RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW240 2201573-2 Spruch, W240 2201573-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. 1088967606-151439186/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. 1088967606-151439186/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste im Beisein seiner Großmutter, seiner Mutter und seiner fünf Geschwister sowie der Cousine seiner Großmutter in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) mit Bescheid vom 24.11.2017, 1088967606-151439186, zugestellt am 29.11.2017, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gem. § 55 Abs. 1 - 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) mit Bescheid vom 24.11.2017, 1088967606-151439186, zugestellt am 29.11.2017, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte gem. Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass weder aus dem Vorbringen noch aus der allgemeinen Lage eine persönliche Verfolgung im Heimatstaat erkennbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine wohlbegründete Furcht glaubhaft machen können und es habe sich auch keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK sprach das BFA aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Abschiebung nach Somalia sei als zulässig zu bewerten und Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisepflicht rechtfertigen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass weder aus dem Vorbringen noch aus der allgemeinen Lage eine persönliche Verfolgung im Heimatstaat erkennbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine wohlbegründete Furcht glaubhaft machen können und es habe sich auch keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK sprach das BFA aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Abschiebung nach Somalia sei als zulässig zu bewerten und Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisepflicht rechtfertigen würden, hätten nicht festgestellt werden können.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2018 verspätet Beschwerde und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bescheid vom 28.05.2018, 1088967606-1514391186, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG ab. Mit Bescheid vom 28.05.2018, 1088967606-1514391186, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
- Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch BVwG) vom 14.08.2019, zugestellt am 17.08.2018, W196 2201573-1, wurde die Beschwerde vom 27.06.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 28.05.2018 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG, ebenfalls vom 14.08.2019 und zugestellt am 17.08.2018, wurde die Beschwerde vom 15.01.2018 gegen den Bescheid vom 24.11.2017 gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch BVwG) vom 14.08.2019, zugestellt am 17.08.2018, W196 2201573-1, wurde die Beschwerde vom 27.06.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 28.05.2018 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG, ebenfalls vom 14.08.2019 und zugestellt am 17.08.2018, wurde die Beschwerde vom 15.01.2018 gegen den Bescheid vom 24.11.2017 gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 06.11.2018, 1088967606-151439186, gab das BFA dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt.
- Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen oben angeführten Familienangehörigen Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden vom 24.11.2017 abgeschlossenen und entschiedenen Asylverfahren. Begründet wurden die Anträge nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung im damit, dass betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder eine Anfragenbeantwortung des UNHCR-Büros vom 08.03.2019 vorgelegt werde. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und seine oben angeführten Familienangehörigen am 03.11.2009 von UNHCR in Syrien registriert und am 15.01.2010 von UNHCR als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden seien. Der UNHCR gehe davon aus, dass die Familienmitglieder Flüchtlinge iSd GFK seien. Dies sei zwar nicht verbindlich, jedoch sollte diesem Umstand beträchtliches Gewicht beigemessen und im Rahmen von Asylverfahren auch ernsthaft berücksichtigt werden. Hingewiesen wurde auf ein Update der „UNHCR-Position zur Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia“ vom Mai
- Diese UNHCR-Anfragebeantwortung beinhalte neue Tatsachen iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, welche voraussichtlich zur Folge gehabt hätte, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Österreich entweder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Es könne nicht den Parteien als Verschulden angerechnet werden, dass sie nicht schon im ersten Verfahren eine Anfrage an den UNHCR gerichtet hätten.
- Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen oben angeführten Familienangehörigen Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden vom 24.11.2017 abgeschlossenen und entschiedenen Asylverfahren. Begründet wurden die Anträge nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung im damit, dass betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder eine Anfragenbeantwortung des UNHCR-Büros vom 08.03.2019 vorgelegt werde. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und seine oben angeführten Familienangehörigen am 03.11.2009 von UNHCR in Syrien registriert und am 15.01.2010 von UNHCR als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden seien. Der UNHCR gehe davon aus, dass die Familienmitglieder Flüchtlinge iSd GFK seien. Dies sei zwar nicht verbindlich, jedoch sollte diesem Umstand beträchtliches Gewicht beigemessen und im Rahmen von Asylverfahren auch ernsthaft berücksichtigt werden. Hingewiesen wurde auf ein Update der „UNHCR-Position zur Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia“ vom Mai
- Diese UNHCR-Anfragebeantwortung beinhalte neue Tatsachen iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, welche voraussichtlich zur Folge gehabt hätte, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Österreich entweder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Es könne nicht den Parteien als Verschulden angerechnet werden, dass sie nicht schon im ersten Verfahren eine Anfrage an den UNHCR gerichtet hätten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.10.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.11.2017 abgeschlossenen Verfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG ab.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.10.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.11.2017 abgeschlossenen Verfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ab. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass das UNHCR Refugee Certificate bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtigt worden sei. Weiters stellte das BFA fest, dass ein Schreiben des UNHCR-Büros aus dem Verschulden des Beschwerdeführers nicht bereits im ersten Verfahren vorgelegt worden sei. Rechtlich begründend führte das BFA aus, dass das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben kein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei, weil ein UNHCR Refugee Certificate vom 30.03.2012 bereits im Verfahren berücksichtigt worden sei. 2009 seien bereits Protokolle mit dem Beschwerdeführer angefertigt worden und ihm sei das auch bekannt gewesen. Insofern liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass ein derartiges Schreiben wie die nunmehr eingeholte Anfragebeantwortung nicht schon im erledigten Verfahren vorgelegt worden sei. Das Wiederaufnahmeverfahren habe nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren. Rechtlich begründend führte das BFA aus, dass das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben kein neues Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sei, weil ein UNHCR Refugee Certificate vom 30.03.2012 bereits im Verfahren berücksichtigt worden sei. 2009 seien bereits Protokolle mit dem Beschwerdeführer angefertigt worden und ihm sei das auch bekannt gewesen. Insofern liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass ein derartiges Schreiben wie die nunmehr eingeholte Anfragebeantwortung nicht schon im erledigten Verfahren vorgelegt worden sei. Das Wiederaufnahmeverfahren habe nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seinen übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern – innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Nach Sachverhaltsdarstellung, Wiederholung der behaupteten Fluchtgründe und Zitierung des vorgelegten Schreibens des UNHCR, wurde vorgebracht, dass die UNHCR-Anfragebeantwortung eine wiederaufnahmsrelevante neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstelle, weil sich daraus eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer in Somalia über kein intaktes Netzwerk verfüge, die angeführten Fluchtgründe schon vor dem UNHCR in Syrien geltend gemacht worden seien und dies zur Folge gehabt hätte, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Angaben vor dem BFA den Tatsachen entsprächen und die Familie ohne männliche Schutzperson als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein Verschulden wäre den Parteien nicht anzulasten, weil sie infolge Vorlage der UNHCR Refugee Certificates nicht davon ausgehen hätten, negative Entscheidungen zu erhalten.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seinen übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern – innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Nach Sachverhaltsdarstellung, Wiederholung der behaupteten Fluchtgründe und Zitierung des vorgelegten Schreibens des UNHCR, wurde vorgebracht, dass die UNHCR-Anfragebeantwortung eine wiederaufnahmsrelevante neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstelle, weil sich daraus eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer in Somalia über kein intaktes Netzwerk verfüge, die angeführten Fluchtgründe schon vor dem UNHCR in Syrien geltend gemacht worden seien und dies zur Folge gehabt hätte, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Angaben vor dem BFA den Tatsachen entsprächen und die Familie ohne männliche Schutzperson als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein Verschulden wäre den Parteien nicht anzulasten, weil sie infolge Vorlage der UNHCR Refugee Certificates nicht davon ausgehen hätten, negative Entscheidungen zu erhalten.
