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{'item': 'W234 1404498-7'}

Obsah (20)Art. 133§ 5§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 18§ 46§ 53§ 12a§ 79§ 76§ 68§ 278bArt. 2§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW234 1404498-7 Spruch, W234 1404498-7/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.09.2008 erstmals mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 06.03.2009 vom Bundesasylamt, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen eine Beschwerde ein, welche am 25.03.2009 vom Asylgerichtshof rechtskräftig

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wurde. 1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.09.2008 erstmals mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 06.03.2009 vom Bundesasylamt, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen eine Beschwerde ein, welche am 25.03.2009 vom Asylgerichtshof rechtskräftig

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde.

  1. Am 31.03.2009 stellte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Brüdern einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 16.06.2009 aufgrund unbekannten Aufenthaltes eingestellt.
  2. Am 17.06.2009 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz und am 04.10.2010 in Belgien gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern weitere Anträge auf internationalen Schutz.
  3. Am 07.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Asyl

G abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen. 4. Am 07.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014, W226 1438966-1/12E, wurde die Beschwerde

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014, W226 1438966-1/12E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, W226 1404498-4/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2016, W236 1404498-5/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 6. Am 06.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.09.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, W103 1404498-6/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 leg cit rechtmäßig ist. 6. Am 06.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.09.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, W103 1404498-6/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, leg cit rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer reiste danach in die Schweiz aus und in weiterer Folge nach Frankreich. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer

der Dublin III-Verordnung aus Frankreich nach Österreich überstellt. Am selben Tag fand eine Einvernahme zur Erlassung der Anordnung der Schubhaft

§ 79FPG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 811182209-29047621, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 04.10.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste danach in die Schweiz aus und in weiterer Folge nach Frankreich. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer

der Dublin III-Verordnung aus Frankreich nach Österreich überstellt. Am selben Tag fand eine Einvernahme zur Erlassung der Anordnung der Schubhaft

Paragraph 79, FPG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 811182209-29047621, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 04.10.2017 in Rechtskraft.

  1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2017, rechtskräftig am 13.10.2017, zu XXXX , wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – konkret im Islamischen Staat (IS) - nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2017, rechtskräftig am 13.10.2017, zu römisch 40 , wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – konkret im Islamischen Staat (IS) - nach Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
  3. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund der neuerlichen strafrechtlichen Verurteilungen seit der Erlassung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes ein Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes eröffnet.
  4. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund der neuerlichen strafrechtlichen Verurteilungen seit der Erlassung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes ein Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes eröffnet. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unterrichtet. Der Beschwerdeführer wurde um Beantwortung von Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege gebeten. Zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gewährt. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unterrichtet. Der Beschwerdeführer wurde um Beantwortung von Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege gebeten. Zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gewährt. Der Beschwerdeführer erstatte keine solche Stellungnahme. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, er sei in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

§ 278bAbs. 2 i

Vm § 278 StGB verurteilt worden, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststelllungen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner

Art. 2und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde im Bescheid, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Dies sei im angefochtenen Bescheid auch als Länderinformationen festgestellt worden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen strafgerichtlichen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse der Sicherheitskräfte der Russischen Föderation und er wäre sohin der realen Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Seine Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. Für den Fall, dass dennoch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen werde, beantrage der Beschwerdeführer in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Zuletzt werde angeregt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuzuerkennen. Wie bereits ausgeführt würde eine sofortige Durchsetzung eine Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK darstellen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, er sei in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB verurteilt worden, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststelllungen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner

Artikel 2und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde im Bescheid, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Dies sei im angefochtenen Bescheid auch als Länderinformationen festgestellt worden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen strafgerichtlichen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse der Sicherheitskräfte der Russischen Föderation und er wäre sohin der realen Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Seine Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. Für den Fall, dass dennoch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen werde, beantrage der Beschwerdeführer in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Zuletzt werde angeregt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Wie bereits ausgeführt würde eine sofortige Durchsetzung eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstellen.

