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{'item': 'W213 2227364-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 49§ 109§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW213 2227364-1 Spruch, W213 2227364-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 49 Abs. 2 Z. 1 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, BDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (CI) a.D. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Inneres). Seine Dienststelle war das XXXX .römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (CI) a.D. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Inneres). Seine Dienststelle war das römisch 40 . I.
  3. Am 16.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Abgeltung von nicht konsumiertem Erholungsurlaub (144 Stunden) und Zeitausgleichstunden (ca. 39). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit 01.09.2019 in den Ruhestand übergetreten sei. Der Übertritt sei so geplant und genehmigt gewesen, dass alle ihm zustehenden Ansprüche an Erholungsurlaub und Zeitausgleich hätten konsumiert werden können. Am 29.07.2019 sei der Beschwerdeführer schwer erkrankt. Mit 30.07.2019 sei die Arbeitsunfähigkeit vom Hausarzt bescheinigt worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt bis 31.08.2019 prognostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe die Erkrankung dem XXXX ordentlich telefonisch und schriftlich gemeldet. Am 30.08.2019 habe der Beschwerdeführer seinen Dienst, nach einer ärztlichen Kontrolle, wieder vorzeitig angetreten und auch dies ordnungsgemäß persönlich wie auch schriftlich gemeldet. Bei seiner letzten Dienstaustragung im DPM, habe er festgestellt, dass dort seine Erholungsurlaubsstunden mit „null“ ausgewiesen gewesen seien. Durch den Referatsleiter sei ihm, auf Nachfrage, erklärt worden, dass die durch die Krankheit nicht konsumierten „Urlaubs- und Zeitausgleichstunden“ in Folge seiner Pensionierung verfallen wären. Da er diese Rechtsansicht nicht teile, beantrage der Beschwerdeführer die Nachverrechnung der Urlaubs- und der Zeitausgleichsstunden.römisch eins.
  4. Am 16.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Abgeltung von nicht konsumiertem Erholungsurlaub (144 Stunden) und Zeitausgleichstunden (ca. 39). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit 01.09.2019 in den Ruhestand übergetreten sei. Der Übertritt sei so geplant und genehmigt gewesen, dass alle ihm zustehenden Ansprüche an Erholungsurlaub und Zeitausgleich hätten konsumiert werden können. Am 29.07.2019 sei der Beschwerdeführer schwer erkrankt. Mit 30.07.2019 sei die Arbeitsunfähigkeit vom Hausarzt bescheinigt worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt bis 31.08.2019 prognostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe die Erkrankung dem römisch 40 ordentlich telefonisch und schriftlich gemeldet. Am 30.08.2019 habe der Beschwerdeführer seinen Dienst, nach einer ärztlichen Kontrolle, wieder vorzeitig angetreten und auch dies ordnungsgemäß persönlich wie auch schriftlich gemeldet. Bei seiner letzten Dienstaustragung im DPM, habe er festgestellt, dass dort seine Erholungsurlaubsstunden mit „null“ ausgewiesen gewesen seien. Durch den Referatsleiter sei ihm, auf Nachfrage, erklärt worden, dass die durch die Krankheit nicht konsumierten „Urlaubs- und Zeitausgleichstunden“ in Folge seiner Pensionierung verfallen wären. Da er diese Rechtsansicht nicht teile, beantrage der Beschwerdeführer die Nachverrechnung der Urlaubs- und der Zeitausgleichsstunden. I.
  5. Mit Bescheid vom 19.11.2019 gab die belangte Behörde dem Antrag hinsichtlich der Urlaubsstunden statt. Hinsichtlich der Zeitausgleichsstunden wurde der Antrag hingegen abgewiesen. Begründend führte die bB bezüglich der Abweisung aus, dass ein Beamter

§ 49Abs.

