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{'item': 'W142 2251928-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW142 2251928-1 Spruch, W142 2251928-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2022, Zl. 9204502/210813405, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2022, Zl. 9204502/210813405, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der BF an, er sei in Amritsar geboren. Er sei verheiratet und spreche muttersprachlich Punjabi. Er spreche auch Englisch. Der BF gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt selbstständig als Konditor gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben. Sein Vater, ein Bruder, seine Ehefrau und sein Sohn würden in Indien leben. Seine Schwester lebe in Australien. Er stamme aus dem Punjab, Kapurthala, Sadar Bazar. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2020 gefasst. Er sei am
  2. oder
  3. Oktober von New Dehli mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen. Der BF habe einen indischen Reisepass gehabt, welchen er im November 2020 in Wien in einem Sikh-Tempel verloren habe. Kurz darauf gab der BF an, er sei mit einem Reisedokument ausgereist, es habe sich dabei um einen gefälschten nepalesischen Reisepass gehandelt, welchen er in Serbien weggeworfen habe. Weiters führte der BF aus, er habe sich bereits von 2009 bis 2013 in Österreich aufgehalten und damals einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. 2013 sei er freiwillig mit Hilfe der Caritas wieder in seine Heimat zurückgereist. 2017 habe er ein Touristenvisum für Tschechien erhalten. Damit habe er sich 2 Wochen in Tschechien aufgehalten, ehe er in seine Heimat zurückgereist sei. Zuletzt habe er Indien am 27.10.2020 nach Serbien verlassen und sei dann über Bulgarien und Ungarn nach Österreich gekommen. In Österreich habe er sich von November 2020 bis Februar 2021 aufgehalten und habe er bei einem Freund gelebt. Er habe sich seinen Reisepass von Indien nachschicken lassen und am 05.11.2020 einen Nebenwohnsitz in Wien angemeldet, wobei er seinen indischen Reisepass vorgezeigt habe. Diesen Reisepass habe er später in einem Sikh-Tempel in Wien verloren. Er habe damals schon um Asyl ansuchen wollen, aus Angst vor einer Abschiebung, habe er aber keinen Antrag eingebracht. Im Februar 2021 habe er seinen Nebenwohnsitz in Wien aufgegeben und sei er nach Frankreich gegangen, wo er bis Mai 2021 aufhältig gewesen sei und gearbeitet habe. Er habe erfahren, dass er wegen des Dublin-Verfahrens nur in Österreich Asyl beantragen könne. Von Mai 2021 bis Juni 2021 sei er dann in Ungarn gewesen und habe bei einem Freund gelebt, bevor er erneut nach Österreich eingereist sei, wo er sich nun seit 10.06.2021 aufhalte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich hielt mich bereits von 2009 bis 2013 in Österreich auf. Ich stellte damals einen Asylantrag, welcher abgelehnt wurde. 2013 reiste ich freiwillig mit Hilfe der Caritas wieder in meine Heimat zurück. Nach meiner Rückkehr von Österreich nach Indien im Jahr 2013 habe ich dort geheiratet. Ich machte eine Konditorei in der Stadt Kapurthala namens „ XXXX “ auf, welche sehr gut lief. Ich hatte dort Probleme mit Hindus. Sie waren sehr neidisch auf meinen Erfolg. In Indien ist es generell derzeit so, dass die Sikhs von den Hindus unterdrückt werden. Diese Hindus haben mich nach § 138 wegen Betrug und Drogenhandel angezeigt. Ich werde deshalb von der Polizei gesucht und musste mein Land verlassen. Nach meiner Rückkehr von Österreich nach Indien im Jahr 2013 habe ich dort geheiratet. Ich machte eine Konditorei in der Stadt Kapurthala namens „ römisch 40 “ auf, welche sehr gut lief. Ich hatte dort Probleme mit Hindus. Sie waren sehr neidisch auf meinen Erfolg. In Indien ist es generell derzeit so, dass die Sikhs von den Hindus unterdrückt werden. Diese Hindus haben mich nach Paragraph 138, wegen Betrug und Drogenhandel angezeigt. Ich werde deshalb von der Polizei gesucht und musste mein Land verlassen. Ich habe hier alle Gründe genannt warum ich meine Heimat verlassen habe. Ich habe ansonsten keine weiteren Flucht- und Asylgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er im Falle einer Festnahme von der Polizei gefoltert oder umgebracht werde. Es sei sehr schwierig in Indien Gerechtigkeit zu bekommen. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit Sanktionen zu rechnen habe, bejahte der BF und führte er aus, dass er alle Beweise bei der nächsten Einvernahme vorlegen werde. 