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{'item': 'W209 2248165-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 38§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW209 2248165-1 Spruch, W209 2248165-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 24.08.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 09.08.2021 bis 19.09.2021 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX GmbH & Co KG mit möglichem Arbeitsantritt am 09.08.2021 vereitelt habe, indem sie ein Jobangebot nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.1. Mit bekämpftem Bescheid vom 24.08.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 09.08.2021 bis 19.09.2021 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 GmbH & Co KG mit möglichem Arbeitsantritt am 09.08.2021 vereitelt habe, indem sie ein Jobangebot nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.

  1. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe dem AMS mitgeteilt, nach 17:00 Uhr ihre drei Kinder betreuen zu müssen, weil sie für diese nur bis 17:30 Uhr einen Betreuungsplatz habe. Trotzdem habe ihr das AMS ein Stellenangebot mit Arbeitszeiten von 17:00-20:00 Uhr übermittelt. Auch seien die zwei Frauen der Personalabteilung (der potentiellen Arbeitgeberin) während des Bewerbungsgesprächs unhöflich und aggressiv gewesen und hätten gelogen. Das zweite Stellenangebot, das ihr im Rahmen des Bewerbungsgesprächs gemacht worden sei, habe sie angenommen, dieses habe es jedoch nicht wirklich gegeben. Ihre Leistungen seien somit ohne Berechtigung eingestellt worden, denn sie habe ihre Verpflichtungen gegenüber dem AMS erfüllt. Dem AMS sei ein Fehler unterlaufen, unter welchem ihre Familie leiden würde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am 05.08.2021 fünf Stellenvorschläge via eAMS-Konto zugwiesen worden seien. Da die im verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag angeführten Arbeitszeiten von 07:00 bis 10:00 Uhr, Dienstag bis Freitag, sowie 17:00 bis 20:00 Uhr, Montag bis Freitag, für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wären, sei ihr beim Bewerbungsgespräch am 09.08.2021 von der potentiellen Dienstgeberin unter anderem eine weitere Arbeitsmöglichkeit als Reinigungskraft mit Arbeitszeiten von 08:00 bzw. 09:00 bis spätestens 16:00 Uhr angeboten worden. Laut Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin sowie der Zeugenaussage einer der das Bewerbungsgespräch durchführenden Mitarbeiterin habe die Beschwerdeführerin jedoch jegliches Angebot abgelehnt. Auch sei dieses Stellenangebot zumutbar gewesen, zumal es von der potentiellen Dienstgeberin auf die Wünsche der Beschwerdeführerin abgestimmt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch entsprechend der Rechtsprechung sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, diese sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen. Durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch habe sie nicht den Eindruck gemacht, ernsthaft daran zu interessiert sein, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Folglich sei dieses Verhalten, durch welches sie billigend in Kauf genommen habe, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, kausal für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Betreuungspflichten für ihre Kinder führte das AMS aus, dass dieses nicht verfahrensgegenständlich sei, da die sonst durch die potentielle Dienstgeberin angebotenen Arbeitsmöglichkeiten den gewünschten Arbeitszeiten entsprochen hätten. Das Vorbringen, das zweite Stellenangebot hätte es nicht gegeben, sowie, dass die beiden Frauen gelogen hätten, stehe im Widerspruch zur Zeugenaussage einer der beiden Mitarbeiterinnen, die unter Wahrheitspflicht getätigt worden sei.
  3. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen wiederholte, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.11.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am 28.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden die Mitarbeiterinnen der Firma XXXX GmbH & Co KG, die beim Bewerbungsgespräch am 09.08.2021 anwesend waren, als Zeuginnen einvernommen.
  5. Am 28.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden die Mitarbeiterinnen der Firma römisch 40 GmbH & Co KG, die beim Bewerbungsgespräch am 09.08.2021 anwesend waren, als Zeuginnen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 15.02.2020 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge – Notstandshilfe. Ihre letzte vollversicherungspflichte Beschäftigung war von 05.05.2014 bis 04.07.
