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{'item': 'W200 2252636-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW200 2252636-1 Spruch, W200 2252636-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vom Hundert (vH). Der Beschwerdeführer stellte gleichzeitig mit dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dieser langte am 14.10.2021 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: SMS, belangte Behörde) ein. Dem Antrag angeschlossen war ein Befund eines Internisten vom 21.09.2021. Das daraufhin vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Internistin/Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.01.2022, basierend auf einer Begutachtung am 12.01.2022, ergab Folgendes: „Anamnese: SVGA aus 03/2011 vorliegendSVGA aus 03 aus 2011, vorliegend St.p. Insult 12.10.2019 Hypertonie Zustand nach Urothelkarzinom der Blase- TUR Blase 30.08.2021 Nephrektomie links bei Nierenbeckentumor 02/2021 Zustand nach Bandscheibenoperation Hernienoperation bei Umbilicalhernie Vorhofflimmern Schlafapnoe - CPAP Beatmung nachts Derzeitige Beschwerden: 21.01. Kontrolle im KH Kittsee Zustand nach Blasenoperation bei Carzinom - z.n. Epirubicin Instillation tut sich schwer Urin zu halten - Dranginkontinenz im Vordergrund – Einlagenversorgung indiziert Rehabilitation bringt kurzfristige Besserung der Beschwerden Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Calciduran, Berodual, Candeblo, Eliquis, Aristocor, Sortis, Iterium, Oleovit Sozialanamnese: n.e Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX , 21.09.2021:Befundbericht Dr. römisch 40 , 21.09.2021: Hypertonie, Nephrektomie links wegen Nierenbeckentumor 1.2.2021, Pneumonie 04/20 1, Urothelcarcinom beiTUR-Blase Epirubicm-Instillation, Kleinhirninsult 12.10.2019, Dissektion A. vertebralis links paroxysmales Vorhofflimmern Schlafapnoe –CPAP Hernia umbilicalis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: adipös Größe: 79,00 cm Gewicht: 102,00 kg […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Narben im Abdominalbereich unauffällig Caput: unauffällig Extremitäten und Gelenke endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt keine Beinödeme WS. klopfdolent im Bereich der LWS keine radikuläre Ausstrahlung und keine neurologischen Defizite Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Blasen- (08/2021) und Nierenbeckentumor mit Entfernung einer Niere (02/2021)Zustand nach Blasen- (08 aus 2021,) und Nierenbeckentumor mit Entfernung einer Niere (02 aus 2021,) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Erhalt einer Niere innerhalb der Heilungsbewährung. 13.01.03 60 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Oberer Rahmensatz da unter dauerhafter nächtlicher CPAP Therapie. 06.11.02 40 3 Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 links Unterer Rahmensatz da radiologische Einschränkungen, aber keine wesentlichen neurologischen Defizite fassbar. 02.01.02 30 4 Herzrhythmusstörung Unterer Rahmensatz da keine wesentliche Einschränkung der Linksventrikelfunktion, die Hypertonie ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 05.02.01 30 5 g.z. Zustand nach Achillessehnenruptur links Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da minimale Bewegungseinschränkungen vorhanden sind. 02.05.32 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Insult - Abheilung ohne Residuen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Beurteilung erstmalig nach EVO: Leiden 1 wurde neu aufgenommen. Die übrigen Leiden idem zum Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Die Änderung ergibt sich aufgrund des Leiden 1 und der negativen Leidensbeeinflussung. […] Dauerzustand […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 60 v.H. […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H. Begründung: Leiden 1 und Leiden 4“ Das SMS gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer neue medizinische Unterlagen, und zwar ein ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 28.01.2022, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer infolge seiner krankheitsbedingten Immunschwäche keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, und einen Befund einer Orthopädin vom 10.02.2022. Aufgrund der vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Internistin, die das Sachverständigengutachten erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme vom 22.02.2022 wird Folgendes ausgeführt: „[…] Es wurden neue Befunde übermittelt: Attest, XXXX , 28.01.2022:Attest, römisch 40 , 28.01.2022: Herr XXXX kann infolge seiner krankheitsbedingten Immunschwäche keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.Herr römisch 40 kann infolge seiner krankheitsbedingten Immunschwäche keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Befund Dr. XXXX , FÄ für Orthopädie,10.02.2022:Befund Dr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie,10.02.2022: Lumboischialgie bei Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1 mit Kompression der NW L4 und LS re und S1 links Kyphoplastie Th 12 am 14.1.2013 bei traumatische WK Fraktur TH12 mit deutlicher Höhenreduktion 9/2012 St. p.WK Fraktur TH8 St. p. mikrochirurgische Diskektomie L5/S1 li am 24.3.2009 St. p. AS Ruptur links vor ca. 10 Jahren incip. Gonarthrose links Coxarthrose bds. li mehr als re ND: N. vesicae mit St. p. 2 x OP, St. p. Apoplektischer Insult 2019 St. p. Nephrektomie li bei Karzinom 01.02.21 in Oberwart, Schlafapnoe, Hypertonie, Osteoporose Zusammenfassend werden in diesen Befunden keine neuen Leiden dargestellt. Die Veränderungen am Bewegungsapparat wie von Dr. XXXX im AB dargestellt, wurden voll inhaltlich in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet und nach EVO eingeschätzt, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, der Lagewechsel im Rahmen der Untersuchung (01/2021) [Anm.: richtig 01/2022] war frei und unauffällig möglich, der freie Stand sicher.Zusammenfassend werden in diesen Befunden keine neuen Leiden dargestellt. Die Veränderungen am Bewegungsapparat wie von Dr. römisch 40 im Ausschussbericht dargestellt, wurden voll inhaltlich in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet und nach EVO