← Österreich

{'item': 'W151 2205174-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW151 2205174-2 Spruch, W151 2205174-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.06.2012, AZ XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BAA vom 10.06.2013, 26.05.2014 (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und vom 06.04.2016 jeweils verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtes wegen aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2019, GZ XXXX , stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2021 erteilt.
  2. Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.06.2012, AZ römisch 40 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BAA vom 10.06.2013, 26.05.2014 (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und vom 06.04.2016 jeweils verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtes wegen aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2019, GZ römisch 40 , stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2021 erteilt.
  3. Am 06.03.2020 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen.
  4. Das BFA stellte am selben Tag den gegenständlich bekämpften Bescheid aus, mit dem der mit Bescheid vom 27.06.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem BF am 06.03.2020 persönlich ausgefolgt.
  5. Das BFA stellte am selben Tag den gegenständlich bekämpften Bescheid aus, mit dem der mit Bescheid vom 27.06.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem BF am 06.03.2020 persönlich ausgefolgt.
  6. Am 06.03.2020 unterzeichnete der BF vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers einen vorgeschriebenen Beschwerdeverzicht vom 06.03.
  7. Demzufolge gab der BF „aus freien Stücken und ohne Furcht und Zwang nach erfolgter Manuduktion zur sofortigen Rechtskraft des Bescheides“ den Rechtsmittelverzicht ab. Dieser Beschwerdeverzicht wurde unterschrieben vom Amtsleiter Gnam, dem Dolmetscher Popal und dem BF.
  8. Gegen den Bescheid des BFA vom 06.03.2020 brachte der BF eine Beschwerde vom 11.05.2020 ein.
  9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Mit Wirksamkeit 07.02.2022wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W 151 zugewiesen.
  11. Mit Schreiben des Gerichts vom 17.02.2022 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass der BF laut Aktenlage einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe und die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 04.03.2022 eingeräumt.
  12. In der Folge wurde mit der Rechtsvertretung des BF ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart, zu dem diese jedoch nicht erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 15.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom 17.06.2012, AZ XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BAA vom 10.06.2013, sowie des BFA vom 26.05.2014 und 06.04.2016 jeweils verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtes wegen aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2019, GZ XXXX , stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 26.06.2021 erteilt.1.
  15. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 15.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom 17.06.2012, AZ römisch 40 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BAA vom 10.06.2013, sowie des BFA vom 26.05.2014 und 06.04.2016 jeweils verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtes wegen aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2019, GZ römisch 40 , stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 26.06.2021 erteilt. 1.
  16. Der BF wurde am 06.03.2020 durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen. 1.
  17. Das Bundesamt stellte am selben Tag den gegenständlich bekämpften Bescheid aus, mit dem der mit Bescheid vom 27.06.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem BF am 06.03.2020 ausgefolgt.1.
  18. Das Bundesamt stellte am selben Tag den gegenständlich bekämpften Bescheid aus, mit dem der mit Bescheid vom 27.06.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem BF am 06.03.2020 ausgefolgt. 1.
  19. Am 06.03.2020 unterzeichnete der BF vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers einen vorgeschriebenen Beschwerdeverzicht vom 06.03.
  20. Demzufolge gab der BF „aus freien Stücken und ohne Furcht und Zwang nach erfolgter Manuduktion zur sofortigen Rechtskraft des Bescheides“ den Rechtsmittelverzicht ab. Dieser Beschwerdeverzicht wurde unterschrieben vom Amtsleiter XXXX , dem Dolmetscher XXXX und dem BF. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig, sondern bereits im
  21. Lebensjahr.1.
  22. Am 06.03.2020 unterzeichnete der BF vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers einen vorgeschriebenen Beschwerdeverzicht vom 06.03.
  23. Demzufolge gab der BF „aus freien Stücken und ohne Furcht und Zwang nach erfolgter Manuduktion zur sofortigen Rechtskraft des Bescheides“ den Rechtsmittelverzicht ab. Dieser Beschwerdeverzicht wurde unterschrieben vom Amtsleiter römisch 40 , dem Dolmetscher römisch 40 und dem BF. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig, sondern bereits im
  24. Lebensjahr. 1.
  25. Aufgrund der Abgabe eines wirksamen Beschwerdeverzichts erwuchs der Bescheid des BFA vom 06.03.2020, Zl. XXXX bereits am 06.03.2020 in Rechtskraft. Dem BF waren bei der Abgabe der Rechtsmittelerklärung der Folgen dieses Rechtsmittelverzichts bewusst war und es lag auch kein Willensmangel vor.1.
  26. Aufgrund der Abgabe eines wirksamen Beschwerdeverzichts erwuchs der Bescheid des BFA vom 06.03.2020, Zl. römisch 40 bereits am 06.03.2020 in Rechtskraft. Dem BF waren bei der Abgabe der Rechtsmittelerklärung der Folgen dieses Rechtsmittelverzichts bewusst war und es lag auch kein Willensmangel vor.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akten des BFA sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeverzicht wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, dieser trat dem nicht entgegen und brachte nichts vor, was an der Rechtswirksamkeit des Beschwerdeverzichtes Zweifel zuließ. Auch wurde der BF zur Rechtsfolge desselben amtwegig in Gegenwart eines Dolmetschers manuduziert und da der BF bereits im
  28. Lebensjahr war, ist auch davon auszugehen, dass er sich der Rechtsfolgen bewusst war. Das Gericht hat somit keine Zweifel daran, dass der BF hinsichtlich der Rechtswirkungen des Beschwerdeverzichtes umfänglich Kenntnis hatte und die Folgen desselben in Kauf genommen hat, sodass von der Rechtsgültig des Beschwerdeverzichtes auszugehen war.
  29. Rechtliche Beurteilung: § 28 Abs. 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: § 7 VwGVG lautet auszugweise:Paragraph 7, VwGVG lautet auszugweise: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7 (…)Paragraph 7, (…)

(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. (…)“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049). Der Beschwerdeverzicht muss ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76).Der Beschwerdeverzicht muss ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz. 75-76). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Im vorliegenden Beschwerdefall gab der BF am 06.03.2020 nach Ausfolgung des angefochtenen Bescheides und im Beisein eines Dolmetschers, aus freien Stücken und ohne Einfluss von Furcht und Zwang einen Beschwerdeverzicht ab. Die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichtes, nämlich die sofortige Rechtskraft des Bescheides, ist in der unterschiebenen Erklärung ausdrücklich angeführt, sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass der vom damals im 25. Lebensjahr befindlichen, amtswegig manuduzierten Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers abgegebenen Beschwerdeverzicht nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, zumal weder in der Beschwerde, noch nach im Beschwerdeverfahren hierzu eingeräumten Parteiengehör ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde. Das erkennende Gericht geht folglich nach der vorliegenden unzweifelhaften Aktenlage davon aus, dass sich der BF bei der Abgabe der Rechtsmittelerklärung der Folgen eines Rechtsmittelverzichts bewusst war und auch kein Willensmangel vorlag. Da somit nach Ausfolgung des angefochtenen Bescheides ein wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, welcher auch nicht widerrufen werden kann, ist dieser Bescheid bereits am 06.03.2020 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die dennoch eingebrachte Beschwerde vom 11.05.2020 als unzulässig zurückzuweisen war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Zudem war auf Grund des unbestrittenen Akteninhalts durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zudem war auf Grund des unbestrittenen Akteninhalts durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2205174.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.