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{'item': 'W235 2250082-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 57§ 61§ 45§ 17§ 6§ 58Art. 130Artikel 4Artikel 26Artikel 20Art. 5§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW235 2250082-1 SpruchW235 2250082-1/5E, W235 2250082-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, wurde am 27.11.2021 am Hauptbahnhof in XXXX ohne gültiges Reisedokument betreten und wegen illegalem Aufenthalt festgenommen. In der Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, wurde am 27.11.2021 am Hauptbahnhof in römisch 40 ohne gültiges Reisedokument betreten und wegen illegalem Aufenthalt festgenommen. In der Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Kärnten in Englisch und Arabisch niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er sei gesund und wolle nach XXXX gehen. In Österreich habe er keine Angehörigen oder Freunde.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Kärnten in Englisch und Arabisch niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er sei gesund und wolle nach römisch 40 gehen. In Österreich habe er keine Angehörigen oder Freunde. Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 12.2020 in Griechenland und am XXXX 10.2021 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte.Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 12.2020 in Griechenland und am römisch 40 10.2021 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er weise einen Eurodac-Treffer zu Rumänien auf, sei gesund und haftfähig. In Österreich habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Rumänien habe der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.12.2021 zugestimmt und sei für die Prüfung seines Antrages zuständig. Er habe in Österreich weder private noch familiäre Anbindungen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden könne. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand beruhe auf seinen Aussagen in der informativen Befragung durch die Polizei am 27.11.2021. Die Haftfähigkeit habe ein Amtsarzt festgestellt. Die Feststellung zur Begründung des Dublin-Tatbestandes resultiere aus dem bisherigen Verfahrensverlauf und dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus dem Eurodac-Treffer. Die Zustimmung Rumäniens sei dem Schreiben vom 08.12.2021 zu entnehmen. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben würden auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Die Feststellungen zu Rumänien seien auf Grund der Zusammenstellung der Staatendokumentation getroffen worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen sei. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen sei, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Da der Beschwerdeführer über keine familiäre, private, berufliche oder anderwärtige soziale Anbindung in Österreich verfüge, stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen maßgeblichen Eingriff in sein Privat- oder Familienlebens dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zulassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen. Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen sei, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Da der Beschwerdeführer über keine familiäre, private, berufliche oder anderwärtige soziale Anbindung in Österreich verfüge, stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen maßgeblichen Eingriff in sein Privat- oder Familienlebens dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zulassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen. Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Am 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Moniert wurde, dass sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinandergesetzt habe, die Länderberichte nicht entsprechend ausgewertet worden seien und Berichte zur Lage aufgrund COVID-19 fehlen würden. Die Entscheidung der Behörde sei ohne Durchführung einer mündlichen Einvernahme im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer sei lediglich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Verwiesen wurde auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach im Dublin-Verfahren auch mit Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, ein persönliches Gespräch zu führen sei. Im Verfahren sei der Grundsatz des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG verletzt worden. Die Behörde habe unrichtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfüge, ohne ihn dazu zu befragen. Im Rahmen der Rechtsberatung habe er vorgebracht, über einen Daueraufenthaltstitel in Italien zu verfügen. Die herangezogenen Beweismittel seien nicht konkret angeführt worden. In Rumänien seien dem Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen und als Asylantrag gewertet worden. Ihm drohe eine Geld- oder Haftstrafe wegen der illegalen Ausreise aus Rumänien.3. Am 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Moniert wurde, dass sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinandergesetzt habe, die Länderberichte nicht entsprechend ausgewertet worden seien und Berichte zur Lage aufgrund COVID-19 fehlen würden. Die Entscheidung der Behörde sei ohne Durchführung einer mündlichen Einvernahme im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer sei lediglich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Verwiesen wurde auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach im Dublin-Verfahren auch mit Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, ein persönliches Gespräch zu führen sei. Im Verfahren sei der Grundsatz des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. Die Behörde habe unrichtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfüge, ohne ihn dazu zu befragen. Im Rahmen der Rechtsberatung habe er vorgebracht, über einen Daueraufenthaltstitel in Italien zu verfügen. Die herangezogenen Beweismittel seien nicht konkret angeführt worden. In Rumänien seien dem Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen und als Asylantrag gewertet worden. Ihm drohe eine Geld- oder Haftstrafe wegen der illegalen Ausreise aus Rumänien.

