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{'item': 'W135 2245524-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 45§ 3§ 46§ 40§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW135 2245524-1 Spruch, W135 2245524-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte zunächst am 16.03.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

dem Behinderteneinstellungsgesetz ein, welcher mit Bescheid vom 27.04.2021 abgewiesen wurde, da die Beschwerdeführerin eine dauernde Pensionsleistung bezieht und nicht in Beschäftigung steht. Am 29.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab sie „eine schiefe Hüfte, einen zu kurzen Fuß, eine Wirbelsäulenschädigung, Depressionen und Schlafstörungen, Hörschäden und ein Analkarcinom“ an. Sie legte dazu medizinische Befunde vor. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde zunächst ein Aktengutachten eines Facharztes für HNO ein, welches am 12.04.2021 erstellt wurde und in welchem Folgendes ausgeführt wird: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-02 Ton- und Freifeldaudiogramm HNO-Zentrum XXXX . Im Tonaudiogramm Hochtonstörung beidseits, Hörverlust nach Röser rechts 48%, links 59%. 2021-02 Ton- und Freifeldaudiogramm HNO-Zentrum römisch 40 . Im Tonaudiogramm Hochtonstörung beidseits, Hörverlust nach Röser rechts 48%, links 59%. 2021-03 Eigenangabe im Antrag: "Hörschaden, Hörgerät, 3. Hörgerät" Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Hörgeräte laut Eigenangabe Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Hochtonbereich auf beiden Seiten Hörverlust von 60dB oder mehr. 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. …  Dauerzustand  Nachuntersuchung …“ Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 31.05.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Antragsleiden: Schiefe Hüfte, bzw kurze Füße, Wirbelsäulenschädigung, Depression, Schlafstörung, Analkarzinom 2014, Hörschaden Derzeitige Beschwerden: Ich bin bei Frau XXXX in Behandlung. Wegen meiner Schlafstörungen hat sie mir Medikamente verschrieben und ich bin auch regelmäßig bei ihr zur Kontrolle. Auf die Medikamente spreche ich gut an. Ich konnte die Medikamente sogar reduzieren. 2014 hatte ich auch einen Krebs im Bereich des Analkanals, wo ich auch primär bestrahlt wurde. Alle meine Nachsorgeuntersuchungen sind in Ordnung. Durch die Bestrahlung ist allerdings der Darm geschädigt, sodass ich in der Früh das Optifibre nehmen muss, damit der Stuhl weich wird. Auch nehme ich aufgrund von Verstopfung wegen der Medikamente, die ich nehme, das Movicol. Damit ist der Stuhl regelmäßig, allerdings weiß ich dann nur nicht genau, wann ich am Vormittag auf die Toilette muss, weil, wenn ich auf die Toilette muss, dann brauche ich dringend eine Toilette. Auch ist meine Wirbelsäule von Geburt an verschoben, wo ich auch mit physikalischer Therapie in einer regelmäßigen Behandlung. Ich habe ständige Kreuzschmerzen. Ich bin froh, dass es Behandlungen gibt. Auch leide ich an einer Hörverminderung. Ich habe Hörgeräte auf beiden Seiten. Ich bin bei Frau römisch 40 in Behandlung. Wegen meiner Schlafstörungen hat sie mir Medikamente verschrieben und ich bin auch regelmäßig bei ihr zur Kontrolle. Auf die Medikamente spreche ich gut an. Ich konnte die Medikamente sogar reduzieren. 2014 hatte ich auch einen Krebs im Bereich des Analkanals, wo ich auch primär bestrahlt wurde. Alle meine Nachsorgeuntersuchungen sind in Ordnung. Durch die Bestrahlung ist allerdings der Darm geschädigt, sodass ich in der Früh das Optifibre nehmen muss, damit der Stuhl weich wird. Auch nehme ich aufgrund von Verstopfung wegen der Medikamente, die ich nehme, das Movicol. Damit ist der Stuhl regelmäßig, allerdings weiß ich dann nur nicht genau, wann ich am Vormittag auf die Toilette muss, weil, wenn ich auf die Toilette muss, dann brauche ich dringend eine Toilette. Auch ist meine Wirbelsäule von Geburt an verschoben, wo ich auch mit physikalischer Therapie in einer regelmäßigen Behandlung. Ich habe ständige Kreuzschmerzen. Ich bin froh, dass es Behandlungen gibt. Auch leide ich an einer Hörverminderung. Ich habe Hörgeräte auf beiden Seiten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lisinopril, Escitalopram, Xanor, Quetialan, Mirtazapin Sozialanamnese: verwitwet, 1 Sohn, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX vom 03.11.2020 römisch 40 vom 03.11.2020 Zusammenfassend: Vertigo, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion PHYSIOTHERAPEUTISCHER BERICHT 17.07.2020 XXXX : 17.07.2020 römisch 40 : Lumboischialgie re seit 4 Wochen, inj erhalten, vorübergehend besser RÖ LWS, Becken 22.06.20: Iwk 1 -10% ventrale WK höhen reduktion Lwk 1, SPONDYLRHTROSIS LUMBALIS, MULTISEGM SPONDYLARHTROSE INCIP COX NACH ÜBERSIEDLUNG vor 6 Monaten - Depression entwickelt, Neuro FA XXXX NACH ÜBERSIEDLUNG vor 6 Monaten - Depression entwickelt, Neuro FA römisch 40 WSP vom 13.06.2014 Verhornendes PEC des Anus St. p. non in sano-Resektion primäre Radiatio Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 67 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen mit Hörgeräten wird laute Umgangssprache verstanden Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich., Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: FB 15 cm Rotation und Seitwärtsneigung Im Bereich der HWS zu 2/3, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen vorliegt 02.01.01 20 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und gebessertes Zustandsbild 03.06.01 20 3 Zustand nach Analkarcinom 2014 oberer Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen, bei Stuhlschwierigkeiten bei jedoch gutem Ernährungszustand 07.04.04 20 4 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H., Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:  Dauerzustand  Nachuntersuchung …“ Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin fasste die beiden Gutachten vom 12.04.2021 und vom 31.05.2021 in der Gesamtbeurteilung vom 06.06.2021 wie folgt zusammen: Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin fasste die beiden Gutachten vom 12.04.2021 und vom 31.05.2021 in der Gesamtbeurteilung vom 06.06.2021 wie folgt zusammen: , „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Hochtonbereich auf beiden Seiten Hörverlust von 60dB oder mehr. 12.02.