1 BDG Mehrdienstleistungen nur auf Anordnung zu erbringen habe. Solche Mehrdienstleistungen würden im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Der Verbrauch von Gleitzeitguthaben habe,

der Dienstzeitrahmenregelung (DRR) idF vom 01.01.2019, durch Freizeitausgleich zu erfolgen. Ein finanzieller Ausgleich sei nicht vorgesehen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 19.11.2019 gab die belangte Behörde dem Antrag hinsichtlich der Urlaubsstunden statt. Hinsichtlich der Zeitausgleichsstunden wurde der Antrag hingegen abgewiesen. Begründend führte die bB bezüglich der Abweisung aus, dass ein Beamter

Paragraph 49, Absatz eins, BDG Mehrdienstleistungen nur auf Anordnung zu erbringen habe. Solche Mehrdienstleistungen würden im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Der Verbrauch von Gleitzeitguthaben habe,

der Dienstzeitrahmenregelung (DRR) in der Fassung vom 01.01.2019, durch Freizeitausgleich zu erfolgen. Ein finanzieller Ausgleich sei nicht vorgesehen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. I.

  1. Am 11.12.2019 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Spruchteil des Bescheides ein. Der stattgebende Spruchteil blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Feststellung der bB, es handle sich um nicht angeordnete Mehrdienstleistungen, unrichtig sei und auf einem Irrtum bzw. eine unrichtige Auskunft des XXXX zurückzuführen sei. Bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand habe es im XXXX Regelungen gegeben, wonach bis zu 25 Stunden Mehrdienstleistungen in Eigenverantwortung erbracht werden durften und darüber hinaus bis zum Umfang von 50 bzw. 80 Stunden nach Einholung einer Bewilligung. Diesen Vorgaben sei der Beschwerdeführer immer nachgekommen. Er habe daher immer nur angeordnete Mehrdienstleistungen erbracht. Teilweise habe der Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen, in Form eines Anlass-Berichts an die Staatsanwaltschaft, erbracht, um einen finanziellen Schaden von der Republik abzuwenden. Die operativen Mitarbeiter des XXXX , wie auch der Beschwerdeführer, hätten nicht in einer Gleitzeitvereinbarung gearbeitet, sondern im Wechseldienst mit fix vorgegebenen Dienstzeiten. Zudem habe der Beschwerdeführer teilweise Arbeitsstunden erbracht ohne diese im DPM einzutragen und somit dem Dienstgeber „geschenkt“, wobei dieser Umstand der operativen Leitung bekannt gewesen sei. Beantragt wurde die Befragung diverser Bediensteter des XXXX sowie die Beschaffung diverser Dienstberichte und Aufzeichnungen. Der Beschwerde wurden drei E-Mails vom 09.05.2019 zwischen dem Beschwerdeführer und dem interimistischen Referatsleiter XXXX beigelegt.römisch eins.
  2. Am 11.12.2019 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Spruchteil des Bescheides ein. Der stattgebende Spruchteil blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Feststellung der bB, es handle sich um nicht angeordnete Mehrdienstleistungen, unrichtig sei und auf einem Irrtum bzw. eine unrichtige Auskunft des römisch 40 zurückzuführen sei. Bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand habe es im römisch 40 Regelungen gegeben, wonach bis zu 25 Stunden Mehrdienstleistungen in Eigenverantwortung erbracht werden durften und darüber hinaus bis zum Umfang von 50 bzw. 80 Stunden nach Einholung einer Bewilligung. Diesen Vorgaben sei der Beschwerdeführer immer nachgekommen. Er habe daher immer nur angeordnete Mehrdienstleistungen erbracht. Teilweise habe der Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen, in Form eines Anlass-Berichts an die Staatsanwaltschaft, erbracht, um einen finanziellen Schaden von der Republik abzuwenden. Die operativen Mitarbeiter des römisch 40 , wie auch der Beschwerdeführer, hätten nicht in einer Gleitzeitvereinbarung gearbeitet, sondern im Wechseldienst mit fix vorgegebenen Dienstzeiten. Zudem habe der Beschwerdeführer teilweise Arbeitsstunden erbracht ohne diese im DPM einzutragen und somit dem Dienstgeber „geschenkt“, wobei dieser Umstand der operativen Leitung bekannt gewesen sei. Beantragt wurde die Befragung diverser Bediensteter des römisch 40 sowie die Beschaffung diverser Dienstberichte und Aufzeichnungen. Der Beschwerde wurden drei E-Mails vom 09.05.2019 zwischen dem Beschwerdeführer und dem interimistischen Referatsleiter römisch 40 beigelegt. I.
  3. Am 10.01.2020 legte die bB die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet. Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Äußerung. Die bB brachte vor, dass dem Beschwerdeführer durch den Direktor des XXXX monatlich 10 Stunden Mehrdienstleistung genehmigt worden waren. Allerdings sei per Weisung und Ermahnung vom 09.05.2019 seitens des Referatsleiters eine Überstundenbegrenzung für den Beschwerdeführer angeordnet worden und die Dienstzeit des Beschwerdeführers bis auf Weiteres auf den Zeitraum 8:00 – 16:00 h begrenzt worden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen spätestens ab diesem Zeitpunkt die Stunden an Gleitzeitguthaben mittels Freizeitausgleichs zu verbrauchen. Die „ca. 39 Stunden“ vom 09.05.2019 bis zur Pensionierung am 31.08.2019 bzw. bis zum Krankenstand ab 30.07.2019 hätten aufgebracht werden können und auch müssen. römisch eins.
