RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW167 2176856-1 Spruch, W167 2176681-1/17EW167 2176856-1/10EW167 2176681-1/17E, W167 2176856-1/10E BESCHLUSS Das B
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im Spruchpunkt A) wurden die Bezeichnungen BF1 und BF2 offensichtlich vertauscht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 71 mit Verweisen).Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 71 mit Verweisen). Bei dem Vertauschen der Abkürzungen handelt es sich um einen Schreibfehler, der einer Berichtigung zugänglich ist. Zur Klarstellung erfolgt nun die Namensnennung statt der Abkürzungen. Das betreffende Erkenntnis war daher entsprechend zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2176856.1.01