  1. Mit Beschwerdevorlage vom 27.12.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt vorgelegt und zum Verfahren bemerkt, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme auch nach seiner Rechtsberatung nicht Gebrauch gemacht habe. Zum Beschwerdevorbringen wurde angeführt, dass sich dieses auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und die angeblich mangelhafte ärztliche Versorgung in Bezug auf die Corona-Pandemie beziehe.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2022 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2022 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am XXXX 12.2020 in Griechenland und am XXXX 10.2021 in Rumänien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste mit dem Ziel nach Italien zu gelangen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Zu Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären, beruflichen oder privaten Bindungen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am römisch 40 12.2020 in Griechenland und am römisch 40 10.2021 in Rumänien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste mit dem Ziel nach Italien zu gelangen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Zu Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären, beruflichen oder privaten Bindungen. Ein Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden ist nicht aktenkundig. Eine rechtliche Beurteilung ist daher nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Parteiengehör zu einer beabsichtigten Außerlandesbringung

§ 61Abs.

2 FPG nach Rumänien gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Parteiengehör zu einer beabsichtigten Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Rumänien gewährt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine persönliche Situation im Fall einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 5 Persönliches Gespräch
(1)Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller

Artikel 4bereitgestellten Informationen ermöglichen.

(2)Auf das persönliche Gespräch darf verzichtet werden, wenn
  1. a)der Antragsteller flüchtig ist oder
  2. b)der Antragsteller, nachdem er die in Artikel 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26 Absatz 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht.
(3)Das persönliche Gespräch wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat

Artikel 26Absatz 1 entschieden wird.

(4)Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann.
(5)Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person

dem innerstaatlichen Recht durchgeführt.

(6)Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstiger Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 16 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 24 Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde Artikel 24, Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat

Artikel 20Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)[…] […] 3.2.
  1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am XXXX 10.2021 im Mitgliedstaat Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass grundsätzlich die Außerlandesbringung anzuordnen ist, da dieser Mitgliedstaat (Rumänien) aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist (§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG).3.2.
  2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am römisch 40 10.2021 im Mitgliedstaat Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass grundsätzlich die Außerlandesbringung anzuordnen ist, da dieser Mitgliedstaat (Rumänien) aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Im gegenständlichen Fall wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bezug habende Verwaltungsakt durch das Bundesamt durchnummeriert und offenbar unvollständig vorgelegt, wobei anzumerken ist, dass auf Seite 89 die Seite 51 folgt und im Weiteren eine Korrektur der Seitennummerierung durchgeführt wurde (AS 57 wurde zu AS 93, AS 59 wurde zu AS 95 etc.). Auf das aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO zu führende Konsultationsverfahren findet sich zwar im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ein Hinweis dahingehend, dass die Erstaufnahmestelle West am 29.11.2021 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet habe und, dass am 08.12.2021 die Zustimmung des Mitgliedstaats Rumäniens eingelangt sei. Unterlagen, die dies bestätigen, sind jedoch nicht im Akt enthalten. Ob tatsächlich ein korrektes Konsultationsverfahren geführt wurde, in welchem Umfang und aufgrund welcher Normen sich eine Zuständigkeit Rumäniens ergeben soll, kann daher aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Dies entzieht sich mangels korrekter Aktenvorlage insgesamt der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 5

Dublin III-VO ist die Behörde verpflichtet, ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen. Dies gilt auch für Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt haben, da letztlich der ersuchte Mitgliedstaat unter anderem aufgrund dieser Angaben seine Zuständigkeit prüfen kann. Auf das persönliche Gespräch darf nur verzichtet werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist oder, nachdem sie die in Art. 4 Dublin III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die erforderlichen sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt der betroffenen Person Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht.