2 Am 30.11.2021 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt. Dabei gab der BF zu Protokoll, er sei am 19.11.2021 einmal gegen Covid-19 mit dem Impfstoff Pfizer geimpft worden. Er wolle Medikamente einnehmen, könne aber keine beziehen. Er habe ein Herzproblem und Schmerzen in der Leistengegend. Er habe bereits vor ca. 15 Jahren eine Operation in Indien gehabt, er habe aber noch immer Schmerzen. Was operiert worden sei könne er nicht sagen, es sei eine Operation in der Leistengegend gewesen. Einen Befund könne er nicht vorlegen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er spreche Punjabi, Hindi, Englisch und Deutsch. Er stamme aus dem Punjab, Ort Amritsar. Auf die Frage, warum im System einige Aliasnamen aufscheinen würden, gab der BF an, nie einen anderen Namen benutzt zu haben. Er könne seinen indischen Führerschein vorlegen, welcher seine Identität bestätigen würde. Befragt, mit welcher Identität er seinen ersten Asylantrag gestellt habe und welchen Fluchtgrund er damals angegeben habe, führte der BF aus, er sei nicht verheiratet gewesen und habe er den Namen XXXX angegeben. Er habe damals Morddrohungen bekommen. Er sei mit der Caritas im Februar 2013 wieder nach Indien zurückgekehrt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er spreche Punjabi, Hindi, Englisch und Deutsch. Er stamme aus dem Punjab, Ort Amritsar. Auf die Frage, warum im System einige Aliasnamen aufscheinen würden, gab der BF an, nie einen anderen Namen benutzt zu haben. Er könne seinen indischen Führerschein vorlegen, welcher seine Identität bestätigen würde. Befragt, mit welcher Identität er seinen ersten Asylantrag gestellt habe und welchen Fluchtgrund er damals angegeben habe, führte der BF aus, er sei nicht verheiratet gewesen und habe er den Namen römisch 40 angegeben. Er habe damals Morddrohungen bekommen. Er sei mit der Caritas im Februar 2013 wieder nach Indien zurückgekehrt. Zu Integrationsmaßnahmen in Österreich befragt, gab der BF an, damals keinen Deutschkurs besucht zu haben und er sich auch derzeit ohne Ausweis nicht anmelden könne. Befragt, was er gemacht habe, als er nach Indien zurückgekehrt sei, gab der BF an, er sei Geschäftsmann und habe eine Bäckerei geführt. Es habe einen Verkauf von 1.500€ am Tag gegeben. Das Geschäft sei gut gelaufen. Er habe es bis 2017 geführt. Dann habe es Auseinandersetzungen, eine Anzeige gegen ihn sowie weitere rechtliche Aktivitäten gegeben. Dies sei aber alles falsch gewesen. Ab dem Jahr 2017 sei er an verschiedenen Orten wie Frankreich, Budapest, Sofia, Bulgarien gewesen. Er sei immer auf der Flucht gewesen, Essen habe er im Sikh-Tempel bekommen. Als der BF von der Behörde aufgefordert wurde, seine Aufenthaltsorte chronologisch darzulegen, gab dieser an, er habe letztes Mal schon vorgebracht, psychisch an Depressionen gelitten zu haben. Er habe letztes Jahr seine Mutter an Krebs verloren. Nach nochmaliger Aufforderung durch die Behörde gab der BF an, bereits gesagt zu haben, in welchen Städten er gewesen sei. Er sei bei einem Freund in Ungarn gewesen, in Paris, Sofia und kurze Zeit in Belgrad. Er habe Indien im Jahr 2017 mit einem indischen Reisepass verlassen. Er sei mit seiner Familie (Frau und Kind) nach Tschechien ausgereist. Er sei 2 Wochen dort gewesen, danach sei seine Familie nach Indien zurückgekehrt. In Österreich sei er nun wieder seit letzten November. Zu der wirtschaftlichen/finanziellen Situation im Heimatland befragt, gab der BF an, er sei von einer reichen und geschäftstätigen Familie. Seine Bäckerei habe 300.000€ gekostet. Sein Vater und ein jüngerer Bruder würden noch in Indien leben. Seine Frau und sein Kind seien bei der Familie seiner Frau. Mit seiner Frau spreche er 1-2 Mal pro Woche. Sie lebe in Jalandhar. Nach seiner Ausreise aus Österreich im Jahr 2013 habe er seine Frau in Jalandhar geheiratet. Befragt, warum seine Frau und sein Kind wieder nach Indien zurückkehrt seien und er nach Österreich gereist sei, gab der BF an, er habe sein Geschäft und sein Geld verloren. Er habe Depressionen gehabt und zu trinken begonnen. Es sei zu einem Streit mit seiner Frau gekommen und sie habe zurückkehren wollen, auch wenn man sie umbringen würde. Weiters gab der BF an, in Österreich keine Angehörigen zu haben. Er habe die Schule besucht und habe nur den Beruf in der Bäckerei gehabt. Befragt, wann er erstmals an eine Ausreise aus Indien gedacht habe, gab der BF an, sein Geschäft sei gut gelaufen, er habe einen guten Lebensstil gehabt, aber sie würden Kalistan unterstützen. Erst danach gab der BF an, dass es Ende 2016 gewesen sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: Verfahrenspartei): […] „VP: Ich möchte sagen, dass ich hier amtliche Dokumente habe. Sie haben auch die Adresse von mir und können das alles ermitteln lassen. Wenn es falsch ist, können Sie mich hier ins Gefängnis schicken. Es gibt die XXXX die eine Anzeige gegen mich erstattet hat. Ich habe meinem Bruder eine Vollmacht gegeben, damit er in Indien Einsicht in das Verfahren nehmen kann. Ich kann die Vollmacht bzw. das Schriftstück auch vorlegen.