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Obsah (6)Art 133Artikel 15§ 3§ 11§ 6§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW129 2233527-1 SpruchW129 2233527-1/21E, , W129 2233527-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 04.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Wesentlichen an, dass er seine Heimat wegen dem Krieg verlassen habe und weil er von der Regierung verfolgt werde, da diese ihn beschuldigen würde, gegen sie gekämpft zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte er seine Festnahme.
  2. Am 14.01.2020 und am 10.06.2020 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt), bei welchen er zunächst verneinte, seinen Militärdienst bereits geleistet zu haben. Er werde deswegen auch gesucht. Wenn er beim Heer wäre, wäre sein Militärdienst noch nicht vorbei. Man müsse das eigene Volk töten. Er habe seine Heimatstadt im XXXX verlassen und sei in den Libanon gereist. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er seine Familie im Libanon getroffen. Bezüglich seiner Angehörigen in der Heimat teilte er insbesondere mit, dass die wehrfähigen Mitglieder seiner Familie in XXXX bzw. im kurdischen Teil von Syrien seien. Er werde wegen des Wehrdienstes gesucht bzw. weil er gegen die Regierung sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammenfassend vor, dass er im Libanon gewesen sei, seine Familie aber immer wieder in Syrien besucht habe. Dann hätte er zum Wehrdienst einrücken sollen und habe nicht mehr ausreisen können. Er habe insgesamt drei Fluchtgründe gehabt. Er werde gesucht, um zum Militärdienst einzurücken, habe bei Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und sei festgenommen worden. Er habe immer rund sechs bis sieben Monate im Libanon gearbeitet, sei dann bei seiner Familie in Syrien und anschließend wieder im Libanon gewesen. Als er dann zum Wehrdienst (einrücken) sollte, habe er nicht mehr ausreisen können. Er habe kein Militärbuch. Als er ins wehrfähige Alter gekommen sei, sei er nicht mehr in das von der Regierung beherrschte Gebiet gefahren. Auf die Frage, weshalb er inhaftiert wurde, antwortete er, dass er bezichtigt worden sei, das Land illegal verlassen zu wollen, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und dass er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Er sei im Jahr XXXX , mit rund XXXX Jahren verhaftet und (erst) durch eine Zahlung seines Vaters wieder freigelassen worden. Zur Teilnahme an den regierungskritischen Demonstrationen sei es im Jahr XXXX in der Stadt XXXX gekommen. Bezüglich direkter Rekrutierungsversuche der syrischen Behörden bestätigte er, dass er im Jahr XXXX an der Grenze aufgefordert worden sei, sich zu seiner Einberufungsstelle zu begeben. Bei seiner Ankunft im Heimatdorf habe ihn auch der Dorfvorsteher darauf aufmerksam gemacht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er entweder eine Verhaftung oder die sofortige Tötung im Gefängnis.
  3. Am 14.01.2020 und am 10.06.2020 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt), bei welchen er zunächst verneinte, seinen Militärdienst bereits geleistet zu haben. Er werde deswegen auch gesucht. Wenn er beim Heer wäre, wäre sein Militärdienst noch nicht vorbei. Man müsse das eigene Volk töten. Er habe seine Heimatstadt im römisch 40 verlassen und sei in den Libanon gereist. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er seine Familie im Libanon getroffen. Bezüglich seiner Angehörigen in der Heimat teilte er insbesondere mit, dass die wehrfähigen Mitglieder seiner Familie in römisch 40 bzw. im kurdischen Teil von Syrien seien. Er werde wegen des Wehrdienstes gesucht bzw. weil er gegen die Regierung sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammenfassend vor, dass er im Libanon gewesen sei, seine Familie aber immer wieder in Syrien besucht habe. Dann hätte er zum Wehrdienst einrücken sollen und habe nicht mehr ausreisen können. Er habe insgesamt drei Fluchtgründe gehabt. Er werde gesucht, um zum Militärdienst einzurücken, habe bei Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und sei festgenommen worden. Er habe immer rund sechs bis sieben Monate im Libanon gearbeitet, sei dann bei seiner Familie in Syrien und anschließend wieder im Libanon gewesen. Als er dann zum Wehrdienst (einrücken) sollte, habe er nicht mehr ausreisen können. Er habe kein Militärbuch. Als er ins wehrfähige Alter gekommen sei, sei er nicht mehr in das von der Regierung beherrschte Gebiet gefahren. Auf die Frage, weshalb er inhaftiert wurde, antwortete er, dass er bezichtigt worden sei, das Land illegal verlassen zu wollen, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und dass er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Er sei im Jahr römisch 40 , mit rund römisch 40 Jahren verhaftet und (erst) durch eine Zahlung seines Vaters wieder freigelassen worden. Zur Teilnahme an den regierungskritischen Demonstrationen sei es im Jahr römisch 40 in der Stadt römisch 40 gekommen. Bezüglich direkter Rekrutierungsversuche der syrischen Behörden bestätigte er, dass er im Jahr römisch 40 an der Grenze aufgefordert worden sei, sich zu seiner Einberufungsstelle zu begeben. Bei seiner Ankunft im Heimatdorf habe ihn auch der Dorfvorsteher darauf aufmerksam gemacht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er entweder eine Verhaftung oder die sofortige Tötung im Gefängnis.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 27.07.2020 Beschwerde. Die Beschwerde wurde, samt bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 30.07.2020 vorgelegt.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF am 27.07.2020 Beschwerde. Die Beschwerde wurde, samt bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 30.07.2020 vorgelegt.
  8. Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 wurden zwei Kopien von Schriftstücken in arabischer Sprache übermittelt. Dabei soll es sich laut Rechtsberaterin des BF um einen Auszug aus dem Personenstandsregister und ein Schreiben der syrischen Rekrutierungsbehörde handeln, welchem zu entnehmen sei, dass der BF dem Wehrdienstbefehl (bislang) keine Folge geleistet und sich zum Militärdienst zu melden habe. Sein Vater habe das Schreiben durch Schmiergeldzahlung erhalten und aus dem Libanon geschickt.
  9. Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 09.12.2021 einen Fristsetzungsantrag.
