RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW159 2253197-1 Spruch, W159 2253197-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein am XXXX in Wien geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist in Österreich aufgewachsen und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 in Wien geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist in Österreich aufgewachsen und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 18.08.2021, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (als Beteiligter) gemäß § 28a SMG (grenzüberschreitender Handel mit Methamphetaminen [„Crystal Meth“] in großen Mengen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer (unbedingten) Haftstrafe von 5 Jahren verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 18.08.2021, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (als Beteiligter) gemäß Paragraph 28 a, SMG (grenzüberschreitender Handel mit Methamphetaminen [„Crystal Meth“] in großen Mengen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer (unbedingten) Haftstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ein und führte am 11.11.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer gab an aus, dass er in XXXX geboren sei und sich seit seiner Geburt in Österreich aufhalte. Er besitze einen „Daueraufenthalt EU“ und habe in Österreich die Volksschule, die Unterstufe des Gymnasiums und die XXXX (letztere jedoch nicht abgeschlossen) besucht und in der Folge als Kellner gearbeitet. Die Eltern und sein Bruder hielten sich auch in Österreich auf, hier sei sein Lebensmittelpunkt. Die Eltern hätten ihn auch finanziell unterstützt. Er habe auch bei seinen Eltern gewohnt. Er sei ledig und habe keine Kinder. In seinem Heimatland werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er habe dort aber keine Adresse, lediglich seine Großeltern würden in Bosnien leben, zu denen er gelegentlich Kontakt habe. Seine Oma habe er zuletzt 2016 besucht. 2019 sei er in XXXX auf Urlaub gewesen, es sei sein letzter Auslandsaufenthalt gewesen. Er habe vor seiner Verhaftung Sport betrieben und bei einem Fußballverein gespielt. Die Straftat tue ihm leid. Er sei in die Irre geführt worden. Er habe früher Suchtmittel genommen, im Gefängnis habe er aber einen „kalten Entzug“ gemacht. Die Familie lebe hier in Österreich, auch alle seine sozialen Kontakte seien hier. Er wolle daher nicht in sein Herkunftsland zurückkehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ein und führte am 11.11.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer gab an aus, dass er in römisch 40 geboren sei und sich seit seiner Geburt in Österreich aufhalte. Er besitze einen „Daueraufenthalt EU“ und habe in Österreich die Volksschule, die Unterstufe des Gymnasiums und die römisch 40 (letztere jedoch nicht abgeschlossen) besucht und in der Folge als Kellner gearbeitet. Die Eltern und sein Bruder hielten sich auch in Österreich auf, hier sei sein Lebensmittelpunkt. Die Eltern hätten ihn auch finanziell unterstützt. Er habe auch bei seinen Eltern gewohnt. Er sei ledig und habe keine Kinder. In seinem Heimatland werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er habe dort aber keine Adresse, lediglich seine Großeltern würden in Bosnien leben, zu denen er gelegentlich Kontakt habe. Seine Oma habe er zuletzt 2016 besucht. 2019 sei er in römisch 40 auf Urlaub gewesen, es sei sein letzter Auslandsaufenthalt gewesen. Er habe vor seiner Verhaftung Sport betrieben und bei einem Fußballverein gespielt. Die Straftat tue ihm leid. Er sei in die Irre geführt worden. Er habe früher Suchtmittel genommen, im Gefängnis habe er aber einen „kalten Entzug“ gemacht. Die Familie lebe hier in Österreich, auch alle seine sozialen Kontakte seien hier. Er wolle daher nicht in sein Herkunftsland zurückkehren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, unter Spruchpunkt III. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kurz) dargestellt. Festgestellt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer, der trotz seines Alters von 24 Jahren nur ca. 1 ½ Jahre erwerbstätig gewesen sei, sonst von der Unterstützung seiner Eltern gelebt habe. Er habe nach wie vor Kontakte in seinen Herkunftsstaat, insbesondere zu seinen beiden dort lebenden Großmüttern. In der Folge wurde im oben angeführten Urteil zitiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch drei. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kurz) dargestellt. Festgestellt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer, der trotz seines Alters von 24 Jahren nur ca. 1 ½ Jahre erwerbstätig gewesen sei, sonst von der Unterstützung seiner Eltern gelebt habe. Er habe nach wie vor Kontakte in seinen Herkunftsstaat, insbesondere zu seinen beiden dort lebenden Großmüttern. In der Folge wurde im oben angeführten Urteil zitiert. In der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach § 52 Abs. 5 FPG auch bei Personen, die über einen Daueraufenthalt EU verfügten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe den § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren) erfüllt und sei Teil einer Bande gewesen, die einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben hätte, was eine besonders gravierende Straftat darstelle. Dieses Verhalten stelle eine exorbitant hohe Gefahr für die Volksgesundheit dar und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren sei und sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe, liege eine besonders gravierende und verwerfliche Straftat vor, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig und geboten erscheinen lasse. Da der Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit bei seinen Eltern lebe und von ihnen finanziell unterstützt werde, führe er ein Familienleben mit diesen. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Integration in Anbetracht der geringen Dauer gemeldeten Erwerbstätigkeit als äußerst gering zu bewerten sei, wenn auch zweifelsohne ein Familienleben im Bundesgebiet mit seinen Eltern und seinem Bruder bestehe. Als erwachsener Mann sei er jedoch rechtlich und existenzmäßig nicht auf deren Anwesenheit angewiesen. Er verfüge überdies noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Großmütter in Bosnien und Herzegowina. