RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW133 2251548-1 Spruch, W133 2251548-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt im Jahr 2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 03.10.2019, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk nach mehrfachen plastischen Operationen und Teilversteifung bei Zustand nach Verbrühung und Zustand nach CTS Operation Fixer Richtsatzwert. 02.06.24 30 2 Chronisches Schmerzsyndrom, CRPS rechter Unterarm Unterer Rahmensatz, da unter Therapie mit opioidhaltigen Analgetika stabil, berücksichtigt Funktionseinschränkung des rechten Ellbogens. 04.11.02 30 3 Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Wechseloperation Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da zwar keine Lockerungszeichen, jedoch geringes Insuffizienzhinken. 02.05.07 20 4 Aneurysma Arteria carotis interna rechts Unterer Rahmensatz, da konstant, berücksichtigt werden die Kopfschmerzen. 05.03.02 20 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 6 Anpassungsstörung bei Belastungssituationen Unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägte Symptomatik, sozial integriert. 03.05.01 10 zugeordnet wurden und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt wurde, sowie einer ergänzenden Stellungnahme der begutachtenden Sachverständigen vom 24.10.2019, in der am Gutachtensergebnis festgehalten wurde, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Am 30.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag wurde – neben einer Vollmacht vom 21.06.2021 – ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Mit Eingabe vom 01.09.2021 wurde ein MRT-Befund des linken Handgelenkes vom 24.08.2021 nachgereicht. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 13.09.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk und rechte Hand nach mehrfachen plastischen Operationen und Teilversteifung bei Zustand nach Verbrühung und Zustand nach CTS Operation g.Z.Fixer Richtsatzwert. 02.06.24 30 2 Chronisches Schmerzsyndrom, CRPS rechter Unterarm Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil, berücksichtigt Funktionseinschränkung des rechten Ellbogens. 04.11.02 30 3 Schädigung des rechten Mittelnervs Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da in Remission und erhaltene Restfunktion 04.05.06 20 4 Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Wechseloperation Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da zwar keine Lockerungszeichen, jedoch geringes Insuffizienzhinken. 02.05.07 20 5 Aneurysma Arteria carotis interna rechts Unterer Rahmensatz, da konstant, berücksichtigt werden die Kopfschmerzen. 05.03.02 20 6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung 02.01.01 10 7 Anpassungsstörung bei Belastungssituationen Unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägte Symptomatik, sozial integriert. 03.05.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam aufgrund einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht werde, die übrigen Leiden hingegen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten werde das Leiden 3 zusätzlich berücksichtigt, dieses erhöhe allerdings aufgrund der Leidensüberschneidung nicht den Gesamtgrad der Behinderung. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Untersuchte ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Untersuchte ist Prothesenträgerin“ vorliegen. Mit Schreiben vom 13.09.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 13.09.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage, sowie auf die von der Beschwerdeführerin nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen. Das Gutachten vom 13.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.11.2021, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkungen im Bereich der linken Hand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien. Seit März 2021 bestehe dort ein radiocarpales Handgelenksganglion mit stetiger Größenzunahme, diesbezüglich sei im Oktober 2021 eine Operation durchgeführt worden. Daraus ergebe sich insgesamt eine massive Leidenspotenzierung, da drei Finger der rechten Hand nicht beweglich seien und an beiden Händen Sensibilitätsstörungen sowie Krämpfe vorliegen würden. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie. Der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 05.11.2021 sowie weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 16.12.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk und rechte Hand nach mehrfachen plastischen Operationen und Teilversteifung bei Zustand nach Verbrühung und Zustand nach CTS Operation g.Z. Fixer Richtsatzwert. 