  10. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
  11. Am 02.02.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist in der Stadt XXXX , Provinz XXXX geboren und hatte im Wesentlichen dort bzw. in XXXX (phonetisch, XXXX ) seinen Lebensmittelpunkt. Er war regelmäßig für sechs Monate im Libanon, um einer Arbeit nachzugehen. In den Jahren XXXX hat er seine Heimat jedoch nicht verlassen. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule, war danach in Restaurants tätig und bestritt so seinen Lebensunterhalt. Der BF ist in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren und hatte im Wesentlichen dort bzw. in römisch 40 (phonetisch, römisch 40 ) seinen Lebensmittelpunkt. Er war regelmäßig für sechs Monate im Libanon, um einer Arbeit nachzugehen. In den Jahren römisch 40 hat er seine Heimat jedoch nicht verlassen. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule, war danach in Restaurants tätig und bestritt so seinen Lebensunterhalt. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder, die mit seiner Frau, ebenso wie seine Eltern, seine vier Brüdern und vier Schwester im Libanon leben. Er hat im Bundesgebiet noch eine Schwester mit ihrem Ehemann und zwei Cousins. Der BF verfügt zwar über einen syrischen Personalausweis (ID-Card), bei welchem jedoch das Foto schwer erkennbar ist. Der BF verließ seine Heimat vermutlich im Jahr XXXX illegal in Richtung Libanon. Nach drei Jahren reiste er über Syrien in die Türkei. Ein Monat später reiste er nach Griechenland weiter, von wo aus er nach fünf Tagen über Mazedonien, den Kosovo, Serbien und Ungarn schließlich am 04.01.2020 illegal ins Bundesgebiet einreiste. Am 04.01.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.06.2020 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den BF in Österreich ist dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden nicht bekannt geworden.Der BF verließ seine Heimat vermutlich im Jahr römisch 40 illegal in Richtung Libanon. Nach drei Jahren reiste er über Syrien in die Türkei. Ein Monat später reiste er nach Griechenland weiter, von wo aus er nach fünf Tagen über Mazedonien, den Kosovo, Serbien und Ungarn schließlich am 04.01.2020 illegal ins Bundesgebiet einreiste. Am 04.01.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.06.2020 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den BF in Österreich ist dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden nicht bekannt geworden. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hat das Land hauptsächlich wegen des herrschenden Krieges verlassen. Der BF hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee bislang offenbar nicht abgeleistet, obwohl keine Gründe für einen möglichen Aufschub oder eine Befreiung vorliegen, da er weder gesundheitliche Einschränkungen hat, noch die Voraussetzungen für einen Universitätsbesuch erfüllt oder ein „Einzelsohn“ ist. Er befindet sich aktuell im XXXX . Lebensjahr, daher grundsätzlich noch im wehrfähigen Alter, jedoch ziehen die syrischen Behörden laut Länderberichten vornehmlich Männer bis zu einem Alter von XXXX Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Im konkreten Fall konnte auch weder das Vorliegen eines Einberufungsbefehls festgestellt werden, noch haben sich ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF in den Fokus der syrischen Militärbehörden geraten wäre und dass ihm tatsächlich die unmittelbare Gefahr droht, zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Syrien dem Wehrdienst „entzogen“ hat. Folglich wird auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Ebenso wird eine Gefährdung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden, nicht festgestellt. Er befindet sich aktuell im römisch 40 . Lebensjahr, daher grundsätzlich noch im wehrfähigen Alter, jedoch ziehen die syrischen Behörden laut Länderberichten vornehmlich Männer bis zu einem Alter von römisch 40 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Im konkreten Fall konnte auch weder das Vorliegen eines Einberufungsbefehls festgestellt werden, noch haben sich ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF in den Fokus der syrischen Militärbehörden geraten wäre und dass ihm tatsächlich die unmittelbare Gefahr droht, zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Syrien dem Wehrdienst „entzogen“ hat. Folglich wird auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Ebenso wird eine Gefährdung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden, nicht festgestellt. Ferner gibt es, von zwei- bis dreimaligen Demonstrationsteilnahmen abgesehen, welche bereits über XXXX Jahre zurückliegen und zu keinen (unmittelbaren) Konsequenzen geführt haben, keinen Hinweis darauf, dass der BF in den letzten Jahren an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hat oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung hat bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch deswegen keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen droht. Ferner gibt es, von zwei- bis dreimaligen Demonstrationsteilnahmen abgesehen, welche bereits über römisch 40 Jahre zurückliegen und zu keinen (unmittelbaren) Konsequenzen geführt haben, keinen Hinweis darauf, dass der BF in den letzten Jahren an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hat oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung hat bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch deswegen keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen droht. Das Herkunftsgebiet des BF ist aktuell in der Hand des syrischen Regimes bzw. regimetreuer Gruppierungen (vgl. https://syria.liveuamap.com/), dem BF droht weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen, noch eine Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes.Das Herkunftsgebiet des BF ist aktuell in der Hand des syrischen Regimes bzw. regimetreuer Gruppierungen vergleiche https://syria.liveuamap.com/), dem BF droht weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen, noch eine Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang ist letzten Endes darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF dabei ohnehin lediglich um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 21.01.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  16. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  17. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.8.2021): The World Factbook: Syria – Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/#military-and-security, Zugriff 23.8.2021 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria - Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf , Zugriff 22.7.2020 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (10.2019): Syria - Issues Regarding Military Service, COI report based on written sources, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018870/COI_syria_report_military_service_oct_2019.pdf , Zugriff 24.8.2020 • EB - Enab Baladi (3.6.2020): Fear of forced military conscription looms over northern rural Homs again, https://english.enabbaladi.net/archives/2020/03/fear-of-forced-military-conscription-looms-over-northern-rural-homs-again/ , Zugriff 24.8.2020 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf , Zugriff 22.7.2020 • ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees‘ Plight in Lebanon, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/211-easing-syrian-refugees-plight-in-lebanon.pdf , Zugriff 24.8.2020 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf , Zugriff 30.8.2021 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf , Zugriff 17.