RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW170 2250875-1 Spruch, W170 2250875-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Gegen XXXX (in Folge: T.) wurde vom Militärkommandanten von Kärnten mit Mitteilung vom 30.07.2021, Gz. P686288/45-MilKfo K/Kdo/StbAbt1/2021, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er1.
- Gegen römisch 40 (in Folge: T.) wurde vom Militärkommandanten von Kärnten mit Mitteilung vom 30.07.2021, Gz. P686288/45-MilKfo K/Kdo/StbAbt1/2021, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er
- gegen den schriftlichen Befehl des MilKdoK für die Truppenbetreuung (Gz S93567/133-MilKdo K/Kdo/StbAbt1/2019
(1)vom 06.06.2019) verstoßen und in mehreren Fällen, ohne Einbindung des Ref TrBe&FamBe/StbAbt1/MilKdo K, Fahrräder zur Serviceiuerung zur Fahrradfirma XXXX gebracht habe,1. gegen den schriftlichen Befehl des MilKdoK für die Truppenbetreuung (Gz S93567/133-MilKdo K/Kdo/StbAbt1/2019
(1)vom 06.06.2019) verstoßen und in mehreren Fällen, ohne Einbindung des Ref TrBe&FamBe/StbAbt1/MilKdo K, Fahrräder zur Serviceiuerung zur Fahrradfirma römisch 40 gebracht habe,
- Entlehnungen und Ausgaben derart mangelhaft dokumentiert habe, dass er die sachliche Richtigkeit von insgesamt 11 Rechnungen der Fahrradfirma XXXX nicht mehr habe bestätigen können und
- Entlehnungen und Ausgaben derart mangelhaft dokumentiert habe, dass er die sachliche Richtigkeit von insgesamt 11 Rechnungen der Fahrradfirma römisch 40 nicht mehr habe bestätigen können und
- trotz Verbotes durch den Ref TreBE & Ref Familien-BE, weiterhin Geschäfte mit der Firma XXXX abgewickelt habe.
- trotz Verbotes durch den Ref TreBE & Ref Familien-BE, weiterhin Geschäfte mit der Firma römisch 40 abgewickelt habe. Die Pflichtverletzungen (mit Ausnahme der Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 6.) wurden dem Disziplinarvorgesetzten im März 2021 bekannt. 1.
- T. ist Mitglied eines Wahlausschusses, mit Schreiben des Militärkommandanten von Kärnten vom 09.07.2021 wurde gemäß § 28 PVG beantragt, dass der Dienststellenausschuss WINDISCH-Kaserne die Zustimmung zur disziplinären Ahndung des T. erteile, weil dieser im Verdacht stehe, bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Bereich der Freizeitbörse Befehle und Fachdienstanweisungen missachtet und somit mehrere Pflichtverletzungen begangen zu haben. Dem stimmte der Dienststellenausschuss WINDISCH-Kaserne mit Beschluss vom 20.07.2021 zu. 1.
- T. ist Mitglied eines Wahlausschusses, mit Schreiben des Militärkommandanten von Kärnten vom 09.07.2021 wurde gemäß Paragraph 28, PVG beantragt, dass der Dienststellenausschuss WINDISCH-Kaserne die Zustimmung zur disziplinären Ahndung des T. erteile, weil dieser im Verdacht stehe, bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Bereich der Freizeitbörse Befehle und Fachdienstanweisungen missachtet und somit mehrere Pflichtverletzungen begangen zu haben. Dem stimmte der Dienststellenausschuss WINDISCH-Kaserne mit Beschluss vom 20.07.2021 zu. 1.
- Mit Disziplinaranzeige des Militärkommandanten von Kärnten vom 04.08.2021, Gz. P686288/46-MilKdo K/Kdo/StbAbt1/2021, wurde T. vorgehalten, er habe
- entgegen dem Grundsatzerlass VBl. I Nr. 148/2019 und dem Durchführungsbefehl des Militärkommandos Kärnten vom 05.06.2019, Gz. S93567/133-MilKdoK/Kdo/StbAbt1/2019
(1), verstoßen, weil er den Ref TreBe & Ref Familien-Be im Jahr 2020 über keinen einzigen Geschäftsfall mit der Firma XXXX informiert bzw. sich eine Durchführungsgenehmigung eingeholt habe;1. entgegen dem Grundsatzerlass VBl. römisch eins Nr. 148 aus 2019, und dem Durchführungsbefehl des Militärkommandos Kärnten vom 05.06.2019, Gz. S93567/133-MilKdoK/Kdo/StbAbt1/2019
(1), verstoßen, weil er den Ref TreBe & Ref Familien-Be im Jahr 2020 über keinen einzigen Geschäftsfall mit der Firma römisch 40 informiert bzw. sich eine Durchführungsgenehmigung eingeholt habe; 2. entgegen dem Grundsatzerlass VBl. I Nr. 148/2019 und dem Durchführungsbefehl des Militärkommandos Kärnten vom 05.06.2019, Gz. S93567/133-MilKdoK/Kdo/StbAbt1/2019
(1), die Abgabe zur Reparatur dermaßen mangelhaft bzw. überhaupt nicht dokumentiert, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, die sachliche Richtigkeit der Rechnungen zu bestätigen, sodass elf offene Rechnungen der genannten Firma aufliegen würden, deren sachliche Richtigkeit derzeit nicht bestätigt werden könne2. entgegen dem Grundsatzerlass VBl. römisch eins Nr. 148 aus 2019, und dem Durchführungsbefehl des Militärkommandos Kärnten vom 05.06.2019, Gz. S93567/133-MilKdoK/Kdo/StbAbt1/2019
(1), die Abgabe zur Reparatur dermaßen mangelhaft bzw. überhaupt nicht dokumentiert, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, die sachliche Richtigkeit der Rechnungen zu bestätigen, sodass elf offene Rechnungen der genannten Firma aufliegen würden, deren sachliche Richtigkeit derzeit nicht bestätigt werden könne
- durch die Nichteinhaltung des genannten Befehls € 1.529,57 an Budgetmitteln aus dem Jahr 2020 nicht verbraucht und seien im März 2021 Rechnungen aus dem Jahr 2020 in der Gesamthöhe von € 800,12 von der Firma XXXX gelegt worden;
- durch die Nichteinhaltung des genannten Befehls € 1.529,57 an Budgetmitteln aus dem Jahr 2020 nicht verbraucht und seien im März 2021 Rechnungen aus dem Jahr 2020 in der Gesamthöhe von € 800,12 von der Firma römisch 40 gelegt worden;
- entgegen der Anordnung des Ref TrBe & Ref Familien-Be vom 29.10.2018, die Geschäftsbeziehung zur Firma XXXX sofort einzustellen, weiterhin Fahrräder zur Firma XXXX zur Servicierung gebracht;
- entgegen der Anordnung des Ref TrBe & Ref Familien-Be vom 29.10.2018, die Geschäftsbeziehung zur Firma römisch 40 sofort einzustellen, weiterhin Fahrräder zur Firma römisch 40 zur Servicierung gebracht;
- in einer im Juni 2021 vorgelegten Stellungnahme tatsachenwidrig angegeben, dass die Firma XXXX auf die Bezahlung der elf offenen Forderungen verzichtet habe, wohingegen seitens der Firma XXXX auf der Bezahlung der Leistungen bestanden werde.
