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{'item': 'W209 2244215-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW209 2244215-1 Spruch, W209 2244215-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.05.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 26.05.2021 bis 20.07.2021 (acht Wochen) den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an einem vom AMS zugewiesenen Deutschkurs teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass er am 26.05.2021 im betreffenden Kurs anwesend gewesen sei. Die Dame (gemeint wohl: Projektleiterin) habe ihn gefragt, ob er dieses Jahr Urlaub mache. Er habe dies bejaht und angegeben, dass er wahrscheinlich mit Ende August Urlaub machen werde. Anscheinend habe sie ihn nicht verstanden, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weswegen er ja auch diesen Kurs hätte besuchen sollen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer seit 06.12.2018 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe stehe. Im Betreuungsplan vom 24.02.2021 sei die Teilnahme an einem Deutschkurs vereinbart worden. Am 26.05.2021 habe der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Erstgespräch bei den Wiener Volkshochschulen bekannt gegeben, dass er im August auf Urlaub ins Ausland reisen wolle. Taggleich habe das AMS die Rückmeldung vom Kursträger erhalten, dass eine Aufnahme in besagte Maßnahme aus oben genannten Gründen nicht erfolge. Am 27.05.2021 habe der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto folgende Nachricht an das AMS übermittelt: „Guten tag. Ich war gestern in vhs. Die frau hat mir nicht deutschkurs gegeben. Weilich Fahre urlaub im August. Des wegen nicht deutschkurs geben. Lg“. Dem AMS sei nach Rückfrage von der Projektleiterin der Wiener Volkshochschulen mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im Erstgespräch gesagt habe, er sei den gesamten Monat August im Ausland, weswegen eine Aufnahme in den mit Ende Juli beginnenden Kurs keinen Sinn gemacht hätte. Auch habe der Beschwerdeführer bereits mehrmals einen Kursplatz bei den Wiener Volkshochschulen bekommen, die Kurse aber in Folge abgebrochen oder er sei nicht erschienen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer beim Gespräch mit den Wiener Volkshochschulen eventuell falsch verstanden worden sei und er eigentlich erst Ende August ins Ausland reisen habe wollen, werde vom AMS als Schutzbehauptung gewertet. Als Bezieher von Notstandshilfe habe der Beschwerdeführer alles Zumutbare zu unternehmen, um wieder eine vollversicherte Beschäftigung zu erlangen. Die Absolvierung eines Deutschkurses und die damit verbundene Verbesserung seiner Deutschkenntnisse hätten seine Chancen am Arbeitsmarkt deutlich gesteigert, trotzdem habe er seinen Urlaub priorisiert und den Erfolg der Kursmaßnahme damit vereitelt.
  4. Nach als Beschwerde bezeichnetem Vorlageantrag vom 08.07.2021 legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.07.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer verwies im Vorlageantrag auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen und brachte zudem vor, dass er der Beraterin im Kurs gesagt habe, dass er auf seinen Urlaub verzichten und den Kurs besuchen werde. Aber weil sein Deutsch nicht so gut sei, habe die Beraterin ihn falsch verstanden.
  5. Am 28.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter des AMS teilnahm. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Projektleitern des Deutschkurses als Zeugin befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.04.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stand zuletzt seit 06.12.2018 – unterbrochen nur durch Krankengeldbezüge – im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt nur über mangelhafte Deutschkenntnisse. In der Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2021 wurde zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Deutschkurs zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse vereinbart. Ebenso wurde in dieser Vereinbarung festgehalten, dass das AMS keine Rücksicht auf einen Auslandsaufenthalt nehmen könne, der nicht im Vorhinein mit dem AMS vereinbart worden sei, oder in einen Kurszeitraum falle. Am 07.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS via eAMS-Konto ein Einladungsschreiben für einen mit Ende Juli 2021 beginnenden Deutschkurs bei den Wiener Volkshochschulen übermittelt. Am 26.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Erstgespräch bei den Wiener Volkshochschulen bekannt, dass er im August ins Ausland auf Urlaub fahren wolle, weswegen von einer Kursaufnahme abgesehen wurde. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden bereits für die Zeit von 10.12.2018 bis 20.01.2019 (sechs Wochen) und von 28.10.2020 bis 22.12.2020 (acht Wochen) rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft (§ 14 AlVG) erworben.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden bereits für die Zeit von 10.12.2018 bis 20.01.2019 (sechs Wochen) und von 28.10.2020 bis 22.12.2020 (acht Wochen) rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft (Paragraph 14, AlVG) erworben. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der Notstandshilfebezug, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2021 sowie die erfolgte Zuweisung als auch das übermittelte Einladungsschreiben zur Kursmaßnahme ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt, wurde in genannter Betreuungsvereinbarung festgehalten und auch vom Beschwerdeführer selbst (u.a. in seiner Beschwerde) zugestanden. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2021 zum Erstgespräch für den ihm zugewiesenen Deutschkurs an den Wiener Volkshochschulen erschien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs angab, im August im Ausland Urlaub machen zu wollen, weswegen von einer Kursaufnahme Abstand genommen wurde, ergibt sich aus der vom AMS eingeholten Auskunft der Projektleiterin des Deutschkurses bei den Wiener Volkshochschulen vom 28.06.2021, welche bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2021 mitgeteilt hat, im August ins Ausland auf Urlaub fahren zu wollen und eine Aufnahme in den – mit Ende Juli 2021 beginnenden – Kurs nicht in Betracht gekommen sei, weil mit dem geplanten Urlaub das Kursziel nicht erreicht werden hätte können. Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer am 27.05.2021 dem AMS eine Nachricht, in der er bestätigte, dass er nicht in den Deutschkurs aufgenommen worden sei, weil er im August auf Urlaub sei („Guten tag. Ich war gestern in vhs. Die frau hat mir nicht deutschkurs gegeben. Weilich Fahre urlaub im August. Des wegen nicht deutschkurs geben. Lg“). Vor diesem Hintergrund kann sein im Nachhinein in der Beschwerde vom 22.06.2021 geltend gemachtes Vorbringen, wonach es sich lediglich um ein auf sein schlechtes Deutsch zurückzuführendes Missverständnis handle und er im Erstgespräch am 26.05.2021 mitgeteilt habe, dass er erst mit Ende August Urlaub machen wolle, nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Gleiches gilt für sein im Vorlageantrag geäußertes Vorbringen, dass er bei dem in Rede stehenden Erstgespräch gesagt habe, dass er auf seinen Urlaub verzichten und den Kurs besuchen werde. Die bisher gegen den Beschwerdeführer verhängten Ausschlussfristen ergeben sich aus dem in den Akten einliegenden Bezugsverlauf. Die bis dato nicht erfolgte Wiederaufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeht aus einem am 28.03.2022 von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 8 Al