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft (10.2021): Asylländerbericht Syrien (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066258/SYRI_%C3%96B-Bericht_2021_09.pdf, Zugriff 13.1.2022 • ÖB- Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf , Zugriff 12.10.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Report_2019_07.pdf , Zugriff 17.8.2020 • PAR - Webseite des Parlaments [Syrien] (12.5.2007): ماعل 30 يعيرشتلاموسرملاملعلاةمدخنوناق 2007 [Legislativdekret Nr. 30 von 2007 Militärdienstgesetz], http: //parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=4921& , Zugriff 24.8.2020 • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 • TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (22.8.2019): TIMEP Brief: Conscription Law, https://timep.org/reports-briefings/timep-brief-conscription-law/ , Zugriff 24.8.2020 • TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty, https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf , Zugriff 24.8.2020 Befreiung, Aufschub und Reservisten Letzte Änderung: 21.01.2022 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Rechtliche Situation Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum

  1. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche13.12.2021).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vergleiche DIS 5.2020, vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
  2. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche13.12.2021). Minderheiten Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020). Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 • Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videotelefonie • COAR - Center for Operational Analysis and Research (24.11.2020): Changes to military service reflect Damascus’s unrealistic aims, growing socio-economic divide, https://coar-global.org/2020/11/24/changes-to-military-service-reflect-damascuss-unrealistic-aims-growing-socio-economic-divide/ , Zugriff 24.8.2021 • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (10.2019): Syria – Issues Regarding Military Service, COI report based on written sources, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018870/COI_syria_report_military_service_oct_2019.pdf, Zugriff 24.8.2020 • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf , Zugriff 22.7.2021 • DRC/DIS – Danish Refugee Council [Dänemark]/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf?la=da&hash=D5C8D2AB61039CB67C560C07AE47C7F02F16708D , Zugriff 25.8.2020 • EB – Enab Baladi (9.2.2019): Military Service Exemption Fee: Expensive Return Ticket To Homeland, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/09/military-service-exemption-fee-expensive-return-ticket-to-homeland/ , Zugriff 25.8.2020 • FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf , Zugriff 22.7.2020 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 17.8.2021 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file:///tmp/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 27.8.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf , Zugriff 12.10.2020 • PAR – Website of the Parliament [Syria] (15.11.2017): يضاقلا 2017 ماعل/ 35/ مقرنوناقلامقريعيرشتلاموسرملابرداصلاملعلاةمدخنوناقليدعتب /30 /ماعل / 2007/[Law No. 35 of 2017 amending the Military Service Law issued by Legislative Decree No.30 of 2007], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 24.8.2020 • SANA – Syrian Arab News Agency (8.11.2017): نوناقعورشمرقيبعشلاسلجمماعلالجسلالوحرخآوةيمازلإلاطبرةمدخللفيلكتلانسزواجتنمبقلعتيةيرادإلاةيمنتلاةرازوبةلودلايفنيلماعلل] The People’s Assembly passes adraft law related to those who have passed the age of mandatory service and another about linking the public registry of workers in the country to the Ministry of Administrative Development], http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 24.8.2020 • SLJ – Syrian Law Journal [Twitter] (10.11.2017): Newsflash of 10.11.2017 08:37, https: //twitter.com/syrian_law/status/929025146429624320, Zugriff 24.8.2020 • STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 • USDOS – United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html , Zugriff 10.6.2021 Amnestien Letzte Änderung: 21.01.2022 Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020).Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vergleiche TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vergleiche EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vergleiche DIS 5.2020). Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021).Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021). Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
  3. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene „terroristische“ Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.]Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13 aus 2021, erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
  4. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vergleiche Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene „terroristische“ Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vergleiche SANA 2.5.2021b). „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vergleiche SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.] Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“ für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). [Anm. zu Amnestien der syrischen Regierung für Reservepflichtige siehe Kapitel „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“] Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview per Videotelefonie • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria - Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf , Zugriff 22.7.2020 • EB - Enab Baladi (3.4.2020): Decrees for detainees .. without including them Syrian detainees off legislators’ table, https://english.enabbaladi.net/archives/2020/04/decrees-for-detainees-without-including-them-syrian-detainees-off-legislators-table/ , Zugriff 19.8.2020 • MEE - Middle East Eye (2.5.2021): Syria: Amnesty announced ahead of presidential elections, https://www.middleeasteye.net/news/syria-amnesty-offered-ahead-presidential-elections , Zugriff 21.5.2021 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file:///tmp/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 30.8.2021 • Reuters (11.5.2021): Syria releases hundreds of social media critics ahead of election, https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-releases-hundreds-social-media-critics-ahead-election-2021-05-11/ , Zugriff 10.6.2021 • SANA - Syrian Arab News Agency (2.5.2021a): President al-Assad grants general amnesty for crimes committed before May 2nd, https://sana.sy/en/?p=231570 , Zugriff 20.5.2021 • SANA - Syrian Arab News Agency (2.5.2021b): حنمب ا ًموسرمردصيدسألاسيئرلاويديف - رايأ 2 خيراتلبقةبكترملامئارجلانعماعوفع] Präsident Assad erlässt ein Dekret zur Gewährung einer Amnestie für Verbrechen, die vor dem