- in einer im Juni 2021 vorgelegten Stellungnahme tatsachenwidrig angegeben, dass die Firma römisch 40 auf die Bezahlung der elf offenen Forderungen verzichtet habe, wohingegen seitens der Firma römisch 40 auf der Bezahlung der Leistungen bestanden werde. Der Disziplinaranzeige lagen neben der unter 1.
- dargestellten Mitteilung und den unter 1.
- dargestellten Dokumenten insbesondere ● das Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 148/2019, das Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 148 aus 2019,, ● der Durchführungsbefehl des Militärkommandos Kärnten vom 05.06.2019, Gz. S93567/133-MilKdoK/Kdo/StbAbt1/2019
(1); ● ein Aktenvermerk des ADir XXXX vom 29.10.2018, in dem sich folgender Satz findet: „Eine Inventur wurde durch mich in der KW 48 angeordnet! Die Geschäftsbeziehungen zur XXXX werden bis zur Klärung eingestellt.“; ein Aktenvermerk des ADir römisch 40 vom 29.10.2018, in dem sich folgender Satz findet: „Eine Inventur wurde durch mich in der KW 48 angeordnet! Die Geschäftsbeziehungen zur römisch 40 werden bis zur Klärung eingestellt.“; ● 11 Rechnungen der Firma XXXX , alle vom 02.03.2021; 11 Rechnungen der Firma römisch 40 , alle vom 02.03.2021; ● eine undatierte Stellungnahme des T. (aus dem Juni 2021), in der dieser sich auf eine Besprechung am 28.04.2021 und eine Besprechung am 28.05.2021, in der Obst XXXX dem Beschwerdeführer „schwerwiegende Probleme im Sinne von Amtsmissbrauch und Betrug“ angedroht habe, sowie die nachfolgende Maßnahme bezog und anführte, dass Herr XXXX erklärt habe, auf die Bezahlung der noch offenen und nicht mehr nachvollziehbaren Rechnungen zu verzichten; eine undatierte Stellungnahme des T. (aus dem Juni 2021), in der dieser sich auf eine Besprechung am 28.04.2021 und eine Besprechung am 28.05.2021, in der Obst römisch 40 dem Beschwerdeführer „schwerwiegende Probleme im Sinne von Amtsmissbrauch und Betrug“ angedroht habe, sowie die nachfolgende Maßnahme bezog und anführte, dass Herr römisch 40 erklärt habe, auf die Bezahlung der noch offenen und nicht mehr nachvollziehbaren Rechnungen zu verzichten; ● eine Liste mit den nicht mehr nachvollziehbaren Rechnungen der Firma XXXX ; eine Liste mit den nicht mehr nachvollziehbaren Rechnungen der Firma römisch 40 ; ● eine Einvernahme des T. durch die Dienstbehörde vom 03.08.2021, bei der dieser keine weiteren Angaben machte; ● eine Einvernahme des ADir XXXX vom 30.07.2021, bei der dieser angab, seit 2020 die „Fachdienstaufsicht“ über die Freizeitbörse in der WINDISCH-Kaserne, auch über T., inne gehabt zu haben. Es sei auf Grund des geringen Engagements des T. eine ständige „Fachdienstaufsicht“ durch XXXX und seine Mitarbeiter erforderlich gewesen. Obwohl durch die Freizeitbörse bei jedem Beschaffungsvorgang das Ref TrBe einzubinden sei, sei es im Jahr 2020 zu 18 Beschaffungsvorgängen ohne Einbindung des Ref TrBe gekommen; 11 dieser Rechnungen könnten nicht nachvollzogen werden. Auch seien die Abgaben zur Reparatur nicht hinreichend dokumentiert worden. Schon am 29.10.2018 habe XXXX angeordnet, dass auf Grund der hohen Kosten und der unklaren Rechnungslegung durch die Firma XXXX bis auf weiteres keine Geschäftsbeziehungen mit dieser Firma durchzuführen sind, auch dagegen habe T. verstoßen. Auch sei nicht richtig, dass die Firma XXXX auf die Begleichung der Rechnungen verzichte, sowie eine Einvernahme des ADir römisch 40 vom 30.07.2021, bei der dieser angab, seit 2020 die „Fachdienstaufsicht“ über die Freizeitbörse in der WINDISCH-Kaserne, auch über T., inne gehabt zu haben. Es sei auf Grund des geringen Engagements des T. eine ständige „Fachdienstaufsicht“ durch römisch 40 und seine Mitarbeiter erforderlich gewesen. Obwohl durch die Freizeitbörse bei jedem Beschaffungsvorgang das Ref TrBe einzubinden sei, sei es im Jahr 2020 zu 18 Beschaffungsvorgängen ohne Einbindung des Ref TrBe gekommen; 11 dieser Rechnungen könnten nicht nachvollzogen werden. Auch seien die Abgaben zur Reparatur nicht hinreichend dokumentiert worden. Schon am 29.10.2018 habe römisch 40 angeordnet, dass auf Grund der hohen Kosten und der unklaren Rechnungslegung durch die Firma römisch 40 bis auf weiteres keine Geschäftsbeziehungen mit dieser Firma durchzuführen sind, auch dagegen habe T. verstoßen. Auch sei nicht richtig, dass die Firma römisch 40 auf die Begleichung der Rechnungen verzichte, sowie ● eine Einvernahme des Kntlr XXXX , eines Mitarbeiters des T., vom 03.08.2021, in der dieser angab, versucht zu haben, den Ref TrBe über sämtliche Einkaufstätigkeiten zu informieren. Er habe im Mai 2020, während er T. vertreten habe, sieben Fahrräder der Firma XXXX übergeben, die diesbezüglichen Rechnungen seien ordnungsgemäß bezahlt worden. Nach dem Wissen des XXXX seien 2020 und 2021 keine weiteren Fahrräder zur Instandsetzung an die Firma XXXX übergeben worden, daher seien die elf Rechnungen vom März 2021 nicht nachvollziehbar. XXXX vermute, dass es sich um Rechnungen für Arbeiten aus dem Jahr 2019 handle, für die in diesem Jahr keine Rechnungen eingelangt seien, er habe keine Aufzeichnungen gemacht, welches Fahrrad wann und zu welchem Zweck der Firma XXXX übergeben worden sei. eine Einvernahme des Kntlr römisch 40 , eines Mitarbeiters des T., vom 03.08.2021, in der dieser angab, versucht zu haben, den Ref TrBe über sämtliche Einkaufstätigkeiten zu informieren. Er habe im Mai 2020, während er T. vertreten habe, sieben Fahrräder der Firma römisch 40 übergeben, die diesbezüglichen Rechnungen seien ordnungsgemäß bezahlt worden. Nach dem Wissen des römisch 40 seien 2020 und 2021 keine weiteren Fahrräder zur Instandsetzung an die Firma römisch 40 übergeben worden, daher seien die elf Rechnungen vom März 2021 nicht nachvollziehbar. römisch 40 vermute, dass es sich um Rechnungen für Arbeiten aus dem Jahr 2019 handle, für die in diesem Jahr keine Rechnungen eingelangt seien, er habe keine Aufzeichnungen gemacht, welches Fahrrad wann und zu welchem Zweck der Firma römisch 40 übergeben worden sei. 1.