02.06.24 30 2 Chronisches Schmerzsyndrom, CRPS rechter Unterarm Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil, berücksichtigt Funktionseinschränkung des rechten Ellbogens 04.11.02 30 3 Schädigung des rechten Mittelnervs Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da in Remission und erhaltene Restfunktion 04.05.06 20 4 Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Wechseloperation Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da zwar keine Lockerungszeichen, jedoch geringes Insuffizienzhinken. 02.05.07 20 5 Aneurysma Arteria carotis interna rechts Unterer Rahmensatz, da konstant, berücksichtigt werden die Kopfschmerzen. 05.03.02 20 6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung 02.01.01 10 7 Anpassungsstörung bei Belastungssituationen Unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägte Symptomatik, sozial integriert. 03.05.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam aufgrund einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht werde, die übrigen Leiden hingegen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen würden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Gesundheitsschädigung des Handgelenkes links führte die Gutachterin aus, dass diese bei kurz zurückliegender Operation ohne Hinweis auf eine dauerhafte Funktionseinschränkung keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden erreiche. Insgesamt würden sich sohin im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderungen ergeben. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Untersuchte ist Orthesenträgerin“ und „Die Untersuchte ist Prothesenträgerin“ vorliegen. Mit Schreiben vom 22.12.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 16.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 22.12.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 16.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme ein. Erst mit E-Mail vom 28.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin – unter Vorlage eines Befundes einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 19.01.2022 – ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde. Darin wendet sie sich gegen die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und moniert die von den Gutachtern durchgeführten Untersuchungen, da diese nicht auf ihre Grunderkrankungen spezifiziert gewesen und auch die vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien. In den Gutachten werde vor allem nicht erwähnt, dass sie zum Anziehen von Schuhen und Kleidung eine Anziehhilfe benötige und zusätzlich Schuhe mit Zipp-Vorrichtung trage, da sie aufgrund ihrer Einschränkung keine Schnürbänder binden könne. Auch sei das diagnostizierte Aneurysma nicht berücksichtigt worden und die Gutachten würden sich unter den Punkten „Klinischer Status“ gegenseitig widersprechen. Schließlich sei in Bezug auf die Funktionseinschränkung der rechten Hand – ausgehend vom beiliegenden Befund – keine Verbesserung eingetreten und es gebe keinen Hinweis auf eine Nervenregeneration. Zeitgleich – mit Bescheid vom 28.01.2022 – erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der ergänzenden ärztlichen Begutachtung sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme eingebracht hat. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 16.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Beweismittelvorlage vom 28.01.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.01.2022, legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung abermals den Nervenleitgeschwindigkeits-Befund vom 19.01.2022 vor. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung schließlich fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wird begründend ausgeführt, dass der nachgereichte Nervenleitgeschwindigkeits-Befund in der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt und auch das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie nicht eingeholt worden seien. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung schließlich fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wird begründend ausgeführt, dass der nachgereichte Nervenleitgeschwindigkeits-Befund in der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt und auch das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie nicht eingeholt worden seien. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2022 die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 23.03.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Gutachten vom 16.12.2021 erstattet hatte, der Beschwerdeführerin sowie ihrer Rechtsvertretung statt. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin legte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein weiteres Sachverständigengutachten vom 22.03.2022 vor. Darin wurden – nunmehr unter Berücksichtigung des Nervenleitgeschwindigkeits-Befundes vom 19.01.2022 – die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schädigung des Nervus medianus rechts Oberer Rahmensatz, da hochgradige Funktionseinschränkung im Sinne einer proximalen Läsion. 