  5. Mai begangen wurden - Video], http://www.sana.sy/?p=1373048 , Zugriff 21.5.2021 • SD - Syria Direct (10.5.2021): Bashar al-Assad issues general amnesty excluding prisoners of conscience: Who benefits and why now?, https://syriadirect.org/bashar-al-assad-issues-general-amnesty-excluding-prisoners-of-conscience-who-benefits-and-why-now/ , Zugriff 20.5.2021 • SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020 • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 • TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty, https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf , Zugriff 24.8.2020 • Üngör, Uğur Ümit - Geschichtsprofessor, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview per Videotelefonie • USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html , Zugriff 22.7.2020 Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 21.01.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis.Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die „cleansten“ Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aberwahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021Quellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videotelefonie • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf , Zugriff 22.7.2020 • FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf , Zugriff 22.7.2020 • Landinfo [Norwegen] (3.1.2018): Syria: Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf , Zugriff 7.9.2020 • Khaddour, Kheder - Gast-Wissenschaftler am Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (24.12.2021): Interview, per Videotelefonie • STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 • Üngör, Uğur Ümit - Professor für Geschichte, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview, per Videotelefonie
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, den Gerichtsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, und das Grundversorgungs-Informationssystem. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Die Behörde hat dazu ausgeführt, dass der vorgelegte Personalausweis ein schlechtes Foto einer männlichen Person zeigen würde und dass durch das vollständige Fehlen der Mundpartie eine eindeutige Identifikation nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei auch keine Echtheitsprüfung durchgeführt und lediglich eine Verfahrensidentität angenommen worden. Nach Ansicht des erkennenden Richters liegen daher durchaus begründete Zweifel an der Identität des BF vor. Auch wenn er stets übereinstimmende Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ist das vorgelegte Dokument nicht geeignet, seine Identität zweifelsfrei festzustellen. Die Person auf dem Foto des Identitätsdokuments ist tatsächlich nicht eindeutig als der BF zu identifizieren. Seine Identität konnte daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache des BF gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben des BF. Auch seinen Lebenslauf (Aufenthaltsorte, Schuldbildung und Berufserfahrungen) und den Verbleib seiner Angehörigen konnte der BF im Verfahren glaubwürdig und widerspruchsfrei schildern, und sieht das Gericht keinen Anlass die Angaben des BF hierzu in Zweifel zu ziehen. Der Zeitpunkt der Antragstellung und dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Antragstellung ist den syrischen Behörden nicht bekannt geworden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, solche Informationen mit ausländischen Behörden zu teilen und kein Anzeichen für einen Bruch dieser Norm zu sehen ist, sowie der BF nicht vorgebracht hat, dass er dieses Faktum den syrischen Behörden mitgeteilt hat. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen des BF: Das gesamte Fluchtvorbringen des BF widerspricht in wesentlichen Punkten den Länderberichten zu seinem Heimatstaat und dem üblichen Vorbringen seiner Landsleute, ist sehr oberflächlich und unsubstantiiert, weder nachvollziehbar noch plausibel und daher insgesamt unglaubwürdig. Bezüglich einer möglichen Einberufung seiner Person zum Wehrdienst bei der syrischen Armee hat der BF im gesamten Verfahren bloß von einer Aufforderung seitens der Grenzorgane bzw. seines Dorfvorstehers berichtet (vgl. Einvernahme vom 10.06.2020: „Ja, XXXX hat man mir an der Grenze gesagt, dass ich mich zu meiner Einberufungsstelle begeben soll und wie ich dann in mein Dorf gekommen bin, hat mir das auch der Dorfvorsteher gesagt.“), sich bei der zuständigen Einberufungsstelle zu melden. Entgegen den üblichen Ausführungen seiner Landsleute, welche sich mit den Länderberichten grundsätzlich decken und von der Einziehung von Männern im wehrfähigen Alter an der Grenze (DIS 5.2020) berichten, konnte der BF seine Rückreise in die Heimat jedoch unbehelligt fortsetzen. Den Länderberichten zufolge sind Wehrdienstverweigerer vor ein paar Jahren hingegen bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt worden (als „Kanonenfutter“), während diese derzeit wahrscheinlich zuerst „nur“ verhaftet werden (Uğur Üngör 15.12.2021). Seine diesbezügliche Erklärung, dass er damals noch ein Monat vor seinem
  9. Geburtstag und damit hinsichtlich seiner Wehrdienstpflicht noch nicht in Verzug gewesen sei, ist jedoch nicht geeignet, seine problemlose Weiterreise wirklich zu erklären. Den Berichten zufolge gibt es bekanntlich zahlreiche Fälle, in denen junge Männer bereits lange vor ihrer Volljährigkeit eingezogen wurden. Die Beamten an den Grenzübergängen haben nämlich Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer (DIS 5.2020). Anfangs hat der BF vor dem erkennenden Gericht zudem auch noch eindeutig und unmissverständlich behauptet, dass er bei seiner Einreise im XXXX bereits gesucht worden sei (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „An der Grenze wurde mir mitgeteilt, dass ich gesucht werde um dem Militär beizutreten, […]“). Insbesondere auch wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „Ich wurde XXXX gesucht, weil ich nicht die Rekrutierungsstelle aufgesucht habe und weil ich zwei bis dreimal gegen das Regime demonstriert habe.“). Dieses Vorbringen hat er in der Folge jedoch wieder relativiert, da die Glaubwürdigkeit der behaupteten, bereits bestehenden Suche nach seiner Person, angesichts seines im Wesentlichen unbehelligten Grenzübertritts vom erkennenden Richter in Zweifel gezogen wurde (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „R: Man hat Sie also XXXX nicht einmal wegen der Demonstrationen gesucht? BF: Ich habe erst nach meiner Einreise nach Syrien, etwa Ende XXXX war das, an den Demonstrationen teilgenommen. Ich bin zurückgereist und habe von den Demonstrationen gehört und daran teilgenommen.“). Bezüglich einer möglichen Einberufung seiner Person zum Wehrdienst bei der syrischen Armee hat der BF im gesamten Verfahren bloß von einer Aufforderung seitens der Grenzorgane bzw. seines Dorfvorstehers berichtet vergleiche Einvernahme vom 10.06.2020: „Ja, römisch 40 hat man mir an der Grenze gesagt, dass ich mich zu meiner Einberufungsstelle begeben soll und wie ich dann in mein Dorf gekommen bin, hat mir das auch der Dorfvorsteher gesagt.“), sich bei der zuständigen Einberufungsstelle zu melden. Entgegen den üblichen Ausführungen seiner Landsleute, welche sich mit den Länderberichten grundsätzlich decken und von der Einziehung von Männern im wehrfähigen Alter an der Grenze (DIS 5.2020) berichten, konnte der BF seine Rückreise in die Heimat jedoch unbehelligt fortsetzen. Den Länderberichten zufolge sind Wehrdienstverweigerer vor ein paar Jahren hingegen bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt worden (als „Kanonenfutter“), während diese derzeit wahrscheinlich zuerst „nur“ verhaftet werden (Uğur Üngör 15.12.2021). Seine diesbezügliche Erklärung, dass er damals noch ein Monat vor seinem