- In einer Stellungnahme vom 27.09.2021 wies T. darauf hin, dass Fahrräder, die während des Assistenzeinsatzes – für den sie dem Betreuungsunteroffizier von der Freizeitbörse übergeben werden – Reparaturen benötigen, vom jeweiligen Betreuungsunteroffizier zur Reparaturfirma verbracht werden würden, hinsichtlich der sich in der Freizeitbörse – deren Leiter T. sei – befindlichen Räder sei XXXX zuständig. Eine schriftliche Dokumentation der beauftragten Reparaturen sei nicht notwendig gewesen, weil nach Rechnungslegung die sachliche Richtigkeit von XXXX oder, wenn bei T. nachgefragt wurde, nach Rückfrage bei XXXX , von T. bestätigt worden sei. Eine andere Regelung enthalte auch der Durchführungsbefehl vom 05.06.2019 nicht, da unter „Ausgaben“ eben keine Reparaturaufträge zu verstehen seien und dieses Praxis auch den vorgesetzten Stellen bekannt gewesen sei. Auch habe XXXX die Geschäftsfälle mit der Firma XXXX abgewickelt. Alle 11 Rechnungen, deren Richtigkeit nicht bestätigt werden könnte, würden als Lieferdatum den 02.03.2021 aufweisen, an diesem Tag sei keine Rücknahme von Fahrrädern erfolgt. Auch müsse die Firma XXXX durch Vorlage der Werkstättenaufträge die jeweilige Rechnung begründen können. Weiters bestritt der Beschwerdeführer, dass am 29.10.2018 eine Koordinierungsbesprechung stattgefunden habe, in der festgelegt worden sei, die Geschäftsbeziehung zur Firma XXXX zu beenden und habe T. in seiner Stellungnahme vom Juni 2021 keine falschen Angaben gemacht. 1.
- In einer Stellungnahme vom 27.09.2021 wies T. darauf hin, dass Fahrräder, die während des Assistenzeinsatzes – für den sie dem Betreuungsunteroffizier von der Freizeitbörse übergeben werden – Reparaturen benötigen, vom jeweiligen Betreuungsunteroffizier zur Reparaturfirma verbracht werden würden, hinsichtlich der sich in der Freizeitbörse – deren Leiter T. sei – befindlichen Räder sei römisch 40 zuständig. Eine schriftliche Dokumentation der beauftragten Reparaturen sei nicht notwendig gewesen, weil nach Rechnungslegung die sachliche Richtigkeit von römisch 40 oder, wenn bei T. nachgefragt wurde, nach Rückfrage bei römisch 40 , von T. bestätigt worden sei. Eine andere Regelung enthalte auch der Durchführungsbefehl vom 05.06.2019 nicht, da unter „Ausgaben“ eben keine Reparaturaufträge zu verstehen seien und dieses Praxis auch den vorgesetzten Stellen bekannt gewesen sei. Auch habe römisch 40 die Geschäftsfälle mit der Firma römisch 40 abgewickelt. Alle 11 Rechnungen, deren Richtigkeit nicht bestätigt werden könnte, würden als Lieferdatum den 02.03.2021 aufweisen, an diesem Tag sei keine Rücknahme von Fahrrädern erfolgt. Auch müsse die Firma römisch 40 durch Vorlage der Werkstättenaufträge die jeweilige Rechnung begründen können. Weiters bestritt der Beschwerdeführer, dass am 29.10.2018 eine Koordinierungsbesprechung stattgefunden habe, in der festgelegt worden sei, die Geschäftsbeziehung zur Firma römisch 40 zu beenden und habe T. in seiner Stellungnahme vom Juni 2021 keine falschen Angaben gemacht. 1.
- Im Akt findet sich eine Niederschrift vom 29.09.2021 mit XXXX , einem Mitarbeiter von XXXX , in der dieser bestätigte, dass in einer Besprechung am 27.11.2018 von XXXX in Anwesenheit von T. und XXXX ausdrücklich angeordnet worden sei, die Geschäftsbeziehung zur Firma XXXX einzustellen. 1.
- Im Akt findet sich eine Niederschrift vom 29.09.2021 mit römisch 40 , einem Mitarbeiter von römisch 40 , in der dieser bestätigte, dass in einer Besprechung am 27.11.2018 von römisch 40 in Anwesenheit von T. und römisch 40 ausdrücklich angeordnet worden sei, die Geschäftsbeziehung zur Firma römisch 40 einzustellen. 1.
- In einem im Akt einliegenden Bericht über die Besprechung vom 27.11.2018 von XXXX findet sich auf die Anweisung von XXXX , die Geschäftsbeziehung zur Firma XXXX einzustellen, kein Hinweis.1.
- In einem im Akt einliegenden Bericht über die Besprechung vom 27.11.2018 von römisch 40 findet sich auf die Anweisung von römisch 40 , die Geschäftsbeziehung zur Firma römisch 40 einzustellen, kein Hinweis. 1.
- In einem Aktenvermerk des XXXX vom 08.07.2021 wurde die Kommunikation mit Herrn XXXX festgehalten, der unter anderem versichert habe, dass die den 11 Rechnungen zu Grunde liegenden Fahrräder 2020 bei ihm beim Service gewesen seien, er könne aber nicht genau sagen, wann, da es 2020 zu einer Softwareumstellung, Kontoumstellung und einem Steuerberaterwechsel gekommen sei und deshalb die Rechnungen erst 2021 gelegt worden seien. 1.
- In einem Aktenvermerk des römisch 40 vom 08.07.2021 wurde die Kommunikation mit Herrn römisch 40 festgehalten, der unter anderem versichert habe, dass die den 11 Rechnungen zu Grunde liegenden Fahrräder 2020 bei ihm beim Service gewesen seien, er könne aber nicht genau sagen, wann, da es 2020 zu einer Softwareumstellung, Kontoumstellung und einem Steuerberaterwechsel gekommen sei und deshalb die Rechnungen erst 2021 gelegt worden seien. 1.
