilfe wurde mit Beschloss vom 31.03.2017 aufgehoben und in weiterer die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sowie die bedingte Entlassung für endgültig erklärt. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG bzw. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG sowie wegen des Verbrechens nach §28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (vgl. AS 143 ff), wobei die in Vorhaft zugebrachte Zeit ab 04.07.2018 bis zur Verurteilung angerechnet wurde.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.01.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie wegen des Verbrechens nach §28a Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt vergleiche AS 143 ff), wobei die in Vorhaft zugebrachte Zeit ab 04.07.2018 bis zur Verurteilung angerechnet wurde. Der Verurteilung wegen der Verstöße gegen das SMG (A) lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift, nämlich Kokain, erworben und besessen hatte, wobei er dies ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging
(1), Suchtgift in einer die Grenzmenge 15-fach übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf Dritten überlassen hatte
(2), indem er von Mitte August 2017 bis 31.12.2017 zumindest 420 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von 25 % zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm an eine Person überlassen hatte (a), im Oktober und September 2017 zumindest 850 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt an Amphetamin von 10 % an zwei Personen zum Preis von EUR 5,00 pro Gramm überlassen hatte (b), 10 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von etwa 25 % an eine Person überlassen hatte (c). Die Verurteilung nach dem WaffG erfolgte, weil der Beschwerdeführer 2 Gaspistolen und 39 Stück Munition besaß, obwohl ihm dies
§ 12Waff
G verboten war (B).Die Verurteilung nach dem WaffG erfolgte, weil der Beschwerdeführer 2 Gaspistolen und 39 Stück Munition besaß, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war (B). Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie vier einschlägige Vorstrafen; als mildernd das Geständnis. Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2022 bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit aus der Haft entlassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses ist. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Die Feststellung zu den Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 25.03.
- 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie aufgrund eines eingeholten Strafregisterauszuges vom 25.03.
- 2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie im Verfahren vor der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zur Beschwerde: 3.2.
§ 52Abs.
4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.3.2.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
§ 52Abs.
4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. 3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG lautete wie folgt:Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lautete wie folgt: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). 2.
- Im gegenständlich Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, hier sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte und seine zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigte Ehefrau sowie (teilweise minderjährigen) Kinder, die in Österreich sozialisiert wurden, im Bundesgebiet leben. Weiters wohnen zwei Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zwei weitere Geschwister und seine Mutter in München. Außerdem ging der Beschwerdeführer bereits verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und ist auch derzeit vollzeitbeschäftigt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer kaum Bindungen zu Serbien und leben dort keine seiner Verwandten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) in der vorliegenden Konstellation daher eine spezifische vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung, die im Einzelfall trotz des langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass diese dringend geboten ist. Der Beschwerdeführer agierte im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität und wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Falle kann auch nicht von einem einmaligen „Ausrutscher“ gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 wiederholt straffällig aufgefallen ist, zuletzt im Jahr 2014 wegen Verstößen gegen das SMG, wobei sämtliche vorangegangene Strafen bedingt bzw. teilbedingt nachgesehen werden konnten und mittlerweile vollzogen wurden. Auch hat sich der Beschwerdeführer zwischen den Verurteilungen über längere Zeiträume wohlverhalten und war auch auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eingegliedert. Zudem gelang es dem Beschwerdeführer bereits wieder, am österreichischen Arbeitsmarkt Anschluss zu finden, obwohl er erst Anfang des Jahres aus der Haft entlassen wurde. Das letzte strafbare Verhalten liegt außerdem bald 4 Jahre zurück und die letzte Verfehlung im Suchtmittelbereich sogar mehr als 4 Jahre. Der Beschwerdeführer wurde auch bedingt aus der Strafhaft entlassen, was die Annahme des Strafgerichts voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch die Entlassung nicht weniger von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch die weitere Verbüßung der Strafe (vgl. § 46 StGB). Da die Haftentlassung erst Anfang Jänner 2022 erfolgte, erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne im Hinblick auf das Gesamtverhalten als zu kurz, um bereits von einem gänzlichen Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal noch kein ausreichend langes Verhalten in Freiheit vorliegt, aufgrund dessen auf einen erfolgten Gesinnungswandel geschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer lebt jedoch wieder mit seiner Frau und seinen Kindern gemeinsam, welche ihn auch während der Haft besuchten, und erhält damit weiterhin Rückhalt von seiner Familie. Zwar konnten ihn seine familiären Bindungen auch zuletzt nicht von seinen strafrechtlichen Verfehlungen abhalten, jedoch ist es dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in weniger als 2 Monaten nach der Freilassung aus der Haft gelungen, eine Beschäftigung zu finden und geht damit – im Gegensatz zum Zeitraum des von ihm begangenen Suchtgifthandels (siehe „AJ-Web Auskunftsverfahren“, Stand 25.03.2022) – wieder einer geregelten Arbeit nach. Zumal auch seine Ehefrau und seine beiden volljährigen Kinder in einer erwerbsmäßigen Beschäftigung stehen, kann derzeit auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf ein zusätzliches Einkommen durch gewinnbringenden Suchtgiftverkauf angewiesen ist. Diese Faktoren deuten aus derzeitiger Sicht eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers an.Das letzte strafbare Verhalten liegt außerdem bald 4 Jahre zurück und die letzte Verfehlung im Suchtmittelbereich sogar mehr als 4 Jahre. Der Beschwerdeführer wurde auch bedingt aus der Strafhaft entlassen, was die Annahme des Strafgerichts voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch die Entlassung nicht weniger von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch die weitere Verbüßung der Strafe vergleiche Paragraph 46, StGB). Da die Haftentlassung erst Anfang Jänner 2022 erfolgte, erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne im Hinblick auf das Gesamtverhalten als zu kurz, um bereits von einem gänzlichen Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal noch kein ausreichend langes Verhalten in Freiheit vorliegt, aufgrund dessen auf einen erfolgten Gesinnungswandel geschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer lebt jedoch wieder mit seiner Frau und seinen Kindern gemeinsam, welche ihn auch während der Haft besuchten, und erhält damit weiterhin Rückhalt von seiner Familie. Zwar konnten ihn seine familiären Bindungen auch zuletzt nicht von seinen strafrechtlichen Verfehlungen abhalten, jedoch ist es dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in weniger als 2 Monaten nach der Freilassung aus der Haft gelungen, eine Beschäftigung zu finden und geht damit – im Gegensatz zum Zeitraum des von ihm begangenen Suchtgifthandels (siehe „AJ-Web Auskunftsverfahren“, Stand 25.03.2022) – wieder einer geregelten Arbeit nach. Zumal auch seine Ehefrau und seine beiden volljährigen Kinder in einer erwerbsmäßigen Beschäftigung stehen, kann derzeit auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf ein zusätzliches Einkommen durch gewinnbringenden Suchtgiftverkauf angewiesen ist. Diese Faktoren deuten aus derzeitiger Sicht eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers an. Hinsichtlich des jüngsten Sohnes ist außerdem das Kindeswohl zu beachten. Zwar ist angesichts seines Alters von 14 Jahren eine Aufrechterhaltung des Kontakts zum Beschwerdeführer über elektronische Kommunikationsmittel grundsätzlich möglich und sind auch Besuche in Serbien aufgrund der räumlichen Distanz prinzipiell faktisch durchführbar. Angesichts seines Anspruchs auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und des Umstands, dass er nunmehr mit seinem Vater wieder in einem Haushalt lebt und auch während der Haft regelmäßiger Kontakt bestand, würde eine Trennung vom Beschwerdeführer, der als Vater eine wichtige Bezugsperson darstellt, auch das Wohl des minderjährigen Kindes beeinträchtigen. Angesichts sämtlicher dargelegter Umstände kann im Ergebnis nicht angenommen werden, dass vom Beschwerdeführer eine derart spezifische Gefährdung ausgeht, die – trotz seiner intensiven privaten und familiären Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet – dazu führt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten ist. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände fallbezogen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung des Kindeswohles kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die zweifelsfrei bestehenden großen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins, u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die zweifelsfrei bestehenden großen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. 3.
- In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3
- Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.3.
- In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3,
- Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2217291.1.00