„VP: Ich möchte sagen, dass ich hier amtliche Dokumente habe. Sie haben auch die Adresse von mir und können das alles ermitteln lassen. Wenn es falsch ist, können Sie mich hier ins Gefängnis schicken. Es gibt die römisch 40 die eine Anzeige gegen mich erstattet hat. Ich habe meinem Bruder eine Vollmacht gegeben, damit er in Indien Einsicht in das Verfahren nehmen kann. Ich kann die Vollmacht bzw. das Schriftstück auch vorlegen. Anm: Es werden Schriftstücke in Kopie übergeben. Die „Originalkopien“ werden der Partei wieder ausgefolgt.Anmerkung, Es werden Schriftstücke in Kopie übergeben. Die „Originalkopien“ werden der Partei wieder ausgefolgt. LA: Was steht in den Schriftstücken? VP: Die Polizei wurde mit Geld bestochen und eine polizeiliche Anzeige wurde gegen mich erstattet. XXXX ist eine Hindu-Frau, die politisch ist und auch eine „Gangster-Mafia-Frau“. Sie hat gegen mich Beschuldigungen aufgestellt und gemeint, dass ich über Ihrer Religion geschimpft habe. Das steht in Punjabi. Der Rest ist in englischer Sprache verfasst und wird auch über das Verfahren geschrieben. Es steht wer gegen mich die Anzeige und auch wann.VP: Die Polizei wurde mit Geld bestochen und eine polizeiliche Anzeige wurde gegen mich erstattet. römisch 40 ist eine Hindu-Frau, die politisch ist und auch eine „Gangster-Mafia-Frau“. Sie hat gegen mich Beschuldigungen aufgestellt und gemeint, dass ich über Ihrer Religion geschimpft habe. Das steht in Punjabi. Der Rest ist in englischer Sprache verfasst und wird auch über das Verfahren geschrieben. Es steht wer gegen mich die Anzeige und auch wann. LA: Wie sind Sie zu den Schriftstücken gekommen? VP: Als ich in Traiskirchen im Lager war, habe ich mit Hilfe von den dortigen Mitarbeitern es von meinem Vater schicken lassen. LA. Wann wurde gegen Sie Anzeige erstattet? VP: Ende 2016, Anfang
  4. LA: Möchten Sie noch einen weiteren Fluchtgrund vorbringen, oder war das alles was Sie vorbringen möchten? VP: Nachdem ich Morddrohungen bekam, mein Geschäft zerstört wurde, bin ich ausgereist. Das alles wegen der Khalistan-Bewegung. Sie wollen nicht, dass wir Sikh, Punjabis in Indien leben, es gibt immer Auseinandersetzungen. Die Hindus wollen nicht, dass wir Sikhs in Indien leben. LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen? VP: Ja. Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt. LA: Sie haben eine Konditorei geführt. Welche Schritte sind für die Eröffnung eines Geschäftes notwendig? VP: Waren besorgen, Planen und das Geschäft starten, was sonst. LA: Bei der Behörde muss man nichts anmelden? VP: Man muss das Geschäft schon registrieren. LA: Wie funktioniert das? VP: Es gehörte meinem Vater, er hat mir das Geschäft übergeben. Ich kann über die Anmeldung nichts sagen. LA: Hatten Sie in der Konditorei Angestellte? Wie groß war das Geschäft? VP: 40 feet war es lang und 12 feet breit. Es haben vier Angestellte gearbeitet. LA: Wieviel haben die Angestellten verdient? VP: Einer 10.000 in ind. Währung, einer 8.000, je nach ihrer Arbeitsleistung. LA: Wieviel haben Sie verdient? VP: Ich selbst war Eigentümer der Bäckerei ich bin immer an der Kasse gesessen. LA: Wie viel Umsatz machten Sie im Jahr? VP: Ich habe keine Rechnung gemacht, aber sie können sagen im Monat …. Es war verschieden. Wenn es ein Festival gab, dann gab es mehr Umsatz. Aber am Tag wurde für 1000 Euro verkauft. LA: Welche Speisen wurden gerne bestellt? VP: Es war 3-stöckig. Oben hat man Kekse und Brot verkauft. Die Kekse wurden durch die Maschinen hergestellt. Oben passierte die Herstellung und unten war der Verkaufsraum. Es gab auch große Torten und Süßigkeiten und auch Kaltgetränke. LA: Mit welchem Reisedokument haben Sie Indien verlassen? VP: Mit meinem indischen Reisepass. Befragt gebe ich an, dass ich ihn nicht widererlangte, nachdem ich hierherkam. Ich gab das auch an, dass ich es verloren habe. In der Nähe des Sikh-Tempels im