  1. Am 06.05.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. XXXX , und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
  2. Am 06.05.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. römisch 40 , und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
  3. Mit Beschwerdevorlage vom 12.05.2020 langte der Verwaltungsakt am 14.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 18.03.2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederschrift der Erstbefragung zu einem neuen Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2021 weiter. Zu dessen Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Fluchtgründe. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aktuell unbekannten Aufenthaltes sei. Zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt sei es bislang nicht gekommen, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Im Strafregister der Republik Österreich des Beschwerdeführers – einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe – scheinen vier Verurteilungen auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2017, rechtskräftig am 13.10.2017, zu XXXX wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurden widerrufen.1.
  7. Im Strafregister der Republik Österreich des Beschwerdeführers – einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe – scheinen vier Verurteilungen auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2017, rechtskräftig am 13.10.2017, zu römisch 40 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurden widerrufen. Dem Urteil sind dazu folgende Fakten zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Sachverhalt feststellt: Der Beschwerdeführer begann nach seiner vorangegangenen Haftentlassung, sich für den „Islamischen Staat“ und die Terrororganisation „Emirat Kaukasus“ zu interessieren, sogenannte „Nashids“ im Internet zu hören, einen Vollbart zu tragen und sich zunehmend zu radikalisieren. In den nächsten Monaten hat sich der Beschwerdeführer intensiv mit dem Thema „Terroristische Vereinigungen“, insbesondere dem „IS“, beschäftigt und durchsuchte das Internet. Er begnügte sich nicht mit der Verfolgung der konventionellen Medienberichterstattung, sondern suchte auch im großen Umfang Propagandamaterial in Form von Bild- und Videodateien bzw. gezielt und wiederholt nach grausamen, vom IS verbreiteten Tötungsvideos. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge eine radikal religiöse Eistellung vertreten, voll und ganz die Ideologie und die zahllosen Gräueltaten des IS befürwortet und beschlossen, Propaganda für die in der UN-Sanktionenliste aufscheinende Terrororganisation IS zu betreiben, um andere interessierte Personen

der Ideologie des IS zu indoktrinieren, diese als Mitglieder des IS anzuwerben und für dessen Kampf zu gewinnen. Dies hat er getan, indem er auf seinem Facebook-Profil, auf dem er 402 Freunde hatte, ein Bild einer von der terroristischen Vereinigung IS als Erkennungszeichen verwendeten Flagge samt Schriftzug „Das Islamische Khalifat ist angekündigt“ sowie ein Bild eines IS-Kämpfers mit Flagge und Schriftzug auf seinem öffentlichen Profil auf der Partner-Website „fremdgehen69.com“, auf der er 64 Freunde hatte, jeweils als Profilbild verwendete und damit anderen zugänglich machte. Weiters versuchte er, andere Personen ideologisch zu indoktrinieren und als Mitglieder für die terroristische Vereinigung IS und die Errichtung eines Kalifats in Syrien zu gewinnen sowie Waffen zu organisieren, und zwar durch Ansprache diverser syrischer und russischer Staatsangehöriger in XXXX , mit denen er eine Armee aufstellen und in Syrien kämpfen wollte. Ferner fragte er diese nach der Beschaffung von Waffen. Am 25.11.2016 verwand der Beschwerdeführer schließlich aus seinem Elternhaus und setzte sich ohne Reisedokumente oder Mobiltelefon aus Österreich nach Frankreich ab. Dem Urteil sind dazu folgende Fakten zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Sachverhalt feststellt: Der Beschwerdeführer begann nach seiner vorangegangenen Haftentlassung, sich für den „Islamischen Staat“ und die Terrororganisation „Emirat Kaukasus“ zu interessieren, sogenannte „Nashids“ im Internet zu hören, einen Vollbart zu tragen und sich zunehmend zu radikalisieren. In den nächsten Monaten hat sich der Beschwerdeführer intensiv mit dem Thema „Terroristische Vereinigungen“, insbesondere dem „IS“, beschäftigt und durchsuchte das Internet. Er begnügte sich nicht mit der Verfolgung der konventionellen Medienberichterstattung, sondern suchte auch im großen Umfang Propagandamaterial in Form von Bild- und Videodateien bzw. gezielt und wiederholt nach grausamen, vom IS verbreiteten Tötungsvideos. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge eine radikal religiöse Eistellung vertreten, voll und ganz die Ideologie und die zahllosen Gräueltaten des IS befürwortet und beschlossen, Propaganda für die in der UN-Sanktionenliste aufscheinende Terrororganisation IS zu betreiben, um andere interessierte Personen

der Ideologie des IS zu indoktrinieren, diese als Mitglieder des IS anzuwerben und für dessen Kampf zu gewinnen. Dies hat er getan, indem er auf seinem Facebook-Profil, auf dem er 402 Freunde hatte, ein Bild einer von der terroristischen Vereinigung IS als Erkennungszeichen verwendeten Flagge samt Schriftzug „Das Islamische Khalifat ist angekündigt“ sowie ein Bild eines IS-Kämpfers mit Flagge und Schriftzug auf seinem öffentlichen Profil auf der Partner-Website „fremdgehen69.com“, auf der er 64 Freunde hatte, jeweils als Profilbild verwendete und damit anderen zugänglich machte. Weiters versuchte er, andere Personen ideologisch zu indoktrinieren und als Mitglieder für die terroristische Vereinigung IS und die Errichtung eines Kalifats in Syrien zu gewinnen sowie Waffen zu organisieren, und zwar durch Ansprache diverser syrischer und russischer Staatsangehöriger in römisch 40 , mit denen er eine Armee aufstellen und in Syrien kämpfen wollte. Ferner fragte er diese nach der Beschaffung von Waffen. Am 25.11.2016 verwand der Beschwerdeführer schließlich aus seinem Elternhaus und setzte sich ohne Reisedokumente oder Mobiltelefon aus Österreich nach Frankreich ab. 1.2. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer, der am 10.01.2017