- Laut einer im Akt einliegenden Stellungnahme des Militärkommandos Kärnten vom 05.10.2021, ergangen über Erhebungsauftrag der Bundesdisziplinarbehörde, sei T. ● im Jahr 2018 7 Wochen im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz in Kärnten und ca. 5 ½ Wochen im Krankenstand gewesen und habe maximal ein bis zwei Wochen Erholungsurlaub verbraucht; ● im Jahr 2019 ca. 7 Wochen im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz in Kärnten und am 09.12.2019 im Auslandseinsatz im Kosovo gewesen und habe maximal zwei Wochen Erholungsurlaub verbraucht; ● im Jahr 2020 bis zum 04.05.2020 im Auslandseinsatz im Kosovo gewesen, habe im Anschluss daran 9 Tage in Heimisolation verbracht und sich im Zeitraum September/Oktober sechs Wochen im Krankenstand befunden. Die Vertretung während der genannten Abwesenheiten sei XXXX zugekommen.Die Vertretung während der genannten Abwesenheiten sei römisch 40 zugekommen. Weiters wurde die Arbeitsplatzbeschreibung des T. vorgelegt, die u.a. die Verwaltung des Betreuungsgeräts umfasse, insbesondere die Bestandsführung, wie die Dokumentation der Übergaben und Übernahmen. Es gebe keine T. betreffenden Belohnungen, schriftliche Ermahnungen und Leistungsfeststellungen. Insgesamt befänden sich 30 Fahrräder im Stand der Freizeitbörse der WINDISCH-Kaserne, diese seien zuletzt am 26.08.2021 begutachtet worden, davon seien 10 Räder 2016 bei der Firma XXXX beschafft und 2017 11 Räder von der Freizeitbörse Hörsching an die Freizeitbörse WINDISCH-Kaserne übergeben worden; die restlichen Räder seien schon seit vor 2016 im Bestand. Insgesamt befänden sich 30 Fahrräder im Stand der Freizeitbörse der WINDISCH-Kaserne, diese seien zuletzt am 26.08.2021 begutachtet worden, davon seien 10 Räder 2016 bei der Firma römisch 40 beschafft und 2017 11 Räder von der Freizeitbörse Hörsching an die Freizeitbörse WINDISCH-Kaserne übergeben worden; die restlichen Räder seien schon seit vor 2016 im Bestand. Sowohl die Fahrräder der Freizeitbörse WINDISCH-Kaserne als auch die Fahrräder der Assistenzkompanie wurden über die Freizeitbörse WINDISCH-Kaserne zur Instandhaltung zur Firma XXXX verbracht. Auf Grund der fehlenden Dokumentation durch die Freizeitbörse sei nicht nachvollziehbar, welches Fahrrad dort wann und wie instandgesetzt wurde. Die Dokumentation sei sowohl für die Leistungsabnahme als auch als Grundlage für die Rechnungslegung zwingend erforderlich. Für diese Dokumentation sei T. als Leiter der Freizeitbörse verantwortlich gewesen. Sowohl die Fahrräder der Freizeitbörse WINDISCH-Kaserne als auch die Fahrräder der Assistenzkompanie wurden über die Freizeitbörse WINDISCH-Kaserne zur Instandhaltung zur Firma römisch 40 verbracht. Auf Grund der fehlenden Dokumentation durch die Freizeitbörse sei nicht nachvollziehbar, welches Fahrrad dort wann und wie instandgesetzt wurde. Die Dokumentation sei sowohl für die Leistungsabnahme als auch als Grundlage für die Rechnungslegung zwingend erforderlich. Für diese Dokumentation sei T. als Leiter der Freizeitbörse verantwortlich gewesen. Auf Grund der hohen Instandhaltungskosten habe XXXX am 29.10.2018 fernmündlich angeordnet, die Geschäftsbeziehung zur Firma XXXX vorläufig einzustellen, er wisse nicht mehr, ob er diese Anweisung T. oder XXXX erteilt habe. Auf Grund der hohen Instandhaltungskosten habe römisch 40 am 29.10.2018 fernmündlich angeordnet, die Geschäftsbeziehung zur Firma römisch 40 vorläufig einzustellen, er wisse nicht mehr, ob er diese Anweisung T. oder römisch 40 erteilt habe. Im Jahr 2020 seien vom Budget der Freizeitbörse in der Höhe von € 4.000 Teile, nämlich € 1.529,57, nicht verbraucht worden, der Betrag sei verfallen; mit diesem Geld hätte man bei umsichtiger Planung den Lagerbestand mit Betreuungsgeräten aufstocken oder neue Fahrräder beschaffen können. Dies habe T. versäumt. Am 28.04.2021 und am 28.05.2021 hätten im Militärkommando Besprechungen mit dem Personal des Referats Truppenbetreuung und der Freizeitbörse stattgefunden, um die Sachlage hinsichtlich der 11 offenen Rechnungen der Firma XXXX zu klären, zumal davor bereits drei Rechnungen der Firma XXXX abgelehnt worden seien, weil es sich um eine doppelte Rechnungslegung gehandelt habe. Mangels entsprechender Dokumentation durch die Freizeitbörse habe man die Sachlage aber nicht klären können und habe T. angegeben, dass Herr XXXX auf die Bezahlung der noch offenen und nicht mehr nachvollziehbaren Rechnungen verzichte. Dies habe er sowohl mündlich als auch schriftlich zum Ausdruck gebracht. Eine Nachfrage des Fachvorgesetzten habe dazu geführt, dass dies nicht richtig sei und gebe es auch ein entsprechendes E-Mail der Firma XXXX .Am 28.04.2021 und am 28.05.2021 hätten im Militärkommando Besprechungen mit dem Personal des Referats Truppenbetreuung und der Freizeitbörse stattgefunden, um die Sachlage hinsichtlich der 11 offenen Rechnungen der Firma römisch 40 zu klären, zumal davor bereits drei Rechnungen der Firma römisch 40 abgelehnt worden seien, weil es sich um eine doppelte Rechnungslegung gehandelt habe. Mangels entsprechender Dokumentation durch die Freizeitbörse habe man die Sachlage aber nicht klären können und habe T. angegeben, dass Herr römisch 40 auf die Bezahlung der noch offenen und nicht mehr nachvollziehbaren Rechnungen verzichte. Dies habe er sowohl mündlich als auch schriftlich zum Ausdruck gebracht. Eine Nachfrage des Fachvorgesetzten habe dazu geführt, dass dies nicht richtig sei und gebe es auch ein entsprechendes E-Mail der Firma römisch 40 . Am 02.03.2021 habe die Firma XXXX eine bereits im Jahr 2019 beglichene Rechnung nochmals zur Bezahlung vorgelegt, im nachfolgenden Gespräch habe die Firma XXXX darauf hingewiesen, dass noch mehrere offene Rechnungen aus dem Jahr 2020 dem Militärkommando vorgelegt werden würden, am 03.03.2021 seien dann 11 Rechnungen vorgelegt worden. Nachforschungen hätten – auch mangels Dokumentation durch die Freizeitbörse – nicht ergeben, wer die Fahrräder wann zur Instandsetzung an die Firma XXXX übergeben habe, T. habe auch nicht erläutern können, warum trotz des Verbots vom 29.10.2018 weiterhin Fahrräder an die Firma XXXX übergeben worden seien. Am 02.03.2021 habe die Firma römisch 40 eine bereits im Jahr 2019 beglichene Rechnung nochmals zur Bezahlung vorgelegt, im nachfolgenden Gespräch habe die Firma römisch 40 darauf hingewiesen, dass noch mehrere offene Rechnungen aus dem Jahr 2020 dem Militärkommando vorgelegt werden würden, am 03.03.2021 seien dann 11 Rechnungen vorgelegt worden. Nachforschungen hätten – auch mangels Dokumentation durch die Freizeitbörse – nicht ergeben, wer die Fahrräder wann zur Instandsetzung an die Firma römisch 40 übergeben habe, T. habe auch nicht erläutern können, warum trotz des Verbots vom 29.10.2018 weiterhin Fahrräder an die Firma römisch 40 übergeben worden seien. 1.
- Die Bundesdisziplinarbehörde hat T. mit E-Mail vom 08.10.2021 Parteiengehör insbesondere zur Stellungnahme des Militärkommandos Kärnten vom 05.10.2021 eingeräumt, binnen Frist wurde keine Stellungnahme erstattet. 1.