  4. Am 10.01.2020 legte die bB die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet. Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Äußerung. Die bB brachte vor, dass dem Beschwerdeführer durch den Direktor des römisch 40 monatlich 10 Stunden Mehrdienstleistung genehmigt worden waren. Allerdings sei per Weisung und Ermahnung vom 09.05.2019 seitens des Referatsleiters eine Überstundenbegrenzung für den Beschwerdeführer angeordnet worden und die Dienstzeit des Beschwerdeführers bis auf Weiteres auf den Zeitraum 8:00 – 16:00 h begrenzt worden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen spätestens ab diesem Zeitpunkt die Stunden an Gleitzeitguthaben mittels Freizeitausgleichs zu verbrauchen. Die „ca. 39 Stunden“ vom 09.05.2019 bis zur Pensionierung am 31.08.2019 bzw. bis zum Krankenstand ab 30.07.2019 hätten aufgebracht werden können und auch müssen. I.
  5. Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung der belangten Behörde vom 10.01.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von vier Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen. römisch eins.
  6. Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Äußerung der belangten Behörde vom 10.01.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von vier Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen. I.
  7. Am 03.02.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu der Äußerung der bB vom 10.01.2020 ein. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei sein Arbeitspensum ab dem Zeitpunkt der Weisung vom 09.05.2019 in der beschränkten Arbeitszeit zu erledigen. Gründe dafür seien die Erkrankung seines Stellvertreters sowie die umfangreichen und sensiblen Fälle die zu dieser Zeit zu bearbeiten gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe den Referatsleiter darauf aufmerksam gemacht, dass die Übernahme dieser Agenden auf zeitmäßige Probleme stoßen werde. Diesem Einwand sei jedoch nicht Rechnung getragen worden. Die, durch die bB angesprochene Weisung, hätte zur Folge gehabt, dass im Bereich des Beschwerdeführers der Dienstbetrieb im XXXX ernstlich gefährdet gewesen wäre. Die Weisung sei letztendlich ungerechtfertigt erfolgt. Die beigelegten Unterlagen seien nicht in der Lage die Angaben der belangten Behörde zu stützen. Es wären daher zwingende Notwendigkeiten vorgelegen, die den Verbrauch der Mehrleistungen, allenfalls als Freizeitguthaben, verhindert hätten. römisch eins.
  8. Am 03.02.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu der Äußerung der bB vom 10.01.2020 ein. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei sein Arbeitspensum ab dem Zeitpunkt der Weisung vom 09.05.2019 in der beschränkten Arbeitszeit zu erledigen. Gründe dafür seien die Erkrankung seines Stellvertreters sowie die umfangreichen und sensiblen Fälle die zu dieser Zeit zu bearbeiten gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe den Referatsleiter darauf aufmerksam gemacht, dass die Übernahme dieser Agenden auf zeitmäßige Probleme stoßen werde. Diesem Einwand sei jedoch nicht Rechnung getragen worden. Die, durch die bB angesprochene Weisung, hätte zur Folge gehabt, dass im Bereich des Beschwerdeführers der Dienstbetrieb im römisch 40 ernstlich gefährdet gewesen wäre. Die Weisung sei letztendlich ungerechtfertigt erfolgt. Die beigelegten Unterlagen seien nicht in der Lage die Angaben der belangten Behörde zu stützen. Es wären daher zwingende Notwendigkeiten vorgelegen, die den Verbrauch der Mehrleistungen, allenfalls als Freizeitguthaben, verhindert hätten. I.
  9. Am 10.02.2020 wurde der belangten Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von zwei Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen.römisch eins.
  10. Am 10.02.2020 wurde der belangten Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von zwei Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen. I.
  11. Am 27.02.2020 brachte die bB eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 ein. Die bB führte aus, dass dem Beschwerdeführer durch den Direktor des XXXX monatlich 10 Stunden Mehrdienstleistung genehmigt worden seien. Durch das Leisten darüber hinaus gehender Mehrdienstleistungen (in concreto wurde am
  12. Mai 2019 von 6:30 Uhr bis 18:30 Uhr ein 12-stündiger Dienst in Form von Mehrdienstleistungen/Überstunden verrichtet) habe der Beschwerdeführer die Weisung des Direktors des XXXX wissentlich missachtet und zudem Mehrdienstleistungen ohne Anordnung erbracht und dadurch die Bestimmungen der §§ 44 Absatz 1 (Befolgen einer Weisung), 48 Absatz 1 (Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden) als auch 49 Absatz 1 (Mehrdienstleistung auf Anordnung) BDG 1979 verletzt. Der Beschwerdeführer sei daher durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten über seine Dienstpflichtverletzungen belehrt und formell und nachweislich