04.05.06 40 2 Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk, Zustand nach mehrfachen Operationen und Verbrühung Fixer Richtsatzwert. 02.06.24 30 3 Chronisches Schmerzsyndrom rechter Unterarm Unterer Rahmensatz, da unter Therapie mit Opiaten ausreichende Schmerzkoupierung, berücksichtigt Funktionseinschränkung des rechten Ellbogens 04.11.02 30 4 Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Wechseloperation Oberer Rahmensatz, da geringes Insuffizienzhinken. 02.05.07 20 5 Aneurysma Arteria carotis interna rechts Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Implantation eines Flow diverters, berücksichtigt Kopfschmerzen. 05.03.02 20 6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine relevante funktionelle Behinderung. 02.01.01 10 7 Anpassungsstörung bei Belastungssituationen Unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägte Symptomatik, sozial integriert. 03.05.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht werde, da die gleiche Extremität betroffen sei, die weiteren Leiden hingegen zu keiner weiteren Erhöhung führen würden, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten sei anhand des vorgelegten Befundes nunmehr eine Verschlimmerung bei Verdacht auf eine Verletzung des Nervus medianus dokumentiert, sodass eine Neueinstufung von Leiden 3 des Vorgutachtens erforderlich gewesen sei und daraus resultierend auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe anzuheben gewesen sei. Eine Nachuntersuchung werde für März 2024 vorgeschlagen, da eine Besserung nach weiterer Rehabilitation wahrscheinlich sei. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde das aktuelle ergänzende Sachverständigengutachten erörtert, zudem erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, Fragen an die Sachverständige zu richten und zum Sachverhalt persönlich ausführlich Stellung zu nehmen, die Beschwerdeführerin legte auch weitere medizinische Unterlagen vor. Schließlich erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des aktuellen Gutachtens vom 22.03.2022 einverstanden und erhob keine weiteren Einwendungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 30.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Schädigung des Nervus medianus rechts mit hochgradiger Funktionseinschränkung im Sinne einer proximalen Läsion;
- Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk, Zustand nach mehrfachen Operationen und Verbrühung;
- Chronisches Schmerzsyndrom rechter Unterarm bei ausreichender Schmerzkoupierung unter Therapie mit Opiaten und Mitberücksichtigung der Funktionseinschränkung des rechten Ellbogens;
- Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Wechseloperation mit geringem Insuffizienzhinken;
- Aneurysma Arteria carotis interna rechts nach erfolgreicher Implantation eines Flow diverters und unter Berücksichtigung der Kopfschmerzen;
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne relevante funktionelle Behinderung;
- Anpassungsstörung bei Belastungssituationen bei gering ausgeprägter Symptomatik und sozialer Integration. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da die gleiche Extremität betroffen ist. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Ein radiocarpales Handgelenksganglion links bei kurz zurückliegender Operation ohne Hinweis auf eine dauerhafte Funktionseinschränkung sowie eine Rhizarthrose links bei unmittelbar bevorstehender Implantation einer Daumensattelgelenksorthese erreichen zum Entscheidungszeitpunkt keine Einschätzung als behinderungsrelevante Leiden. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 50 v.H. Eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin in Bezug auf die neuropathischen Beschwerden, verursacht durch die Schädigung des Nervus medianus, sowie das chronische Schmerzsyndrom bei Zustand nach CRPS ist nach weiterer Rehabilitation wahrscheinlich, weshalb eine Nachuntersuchung im März 2024 geboten ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass liegen bei der Beschwerdeführerin vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.12.2021 sowie insbesondere in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 22.03.2022, worin es nun aufgrund des vorliegenden Befundes vom Jänner 2022 (Nervenleitgeschwindigkeit) zu einer Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des nunmehr führenden Leidens (das vormalige Leiden 3) um zwei Stufen und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten, die Beschwerdeführerin erklärte sich vielmehr mit dem Ergebnis einverstanden und erhob keine weiteren Einwendungen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.12.2021 sowie insbesondere auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 22.03.