- Der Beschwerdeführer war bis 25.10.2019 in Österreich gemeldet. Er ist laut aktuellen Auszügen nicht mehr aktiv in der Grundversorgung und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister gemeldet, dem Akt ist zudem eine freiwillige Ausreise nach Frankreich vom 22.11.2019 sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats vom 15.10.2020 zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 ein ihn und seine mitgereisten Familienanghörigen betreffendes UNHCR Refugee Certificate vorgelegt hat und dieses in dem das genannte Verfahren abschließenden Bescheid angeführt wurde. Festgestellt wird weiters, dass es dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern in den Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz unbenommen gewesen wäre, eine Anfragebeantwortung durch den UNHCR einzuholen und in diesen Verfahren in Vorlage zu bringen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, in Mitwirkung an seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz eine Anfragebeantwortung durch den UNHCR einzuholen und vorzulegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es ihm letztlich im nunmehr angestrengten Wiederaufnahmeverfahren auch problemlos möglich war, innerhalb von 22 Tagen (Kontaktaufnahme der Rechtsvertretung mit UNHCR am 14.02.2019 und Übermittlung des Dokuments am 08.03.2019) die Anfragebeantwortung zu erlangen, wie der Antrag selbst ausführt. Das im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegte UNHCR Refugee Certificate liegt im Akt (Vorakt AS 51) samt Übersetzung in die deutsche Sprache (Vorakt AS 99) und wurde vom BFA in dem dieses Verfahren abschließenden Bescheid genannt (Vorakt AS 199).
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erlassen hat, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer begehrt, war dieses zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt („nova causa superveniens“; vgl. VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2005/11/0127 u.a.). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt („nova causa superveniens“; vergleiche VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint vergleiche VwGH vom 24.04.2007, 2005/11/0127 u.a.). Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch „neu entstandene“ Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch „neu entstandene“ Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, so liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209 und 12.08.2010, 2008/10/0185). Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, so liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209 und 12.08.2010, 2008/10/0185). Beim vorgelegten Bescheinigungsmittel handelt es sich um ein am 08.03.2019 ausgestelltes Schreiben des UNHCR Österreich, in dem das in Syrien erstattete Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu ihren und jenen Fluchtgründen ihrer Familienmitglieder zusammengefasst werden und bestätigt wird, dass er und seine Familienmitglieder vom UNHCR als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt wurden. Dies wurde aber bereits im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen geltend gemacht und dies ist somit nicht unter den Begriff der „nova reperta“ iSd obzitierten Rechtsprechung des VwGH zu subsumieren. Darüber hinaus ist aber zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, im Verfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt, ein Schreiben vom UNHCR anzufordern und vorzulegen. Es ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, im Wiederaufnahmeverfahren seiner rechtsfreundlichen Vertretung möglich gewesen, innerhalb von 22 Tagen ein entsprechendes Schreiben des UNHCR zu organisieren. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso dies im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass eine Bestätigung der Anerkennung des Beschwerdeführers durch den UNHCR im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegt wurde, ist zu sagen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240 und in diesem Sinne auch VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055). Dass das UNHCR Refugee Certificate im abweisenden Bescheid bloß im Rahmen des Verfahrensganges und bei der Aufzählung der Beweismittel erwähnt wurde, sich aber das BFA nicht weiter damit befasst hat, wäre sohin allenfalls Gegenstand einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gewesen. Darüber hinaus ist aber zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, im Verfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt, ein Schreiben vom UNHCR anzufordern und vorzulegen. Es ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, im Wiederaufnahmeverfahren seiner rechtsfreundlichen Vertretung möglich gewesen, innerhalb von 22 Tagen ein entsprechendes Schreiben des UNHCR zu organisieren. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso dies im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass eine Bestätigung der Anerkennung des Beschwerdeführers durch den UNHCR im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegt wurde, ist zu sagen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240 und in diesem Sinne auch VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055). Dass das UNHCR Refugee Certificate im abweisenden Bescheid bloß im Rahmen des Verfahrensganges und bei der Aufzählung der Beweismittel erwähnt wurde, sich aber das BFA nicht weiter damit befasst hat, wäre sohin allenfalls Gegenstand einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gewesen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2201573.2.00