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{'item': 'W228 2249990-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW228 2249990-1 SpruchW228 2249990-1/10E, , W228 2249990-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 28.06.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Jennersdorf (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 08.06.2021 als Helfertätigkeit beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie im Zuge des Vorstellungsgesprächs gefragt worden sei, ob sie sich die Arbeit bei XXXX vorstellen könne. Sie habe geantwortet, dass hinsichtlich der Arbeitszeit auf die Betreuung ihrer Mutter Rücksicht genommen werden müsse. Sie habe nicht gesagt, dass sie überhaupt nicht arbeiten könne. Ihr sei daraufhin seitens des potentiellen Dienstgebers gesagt worden, dass frühestens ab Juli bezüglich der Arbeitszeitwünsche gesprochen werden könne.Bei der am 28.06.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Jennersdorf (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 08.06.2021 als Helfertätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie im Zuge des Vorstellungsgesprächs gefragt worden sei, ob sie sich die Arbeit bei römisch 40 vorstellen könne. Sie habe geantwortet, dass hinsichtlich der Arbeitszeit auf die Betreuung ihrer Mutter Rücksicht genommen werden müsse. Sie habe nicht gesagt, dass sie überhaupt nicht arbeiten könne. Ihr sei daraufhin seitens des potentiellen Dienstgebers gesagt worden, dass frühestens ab Juli bezüglich der Arbeitszeitwünsche gesprochen werden könne. Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 14.06.2021 bis 08.08.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 14.06.2021 bis 08.08.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie am 08.06.2021 vom AMS informiert worden sei, dass sie am 14.06.2021 ein Vorstellungsgespräch bei XXXX habe. Sie habe diesen Termin wahrgenommen. Im Zuge des Gesprächs habe sie darauf hingewiesen, dass sie ihre pflegebedürftige Mutter zu betreuen habe und deshalb nicht Vollzeit arbeiten könne. Ihr sei seitens des potentiellen Dienstgebers gesagt worden, dass dies kein Problem wäre. Weiters habe ihr die Dame von XXXX gesagt, dass die Stelle frühestens mit Juni besetzt werde, da vorher kein Bedarf bestehe und sie sich bei der Beschwerdeführerin melden werde. Bis dato sei sie allerdings nicht von der Firma XXXX kontaktiert worden. Anschließend habe sie sich auch noch bei einer weiteren Firma beworben, wo sie aber am 20.07.2021 eine Absage erhalten habe. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei sich keiner Schuld bewusst.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie am 08.06.2021 vom AMS informiert worden sei, dass sie am 14.06.2021 ein Vorstellungsgespräch bei römisch 40 habe. Sie habe diesen Termin wahrgenommen. Im Zuge des Gesprächs habe sie darauf hingewiesen, dass sie ihre pflegebedürftige Mutter zu betreuen habe und deshalb nicht Vollzeit arbeiten könne. Ihr sei seitens des potentiellen Dienstgebers gesagt worden, dass dies kein Problem wäre. Weiters habe ihr die Dame von römisch 40 gesagt, dass die Stelle frühestens mit Juni besetzt werde, da vorher kein Bedarf bestehe und sie sich bei der Beschwerdeführerin melden werde. Bis dato sei sie allerdings nicht von der Firma römisch 40 kontaktiert worden. Anschließend habe sie sich auch noch bei einer weiteren Firma beworben, wo sie aber am 20.07.2021 eine Absage erhalten habe. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei sich keiner Schuld bewusst. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs bei XXXX die Betreuung ihrer Mutter vorgebracht und angegeben habe, dass sie sich nicht vorstellen könne, bei XXXX zu arbeiten, da sie ihr Mutter pflege. Durch dieses Verhalten im Bewerbungsgespräch sei die Beschwerdeführerin für die Besetzung der Stelle nicht in Frage gekommen, was sie zumindest in Kauf genommen habe. Der Tatbestand der Vereitelung sei somit erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 18.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs bei römisch 40 die Betreuung ihrer Mutter vorgebracht und angegeben habe, dass sie sich nicht vorstellen könne, bei römisch 40 zu arbeiten, da sie ihr Mutter pflege. Durch dieses Verhalten im Bewerbungsgespräch sei die Beschwerdeführerin für die Besetzung der Stelle nicht in Frage gekommen, was sie zumindest in Kauf genommen habe. Der Tatbestand der Vereitelung sei somit erfüllt. Mit Schreiben vom 07.12.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen sowie ihre Stellungnahme im Beschwerdevorverfahren und wies darauf hin, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen werde. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 29.12.2021 langte eine Dokumentenvorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher das Einladungsschreiben vom 08.06.2021 für den Vorstelltermin bei XXXX am 14.06.2021 übermittelt wurde. Am 29.12.2021 langte eine Dokumentenvorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher das Einladungsschreiben vom 08.06.2021 für den Vorstelltermin bei römisch 40 am 14.06.2021 übermittelt wurde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin (per Zoom) sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin (per Zoom) sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Laut der am 08.06.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Metallbearbeiterin bzw. Verkäuferin oder im Bereich Helfertätigkeiten im Voll-/Teilzeitausmaß (25-40 Stunden) in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Güssing, Bezirk Fürstenfeld, Bezirk Jennersdorf, Bezirk Oberwart, Bezirk Hartberg vom AMS unterstützt. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass ein Dienstverhältnis am zweiten Arbeitsmarkt bei XXXX oder bei XXXX vereinbart wurde, welches als Vorbereitung für ein Dienstverhältnis auf dem regulären Arbeitsmarkt dienen und eine berufliche Reintegration ermöglichen solle. Zudem wurde festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen.Laut der am 08.06.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Metallbearbeiterin bzw. Verkäuferin oder im Bereich Helfertätigkeiten im Voll-/Teilzeitausmaß (25-40 Stunden) in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Güssing, Bezirk Fürstenfeld, Bezirk Jennersdorf, Bezirk Oberwart, Bezirk Hartberg vom AMS unterstützt. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass ein Dienstverhältnis am zweiten Arbeitsmarkt bei römisch 40 oder bei römisch 40 vereinbart wurde, welches als Vorbereitung für ein Dienstverhältnis auf dem regulären Arbeitsmarkt dienen und eine berufliche Reintegration ermöglichen solle. Zudem wurde festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben für den Vorstellungstermin bei XXXX am 14.06.2021 ausgehändigt.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben für den Vorstellungstermin bei römisch 40 am 14.06.2021 ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin ist am 14.06.2021 zum Vorstellungsgespräch bei XXXX erschienen. Im Zuge des Gesprächs wurde ihr eine Stelle als Transitarbeitskraft angeboten. Die Beschwerdeführerin hat während des Gesprächs darauf verwiesen, dass sie ihre Mutter pflege und hat klar zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte.Die Beschwerdeführerin ist am 14.06.2021 zum Vorstellungsgespräch bei römisch 40 erschienen. Im Zuge des Gesprächs wurde ihr eine Stelle als Transitarbeitskraft angeboten. Die Beschwerdeführerin hat während des Gesprächs darauf verwiesen, dass sie ihre Mutter pflege und hat klar zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Angaben kam keine Beschäftigungsaufnahme zustande. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 08.06.2021 sowie das Einladungsschreiben vom 08.06.2021 liegen im Akt ein. Die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Unstrittig ist, dass am 14.06.2021 ein Vorstellungsgespräch der Beschwerdeführerin bei XXXX stattgefunden hat und dabei der Beschwerdeführerin eine Stelle als Transitarbeitskraft angeboten wurde.Unstrittig ist, dass am 14.06.2021 ein Vorstellungsgespräch der Beschwerdeführerin bei römisch 40 stattgefunden hat und dabei der Beschwerdeführerin eine Stelle als Transitarbeitskraft angeboten wurde. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin während des Gesprächs klar zu erkennen gegeben hat, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Nach dem Vorstellungsgespräch am 14.06.2021 meldete XXXX , welche das Gespräch mit der Beschwerdeführerin bei XXXX geführt hat, dem AMS per Email zurück, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, sich aber nicht vorstellen könne bei XXXX zu arbeiten, da sie ihr kranke Mutter zuhause pflege. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2022 wurde Frau XXXX als Zeugin einvernommen und bestätigte sie dabei ihre am 14.06.2021 per Email getätigten Angaben. So gab sie auf die Frage, ob sie einen Eindruck darüber gehabt habe, ob die Beschwerdeführerin arbeiten wolle oder nicht, an: „Meines Erachtens nach definitiv nicht.