  10. Geburtstag und damit hinsichtlich seiner Wehrdienstpflicht noch nicht in Verzug gewesen sei, ist jedoch nicht geeignet, seine problemlose Weiterreise wirklich zu erklären. Den Berichten zufolge gibt es bekanntlich zahlreiche Fälle, in denen junge Männer bereits lange vor ihrer Volljährigkeit eingezogen wurden. Die Beamten an den Grenzübergängen haben nämlich Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer (DIS 5.2020). Anfangs hat der BF vor dem erkennenden Gericht zudem auch noch eindeutig und unmissverständlich behauptet, dass er bei seiner Einreise im römisch 40 bereits gesucht worden sei vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „An der Grenze wurde mir mitgeteilt, dass ich gesucht werde um dem Militär beizutreten, […]“). Insbesondere auch wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „Ich wurde römisch 40 gesucht, weil ich nicht die Rekrutierungsstelle aufgesucht habe und weil ich zwei bis dreimal gegen das Regime demonstriert habe.“). Dieses Vorbringen hat er in der Folge jedoch wieder relativiert, da die Glaubwürdigkeit der behaupteten, bereits bestehenden Suche nach seiner Person, angesichts seines im Wesentlichen unbehelligten Grenzübertritts vom erkennenden Richter in Zweifel gezogen wurde vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „R: Man hat Sie also römisch 40 nicht einmal wegen der Demonstrationen gesucht? BF: Ich habe erst nach meiner Einreise nach Syrien, etwa Ende römisch 40 war das, an den Demonstrationen teilgenommen. Ich bin zurückgereist und habe von den Demonstrationen gehört und daran teilgenommen.“). Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass es nicht glaubwürdig ist, bereits zu einem Zeitpunkt (unmittelbar bei der Rückkehr nach Syrien XXXX ) wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht zu werden, wenn diese Teilnahme angeblich erst später, nämlich nach der Rückkehr nach Syrien erfolgte.Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass es nicht glaubwürdig ist, bereits zu einem Zeitpunkt (unmittelbar bei der Rückkehr nach Syrien römisch 40 ) wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht zu werden, wenn diese Teilnahme angeblich erst später, nämlich nach der Rückkehr nach Syrien erfolgte. Offenkundig erkannte – wie erwähnt – der BF auf entsprechenden Vorhalt hin selbst die Unglaubwürdigkeit seines eigenen Vorbringens und er schwenkte noch während der Beschwerdeverhandlung nunmehr auf den Standpunkt um, er sei zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Syrien doch nicht gesucht gewesen, sondern sei lediglich aufgefordert worden, sich bei der Militärbehörde zu melden. (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: BF: Das war Anfang XXXX . Ich bin nach Syrien zurückgereist, habe die Rekrutierungsstelle nicht aufgesucht und wurde erst dann gesucht. – R: Erst dann? – BF: Richtig. Ich habe an der Grenze erfahren, dass ich die Rekrutierungsstelle aufsuchen sollte, was ich nicht getan habe. Dann erst wurde ich gesucht. – R: Dann haben Sie zu Beginn aber unrichtige Angaben getätigt. Sie haben ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass man Ihnen bereits an der Grenze mitgeteilt hätte, dass Sie gesucht werden. – BF: Mir wurde gesagt, dass ich die Rekrutierungsstelle aufsuchen soll, nicht, dass ich gesucht werde. – R: Man hat Sie also XXXX nicht einmal wegen der Demonstrationen gesucht? – BF: Ich habe erst nach meiner Einreise nach Syrien, etwa Ende XXXX war das, an den Demonstrationen teilgenommen. Ich bin zurückgereist und habe von den Demonstrationen gehört und daran teilgenommen. Bis vor XXXX wurde ich nicht gesucht.“)Offenkundig erkannte – wie erwähnt – der BF auf entsprechenden Vorhalt hin selbst die Unglaubwürdigkeit seines eigenen Vorbringens und er schwenkte noch während der Beschwerdeverhandlung nunmehr auf den Standpunkt um, er sei zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Syrien doch nicht gesucht gewesen, sondern sei lediglich aufgefordert worden, sich bei der Militärbehörde zu melden. vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: BF: Das war Anfang römisch 40 . Ich bin nach Syrien zurückgereist, habe die Rekrutierungsstelle nicht aufgesucht und wurde erst dann gesucht. – R: Erst dann? – BF: Richtig. Ich habe an der Grenze erfahren, dass ich die Rekrutierungsstelle aufsuchen sollte, was ich nicht getan habe. Dann erst wurde ich gesucht. – R: Dann haben Sie zu Beginn aber unrichtige Angaben getätigt. Sie haben ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass man Ihnen bereits an der Grenze mitgeteilt hätte, dass Sie gesucht werden. – BF: Mir wurde gesagt, dass ich die Rekrutierungsstelle aufsuchen soll, nicht, dass ich gesucht werde. – R: Man hat Sie also römisch 40 nicht einmal wegen der Demonstrationen gesucht? – BF: Ich habe erst nach meiner Einreise nach Syrien, etwa Ende römisch 40 war das, an den Demonstrationen teilgenommen. Ich bin zurückgereist und habe von den Demonstrationen gehört und daran teilgenommen. Bis vor römisch 40 wurde ich nicht gesucht.“) Festzuhalten ist, dass eine solche Teilnahme an derartigen Demonstrationen nach den Vorkommnissen an der Grenze auch zumindest als durchaus riskant einzustufen wäre, wenn man nicht auffallen und nicht (endgültig) zum Wehrdienst eingezogen werden möchte. Einer solchen – zu erwartenden – vorsichtigen und zurückhaltenden Verhaltensweise entsprechen auch seine Aussagen vor der belangten Behörde bezüglich der Ausstellung von Dokumenten (vgl. Einvernahme vom 14.01.2020: „Ich konnte keine Urkunden ausstellen lassen, da ich sonst von den Behörden festgenommen worden wäre.“ Einvernahme vom 10.06.2020: „Ich konnte keinen Pass ausstellen lassen, weil ich gesucht wurde.“). Hinsichtlich des Vorstehers seines Heimatdorfes stellt sich zudem die Frage, weshalb dieser den BF gerade nach seiner Rückkehr im Jahr XXXX , somit noch vor der Vollendung seiner Volljährigkeit, auf seine (bevorstehende) Wehrpflicht aufmerksam gemacht haben soll, in den rund vier Jahren danach, als der BF dann wirklich wehrpflichtig war, aber offenbar keine erwähnenswerten, diesbezüglichen Schritte bzw. Handlungen mehr gesetzt hat. Festzuhalten ist, dass eine solche Teilnahme an derartigen Demonstrationen nach den Vorkommnissen an der Grenze auch zumindest als durchaus riskant einzustufen wäre, wenn man nicht auffallen und nicht (endgültig) zum Wehrdienst eingezogen werden möchte. Einer solchen – zu erwartenden – vorsichtigen und zurückhaltenden Verhaltensweise entsprechen auch seine Aussagen vor der belangten Behörde bezüglich der Ausstellung von Dokumenten vergleiche Einvernahme vom 14.01.2020: „Ich konnte keine Urkunden ausstellen lassen, da ich sonst von den Behörden festgenommen worden wäre.“ Einvernahme vom 10.06.2020: „Ich konnte keinen Pass ausstellen lassen, weil ich gesucht wurde.