Obsah (8)
Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW135 2248511-1 Spruch, W135 2248511-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) und legte mehrere Röntgen- und MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Kniegelenke vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2021 ein, in welchem - nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2021 - Folgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Laut Angaben des Antragstellers stünde er derzeit in keiner Behandlung. Er habe schon lange Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Corona Infektion 10/2020 ambulant - ohne Symptome.Laut Angaben des Antragstellers stünde er derzeit in keiner Behandlung. Er habe schon lange Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Corona Infektion 10 aus 2020, ambulant - ohne Symptome. Derzeitige Beschwerden: Wenn er 15 kg heben würde, könne er nach ca. 1 Stunde nicht mehr weiterarbeiten, da würden die Kreuzschmerzen beginnen und am nächsten Tag sei das Gehen unangenehm, er würde da aufgrund von Schmerzen viel im Bett liegen. Beim Stehen könne er sich nur auf den linken Fuß stellen, rechts sei das schmerzhaft. Wenn er eine Stunde mit dem Auto fahre, würde der rechte Fuß zu Schmerzen beginnen, er müssen ihn dann bewegen und ½ Stunde Pause machen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine Liste Sozialanamnese: 35-jähriger Antragsteller, verheiratet, lebt mit der Gattin gemeinsamen Haushalt, 5 Kinder, das jüngste 4 Jahre alt. Geboren in Rumänien, seit 2007 in Österreich, gelernter Maler. Bei Entsorgungsfirma tätig. Führerschein vorhanden, Auto wird gefahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen vom 8.4.2019: LWS: Fehlhaltung mit beginnenden Osteochondrosen. Beckenübersicht: Unauffällig. MRT der LWS vom 4.9.2020: Degenerative Veränderungen u bland ligamentäre rechtsparamediane fokale Bandscheibenherniation und Affektion der nervalen Strukturen L4/
- Röntgen vom 20
- 2021: Kniegelenke bds.: Beginnende femoral Patellararthrose links mehr als rechts, sonst unauffällig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Adipositas Größe: 185,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 50cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland, leichte Valgusstellung Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Angabe einer Hyposmie, sonst unauffällig Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Der Antragsteller ist im guten AZ und leicht adipösen EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild etwas rechts hinkend, durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen. Stottern. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule - Lumboischialgie. Kein neurologisches Defizit bei guter Beweglichkeit. Oberer Rahmensatz, da im MRT Bandscheibenvorfall L4/5 rechts beschrieben und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom. 02.01.02 40 2 Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grad Unterer Rahmensatz, da lediglich beginnende Abnutzungserscheinungen beschrieben bei guter Beweglichkeit. 02.05.19 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Coronainfektion (kein Befund vorliegend) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein VGA Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Kein VGA Dauerzustand Nachuntersuchung …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 04.10.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin schilderte er, wie ein Arbeitsunfall im Jahr 2013, bei dem er von einer Leiter auf die rechte Hüfte gefallen sei, seine derzeitigen Rückenschmerzen ausgelöst habe. Immer wenn er von einem Stuhl aufstehe, müsse er sich auf sein linkes Bein stützen. Wenn er länger als eine halbe Stunde auf den Beinen stehe, habe er Rückenschmerzen, wenn er sich hinsetze. Die von ihm vorgelegten Befunde seien nicht im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden. Seit Dezember 2020 leide der Beschwerdeführer unter Riechverlust bzw. einer Riechstörung. Der behandelnde Arzt habe ihm gesagt, das könne ewig dauern. Er habe ihm Nasensprays verschrieben, die jedoch keine Wirkung zeigen würden. Der Beschwerdeführer habe keinen Befund über die Hyposmie nach Corona-Infektion bekommen, lege jedoch eine Überweisung vor, in welcher eine fachärztliche Beurteilung wegen einer seit Dezember 2020 bestehenden Anosmie nach einer Corona-Infektion im Oktober 2020 erbeten werde. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme vom 26.10.2021 wurde Folgendes ausgeführt: „Stellungnahme zum Einwand des Antragstellers vom 04.10.2021: Der als Punkt 1 beschriebene Sachverhalt hat keinen maßgeblichen Einfluss auf das Gutachten vom 23.09.
- Das in Punkt 2 beschriebene Röntgen der LWS vom 24.07 2013 (Ergebnis: Fehlstreckhaltung, Chondrosis intervertebralis L5/S1 mit dorsaler Stufe bei leichter Ventralisation von S1 mit Bogenschlussstörung) lag zum Zeitpunkt der Untersuchung vor und wurde gelesen, aber da schon über 8 Jahre alt und ein aktuelleres Röntgen (04/2019) und ein LWS MRT (09/2020) vorliegt nicht extra angeführt.“„Stellungnahme zum Einwand des Antragstellers vom 04.10.2021: Der als Punkt 1 beschriebene Sachverhalt hat keinen maßgeblichen Einfluss auf das Gutachten vom 23.09.