  5. Bezirk. LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie mit einem gefälschten nepalesischen Reisepass nach Serbien fuhren. Beschreiben Sie mir bitte den nepalesischen Pass. VP: Ich traf einen „Trottel“, der mir das gesagt hatte. Deswegen habe ich so gelogen. Ich entschuldige mich dafür. Einen nepalesischen Reisepass habe ich nie besessen. Damals war mein Kopf krank und ich hörte auf jeden, der mir etwas einsagte. LA: Nehmen Sie Drogen? VP: Nein, nur Whiskey und Wein, am Wochenende. LA: Sind Sie in Österreich in einem Verein tätig? VP: Nein. LA: Besteht ein Haftbefehl in Indien gegen Sie? VP: In drei Verfahren wurde mir bereits Gefängnis gegeben. Was fragen Sie mich genau? Frage wird wiederholt. VP: Ja in drei Verfahren. Ich kämpfe derzeit und habe einen Anwalt. LA: Seit wann bestehen die Haftbefehle gegen Sie? VP: Nachdem ich nach Europa kam. LA: Woher wissen Sie über die Haftbefehle bescheid? VP: Mein Geschäft hat Briefe erhalten. LA: Wann? VP: Das Geschäft meines Vaters und meines stehen gegenüber. Immer wenn die Polizei mit den Briefen ….. VP wird unterbrochen Frage wird wiederholt. VP: Nach 2017, nachdem ich hierherkam. Sie kamen 18,
  6. LA: Weshalb werden die Haftbefehle ausgestellt. Was wird Ihnen zur Last gelegt? VP: Ein Verfahren ist darüber, dass mein Geschäft auf einem Grundstück für einen Hindutempel steht. Meine finanziellen Banksysteme hat man angeführt und beschuldigt mich des Betrugs. Bankbetrug, die Hindu-Beschuldigung, ich habe Ihnen sämtliche Unterlagen dazu vorgelegt. LA: Hat Ihr Vater in Indien Probleme? VP: Mein Vater geht manchmal nach Delhi, manchmal da, manchmal dort hin. Derzeit hat er auch ein wenig Sicherheit bezogen. LA: Könnten Sie nicht auch in Delhi Ihr Leben führen? VP: Ich nein. Ich werde umgebracht. LA: Warum? VP: Weil ich Sikh bin. LA: Ihr Vater ist kein Sikh? VP: Er ist Sikh, aber in Punjab. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation? VP: Ja. LA: Wie hat sich das gezeigt? VP: Es gibt eine politische Familie, einen politischen Hintergrund, der Ehemann meiner Schwester ist auch ein Führer. LA: Waren Sie persönlich politisch tätig? VP: Ich betrieb Politik nicht selbst, habe es aber unterstützt. LA: Wie war Ihre politische Unterstützung? VP: Derzeit laufen Wahlen für Khalistan. Die Hindus können die Punjabis nicht leiden, wenn man finanziell sie unterstützt. Dann ist man ja automatisch mit dieser Gesellschaft verfeindet. LA: Sie bereisten mehrere Länder. Was war Ihr Zielland, in welches Land wollten Sie reisen? VP: Ich wollte nach Österreich. Wien ist eine gute Stadt und das Leben ist hier in Sicherheit. LA: Wurden Sie in Serbien, Paris, Sofia bedroht? VP: Was meinen Sie mit bedroht? Telefonisch? Frage wird wiederholt. VP: Ich bekomme jeden Tag Bedrohungen, mit den Worten: „Wenn du zurückkehrst, werden wir dich am Flughafen gleich umbringen“. In Indien gibt es kein Justizsystem, sie drohten mir sogar mich mit Benzin zu übergießen und zu verbrennen. Befragt gebe ich an, dass ich mit „sie“ die Leute aus den Unterlagen ( XXXX und weiterer aus der Hindugemeinschaft). Aus Angst habe ich Facebook, Instagram und alles ausgeschaltet. VP: Ich bekomme jeden Tag Bedrohungen, mit den Worten: „Wenn du zurückkehrst, werden wir dich am Flughafen gleich umbringen“. In Indien gibt es kein Justizsystem, sie drohten mir sogar mich mit Benzin zu übergießen und zu verbrennen. Befragt gebe ich an, dass ich mit „sie“ die Leute aus den Unterlagen ( römisch 40 und weiterer aus der Hindugemeinschaft). Aus Angst habe ich Facebook, Instagram und alles ausgeschaltet. LA: Würden Sie mir Ihr Mobile freiwillig zeigen? VP: Ich habe es nicht hier, es ist bei meiner Freundin zu Hause. LA: Ich habe Ihr Mobile gesehen, lassen Sie mich freiwillig einen Blick auf Ihr Mobile werfen? VP: Es ist ein neues Mobile. Nein, ich lasse Sie nicht in mein Mobile schauen. Es ist eine schlimme Sprache. LA: Weshalb sind Sie nicht auf dem asiatischen Kontinent verblieben? VP: Weil ich schon 35 Jahre alt bin und vielleicht noch höchsten 15 Jahre vor mir habe, ich möchte hier ein gutes Leben haben. … LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden? VP: Die Polizei würde mich foltern, umbringen und vernichten. Falls die Polizei mich denen übergibt, weiß ich nicht, was mit mir passiert. LA: Durch welche Tätigkeit können Sie sich Ihr derzeitiges Leben finanzieren? VP: Ich werde versuchen meinen Körper etwas …. Frage wird wiederholt. VP: Ohne Karte ist das Leben scheiße, auch ohne E-Card (wurde in deutscher Sprache vorgebracht). Wenn ich einen Ausweis hätte, würde ich die Zeitungsarbeit