“). Hinsichtlich des Vorstehers seines Heimatdorfes stellt sich zudem die Frage, weshalb dieser den BF gerade nach seiner Rückkehr im Jahr römisch 40 , somit noch vor der Vollendung seiner Volljährigkeit, auf seine (bevorstehende) Wehrpflicht aufmerksam gemacht haben soll, in den rund vier Jahren danach, als der BF dann wirklich wehrpflichtig war, aber offenbar keine erwähnenswerten, diesbezüglichen Schritte bzw. Handlungen mehr gesetzt hat. Insbesondere hat der BF bislang laut eigener Aussage kein Militärdienstbuch bekommen, obwohl junge Männer im Alter von 17 Jahren laut Gesetz in Syrien dazu aufgerufen sind, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (STDOK 8.2017). Diesbezügliche Aufforderungen oder Schreiben wurden vom BF im Verfahren auch nie erwähnt. Er hat den grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee daher vermutlich bis jetzt nicht abgeleistet, obwohl im konkreten Fall auch keine Gründe für einen möglichen Aufschub oder eine Befreiung vorliegen, zumal er weder gesundheitliche Einschränkungen hat, noch die Voraussetzungen für einen Universitätsbesuch erfüllt oder ein Einzelsohn ist. Jedenfalls befindet sich der BF mittlerweile im XXXX . Lebensjahr und ziehen die syrischen Behörden laut Länderberichten vornehmlich Männer bis zu einem Alter von XXXX Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dies bezieht sich zwar grundsätzlich auf Reservisten, jedoch ist kein Grund ersichtlich, wieso bei Rekruten ohne militärischer Ausbildung anders vorgegangen werden sollte. Im konkreten Fall konnte auch weder das Vorliegen eines Einberufungsbefehls festgestellt werden, noch haben sich ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF wirklich in den Focus der syrischen Militärbehörden geraten wäre und dass ihm tatsächlich die Gefahr droht, unmittelbar zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Insbesondere hat der BF bislang laut eigener Aussage kein Militärdienstbuch bekommen, obwohl junge Männer im Alter von 17 Jahren laut Gesetz in Syrien dazu aufgerufen sind, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (STDOK 8.2017). Diesbezügliche Aufforderungen oder Schreiben wurden vom BF im Verfahren auch nie erwähnt. Er hat den grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee daher vermutlich bis jetzt nicht abgeleistet, obwohl im konkreten Fall auch keine Gründe für einen möglichen Aufschub oder eine Befreiung vorliegen, zumal er weder gesundheitliche Einschränkungen hat, noch die Voraussetzungen für einen Universitätsbesuch erfüllt oder ein Einzelsohn ist. Jedenfalls befindet sich der BF mittlerweile im römisch 40 . Lebensjahr und ziehen die syrischen Behörden laut Länderberichten vornehmlich Männer bis zu einem Alter von römisch 40 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dies bezieht sich zwar grundsätzlich auf Reservisten, jedoch ist kein Grund ersichtlich, wieso bei Rekruten ohne militärischer Ausbildung anders vorgegangen werden sollte. Im konkreten Fall konnte auch weder das Vorliegen eines Einberufungsbefehls festgestellt werden, noch haben sich ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF wirklich in den Focus der syrischen Militärbehörden geraten wäre und dass ihm tatsächlich die Gefahr droht, unmittelbar zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Hinsichtlich seiner (angeblichen) zwei- oder dreimaligen Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen konnte er letztlich nicht glaubhaft machen, dass diese Aktivitäten dem syrischen Regime bzw. den Behörden tatsächlich bekannt geworden sind. Andernfalls wäre wohl davon auszugehen, dass es schon relativ zeitnah zu Konsequenzen gekommen wäre, von denen der BF sicher berichtet hätte. Immerhin hat er sich seinen glaubwürdigen Angaben zufolge danach noch rund vier Jahre an seiner Heimatadresse aufgehalten (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „R: Sie haben also bis zur Flucht immer in dieser Ortschaft gelebt? BF: Ja.“). Jedenfalls hat er in der Folge sogar zugegeben, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein, ich war nur etwa 2 oder 3 Mal auf einer Demonstration.“) und angegeben, sich nie strafbar gemacht zu haben (vgl. Einvernahme vom 10.06.2020: „Wenn Sie fragen, ob ich Strafrechtlich verfolgt werde, so antworte ich Nein.“). Schließlich gibt es keinen Hinweis darauf, dass er in den letzten Jahren jemals an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hat oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung hat bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch deswegen keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen droht. Hinsichtlich seiner (angeblichen) zwei- oder dreimaligen Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen konnte er letztlich nicht glaubhaft machen, dass diese Aktivitäten dem syrischen Regime bzw. den Behörden tatsächlich bekannt geworden sind. Andernfalls wäre wohl davon auszugehen, dass es schon relativ zeitnah zu Konsequenzen gekommen wäre, von denen der BF sicher berichtet hätte. Immerhin hat er sich seinen glaubwürdigen Angaben zufolge danach noch rund vier Jahre an seiner Heimatadresse aufgehalten vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „R: Sie haben also bis zur Flucht immer in dieser Ortschaft gelebt? BF: Ja.“). Jedenfalls hat er in der Folge sogar zugegeben, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein, ich war nur etwa 2 oder 3 Mal auf einer Demonstration.“) und angegeben, sich nie strafbar gemacht zu haben vergleiche Einvernahme vom 10.06.2020: „Wenn Sie fragen, ob ich Strafrechtlich verfolgt werde, so antworte ich Nein.“). Schließlich gibt es keinen Hinweis darauf, dass er in den letzten Jahren jemals an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hat oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung hat bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch deswegen keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen droht. Was die angebliche, rund drei Monate andauernde Inhaftierung des BF betrifft, konnte er letztlich ebenso nicht glaubhaft machen, warum man ihn wegen einer im Raum stehenden Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung tatsächlich derart lange in Haft behalten, letztlich aber dennoch nicht der syrischen Armee zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben sollte. Auch wenn es letztlich durch eine Bestechungszahlung zur Freilassung gekommen sein soll, ist kein Grund ersichtlich, warum der BF nicht bereits zuvor zur Ableistung seines Militärdienstes übergeben wurde, wenn er gerade deswegen festgenommen worden sein soll. Insoweit er in der Verhandlung davon gesprochen hat, dass es durch die Zahlung zur Setzung einer neuen Frist für seine Stellung bei der syrischen Armee gekommen sei, ist dieses Vorbringen angesichts des Umstandes, dass er seiner Pflicht bereits vier Jahre nicht nachgekommen ist, weder nachvollziehbar noch plausibel. Davon abgesehen konnte er zu seiner angeblichen Inhaftierung im gesamten Verfahren nur sehr oberflächliche und allgemeine Angaben machen, welche auch Personen machen könnten, welche entsprechende Berichte in Medien (zB Zeitungsberichte, Fernsehberichte, Bücher, Filme) zur Kenntnis genommen haben. In Hinblick auf eine nahezu drei Monate andauernde Gefangenschaft ist dies allerdings zu wenig. Auch seine Angaben, wonach er in dieser Zeit „nur zwei oder dreimal“ misshandelt worden sei, sind vor dem Hintergrund der Berichte über die Vorgänge und Zustände in syrischen Hafteinrichtungen bei einer derart langen Gefangenschaft letztlich nicht glaubhaft (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „Ich persönlich habe nur zwei oder dreimal Misshandlungen erfahren.