- Mit im Spruch bezeichneten Beschluss der Disziplinarkommission wurde das Verfahren gegen T. im Gesamten eingestellt. Begründend wurde hinsichtlich der Einstellung des Spruchpunktes 1., T. habe den Befehl des Militärkommandanten von Kärnten vom 05.06.2019 basierend auf dem Erlass des BMLV betreffend Betrieb der Freizeitbörsen im Bundesheer nicht befolgt, weil er den Referatsleiter Truppenbetreuung vor der Einleitung eines Geschäftsfalls im Jahre 2020 nicht informiert bzw. sich keine Genehmigung für die Instandhaltung von Fahrrädern eingeholt habe, und des nun nicht mehr relevanten Anschuldigungspunkt
- ausgeführt, dass die Kenntnis der Befehlslage durch T. von zentraler Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass er durch seine Ausbildung im Fachbereich Feldzeugwesen die Abläufe und überdies die Erlass- und Befehlslage gekannt habe, die genannten Weisungen würden eine ordnungsgemäße Verwaltung des Betreuungsgerätes festlegen. Es sei angeordnet worden, dass ob der hohen Kosten bei der Instandhaltung die Geschäftsbeziehung zur Firma XXXX einzustellen sei, allerdings wisse der Fachvorgesetzte nicht mehr, ob er diese Weisung dem T. oder XXXX gegeben habe. Der entsprechende Aktenvermerk sei nach der Aktenlage nicht dem Disziplinarbeschuldigten zur Kenntnis gebracht worden und entspreche nicht den Formerfordernissen des § 16 Abs. 2 AVG. Auch lasse sich aus der Formulierung im Besprechungsprotokoll vom 27.11.2018 keine Weisung erkennen und habe man nicht überprüft, ob T. und XXXX den in der Koordinierungsbesprechung vom 27.11.2018 gegebenen Befehl verstanden hätten, selbst der loyale und engagierte Mitarbeiter XXXX habe von dem Befehl keine Kenntnis gehabt. Auch habe XXXX T. vom 09.12.2019 bis 13.05.2020 vertreten und seien sämtliche Instandsetzungsabläufe durch XXXX erfolgt. Zusammenfassend würden keine Beweise hinsichtlich der Anschuldigungspunkte
- und
- vorliegen. Begründend wurde hinsichtlich der Einstellung des Spruchpunktes 1., T. habe den Befehl des Militärkommandanten von Kärnten vom 05.06.2019 basierend auf dem Erlass des BMLV betreffend Betrieb der Freizeitbörsen im Bundesheer nicht befolgt, weil er den Referatsleiter Truppenbetreuung vor der Einleitung eines Geschäftsfalls im Jahre 2020 nicht informiert bzw. sich keine Genehmigung für die Instandhaltung von Fahrrädern eingeholt habe, und des nun nicht mehr relevanten Anschuldigungspunkt
- ausgeführt, dass die Kenntnis der Befehlslage durch T. von zentraler Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass er durch seine Ausbildung im Fachbereich Feldzeugwesen die Abläufe und überdies die Erlass- und Befehlslage gekannt habe, die genannten Weisungen würden eine ordnungsgemäße Verwaltung des Betreuungsgerätes festlegen. Es sei angeordnet worden, dass ob der hohen Kosten bei der Instandhaltung die Geschäftsbeziehung zur Firma römisch 40 einzustellen sei, allerdings wisse der Fachvorgesetzte nicht mehr, ob er diese Weisung dem T. oder römisch 40 gegeben habe. Der entsprechende Aktenvermerk sei nach der Aktenlage nicht dem Disziplinarbeschuldigten zur Kenntnis gebracht worden und entspreche nicht den Formerfordernissen des Paragraph 16, Absatz 2, AVG. Auch lasse sich aus der Formulierung im Besprechungsprotokoll vom 27.11.2018 keine Weisung erkennen und habe man nicht überprüft, ob T. und römisch 40 den in der Koordinierungsbesprechung vom 27.11.2018 gegebenen Befehl verstanden hätten, selbst der loyale und engagierte Mitarbeiter römisch 40 habe von dem Befehl keine Kenntnis gehabt. Auch habe römisch 40 T. vom 09.12.2019 bis 13.05.2020 vertreten und seien sämtliche Instandsetzungsabläufe durch römisch 40 erfolgt. Zusammenfassend würden keine Beweise hinsichtlich der Anschuldigungspunkte
- und
- vorliegen. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2., nämlich, dass T. es unterlassen habe, die Abgabe zur Fahrradreparatur ordnungsgemäß zu dokumentieren, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, die sachliche Richtigkeit (von 11 Rechnungen) zu bestätigen und 3., nämlich, dass 11 offene Rechnungen der Fahrradfirma XXXX in Gesamthöhe von € 800,12 aus dem Jahr 2020 zu begleichen wären, die das Budget 2021 belasten würden, seien den Ausführungen des Vertreters des T. zu folgen. Jede Rechnung der Firma XXXX sei einem Werkstättenauftrag zuzuordnen, wenn dieser nicht mehr vorliegen würde, lasse sich nicht mehr nachvollziehen wann mit welchem Auftrag das Fahrrad übergeben worden sei und liege dies im Ingerenzbereich der Firma bzw. liege die Beweislast bei der Firma XXXX . Kann diese nicht belegen, dass die Rechnungen auf Grund eines konkreten Werkauftrages erfolgt sei, gehe sie leer aus und gebe es keinen Schaden. Die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene fehlende Dokumentation sei unbegründet, weil dieser nicht dokumentieren dürfe, was nicht geschehen sei; daher könne er auch die sachliche Richtigkeit der 11 Rechnungen nicht bestätigen. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2., nämlich, dass T. es unterlassen habe, die Abgabe zur Fahrradreparatur ordnungsgemäß zu dokumentieren, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, die sachliche Richtigkeit (von 11 Rechnungen) zu bestätigen und 3., nämlich, dass 11 offene Rechnungen der Fahrradfirma römisch 40 in Gesamthöhe von € 800,12 aus dem Jahr 2020 zu begleichen wären, die das Budget 2021 belasten würden, seien den Ausführungen des Vertreters des T. zu folgen. Jede Rechnung der Firma römisch 40 sei einem Werkstättenauftrag zuzuordnen, wenn dieser nicht mehr vorliegen würde, lasse sich nicht mehr nachvollziehen wann mit welchem Auftrag das Fahrrad übergeben worden sei und liege dies im Ingerenzbereich der Firma bzw. liege die Beweislast bei der Firma römisch 40 . Kann diese nicht belegen, dass die Rechnungen auf Grund eines konkreten Werkauftrages erfolgt sei, gehe sie leer aus und gebe es keinen Schaden. Die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene fehlende Dokumentation sei unbegründet, weil dieser nicht dokumentieren dürfe, was nicht geschehen sei; daher könne er auch die sachliche Richtigkeit der 11 Rechnungen nicht bestätigen. Der Anschuldigungspunkt
- spielt im gegenständlichen Verfahren keine Rolle mehr. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 6., nach dem T. in der Stellungnahme vom 16.06.2021 wahrheitswidrig behauptet habe, dass die Firma XXXX auf die Forderung von € 800,12 verzichten würde, wurde begründend ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, dass schon im Stadium der Vorerhebungen durch den Vorgesetzten dem Beamten die für ein rechtsstaatliches Verfahren („fair trail“) essentiellen Verteidigungsrechten zustehen, diese dürften rechtens durch Weisung nicht behoben oder eingeschränkt werden. Es dürfe daher nicht durch eine vorgelagerte Aufforderung zur Stellungnahme das Aussageverweigerungsrecht bzw. der Grundsatz des Selbstbezichtigungsverbotes ausgehöhlt werden. Dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, er habe in seiner Stellungnahme im Juni 2021 keine unrichtigen Angaben gemacht, weil der Geschäftsführer der Firma XXXX die in Rede stehende Erklärung abgegeben habe, komme keine Bedeutung mehr zu. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 6., nach dem T. in der Stellungnahme vom 16.06.2021 wahrheitswidrig behauptet habe, dass die Firma römisch 40 auf die Forderung von € 800,12 verzichten würde, wurde begründend ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, dass schon im Stadium der Vorerhebungen durch den Vorgesetzten dem Beamten die für ein rechtsstaatliches Verfahren („fair trail“) essentiellen Verteidigungsrechten zustehen, diese dürften rechtens durch Weisung nicht behoben oder eingeschränkt werden. Es dürfe daher nicht durch eine vorgelagerte Aufforderung zur Stellungnahme das Aussageverweigerungsrecht bzw. der Grundsatz des Selbstbezichtigungsverbotes ausgehöhlt werden. Dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, er habe in seiner Stellungnahme im Juni 2021 keine unrichtigen Angaben gemacht, weil der Geschäftsführer der Firma römisch 40 die in Rede stehende Erklärung abgegeben habe, komme keine Bedeutung mehr zu. Der Beschluss wurde dem Disziplinaranwalt am 17.12.2021, dem Vertreter des T. am 13.12.2021 zugestellt. 1.