machen. LA: Haben Sie vor Ihre Frau und Ihr Kind nah Österreich zu holen? VP: Mir ist bekannt, dass es sehr schwierig ist, ich weiß, dass ich im Verfahren für die Erlangung eines Dokuments bin. Falls ich die Möglichkeit habe, ja. LA: Haben Sie den/die anwesenden Dolmetscher verstanden, vom Inhalt bzw. von der Sprache? VP: Ich schäme mich für mich selbst. Frage wird wiederholt. VP: Ja. LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen. Hatten Sie ausreichend Zeit dazu? VP: Ich bitte sie, ich lebe gerade ohne Ausweis und das Leben ist so sehr schwer. Ohne E-Card, ohne Arbeit, …. LA: Damit Sie einen Ausweis haben, könnten Sie zur indischen Botschaft gehen und sich einen ind. Reisepass ausstellen lassen. Haben Sie schon daran gedacht? VP: Ich? Was meinen Sie? Aussage wird wiederholt VP: Nein, das mache ich nicht. Ich bitte Sie, geben Sie mir eine Karte, dann kann ich wenigstens für 400 – 500 Euro arbeiten. LA: Ihr Vater hat eine Bäckerei, Sie könnten sich von ihm Geld schicken lassen. VP: Er hat mich ja verstoßen. Er hat in einem Dokument festgehalten, dass ich nicht mehr sein Sohn bin. […] Im Zuge der Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: - indischer Führerschein; - Vollmacht des BF in englischer Sprache (insbesondere für die Einsichtnahme in Gerichtsverfahren, Erbringung von Beweisen etc.) samt Unterschrift des BF und Beglaubigung der Unterschrift durch einen österreichischen Notar; - diverse Schreiben des „ XXXX “, aus den Jahren 2016 und 2017 samt Falldetails in englischer Sprache. - diverse Schreiben des „ römisch 40 “, aus den Jahren 2016 und 2017 samt Falldetails in englischer Sprache.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF indischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Jat und der Glaubensrichtung der Sikh angehöre. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Der BF sei grundsätzlich gesund, klage aber über Herzprobleme und Schmerzen in der Leistengegend. Er nehme keine Medikamente ein bzw. habe er keine Medikamente namhaft machen können. Der BF sei in der Zeit von 2009 bis 2013 bereits in Österreich gewesen, sei dann aber, nachdem er einen negativen Asylbescheid bekommen habe, wieder nach Indien zurückgekehrt. Der BF sei persönlich unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von staatlichen Behörden oder Dritten in Indien verfolgt werde. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er in Indien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten habe. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und habe seinen Lebensunterhalt in Indien durch selbstständige Arbeit finanziert. Er beherrsche Punjabi sowie Hindi und habe Kenntnisse in Deutsch und Englisch. Er habe in Indien nach wie vor familiäre und soziale Bindungen und dort den Großteil seines Lebens verbracht. Er könne nach Indien zurückkehren und sei dazu imstande durch eigene Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen sich den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Er habe in Österreich keine Familienangehörige und keine Integrationsbemühungen gezeigt.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Es wird ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen bzw. eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe angegeben habe. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Sikh-Religion und der ihm unterstellten politischen Zugehörigkeit zur separatistischen Khalistan-Bewegung schwerwiegenden Verfolgungshandlungen seitens radikaler Hindus bzw. Anhängern gegnerischer Parteien ausgesetzt gewesen, vor denen aufgrund des politischen Einflusses der Gegner und der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei keine Schutzwilligkeit und auch keine Schutzfähigkeit der indischen Behörden vorhanden gewesen sei. Der BF habe daher aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung flüchten müssen. Das BFA meine in der Begründung, die Fluchtgründe wären nicht ausreichend detailliert dargestellt gewesen bzw. nicht plausibel und seine Gefährdung nicht asylrelevant. Diese Erklärung sei nicht nachvollziehbar und würde nicht mit dem Einvernahmeprotokoll übereinstimmen. Die Behörde klaube nur selektiv, in tendenziöser Weise, Aussagen heraus. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das BFA in der Beweiswürdigung eine vorgefasste Meinung ausgeführt habe und seien keine weiteren Ermittlungen zu den Fluchtgründen getätigt worden. Die Vorwürfe des BFA, wonach der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe und seine Erklärungen nicht erlebnisnahe gewesen seien, seien unrichtig. Der BF sei mit seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen, zumal diese auch traumatisierend gewesen seien. Die Anmerkungen des BFA zur fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens würden nicht überzeugen. Aus den Aussagen des BF gehe hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig/-unfähig gewesen seien, zumal die politisch motivierte Verfolgung, welcher der BF ausgesetzt gewesen sei, gerade auch von den Behörden direkt ausgegangen sei. Es möge sein, dass die Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, im Falle des BF treffe dies nicht zu, wie er in der Einvernahme erklärt habe. Dies wäre von der Behörde - eventuell durch Recherchen vor Ort - zu untersuchen gewesen. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber dem BF setze sich das BFA nicht auseinander, weshalb ein Begründungsmangel vorliege. Hinsichtlich einer IFA sei die pauschale Behauptung, in Indien gebe es immer und für jeden eine IFA und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken, um einer Verfolgung entgehen zu können, nicht zutreffend. Der BF sei im Falle einer Abschiebung auch der realen Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, dies wegen der katastrophalen Sicherheitslage und der hoffnungslosen Situation, welcher er im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei. Zur Frage der Gewährung von subsidiären Schutz seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Auch sei die Entwicklung der Covid-19 „Epidemie“ in Indien gegenwärtig nicht absehbar und bereite berechtigten Grund zur Sorge, auch für Personen, welche nicht einer Risikogruppe angehören würden. Studien würden zeigen, dass auch jüngere Leute lebenslange gesundheitliche Probleme von einer Infektion davontragen könnten und sei die medizinische Infrastruktur in Indien so unzureichend, dass von einer adäquaten Versorgung keine Rede sein könne. Der behördlichen Ermittlungspflicht sei nicht adäquat Rechnung getragen worden, die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung, die er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre oder er in Indien eine zumutbare Existenz führen könne. Die Rückkehrbefürchtungen seien begründet. Der BF verfüge in Indien über kein Auffangnetz, er sei aus seiner Heimat entwurzelt und würde im bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Auch zum Privat- und Familienleben sei nur eine unzureichende Begründung erfolgt. Der BF habe sich schon intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht, Deutsch gelernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, substantiiert, konsistent und mit den Länderberichten belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd GFK und wäre ihm Asyl, allenfalls aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage, der fehlenden Möglichkeit einer IFA und der Gefahr einer existenzbedrohenden Lage subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen für die Befassung mit der aktuellen Situation in Indien, beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des BF ist Punjabi, er spricht auch Hindi sowie etwas Deutsch und Englisch. Der BF stammt aus Amritsar der Provinz Punjab.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des BF ist Punjabi, er spricht auch Hindi sowie etwas Deutsch und Englisch. Der BF stammt aus Amritsar der Provinz Punjab. Der BF ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Seine Frau, sein Sohn sowie sein Vater und ein jüngerer Bruder leben nach wie vor in Indien. Der BF hat mit seiner Frau wöchentlich Kontakt. Er hat in Indien Schulbildung im Umfang von 10 Jahren absolviert und selbstständig eine Bäckerei betrieben. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen oder gesundheitlichen Problemen, welche einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden. Er ist arbeitsfähig. Er hielt sich schon in den Jahren 2009 bis 2013 in Österreich auf, reiste dann jedoch wieder in seinen Herkunftsstaat Indien zurück, bevor er erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hier am 17.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Der BF legte keine Bestätigungen über den Abschluss von Deutschkursen oder Deutschprüfungen vor. Er geht keiner legalen Arbeit nach und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Im Strafregister des BF scheint keine Verurteilung auf. 1.
  12. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien auch eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen. 1.