Artikel 5

, Dublin III-VO ist die Behörde verpflichtet, ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen. Dies gilt auch für Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt haben, da letztlich der ersuchte Mitgliedstaat unter anderem aufgrund dieser Angaben seine Zuständigkeit prüfen kann. Auf das persönliche Gespräch darf nur verzichtet werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist oder, nachdem sie die in Artikel 4, Dublin III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die erforderlichen sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt der betroffenen Person Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26, Absatz eins, Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die persönliche Einvernahme weder im Ermessen der Behörde liegt, noch von einem „Ersuchen um persönliche Vorsprache“ abhängig ist. Abgesehen von einer Übernahmebestätigung vom 27.11.2021 (vgl. AS 39), wonach dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid, das Parteiengehör mit der aktuellen Länderfeststellung von Rumänien sowie die Information Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt wurde, ist aus dem vorgelegten Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Informationsunterlagen erhalten hätte oder, dass ihm Gelegenheit gewährt wurde, sachdienliche Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung erging.Abgesehen von einer Übernahmebestätigung vom 27.11.2021 vergleiche AS 39), wonach dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid, das Parteiengehör mit der aktuellen Länderfeststellung von Rumänien sowie die Information Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt wurde, ist aus dem vorgelegten Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Informationsunterlagen erhalten hätte oder, dass ihm Gelegenheit gewährt wurde, sachdienliche Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung erging. Dazu ist festzuhalten, dass nicht aktenkundig ist, ob der Beschwerdeführer über eine – mögliche – Überstellung nach Rumänien in Kenntnis gesetzt wurde. Das Parteiengehör mit den aktuellen Länderfeststellungen, das am 27.11.2021 an den Beschwerdeführer übergeben worden sein soll, ist selbst nicht im vorgelegten Akt enthalten, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer die Absicht ihn nach Rumänien zu überstellen in einer für ihn verständlichen Weise mitgeteilt worden ist. Lediglich den Feststellungen des Mandatsbescheides vom 27.11.2021, mit dem die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sind die Eurodac-Treffer mit Griechenland und Rumänien sowie der Umstand, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden sei, zu entnehmen. Eine spezifische Äußerung des rechtsunkundigen Beschwerdeführers konkret zur Erlassung einer Außerlandesbringung und insbesondere zur Überstellung nach Rumänien kann aufgrund dieser Ausführungen im Zusammenhang mit der Schubhaftverhängung nicht erwartet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer in dem Parteiengehör mit den aktuellen Länderfeststellungen auf die Bedeutung des Schreibens aufmerksam gemacht worden ist, was in Ermangelung einer Kopie dieses Schreibens im Akt nicht beurteilt werden kann, und er die Möglichkeit gehabt hätte, sich von dem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, Angaben zu seinem Aufenthalt in Rumänien zu machen. Es ist nicht anzunehmen, dass er allein aufgrund der Ausführungen im Mandatsbescheid über die Existenz des Eurodac-Treffers oder über Konsultationen mit einem Mitgliedstaat schließen kann, dass die Behörde beabsichtigt ihn nach Rumänien zu überstellen. Somit ist aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen weder der Ansatz eines mit einem Mindestmaß an Sorgfalt geführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch eine Kontaktaufnahme mit Rumänien oder ein dem Beschwerdeführer gewährtes Parteiengehör zu entnehmen. Aus dem angefochtene Bescheid ergibt sich zwar, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Rumänien abzuschieben, eine rechtliche Beurteilung ist jedoch mangels konkreter aus dem Verwaltungsakt überprüfbarer Angaben (insbesondere zum Konsultationsverfahren) nicht möglich. Insgesamt hat die Behörde im gegenständlichen Verfahren somit weder ein aktenkundiges und überprüfbares Beweisverfahren geführt noch zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens erkennbar bzw. nachweislich Parteiengehör gewährt oder den Beschwerdeführer über die Verfahrensschritte ausreichend in Kenntnis gesetzt. 3.2.4. Zusammengefasst wird nunmehr unter Einhaltung der Mindestvoraussetzungen ein rechtsstaatliches Verfahrens zu führen sein. Danach wird gegebenenfalls der vollständige, chronologisch geordnete Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur Beurteilung vorzulegen sein. Es ist nicht Sinn und Zweck eines beschleunigten Verfahrens, durch die hier gewählte Vorgehensweise das Bundesverwaltungsgericht dazu zu verhalten, selbst umfangreiche Ermittlungen nicht nur zum Verfahrensgang, sondern zum gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu führen und die daraus erzielten Ermittlungsergebnisse den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs (erstmals) zur Stellungnahme vorzulegen. 3.2.5.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.5.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.6. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).3.2.6. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2250082.1.00

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