RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW247 2230008-1 Spruch, W247 2230008-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Ehemann der BF ist am 25.09.2021 im Bundesgebiet verstorben, weshalb sein Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich mit hg. Beschluss vom 07.10.2021, XXXX , eingestellt wurde.Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Ehemann der BF ist am 25.09.2021 im Bundesgebiet verstorben, weshalb sein Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich mit hg. Beschluss vom 07.10.2021, römisch 40 , eingestellt wurde. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF reiste am 02.05.2014 mit ihrem Ehemann legal, mit einem Schengenvisum der finnischen Botschaft in XXXX , gültig von 17.02.2014 bis 16.08.2014, über den Luftweg in die Republik Finnland ein und reiste spätestens am 03.05.2014 nach Österreich, wo sie, ebenso wie ihr Ehemann, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zu welchem die BF am 04.05.2014 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 12.06.2014 und am 20.10.2014 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , und im Beisein eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
- Die BF reiste am 02.05.2014 mit ihrem Ehemann legal, mit einem Schengenvisum der finnischen Botschaft in römisch 40 , gültig von 17.02.2014 bis 16.08.2014, über den Luftweg in die Republik Finnland ein und reiste spätestens am 03.05.2014 nach Österreich, wo sie, ebenso wie ihr Ehemann, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zu welchem die BF am 04.05.2014 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 12.06.2014 und am 20.10.2014 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , und im Beisein eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 04.05.2021 vor, dass sie traditionell (seit 13.07.2010) und standesamtlich (seit 29.04.2014) verheiratet sei, muttersprachlich Tschetschenisch, sowie gut Russisch spreche. Im Herkunftsstaat habe sie von 1979 bis 1989 die Grund- und Mittelschule, sowie im Anschluss von 1991 bis 1994 ein College besucht. Die BF habe zuletzt seit 2007 selbständig als Lebensmittel- und Schuhverkäuferin gearbeitet. In Tschetschenien würden noch ihr Bruder, sowie ihre beiden Schwestern leben und habe die BF keine Kinder, die Eltern seien verstorben. Die letzte Wohnadresse der BF sei in XXXX , in Tschetschenien gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie am 14.04.2014 gefasst und sei sie am 02.05.2014 von XXXX nach XXXX , von dort nach XXXX und von dort nach XXXX geflogen. Der Ehemann der BF habe einem Mann 60.000,- Rubel übergeben, welcher für die BF und ihren Ehemann ein Schengenvisum organisiert habe. Ob dieses echt sei, wisse die BF nicht, Probleme hätten sie bei den Kontrollen keine gehabt. Das Visum sei am 18.02.2014 in Moskau ausgestellt worden und von 17.02.2014 bis 16.08.2014 gültig.2.
- Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 04.05.2021 vor, dass sie traditionell (seit 13.07.2010) und standesamtlich (seit 29.04.2014) verheiratet sei, muttersprachlich Tschetschenisch, sowie gut Russisch spreche. Im Herkunftsstaat habe sie von 1979 bis 1989 die Grund- und Mittelschule, sowie im Anschluss von 1991 bis 1994 ein College besucht. Die BF habe zuletzt seit 2007 selbständig als Lebensmittel- und Schuhverkäuferin gearbeitet. In Tschetschenien würden noch ihr Bruder, sowie ihre beiden Schwestern leben und habe die BF keine Kinder, die Eltern seien verstorben. Die letzte Wohnadresse der BF sei in römisch 40 , in Tschetschenien gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie am 14.04.2014 gefasst und sei sie am 02.05.2014 von römisch 40 nach römisch 40 , von dort nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 geflogen. Der Ehemann der BF habe einem Mann 60.000,- Rubel übergeben, welcher für die BF und ihren Ehemann ein Schengenvisum organisiert habe. Ob dieses echt sei, wisse die BF nicht, Probleme hätten sie bei den Kontrollen keine gehabt. Das Visum sei am 18.02.2014 in Moskau ausgestellt worden und von 17.02.2014 bis 16.08.2014 gültig. 2.
- Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien mehrere Geschäfte, nämlich ein Lebensmittel-, ein Schuh-, und ein Geschirrgeschäft führe. Sie habe sämtliche Unterlagen und auch den Gewerbeschein mit, welche sie bei Bedarf vorlegen könne. In den letzten Jahren habe es einige kleinere Probleme wegen des in Russland üblichen Schutzgeldes, welches die BF habe zahlen müssen, gegeben. Am 15.04.204 seien gegen 4 Uhr früh 6 Maskierte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Männer von der BF 8 Millionen Rubel gefordert. Diese Summe würde sich aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftsführung ergeben, nämlich eine Million pro Jahr. Wenn die BF nicht bezahle, würde man sie umbringen. Im Laufe der letzten Jahre habe sie immer wieder Schutzgeld zahlen müssen, wobei es sich um Summen idHv 10.000,- oder 20.000,- einmal auch 100.000,- Rubel gehandelt habe. Nach der Meinung der BF, habe es sich immer wieder um dieselben Leute gehandelt. 8 Millionen Rubel könne die BF keinesfalls bezahlen und habe sie aufgrund der ausgesprochenen Todesdrohung beschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland fürchte die BF um ihr Leben.
- Nach einem Konsultationsverfahren mit Finnland wurde einer Übernahme der BF und ihres Ehemannes mit Schreiben vom 05.06.2014 zugestimmt.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2014 wurde der BF Parteiengehör im Verfahren zu ihrer Außerlandesbringung gewährt und brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie wegen Tuberkuloseverdachts in stationärer Behandlung gewesen sei, welcher sich jedoch nicht bestätigt habe. Die BF nehme keine Medikamente. In Finnland seien sie weniger als einen Tag gewesen und hätten sie ein Visum für Österreich bekommen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, sie hätten nicht gewusst, dass Finnland auch Flüchtlinge aufnehme. Der Ehemann der BF habe sich nach ihr gerichtet, sie sei diejenige gewesen, die das Problem im Herkunftsstaat gehabt habe. In Finnland hätten sie keine Probleme gehabt und habe die BF im EWR-Raum keine Verwandten. Die BF sei mit ihrem Mann nach Österreich gekommen und lebe mit ihm zusammen. Sie wolle nicht nach Finnland, es liege zu nahe am Herkunftsstaat, in 1-2 Stunden sei man schon in der Russischen Föderation. Die BF habe erstmals in Österreich ihre Fingerabdrücke abgegeben und habe bei einer Außerlandesbringung nach Finnland Angst in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Sie habe Angst, nicht geschützt zu werden.
- Am 10.10.2014 langte bei der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX im Zulassungsverfahren ein, wonach die BF an einer noch nicht näher eingrenzbaren Psychose, entweder aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer anhaltenden wahnhaften Störung, oder einer schizoaffektiven Störung leide.
- Am 10.10.2014 langte bei der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 im Zulassungsverfahren ein, wonach die BF an einer noch nicht näher eingrenzbaren Psychose, entweder aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer anhaltenden wahnhaften Störung, oder einer schizoaffektiven Störung leide.
- Im Rahmen ihrer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2014 wurde der BF Parteiengehör im Verfahren zu ihrer Außerlandesbringung gewährt und gab die BF zusammenfassend an, in ärztlicher Behandlung, sowie krank zu sein, was auch der Arzt bestätigt habe, weshalb sie medizinische Befunde in Vorlage brachte. Die BF wolle, dass ihr Kind hierhergeholt werde und habe Angst nicht geschützt zu werden.