  13. Zur Situation in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin: Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  14. Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Feststellungen des BFA verwiesen: COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  15. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  16. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  17. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  18. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  19. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrechterhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrechterhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  20. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  21. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeinschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staatlichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Brief ingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://ww w.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/ briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.inte rnet572?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 • FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.c om/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march -20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-na gpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 • GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien -sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 • HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorg losigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fa ct-tank/2021/03/18/in-the-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-whi le-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021 • TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinter est&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das SouthAsia Terrorism Portal verzeichnet in einerAufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  22. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). 13.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_absch iebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_
  23. 09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 • BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid IndiaChina border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382 , Zugriff 22.7.2020 • BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 29.1.2019 • BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/20 20_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 • bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir,https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 • bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 18.3.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/count ry-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 • EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https: //www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 • FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe -verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 • FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: Deescalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-alongborder-lines-and-seek , Zugriff 22.7.2020 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 23.3.2021 • Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 • KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashm ir/ , Zugriff 22.7.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 • SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-da ta/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 • SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 22.7.2020 Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021 • BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http: //www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 18.10.2018 • MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html , Zugriff 18.10.2018 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https: //www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 31.05.2021 In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 23.9.2020). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 23.9.2020). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi .net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_a syl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_201 9%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 • CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http: //citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539 , Zugriff 13.8.2019 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 31.05.2021 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_absch iebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_
  1. 09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020 • BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/20 20_Indien.pdf, Zugriff 11.5.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020: Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021 Todesstrafe Letzte Änderung: 31.05.2021 Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für „terroristische Straftaten“, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (AA 23.9.2020). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 zwar mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019), doch wird der Umsetzung dieser Forderung einhergehende, rechtliche Möglichkeiten für Überlebende sexueller Gewalt am Land, wie Stigmatisierung, Angst vor Vergeltung, feindselige oder abweisende Reaktionen durch die Polizei und mangelnder Zugang zu angemessener rechtlicher und medizinischer Unterstützung nicht ausreichend berücksichtigt (HRW 13.1.2021).Gemäß Artikel 53, Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für „terroristische Straftaten“, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (AA 23.9.2020). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 zwar mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019), doch wird der Umsetzung dieser Forderung einhergehende, rechtliche Möglichkeiten für Überlebende sexueller Gewalt am Land, wie Stigmatisierung, Angst vor Vergeltung, feindselige oder abweisende Reaktionen durch die Polizei und mangelnder Zugang zu angemessener rechtlicher und medizinischer Unterstützung nicht ausreichend berücksichtigt (HRW 13.1.2021). Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle („rarest of rare cases“) auf (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt (vgl. 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vgl. ÖB 9.2020, AI 21.4.2020).Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle („rarest of rare cases“) auf (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt vergleiche 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vergleiche ÖB 9.2020, AI 21.4.2020). Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 23.9.2020; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Die Hinrichtungen wurden in den letzten Monaten durch Einsprüche und Gnadengesuche der Verurteilten immer wieder verschoben. Der aus der schrittweisen Abarbeitung der Rechtsbehelfe resultierende Aufschub - trotz enormen Drucks aus Politik und Öffentlichkeit - demonstriert das prinzipielle funktionieren des indischen Rechtsstaates (AA 23.9.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 23.9.2020; vergleiche ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Die Hinrichtungen wurden in den letzten Monaten durch Einsprüche und Gnadengesuche der Verurteilten immer wieder verschoben. Der aus der schrittweisen Abarbeitung der Rechtsbehelfe resultierende Aufschub - trotz enormen Drucks aus Politik und Öffentlichkeit - demonstriert das prinzipielle funktionieren des indischen Rechtsstaates (AA 23.9.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Etwa 370 bis 500 zum Tode verurteilte Gefangene sitzen in den Haftanstalten des Landes ein (AI 4.2021; vgl. HRW 18.1.2018, DW 5.5.2017, AA 23.9.2020, CLS 22.4.2020).Etwa 370 bis 500 zum Tode verurteilte Gefangene sitzen in den Haftanstalten des Landes ein (AI 4.2021; vergleiche HRW 18.1.2018, DW 5.5.2017, AA 23.9.2020, CLS 22.4.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020]: Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_absch iebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_