eingeschätzt, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, der Lagewechsel im Rahmen der Untersuchung (01 aus 2021,) [Anm.: richtig 01/2022] war frei und unauffällig möglich, der freie Stand sicher. Das beschriebene Immundefizit, wie im Attest XXXX erwähnt. ist gutachterlich nicht nachvollziehbar, denn es liegt trotz Tumorerkrankung weder die Gabe einer systemischen Chemotherapie vor, die zu einer Immunschwäche führt, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, dies wäre laut EVO nur der Fall bei Das beschriebene Immundefizit, wie im Attest römisch 40 erwähnt. ist gutachterlich nicht nachvollziehbar, denn es liegt trotz Tumorerkrankung weder die Gabe einer systemischen Chemotherapie vor, die zu einer Immunschwäche führt, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, dies wäre laut EVO nur der Fall bei "- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - severe combined immunodeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase) - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen". Bei o.g. Patienten liegt keines der erwähnten Defizite vor. Die Beurteilung nach EVO wurde korrekt durchgeführt und somit auch keine Abänderung des SVGA.“ Das SMS stellte dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH aus. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2022 wurde jedoch der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände (Befundübermittlung) sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst des SMS durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen jedoch nicht geeignet gewesen wären, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten Immunschwäche keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, da sich ein Infekt in seinem Fall fatal auswirken könnte. Auch der körperliche Zustand mache eine gefahrlose Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich – ein womöglich stehender Transport sowie das Ein- und Aussteigen, als auch die Anmarschwege seien dem Beschwerdeführer nicht möglich zu bewältigen. Selbst unter Benützung der Gehhilfe sei er nicht sicher und schmerzfrei imstande die Voraussetzungen für die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfüllen. Am 09.03.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 vH. 1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: adipös Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesikuläratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Narben im Abdominalbereich unauffällig Caput: unauffällig Extremitäten und Gelenke endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt keine Beinödeme Wirbelsäule (WS) klopfdolent im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) keine radikuläre Ausstrahlung und keine neurologischen Defizite Lagewechsel im Rahmen der Untersuchung war frei und unauffällig möglich, der freie Stand sicher; Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe; Status Psychicus: unauffällig Funktionseinschränkungen: Zustand nach Blasen- (08/2021) und Nierenbeckentumor mit Entfernung einer Niere (02/2021); Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS); Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 links; Herzrhythmusstörung (die Hypertonie ist mit abgebildet); g.z. Zustand nach Achillessehnenruptur linksFunktionseinschränkungen: Zustand nach Blasen- (08 aus 2021,) und Nierenbeckentumor mit Entfernung einer Niere (02 aus 2021,); Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS); Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 links; Herzrhythmusstörung (die Hypertonie ist mit abgebildet); g.z. Zustand nach Achillessehnenruptur links 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vor. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
  2. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es liegen keine kardiopulmonalen Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Die Nutzung einer Gehhilfe (Stock) ist möglich und zumutbar. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend vorhanden. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Internistin/Ärztin für Allgemein vom 18.01.2022, basierend auf einer Untersuchung am 12.01.2022, eingeholt worden. Dem Gutachten ist eine „Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild“ zu entnehmen. Weiters geht aus dem Gutachten hervor, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten, dass beim Beschwerdeführer kein Immundefekt vorliegt, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Unterlagen (ärztliches Attest über Immunschwäche und Auswirkungen auf Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; Befund einer Orthopädin) holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Internistin, die das Sachverständigengutachten erstellt hatte, ein. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass in den vorgelegten Befunden keine neuen Leiden dargestellt werden. Die Veränderungen am Bewegungsapparat wie von der Orthopädin dargestellt, wurden vollinhaltlich eingeschätzt, eine Gehhilfe wurde nicht verwendet, der Lagewechsel im Rahmen der Untersuchung war frei und unauffällig möglich, der freie Stand sicher. Das beschriebene Immundefizit, wie im Attest der Allgemeinmedizinerin vom 28.01.2022 erwähnt, ist laut Internistin gutachterlich nicht nachvollziehbar, d.h. liegt nicht vor, denn es liegt trotz Tumorerkrankung weder die Gabe einer systemischen Chemotherapie, die zu einer Immunschwäche führt, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, vor. Die Beurteilung nach der EVO wurde von der Sachverständigen korrekt durchgeführt und somit kommt es auch zu keiner Abänderung ihres Sachverständigengutachtens. Die Gutachterin konnte in ihrem Gutachten und der Stellungnahme jedenfalls nachvollziehbar schildern, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen möglich ist. An dieser Beurteilung vermochte auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Denn es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerde wurden auch keine weiteren Befunde beigelegt, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren, und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen (im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) darzutun. Der Beschwerde waren lediglich erneut die bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Unterlagen, auf welche die medizinische Sachverständige ausführlich in ihrer Stellungnahme eingegangen war, beigelegt worden.An dieser Beurteilung vermochte auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Denn es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerde wurden auch keine weiteren Befunde beigelegt, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren, und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen (im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) darzutun. Der Beschwerde waren lediglich erneut die bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Unterlagen, auf welche die medizinische Sachverständige ausführlich in ihrer Stellungnahme eingegangen war, beigelegt worden. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten Immunschwäche keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, wie auch im Attest vom 28.01.2022 ausgeführt werde, ist auf die oben wiedergegebenen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2022 zu verweisen. Sie hat ausführlich erklärt, dass das im Attest beschriebene Immundefizit gutachterlich nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist festzuhalten, dass ein ärztliches Attest, in dem lediglich in einem Satz festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer infolge seiner krankheitsbedingten Immunschwäche keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, nicht ausreicht, um die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen zu widerlegen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach auch der körperliche Zustand des Beschwerdeführers eine gefahrlose Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache und der Beschwerdeführer selbst unter Benützung der Gehhilfe nicht sicher und schmerzfrei imstande sei, die Voraussetzungen für die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfüllen, ist Folgendes festzuhalten: Die Gutachterin hat schlüssig ausgeführt, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Zudem hat sie in ihrem Gutachten nachvollziehbar festgehalten, dass im Bedarfsfall die Unterstützung durch eine Gehhilfe zulässig ist. Außerdem verwendete der Beschwerdeführer – wie von der Sachverständigen ausgeführt – bei der Untersuchung im Jänner 2022 keine Gehhilfe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwendung der Gehhilfe nur kurze Zeit später notwendig geworden sein soll, obwohl es keine nachvollziehbare medizinische Begründung dafür gibt. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des erkennenden Senates bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der Internistin/Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.01.2022, ergänzt durch die Stellungnahme vom 22.02.2022. Schließlich hatte die Gutachterin auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Unterlagen, die erneut mit der Beschwerde vorgelegt wurden, in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2022 mitberücksichtigt. Das Sachverständigengutachten inklusive Stellungnahme der Gutachterin wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – wurde in dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 (ergänzt durch die Stellungnahme vom 22.02.2022) – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig kardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – wurde in dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 (ergänzt durch die Stellungnahme vom 22.02.2022) – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig kardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seiner krankheitsbedingten Immunschwäche und seines körperlichen Zustandes nicht zumutbar. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die vorgelegte Bestätigung der Allgemeinmedizinerin ist nicht ausreichend.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seiner krankheitsbedingten Immunschwäche und seines körperlichen Zustandes nicht zumutbar. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die vorgelegte Bestätigung der Allgemeinmedizinerin ist nicht ausreichend. Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es ist beim Beschwerdeführer jedenfalls von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Die vorgebrachte körperliche Einschränkung konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Zudem liegt beim Beschwerdeführer auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Er leidet weder an einer anlagebedingten, schweren Erkrankung des Immunsystems noch an einer schweren, hämatologischen Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit oder einer fortgeschrittenen Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, und auch nicht an selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach einer Nierentransplantation, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es ist beim Beschwerdeführer jedenfalls von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Die vorgebrachte körperliche Einschränkung konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Zudem liegt beim Beschwerdeführer auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Er leidet weder an einer anlagebedingten, schweren Erkrankung des Immunsystems noch an einer schweren, hämatologischen Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit oder einer fortgeschrittenen Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, und auch nicht an selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach einer Nierentransplantation, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Gutachten einer Internistin/Allgemeinmedizinerin sowie eine Stellungnahme dieser Sachverständigen eingeholt worden. Darin wurde der Zustand des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen bzw. das Nichtvorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Sachverständigen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Eine Verhandlung konnte angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Sachverständigen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Eine Verhandlung konnte angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2252636.1.00

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