- Mit Stellungnahme vom 28.10.2014 zur niederschriftlichen Einvernahme vom 20.10.2014 führte der rechtsfreundliche Vertreter der BF aus, dass die BF von der ihr erteilten Rechtsberatung nichts mitbekommen habe und in einem Zustand der geistigen Abwesenheit gewesen sei. Bei ihrer Befragung am 20.10.2014 sei die BF nicht verhandlungsfähig gewesen. Dies sei aufgefallen, weil sie während der ganzen Zeit ihrer Befragung vor sich hingelacht bzw. unverständliche Laute von sich gegeben habe. Aus der vorliegenden Niederschrift könne dies jedoch nicht entnommen werden, sondern erscheine es vielmehr so, als ob die BF nicht nur in einem völlig normalen, die Verhandlungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand gewesen wäre, sondern auch völlig normale Antworten gegeben habe. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, könne das in dieser Form gemachte Protokoll nicht anerkannt werden. Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. XXXX sei auch festzustellen, dass es dieser nicht zustehe unrichtige Feststellungen zu machen, wonach sie den Ehemann als einzigen möglichen Erwachsenenvertreter betrachte, dies deshalb, um die völlige Richtigkeit ihrer (zweifelhaften) Feststellungen zu belegen. Der Ehemann der BF sei weder rechtlich, noch tatsächlich wohl in der Lage die Funktion eines Sachwalters auszuüben, weil er mit der Materie, was die rechtliche, aber auch die medizinische Seite anlange, nicht vertraut sei. Die Behauptung, wonach die Überstellung nach Finnland kein Problem darstelle, weil der Ehemann der BF dies behauptet habe, sei allenfalls ein Zeichen dafür, dass die Gutachterin offensichtlich auch nicht vor Behauptungen zurückschrecke, die nicht der Wahrheit entsprächen. Allenfalls seien derartige Aussagen dem Ehemann der BF auch untergeschoben worden. Beiliegend sei ein Schreiben des Ehemanns der BF, wonach er seine Bereitschaft zur Überstellung der BF und seiner Person nach Finnland niemals erklärt habe, sowie missverstanden worden sei. Darüber hinaus werde ein Befundbericht von Dr. XXXX vorgelegt, in welchem dieser die nicht gegebene Reisefähigkeit der BF, sowie die durch eine allfällige, zwangsweise Abschiebung zu erwartenden, gesundheitlichen Schäden, feststelle. Der Rechtsvertreter der BF habe den Eindruck gewonnen, dass Dr. XXXX offensichtlich dazu neige, selbstherrliche Feststellungen zu treffen, die ihren Wirkungsbereich weit überschreiten. Der Hinweis auf die Behandlungsfähigkeit der Krankheit der BF in Finnland, das gute medizinische Netz ebendort, sei völlig verfehlt und stehe in gleicher Linie, wie die Behauptung, dass der Ehemann der BF der freiwilligen Mitnahme seiner Ehefrau nach Finnland zugestimmt habe.
- Mit Stellungnahme vom 28.10.2014 zur niederschriftlichen Einvernahme vom 20.10.2014 führte der rechtsfreundliche Vertreter der BF aus, dass die BF von der ihr erteilten Rechtsberatung nichts mitbekommen habe und in einem Zustand der geistigen Abwesenheit gewesen sei. Bei ihrer Befragung am 20.10.2014 sei die BF nicht verhandlungsfähig gewesen. Dies sei aufgefallen, weil sie während der ganzen Zeit ihrer Befragung vor sich hingelacht bzw. unverständliche Laute von sich gegeben habe. Aus der vorliegenden Niederschrift könne dies jedoch nicht entnommen werden, sondern erscheine es vielmehr so, als ob die BF nicht nur in einem völlig normalen, die Verhandlungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand gewesen wäre, sondern auch völlig normale Antworten gegeben habe. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, könne das in dieser Form gemachte Protokoll nicht anerkannt werden. Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. römisch 40 sei auch festzustellen, dass es dieser nicht zustehe unrichtige Feststellungen zu machen, wonach sie den Ehemann als einzigen möglichen Erwachsenenvertreter betrachte, dies deshalb, um die völlige Richtigkeit ihrer (zweifelhaften) Feststellungen zu belegen. Der Ehemann der BF sei weder rechtlich, noch tatsächlich wohl in der Lage die Funktion eines Sachwalters auszuüben, weil er mit der Materie, was die rechtliche, aber auch die medizinische Seite anlange, nicht vertraut sei. Die Behauptung, wonach die Überstellung nach Finnland kein Problem darstelle, weil der Ehemann der BF dies behauptet habe, sei allenfalls ein Zeichen dafür, dass die Gutachterin offensichtlich auch nicht vor Behauptungen zurückschrecke, die nicht der Wahrheit entsprächen. Allenfalls seien derartige Aussagen dem Ehemann der BF auch untergeschoben worden. Beiliegend sei ein Schreiben des Ehemanns der BF, wonach er seine Bereitschaft zur Überstellung der BF und seiner Person nach Finnland niemals erklärt habe, sowie missverstanden worden sei. Darüber hinaus werde ein Befundbericht von Dr. römisch 40 vorgelegt, in welchem dieser die nicht gegebene Reisefähigkeit der BF, sowie die durch eine allfällige, zwangsweise Abschiebung zu erwartenden, gesundheitlichen Schäden, feststelle. Der Rechtsvertreter der BF habe den Eindruck gewonnen, dass Dr. römisch 40 offensichtlich dazu neige, selbstherrliche Feststellungen zu treffen, die ihren Wirkungsbereich weit überschreiten. Der Hinweis auf die Behandlungsfähigkeit der Krankheit der BF in Finnland, das gute medizinische Netz ebendort, sei völlig verfehlt und stehe in gleicher Linie, wie die Behauptung, dass der Ehemann der BF der freiwilligen Mitnahme seiner Ehefrau nach Finnland zugestimmt habe.
- Die erneute niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA am 04.10.2017 wurde aufgrund der psychischen Erkrankung der BF abgebrochen und zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. der Einholung eines SV-Gutachtens auf unbestimmte Zeit verschoben.
- Mit Beschluss des BG XXXX vom 06.11.2017, XXXX , wurde das Verfahren in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF geprüft worden ist, eingestellt. Mit Verständigung des BG XXXX vom 14.12.2017, XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2017, wurde über die Verfahrenseinstellung berichtet.
- Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 06.11.2017, römisch 40 , wurde das Verfahren in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF geprüft worden ist, eingestellt. Mit Verständigung des BG römisch 40 vom 14.12.2017, römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2017, wurde über die Verfahrenseinstellung berichtet.
- Mit Schriftsatz vom 29.01.2019 teilten die BF und ihr Ehemann mit, dass das angestrengte Erwachsenenvertreterverfahren hinsichtlich der BF eingestellt und im Beschluss unter Bezug auf ein Gutachten ausgeführt worden sei, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwachsenenvertreterbestellung möglicherweise gegeben seien, weshalb die Beschaffung des Gutachtens beantragt werde. Die BF nehme Psychopharmaka und leide laut Gutachten an einer psychotischen und schizophrenen Erkrankung. Sie gebe an, Stimmen zu hören und habe schwerwiegende Albträume. Diese Zustände stünden mit den fluchtkausalen Ereignissen in engem Zusammenhang und seien bei der Einvernahme zu berücksichtigen. Die BF und ihr Ehemann würden sich nach Kräften um Integration bemühen. Die BF lerne Deutsch und würden beide im Flüchtlingsquartier mit Reinigungsarbeiten und handwerklichen Hilfsdiensten helfen.
- Mit Schreiben vom 06.02.2019 beauftragte die belangte Behörde Dr. XXXX mit der Beantwortung mehrerer (medizinischer) Fragen hinsichtlich der Erkrankung der BF, wobei die BF zur geladenen Untersuchung am 20.02.2019 nicht erschienen ist.
- Mit Schreiben vom 06.02.2019 beauftragte die belangte Behörde Dr. römisch 40 mit der Beantwortung mehrerer (medizinischer) Fragen hinsichtlich der Erkrankung der BF, wobei die BF zur geladenen Untersuchung am 20.02.2019 nicht erschienen ist.