§ 109

Absatz 2 BDG 1979 ermahnt worden, derartiges Fehlverhalten hinkünftig zu unterlassen. Eine Anordnung, Mehrdienstleistungen über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus zu verrichten, habe somit nicht vorgelegen, sondern es sei – im Gegenteil – sogar durch Weisung sowie Ermahnung vom

  1. Mai 2019 seitens des Referatsleiters eine Überstundenbegrenzung für den Beschwerdeführer angeordnet und die Dienstzeit bis auf Weiteres auf den Zeitraum von 8.00 bis 16.00 Uhr begrenzt worden. Das Arbeitsvolumen sei auf die Arbeitszeit des Beschwerdeführers abgestimmt und innerhalb der vorgegebenen Dienstzeiten realisierbar gewesen. Nach dem Wortlaut des § 49 Absatz 9 BDG 1979 sei ein Zeitguthaben aus gleitender Dienstzeit ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Es scheide daher eine Abgeltung eines solchen Gleitzeitguthabens auch dann aus, wenn die ausschließlich vorgesehene Abgeltung durch Freizeit infolge einer zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung nicht möglich ist. Letztlich sei auch die Zahl an Stunden wie sie der Beschwerdeführer angibt nicht korrekt. Aus den zwei angehängten Auszügen aus dem DPM sei zu entnehmen, dass es sich lediglich um 29:30 h handle. römisch eins.
  2. Am 27.02.2020 brachte die bB eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 ein. Die bB führte aus, dass dem Beschwerdeführer durch den Direktor des römisch 40 monatlich 10 Stunden Mehrdienstleistung genehmigt worden seien. Durch das Leisten darüber hinaus gehender Mehrdienstleistungen (in concreto wurde am
  3. Mai 2019 von 6:30 Uhr bis 18:30 Uhr ein 12-stündiger Dienst in Form von Mehrdienstleistungen/Überstunden verrichtet) habe der Beschwerdeführer die Weisung des Direktors des römisch 40 wissentlich missachtet und zudem Mehrdienstleistungen ohne Anordnung erbracht und dadurch die Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz 1 (Befolgen einer Weisung), 48 Absatz 1 (Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden) als auch 49 Absatz 1 (Mehrdienstleistung auf Anordnung) BDG 1979 verletzt. Der Beschwerdeführer sei daher durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten über seine Dienstpflichtverletzungen belehrt und formell und nachweislich

Paragraph 109, Absatz 2 BDG 1979 ermahnt worden, derartiges Fehlverhalten hinkünftig zu unterlassen. Eine Anordnung, Mehrdienstleistungen über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus zu verrichten, habe somit nicht vorgelegen, sondern es sei – im Gegenteil – sogar durch Weisung sowie Ermahnung vom

