Obsah (12)
§ 28Art 133§ 6a§ 7§ 6§ 27§ 24§ 2§ 3§ 32§ 1§ 71RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW208 2252890-1 SpruchW208 2252890-1/2E, , W208 2252890-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren AZ XXXX vor dem LG ZRS XXXX brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als klagende Partei einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein, der mit Beschluss vom 16.12.2013 bewilligt wurde (ON 5). Das Verfahren wurde in der Streitverhandlung am 13.09.2016 durch einen bedingten Vergleich beendet (ON 83).
- Im Grundverfahren AZ römisch 40 vor dem LG ZRS römisch 40 brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als klagende Partei einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein, der mit Beschluss vom 16.12.2013 bewilligt wurde (ON 5). Das Verfahren wurde in der Streitverhandlung am 13.09.2016 durch einen bedingten Vergleich beendet (ON 83). Mit Beschluss vom 09.10.2018 wurde die bP gem § 71 Abs 1 ZPO aufgefordert, neuerlich ein Vermögensverzeichnis einzubringen, um die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Verfahrenhilfe überprüfen zu können (ON 87). Dieser Beschluss wurde der bP am 29.11.2018 zugestellt (ON 90). Mit Beschluss vom 09.10.2018 wurde die bP gem Paragraph 71, Absatz eins, ZPO aufgefordert, neuerlich ein Vermögensverzeichnis einzubringen, um die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Verfahrenhilfe überprüfen zu können (ON 87). Dieser Beschluss wurde der bP am 29.11.2018 zugestellt (ON 90). Mit Beschluss vom 28.12.2018 wurde die bP gem § 71 ZPO zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet (ON 91). Mit Beschluss vom 28.12.2018 wurde die bP gem Paragraph 71, ZPO zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet (ON 91). Dem von der bP am 17.01.2019 eingebrachte Rekurs gegen diesen Beschluss (ON 92), indem sinngemäß behautptet wurde, dass die bP einen Tag nach Erhalt des Beschlusses vom 09.10.2018 das ausgefüllte Vermögensbekenntnis an das Gericht zurückgesendet habe, wurde vom zuständigen OLG nicht Folge gegeben. Im Wesentlichen wurde die Rechtsmittelentscheidung damit begründet, dass die bP den genannten Beschluss nachweislich am 29.11.2018 übernommen und die 14-tätige Vorlagefrist verstreichen habe lassen. Im Akt liege – entgegen der Ausführungen der klagenden Partei – kein übermitteltes Vermögensbekenntnis ein (ON 95). Der Beschluss vom 28.12.2018 wurde am 05.04.2019 rechtskräftig.
- Mit Bescheid vom 23.07.2019 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid vom 16.05.2019 aufgrund einer fristgerechten Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren
TP 1 GGG von € 5.560,- (Bemessungsgrundlage € 233.928,32) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
§ 6aAbs 1 GEG, in Summe € 5.568,- vorgeschrieben.
2. Mit Bescheid vom 23.07.2019 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid vom 16.05.2019 aufgrund einer fristgerechten Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren
TP 1 GGG von € 5.560,- (Bemessungsgrundlage € 233.928,32) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 5.568,- vorgeschrieben.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 26.07.2019) richtet sich die am 09.08.2019 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der eine Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages und Einstellung des Einbringungsverfahrens beantragt wurde.
