G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet ohne Reisedokumente angetroffen. Er reiste ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge in einer Notschlafstelle auf. Nach seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer in ein PAZ überstellt. Am 22.09.2021 langten die Abfrageergebnisse der deutschen Polizei aus den dortigen polizeilichen Informationssystemen ein. Daraus geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland eine nationale Fahndungsnotierung, vier Haftnotierungen aus den Jahren 2018 bis 2021, sowie 25 Vormerkungen aus dem StGB bestehen. Am 23.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen suchte der Beschwerdeführer am 25.10.2011 und am 11.02.2021 in Deutschland um Asyl an. Am 23.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gab hiebei entscheidungswesentlich an, der Einvernahme folgen zu können, jedoch an Asthma, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen zu leiden. Er nehme die Medikamente Lyoica, Quentiapin und Substitol ein. Seine Lebensgefährtin und sein mj Sohn würden sich in der Ukraine aufhalten. In Österreich oder in einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer sei vor ca 16 Jahren nach Deutschland gekommen; er habe dort seine damalige Freundin heiraten wollen. In Deutschland habe er als selbständiger Anlageberater gearbeitet und sei auch ein Polizeiinformant gewesen. Er habe gegen hochrangige Mitglieder der russischen Mafia ausgesagt. Mitglieder dieser kriminellen Organisation hätten des Beschwerdeführer daraufhin verfolgt und „zusammengeschlagen“. Er werde von diesen Personen noch immer gesucht und verfolgt. Sie würden seinen Namen kennen. Für ihn sei Deutschland deshalb „gefährlich“. Er sei in Deutschland insgesamt 5 Jahre in Haft gewesen. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er am 09.09.2021 mit dem Zug nach Österreich gereist. In Österreich werde er von zwei Freunden unterstützt. Er wolle sich nunmehr ein Leben in Österreich aufbauen. In Deutschland habe er Asyl beantragt. Der Stand seines Verfahrens sei ihm nicht bekannt; man habe ihm gesagt, er müsse ausreisen. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen in russischer Sprache, teilweise ins Deutsche übersetzt, vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 10.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ mit Deutschland und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 10.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ mit Deutschland und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung mit Schreiben vom 12.10.2021 ausdrücklich zu (AS 139f). Am 04.11.2021 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei gab dieser zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Fragen zu beantworten. Er leide aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Immer wenn es um seine Vergangenheit gehe, bekomme er psychische Schwierigkeiten. Er warte derzeit auf eine Traumabehandlung; zurzeit sei er nur in medikamentöser Behandlung. Er nehme die Medikamente Codidol und Quentiapin ein. Er habe nur ärztliche Unterlagen aus Deutschland und hier auf der Arztstation. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer bisher die Wahrheit gesagt. Er habe in Deutschland mehrfach um Hilfe ersucht, was jedoch ignoriert worden sei. Der Beschwerdeführer sei dort mehrfach zusammengeschlagen geworden, da er als Informant für die Polizei gearbeitet habe. Hilfe habe er jedoch nicht erhalten; niemand würde sich für ihn zuständig fühlen. Viele von den Leuten, gegen die der Beschwerdeführer ausgesagt habe, würden nun aus der Haft entlassen werden. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder Verwandte; er habe hier jedoch Freunde. In Deutschland habe er zuletzt im Jahr 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der diesbezügliche Verfahrensstand sei ihm nicht bekannt. Schutz habe er in Deutschland nicht gefunden, weshalb er nach Österreich gekommen sei. In Deutschland sei er wegen Diebstahls und Körperverletzung vorbestraft. In Deutschland sei er in Gefahr. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers und dessen Außerlandesbringung, erklärte der Beschwerdeführer, in Deutschland im Jahr 2018 mit einer Machete angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden zu sein. Daraufhin sei er in ein Zeugenschutzprogramm gekommen; in weiterer Folge habe sich dann aber niemand mehr für ihn zuständig gefühlt. Er sei mehrmals zusammengeschlagen worden und in der Folge auch medizinisch behandelt worden. Anzeigen habe er nicht erstattet, da er in einem solchen Fall als Zeuge oder Opfer wieder vor Gericht hätte erscheinen müssen, was psychisch für ihn zu belastend gewesen wäre. Ins Zeugenschutzprogramm sei er nicht aufgenommen worden. Von Seiten des deutschen Staates befürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nichts; die Bedrohung gehe von Kriminellen aus. Ein Richter in Deutschland habe ihm gesagt, er solle nach Österreich gehen, da es für ihn in Deutschland zu gefährlich sei. Mit Bescheid vom 10.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
1 lit d Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.
F wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit Bescheid vom 10.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: 1. Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 15.5.2020 In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wird kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Es wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Genannte leide nicht an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 12.10.2021
1 lit d Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. In Österreich würden sich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte des Beschwerdeführers aufhalten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet auf. Er sei in Deutschland keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen bzw hätte eine solche nicht zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht ausreichend medizinische behandelt werden würde. Die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers erreiche nicht eine derartige Gravität, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde; es sei zu keiner Zwangseinweisung in die Psychiatrie gekommen. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland von Kriminellen bedroht und zusammengeschlagen worden zu sein, sei festzuhalten, dass Deutschland sowohl Willens als auch in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Insgesamt sei bei Überstellung nach Deutschland kein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bzw. eine Verletzung der Dublin-Verordnung zu erkennen. Eine notorische Verletzung von fundamentalen Menschenrechten sei in Deutschland nicht feststellbar. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Auch die COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs; ein „real risk“ sei in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Es wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Genannte leide nicht an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 12.10.2021
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. In Österreich würden sich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte des Beschwerdeführers aufhalten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet auf. Er sei in Deutschland keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen bzw hätte eine solche nicht zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht ausreichend medizinische behandelt werden würde. Die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers erreiche nicht eine derartige Gravität, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde; es sei zu keiner Zwangseinweisung in die Psychiatrie gekommen. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland von Kriminellen bedroht und zusammengeschlagen worden zu sein, sei festzuhalten, dass Deutschland sowohl Willens als auch in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Insgesamt sei bei Überstellung nach Deutschland kein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bzw. eine Verletzung der Dublin-Verordnung zu erkennen. Eine notorische Verletzung von fundamentalen Menschenrechten sei in Deutschland nicht feststellbar. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Auch die COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs; ein „real risk“ sei in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste Beschwerde. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Bundesamt sei insoweit beizupflichten, dass die Mitgliedstaaten der EU ein faires Asylverfahren eingerichtete hätten und die unionsrechtlichen Vorgaben auch einhalten würden. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Informant der Polizei tätig gewesen und habe gegen hochrangige Mitglieder der russischen Mafia ausgesagt. Er sei deswegen von den Mitgliedern dieser Organisationen verfolgt und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe bei den deutschen Behörden um Schutz angesucht und ersucht, in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden. Es sei ihm jedoch jegliche Hilfe verwehrt worden. Sogar der Richter in seinem Verfahren habe dem Beschwerdeführer dazu geraten, nach Österreich zu gehen. Aufgrund der Erlebnisse leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bereits allein deswegen sei zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Deutschland verschlechtern würde. Das Bundesamt habe sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es wäre eine Einzelfallprüfung, ob dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine solche sei gegenständlich jedoch nicht durchgeführt worden. Zum Beweis der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Informant für die Polizei wurde der Beschwerde eine Mail des damals bearbeitenden Kriminalbeamten, ein Zeitungsartikel sowie zwei Schreiben der Kriminalpolizei angeschlossen, in welchen bestätigt würde, dass sich die Behörden nicht für den Beschwerdeführer zuständig fühlen würden und ihm der Zeugenschutz verwehrt werde; das Bundesamt habe die Annahme dieser Unterlagen verweigert. Das Bundesamt hätte bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren und korrekter Beweiswürdigung sowie korrekter rechtlicher Beurteilung zu der Einschätzung gelangen müssen, dass gegenständlich die humanitäre Klausel des Art. 17 Dublin III-VO zur Anwendung hätte gelangen müssen, woraus sich die Zuständigkeit Österreichs ergeben würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste Beschwerde. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Bundesamt sei insoweit beizupflichten, dass die Mitgliedstaaten der EU ein faires Asylverfahren eingerichtete hätten und die unionsrechtlichen Vorgaben auch einhalten würden. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Informant der Polizei tätig gewesen und habe gegen hochrangige Mitglieder der russischen Mafia ausgesagt. Er sei deswegen von den Mitgliedern dieser Organisationen verfolgt und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe bei den deutschen Behörden um Schutz angesucht und ersucht, in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden. Es sei ihm jedoch jegliche Hilfe verwehrt worden. Sogar der Richter in seinem Verfahren habe dem Beschwerdeführer dazu geraten, nach Österreich zu gehen. Aufgrund der Erlebnisse leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bereits allein deswegen sei zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Deutschland verschlechtern würde. Das Bundesamt habe sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es wäre eine Einzelfallprüfung, ob dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine solche sei gegenständlich jedoch nicht durchgeführt worden. Zum Beweis der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Informant für die Polizei wurde der Beschwerde eine Mail des damals bearbeitenden Kriminalbeamten, ein Zeitungsartikel sowie zwei Schreiben der Kriminalpolizei angeschlossen, in welchen bestätigt würde, dass sich die Behörden nicht für den Beschwerdeführer zuständig fühlen würden und ihm der Zeugenschutz verwehrt werde; das Bundesamt habe die Annahme dieser Unterlagen verweigert. Das Bundesamt hätte bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren und korrekter Beweiswürdigung sowie korrekter rechtlicher Beurteilung zu der Einschätzung gelangen müssen, dass gegenständlich die humanitäre Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO zur Anwendung hätte gelangen müssen, woraus sich die Zuständigkeit Österreichs ergeben würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Am 16.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht einer LPD betreffend den Beschwerdeführers wegen des Verdachtes auf Diebstahl ein. Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystems ECRIS betreffend den Beschwerdeführer ein, woraus sich insgesamt neun strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland ergeben. Am 15.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Abschlussbericht einer LPD betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Diebstahl ein. Am 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Deutschland überstellt. Mit Schreiben vom 03.02.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und sofortige Rücküberstellung nach Österreich. Die Bearbeitung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Deutschland werde ausgeschlossen und würde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben werden. Seine Menschenrechte und sein Recht auf ein faires Verfahren seien verletzt worden. Das Vorliegen seiner psychischen Erkrankung werde ignoriert. Bei der erneuten Festnahme habe der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch unternommen, der durch Ärzte abgewendet werden habe können. Seine Familie sei aus Deutschland in die Ukraine abgeschoben worden und sei der Beschwerdeführer somit in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt worden. Mit Schreiben vom 03.02.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und sofortige Rücküberstellung nach Österreich. Die Bearbeitung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Deutschland werde ausgeschlossen und würde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben werden. Seine Menschenrechte und sein Recht auf ein faires Verfahren seien verletzt worden. Das Vorliegen seiner psychischen Erkrankung werde ignoriert. Bei der erneuten Festnahme habe der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch unternommen, der durch Ärzte abgewendet werden habe können. Seine Familie sei aus Deutschland in die Ukraine abgeschoben worden und sei der Beschwerdeführer somit in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Russischen Föderation, stellte am 23.09.2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor suchte der Beschwerdeführer am 25.10.2011 und 11.02.2021 in Deutschland um Asyl an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der erwähnten Bestimmung mit Schreiben vom 12.10.2021 ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der erwähnten Bestimmung mit Schreiben vom 12.10.2021 ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands beendet hätte, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nach dem Verlassen Deutschlands und vor der Asylantragstellung in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war in Deutschland in den Jahren 2011 und 2012 als Informant der Polizei tätig und machte dabei als Zeuge vor Gericht Aussagen über Angehörige der russischsprachigen Suchtgiftszene. Einer der Hauptbeschuldigten wurde in der Folge zu einer dreizehnjährigen Haftstrafe verurteilt. Während des Gerichtsprozesses wurden Schutzmaßnahmen zur Sicherheit des Beschwerdeführers veranlasst; dieser war zu dieser Zeit selbst wegen Drogendelikten inhaftiert. Ein vollumfängliches Zeugenschutzprogramm für den Beschwerdeführer wurde nicht etabliert. Der Beschwerdeführer ersuchte Ende 2020/Anfang 2021 den damals ermittelnden Kriminalpolizisten um Hilfe für eine beabsichtigte Namens- und Adressänderung zu seinem Schutz. In Österreich ist der Beschwerdeführer wegen zweier Ladendiebstähle polizeilich einvernommen worden; zu einem der Delikte war er geständig. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2007 bis Ende 2020 insgesamt neun Mal strafgerichtlich verurteilt und war mehrmals in Haft. Es handelte sich Großteils um Suchtmitteldelikte, Körperverletzung und Diebstähle/Betrugsdelikte. Der Beschwerdeführer befand sich in Deutschland auch auf Drogenentzug. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Nach eigenen Angaben leidet er an Asthma, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen und nimmt die Medikamente Lyrica, Quentiapin und Substitol bzw Codidol ein. Medizinischen Unterlagen wurden bis dato nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt war nicht erforderlich; es kam auch zu keiner zwangsweisen Einweisung in eine geschlossene Psychiatrie. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland medizinisch behandelt; er war dort auch auf Entzug. Der Beschwerdeführer ist nicht immungeschwächt und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. In Deutschland ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ausreichend gewährleistet, sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet(en) keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland. Die sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der Personen mit relevanten Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Adipositas und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 08.03.2022 hat es in Deutschland insgesamt 15.897.578 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 124.131 Todesfälle gegeben (www.bing.com/covid/deutschland). In Österreich gab es 2.893.913 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierte Personen und 15.026 nachgewiesene Todesfälle in diesem Zusammenhang. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Eine besondere Integration in Österreich ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Eine besondere Integration in Österreich ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben. Am 14.01.2022 kam es innert offener Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, dass der Beschwerdeführer dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Deutschland hat der Übernahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, dass der Beschwerdeführer dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Deutschland hat der Übernahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und auch Berichte von UNHCR in eine umfassende Abwägung einfließen lassen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern auszugehen. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, vermögen die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderfeststellungen gibt es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer etwa Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers nach Rückkehr hegt das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel. Die Einholung einer entsprechenden Einzelfallzusicherung war nicht erforderlich. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht quasi sich selbst überlassen bleibt (geblieben ist) und in eine ausweglose Situation geraten wird (ist). Während des Asylverfahrens in Deutschland haben alle Asylwerber Anspruch auf adäquate Unterbringung und Versorgung sowie auf die Führung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens. So hat Deutschland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden und demnach ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens – je nach dem tatsächlichen Stand ihres Asylverfahrens – eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Nach einer negativen Entscheidung verliert man, so wie in Österreich auch, den Anspruch auf eine Grundversorgung. Darin ist kein Mangel im deutschen Asylwesen zu erblicken. Hinsichtlich der im Schreiben vom 26.01.2022 geäußerten Befürchtung einer Kettenabschiebung in die Russische Föderation ist festzuhalten, dass Deutschland das Non-Refoulement-Gebot beachtet. Es ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Deutschland von einer ungeprüften Kettenabschiebung in seine Heimat betroffen (gewesen) sein könnte. Das deutsche Bundesamt prüft bei jedem Asylantrag, ob eine der vier Schutzformen (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot) vorliegt; wenn ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wird, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den das Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine ist es gänzlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, auch bei einer neuerlichen rk negativen Entscheidung, in die Russische Föderation überstellt würde. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, da er dort im Jahr 2018 angegriffen und verletzt worden sei. Er habe in Deutschland vor Gericht als Zeuge gegen Mitglieder der russischen Drogenmafia ausgesagt. Viele Personen seien aufgrund seiner Aussagen inhaftiert worden. Mitglieder dieser Organisation hätten den Beschwerdeführer deshalb in Deutschland verfolgt und immer wieder zusammengeschlagen. Nunmehr würden diese Personen aus der Haft entlassen werden. Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm in Deutschland sei ihm jedoch trotzdem verwehrt worden. Aufgrund der erwähnten Verfolgung und Bedrohung könne er nicht nach Deutschland zurückkehren. In Hinblick darauf ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 Zeugenaussagen vor deutschen Gerichten gegen verschiedenen Personen aus der russischsprachigen Suchtgiftszene gemacht hat, die zu teilweise langjährigen Haftstrafen geführt haben. Während des Gerichtsprozesses wurden Schutzmaßnahmen zur Sicherheit des Beschwerdeführers etabliert; der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit selbst in Haft. Im Sommer 2019 ersuchte der Beschwerdeführer (erneut) nachweislich um Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm (AS 245f). Mit Schreiben einer deutschen Kriminalpolizeiinspektion vom 13.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kriminalpolizeiinspektion örtlich und sachlich nicht mehr zuständig sei. Ein vollumfängliches Zeugenschutzprogramm wurde nicht befürwortet (AS 239). Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im September 2021 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich, da er hier, seiner Ansicht nach, sicher vor Verfolgung durch seine „Gegner“ ist. Nicht auszuschließen ist, dass Personen aus dem Umfeld der russischen Drogenmafia, gegen die der Beschwerdeführer vor 10 Jahren in Deutschland ausgesagt hat, sich dafür rächen wollen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass über die behaupteten, angeblich erfolgten Übergriffe, seitens des Beschwerdeführers keinerlei Nachweise, etwa von in Deutschland erstatteten Anzeigen, in Vorlage gebracht wurden. Die behaupteten Vorfälle gegen seine Person sind somit weder verifizierbar noch falsifizierbar. Aber auch bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers ist kein Hinderungsgrund einer Überstellung nach Deutschland zu erkennen. In Deutschland sind Asylwerber Übergriffen welcher Art und von welcher Seite auch immer, nicht schutzlos ausgesetzt. Es ist zweifellos von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Sicherheitsbehörden auszugehen. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die öffentliche Sicherheit in Deutschland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Wenn in Deutschland die Übernahme des Beschwerdeführers in das Zeugenschutzprogramm nicht befürwortet wurde, werden die do. Behörden nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zur Überzeugung gelangt sein, dass dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht erforderlich sei. Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Behörden oder Gerichte, die Entscheidungen der deutschen Behörden zu bewerten oder gar zu korrigieren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die deutschen Behörden keine unvertretbare Entscheidung getroffen haben und dass der Beschwerdeführer den von den Behörden als angemessen angesehenen Schutz erhalten wird. Einen außergewöhnlichen humanitären Bedarf, welcher einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich machen könnte, kann das Gericht fallgegenständlich auch nicht erkennen. Auch die medizinische Grundversorgung von Asylwerbern ist in Deutschland ausreichend gewährleistet. Asylwerber haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankungen oder bei Schmerzen vor. Hievon sind auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach dem Gesagten hegt das Gericht keinen Zweifel, dass dem Beschwerdeführer nach Rückkehr der Zugang zu erforderlicher ärztlicher Behandlung und v.a. auch den benötigten Medikamenten gewährleistet ist, sollte er solche benötigen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Deutschland aufgrund seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gestanden ist; so ist etwa ein Aufenthalt zum Zweck des Drogenentzugs dokumentiert. Schließlich bleibt noch anzumerken, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er sich die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwartet. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist es, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Während seiner Befragung hat der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals konkret geltend gemacht. Insgesamt ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Deutschland nicht in eine ausweglose Situation geraten wird und sich quasi selbst überlassen bleibt. Eine Art. 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr kann nicht erkannt werden. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Ende 2005 in Deutschland befindet, mit den dortigen Gegebenheiten besten vertraut ist und die deutsche Sprache auf sehr hohem Niveau beherrscht.Während seiner Befragung hat der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Deutschland jemals konkret geltend gemacht. Insgesamt ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Deutschland nicht in eine ausweglose Situation geraten wird und sich quasi selbst überlassen bleibt. Eine Artikel 3, EMRK-Verletzung bei Rückkehr kann nicht erkannt werden. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Ende 2005 in Deutschland befindet, mit den dortigen Gegebenheiten besten vertraut ist und die deutsche Sprache auf sehr hohem Niveau beherrscht. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Eine Epidemie im Mitgliedstaat ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in einem Mitgliedstaat, sonde
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.