RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW157 2230650-1 SpruchW157 2230650-1/59E, , W157 2230650-1/59E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 19.01.2016 begehrte die mitbeteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ein als Eisenbahnunternehmen tätiger Wirtschaftsbetrieb XXXX , die Genehmigung der Bestellung von XXXX als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 21 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 60/
- Mit Antrag vom 19.01.2016 begehrte die mitbeteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ein als Eisenbahnunternehmen tätiger Wirtschaftsbetrieb römisch 40 , die Genehmigung der Bestellung von römisch 40 als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß Paragraph 21, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2019,. Unter Vorlage eines Lebenslaufes, einer Strafregisterbescheinigung, einer persönlichen Erklärung und mehrerer Zeugnisse wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die in Aussicht genommene Person zwar über keine Vorbildung iSd § 13 Abs. 2 Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II 209/2003 idF BGBl II 156/2014 verfüge. Jedoch verfüge er durch seine XXXX , seine positiv absolvierte Ausbildung als Betriebsleiter gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II 31/2013, und Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II 384/1999 idF BGBl. II 184/2019, sowie XXXX über ausgezeichnete Kenntnisse in Theorie und Praxis, XXXX . Dadurch werde den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest im selben Maße Rechnung getragen.Unter Vorlage eines Lebenslaufes, einer Strafregisterbescheinigung, einer persönlichen Erklärung und mehrerer Zeugnisse wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die in Aussicht genommene Person zwar über keine Vorbildung iSd Paragraph 13, Absatz 2, Eisenbahnverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, 209 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 156 aus 2014, verfüge. Jedoch verfüge er durch seine römisch 40 , seine positiv absolvierte Ausbildung als Betriebsleiter gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 31 aus 2013,, und Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 184 aus 2019,, sowie römisch 40 über ausgezeichnete Kenntnisse in Theorie und Praxis, römisch 40 . Dadurch werde den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest im selben Maße Rechnung getragen.
- In der Stellungnahme vom 09.09.2016 äußerte sich der Bundesminister für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat zum Antrag, verwies auf die fehlende Vorbildung der für die Bestellung zum Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters in Aussicht genommenen Person iSd § 13 Abs. 2 EisbVO 2003 und vertrat die Ansicht, dass andere führende Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei durchaus über diese Vorbildung verfügen würden und somit auch erfolgreich der Ausbildung zur Tätigkeit eines Betriebsleiters unterworfen werden könnten. Eine rechtskonforme Vorgangsweise hätte daher durch eine entsprechende vorausschauende Personalpolitik sichergestellt werden können, sodass die beantragte Ausnahme von § 13 Abs. 2 EisbVO 2003 gar nicht erforderlich wäre. Daher sei die beantragte Genehmigung nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nicht zulässig und der Antrag daher abzuweisen.
- In der Stellungnahme vom 09.09.2016 äußerte sich der Bundesminister für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat zum Antrag, verwies auf die fehlende Vorbildung der für die Bestellung zum Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters in Aussicht genommenen Person iSd Paragraph 13, Absatz 2, EisbVO 2003 und vertrat die Ansicht, dass andere führende Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei durchaus über diese Vorbildung verfügen würden und somit auch erfolgreich der Ausbildung zur Tätigkeit eines Betriebsleiters unterworfen werden könnten. Eine rechtskonforme Vorgangsweise hätte daher durch eine entsprechende vorausschauende Personalpolitik sichergestellt werden können, sodass die beantragte Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, EisbVO 2003 gar nicht erforderlich wäre. Daher sei die beantragte Genehmigung nach Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nicht zulässig und der Antrag daher abzuweisen. In ihrer Äußerung vom 27.09.2016 trat die mitbeteiligte Partei der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates entgegen und bekräftigte ihre im Antrag bereits dargelegte Ansicht, dass die zur Bestellung vorgeschlagene Person aufgrund ihrer Qualifikationen in besonderem Maße für die beantragte Tätigkeit geeignet sei. Außerdem habe das Verkehrs-Arbeitsinspektorat in der jüngeren Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall eine positive Stellungnahme abgegeben. Im Zuge der Neustrukturierung der mitbeteiligten Partei seien sehr viele Positionen als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiter-Stellvertreter zu besetzen gewesen. Jene Person, die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates als besonders geeignet ins Treffen geführt worden sei, strebe diese Tätigkeit nicht mehr an, was zu akzeptieren sei. In seiner Replik vom 08.02.2019 ergänzte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Begründung für seinen Standpunkt dahingehend, dass ein positiver Abschluss der Betriebsleiterausbildung in Österreich kein Ersatz für die fehlende technische Vorbildung sein. In ihrer Stellungnahme vom 06.03.2019 wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen die Begründung ihres verfahrenseinleitenden Antrages.
- Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde die beantragte Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters und erteilte gemäß § 23 Abs. 1 EisbVO 2003 die Ausnahme von der Bestimmung des § 13 Abs. 2 EisbVO 2003 hinsichtlich der Anforderungen über die entsprechende Vorbildung (Spruchpunkte I. und II.). Ferner wurden Verwaltungsabgaben der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mittlerweile die Neustrukturierung der mitbeteiligten Partei erfolgt sei, die derzeit über eine aufrechte Sicherheitsgenehmigung verfüge. Hauptunternehmenszweck sei seither der Infrastrukturbetrieb sowie die Betriebsführung einer nicht vernetzten (näher genannten) Nebenbahn. Die Betriebsgröße der mitbeteiligten Partei erfordere es, dass führende Mitarbeiter in allen fachspezifischen Bereichen der Eisenbahn ein umfangreiches Grundwissen aufweisen. Die mitbeteiligte Partei habe bestätigt, dass die Bediensteten in periodischen Abständen in die Aufgabenlösung anderer Fachgebiete miteinbezogen werden würden. Damit sei sichergestellt, dass die Mitarbeiter in allen Fachgebieten des Eisenbahnwesens über entsprechende Kenntnisse verfügen. Nach Darlegung der verschiedenen Tätigkeiten und der erlangten Ausbildung der vorgeschlagenen Person ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass durch die erfolgten Nachweise einschließlich der spezifischen praktischen Tätigkeiten der vorgeschlagenen Person und der der mitbeteiligten Partei abgegebenen Erklärungen im vorliegenden Einzelfall den Erfordernissen für eine Genehmigung des Antrages ausreichend Rechnung getragen worden sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde die beantragte Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters und erteilte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, EisbVO 2003 die Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, EisbVO 2003 hinsichtlich der Anforderungen über die entsprechende Vorbildung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ferner wurden Verwaltungsabgaben der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mittlerweile die Neustrukturierung der mitbeteiligten Partei erfolgt sei, die derzeit über eine aufrechte Sicherheitsgenehmigung verfüge. Hauptunternehmenszweck sei seither der Infrastrukturbetrieb sowie die Betriebsführung einer nicht vernetzten (näher genannten) Nebenbahn. Die Betriebsgröße der mitbeteiligten Partei erfordere es, dass führende Mitarbeiter in allen fachspezifischen Bereichen der Eisenbahn ein umfangreiches Grundwissen aufweisen. Die mitbeteiligte Partei habe bestätigt, dass die Bediensteten in periodischen Abständen in die Aufgabenlösung anderer Fachgebiete miteinbezogen werden würden. Damit sei sichergestellt, dass die Mitarbeiter in allen Fachgebieten des Eisenbahnwesens über entsprechende Kenntnisse verfügen. Nach Darlegung der verschiedenen Tätigkeiten und der erlangten Ausbildung der vorgeschlagenen Person ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass durch die erfolgten Nachweise einschließlich der spezifischen praktischen Tätigkeiten der vorgeschlagenen Person und der der mitbeteiligten Partei abgegebenen Erklärungen im vorliegenden Einzelfall den Erfordernissen für eine Genehmigung des Antrages ausreichend Rechnung getragen worden sei.
- Am 04.05.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Bundesministers für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 04.05.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Bundesministers für Arbeit – Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Nach Schriftsatzwechsel fand am 07.01.2021 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen behandelt wurde. In der Verhandlung waren die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die weitere Verfahrenspartei vertreten.
- Mit Beschluss vom 18.01.2021 wurde Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt.
- Mit Beschluss vom 18.01.2021 wurde Herr römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt.
- Am 22.03.3022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der in Anwesenheit der Verfahrensparteien und des nichtamtlichen Sachverständigen die verfahrensgegenständlichen Sach- und Rechtsfragen ausführlich diskutiert wurden.
- Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zog die mitbeteiligte Partei ihren Antrag vom 19.01.2016 auf Genehmigung der Bestellung von XXXX als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters zurück.
- Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zog die mitbeteiligte Partei ihren Antrag vom 19.01.2016 auf Genehmigung der Bestellung von römisch 40 als Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19.01.2016 eingeleitet. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42).Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42). Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Umwandlungsantrag während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das BVwG von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen.Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das BVwG von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen. Da der verfahrenseinleitende Genehmigungsantrag vom 19.01.2016 von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom XXXX dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.Da der verfahrenseinleitende Genehmigungsantrag vom 19.01.2016 von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 23.03.2022 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181). Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2230650.1.00