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen vorliegt 02.01.01 20 3 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und gebessertes Zustandsbild 03.06.01 20 4 Zustand nach Analkarcinom 2014 oberer Rahmensatz, da ohne Rezidivgeschehen, bei Stuhlschwierigkeiten bei jedoch gutem Ernährungszustand 07.04.04 20 5 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:  Dauerzustand  Nachuntersuchung …“ Mit Schreiben vom 09.06.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen ließ. Mit Schreiben vom 09.06.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen ließ. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 29.03.2021 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.05.2021 und 12.04.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 06.06.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 13.08.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie um eine Begutachtung durch weitere Fachärzte aus den Gebieten der Neurologie/Psychiatrie und Inneren Medizin ersuchte. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stuhlschwierigkeiten Medikamente einnehmen müsse, wodurch sie gezwungen sei, unmittelbar eine Toilette aufzusuchen. Dies führe dazu, dass sie sich nicht mehr aus dem Haus traue und sämtliche sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum beschränkt habe. Dies habe die schon bestehende Angst und Depression noch weiter verstärkt. Es bestehe daher eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und dem Zustand durch das Analkarzinom, weshalb der Grad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen wäre. Der Beschwerde wurden keine neuen Befunde angeschlossen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.09.2021 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 24.08.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
  2. Hörstörung beidseits
  3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  4. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
  5. Zustand nach Analkarcinom 2014
  6. Hypertonie Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
  7. wird durch die Leiden
  8. bis
  9. nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit 30 v.H.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Grad der Behinderung basieren auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO vom 12.04.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2021, welche in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. In den Sachverständigengutachten gehen die beigezogenen sachverständigen Ärzte daher auf die Art der Leiden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Das führende Leiden
  11. „Hörstörung beidseits“ wurde vom sachverständigen Facharzt für HNO der Position 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens, Tabelle Zeile 3/Kolonne 3) nachvollziehbar mit einem Rahmensatz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. zugeordnet, da im Hochtonbereich auf beiden Seiten ein Hörverlust von 60 Dezibel oder mehr festgestellt werden konnte. Betreffend das Leiden
  12. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, welches von der Ärztin für Allgemeinmedizin ordnungsgemäß der Position 02.01.01 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von der Sachverständigen der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich“), was schlüssig und nachvollziehbar ist, da bei der Beschwerdeführerin eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen festgestellt werden konnte. Es liegen keine Einschränkungen in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades; Parameter: „Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung [pseudoradikuläre Symptomatik], 30 %: Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben“) rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Leidens
  13. „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion“, welche von der Ärztin für Allgemeinmedizin ordnungsgemäß der Position 03.06.01 (Affektive Störungen – Depressive Störung – leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von der ärztlichen Sachverständigen der Rahmensatz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit 20 v.H. gewählt (die dazu angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd; 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“), was nachvollziehbar ist, da das Zustandsbild unter der Medikation stabil und gebessert festgestellt werden konnte. Bezüglich Leiden
  14. „Zustand nach Analkarcinom 2014“ nahm die Sachverständige für Allgemeinmedizin ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 07.04.04 (Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen) mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. vor (die dazu angeführten Parameter lauten: „Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik), Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen, Bei nachgewiesener Unverträglichkeit und erforderlicher Diäteinhaltung ohne Hinweis auf dauernde manifeste Schleimhautveränderungen; alle Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Fruktose-, Lactoseintoleranz), was schlüssig ist, da kein Rezidivgeschehen, aber Stuhlschwierigkeiten bei jedoch gutem Ernährungszustand festgestellt werden konnten. Betreffend das Leiden
  15. „Hypertonie“, welches von der Sachverständigen für Allgemeinmedizin ordnungsgemäß der Position 05.01.01 (Herz und Kreislauf - Leichte Hypertonie) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, liegt ein fixer Richtsatz von 10 v.H. vor. In Zusammenschau der auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 31.05.2021 durch die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für HNO vom 12.04.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 06.06.2021 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 13.08.2021 vor, dass sie aufgrund ihrer Stuhlschwierigkeiten Medikamente einnehmen müsse, wodurch sie gezwungen sei, unmittelbar eine Toilette aufzusuchen und dies dazu führe, dass sie sich nicht mehr aus dem Haus traue und sämtliche sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum beschränkt habe, was die schon bestehende Angst und Depression noch weiter verstärkt habe. Daher bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und dem Zustand durch den Analkarzinom, weshalb der Grad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Sachverständigen, dass keine keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden und den übrigen Leiden vorliege, nicht zu entkräften.