- Mit am 11.01.2022 zur Post gegebener Beschwerde wurde „gegen den Beschluss“ Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Einstellungsbeschluss aufzuheben und einen Einleitungsbeschluss zu erlassen. In der Beschwerde fanden sich allerdings lediglich Beschwerdegründe gegen Anschuldigungspunkt
- und 6., sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung des Anfechtungsumfangs – es wurde ja die Aufhebung des Beschlusses uneingeschränkt beantragt – ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet hat, der Mängelbehebungauftrag wurde dem Disziplinaranwalt am 01.02.2022 zugestellt. Dem Beschwerdeschriftsatz waren ein Werkstattauftragseingang der Firma XXXX zu den 11 offenen Rechnungen beigelegt, davon stammen 6 Rechnungen von einem Auftrag vom 11.03.2020, 5 Rechnungen von einem Auftrag am 15.09.2020.1.
- Mit am 11.01.2022 zur Post gegebener Beschwerde wurde „gegen den Beschluss“ Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Einstellungsbeschluss aufzuheben und einen Einleitungsbeschluss zu erlassen. In der Beschwerde fanden sich allerdings lediglich Beschwerdegründe gegen Anschuldigungspunkt
- und 6., sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung des Anfechtungsumfangs – es wurde ja die Aufhebung des Beschlusses uneingeschränkt beantragt – ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet hat, der Mängelbehebungauftrag wurde dem Disziplinaranwalt am 01.02.2022 zugestellt. Dem Beschwerdeschriftsatz waren ein Werkstattauftragseingang der Firma römisch 40 zu den 11 offenen Rechnungen beigelegt, davon stammen 6 Rechnungen von einem Auftrag vom 11.03.2020, 5 Rechnungen von einem Auftrag am 15.09.
- In der am 10.02.2022 zur Post gegebenen, verbesserten Beschwerde wurde die Beschwerde auf die Anschuldigungspunkte 1., 2.,
- und
- eingeschränkt. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- wurde vom Disziplinaranwalt ausgeführt, dass T. als Vorgesetzter des XXXX die Aufgabe gehabt habe, darauf zu achten, dass sein Mitarbeiter seine dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfülle und hätte Missstände abzustellen gehabt. In einer mündlichen Verhandlung hätte geklärt werden können, wer was gewusst habe. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- wurde vom Disziplinaranwalt ausgeführt, dass T. als Vorgesetzter des römisch 40 die Aufgabe gehabt habe, darauf zu achten, dass sein Mitarbeiter seine dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfülle und hätte Missstände abzustellen gehabt. In einer mündlichen Verhandlung hätte geklärt werden können, wer was gewusst habe. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- und
- sei die Einstellung nicht nachvollziehbar, weil es allgemeiner Grundsatz sei, dass Verwaltungshandeln nachvollziehbar sein müsse. Die Freizeitbörse habe jederzeit in der Lage sein müssen, über die in Bestand befindlichen Fahrräder Aussagen tätigen zu können. Weiters sei mit dem Sammeln von Rechnungen gegen Pkt. 4.
- des Durchführungsbefehls verstoßen worden. Wer in diesem Fall welche Verfehlungen getätigt habe, hätte in einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden müssen. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- wurde angemerkt, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Aussageverweigerungsrecht mit dem Selbstbezichtigungsverbot beziehen würden und nicht so verstanden werden könne, dass der Beamte im Vorfeld derart falsche Angaben tätigen dürfe, die in letzter Konsequenz zu einer Klage der Firma XXXX gegen die Republik führen könnten.Hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- wurde angemerkt, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Aussageverweigerungsrecht mit dem Selbstbezichtigungsverbot beziehen würden und nicht so verstanden werden könne, dass der Beamte im Vorfeld derart falsche Angaben tätigen dürfe, die in letzter Konsequenz zu einer Klage der Firma römisch 40 gegen die Republik führen könnten. 1.
- Zur Beschwerde wurde den anderen Verfahrensparteien Parteiengehör gewährt. T. führte durch seinen Vertreter aus, dass der Disziplinaranwalt im Beschwerdeverfahren erstmals argumentiere, dass T. dem XXXX hätte Weisungen erteilen müssen, eine gesonderte Dokumentation der beauftragten Reparaturen sei nicht notwendig und auch nicht im Durchführungsbefehl angeordnet worden. Lediglich seien „Ausgaben“ zu dokumentieren, darunter seien entgegen der Ansicht des Disziplinaranwaltes keine Reparaturaufträge zu verstehen. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, dass T. den Referatsleiter Truppenbetreuung über die Geschäftsfälle mit der Firma XXXX informiere, es sei auch XXXX gewesen, der diese Geschäftsfälle abgewickelt habe. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- verkenne der Disziplinaranwalt, dass dieser nicht darauf abziele, dass T. über die im Bestand befindlichen Fahrräder Aussagen hätte treffen müssen, es gehe konkret um die vorbringlich mangelhafte Dokumentation der Abgabe zur Reparatur, sodass T. nicht habe die sachliche Richtigkeit der Rechnungen bestätigen können. Hier schließe sich T. der Argumentation der Bundesdisziplinarbehörde an. Die Ausführungen des Disziplinaranwaltes zu
- seien grotesk und würde auf einen Erkundungsbeweis abzielen. Auch sei hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- nicht hervorgekommen, dass T. falsche Angaben gemacht habe. T. führte durch seinen Vertreter aus, dass der Disziplinaranwalt im Beschwerdeverfahren erstmals argumentiere, dass T. dem römisch 40 hätte Weisungen erteilen müssen, eine gesonderte Dokumentation der beauftragten Reparaturen sei nicht notwendig und auch nicht im Durchführungsbefehl angeordnet worden. Lediglich seien „Ausgaben“ zu dokumentieren, darunter seien entgegen der Ansicht des Disziplinaranwaltes keine Reparaturaufträge zu verstehen. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, dass T. den Referatsleiter Truppenbetreuung über die Geschäftsfälle mit der Firma römisch 40 informiere, es sei auch römisch 40 gewesen, der diese Geschäftsfälle abgewickelt habe. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- verkenne der Disziplinaranwalt, dass dieser nicht darauf abziele, dass T. über die im Bestand befindlichen Fahrräder Aussagen hätte treffen müssen, es gehe konkret um die vorbringlich mangelhafte Dokumentation der Abgabe zur Reparatur, sodass T. nicht habe die sachliche Richtigkeit der Rechnungen bestätigen können. Hier schließe sich T. der Argumentation der Bundesdisziplinarbehörde an. Die Ausführungen des Disziplinaranwaltes zu
- seien grotesk und würde auf einen Erkundungsbeweis abzielen. Auch sei hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- nicht hervorgekommen, dass T. falsche Angaben gemacht habe. Auch die Bundesdisziplinarbehörde erstattete eine Beschwerdebeantwortung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die Mitteilung des Militärkommandanten von Kärnten vom 30.07.2021, Gz. P686288/45-MilKfo K/Kdo/StbAbt1/2021 und das Schreiben des Militärkommandanten von Kärnten vom 09.07.2021, Gz. P686288/44-MilKfo K/Kdo/StbAbt1/2021
(1). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die Aktenlage, insbesondere das Schreiben des Militärkommandanten von Kärnten vom 09.07.2021 und den Beschluss der Dienststellenausschuss WINDISCH-Kaserne vom 20.07.
