RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW135 2248187-1 Spruch, W135 2248187-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Liechtenstein, stellte am 10.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte einen klinisch-psychologischen Befund vom 16.07.2021 vor. Mit Schreiben vom 27.08.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mit, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, da kein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt verstreichen ließ.Mit Schreiben vom 27.08.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG mit, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, da kein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt verstreichen ließ. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch ihren Ehemann XXXX , mit Schreiben vom 27.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass das Liechtensteinische Gesetz keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz kenne und ausschließe, dass eine Person mehrere Wohnsitze haben könne. Die Beschwerdeführerin habe daher ihren österreichischen Wohnsitz aufgeben müssen, um bei ihrem in Liechtenstein lebenden Gatten zu wohnen. Mit Ausnahme einer einzigen Person würden alle ihrer siebzehn Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) dauerhaft in Österreich wohnen. Es liege in der Natur das Sache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Kontakt mit ihren Kindern pflege. Außerdem sei sie in Österreich sozialversichert und genieße ihre ärztliche Betreuung ebenfalls in Österreich. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch ihren Ehemann römisch 40 , mit Schreiben vom 27.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass das Liechtensteinische Gesetz keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz kenne und ausschließe, dass eine Person mehrere Wohnsitze haben könne. Die Beschwerdeführerin habe daher ihren österreichischen Wohnsitz aufgeben müssen, um bei ihrem in Liechtenstein lebenden Gatten zu wohnen. Mit Ausnahme einer einzigen Person würden alle ihrer siebzehn Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) dauerhaft in Österreich wohnen. Es liege in der Natur das Sache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Kontakt mit ihren Kindern pflege. Außerdem sei sie in Österreich sozialversichert und genieße ihre ärztliche Betreuung ebenfalls in Österreich. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Liechtenstein. Sie hält sich aus privaten Gründen regelmäßig in Österreich auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den von der Beschwerdeführerin bei der Antragsstellung vorgelegten Aufenthaltstitel sowie Bestätigung des Zuzugs in die Gemeinde XXXX des Fürstentums Liechtenstein. Demnach ist die Beschwerdeführerin seit März 2017 in Liechtenstein gemeldet. Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den von der Beschwerdeführerin bei der Antragsstellung vorgelegten Aufenthaltstitel sowie Bestätigung des Zuzugs in die Gemeinde römisch 40 des Fürstentums Liechtenstein. Demnach ist die Beschwerdeführerin seit März 2017 in Liechtenstein gemeldet. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhält, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der durch ihren Ehemann bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführerin. Demnach musste sie aufgrund der geltenden Liechtensteiner Meldebestimmungen, in denen keine Doppelwohnsitze bzw. Haupt- und Nebenwohnsitze vorgesehen sind, ihren Wohnsitz in Österreich aufgeben, um mit ihrem in Liechtenstein lebenden Ehemann einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Mit Ausnahme einer einzigen Person leben laut der glaubhaften Ausführungen in der Beschwerde sämtliche Kinder und Enkelkinder in Österreich. Die Verwandten wurden namentlich mit Adresse aufgelistet. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Kindern und Enkelkindern regelmäßig in Kontakt. Sie ist darüber hinaus in Österreich als Angehörige ihres Mannes sozialversichert und gab an, auch ihre ärztliche Betreuung in Österreich zu genießen. Der im Rahmen der Antragsstellung vorgelegte psychologische Befund vom 16.07.2021 stammt von einer Klinischen und Gesundheitspsychologin in Innsbruck. Die Beschwerdeführerin hat daher glaubhaft gemacht, dass sie sich aus privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhält.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz im Inland. Die belangte Behörde verneinte auch das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.10.2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) zu verweisen.In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.10.2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Artikel 12, EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) zu verweisen. In diesem Urteil wird vom EuGH hinsichtlich der Voraussetzung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes u.a. Folgendes ausgeführt: "[...] Die in den vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen in Bezug auf den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehen, die mit der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung verfolgt werden, gelten umso mehr, als - wie die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ohne dass die anderen Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, dem widersprochen hätten - die betreffenden Voraussetzungen weit ausgelegt werden, so dass auch andere verbindende Faktoren eine für die Zurverfügungstellung der kostenlosen Vignette ausreichende Verbundenheit mit der österreichischen Gesellschaft begründen können. Insbesondere soll, wie die österreichische Regierung während der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ein Behinderter, der zwar weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet hat, sich aber aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig dorthin begibt, ebenfalls Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung der Straßenvignette haben. [...] Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. [...]"[...] Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 12, EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. [...]" Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde glaubhaft, dass sie sich aus persönlichen Gründen regelmäßig nach Österreich begibt. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH, wonach neben den Behinderten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat haben, auch diejenigen miteingeschlossen werden, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben, liegen bei der Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BBG vor. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zu führen und über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.08.2021 inhaltlich zu entscheiden haben. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2248187.1.00