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{'item': 'W128 2131069-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 9§ 8§ 17Art. 14Art. 8§ 57§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW128 2131069-2 SpruchW128 2131069-2/11E, W128 2131069-2/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und die Spruchpunkte I., sowie IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., sowie römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. II. und fasst den Beschluss: römisch zwei. und fasst den Beschluss: Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom 14.06.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl ab, erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.
  3. Begründend führte es zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan weder über Verwandten noch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte, da seine Geschwister in Pakistan leben würden. Im Falle einer Rückkehr drohe er in eine existenzielle Notlage zu geraten.
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 06.12.2017 als unbegründet ab.
  5. Am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  6. Mit Bescheid vom 12.06.2017 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.
  7. Am 07.05.2019 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Ghazni geboren sei, jedoch bereits als Kleinkind nach Pakistan übersiedelt sei. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben, zu seiner in Pakistan lebenden Schwester stünde er in regelmäßigem Kontakt. Er verfüge über keine Verwandte in Afghanistan, zudem sei es dort unsicher. Derzeit arbeite er in Österreich als Elektriker.
  9. Mit Aktenvermerk vom 18.10.2019 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dem Vorliegen einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ein.
  10. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass für den Beschwerdeführer mittlerweile eine Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif, welche als innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen würden, zumutbar sei. Weiters habe der Beschwerdeführer massiv an Arbeitserfahrung dazugewonnen, weshalb seine Existenz in Afghanistan im Falle einer Rückkehr jedenfalls gesichert wäre.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass sich weder seine persönliche Situation noch die Sicherheitslage in Afghanistan maßgeblich verbessert habe. Auch Herat und Mazar-e Sharif seien etwa aufgrund der dortigen Versorgungslage als innerstaatliche Fluchtalternativen auszuschließen. Zudem habe das BFA eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt hätten, nicht ausreichend dargelegt.
  2. Zur Beschwerde nahm das BFA wie folgt Stellung: Als Aberkennungsgrund habe es sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG und nicht auf die „geänderte subjektive Lage“ des Beschwerdeführers gestützt. Im gegenständlichen Fall sei eine Neubewertung des bereits zum ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt relevanten Sachverhalts durchzuführen gewesen, weshalb eine Aberkennung rechtskonform erfolgt sei. Das „Nicht-Vorliegen“ einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde im österreichischen Asylrecht eine Erteilungsvoraussetzung darstellen und dürfe somit auch im Aberkennungsverfahren nicht ausgeklammert werden.
  3. Zur Beschwerde nahm das BFA wie folgt Stellung: Als Aberkennungsgrund habe es sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG und nicht auf die „geänderte subjektive Lage“ des Beschwerdeführers gestützt. Im gegenständlichen Fall sei eine Neubewertung des bereits zum ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt relevanten Sachverhalts durchzuführen gewesen, weshalb eine Aberkennung rechtskonform erfolgt sei. Das „Nicht-Vorliegen“ einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde im österreichischen Asylrecht eine Erteilungsvoraussetzung darstellen und dürfe somit auch im Aberkennungsverfahren nicht ausgeklammert werden.
  4. Mit Schreiben vom 02.03.2022 informierte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei und der Beschwerdeführer daher zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Aus diesem Grund seien – aus Sicht des Beschwerdeführers – die Verlängerung des subsidiären Schutzes sowie die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach § 57 AsylG für den Beschwerdeführer (mittlerweile) ohne Bedeutung.
  5. Mit Schreiben vom 02.03.2022 informierte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei und der Beschwerdeführer daher zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Aus diesem Grund seien – aus Sicht des Beschwerdeführers – die Verlängerung des subsidiären Schutzes sowie die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 57, AsylG für den Beschwerdeführer (mittlerweile) ohne Bedeutung.
  6. Im Rahmen des Parteiengehörs zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis III nicht zurück, räumte jedoch auf Vorhalt der Gegenstandslosigkeit ein, dass eine Entscheidung nicht mehr erforderlich sei.
  7. Im Rahmen des Parteiengehörs zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei nicht zurück, räumte jedoch auf Vorhalt der Gegenstandslosigkeit ein, dass eine Entscheidung nicht mehr erforderlich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen 1.
  9. Zum Beschwerdeführer Der am XXXX in der Provinz Ghazni geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als seine Muttersprache.Der am römisch 40 in der Provinz Ghazni geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als seine Muttersprache. Im Sommer 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo er am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2019 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2019 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Seit 22.11.2021 verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht in Österreich gemeldet (siehe Zentrales Melderegister) und strafgerichtlich unbescholten (siehe Strafregister). 1.