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit sei daher eine Trennung von den Familienangehörigen gerechtfertigt und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gelte. Es sei daher auch auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr in den Herkunftsstaat dort seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine dauerhaft aussichtlose Lage geraten würde. Auch stehe einer Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. In der rechtlichen Begründung zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG auch bei Personen, die über einen Daueraufenthalt EU verfügten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe den Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren) erfüllt und sei Teil einer Bande gewesen, die einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben hätte, was eine besonders gravierende Straftat darstelle. Dieses Verhalten stelle eine exorbitant hohe Gefahr für die Volksgesundheit dar und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren sei und sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe, liege eine besonders gravierende und verwerfliche Straftat vor, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig und geboten erscheinen lasse. Da der Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit bei seinen Eltern lebe und von ihnen finanziell unterstützt werde, führe er ein Familienleben mit diesen. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Integration in Anbetracht der geringen Dauer gemeldeten Erwerbstätigkeit als äußerst gering zu bewerten sei, wenn auch zweifelsohne ein Familienleben im Bundesgebiet mit seinen Eltern und seinem Bruder bestehe. Als erwachsener Mann sei er jedoch rechtlich und existenzmäßig nicht auf deren Anwesenheit angewiesen. Er verfüge überdies noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Großmütter in Bosnien und Herzegowina. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit sei daher eine Trennung von den Familienangehörigen gerechtfertigt und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe und Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gelte. Es sei daher auch auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr in den Herkunftsstaat dort seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine dauerhaft aussichtlose Lage geraten würde. Auch stehe einer Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Hinsichtlich Spruchteil III. wurde auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG nochmals Bezug genommen. Hervorgestrichen wurde, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zu den Spruchpunkten IV. und V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, jedoch die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgehoben sei. Hinsichtlich Spruchteil römisch drei. wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG nochmals Bezug genommen. Hervorgestrichen wurde, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, jedoch die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgehoben sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat unter Vorlage einer Vollmacht durch Rechtsanwalt XXXX fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere auf den ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG hingewiesen, den die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte berücksichtigen müssen. Die Behörde hätte bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nähere Erhebungen zu den Bindungen zum Herkunftsstaat, insbesondere zur Frage einer Wohnmöglichkeit und der Möglichkeit des wirtschaftlichen Fortkommens vornehmen müssen und auch die Integration des Beschwerdeführers in Österreich (gesamte Schulbildung) berücksichtigen müssen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die Behörde auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmalig verurteilt worden, berücksichtigt müssen. Es wurde nochmals die besondere Problematik des (aufgehobenen) § 9 Abs. 4 BFA-VG hingewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat unter Vorlage einer Vollmacht durch Rechtsanwalt römisch 40 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere auf den ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG hingewiesen, den die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte berücksichtigen müssen. Die Behörde hätte bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nähere Erhebungen zu den Bindungen zum Herkunftsstaat, insbesondere zur Frage einer Wohnmöglichkeit und der Möglichkeit des wirtschaftlichen Fortkommens vornehmen müssen und auch die Integration des Beschwerdeführers in Österreich (gesamte Schulbildung) berücksichtigen müssen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die Behörde auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmalig verurteilt worden, berücksichtigt müssen. Es wurde nochmals die besondere Problematik des (aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Der Beschwerdeführer macht (zumindest implizit) ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der Beschwerdeführer macht (zumindest implizit) ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG hinzuweisen, der wohl nicht mehr anzuwenden ist, dessen Wertungen jedoch auch nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor zu berücksichtigen sind (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0262)In diesem Zusammenhang ist auch auf den aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG hinzuweisen, der wohl nicht mehr anzuwenden ist, dessen Wertungen jedoch auch nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor zu berücksichtigen sind (VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0262) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein einigermaßen konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdervorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung (unter Befragung des Beschwerdeführers und allfälliger Zeugen, insbesondere zur Frage des Privat- und Familienlebens und der Integration in Österreich) erforderlich, was innerhalb einer Wochenfrist nicht möglich ist. Die Behörde darf auch bei Verhängung eines Einreiseverbotes das vorgesehene Höchstausmaß nicht automatisch ausschöpfen (z.B.: VwGH vom 30.06.2015 Ra 2015/21/0002 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben. In näherer Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch längere Zeit im Inland eine Haftstrafe zu verbüßen hat (reguläres Strafende 02.11.2015!), ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar und dient lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen; dies umso mehr als die belangte Behörde selbst ausführt, dass die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben wurde, was der Annahme, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, widerspricht.In näherer Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch längere Zeit im Inland eine Haftstrafe zu verbüßen hat (reguläres Strafende 02.11.2015!), ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar und dient lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen; dies umso mehr als die belangte Behörde selbst ausführt, dass die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben wurde, was der Annahme, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, widerspricht. Es waren daher die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils V. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch fünf. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2253197.1.00