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{'item': 'W242 2233804-1'}

Obsah (9)§ 88Art. 133§ 3§ 8§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW242 2233804-1 Spruch, W242 2233804-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 88Abs.

2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.Dem Beschwerdeführer ist

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff 13 Asylgestz 2005 (in weiterer Folge: AsylG) stellte.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am römisch 40 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 13 Asylgestz 2005 (in weiterer Folge: AsylG) stellte.
  3. Mit Bescheid vom XXXX 2020, ZI. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Bechwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 2021

§ 8Abs. 4 Asyl

G (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid vom römisch 40 2020, ZI. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Bechwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 2021

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Am XXXX 2020 beantragte der Beschwerdeführer mittels Antragsformular für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subisidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG.3. Am römisch 40 2020 beantragte der Beschwerdeführer mittels Antragsformular für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subisidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

  1. Mit Schreiben vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzulehnen, da sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben habe, dass er in Kontakt zu seiner Kernfamilie stehe, es ihm sohin zumutbar und möglich sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dem Beschwerfeführer wurde die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er durch seinen gesetzlichen Vertreter, Kinder- und Jugendhilfe, Magistrat Stadt Salzburg, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst am 23.06.2020 Gebrauch machte.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da er über keine Tazkira verfüge. Er verfüge über keine Vertrauensperson in Afghanistan, die notwendig sei, um die Ausstellung einer Tazkira zu bewirken. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung bzw. Versagensgründe würden der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegenstehen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 06.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 17.05.2021 und am 28.02.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Asyl und des gegenständlichen Verfahrensgrundes.
  4. Mit Erkenntnis vom XXXX 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX 2020

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab. 9. Mit Erkenntnis vom römisch 40 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 2020

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staastangehöriger und führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum XXXX . Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, ZI. XXXX , wurde ihm der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung von Asyl abgewiesen, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum XXXX 2021 erteilt. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staastangehöriger und führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum römisch 40 . Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, ZI. römisch 40 , wurde ihm der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung von Asyl abgewiesen, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 2021 erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX 2020 die Ausstellung eines Fremdenpasses, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020 abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 2020 die Ausstellung eines Fremdenpasses, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, eine diesbezügliche Anfrage. Am 03.03.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass laut Informationen der Hompage der afghanischen Botschaft, die Afghanische Botschaft in Wien keine neuen Reisepässe ausstellen kann. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es stehen auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.,

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter und dass dieser die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hat ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem oben zitierten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesem und Asyl und der Einsicht in den beim Bundesverwaltungsgericht dazu geführten Akt. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Zur Feststellung der aktuellen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass aufgrund der Zweifel der gesetzlichen Vertretung an der vom BFA durchgeführten Altersfeststellung durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Altersfeststellungsgutachten eingeholt wurde. Aus diesem ergeben sich Hinweise auf die aktuelle Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, weshalb von dieser ausgegangen werden muss. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022 aus der hervorgeht, dass laut Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Afghanische Botschaft in Wien keine neuen Reisepässe ausstellen kann. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG („Erkenntnisse“) regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG („Erkenntnisse“) regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Zu A) § 88 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet wie folgt:Paragraph 88, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet wie folgt: „Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8.).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8.). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Konkret wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX 2021 erteilt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 2021 erteilt. Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer in Anbetracht der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022. Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF ausgegangen.Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF ausgegangen. Von der belangten Behörde wurden zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen auf.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aus den dargelegten Gründen ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf einer Prüfung der Umstände im Einzelfall.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf einer Prüfung der Umstände im Einzelfall. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2233804.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.