“). Was die angebliche, rund drei Monate andauernde Inhaftierung des BF betrifft, konnte er letztlich ebenso nicht glaubhaft machen, warum man ihn wegen einer im Raum stehenden Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung tatsächlich derart lange in Haft behalten, letztlich aber dennoch nicht der syrischen Armee zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben sollte. Auch wenn es letztlich durch eine Bestechungszahlung zur Freilassung gekommen sein soll, ist kein Grund ersichtlich, warum der BF nicht bereits zuvor zur Ableistung seines Militärdienstes übergeben wurde, wenn er gerade deswegen festgenommen worden sein soll. Insoweit er in der Verhandlung davon gesprochen hat, dass es durch die Zahlung zur Setzung einer neuen Frist für seine Stellung bei der syrischen Armee gekommen sei, ist dieses Vorbringen angesichts des Umstandes, dass er seiner Pflicht bereits vier Jahre nicht nachgekommen ist, weder nachvollziehbar noch plausibel. Davon abgesehen konnte er zu seiner angeblichen Inhaftierung im gesamten Verfahren nur sehr oberflächliche und allgemeine Angaben machen, welche auch Personen machen könnten, welche entsprechende Berichte in Medien (zB Zeitungsberichte, Fernsehberichte, Bücher, Filme) zur Kenntnis genommen haben. In Hinblick auf eine nahezu drei Monate andauernde Gefangenschaft ist dies allerdings zu wenig. Auch seine Angaben, wonach er in dieser Zeit „nur zwei oder dreimal“ misshandelt worden sei, sind vor dem Hintergrund der Berichte über die Vorgänge und Zustände in syrischen Hafteinrichtungen bei einer derart langen Gefangenschaft letztlich nicht glaubhaft vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „Ich persönlich habe nur zwei oder dreimal Misshandlungen erfahren.“). Sein Vorbringen ist aber auch insbesondere deshalb nicht glaubwürdig, weil es weder nachvollziehbar noch plausibel ist, dass der BF vor dem Hintergrund seiner wirklich ernsthaften Rückkehrbefürchtungen und der angeblich schon einmal missglückten Ausreise mittels Schlepper, welche behauptetermaßen mit einer fast dreimonatigen Inhaftierung unter schwersten Bedingungen, einschließlich Folter, und damit einem sehr einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis geendet haben soll, das Staatsgebiet seines Heimatlandes tatsächlich nochmals betreten sollte, um letztlich erst jetzt nach Europa zu flüchten (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „Vom Libanon kam ich über Schlepper nach Syrien an die türkische Grenze und setzte von dort meinen Weg nach Europa fort, […]“). Dabei wäre ein neuerlicher Ausreiseversuch noch verständlich und naheliegend, aber nicht die erneute Einreise in einen Staat, wo man derartig traumatisierende Erfahrungen gemacht hat und den Tod erwartet. Noch dazu dürfte es sich bei der letztmaligen Einreise des BF in seine Heimat nicht bloß um eine Durchreise gehandelt haben, sondern hat er sich offenbar sogar länger im Staatsgebiet von Syrien aufgehalten (Einvernahme vom 10.06.2020: „Ich bin dann nach XXXX weiter und nach 1,5 Monaten in die Türkei weiter geflohen.“). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF vom Libanon nach Syrien abgeschoben worden sei, finden in seinen Aussagen vor dem erkennenden Gericht keine Übereinstimmung. Sein Vorbringen ist aber auch insbesondere deshalb nicht glaubwürdig, weil es weder nachvollziehbar noch plausibel ist, dass der BF vor dem Hintergrund seiner wirklich ernsthaften Rückkehrbefürchtungen und der angeblich schon einmal missglückten Ausreise mittels Schlepper, welche behauptetermaßen mit einer fast dreimonatigen Inhaftierung unter schwersten Bedingungen, einschließlich Folter, und damit einem sehr einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis geendet haben soll, das Staatsgebiet seines Heimatlandes tatsächlich nochmals betreten sollte, um letztlich erst jetzt nach Europa zu flüchten vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „Vom Libanon kam ich über Schlepper nach Syrien an die türkische Grenze und setzte von dort meinen Weg nach Europa fort, […]“). Dabei wäre ein neuerlicher Ausreiseversuch noch verständlich und naheliegend, aber nicht die erneute Einreise in einen Staat, wo man derartig traumatisierende Erfahrungen gemacht hat und den Tod erwartet. Noch dazu dürfte es sich bei der letztmaligen Einreise des BF in seine Heimat nicht bloß um eine Durchreise gehandelt haben, sondern hat er sich offenbar sogar länger im Staatsgebiet von Syrien aufgehalten (Einvernahme vom 10.06.2020: „Ich bin dann nach römisch 40 weiter und nach 1,5 Monaten in die Türkei weiter geflohen.“). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF vom Libanon nach Syrien abgeschoben worden sei, finden in seinen Aussagen vor dem erkennenden Gericht keine Übereinstimmung. Dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, ergibt sich insbesondere auch aus folgenden Überlegungen, die an der prinzipiellen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich zweifeln lassen: Der BF führte aus, er sei während der Haft der Folter des „Aufziehens“ unterzogen worden. Dabei werden die Hände hinter dem Rücken zusammengebunden und das Opfer an den Händen – zB mit einem Flaschenzug – an die Decke des Raumes gezogen (der BF präzisierte dies dahingehend, dass sein Körper etwa in eineinhalb Metern Höhe über dem Boden „schwebte“), wobei das eigene Körpergewicht dazu führt, dass die Arme auf unnatürliche Weise nach hinten bzw. nach oben gezogen werden und nach einiger Zeit aus den Schultergelenken gerissen werden. Erst nach der Ankündigung seitens des Gerichtes, nötigenfalls einen gerichtlichen Sachverständigen damit zu befassen, und nach einer ersten Abschwächung (die Zeitdauer wurde der Folter wurde etwas reduziert) räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bezüglich der beschriebenen Folter zur Gänze die Unwahrheit angegeben hat (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „BF: Na gut, wenn mir nicht geglaubt wird, dann sage ich, dass ich übertrieben habe und dass ich mit den Füßen am Boden stand. […] BF: Ich gebe aus freien Stücken zu, dass ich übertrieben habe.“). Ferner hat er wiederholt auf durchaus ernste Fragestellungen mit Erheiterung geantwortet (vgl. Verhandlung vom 02.02.2022: „BF lacht: Das Regime hat dies schriftlich festgehalten. […] BF lacht: Es stimmt alles.