  1. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan 1.2.
  2. Politische Lage 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  3. September,
  4. September und
  5. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt. Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar. Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten. Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden. Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an. Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv. Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen. Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022, S. 11 ff) 1.2.
  6. Sicherheitslage in Afghanistan Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien. Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022, S. 18

  1. ff)1.2.3. Ethnische Gruppen In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022, S. 114
  2. f)Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch. Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans. Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Während des gesamten Jahres 2020 und auch 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Am 6. März 2021 griffen Bewaffnete eine Zeremonie in Kabul an, an der hauptsächlich schiitische Hazara teilnahmen, und töteten 32 Personen. Am 24. Oktober 2020 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Bildungszentrum in einem Hazara-Viertel von Kabul 40 Personen und verwundete 72 weitere. Der ISKP bekannte sich dazu. Viele der Opfer waren zwischen 15 und 26 Jahre alt. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden. In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19. August 2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen. Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden. Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen. Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen. Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet. Am 8. Oktober 2021 und am 15. Oktober 2021 kamen bei Selbstmordattentaten auf schiitische Moscheen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets in Kundus und Kandahar mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022, S. 117
  3. ff)1.2.4. Grundversorgung und Wirtschaft Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3 %, 2003-2013: 9 %) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8 %. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: Einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde. Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am

  1. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über eine Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat. Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot. Armut und Lebensmittelunsicherheit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verloren. Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet. Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen. Die folgende Karte zeigt die Situation im Oktober 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von November 2021 bis März
  2. Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche
  3. Nachfolgend eine Tabelle mit Vergleichspreisen vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban: 1 USD entspricht ca 90 AFN Menge Preis vor 15.8.2021 Preis November 2021 Kleines Brot (Naan) 1 Stück 10 AFN 10 AFN Mehl 50 Kilogramm 1.900 AFN 2.150 AFN Reis 25 Kilogramm 2.100 AFN 2.300 AFN Bohnen 7 Kilogramm 800 AFN 800 AFN Öl zum Kochen 5 Liter 500 AFN 800 AFN Huhn 1 Kilogramm 200 AFN 280 AFN Treibstoff (Benzin) 1 Liter 64 AFN 76 AFN Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022, S. 155 ff)
  4. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammern angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung: 2.
  5. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf der unbedenklichen Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer seit dem 22.11.2021 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich zweifelsfrei aus OZl.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf der oben jeweils in Klammern genannten Quelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  8. Rechtliche Beurteilung 3.
  9. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Spruchpunkte I. sowie IV. bis VI.3.
  10. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch vier. bis römisch sechs. 3.1.1.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.). Dabei ist auf den tatsächlichen Zielort eines Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (siehe etwa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.). Dabei ist auf den tatsächlichen Zielort eines Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (siehe etwa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt dann vor, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt dann vor, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus , (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nachträglich weggefallen sind (siehe etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17). Die Heranziehung des zweiten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG – die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf – geändert hat (siehe dazu etwa VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, , Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nachträglich weggefallen sind , (siehe etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17). Die Heranziehung des zweiten Tatbestandes des , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG – die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf – geändert hat (siehe dazu etwa VwGH 21.06.2021, , Ra 2021/20/0024, m.w.N.). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend gerändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (siehe etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend gerändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (siehe etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend gerändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (siehe etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist einem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter auch dann von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Zudem ist dem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach Z 3 leg. cit. auch dann abzuerkennen, wenn er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter auch dann von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Zudem ist dem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach Ziffer 3, leg. cit. auch dann abzuerkennen, wenn er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Z 3 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei Verurteilungen durch ausländische Gerichte, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen, gleichzuhalten sind. Verbrechen

§ 17St

GB sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei Verurteilungen durch ausländische Gerichte, wenn sie den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entsprechen, gleichzuhalten sind. Verbrechen