- Das in Punkt 2 beschriebene Röntgen der LWS vom 24.07 2013 (Ergebnis: Fehlstreckhaltung, Chondrosis intervertebralis L5/S1 mit dorsaler Stufe bei leichter Ventralisation von S1 mit Bogenschlussstörung) lag zum Zeitpunkt der Untersuchung vor und wurde gelesen, aber da schon über 8 Jahre alt und ein aktuelleres Röntgen (04 aus 2019,) und ein LWS MRT (09 aus 2020,) vorliegt nicht extra angeführt.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 09.08.2021 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.09.2021 und erstmals die ergänzende Stellungnahme vom 26.10.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2021 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, er habe seit November 2021 Schmerzen im linken Knie, ausgehend vom Becken. Jedes Mal, wenn er aufstehe, verspüre er einen kleinen Stich und verliere oft die Kraft im Knie um aufzustehen, dann müsse er sich aufstützen. Danach folge für einige Sekunden ein Taubheitsgefühl in den Knien. Wenn er im Bett auf dem Rücken liege, habe er Hüftschmerzen, die sich durch Stiche in der Hüfte bemerkbar machten. Um die Schmerzen für einige Sekunden zu vermeiden, müsse er sich nach links oder rechts drehen. Er habe deshalb eine Überweisung für ein Röntgen bekommen, um zu sehen, was das Problem sei. Der Beschwerdeführer legte einen Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Kniegelenke vom 15.11.2021 vor. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.02.2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Unterstützung betreffend Forderungen eines Inkassobüros. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule - Lumboischialgie
- Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden
- wird durch Leiden
- nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt somit 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2021, welches in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2021 und sind in die Beurteilung des Sachverständigen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Betreffend das Hauptleiden „Degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule - Lumboischialgie“ nahm der Sachverständige für Allgemeinmedizin eine korrekte Zuordnung zur Position 02.01.02 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) vor und wählte nachvollziehbar den oberen Rahmensatz von 40 v.H. (die dazu angeführten Parameter lauten: „40%: Rezidiverend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“), da im MRT ein Bandscheibenvorfall L4/5 rechts beschrieben ist und ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom besteht. Es liegt ein neurologisches Defizit bei guter Beweglichkeit vor. Das Leiden
- „Kniegelenk-Funktionseinschränkung geringen Grades“ wurde vom Sachverständigen unter der Position 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt (die dazu angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“). Der Sachverständige begründete dies damit, dass eine gute Beweglichkeit feststellbar ist und lediglich beginnende Abnutzungserscheinungen beschrieben waren. In der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Gutachter am 23.09.2021 wurden die Kniegelenke beidseits bland bei einer leichten Valgusstellung diagnostiziert. Zehen- und Fersengang waren beidseits möglich, die Beine konnten von der Unterlage gehoben werden, auch der Einbeinstand war beidseits möglich. Die Mobilität zeigte sich nicht eingeschränkt. Das Gangbild war rechts etwas hinkend, doch durchaus sicher und raumgreifend. Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens betreffend die Kniegelenke stimmen mit dem vorgelegten Röntgenbefund der Kniegelenke vom 20.04.2021 überein, wonach beginnende degenerative Veränderungen vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass die Funktionseinschränkungen der Kniegelenke in Leiden
- nur geringgradig sind, ist die Feststellung des Sachverständigen, dass keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zum Wirbelsäulenleiden vorliegt und sich dadurch der Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht, nachvollziehbar. Entgegen den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, wonach die vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien, flossen sämtliche Ergebnisse der MRT- und Röntgenbefunde in die Beurteilung des Sachverständigen ein, wurden im Gutachten angeführt und stimmen die darin aufgelisteten Diagnosen mit der Einschätzung der Leiden im Sachverständigengutachten überein. In der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.10.2021 führte dieser schlüssig aus, dass lediglich der vorgelegte Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 24.07.2013 im Gutachten nicht extra angeführt worden sei, da er bereits über acht Jahre alt sei und der Beschwerdeführer sowohl einen aktuelleren Röntgenbefund vom 08.04.2019 als auch einen aktuelleren MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 04.09.2020 vorgelegt habe. Auch der ebenfalls vorgelegte Röntgenbefund vom 03.08.2020 kommt zum selben Ergebnis, wonach beim Beschwerdeführer eine Osteochondrose bei L5-S1 und eine rechtskonvexe Skoliose vorliegen. In dem im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Kniegelenke vom 15.11.2021 werden dieselben Diagnosen gestellt wie in den bereits zuvor vorgelegten Röntgenbefunden. Er ist daher nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zu entkräften. Maßgebend für die Beurteilung des Grades der Behinderung von Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates ist der objektivierte Bewegungsumfang. Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant für die Einschätzung. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen und Schmerzen wurden im Gutachten berücksichtigt, ebenso die vorgelegten Röntgen- und MRT-Befunde. Der Bewegungsumfang in Wirbelsäule und Kniegelenken zeigte sich in der persönlichen Untersuchung jedoch nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, welches zu einem höheren Grad der Behinderung führen könnte. Insoweit der Beschwerdeführer einen Riechverlust bzw. eine Riechstörung nach einer Corona-Erkrankung vorbringt, ist festzuhalten, dass dies nicht befundmäßig belegt wurde. Bei den diesbezüglich vorgelegten Überweisungen handelt es sich nicht um medizinische Befunde. Das Leiden konnte daher nicht eingestuft werden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren somit nicht geeignet, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer legte auch kein Gegengutachten vor. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Grad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. Das im Beschwerdeverfahren erfolgte Ersuchen des Beschwerdeführers um Unterstützung betreffend Forderungen eines Inkassobüros steht in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welches die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zum Gegenstand hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und BewegungsapparatDie Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: , „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung […] 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheiebnvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen Andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40% Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.05 Untere Extremitäten […] Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. […] 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° […]“ Wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2021 zugrunde gelegt. Darin werden die Schmerzen des Beschwerdeführers und Einschränkungen im Alltag, insbesondere aufgrund der Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule, aber auch der Kniegelenke, korrekt mit den genannten Positionsnummern eingestuft. Es zeigte sich in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2021 eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Der Beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welcher das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund ergibt keinen Hinweis auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2248511.1.00