  1. Mai 2019 seitens des Referatsleiters eine Überstundenbegrenzung für den Beschwerdeführer angeordnet und die Dienstzeit bis auf Weiteres auf den Zeitraum von 8.00 bis 16.00 Uhr begrenzt worden. Das Arbeitsvolumen sei auf die Arbeitszeit des Beschwerdeführers abgestimmt und innerhalb der vorgegebenen Dienstzeiten realisierbar gewesen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 9 BDG 1979 sei ein Zeitguthaben aus gleitender Dienstzeit ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Es scheide daher eine Abgeltung eines solchen Gleitzeitguthabens auch dann aus, wenn die ausschließlich vorgesehene Abgeltung durch Freizeit infolge einer zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung nicht möglich ist. Letztlich sei auch die Zahl an Stunden wie sie der Beschwerdeführer angibt nicht korrekt. Aus den zwei angehängten Auszügen aus dem DPM sei zu entnehmen, dass es sich lediglich um 29:30 h handle. I.
  2. Am 27.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.02.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von vier Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen. römisch eins.
  3. Am 27.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.02.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von vier Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen. I.
  4. Am 25.03.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der Äußerung der bB vom 27.02.2020 ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Ansicht der bB, dass es sich lediglich um 29:30 Plusstunden handle falsch sei. Er führte dazu aus, dass er für die letzte Augustwoche 2019 Montag bis Donnerstag zum Verbrauch seiner Plusstunden eingetragen haben und es sich somit um 32 Stunden handle. Der Beschwerdeführer habe keine verrechneten Mehrstunden geleistet, zumal ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter gar nicht erlaubt hätte solche Plusstunden zu schreiben. Die durch den Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der von ihm geleiteten Ermittlungsgruppe notwendig gewesen. Beantragt wurde wiederum die Befragung diverser Bediensteter des XXXX sowie die Beschaffung diverser Dienstberichte und Aufzeichnungen. römisch eins.
  5. Am 25.03.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der Äußerung der bB vom 27.02.2020 ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Ansicht der bB, dass es sich lediglich um 29:30 Plusstunden handle falsch sei. Er führte dazu aus, dass er für die letzte Augustwoche 2019 Montag bis Donnerstag zum Verbrauch seiner Plusstunden eingetragen haben und es sich somit um 32 Stunden handle. Der Beschwerdeführer habe keine verrechneten Mehrstunden geleistet, zumal ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter gar nicht erlaubt hätte solche Plusstunden zu schreiben. Die durch den Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der von ihm geleiteten Ermittlungsgruppe notwendig gewesen. Beantragt wurde wiederum die Befragung diverser Bediensteter des römisch 40 sowie die Beschaffung diverser Dienstberichte und Aufzeichnungen. I.
  6. Am 09.07.2021 wurde der belangten Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers vom 25.03.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von vier Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die bB aufgefordert, innerhalb derselben Frist die in der Stellungnahme genannten Dokumente (Dienstvorschreibungen mit den gespeicherten Erstellungs- und Abschlussdaten, Dienstpläne Mai – August 2019 der Ermittlungsgruppe, Tagesausdrucke aus dem DPM vom 10.
  7. – 19.06.2019 sowie 26.
  8. – 30.08.2019) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. (OZ 8)römisch eins.
  9. Am 09.07.2021 wurde der belangten Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers vom 25.03.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist von vier Wochen eingeräumt um hierzu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die bB aufgefordert, innerhalb derselben Frist die in der Stellungnahme genannten Dokumente (Dienstvorschreibungen mit den gespeicherten Erstellungs- und Abschlussdaten, Dienstpläne Mai – August 2019 der Ermittlungsgruppe, Tagesausdrucke aus dem DPM vom 10.
  10. – 19.06.2019 sowie 26.
  11. – 30.08.2019) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. (OZ 8) I.
  12. Am 13.08.2021 brachte die bB eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.03.2020 ein. Die bB führte aus, dass, wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, ein Freizeitausgleich für die Plusstunden des Beschwerdeführers für Ende August 2019 vereinbart worden sei. Von dieser Vereinbarung sei der Beschwerdeführer nicht zurückgetreten. Dienstnehmer und Dienstgeber seien an die einmal getroffene Urlaubs- als auch Zeitausgleichsvereinbarung gebunden. Die Auslegung des OGH (RIS-Justiz RS0077424 und RS0051624) sei analog anzuwenden. § 71 BDG 1979, der normiert, dass im Falle einer Erkrankung im Urlaub, sofern sie länger als 3 Tage dauert, die Zeit der Erkrankung nicht auf den Urlaub anzurechnen ist, sei nicht auf Gleitzeitguthaben anwendbar bzw. analogiefähig. § 13c GehG sei nicht anwendbar, weil eine Entgeltfortzahlung nur dann zustünde, wenn der Beamte durch Krankheit an der Leistung der Arbeit verhindert ist. Da für den Beschwerdeführer, aufgrund seines Gleitzeitguthabens, keine Dienstverpflichtung bestanden habe, sei § 13c GehG nicht anwendbar.römisch eins.