“ Sie führte zudem aus, dass es auch eine Möglichkeit mit weniger Stunden gegeben hätte; die Beschwerdeführerin diesen Wunsch aber definitiv nicht gehabt habe, sondern sie überhaupt nicht arbeiten habe wollen. Die Beschwerdeführerin brachte widersprüchlich zum Vorbringen der Zeugin vor, dass sie im Zuge des Vorstellungsgesprächs lediglich angegeben habe, wegen der Pflege ihrer Mutter nicht Vollzeit arbeiten zu wollen, Frau XXXX jedoch gemeint habe, dass dies kein Problem sei und es eigentlich ein sehr positives Gespräch gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass das Gespräch anders verlaufen sei als die Zeugin angab, nämlich, dass das Gespräch positiv gewesen sei, so gelangte der erkennende Senat zu dem Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Erinnerung auf selektive Eindrücke stützt. Der Umstand, dass sie im Zuge des Gesprächs sehr wohl zu erkennen gab, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter kein Interesse an der Stelle hatte, bestätigt sich nämlich auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wonach die Planung der Pflege der Mutter meist nur für einen Tag, höchstens für zwei Tage, im Vorhinein erfolgt. Es war daher der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussage XXXX im Zusammenhalt mit ihrem damaligen Email an das AMS vom 14.06.2021 zu folgen. Dies auch aus dem Grund, da das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin (Verweis auf die Pflege der Mutter) gegenüber anderen potentiellen Dienstgebern gleichbleibend ist, wie sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 20.07.2021 ergibt. Aus Sicht des erkennenden Senats erfolgt der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Pflege der Mutter bewusst, um weiterhin im Leistungsbezug zu sein und gleichzeitig der Pflege ihrer Mutter nachzugehen.Nach dem Vorstellungsgespräch am 14.06.2021 meldete römisch 40 , welche das Gespräch mit der Beschwerdeführerin bei römisch 40 geführt hat, dem AMS per Email zurück, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, sich aber nicht vorstellen könne bei römisch 40 zu arbeiten, da sie ihr kranke Mutter zuhause pflege. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2022 wurde Frau römisch 40 als Zeugin einvernommen und bestätigte sie dabei ihre am 14.06.2021 per Email getätigten Angaben. So gab sie auf die Frage, ob sie einen Eindruck darüber gehabt habe, ob die Beschwerdeführerin arbeiten wolle oder nicht, an: „Meines Erachtens nach definitiv nicht.“ Sie führte zudem aus, dass es auch eine Möglichkeit mit weniger Stunden gegeben hätte; die Beschwerdeführerin diesen Wunsch aber definitiv nicht gehabt habe, sondern sie überhaupt nicht arbeiten habe wollen. Die Beschwerdeführerin brachte widersprüchlich zum Vorbringen der Zeugin vor, dass sie im Zuge des Vorstellungsgesprächs lediglich angegeben habe, wegen der Pflege ihrer Mutter nicht Vollzeit arbeiten zu wollen, Frau römisch 40 jedoch gemeint habe, dass dies kein Problem sei und es eigentlich ein sehr positives Gespräch gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass das Gespräch anders verlaufen sei als die Zeugin angab, nämlich, dass das Gespräch positiv gewesen sei, so gelangte der erkennende Senat zu dem Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Erinnerung auf selektive Eindrücke stützt. Der Umstand, dass sie im Zuge des Gesprächs sehr wohl zu erkennen gab, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter kein Interesse an der Stelle hatte, bestätigt sich nämlich auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wonach die Planung der Pflege der Mutter meist nur für einen Tag, höchstens für zwei Tage, im Vorhinein erfolgt. Es war daher der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussage römisch 40 im Zusammenhalt mit ihrem damaligen Email an das AMS vom 14.06.2021 zu folgen. Dies auch aus dem Grund, da das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin (Verweis auf die Pflege der Mutter) gegenüber anderen potentiellen Dienstgebern gleichbleibend ist, wie sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 20.07.2021 ergibt. Aus Sicht des erkennenden Senats erfolgt der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Pflege der Mutter bewusst, um weiterhin im Leistungsbezug zu sein und gleichzeitig der Pflege ihrer Mutter nachzugehen. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus der Angabe der Frau XXXX ihr gegenüber, dass noch eine Rückmeldung erfolgen werde, ein positiver Gesprächsverlauf abzuleiten sei, ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Zeugenaussage der Frau XXXX in dieser Rückmeldung nur die Arbeitsteiligkeit des internen Bewerbungsabarbeitungsprozesses bei XXXX wiederspiegelt, daraus aber nichts Positives abzuleiten ist. So führte Frau XXXX in der Verhandlung glaubhaft aus, dass es durchaus stimmen könne, dass sie der Beschwerdeführerin im Zuge des Gesprächs gesagt habe, dass die Stelle erst mit Juli besetzt werde und man sich dann bei ihr melden werde und gab die Zeugin weiters an, dass ihre Verantwortung jedoch mit der Übergabe das Berichts an das Haupthaus ende, die Information dann seitens der Mitarbeiter des Haupthauses erfolgen hätte müssen und sie selbst überdies seit Juli 2021 nicht mehr beim Projekt XXXX arbeite. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sodann seitens XXXX die Absage an die Beschwerdeführerin erfolgte oder aufgrund des Ausscheides der Zeugin nicht erfolgte, da dies für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz ist.Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus der Angabe der Frau römisch 40 ihr gegenüber, dass noch eine Rückmeldung erfolgen werde, ein positiver Gesprächsverlauf abzuleiten sei, ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Zeugenaussage der Frau römisch 40 in dieser Rückmeldung nur die Arbeitsteiligkeit des internen Bewerbungsabarbeitungsprozesses bei römisch 40 wiederspiegelt, daraus aber nichts Positives abzuleiten ist. So führte Frau römisch 40 in der Verhandlung glaubhaft aus, dass es durchaus stimmen könne, dass sie der Beschwerdeführerin im Zuge des Gesprächs gesagt habe, dass die Stelle erst mit Juli besetzt werde und man sich dann bei ihr melden werde und gab die Zeugin weiters an, dass ihre Verantwortung jedoch mit der Übergabe das Berichts an das Haupthaus ende, die Information dann seitens der Mitarbeiter des Haupthauses erfolgen hätte müssen und sie selbst überdies seit Juli 2021 nicht mehr beim Projekt römisch 40 arbeite. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sodann seitens römisch 40 die Absage an die Beschwerdeführerin erfolgte oder aufgrund des Ausscheides der Zeugin nicht erfolgte, da dies für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Jennersdorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Jennersdorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartnern. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern ua bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartnern. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern ua bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten. Im gegenständlichen Fall wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 08.06.2021 festgehalten, dass keine Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Betreuung ihrer Mutter steht sohin der Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung nicht entgegen. In einer Gesamtschau war die zugewiesene Beschäftigung sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat und wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.In einer Gesamtschau war die zugewiesene Beschäftigung sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat und wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs bei XXXX , im Zuge dessen ihr ein Job als Transitarbeitskraft angeboten wurde, darauf verwiesen, dass sie ihre Mutter pflege und hat klar zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte. Sie hat dadurch ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat, zumal ein solcher Verweis auf die Pflege der Mutter, der dem Dienstgeber zu verstehen gibt, was bei der Beschwerdeführerin den eindeutigen Vorrang hat und der daher den Erfolgschancen einer Bewerbung abträglich ist, nach der ständigen Judikatur des VwGH eine klare Vereitelungshandlung darstellt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0082).Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs bei römisch 40 , im Zuge dessen ihr ein Job als Transitarbeitskraft angeboten wurde, darauf verwiesen, dass sie ihre Mutter pflege und hat klar zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund der Pflege ihrer Mutter kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte. Sie hat dadurch ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat, zumal ein solcher Verweis auf die Pflege der Mutter, der dem Dienstgeber zu verstehen gibt, was bei der Beschwerdeführerin den eindeutigen Vorrang hat und der daher den Erfolgschancen einer Bewerbung abträglich ist, nach der ständigen Judikatur des VwGH eine klare Vereitelungshandlung darstellt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0082). Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Angaben in Bezug auf die Pflege ihrer Mutter hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Angaben in Bezug auf die Pflege ihrer Mutter hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass der Verweis auf die Pflege ihrer Mutter zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass der Verweis auf die Pflege ihrer Mutter zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2249990.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.