- Im aktuellen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 22.03.2022 in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin, Schädigung des Nervus medianus rechts (im Vorgutachten als Leiden 3 geführt), im Vergleich zu den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 13.09.2021 und vom 16.12.2021, die dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt worden waren, zu einer abweichenden Beurteilung. Anhand des im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vorgelegten Nervenleitgeschwindigkeits-Befundes vom 19.01.2022 ergab sich im Vergleich zu den Vorgutachten eine Verschlimmerung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine Verletzung des Nervus medianus, die eine Neueinstufung des Leidens erforderlich machte. Die beigezogene Gutachterin ordnete das gegenständliche Leiden unter Berücksichtigung des vorliegenden Befundes nunmehr zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Lähmungen des Nervus medianus betrifft. Diese Zuordnung und die damit – im Vergleich zum Vorgutachten – einhergehende Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten hochgradigen Funktionseinschränkung im Sinne einer proximalen Läsion als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Es ist daher in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1 (im Vorgutachten als Leiden 3 geführt) ein höherer Grad der Behinderung gegenüber den bekämpften Vorgutachten einzuschätzen. Das als „Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk, Zustand nach mehrfachen Operationen und Verbrühung“ bezeichnete Leiden 2 (im Vorgutachten als führendes Leiden 1 geführt) wurde von der beigezogenen Gutachterin in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 22.03.2022 – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen in den Vorgutachten vom 13.09.2021 und vom 16.12.2021 – nachvollziehbar der Positionsnummer 02.06.24 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen im Handgelenk schweren Grades einseitig“ betrifft, und nach dem fixen Richtsatzwert mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Teilversteifung erweist sich die Zuordnung zu dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – dieser entspricht gemäß den Ausführungen in der Anlage zur Einschätzungsverordnung einer Versteifung im Handgelenk – als korrekt und ist damit auch den vorliegenden Funktionsdefiziten ausreichend hoch Rechnung getragen. Darüber hinaus erfolgte auch die Einschätzung der weiteren vorliegenden Leiden 3 bis 7 (Chronisches Schmerzsyndrom rechter Unterarm / Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Wechseloperation / Aneurysma Arteria carotis interna rechts / Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule / Anpassungsstörung bei Belastungssituationen) durch die im Verfahren beigezogenen Gutachter übereinstimmend und korrekt im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Die getroffenen Einschätzungen wurden von der vertretenen Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2022 ausführt, dass in Bezug auf das diagnostizierte Aneurysma nichts in den Gutachten erwähnt worden sei, so ist die Beschwerdeführerin auf das festgestellte Leiden 5 („Aneurysma Arteria carotis interna rechts“) zu verweisen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist sohin nicht ausreichend nachvollziehbar. Weiters ist auch die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem ergänzenden Gutachten vom 22.03.2022, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, da die gleiche Extremität betroffen ist, die weiteren Leiden hingegen mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens zu keiner weiteren Erhöhung führen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihr insgesamt mit 50 v.H. angenommen wurde, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Schließlich legte die beigezogene Gutachterin in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 22.03.2022 bzw. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.03.2022 plausibel dar, dass hinsichtlich der neuropathischen Beschwerden, verursacht durch die Schädigung der Nervus medianus, sowie des chronischen Schmerzsyndroms bei Zustand nach CRPS eine Besserung des Leidenszustandes durch Rehabilitationsmaßnahmen – etwa durch physikalische Maßnahmen, Akupunktur, eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sowie eine allfällige Beruhigung des Nervs durch Zeitablauf – wahrscheinlich sei und aus diesem Grund eine Nachuntersuchung im März 2024 geboten ist. Auch die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ erfüllt, gründen sich auf die nachvollziehbaren und – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das aktuelle Sachverständigengutachten vom 22.03.2022 und die darin von der beigezogenen Gutachterin vorgenommenen Beurteilungen und Einstufungen der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin bzw. die Ausführungen der Gutachterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2022 wurden auch seitens beider Parteien nicht bestritten. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin erklärte sich vielmehr mit dem Ergebnis des ergänzenden Gutachtens vom 22.03.2022 einverstanden und erhob keine weiteren Einwendungen. In Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde eingewendeten Funktionseinschränkungen der linken Hand, resultierend aus einem radiocarpalen Handgelenksganglion, und der behaupteten Leidenspotenzierung ist – der Vollständigkeit halber – noch auf die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 16.12.2021 zu verweisen, die nachvollziehbar darlegte, dass diese Gesundheitsschädigung bei kurz zurückliegender Operation ohne Hinweis auf eine dauerhafte Funktionseinschränkung keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden erreiche. Auch hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen und den darin dokumentierten anhaltenden Schmerzen im Bereich des Daumensattelgelenkes links bei Rhizarthrose ist anzumerken, dass die Schmerzen