  13. Am 13.08.2021 brachte die bB eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.03.2020 ein. Die bB führte aus, dass, wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, ein Freizeitausgleich für die Plusstunden des Beschwerdeführers für Ende August 2019 vereinbart worden sei. Von dieser Vereinbarung sei der Beschwerdeführer nicht zurückgetreten. Dienstnehmer und Dienstgeber seien an die einmal getroffene Urlaubs- als auch Zeitausgleichsvereinbarung gebunden. Die Auslegung des OGH (RIS-Justiz RS0077424 und RS0051624) sei analog anzuwenden. Paragraph 71, BDG 1979, der normiert, dass im Falle einer Erkrankung im Urlaub, sofern sie länger als 3 Tage dauert, die Zeit der Erkrankung nicht auf den Urlaub anzurechnen ist, sei nicht auf Gleitzeitguthaben anwendbar bzw. analogiefähig. Paragraph 13 c, GehG sei nicht anwendbar, weil eine Entgeltfortzahlung nur dann zustünde, wenn der Beamte durch Krankheit an der Leistung der Arbeit verhindert ist. Da für den Beschwerdeführer, aufgrund seines Gleitzeitguthabens, keine Dienstverpflichtung bestanden habe, sei Paragraph 13 c, GehG nicht anwendbar. I.
  14. Am 01.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie der damalige Referatsleiter des Beschwerdeführers, XXXX , und XXXX (stellvertretender Referatsleiter des Referats Einsatzkoordination und Operative Analyse) als Zeugen einvernommen wurden.römisch eins.
  15. Am 01.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie der damalige Referatsleiter des Beschwerdeführers, römisch 40 , und römisch 40 (stellvertretender Referatsleiter des Referats Einsatzkoordination und Operative Analyse) als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand als Chefinspektor i.R. (E2a) des Bundesamtes für Korruptionsbekämpfung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Inneres) und wurde mit Ablauf des 31.08.2019 in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer war zuletzt Ermittlungsgruppenleiter für XXXX und versah im Rahmen eines Wechseldienstplanes ohne Gleitzeitregelung Dienst.Der Beschwerdeführer war zuletzt Ermittlungsgruppenleiter für römisch 40 und versah im Rahmen eines Wechseldienstplanes ohne Gleitzeitregelung Dienst. An der Dienststelle des Beschwerdeführers war es den Mitarbeitern gestattet aus eigenem bis zu 25 Mehrdienstleistungsstunden pro Monat zu erbringen, die auf einem Plusstundenkonto gutgeschrieben und von den Bediensteten in Form von Freizeit (freie Tage) konsumiert wurden. Diese Regelung wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer mit 09.05.2019 beendet. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Saldo von 39 Stunden, wovon bis zum Antritt des Erholungsurlaubs (19.06.2019) noch 29 Stunden vorhanden waren. Mit Schreiben vom 15.05.2019 erklärte der Beschwerdeführer seine Ruhestandsversetzung (§ 15 b BDG) mit Wirkung vom 01.09.2019 bewirken zu wollen. Der Beschwerdeführer konsumierte beginnend mit 19.06.2019 Erholungsurlaub, wobei beabsichtigt war bis zum 23.08.2019 die noch bestehenden Urlaubsansprüche zu verbrauchen. In der letzten Augustwoche war beabsichtigt von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienst eingeplant, wobei keinen Dienst versehen, sondern das bestehende Zeitguthaben verbraucht werden sollte. Tatsächlich kam es jedoch nicht dazu, da der Beschwerdeführer während des Urlaubes einen Bandscheibenvorfall erlitt, der eine chirurgische Behandlung erforderlich machte. Der Beschwerdeführer befand sich deswegen ab 30.07.2019 im Krankenstand und meldete sich lediglich für den 31.08.2019 gesund, um die mit der Ruhestandsversetzung erforderlichen Manipulationen (Rückgabe der Dienstwaffe, des Dienstausweises etc.) durchzuführen.Mit Schreiben vom 15.05.2019 erklärte der Beschwerdeführer seine Ruhestandsversetzung (Paragraph 15, b BDG) mit Wirkung vom 01.09.2019 bewirken zu wollen. Der Beschwerdeführer konsumierte beginnend mit 19.06.2019 Erholungsurlaub, wobei beabsichtigt war bis zum 23.08.2019 die noch bestehenden Urlaubsansprüche zu verbrauchen. In der letzten Augustwoche war beabsichtigt von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienst eingeplant, wobei keinen Dienst versehen, sondern das bestehende Zeitguthaben verbraucht werden sollte. Tatsächlich kam es jedoch nicht dazu, da der Beschwerdeführer während des Urlaubes einen Bandscheibenvorfall erlitt, der eine chirurgische Behandlung erforderlich machte. Der Beschwerdeführer befand sich deswegen ab 30.07.2019 im Krankenstand und meldete sich lediglich für den 31.08.2019 gesund, um die mit der Ruhestandsversetzung erforderlichen Manipulationen (Rückgabe der Dienstwaffe, des Dienstausweises etc.) durchzuführen.
  17. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den Ergebnissen der Verhandlung vom 01.02.
  18. Dabei ist hervorzuheben, dass die oben dargestellte Mehrdienstleistungsgebarung unstrittig ist. Ebenso unstrittig sind die vom Beschwerdeführer im Erholungsurlaub bzw. im Krankenstand verbrachten Zeiten. Der beim Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand bestehende Plusstundensaldo i.H.v. 29 Stunden und 30 Minuten ergibt sich aus den von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 15.02.2022 vorgelegten Unterlagen.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 49 BDG lautet wie folgt:Paragraph 49, BDG lautet wie folgt: „Mehrdienstleistung § 49.

