4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.09.2008 erstmals mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 06.03.2009 vom Bundesasylamt, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen eine Beschwerde ein, welche am 25.03.2009 vom Asylgerichtshof rechtskräftig
G zurückgewiesen wurde. 1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.09.2008 erstmals mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 06.03.2009 vom Bundesasylamt, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen eine Beschwerde ein, welche am 25.03.2009 vom Asylgerichtshof rechtskräftig
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde.
G abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
G abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen. 4. Am 07.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014, W226 1438966-1/12E, wurde die Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen.
G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014, W226 1438966-1/12E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, W226 1404498-4/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2016, W236 1404498-5/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 6. Am 06.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.09.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, W103 1404498-6/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
2 leg cit rechtmäßig ist. 6. Am 06.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.09.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, W103 1404498-6/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, leg cit rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer reiste danach in die Schweiz aus und in weiterer Folge nach Frankreich. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer
der Dublin III-Verordnung aus Frankreich nach Österreich überstellt. Am selben Tag fand eine Einvernahme zur Erlassung der Anordnung der Schubhaft
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 811182209-29047621, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 04.10.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste danach in die Schweiz aus und in weiterer Folge nach Frankreich. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer
der Dublin III-Verordnung aus Frankreich nach Österreich überstellt. Am selben Tag fand eine Einvernahme zur Erlassung der Anordnung der Schubhaft
Paragraph 79, FPG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 811182209-29047621, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 04.10.2017 in Rechtskraft.
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, er sei in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Vm § 278 StGB verurteilt worden, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststelllungen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner
Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde im Bescheid, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Dies sei im angefochtenen Bescheid auch als Länderinformationen festgestellt worden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen strafgerichtlichen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse der Sicherheitskräfte der Russischen Föderation und er wäre sohin der realen Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Seine Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. Für den Fall, dass dennoch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen werde, beantrage der Beschwerdeführer in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Zuletzt werde angeregt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuzuerkennen. Wie bereits ausgeführt würde eine sofortige Durchsetzung eine Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK darstellen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, er sei in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB verurteilt worden, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststelllungen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner
Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde im Bescheid, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Dies sei im angefochtenen Bescheid auch als Länderinformationen festgestellt worden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen strafgerichtlichen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse der Sicherheitskräfte der Russischen Föderation und er wäre sohin der realen Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Seine Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. Für den Fall, dass dennoch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen werde, beantrage der Beschwerdeführer in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Zuletzt werde angeregt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Wie bereits ausgeführt würde eine sofortige Durchsetzung eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstellen.
der Ideologie des IS zu indoktrinieren, diese als Mitglieder des IS anzuwerben und für dessen Kampf zu gewinnen. Dies hat er getan, indem er auf seinem Facebook-Profil, auf dem er 402 Freunde hatte, ein Bild einer von der terroristischen Vereinigung IS als Erkennungszeichen verwendeten Flagge samt Schriftzug „Das Islamische Khalifat ist angekündigt“ sowie ein Bild eines IS-Kämpfers mit Flagge und Schriftzug auf seinem öffentlichen Profil auf der Partner-Website „fremdgehen69.com“, auf der er 64 Freunde hatte, jeweils als Profilbild verwendete und damit anderen zugänglich machte. Weiters versuchte er, andere Personen ideologisch zu indoktrinieren und als Mitglieder für die terroristische Vereinigung IS und die Errichtung eines Kalifats in Syrien zu gewinnen sowie Waffen zu organisieren, und zwar durch Ansprache diverser syrischer und russischer Staatsangehöriger in XXXX , mit denen er eine Armee aufstellen und in Syrien kämpfen wollte. Ferner fragte er diese nach der Beschaffung von Waffen. Am 25.11.2016 verwand der Beschwerdeführer schließlich aus seinem Elternhaus und setzte sich ohne Reisedokumente oder Mobiltelefon aus Österreich nach Frankreich ab. Dem Urteil sind dazu folgende Fakten zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Sachverhalt feststellt: Der Beschwerdeführer begann nach seiner vorangegangenen Haftentlassung, sich für den „Islamischen Staat“ und die Terrororganisation „Emirat Kaukasus“ zu interessieren, sogenannte „Nashids“ im Internet zu hören, einen Vollbart zu tragen und sich zunehmend zu radikalisieren. In den nächsten Monaten hat sich der Beschwerdeführer intensiv mit dem Thema „Terroristische Vereinigungen“, insbesondere dem „IS“, beschäftigt und durchsuchte das Internet. Er begnügte sich nicht mit der Verfolgung der konventionellen Medienberichterstattung, sondern suchte auch im großen Umfang Propagandamaterial in Form von Bild- und Videodateien bzw. gezielt und wiederholt nach grausamen, vom IS verbreiteten Tötungsvideos. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge eine radikal religiöse Eistellung vertreten, voll und ganz die Ideologie und die zahllosen Gräueltaten des IS befürwortet und beschlossen, Propaganda für die in der UN-Sanktionenliste aufscheinende Terrororganisation IS zu betreiben, um andere interessierte Personen