- Die BF wurde neuerlich zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2019, 03.04.2019, 17.07.2019, 02.08.2019 und am 04.09.2019 geladen, wobei sie teilweise entschuldigt und teilweise nicht entschuldigt, aufgrund ihrer Erkrankung nicht erschien.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.10.2019 wurde er BF die Möglichkeit gegeben zu gestellten Fragen binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schriftsatz vom 14.11.2019 wurde für die BF von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass der Alltag der BF so aussehe, dass sie zunächst aufstehe, frühstücke, ihre Medikamente nehme und ärztliche Termine wahrnehme. Die BF habe meistens Albträume und sei dann in Gedanken versunken, manchmal habe sie auch große Angst. Wenn sie nachts keine Albträume habe, lerne sie Deutsch. Leider vergesse die BF viel und könne sich nicht daran erinnern, was sie am Vortag gemacht habe. Diese Erkenntnis erzeuge bei der BF große Angst, vor allem in Hinblick auf ihre Zukunft. Seit der letzten Befundvorlage habe sich laut des behandelnden Arztes nichts geändert. Dieser werde ergänzend einen Befund vorliegen. Laut Dr. XXXX leide die BF an einer rezidivierenden psychotischen Erkrankung mit Symptomen einer Schizophrenie und Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die BF sei seit den ersten Anzeichen 2014/2015 in regelmäßiger, privater, fachärztlicher Behandlung. Ob eine Besserung ihrer Erkrankung zu erwarten sei, müsse der Psychiater beurteilen. Würde sich die BF sicher fühlen niemanden umzubringen, dann wäre, wie von ihr subjektiv empfunden, auch eine Besserung möglich. Der Mann der BF begleite sie überall, auch zum Duschen, weil die BF gefährliche Angriffe befürchte. Speziell überwache der Ehemann der BF auch die Medikamenteneinnahme und rede ihr gut zu, wenn die fürchterliche Angst wieder auftrete. Er habe der BF versichert sich um sie zu kümmern, solange er lebe. Die BF habe bereits einen Sprachkurs auf Sprachniveau A2 und B1 absolviert, habe jedoch noch kein Zeugnis. Gegen eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat spreche die Angst durch das XXXX -System, welches Tschetschenien durch XXXX unterjocht habe, getötet zu werden. Bezüglich ihrer Fluchtgründe werde auf die Einvernahme vor dem BFA verwiesen. Die BF wolle noch Vieles zusätzlich anführen, weil sie nicht verstanden worden sei. Sie besitze einen russischen Pass, eine Heiratsurkunde und habe im Herkunftsstaat zwei Schwestern und einen Bruder. Die BF sei im Bundesgebiet nicht straffällig geworden. Das LIB zur Russischen Föderation werde zur Kenntnis genommen, vermittle allerdings kein realistisches Bild des Herkunftsstaats respektive Tschetschenien. Offensichtlich würden die Verfasser nicht einmal die TV Bilder, Berichte etc. über die gewaltsame Unterdrückung der russischen, demokratischen Bewegung kennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass hier eine russlandfreundliche politische Meinung die Verfasser mit Scheuklappen versehen habe, sodass von einer objektiven Schilderung der aktuellen politischen Lage in den LIBs nicht die Rede sein könne.
- Mit Schriftsatz vom 14.11.2019 wurde für die BF von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass der Alltag der BF so aussehe, dass sie zunächst aufstehe, frühstücke, ihre Medikamente nehme und ärztliche Termine wahrnehme. Die BF habe meistens Albträume und sei dann in Gedanken versunken, manchmal habe sie auch große Angst. Wenn sie nachts keine Albträume habe, lerne sie Deutsch. Leider vergesse die BF viel und könne sich nicht daran erinnern, was sie am Vortag gemacht habe. Diese Erkenntnis erzeuge bei der BF große Angst, vor allem in Hinblick auf ihre Zukunft. Seit der letzten Befundvorlage habe sich laut des behandelnden Arztes nichts geändert. Dieser werde ergänzend einen Befund vorliegen. Laut Dr. römisch 40 leide die BF an einer rezidivierenden psychotischen Erkrankung mit Symptomen einer Schizophrenie und Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die BF sei seit den ersten Anzeichen 2014 aus 2015, in regelmäßiger, privater, fachärztlicher Behandlung. Ob eine Besserung ihrer Erkrankung zu erwarten sei, müsse der Psychiater beurteilen. Würde sich die BF sicher fühlen niemanden umzubringen, dann wäre, wie von ihr subjektiv