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{'item': 'W226 2253269-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW226 2253269-1 SpruchW226 2253269-1/4E, W226 2253269-1/4E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Er stellte am 22.12.2021 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Mit Verbesserungsauftrag vom 30.12.2021 („Aufforderung zur Vorlage Dokumente; Rechtsgrundlage §§ 58 AsylG, § 8 AsylG – DV 2005 iVm § 13 Abs 3 AVG“) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen. Auf die Folgen mangels Mitwirkung, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen sollte, wurde er ausdrücklich hingewiesen.Mit Verbesserungsauftrag vom 30.12.2021 („Aufforderung zur Vorlage Dokumente; Rechtsgrundlage Paragraphen 58, AsylG, Paragraph 8, AsylG – DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG“) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen. Auf die Folgen mangels Mitwirkung, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen sollte, wurde er ausdrücklich hingewiesen. Dennoch legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seinen Reisepass nicht im Original vor, sondern übermittelte der belangten Behörde nur eine Seite einer Reisepasskopie.

  1. Beweiswürdigung: Der Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.3.
  4. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg.cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Gemäß § 4 AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kann die die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E
  5. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
  6. April 2016, Ra 2016/21/0077; E
  7. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E
  8. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
  9. April 2016, Ra 2016/21/0077; E
  10. September 2016, Ra 2016/21/0187 und E 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag kein ein gültiges Reisedokument im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 30.12.2021 wurde der Beschwerdeführer über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm eingeräumte 2-wöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen und stellte bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor). Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV 2005 schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag kein ein gültiges Reisedokument im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 30.12.2021 wurde der Beschwerdeführer über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt. Die ihm eingeräumte 2-wöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen und stellte bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor). Somit lag der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Der sinngemäßen Argumentation des Beschwerdeführers, dass er seinen Reisepass ohnehin beim Standesamt vorgelegt habe, kann nicht gefolgt werden: Einerseits hat der Gesetzgeber auf solche Einschränkungen bewusst verzichtet, andererseits ist es eine sinnvolle Formerfordernis, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Echtheit von Dokumenten von Fremden befassen soll und nicht auf die Beurteilung anderer Behörden (wie etwa Personenstandsbehörden) vertrauen muss. Eine Heilung im Sinne des § 4 AsylG-DV 2005 kann zudem schon deshalb nicht eintreten, da der Beschwerdeführer ja im Besitz der Urkunde ist, somit die Beschaffung nachweislich nicht unmöglich oder unzumutbar, sondern vielmehr jederzeit möglich und zumutbar war.Eine Heilung im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 kann zudem schon deshalb nicht eintreten, da der Beschwerdeführer ja im Besitz der Urkunde ist, somit die Beschaffung nachweislich nicht unmöglich oder unzumutbar, sondern vielmehr jederzeit möglich und zumutbar war. Folglich wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK nach § 55 Asyl

G zu Recht zurück.Folglich wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Asyl

G zu Recht zurück. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis freisteht, einen – formgültigen – Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 – unter Anschluss der geforderten Urkunden zu stellen, im Rahmen dessen eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen wäre.Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis freisteht, einen – formgültigen – Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 – unter Anschluss der geforderten Urkunden zu stellen, im Rahmen dessen eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen wäre. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt unstrittig war.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt unstrittig war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2253269.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.