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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW200 2252967-1 Spruch, W200 2252967-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sche

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenen Bescheid vom 04.11.2021 wurde das aufgrund des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren von der belangten Behörde bescheidmäßig eingestellt. Ursächlich dafür war, dass die Beschwerdeführerin laut Ansicht der belangten Behörde ohne triftigen Grund der Ladung zur ärztlichen Untersuchung am 03.11.2021 nicht Folge geleistet hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und wurde für den 03.11.2021 zur ärztlichen Untersuchung geladen. Die Beschwerdeführerin war am 03.11.2021 erkrankt und hat versucht dies am selben Tag der belangten Behörde mitzuteilen, wo sie jedoch telefonisch niemanden erreicht hat. Sie hat der Ladung zur Untersuchung am 03.11.2021 aus triftigem Grund – einer Erkrankung - keine Folge geleistet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin telefonisch die belangte Behörde nicht erreichen konnte, ist aufgrund eigener Erfahrungen des BVwG bezüglich des Versuchs der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Sozialministeriumservice glaubwürdig. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin versucht mit dem bestellten Gutachter per Mail Kontakt aufzunehmen, hat jedoch aufgrund einer Namensgleichheit und einer daraus resultierenden Verwechslung das Email mit der Mitteilung der Erkrankung an eine andere Ärztin geschickt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 28 Abs. 5 VwGVG besagt:Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG besagt: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 14 Abs. 6 BEinstG besagt:Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG besagt: Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin war für 03.11.2021, 10.00 Uhr zur Untersuchung geladen, war erkrankt, konnte telefonisch an der in der Ladung angeführten Telefonnummer niemanden erreichen und hat deshalb um 7.44 Uhr per Email ihre Erkrankung - irrtümlich - einer Ärztin, die denselben Nachnamen führt wie der bestellte Gutachter, per Mail mitgeteilt. Der erkennende Senat sieht in einer Erkrankung einen triftigen Grund einer Ladung zu einer Untersuchung nicht Folge zu leisten. Das SMS wird das aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren nach dem BEinstG fertig zu führen und inhaltlich– nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens – über den Antrag zu entscheiden haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2252967.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.