- 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- bis 1.
- gründen sich auf die in den Feststellungen genannten Dokumente.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Rechtslage: Gemäß § 72 Abs. 1 HDG hat (hier:) der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, (1.) einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder, gemäß §§ 62 Abs. 3, 72 Abs. 2 HDG das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, HDG hat (hier:) der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen. Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, (1.) einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder, gemäß Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, HDG das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren (VwGH 09.09.1997, 95/09/0243; VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0030; VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren (VwGH 09.09.1997, 95/09/0243; VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0030; VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Das bedeutet, dass im Disziplinarverfahren der Grundsatz besteht, dass ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde nur auf Grund einer von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige oder einer Selbstanzeige eingeleitet werden darf, und ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission ohne Disziplinaranzeige der Dienstbehörde oder Selbstanzeige unzulässig ist (VwGH 13.10.1994, 92/09/0376). Darüber hinaus darf gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.Darüber hinaus darf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. 3.
- Zum konkreten Fall: Gegen T. wurde vom Militärkommandanten von Kärnten mit Mitteilung vom 30.07.2021, Gz. P686288/45-MilKfo K/Kdo/StbAbt1/2021, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er
- gegen den schriftlichen Befehl des MilKdoK für die Truppenbetreuung (Gz S93567/133-MilKdo K/Kdo/StbAbt1/2019
(1)vom 06.06.2019) verstoßen und in mehreren Fällen, ohne Einbindung des Ref TrBe&FamBe/StbAbt1/MilKdo K, Fahrräder zur Serviceiuerung zur Fahrradfirma XXXX gebracht habe,1. gegen den schriftlichen Befehl des MilKdoK für die Truppenbetreuung (Gz S93567/133-MilKdo K/Kdo/StbAbt1/2019
(1)vom 06.06.2019) verstoßen und in mehreren Fällen, ohne Einbindung des Ref TrBe&FamBe/StbAbt1/MilKdo K, Fahrräder zur Serviceiuerung zur Fahrradfirma römisch 40 gebracht habe,
- Entlehnungen und Ausgaben derart mangelhaft dokumentiert habe, dass er die sachliche Richtigkeit von insgesamt 11 Rechnungen der Fahrradfirma XXXX nicht mehr habe bestätigen können und
- Entlehnungen und Ausgaben derart mangelhaft dokumentiert habe, dass er die sachliche Richtigkeit von insgesamt 11 Rechnungen der Fahrradfirma römisch 40 nicht mehr habe bestätigen können und
- trotz Verbotes durch den Ref TreBE & Ref Familien-BE, weiterhin Geschäfte mit der Firma XXXX abgewickelt habe.
- trotz Verbotes durch den Ref TreBE & Ref Familien-BE, weiterhin Geschäfte mit der Firma römisch 40 abgewickelt habe. Die Pflichtverletzungen mit Ausnahme des Anschuldigungspunktes
- wurden dem Disziplinarvorgesetzten im März 2021 bekannt; da der Einleitungsbeschluss erst im Dezember 2021 erlassen wurde, waren Pflichtverletzungen, hinsichtlich derer das Kommandantenverfahren nicht eingeleitet wurde, spätestens mit Ablauf des September 2021 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDg verjährt. Insbesondere wurde gegen T. kein Verfahren wegen Nichtwahrnehmung seiner Pflichten als Vorgesetzter eingeleitet oder auch nicht in der Disziplinaranzeige releviert.Die Pflichtverletzungen mit Ausnahme des Anschuldigungspunktes
- wurden dem Disziplinarvorgesetzten im März 2021 bekannt; da der Einleitungsbeschluss erst im Dezember 2021 erlassen wurde, waren Pflichtverletzungen, hinsichtlich derer das Kommandantenverfahren nicht eingeleitet wurde, spätestens mit Ablauf des September 2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDg verjährt. Insbesondere wurde gegen T. kein Verfahren wegen Nichtwahrnehmung seiner Pflichten als Vorgesetzter eingeleitet oder auch nicht in der Disziplinaranzeige releviert. Daher würde das Bundesverwaltungsgericht, würde es der Argumentation des Disziplinaranwaltes folgen und relevieren, dass T. als Vorgesetzter nicht darauf geachtet habe, dass XXXX seine Aufgaben gesetzmäßig erfüllt, (auch wenn dies der Fall sein sollte) einerseits einen verjährten Sachverhalt aufgreifen und andererseits die Disziplinaranzeige überschreiten. Daher würde das Bundesverwaltungsgericht, würde es der Argumentation des Disziplinaranwaltes folgen und relevieren, dass T. als Vorgesetzter nicht darauf geachtet habe, dass römisch 40 seine Aufgaben gesetzmäßig erfüllt, (auch wenn dies der Fall sein sollte) einerseits einen verjährten Sachverhalt aufgreifen und andererseits die Disziplinaranzeige überschreiten. Darüber hinaus wird in der Disziplinaranzeige kein einziger Geschäftsfall, bei dem T. entgegen der bestehenden Weisungen den Referatsleiter Truppenbetreuung vor der Einleitung des Geschäftsfalls nicht informiert habe bzw. sich keine Genehmigung für die Instandsetzung der Fahrräder eingeholt habe, zeitlich näher zugeordnet. Damit versetzt die Disziplinaranzeige die Bundesdisziplinarbehörde nicht in die Lage, T. einen zeitlich so klar determinierten Vorwurf zu machen, dass dieser in der Lage wäre, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen; die Relevanz lässt sich etwa dadurch erkennen, dass einige Geschäftsfälle – wie sich im Nachhinein herausstellte – zu einer Zeit passiert sind, in der T. im Auslandseinsatz war. Schließlich treffen die Regelung Pkt. 4.