  2. 09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi .net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_a syl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_201 9%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 16.10.2020 • AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www. ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 5.5.2021 • AI – Amnesty International (21.4.2020): Global Report, Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 22.7.2020 • AI - Amnesty International (12.4.2018): Todesurteile und Hinrichtungen 2017, http://www. amnesty-todesstrafe.de/files/ACT50-7955-2018_laenderuebersicht.pdf , Zugriff 17.1.2020 • BBC – British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-indi a-51969961 , Zugriff 7.4.2020 • CLS – Cornell Law School (22.4.2020): Database Results Republic of India, https://deat hpenaltyworldwide.org/database/, Zugriff 23.3.2021 • DW – Deutsche Welle (5.5.2017): Gruppenvergewaltigung und Mord: Oberstes Gericht Indiens bestätigt Todesstrafe, https://www.dw.com/de/gruppenvergewaltigung-und-mord -oberstes-gericht-indiens-best%C3%A4tigt-todesstrafe/a-38717281 , Zugriff 29.10.2020 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 • HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/1422455.html , Zugriff 17.1.2020 • HRW – Human Rights Watch (22.11.2012): India: Reinstate Moratorium on Death Penalty, https://www.hrw.org/news/2012/11/22/india-reinstate-moratorium-death-penalty , Zugriff 17.1.2019 • IT – India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-mur der-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20 , Zugriff 7.4.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • ZO – Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-ve rgewaltigung-taeter-hinrichtung , Zugriff 7.4.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 31.05.2021 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.6.2020).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.6.2020). Neben den vier Religionen indischen Ursprungs - dem Hinduismus, dem Buddhismus, dem Jainismus und dem Sikhismus - gibt es in Indien den Islam und das Christentum sowie noch wenige andere Religionen. Die Inder sind laut dem indischen Zensus von 2011 zu 79,8 Prozent Hindus, 14,2 Prozent Muslime, 2,3 Prozent Christen und zu 1,7 Prozent Sikhs. Die restlichen 2 Prozent verteilen sich auf die anderen Religionsgemeinschaften (GIZ 1.2021d). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 9.2020). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.6.2020). Trotz des insgesamt friedlichen Zusammenlebens existieren zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften Spannungen, die in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen („riots“, Pogrome) führten (AA 23.9.2020). Im Jahr 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der Bharatiya Janata Party (BJP) im Mai nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 4.2020). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Diskriminierung und Vandalismus (USDOS 10.6.2020). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalt gegen religiöse Minderheiten, wurde 2017 in Indien zu einer zunehmenden Bedrohung (HRW 18.1.2018), doch hat es die Regierung verabsäumt, Richtlinien des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung, wie auch der Untersuchung von Angriffen auf religiöse Minderheiten und andere gefährdete Gemeinschaften, welche häufig von BJP-Anhängern angeführt werden, umzusetzen (HRW 14.1.2020). 2019 hat es die Regierung verabsäumt, die Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung und Aufklärung von Übergriffen des in vielen Fällen von Bharatiya Janata Party (BJP)-Anhängern angeführten Mobs auf religiöse Minderheiten und andere vulnerable Bevölkerungsgruppen umzusetzen (HRW 14.1.2020). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit hinduistischer Mehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder „Verlockung“ erfolgt, was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen, manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Neun der 28 Bundesstaaten haben Gesetze, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh „Nötigung“ der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch „Betrug“, „Gewalt“ und „Anstiftung“ umfassen. Die Definition von „Verführung“ wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020). Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; und ging auch mit der Zunahme eines strammen (Hindu-) Nationalismus einher. Den erneuten deutlichen Wahlsieg der BJP 2019 sehen einzelne Gruppen daher mit Sorge (AA 23.9.2020). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle gemeinschaftlicher Gewalt statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_absch iebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_
  3. 09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 • AI – Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/204 8696.html, Zugriff 5.5.2021 • CIA – Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 5.5.2021 • FH – Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,
  4. März 2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 5.5.2021 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021d): Indien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2022689.html , Zugriff 13.3.2020 • HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/1422455.html , Zugriff 17.1.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2028963/India.pdf , Zugriff 5.5.2020 • USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020 Sikhs Letzte Änderung: 31.05.2021 In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020). Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen (ÖB 9.2020). In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar. Streitpunkte zwischen den SikhGruppen ist das Ausmaß in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates, bekannt als „Khalistan“, unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), dass einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges „Khalistan“ wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller- und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 9.2020). Andere in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden BKI-Militante in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat der BKI gemeinsam mit der LeT im pakistanischen West Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 9.2020). Sikhs können Ziele von örtlich begrenzter Diskriminierung sein. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringes Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden (ÖB 9.2020). Doch werden die seit Monaten in Indien andauernden Bauernproteste gegen die von der Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors auch von den Sikhs im Punjab, die vom bisherigen System profitierten, mitgetragen. Das hissen einer Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi interpretiert die indische Regierung als Beteiligung der „Khalistan-Bewegung“ an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindung zu separatistischen Gruppen einleitet (HRW 19.2.2021). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 31.05.2021 Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 9.2020). Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 30.3.2021). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (BAMF 30.9.2019). Kritiker behaupten, dass viele der Unterstützungsprogramme zur Förderung Angehöriger der unteren Kasten an den Folgen einer mangelhaften Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 30.3.2021). Noch immer werden in Indien – trotz umfangreicher Förderprogramme und verfassungsmäßigem Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit – Angehörige von niederen Kasten und Kastenlose (sogenannte Dalits, offiziell: „Scheduled Castes“, rund 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) diskriminiert. Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, fußt auf sozialen und religiösen Traditionen und verläuft vielfach implizit (AA 23.9.2020). Mob-geleitete Gewaltakte gegenüber Angehörige von Minderheiten durch extremistische Hindu-Gruppen, die der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) angehören, setzten sich das ganze Jahr 2019 über fort (HRW 14.1.2020). Die Lage für Minderheiten und benachteiligte Gruppen hat sich im letzten Jahr verschlechtert, was auch - aber nicht nur - Konsequenz der Politik der im Frühjahr 2019 mit großer Mehrheit wiedergewählten Regierung von Premierminister Modi ist. Dennoch gilt: Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 23.9.2020). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 30.3.2021). Im Nordosten des Landes, sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Die indische Regierung reagierte auf die Aufstände zunächst mit massiver Militärpräsenz. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020). Die Situation von Kindern aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften bleiben weiterhin in ganz Indien ein ernsthaftes Problem (HRW 17.1.2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_absch iebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_
  5. 09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.9.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf , Zugriff 11.2.2020 • BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutchland] (28.89.2020): Indien, https: //www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 21.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2022689.html , Zugriff 13.3.2020 • HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2002249.html , Zugriff 17.1.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 4.5.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 31.05.2021 Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021).Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn der Antragsteller an Aktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, „die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind“. Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021). Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA10.5.2021). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-a mt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_absch iebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_
  6. 09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020 • BMEIA– Bundesministerium für europäische und internationaleAngelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https: //www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021 Meldewesen Letzte Änderung: 31.05.2021 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi .net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_absch iebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_
  7. 09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 31.05.2021 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden. Gemäß Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021).Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, m

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