Paragraph 17, StGB sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Durch die Richtlinie 2011/51/EU (Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie) wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erweitert. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, wurde § 45 Abs. 12 NAG in den nationalen Rechtsbestand eingefügt, wonach einem subsidiär Schutzberechtigten, der in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden kann. Ein Aberkennungstatbestand hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde hingegen nicht geschaffen.Durch die Richtlinie 2011/51/EU (Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie) wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erweitert. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wurde Paragraph 45, Absatz 12, NAG in den nationalen Rechtsbestand eingefügt, wonach einem subsidiär Schutzberechtigten, der in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden kann. Ein Aberkennungstatbestand hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde hingegen nicht geschaffen. Entsprechend dem Erwägungsgrund

(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie ergibt sich aus den (neu) eingefügten Regelungen im Hinblick auf Personen, denen internationaler Schutz zukommt, dass der gewährte Schutzstatus ungeachtet der Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels aufrecht bleiben soll. So sieht etwa Art. 9 Abs. 3a Daueraufenthaltsrichtlinie (nunmehr) vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes

Art. 14Abs.

3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr nach Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 Statusrichtlinie) entziehen können, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter ist

Art. 8Abs.

4 Daueraufenthaltsrichtlinie bei Ausstellung einer „langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU“ ein Hinweis, dass bzw. wann dem Aufenthaltsberechtigten internationaler Schutz durch einen Mitgliedstaat gewährt wurde, aufzunehmen. Außerdem hat

Art. 8Abs.

5 Daueraufenthaltsrichtlinie ein zweiter Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen (ebenfalls) eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ ausstellt, einen solchen Hinweis – nach Ersuchen um Auskunft an den im Hinweis genannten Mitgliedstaat, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt – ebenfalls einzutragen. All dem liegt erkennbar zugrunde, dass der Schutzstatus grundsätzlich unabhängig von der gewährten langfristigen Aufenthaltsberechtigung fortbestehen soll.So sieht etwa Artikel 9, Absatz 3 a, Daueraufenthaltsrichtlinie (nunmehr) vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes

Artikel 14, Absatz 3, bzw.

Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr nach Artikel 14, Absatz 3, bzw. Artikel 19, Absatz 3, Statusrichtlinie) entziehen können, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter ist

Artikel 8

, Absatz 4, Daueraufenthaltsrichtlinie bei Ausstellung einer „langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU“ ein Hinweis, dass bzw. wann dem Aufenthaltsberechtigten internationaler Schutz durch einen Mitgliedstaat gewährt wurde, aufzunehmen. Außerdem hat

Artikel 8

, Absatz 5, Daueraufenthaltsrichtlinie ein zweiter Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen (ebenfalls) eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ ausstellt, einen solchen Hinweis – nach Ersuchen um Auskunft an den im Hinweis genannten Mitgliedstaat, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt – ebenfalls einzutragen. All dem liegt erkennbar zugrunde, dass der Schutzstatus grundsätzlich unabhängig von der gewährten langfristigen Aufenthaltsberechtigung fortbestehen soll. Auch die Statusrichtlinie sieht keinen Tatbestand vor, der die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie rechtfertigen würde (siehe dazu insbesondere Art. 16 und Art. 19 Statusrichtlinie).Auch die Statusrichtlinie sieht keinen Tatbestand vor, der die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie rechtfertigen würde (siehe dazu insbesondere Artikel 16 und Artikel 19, Statusrichtlinie). 3.1.