VG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Paragraph 9, Absatz 8, AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person dieNach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person die

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.). „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031, mwN). Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde – mit Wirksamkeit vom

  1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) – die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR
  2. GP, 9) wird hierzu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 24.11.2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, wurde – mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 2008 (Paragraph 79, Absatz 91, AlVG) – die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR
  4. GP, 9) wird hierzu ausgeführt, Absatz 8, enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche VwGH 24.11.2010, Zl. 2008/08/0230, mwN). Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.04.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.12.2018 bezieht er, lediglich unterbrochen durch Krankengeldbezüge, Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt – von ihm selbst zugestanden - über nur mangelhafte Deutschkenntnisse und wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2021 die Teilnahme an einem Deutschkurs vereinbart um seine Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Am 07.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben für einen Deutschkurs bei den Wiener Volkshochschulen via eAMS übermittelt. Es musste für den Beschwerdeführer aufgrund des mittlerweile seit 01.04.2018 andauernden Leistungsbezuges und der von ihm im Verfahren selbst zugestandenen schlechten Deutschkenntnisse daher für ihn iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig gewesen sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, eine Beschäftigung zu erlangen, mit der gegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Es ist nämlich notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass dies mit verbesserten Deutschkenntnissen der Fall ist.Es musste für den Beschwerdeführer aufgrund des mittlerweile seit 01.04.2018 andauernden Leistungsbezuges und der von ihm im Verfahren selbst zugestandenen schlechten Deutschkenntnisse daher für ihn iSd Paragraph 9, Absatz 8, AlVG offenkundig gewesen sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, eine Beschäftigung zu erlangen, mit der gegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Es ist nämlich notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass dies mit verbesserten Deutschkenntnissen der Fall ist. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS vermittelten Beschäftigung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG tritt ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS vermittelten Beschäftigung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG tritt ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis) (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 10 AlVG, Rz 258).Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis) vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 10, AlVG, Rz 258). Am 26.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Erstgespräch bei den Wiener Volkshochschulen bekannt, dass er im August ins Ausland auf Urlaub fahren wolle. Aus diesem Grund wurde von der Projektleiterin von der Aufnahme des Beschwerdeführers in den mit Ende Juli beginnenden Deutschkurs abgesehen, weil auf diese Weise das Kursziel nicht erreichbar gewesen wäre. Damit hat der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (implizit) verweigert und somit den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verwirklicht. Auch das erforderliche Verschulden in Form des (bedingten) Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051) ist gegeben, zumal er in Kauf nehmen musste, durch sein Verhalten nicht an der Maßnahme teilnehmen zu können.Damit hat der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (implizit) verweigert und somit den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht. Auch das erforderliche Verschulden in Form des (bedingten) Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051) ist gegeben, zumal er in Kauf nehmen musste, durch sein Verhalten nicht an der Maßnahme teilnehmen zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden (vor der vereitelten Wiedereingliederungsmaßnahme) bereits für die Zeit von 10.12.2018 bis 20.01.2019 (sechs Wochen) und von 28.10.2020 bis 22.12.2020 (acht Wochen) rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft (§ 14 AlVG) erworben hat, war die Dauer des Anspruchsverlusts somit im Höchstausmaß festzulegen.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden (vor der vereitelten Wiedereingliederungsmaßnahme) bereits für die Zeit von 10.12.2018 bis 20.01.2019 (sechs Wochen) und von 28.10.2020 bis 22.12.2020 (acht Wochen) rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft (Paragraph 14, AlVG) erworben hat, war die Dauer des Anspruchsverlusts somit im Höchstausmaß festzulegen. Damit war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2244215.1.00

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