der Dublin III-Verordnung aus Frankreich nach Österreich überstellt wurde, am 25.02.2020 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. In diesem Bescheid vom 25.02.2020 (S. 37 f) wurde hinsichtlich der Lage dschihadistischer Kämpfer und deren Unterstützer anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 30.09.2019, letzte KI eingefügt am 03.12.2019, Kapitel 11.3., festgestellt: „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, vgl. FH 4.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). […] „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). , […] Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows de-facto Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen. Mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als ‚unerwünscht‘ erachtet werden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. […] “ 1.3. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

§ 278bAbs. 2 i

Vm § 278 StGB verurteilt worden sei, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation IS beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der im Bescheid festgestellten Länderinformationen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner

Art. 2und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. 1.3. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB verurteilt worden sei, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation IS beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der im Bescheid festgestellten Länderinformationen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner

Artikel 2und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2021 aus der Haft entlassen und ist seit dem 06.10.2021 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. 1.
  2. Am 07.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, über den zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgesprochen wurde. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom selben Tag hielt der Beschwerdeführer seine alten Fluchtgründe aufrecht. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, wisse er nicht, was passieren würde.
  3. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 17.03.
  4. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2017 zu XXXX (BFA-Akt, AS 293ff).Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 17.03.
  5. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2017 zu römisch 40 (BFA-Akt, AS 293ff). Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Verfahren des Beschwerdeführers. Die Vorbringen sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag sind aus den jeweiligen Schriftsätzen ersichtlich (BFA-Akt, AS 425ff, AS 501ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus dem Melderegister der Republik Österreich vom 17.03.
  6. Dass der Beschwerdeführer am 07.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2022 übermittelten Niederschrift der Erstbefragung zu diesem Antrag. Weiters wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aktuell unbekannten Aufenthaltes sei und eine niederschriftliche Einvernahme bisher nicht stattgefunden habe. Über den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2021 sei noch nicht abgesprochen worden, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 11.09.2019 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig.Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 11.09.2019 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.

  1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht die Aufgabe des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens ist keine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat anzustellen. Wird in einem bloßen Rückkehrentscheidungsverfahren eine den Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung im Herkunftsstaat behauptet, ist mit dem/der Betroffenen „zu erörtern“, ob damit die Stellung eines (allenfalls neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, wäre doch in einem solchen Fall die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz der vom Gesetzgeber dafür primär vorgezeichnete Weg. Nur ein solcher Antrag könnte im Übrigen bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, mwN). Im Falle der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind die zuvor durch das Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138).3.
  2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht die Aufgabe des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens ist keine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat anzustellen. Wird in einem bloßen Rückkehrentscheidungsverfahren eine den Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung im Herkunftsstaat behauptet, ist mit dem/der Betroffenen „zu erörtern“, ob damit die Stellung eines (allenfalls neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, wäre doch in einem solchen Fall die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz der vom Gesetzgeber dafür primär vorgezeichnete Weg. Nur ein solcher Antrag könnte im Übrigen bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, mwN). Im Falle der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind die zuvor durch das Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). 3.
  3. Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor: Der Beschwerdeführer machte im Verfahren über die Beschwerde gegen den seine Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot (samt Nebenaussprüchen) verfügenden Bescheid (bzw. nach dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung) geltend, dass ihm in der Russischen Föderation, seinem Herkunftsstaat, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und der deshalb in Österreich ergangenen Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

§ 278bAbs. 2 i

Vm § 278 StGB bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner

Art. 2und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Das Bundesamt habe im Bescheid vom 25.02.2020 (S. 37f) hinsichtlich der Situation dschihadistischer Kämpfer in Tschetschenien selbst festgestellt, dass gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, rigoros vorgegangen werde und dies mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde, einhergehe. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren über die Beschwerde gegen den seine Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot (samt Nebenaussprüchen) verfügenden Bescheid (bzw. nach dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung) geltend, dass ihm in der Russischen Föderation, seinem Herkunftsstaat, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und der deshalb in Österreich ergangenen Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner

Artikel 2und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Das Bundesamt habe im Bescheid vom 25.02.2020 (S. 37f) hinsichtlich der Situation dschihadistischer Kämpfer in Tschetschenien selbst festgestellt, dass gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, rigoros vorgegangen werde und dies mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde, einhergehe. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst folglich geltend, dass er in der Russischen Föderation mit massiver physischer Gewalt oder gar Tötung wegen seiner strafgerichtlich festgestellten Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation bedroht sei. Er stellte in weiterer Folge am 07.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz – dann zeitaktuell – zu entscheiden sein (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe insb. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe insb. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W234.1404498.7.00

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