bei einer im April 2022 geplanten Implantation einer Daumensattelgelenksprothese (derzeit) keinen Grad der Behinderung erreichen, da das Vorliegen einer dauerhaften Funktionseinschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar ist. Die im Zuge der persönlichen Untersuchung am 13.12.2021 festgestellten Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Handgelenkes bzw. der Hand („Klinischer Status – Fachstatus: … Handgelenk links: Schiene wird nach kurz zurückliegende Arthroskopie getragen, geringgradige Schwellung, unter Angabe von Schmerzen im Bereich des Handgelenks und vor allem Daumensattelgelenks links wird das linke Handgelenk nicht bewegt, Faustschluss der Langfinger fast möglich, kein Streckdefizit Daumen wird nicht bewegt, Opponensfunktion wird nicht vorgeführt. …“) überschreiten daher (noch) nicht die Schwelle eines behinderungsrelevanten Leidens im Sinne einer voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Gesundheitsschädigung und blieben somit bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin im aktuellen Gutachten vom 22.03.2022 zu Recht außer Betracht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28.01.2022 schließlich noch eine Beanstandung der am 07.09.2021 und am 13.12.2021 durchgeführten Untersuchungen zum Ausdruck bringt, so ist abschließend festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2021 und vom 16.12.2021 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechten bzw. zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führenden Untersuchungen durchgeführt worden wären. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Insbesondere finden sich im Gutachten vom 16.12.2021 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ sämtliche – zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden – entscheidungserheblichen Befunde wieder, darunter auch Befunde, die im Rahmen der Untersuchung nachgereicht wurden, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die nachgereichten Befunde nicht durchgelesen worden seien, ins Leere geht. Darüber hinaus sind auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Widersprüche der in den Gutachten wiedergegebenen Statuserhebungen (konkret wird im Gutachten vom 13.09.2021 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei sowie dass die linke Schulter verkürzt sei und etwas höher stünde; im Gutachten vom 16.12.2021 wird hingegen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei und der Schultergürtel annähernd horizontal stehe) nicht dazu geeignet, die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in ihrer Gesamtheit zu entkräften, zumal diese widersprüchlichen Angaben für die Beurteilung der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht relevant sind. Die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen und die vorgelegten medizinischen Unterlagen waren daher nicht dazu geeignet, das im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.12.2021, das in Bezug auf die Einschätzung der festgestellten Leiden 2 bis 7 durch die Beurteilungen im aktuellen Sachverständigengutachten vom 22.03.2022 bestätigt wird, in seiner Gesamtheit zu entkräften; lediglich in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1 war unter Berücksichtigung des Nervenleitgeschwindigkeits-Befundes vom 19.01.2022 – abweichend vom Vorgutachten – eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen und daraus resultierend auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. vorzunehmen. Das aktuell eingeholte Sachverständigengutachten wurde durch die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin auch nicht mehr beanstandet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.12.2021 sowie insbesondere der Ergänzung vom 22.03.2022 und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.12.2021 sowie insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte weitere Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 22.03.2022, worin es nun aufgrund des Befundes vom Jänner 2022 (Nervenleitgeschwindigkeit) zu einer Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des nunmehr führenden Leidens (das vormalige Leiden 3) um zwei Stufen und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, da die gleiche Extremität betroffen ist, die weiteren Leiden hingegen mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.12.2021 sowie insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte weitere Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 22.03.2022, worin es nun aufgrund des Befundes vom Jänner 2022 (Nervenleitgeschwindigkeit) zu einer Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des nunmehr führenden Leidens (das vormalige Leiden 3) um zwei Stufen und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, da die gleiche Extremität betroffen ist, die weiteren Leiden hingegen mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch Rehabilitationsmaßnahmen und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 31.03.2024 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren – sohin im März 2024 – erforderlich.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch Rehabilitationsmaßnahmen und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 31.03.2024 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren – sohin im März 2024 – erforderlich. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin somit in der Folge einen Behindertenpass, befristet mit 31.03.2024, auszustellen haben. Es wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin – wie oben bereits ausgeführt – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit im Rahmen des Vorlageantrages schließlich noch moniert wird, dass das seitens der Beschwerdeführerin beantragte neurologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit im Rahmen des Vorlageantrages schließlich noch moniert wird, dass das seitens der Beschwerdeführerin beantragte neurologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2251548.1.00