der Ideologie des IS zu indoktrinieren, diese als Mitglieder des IS anzuwerben und für dessen Kampf zu gewinnen. Dies hat er getan, indem er auf seinem Facebook-Profil, auf dem er 402 Freunde hatte, ein Bild einer von der terroristischen Vereinigung IS als Erkennungszeichen verwendeten Flagge samt Schriftzug „Das Islamische Khalifat ist angekündigt“ sowie ein Bild eines IS-Kämpfers mit Flagge und Schriftzug auf seinem öffentlichen Profil auf der Partner-Website „fremdgehen69.com“, auf der er 64 Freunde hatte, jeweils als Profilbild verwendete und damit anderen zugänglich machte. Weiters versuchte er, andere Personen ideologisch zu indoktrinieren und als Mitglieder für die terroristische Vereinigung IS und die Errichtung eines Kalifats in Syrien zu gewinnen sowie Waffen zu organisieren, und zwar durch Ansprache diverser syrischer und russischer Staatsangehöriger in römisch 40 , mit denen er eine Armee aufstellen und in Syrien kämpfen wollte. Ferner fragte er diese nach der Beschaffung von Waffen. Am 25.11.2016 verwand der Beschwerdeführer schließlich aus seinem Elternhaus und setzte sich ohne Reisedokumente oder Mobiltelefon aus Österreich nach Frankreich ab. 1.2. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer, der am 10.01.2017
der Dublin III-Verordnung aus Frankreich nach Österreich überstellt wurde, am 25.02.2020 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. In diesem Bescheid vom 25.02.2020 (S. 37 f) wurde hinsichtlich der Lage dschihadistischer Kämpfer und deren Unterstützer anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 30.09.2019, letzte KI eingefügt am 03.12.2019, Kapitel 11.3., festgestellt: „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, vgl. FH 4.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). […] „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). , […] Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows de-facto Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen. Mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als ‚unerwünscht‘ erachtet werden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. […] “ 1.3. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Vm § 278 StGB verurteilt worden sei, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation IS beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der im Bescheid festgestellten Länderinformationen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner
Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. 1.3. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Österreich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB verurteilt worden sei, weil er sich als Mitglied an der Terrororganisation IS beteiligt habe. Das Bundesamt hätte insbesondere vor dem Hintergrund der im Bescheid festgestellten Länderinformationen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner
Der dahingehenden Einschätzung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefährdung bei einer Abschiebung in die Russische Föderation drohe, sei nicht zuzustimmen. Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die Abschiebung sei daher unzulässig. Weiters sei bei Erlassung eines Einreiseverbots eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen und stütze sich lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen. 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 11.09.2019 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit
GVG rechtzeitig.Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 11.09.2019 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
Vm § 278 StGB bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner
Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Das Bundesamt habe im Bescheid vom 25.02.2020 (S. 37f) hinsichtlich der Situation dschihadistischer Kämpfer in Tschetschenien selbst festgestellt, dass gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, rigoros vorgegangen werde und dies mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde, einhergehe. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren über die Beschwerde gegen den seine Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot (samt Nebenaussprüchen) verfügenden Bescheid (bzw. nach dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung) geltend, dass ihm in der Russischen Föderation, seinem Herkunftsstaat, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Terrororganisation „Islamischer Staat“ und der deshalb in Österreich ergangenen Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 278, StGB bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner
Seitens der russischen Behörden bestehe ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen. Es gebe zahlreiche Berichte, dass solche Personen in der Russischen Föderation im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Hinsichtlich dieser Menschenrechtsverletzungen herrsche eine Kultur der Straffreiheit. Aufgrund der österreichischen Verurteilung bestehe an der Person des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse durch die Sicherheitskräfte und er wäre sohin der realen Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung durch russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt. Das Bundesamt habe im Bescheid vom 25.02.2020 (S. 37f) hinsichtlich der Situation dschihadistischer Kämpfer in Tschetschenien selbst festgestellt, dass gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, rigoros vorgegangen werde und dies mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde, einhergehe. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst folglich geltend, dass er in der Russischen Föderation mit massiver physischer Gewalt oder gar Tötung wegen seiner strafgerichtlich festgestellten Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation bedroht sei. Er stellte in weiterer Folge am 07.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz – dann zeitaktuell – zu entscheiden sein (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe insb. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe insb. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W234.1404498.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.