(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
  1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
  1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 überschreiten, ist auf diese Absatz 4, anzuwenden.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
(7)Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8)Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9)Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
  1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
  2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers eine pauschal eingeräumte Ermächtigung der Mitarbeiter bestand bis zu 25 – durch Freizeitausgleich abzugeltenden - Überstunden pro Monat aus Eigenem zu erbringen. Darüberhinausgehende Mehrdienstleistungen bedurften der Anordnung durch den Referatsleiter. Für den Beschwerdeführer wurde diese Regelung am 09.05.2019 beendet. Aus den bis dahin erbrachten Mehrdienstleistungen resultierte ein Zeitguthaben, dass mit Ablauf des 30.08.2019 29 Stunden und 30 Minuten erreichte. Wie oben festgestellt, war beabsichtigt, dieses Zeitguthaben in der letzten Dienstwoche des Beschwerdeführers (26.
  3. bis 31.08.2019) zu verbrauchen. Zur Rechtsnatur der vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen ist zu bemerken, dass es sich keinesfalls um ein Zeitguthaben aufgrund einer Gleitzeitregelung handelte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Verhandlung vom 01.02.2022 ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Wechseldienstplan ohne Gleitzeitregelung unterlag. Die von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen stellen aber keine angeordneten Mehrdienstleistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG dar. Vielmehr sind die in Rede stehenden Zeiten