- Mit Schreiben vom 13.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund eines BVwG internen Versehens, wurde der Akt erst am 16.03.2022 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Bearbeitung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschluss vom 28.12.2018, mit dem die bP zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet wurde am 05.04.2019 rechtskräftig geworden ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zwar insofern entgegen, dass darin angeführt wird, dass die bP am 29.11.2018 fristgerecht auf die Aufforderung reagiert hätte, ein aktualisiertes Vermögensbekenntnis vorzulegen und ist ihrer Vorstellung (die fälschlich als Einspruch/Einwendung bezeichnet wurde) vom 04.06.2019 gegen den Mandatsbescheid auch ein mit 30.11.2018 (!) datiertes Vermögenbekenntnisformular zu entnehmen, jedoch kein Nachweis, dass dieses tatsächlich mittels Einschreibsendung am 29.11.2018 (einen Tag davor?!) zur Post gegeben worden wäre. Ein derartiger Nachweis ist weder der Beschwerde beigelegt noch findet er sich im Grundakt. Die Behauptung ist daher nicht substantiiert. Dass gegen den Beschluss vom 28.12.2018 eingebrachte Rechtsmittel wurde rechtskräftig abgewiesen, wie sich eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt. Der Beschluss vom 28.12.2018 ist daher seit 05.04.2019 rechtskräftig und vollstreckbar (vgl dazu die auf den Beschlüssen angeführten Rechtskraftvermerke). Dass gegen den Beschluss vom 28.12.2018 eingebrachte Rechtsmittel wurde rechtskräftig abgewiesen, wie sich eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt. Der Beschluss vom 28.12.2018 ist daher seit 05.04.2019 rechtskräftig und vollstreckbar vergleiche dazu die auf den Beschlüssen angeführten Rechtskraftvermerke).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs 4 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs 2 Vw
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs 4 Vw
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung Der Pauschalgebühr
TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
§ 2
Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Pauschalgebühren für diese Verfahren werden daher bereits zu Beginn des Verfahrens, mit der Einbringung der ersten Eingabe, fällig (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 2 GGG Bemerkung 1). Zahlungspflichtig ist dabei
§ 7
Abs 1 Z 1 GGG (nur) der Kläger.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Pauschalgebühren für diese Verfahren werden daher bereits zu Beginn des Verfahrens, mit der Einbringung der ersten Eingabe, fällig (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 2, GGG Bemerkung 1). Zahlungspflichtig ist dabei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG (nur) der Kläger.
§ 3
Abs 3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Gebühr ist daher ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten; es spielt keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 3 GGG Bemerkung 5).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Gebühr ist daher ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten; es spielt keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 3, GGG Bemerkung 5).
§ 32
GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
§ 1
Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von € 8,-- vorzuschreiben.Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von € 8,-- vorzuschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde (hier der Präsident des Handelsgerichtes) als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Voraussetzung für diese Bindung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschluss über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge
§ 71ZPO rechtswirksam geworden ist; d.
h. eine rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses erfolgt ist. Beschlüsse müssen stets beiden Parteien zugestellt werden. Ist die Verfahrenshilfe genießende Partei durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (Hinweis M. Bydlinski in Fasching2,
- Band, erster Teilband, Rz 5 zu § 72 ZPO und § 93 Abs. 1 ZPO; VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
- Februar 2004, 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde (hier der Präsident des Handelsgerichtes) als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Voraussetzung für diese Bindung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschluss über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge
Paragraph 71, ZPO rechtswirksam geworden ist; d. h. eine rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses erfolgt ist. Beschlüsse müssen stets beiden Parteien zugestellt werden. Ist die Verfahrenshilfe genießende Partei durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (Hinweis M. Bydlinski in Fasching2,
- Band, erster Teilband, Rz 5 zu Paragraph 72, ZPO und Paragraph 93, Absatz eins, ZPO; VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht vom Gericht entschieden worden ist (VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (Hinweis E
- April 1996, 96/16/0260; E
