RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW136 2246609-1 Spruch, W136 2246609-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, versieht Dienst im Bundesministerium XXXX und war von 2008 bis 2018 durchgehend gemäß § 75 BDG 1979 karenziert.
- Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, versieht Dienst im Bundesministerium römisch 40 und war von 2008 bis 2018 durchgehend gemäß Paragraph 75, BDG 1979 karenziert.
- Mit Disziplinaranzeige vom 16.01.2021 teilte die Dienstbehörde mit, dass sie im August 2017 Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF geführt werde. Aufgrund einer Nachfrage der Dienstbehörde sei am 01.07.2021 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.12.2020, Zl. XXXX gegen den BF übermittelt worden. Die Strafverhandlung werde voraussichtlich im September 2021 stattfinden. In der Disziplinaranzeige wurde auf die beiliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX verwiesen.
- Mit Disziplinaranzeige vom 16.01.2021 teilte die Dienstbehörde mit, dass sie im August 2017 Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den BF geführt werde. Aufgrund einer Nachfrage der Dienstbehörde sei am 01.07.2021 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30.12.2020, Zl. römisch 40 gegen den BF übermittelt worden. Die Strafverhandlung werde voraussichtlich im September 2021 stattfinden. In der Disziplinaranzeige wurde auf die beiliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 verwiesen.
- Mit Bescheid vom 17.08.2021 fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, in dem sie die in der zuvor genannten Anklageschrift näher angeführten Anlastungen dem BF als Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich zur Last legte. Die im bekämpften Bescheid im Verdachtsbereich angelasten Pflichtverletzungen, im Wesentlichen der Verdacht des schweren Betruges als Beteiligter, betreffen ausschließlich ein außerdienstliches Verhalten der beschwerdeführenden Partei während ihres mehrjährigen Karenzurlaubes.
- Mit Bescheid vom 17.08.2021 fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, in dem sie die in der zuvor genannten Anklageschrift näher angeführten Anlastungen dem BF als Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich zur Last legte. Die im bekämpften Bescheid im Verdachtsbereich angelasten Pflichtverletzungen, im Wesentlichen der Verdacht des schweren Betruges als Beteiligter, betreffen ausschließlich ein außerdienstliches Verhalten der beschwerdeführenden Partei während ihres mehrjährigen Karenzurlaubes. Begründend wurde nochmals auf die Disziplinaranzeige sowie die Anklageschrift verwiesen, nähere Ausführungen zur nicht eigetretenen Verjährung getroffen und auf die nach § 114 Abs. 2 BDG 1979 eingetretene Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verwiesen. Begründend wurde nochmals auf die Disziplinaranzeige sowie die Anklageschrift verwiesen, nähere Ausführungen zur nicht eigetretenen Verjährung getroffen und auf die nach Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 eingetretene Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verwiesen.
- Mit fristgerechter Beschwerde beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter näher begründet die Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie die Aufhebung des bekämpften Bescheides
- Mit Schriftsatz vom 17.09.2021 (eingelangt beim BVwG am 22.09.2021) legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor.
- Mit Note vom 27.10.2021 übermittelte die belangte Behörde einen von der Dienstbehörde angefertigten Aktenvermerk vom 19.10.2021, wonach eine Nachfrage beim LG für Strafsachen XXXX ergeben habe, dass der BF in der Hauptverhandlung am 12.10.2021 zu XXXX von sämtlichen Anlastungen freigesprochen wurde. Der Freispruch sei aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht rechtkräftig.
- Mit Note vom 27.10.2021 übermittelte die belangte Behörde einen von der Dienstbehörde angefertigten Aktenvermerk vom 19.10.2021, wonach eine Nachfrage beim LG für Strafsachen römisch 40 ergeben habe, dass der BF in der Hauptverhandlung am 12.10.2021 zu römisch 40 von sämtlichen Anlastungen freigesprochen wurde. Der Freispruch sei aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht rechtkräftig.
- Mit Beschluss vom 12.01.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den BF vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zur XXXX geführten Strafverfahrens ausgesetzt.
- Mit Beschluss vom 12.01.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den BF vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 geführten Strafverfahrens ausgesetzt.
- Mit Note vom 21.03.2022 übermittelte die belangte Behörde das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 12.10.2021, welches gemäß Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX mit 01.03.2021 infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die StA XXXX in Rechtskraft erwuchs.
- Mit Note vom 21.03.2022 übermittelte die belangte Behörde das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 12.10.2021, welches gemäß Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 mit 01.03.2021 infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die StA römisch 40 in Rechtskraft erwuchs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 12.10.2021 rechtskräftig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, die ihm mit dem bekämpften Einleitungsbeschluss wortgleich als Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich angelastet wurden, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 12.10.2021 rechtskräftig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, die ihm mit dem bekämpften Einleitungsbeschluss wortgleich als Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich angelastet wurden, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Diese Feststellung sowie die Feststellungen oben unter I. Verfahrensgang konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage getroffen werden.Diese Feststellung sowie die Feststellungen oben unter römisch eins. Verfahrensgang konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des BVwG Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Gemäß §
- Abs. 1 Z 1 ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418, E 16.11.1995, 93/09/0054, und E 25.6.1996, 93/09/0463 und 93/09/0495, vgl VwGH vom 03.07.2000, Zl. 2000/09/0006).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418, E 16.11.1995, 93/09/0054, und E 25.6.1996, 93/09/0463 und 93/09/0495, vergleiche VwGH vom 03.07.2000, Zl. 2000/09/0006). Das dem BF mit dem bekämpften Bescheid angelastete Verhalten betrifft ausschließlich ein außerdienstliches Verhalten während eines Zeitraumes, in dem der BF karenziert war und demnach keine dienstlichen Aufgaben zu besorgen hatte, und wurde der BF diesbezüglich freigesprochen. Das gegenständliche Disziplinarverfahren ist aufgrund der oa. Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 1 Z BDG 1979 einzustellen. Das dem BF mit dem bekämpften Bescheid angelastete Verhalten betrifft ausschließlich ein außerdienstliches Verhalten während eines Zeitraumes, in dem der BF karenziert war und demnach keine dienstlichen Aufgaben zu besorgen hatte, und wurde der BF diesbezüglich freigesprochen. Das gegenständliche Disziplinarverfahren ist aufgrund der oa. Bindungswirkung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Z BDG 1979 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2246609.1.01