“). Es ist daher aufgrund der schwer beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass das vom BF skizzierte Fluchtvorbringen wirklich den Tatsachen entspricht. Auf das erst vor dem BVwG vorgelegte (angebliche) Schreiben der syrischen Rekrutierungsbehörde, eine sehr undeutliche Kopie eines Schriftstückes in arabischer Sprache, welches nach Angaben der Rechtsberaterin vom Vater des BF durch Schmiergeldzahlungen besorgt wurde, war vor diesem Hintergrund nicht mehr näher einzugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei bloß um ein Gefälligkeitsschreiben gegen Entgelt handelt. Dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, ergibt sich insbesondere auch aus folgenden Überlegungen, die an der prinzipiellen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich zweifeln lassen: Der BF führte aus, er sei während der Haft der Folter des „Aufziehens“ unterzogen worden. Dabei werden die Hände hinter dem Rücken zusammengebunden und das Opfer an den Händen – zB mit einem Flaschenzug – an die Decke des Raumes gezogen (der BF präzisierte dies dahingehend, dass sein Körper etwa in eineinhalb Metern Höhe über dem Boden „schwebte“), wobei das eigene Körpergewicht dazu führt, dass die Arme auf unnatürliche Weise nach hinten bzw. nach oben gezogen werden und nach einiger Zeit aus den Schultergelenken gerissen werden. Erst nach der Ankündigung seitens des Gerichtes, nötigenfalls einen gerichtlichen Sachverständigen damit zu befassen, und nach einer ersten Abschwächung (die Zeitdauer wurde der Folter wurde etwas reduziert) räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bezüglich der beschriebenen Folter zur Gänze die Unwahrheit angegeben hat vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „BF: Na gut, wenn mir nicht geglaubt wird, dann sage ich, dass ich übertrieben habe und dass ich mit den Füßen am Boden stand. […] BF: Ich gebe aus freien Stücken zu, dass ich übertrieben habe.“). Ferner hat er wiederholt auf durchaus ernste Fragestellungen mit Erheiterung geantwortet vergleiche Verhandlung vom 02.02.2022: „BF lacht: Das Regime hat dies schriftlich festgehalten. […] BF lacht: Es stimmt alles.“). Es ist daher aufgrund der schwer beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass das vom BF skizzierte Fluchtvorbringen wirklich den Tatsachen entspricht. Auf das erst vor dem BVwG vorgelegte (angebliche) Schreiben der syrischen Rekrutierungsbehörde, eine sehr undeutliche Kopie eines Schriftstückes in arabischer Sprache, welches nach Angaben der Rechtsberaterin vom Vater des BF durch Schmiergeldzahlungen besorgt wurde, war vor diesem Hintergrund nicht mehr näher einzugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei bloß um ein Gefälligkeitsschreiben gegen Entgelt handelt. Zuletzt ist auch auf die Widersprüche hinsichtlich des Risikos der Ausstellung von Dokumenten des syrischen Regimes hinweisen: Der Beschwerdeführer organisierte im Jahr 2021 von Österreich aus die Ausstellung eines Auszuges aus dem elektronischen Familienregister. Auf Vorhalt, dies sei doch mit einem nicht unerheblichen Risiko für jenes Familienmitglied verbunden gewesen, welches das syrische Amt aufgesucht habe, erklärte der BF, gegen Geld könne jede Urkunde beantragt werden. Hingegen brachte der BF vor der belangten Behörde vor, er habe nach seiner Wiedereinreise nach Syrien im Jahr XXXX jeden Behördenkontakt vermieden aus Angst vor umgehender Festnahme (AS 89: „Ich konnte keine Urkunden ausstellen lassen, da ich sonst von den Behörden festgenommen worden wäre.“). Auch dieser Widerspruch lässt an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, wonach er von den syrischen Behörden gesucht werde, erheblich zweifeln.Zuletzt ist auch auf die Widersprüche hinsichtlich des Risikos der Ausstellung von Dokumenten des syrischen Regimes hinweisen: Der Beschwerdeführer organisierte im Jahr 2021 von Österreich aus die Ausstellung eines Auszuges aus dem elektronischen Familienregister. Auf Vorhalt, dies sei doch mit einem nicht unerheblichen Risiko für jenes Familienmitglied verbunden gewesen, welches das syrische Amt aufgesucht habe, erklärte der BF, gegen Geld könne jede Urkunde beantragt werden. Hingegen brachte der BF vor der belangten Behörde vor, er habe nach seiner Wiedereinreise nach Syrien im Jahr römisch 40 jeden Behördenkontakt vermieden aus Angst vor umgehender Festnahme (AS 89: „Ich konnte keine Urkunden ausstellen lassen, da ich sonst von den Behörden festgenommen worden wäre.“). Auch dieser Widerspruch lässt an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, wonach er von den syrischen Behörden gesucht werde, erheblich zweifeln. Im Gesamtergebnis kann es als nicht glaubwürdig erkannt werden, dass ein grundsätzlich wehrpflichtiger und offenbar wehrfähiger Mann, welcher durch einen zumindest vierjährigen Zeitraum hindurch (2013-2017) nicht zwangsrekrutiert wurde, ja nicht einmal zur Abholung seines Militärbuches oder zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes verhalten wurde, erst nach diesen vier Jahren in den Zustand begründeter Furcht vor einer solchen Zwangsrekrutierung kam. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Syrien dem Wehrdienst „entzogen“ und einer Einberufung nicht Folge geleistet hat. Folglich wird auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Ebenso wird eine Gefährdung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden, nicht festgestellt. Es besteht daher zwar die bloße Möglichkeit aber nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. das reale Risiko einer Einziehung des BF zum Militärdienst. Schließlich handelt es sich, wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF dabei ohnehin nur um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist, und Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass diese allgemeinen Berichte und die darauf fußenden Möglichkeiten einer asylrelevanten Behandlung im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation des BF anzunehmen sind. Er hat im gesamten Verfahren auch keine Probleme oder Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Konfession angegeben bzw. von (wahrnehmbaren) politischen Aktivitäten gesprochen. Auch aus den sonstigen in der GFK enthaltenen Gründen konnte keine für den BF bestehende (bzw. künftig drohende) Verfolgung in der Heimat abgeleitet werden. 2.
  11. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zu dem dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberatung im behördlichen Verfahren Parteiengehör gewährt wurde. Zu dem Bericht wurden auch in der Beschwerde keine substantiierten Zweifel vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat von sich aus keinen Grund, an der Aktualität, Relevanz und Verlässlichkeit dieser Berichte zu zweifeln.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Asyl

G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 2Abs 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Syrien ist daher zweifellos sein Herkunftsstaat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Syrien ist daher zweifellos sein Herkunftsstaat. Es ist daher zu prüfen, ob dem BF in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem BF mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob dem BF in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem BF mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Nicht glaubhaft gemacht worden ist das vorgebrachte Risiko aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er gesucht werde, um zum Militärdienst einzurücken, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die (syrische) Regierung und dass er (deswegen) festgenommen worden sei, bzw. weil er nicht die Rekrutierungsstelle aufgesucht und zwei- bis dreimal gegen das Reg

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