- des Durchführungsbefehls nach der diese überschreibenden Überschrift nur für den Einkauf, die Bestandsaufnahme, die Inventur und die Ausscheidung, nicht aber für die Instandhaltung zu. Es kann T. also in Bezug auf die Reparaturvergaben auch materiell nicht vorgehalten werden, dass er den Referatsleiter Truppenbetreuung nicht eingebunden hat. Daher liegt hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- keine Dienstpflichtverletzung des T. vor, die von der Disziplinaranzeige umfasst wäre und hinsichtlich der keine Einstellungsgründe zu sehen sind. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- und
- ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur unter einem verstanden werden kann, da dies einerseits der Einleitung entspricht („
- Entlehnungen und Ausgaben derart mangelhaft dokumentiert habe, dass er die sachliche Richtigkeit von insgesamt 11 Rechnungen der Fahrradfirma XXXX nicht mehr habe bestätigen können“) und andererseits auch die Disziplinaranzeige sich ausdrücklich auf diese 11 Rechnungen bezieht. Einer Ausweitung auf den Vorwurf, T. habe die Ausgabe zur Fahrradreparatur grundsätzlich nicht ordnungsgemäß dokumentiert, steht die Disziplinaranzeige und – wie oben – der Einwand der Verjährung entgegen. Dass T. die Ausgabe der Fahrräder nicht hinreichend dokumentiert haben soll, weil Verwaltungshandeln nachvollziehbar sein müsse, verfängt nicht. Es gab offensichtlich vor diesen elf Rechnungen, deren mangelnde Zuordenbarkeit offensichtlich hauptsächlich der Firma XXXX zuzurechnen ist, keine Probleme und hat die „dauernd durchgeführte“ Fachaufsicht durch XXXX vor diesem Zeitpunkt keinen Grund für Beanstandungen gesehen. Es ist auch aus der Erlasslage nicht zu entnehmen, dass ausdrücklich eine entsprechende Dokumentation verlangt wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass in den Rechnungen als Lieferdatum allesamt der 02.03.2021 vermerkt war. Das hat für T. bedeutet, dass die Reparatur in zeitlicher Nähe vorher beauftragt worden sein musste – was nach dem Erhebungsergebnis nicht der Fall war. Die Werkstättenaufträge waren vom 11.03.2020 – hier war T. im Auslandseinsatz – und vom 17.09.
- Es ist also nicht T. vorzuwerfen, dass er diese Rechnungen nicht einzelnen Werkstättenaufträgen zuordnen konnte, jedenfalls erreicht dieser Sachverhalt keine disziplinarrechtliche Relevanz. Auch hier ist das Disziplinarverfahren einzustellen.Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- und
- ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur unter einem verstanden werden kann, da dies einerseits der Einleitung entspricht („
- Entlehnungen und Ausgaben derart mangelhaft dokumentiert habe, dass er die sachliche Richtigkeit von insgesamt 11 Rechnungen der Fahrradfirma römisch 40 nicht mehr habe bestätigen können“) und andererseits auch die Disziplinaranzeige sich ausdrücklich auf diese 11 Rechnungen bezieht. Einer Ausweitung auf den Vorwurf, T. habe die Ausgabe zur Fahrradreparatur grundsätzlich nicht ordnungsgemäß dokumentiert, steht die Disziplinaranzeige und – wie oben – der Einwand der Verjährung entgegen. Dass T. die Ausgabe der Fahrräder nicht hinreichend dokumentiert haben soll, weil Verwaltungshandeln nachvollziehbar sein müsse, verfängt nicht. Es gab offensichtlich vor diesen elf Rechnungen, deren mangelnde Zuordenbarkeit offensichtlich hauptsächlich der Firma römisch 40 zuzurechnen ist, keine Probleme und hat die „dauernd durchgeführte“ Fachaufsicht durch römisch 40 vor diesem Zeitpunkt keinen Grund für Beanstandungen gesehen. Es ist auch aus der Erlasslage nicht zu entnehmen, dass ausdrücklich eine entsprechende Dokumentation verlangt wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass in den Rechnungen als Lieferdatum allesamt der 02.03.2021 vermerkt war. Das hat für T. bedeutet, dass die Reparatur in zeitlicher Nähe vorher beauftragt worden sein musste – was nach dem Erhebungsergebnis nicht der Fall war. Die Werkstättenaufträge waren vom 11.03.2020 – hier war T. im Auslandseinsatz – und vom 17.09.
- Es ist also nicht T. vorzuwerfen, dass er diese Rechnungen nicht einzelnen Werkstättenaufträgen zuordnen konnte, jedenfalls erreicht dieser Sachverhalt keine disziplinarrechtliche Relevanz. Auch hier ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Zum Anschuldigungspunkt
- ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn der Geschäftsführer der Firma XXXX gegenüber T. gesagt habe, nicht auf die Begleichung der Rechnungen zu verzichten – das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennt wie, im Lichte der dauernden Verantwortung des T., der Geschäftsführer der Firma XXXX habe ihm gegenüber gesagt, auf die Begleichung der Rechnungen zu verzichten, auch nur im Ansatz bewiesen werden soll, dass T. die allfällige Aussage des Geschäftsführer der Firma XXXX nicht einfach falsch verstanden habe. Hier hätte man T. auftragen können, eine schriftliche Bestätigung einzuholen. Auch wenn T. objektiv falsch ausgesagt hat, wird man ihm nicht nachweisen können, dies schuldhaft begangen zu haben, da er jedenfalls XXXX auch falsch verstanden habe können. Daher wird das Verfahren hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 62 Abs. 3, 72 Abs. 2 HDG mit Beschluss einzustellen sein, weil diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann.Zum Anschuldigungspunkt
- ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn der Geschäftsführer der Firma römisch 40 gegenüber T. gesagt habe, nicht auf die Begleichung der Rechnungen zu verzichten – das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennt wie, im Lichte der dauernden Verantwortung des T., der Geschäftsführer der Firma römisch 40 habe ihm gegenüber gesagt, auf die Begleichung der Rechnungen zu verzichten, auch nur im Ansatz bewiesen werden soll, dass T. die allfällige Aussage des Geschäftsführer der Firma römisch 40 nicht einfach falsch verstanden habe. Hier hätte man T. auftragen können, eine schriftliche Bestätigung einzuholen. Auch wenn T. objektiv falsch ausgesagt hat, wird man ihm nicht nachweisen können, dies schuldhaft begangen zu haben, da er jedenfalls römisch 40 auch falsch verstanden habe können. Daher wird das Verfahren hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, HDG mit Beschluss einzustellen sein, weil diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann. Darüber hinaus ist der Bundesdisziplinarbehörde im Lichte der Ausführungen des Obst XXXX in Besprechung am 28.05.2021, in der dieser dem Beschwerdeführer „schwerwiegende Probleme im Sinne von Amtsmissbrauch und Betrug“ angedroht habe, zuzustimmen, dass es T. ab diesem Zeitpunkt zugestanden ist, von seinem Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, Gebrauch zu machen. Dieses umfasst auch das Recht, einen allfälligen Schaden „kleinzureden“. Darüber hinaus ist der Bundesdisziplinarbehörde im Lichte der Ausführungen des Obst römisch 40 in Besprechung am 28.05.2021, in der dieser dem Beschwerdeführer „schwerwiegende Probleme im Sinne von Amtsmissbrauch und Betrug“ angedroht habe, zuzustimmen, dass es T. ab diesem Zeitpunkt zugestanden ist, von seinem Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, Gebrauch zu machen. Dieses umfasst auch das Recht, einen allfälligen Schaden „kleinzureden“. Es wäre der Dienstbehörde ja jederzeit offen gestanden, einen anderen Bediensteten mit der Aufarbeitung der Rechnungen zu beauftragen, dem dieses Recht nicht zukommt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 72 HDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 72, HDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Soweit die Frage der Verjährung Gegenstand der Entscheidung ist, ist diese einerseits nicht zum Nachteil des T. gelöst worden und andererseits ist durch das den Parteien mit der Disziplinaranzeige übermitteltem Schreiben des Militärkommandanten von Kärnten vom 09.07.2021, Gz. P686288/44-MilKfo K/Kdo/StbAbt1/2021
(1)unbestritten geklärt, dass der Dienstvorgesetzte ab März 2021 von den Dienstpflichtverletzungen in Kenntnis war; es bedurfte hinsichtlich dieser Tatsache auch keiner Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2250875.1.00