  7. Aus dieser bezog sie von 05.07.2014 bis 16.08.2014 eine Urlaubsersatzleistung. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld – unterbrochen durch Krankengeldbezüge – sowie Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld. Am 05.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS u.a. ein Stellenvorschlag mit folgendem Inhalt übermittelt: „Die Firma XXXX , ein Gebäudereinigungsunternehmen in XXXX Wien, sucht ab sofort „Die Firma römisch 40 , ein Gebäudereinigungsunternehmen in römisch 40 Wien, sucht ab sofort 1 Reinigungskraft (m./w.) für Unterhaltsreinigung in Wien. Anforderungen: Berufserfahrung, ausreichende Deutschkenntnisse, flexibel und verlässlich, gepflegtes Äußeres Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 27 Wochenstunden, geteilte Arbeitszeit: DI-FR 7-10 Uhr MO-FR 17-20 Uhr Bewerbung: Bitte NUR nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel.Nr: 01/ XXXX Bitte NUR nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel.Nr: 01/ römisch 40 Dienstgeber: XXXX GmbH & Co KG römisch 40 GmbH & Co KG XXXX römisch 40 XXXX Wien römisch 40 Wien Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Reinigungskraft (m./w.) beträgt 9,38 EUR brutto pro Stunde.“ Die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin für ihre drei minderjährigen Kinder waren von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr geregelt. Außerhalb dieser Zeiten stand sie aufgrund ihrer Betreuungspflichten der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Im Zuge des Bewerbungsgespräches für die o.a. Stelle, in welchem die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass sie ab 17:30 Uhr nicht mehr zur Verfügung stehe, wurde der Beschwerdeführerin eine (in drei Wochen freiwerdende Stelle) angeboten, die der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht entsprochen hätte. Dieses Angebot wurde seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  8. Beweiswürdigung: Der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin sowie dessen Unterbrechungen und die Übermittlung eines Stellenvorschlages mit o.a. Inhalt stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Das Ausmaß der Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unstrittig festgestellt werden. Die Feststellungen zur Bewerbung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine freiwerdende Stelle angeboten wurde, die der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht entsprochen hätte, gründen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen XXXX und XXXX . Diese beiden Mitarbeiterinnen der in Rede stehenden Arbeitgeberin führten auch glaubhaft aus, dass ein entsprechendes Arbeitsangebot gemacht wurde, die Stelle tatsächlich frei war und das Angebot von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde.Die Feststellungen zur Bewerbung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine freiwerdende Stelle angeboten wurde, die der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht entsprochen hätte, gründen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 . Diese beiden Mitarbeiterinnen der in Rede stehenden Arbeitgeberin führten auch glaubhaft aus, dass ein entsprechendes Arbeitsangebot gemacht wurde, die Stelle tatsächlich frei war und das Angebot von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Demgegenüber waren die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe die ihr im Rahmen des Bewerbungsgespräches angebotene zumutbare Arbeitsmöglichkeit annehmen wollen, nicht glaubhaft. Zum einen gab sie bereits unmittelbar nach der Übermittlung des Stellenvorschlages gegenüber dem AMS bekannt, nicht an einer Stelle interessiert zu sein, weil sie Anfang September eine Ausbildung zur Heimhilfe absolvieren möchte (ON 9 des Verwaltungsaktes). Zum anderen waren ihre Angaben auch widersprüchlich und unschlüssig. So gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung im Widerspruch zu ihren Angaben in der Beschwerde, wonach die zwei Mitarbeiterinnen der potentiellen Arbeitgeberin während des Bewerbungsgesprächs ihr gegenüber unhöflich und aggressiv gewesen seien, an, dass sie nur mit einer Mitarbeiterin gesprochen habe und die andere in einem anderen Raum gewesen sei, wo sie die Beschwerdeführerin gar nicht hören habe können. Nicht nachvollziehbar waren die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen des Bewerbungsgespräches nur eine Arbeitsmöglichkeit angeboten worden sei. Letzteres steht nicht nur den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeuginnen entgegen, sondern konnte auch von der Zeugin XXXX durch Vorlage von Wochenplänen, die nahelegen, dass