- Juli 2000, 2000/16/0374, 0375; VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601). Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen (ex tunc ab der Bewilligung). Hingegen bewirkt das Erlöschen der Verfahrenshilfe den Fortfall der Begünstigung vom Zeitpunkt des Erlöschens an (ex nunc). Im Fall des Erlöschens der Verfahrenshilfe unterbleibt die Einbringung der bis dahin entstandenen Gebühren und Kosten, es sei denn, es wäre ein Ausspruch nach § 71 ZPO erfolgt (VwGH 30.06.1988, 87/16/0056). Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen (ex tunc ab der Bewilligung). Hingegen bewirkt das Erlöschen der Verfahrenshilfe den Fortfall der Begünstigung vom Zeitpunkt des Erlöschens an (ex nunc). Im Fall des Erlöschens der Verfahrenshilfe unterbleibt die Einbringung der bis dahin entstandenen Gebühren und Kosten, es sei denn, es wäre ein Ausspruch nach Paragraph 71, ZPO erfolgt (VwGH 30.06.1988, 87/16/0056). Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigung (ex tunc ab der Bewilligung) und führt zur Nachzahlungspflicht für alle gestundeten Beträge und das Honorar des Verfahrenshilfeanwalts. Entziehungsgrund ist das Fehlen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schon im Zeitpunkt ihrer Bewilligung (VwGH 11.08.1993, 92/14/0114; 19.11.1997, 97/09/0318). So wie die Kostenbeamtin und die Gerichtspräsidentin an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden sind und die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen können (VwGH 20.08.1996, 96/16/0081) sind diese Justizverwaltungsorgane auch an die Entscheidung der Gerichte hinsichtlich einer Entziehung gebunden. 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die bP vermeint, dass ihr die Gerichtsgebühren nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen, weil ihr mit Beschluss vom 16.12.2013 Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO zuerkannt worden sei und sie der Aufforderung vom 09.10.2018 ein neuerliches Vermögensbekenntnis zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzulegen, nachgekommen sei. In der Beschwerde wird dazu behauptet, dass die bP den Antrag und das Vermögensbekenntnis noch innerhalb der Frist mittels „Einschreibsendung vom 29.11.2018“ übermittelt habe. Damit habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei das Verfahren mangelhaft und der Bescheid rechtswidrig. Die bP vermeint, dass ihr die Gerichtsgebühren nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen, weil ihr mit Beschluss vom 16.12.2013 Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO zuerkannt worden sei und sie der Aufforderung vom 09.10.2018 ein neuerliches Vermögensbekenntnis zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzulegen, nachgekommen sei. In der Beschwerde wird dazu behauptet, dass die bP den Antrag und das Vermögensbekenntnis noch innerhalb der Frist mittels „Einschreibsendung vom 29.11.2018“ übermittelt habe. Damit habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei das Verfahren mangelhaft und der Bescheid rechtswidrig. Damit irrt die bP. Vor dem Hintergrund der oa gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung ist der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) nicht zu beanstanden. Der rechtskräftige Beschluss des LG ZRS vom 28.12.2018 lautet: „1) Die klagende Partei [die bP] wird gem. § 71 ZPO zur Nachzahlung der ihr mit Beschluss vom 16.12.2013 im Umfang des § 64 Abs 1 ZPO bewilligten Verfahrenshilfe verpflichtet und zwar der Pauschalgebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), soweit diese noch nicht entrichtet sind.„1) Die klagende Partei [die bP] wird gem. Paragraph 71, ZPO zur Nachzahlung der ihr mit Beschluss vom 16.12.2013 im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO bewilligten Verfahrenshilfe verpflichtet und zwar der Pauschalgebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), soweit diese noch nicht entrichtet sind. 2) Die klagende Partei ist schuldig diese Nachzahlung binnen 2 Monaten zu leisten.“ Aufgrund der Bindung des für die Gebührenberechnung zuständigen Justizverwaltungsorgans an Entscheidungen des Gerichts des Grundverfahrens konnte die Frage, ob dieser Beschluss aufgrund der der Justizverwaltungsbehörde vorgelegten Beweismittel (die ohnehin lediglich in dem Vermögensbekenntnis, datiert mit 30.11.2018 bestanden und keine Einschreibbestätigung vom 29.11.2018 enthielten!) zu Recht erfolgte, von der Justizverwaltungsbehörde anlässlich der Eintreibung nicht neuerlich geprüft werden. Aus der begehrte Feststellung, dass die bP fristgerecht mittels „Einschreibesendung vom 29.11.2019“ den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „bei der belangten Behörde zu GZ XXXX samt Vermögensbekenntnis“ vorgelegt habe, wäre für die bP nichts gewonnen, weil es auf diese nicht ankommt. Nicht die belangte Behörde entscheidet über die Gewährung und Entziehung der Verfahrenshilfe, sondern das Gericht des Grundverfahrens. Aus der begehrte Feststellung, dass die bP fristgerecht mittels „Einschreibesendung vom 29.11.2019“ den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „bei der belangten Behörde zu GZ römisch 40 samt Vermögensbekenntnis“ vorgelegt habe, wäre für die bP nichts gewonnen, weil es auf diese nicht ankommt. Nicht die belangte Behörde entscheidet über die Gewährung und Entziehung der Verfahrenshilfe, sondern das Gericht des Grundverfahrens. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2252890.1.00