§ 3Abs.

3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 31.05.2021 vorgebracht, wegen der Medikamente weichen Stuhl zu haben und vormittags nicht genau einschätzen zu können, wann sie die Toilette aufsuchen müsse und wenn sie auf die Toilette müsse, diese dann dringend zu brauchen. Ohne die für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unzweifelhaft vorliegende belastende Situation zu verkennen, kann hier keine besonders nachteilige Auswirkung dieser – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge auf den Vormittag beschränkten – Umstände auf das psychische Leiden, welches zudem unter Medikation stabil und gebessert beurteilt wurde, erkannt werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem psychischen Leiden, welches mit einem Einzelgrad von 20 v.H. eingeschätzt wurde, auch nicht um das führende Leiden. Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Sachverständigen, dass keine keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden und den übrigen Leiden vorliege, nicht zu entkräften.

Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 31.05.2021 vorgebracht, wegen der Medikamente weichen Stuhl zu haben und vormittags nicht genau einschätzen zu können, wann sie die Toilette aufsuchen müsse und wenn sie auf die Toilette müsse, diese dann dringend zu brauchen. Ohne die für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unzweifelhaft vorliegende belastende Situation zu verkennen, kann hier keine besonders nachteilige Auswirkung dieser – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge auf den Vormittag beschränkten – Umstände auf das psychische Leiden, welches zudem unter Medikation stabil und gebessert beurteilt wurde, erkannt werden. Im Übrigen handelt es sich bei dem psychischen Leiden, welches mit einem Einzelgrad von 20 v.H. eingeschätzt wurde, auch nicht um das führende Leiden. An dieser Stelle wird nochmals festgehalten, dass die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 31.05.2021 die Stuhlschwierigkeiten trotz des guten Ernährungszustandes berücksichtigte und dadurch bereits den oberen Rahmensatz von 20 v.H. wählte. Des Weiteren stellte sie nachvollziehbar fest, dass die „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion“ durch die Medikation stabil sei und ein gebessertes Zustandsbild vorliege. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinischen Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten sowie der Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Die dem Antrag der Beschwerdeführerin beigelegten Befunde wurden in den Sachverständigengutachten ausnahmslos berücksichtigt. Der im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.09.2021 vorgelegte Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.08.2021 unterliegt der Neuerungsbeschränkung

§ 46dritter Satz BBG und war daher nicht zu berücksichtigen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die darin festgestellten Diagnosen bereits in dem zuvor im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befund der behandelnden Fachärztin vom 03.11.2020 angeführt werden. Der im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.09.2021 vorgelegte Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.08.2021 unterliegt der Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, dritter Satz BBG und war daher nicht zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die darin festgestellten Diagnosen bereits in dem zuvor im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befund der behandelnden Fachärztin vom 03.11.2020 angeführt werden. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich (…) 03 Psychische Störungen (…) 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung (…) 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % (…) 07 Verdauungssystem (…) 07.04 Magen und Darm 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 – 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen Bei nachgewiesener Unverträglichkeit und erforderlicher Diäteinhaltung ohne Hinweis auf dauernde manifeste Schleimhautveränderungen; alle Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Fruktose-, Lactoseintoleranz (…) 12 Ohren und Gleichgewichtsorgane (…) 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangsprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %. Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren) (…)“ Wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO vom 12.04.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2021 zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 02.01.01, 03.06.01, 05.01.01, 07.04.04 und 12.02.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und sie hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2245524.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.