  1. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Der Beschwerdeführer konnte einerseits in Österreich bereits Berufserfahrung sammeln und somit seine subjektiven Verhältnisse verbessern. Andererseits ist eine (nachhaltige) Verbesserung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat hingegen nicht eingetreten. Vielmehr kann in Anbetracht des im Sommer 2021 erfolgten Regierungsumsturzes durch die Taliban und der derzeit vorherrschenden unsicheren Sicherheitslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und/oder der (körperlichen) Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes verbunden ist. Zudem machen es vor allem die Nahrungsmittelknappheit, die kontinuierlich steigenden Preise für Lebensmittel, der Bargeldmangel und die immer prekärer werdende Situation am Arbeitsmarkt für die im Land lebenden Afghanen, aber insbesondere auch für Rückkehrer, nahezu unmöglich, sich selbst bei ausreichender familiärer Unterstützung in absehbarer Zeit eine gesicherte Existenz aufzubauen, um wenigstens das Notwendigste zum Überleben erwirtschaften zu können. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Taliban Afghanistan – zumindest auf absehbare Zeit – regieren werden. Demnach gibt es derzeit kein Gebiet in Afghanistan, welches nicht unter der Kontrolle der Taliban steht bzw. ohne Kontakt mit ihnen erreichbar wäre und somit als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommt. Demnach ist sogar von einer wesentlichen Verschlechterung der Gesamtsituation in Afghanistan auszugehen. Wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt, hat der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in einen anderen Staat verlegt. Auch geht aus dem bisherigen Verfahren nicht hervor, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen hat. Zudem ist der Beschwerdeführer, wie bereits oben festgestellt, strafgerichtlich unbescholten. Da somit keiner der in § 9 AsylG genannten Aberkennungsgründe vorliegt und sich – wie oben ausgeführt – aus der Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ kein Aberkennungsgrund ergibt, ist der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.Da somit keiner der in Paragraph 9, AsylG genannten Aberkennungsgründe vorliegt und sich – wie oben ausgeführt – aus der Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ kein Aberkennungsgrund ergibt, ist der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter liegen die Voraussetzungen für die die Anordnung einer Ausreiseverpflichtung (Spruchpunkte IV. bis VI.) nicht mehr vor (siehe dazu VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, m.w.H.).Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter liegen die Voraussetzungen für die die Anordnung einer Ausreiseverpflichtung (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.) nicht mehr vor (siehe dazu VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, m.w.H.). 3.
  2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III.3.
  3. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. 3.2.
  4. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid (bzw. Spruchpunkt) aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (noch) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 m.w.N.; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wiederum VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (siehe VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.2.
  5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer wurde, wie oben festgestellt, nach der bescheidmäßigen Aberkennung des subsidiären Schutzstatus – sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G – und nach Einbringung der sich dagegen richtenden Bescheidbeschwerde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt somit bereits über einen gültigen (unbefristeten) Aufenthaltstitel in Österreich. Da der subsidiäre Schutzstatus, wie oben ausgeführt, unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG aufrecht bleibt, kommt der Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zurecht abgewiesen wurde, bzw. dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG zurecht nicht erteilt wurde, keine praktische Relevanz (mehr) zu. Dem Beschwerdeführer wurde, wie oben festgestellt, nach der bescheidmäßigen Aberkennung des subsidiären Schutzstatus – sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG – und nach Einbringung der sich dagegen richtenden Bescheidbeschwerde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt somit bereits über einen gültigen (unbefristeten) Aufenthaltstitel in Österreich. Da der subsidiäre Schutzstatus, wie oben ausgeführt, unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG aufrecht bleibt, kommt der Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zurecht abgewiesen wurde, bzw. dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG zurecht nicht erteilt wurde, keine praktische Relevanz (mehr) zu. Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist daher einzustellen.Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher einzustellen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252, m.w.N.). 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Revision 3.4.
  3. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.3.4.
  4. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. 3.4.
  5. Hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 9 Abs. 1 AsylG) scheint es zwar – auch vor dem Hintergrund des einschlägigen Unionsrechts – der Absicht des Gesetzgebers zu entsprechen, dass der subsidiäre Schutzstatus trotz erteiltem (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aufrecht zu bleiben hat, sofern kein Aberkennungstatbestand des § 9 AsylG erfüllt ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage gibt es jedoch nicht. Im Übrigen folgt das Bundesverwaltungsgericht der (unter Punkt 3.
  6. umfassend zitierten) gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.4.
  7. Hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus (Paragraph 9, Absatz eins, AsylG) scheint es zwar – auch vor dem Hintergrund des einschlägigen Unionsrechts – der Absicht des Gesetzgebers zu entsprechen, dass der subsidiäre Schutzstatus trotz erteiltem (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aufrecht zu bleiben hat, sofern kein Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, AsylG erfüllt ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage gibt es jedoch nicht. Im Übrigen folgt das Bundesverwaltungsgericht der (unter Punkt 3.
  8. umfassend zitierten) gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2131069.2.00

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