der Beschwerdeführerin mehrere Angebote gemacht wurden, belegt werden (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).Nicht nachvollziehbar waren die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen des Bewerbungsgespräches nur eine Arbeitsmöglichkeit angeboten worden sei. Letzteres steht nicht nur den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeuginnen entgegen, sondern konnte auch von der Zeugin römisch 40 durch Vorlage von Wochenplänen, die nahelegen, dass der Beschwerdeführerin mehrere Angebote gemacht wurden, belegt werden (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift). Schließlich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig erklären, weshalb das Bewerbungsgespräch (auch ihren Angaben nach) mindestens 15 Minuten gedauert hat. Wenn das Gespräch so verlaufen wäre, wie von der Beschwerdeführerin geschildert (Angebot nur einer Arbeitsmöglichkeit, welche die Beschwerdeführerin sofort annahm), wäre es in kürzerer Zeit beendet gewesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es so lange gedauert habe, weil die Zeugin XXXX der Zeugin XXXX erst diktieren habe müssen, was sie auf der Bestätigung für das AMS zu schreiben habe, steht nicht nur im Widerspruch zu den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen, wonach die Zeugin XXXX die Eintragung selbst verfasst hat, sondern erschien in Anbetracht dessen, dass die Eintragung aus sieben (unvollständigen) Sätzen besteht (s. ON 16 des Verwaltungsaktes), auch nicht nachvollziehbar, weil das Diktat eines derart kurzen Textes nicht so viel Zeit in Anspruch nehmen kann.Schließlich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig erklären, weshalb das Bewerbungsgespräch (auch ihren Angaben nach) mindestens 15 Minuten gedauert hat. Wenn das Gespräch so verlaufen wäre, wie von der Beschwerdeführerin geschildert (Angebot nur einer Arbeitsmöglichkeit, welche die Beschwerdeführerin sofort annahm), wäre es in kürzerer Zeit beendet gewesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es so lange gedauert habe, weil die Zeugin römisch 40 der Zeugin römisch 40 erst diktieren habe müssen, was sie auf der Bestätigung für das AMS zu schreiben habe, steht nicht nur im Widerspruch zu den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen, wonach die Zeugin römisch 40 die Eintragung selbst verfasst hat, sondern erschien in Anbetracht dessen, dass die Eintragung aus sieben (unvollständigen) Sätzen besteht (s. ON 16 des Verwaltungsaktes), auch nicht nachvollziehbar, weil das Diktat eines derart kurzen Textes nicht so viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Aus diesen Erwägungen war in freier Beweiswürdigung den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommen Zeuginnen mehr Glauben zu schenken als jenen der Beschwerdeführerin. Die bis dato nicht erfolgte Wiederaufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 28.03.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person dieNach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person die

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Vorliegend stützt sich die belangte Behörde auf die Nichtergreifung einer sich "sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit". Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt – vgl. VwGH 20.12.2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt – vergleiche VwGH 20.12.2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss.In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss. Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführerin im Zuge eines Bewerbungsgespräches eine in absehbarer Zeit freiwerdende Stelle angeboten, für die sie trotz ihrer Betreuungspflichten in zeitlicher Hinsicht verfügbar gewesen wäre, und wurde dieses Stellenangebot seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt. Damit ist die erforderliche Kausalität als gegeben anzunehmen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Ablehnung der Arbeitsmöglichkeit zweifelsfrei feststeht.Damit ist die erforderliche Kausalität als gegeben anzunehmen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Ablehnung der Arbeitsmöglichkeit zweifelsfrei feststeht. Auch der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist als gegeben anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin dadurch in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Sperrfrist) liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Sperrfrist) liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Dementsprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2248165.1.00

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