§ 49Abs. 9 Z. 1 BDG als Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z

B im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 01.02.2022 ausdrücklich gesagt, dass er die im Rahmen der pauschalen Ermächtigung erbrachten Mehrdienstleistungen dazu benutzt hat sich gelegentlich - durch Einarbeitung - freie Tage zu verschaffen. Zur Rechtsnatur der vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen ist zu bemerken, dass es sich keinesfalls um ein Zeitguthaben aufgrund einer Gleitzeitregelung handelte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Verhandlung vom 01.02.2022 ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Wechseldienstplan ohne Gleitzeitregelung unterlag. Die von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen stellen aber keine angeordneten Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BDG dar. Vielmehr sind die in Rede stehenden Zeiten

Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer eins, BDG als Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 01.02.2022 ausdrücklich gesagt, dass er die im Rahmen der pauschalen Ermächtigung erbrachten Mehrdienstleistungen dazu benutzt hat sich gelegentlich - durch Einarbeitung - freie Tage zu verschaffen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass durch die Erkrankung des Beschwerdeführers die Konsumation von Freizeitausgleichstunden im Ausmaß von 29 Stunden und 30 Minuten nicht möglich war.

§ 49Abs.

9 BDG 1979 ist ein derartiges Zeitguthaben ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Schon auf Grund dieser Ausschließlichkeit scheidet eine andere Abgeltung eines solchen Gleitzeitguthabens aus, und zwar auch dann, wenn die ausschließlich vorgesehene Abgeltung durch Freizeit infolge einer zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung nicht möglich ist (vgl. VwGH, 27.02.2014, GZ. 2013/12/0113). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass durch die Erkrankung des Beschwerdeführers die Konsumation von Freizeitausgleichstunden im Ausmaß von 29 Stunden und 30 Minuten nicht möglich war.

Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 ist ein derartiges Zeitguthaben ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Schon auf Grund dieser Ausschließlichkeit scheidet eine andere Abgeltung eines solchen Gleitzeitguthabens aus, und zwar auch dann, wenn die ausschließlich vorgesehene Abgeltung durch Freizeit infolge einer zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung nicht möglich ist vergleiche VwGH, 27.02.2014, GZ. 2013/12/0113). Doch würde auch die Annahme, dass es sich um angeordnete Mehrdienstleistungen

§ 49Abs.

1 BDG zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, gilt die Bestimmung des § 71 BDG für den Abbau von Zeitguthaben nicht. Es ist daher zu prüfen welche Auswirkungen eine Erkrankung des Bediensteten im Zeitraum eines beabsichtigten Freizeitausgleichs hat.Doch würde auch die Annahme, dass es sich um angeordnete Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, Absatz eins, BDG zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, gilt die Bestimmung des Paragraph 71, BDG für den Abbau von Zeitguthaben nicht. Es ist daher zu prüfen welche Auswirkungen eine Erkrankung des Bediensteten im Zeitraum eines beabsichtigten Freizeitausgleichs hat. Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 29.05.2013, GZ. 90 ObA 11/13b (zum Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes), ausgeführt, dass es auch im Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsspitzen voll gearbeitet habe und dann in der sich daraus ergebenden Zeitausgleichszeit im Krankenstand sei, nur um eine arbeitszeitrechtliche Verschiebung der Normalarbeitszeit handle. Es sei freizeitmäßig nicht anders, als wenn jemand ausgerechnet und allein an seinem arbeitsfreien Samstag erkranke. Auch ein derartiger Arbeitnehmer erhalte dafür unstrittig keinen anderen Wochentag frei. Erkranke der Arbeitnehmer in einem Zeitpunkt, in dem er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet oder bereits durch andere Umstände als durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sei, so bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nicht die Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum bewirke den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge Vorleistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer. Diese Erwägungen treffen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall zu, da auch in diesem Fall von einer Vorleistung von Arbeit durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Im beabsichtigten Zeitausgleichszeitraum bewirkte daher nicht die Erkrankung des Beschwerdeführers den Entfall der Dienstleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch Vorleistung von Arbeit durch den Beschwerdeführer. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass - anders als im Fall des Erholungsurlaubes - eine Erkrankung keine Auswirkung auf den gewährten Freizeitausgleich hat. Es gilt daher der Satz „Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Freizeitausgleich“. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 49 Abs. 2 Z. 1 BDG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, BDG als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2227364.1.00

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