empfunden, auch eine Besserung möglich. Der Mann der BF begleite sie überall, auch zum Duschen, weil die BF gefährliche Angriffe befürchte. Speziell überwache der Ehemann der BF auch die Medikamenteneinnahme und rede ihr gut zu, wenn die fürchterliche Angst wieder auftrete. Er habe der BF versichert sich um sie zu kümmern, solange er lebe. Die BF habe bereits einen Sprachkurs auf Sprachniveau A2 und B1 absolviert, habe jedoch noch kein Zeugnis. Gegen eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat spreche die Angst durch das römisch 40 -System, welches Tschetschenien durch römisch 40 unterjocht habe, getötet zu werden. Bezüglich ihrer Fluchtgründe werde auf die Einvernahme vor dem BFA verwiesen. Die BF wolle noch Vieles zusätzlich anführen, weil sie nicht verstanden worden sei. Sie besitze einen russischen Pass, eine Heiratsurkunde und habe im Herkunftsstaat zwei Schwestern und einen Bruder. Die BF sei im Bundesgebiet nicht straffällig geworden. Das LIB zur Russischen Föderation werde zur Kenntnis genommen, vermittle allerdings kein realistisches Bild des Herkunftsstaats respektive Tschetschenien. Offensichtlich würden die Verfasser nicht einmal die TV Bilder, Berichte etc. über die gewaltsame Unterdrückung der russischen, demokratischen Bewegung kennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass hier eine russlandfreundliche politische Meinung die Verfasser mit Scheuklappen versehen habe, sodass von einer objektiven Schilderung der aktuellen politischen Lage in den LIBs nicht die Rede sein könne.
- Die BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Kopie ihres russischen Auslandsreisepasses, Nr. XXXX ; Kopie ihres russischen Auslandsreisepasses, Nr. römisch 40 ; ● Aufenthaltsbestätigung Landesklinikum XXXX vom 20.05.2014 samt Konvolut an Befunden; Aufenthaltsbestätigung Landesklinikum römisch 40 vom 20.05.2014 samt Konvolut an Befunden; ● Bestätigung Ärztezentrum XXXX vom 16.04.2014, Original und übersetzt aus dem Russischen; Bestätigung Ärztezentrum römisch 40 vom 16.04.2014, Original und übersetzt aus dem Russischen; ● Konvolut an medizinischen Befunden der XXXX Abteilung des LKH XXXX und Dr. XXXX ; Konvolut an medizinischen Befunden der römisch 40 Abteilung des LKH römisch 40 und Dr. römisch 40 ; ● Konvolut an medizinischen Befunden von Dr. XXXX aus den Jahren 2014, 2017, 2018, 2019 und 2020; Konvolut an medizinischen Befunden von Dr. römisch 40 aus den Jahren 2014, 2017, 2018, 2019 und 2020; ● Konvolut an Besuchsbestätigungen des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums aus dem Jahr 2014; ● ÖSD Zertifikat auf Sprachniveau A2 vom 07.11.2017; ● Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf Sprachniveau B1 vom 08.02.2018; ● Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf Sprachniveau B1 vom 13.03.2018; ● Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf Sprachniveau A2 vom 24.10.2017; ● Kopie der Heiratsurkunde der BF und ihrem Ehemann vom 29.04.2014 in kyrillischer Schrift; ● 4 Unterstützungsschreiben für die BF und ihren Ehemann aus dem Jahr 2019; ● Arztbesuchsbestätigungen des XXXX ; Arztbesuchsbestätigungen des römisch 40 ; 16.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.02.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).16.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.02.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 16.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF, insbesondere zu ihrer Behandlung im Bundesgebiet, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Medizinische Gründe würden die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen und seien Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Gesundheitszustands der BF in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, weshalb auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht möglich sei. Die BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen ihre primären Lebensbedürfnisse zu decken, sie spreche die übliche Landessprache und kenne die kulturellen Werte, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine extreme Notlage geraten würde. 16.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die aus den Befunden ersichtlichen Krankheitsbilder der BF allesamt in der Russischen Föderation behandelbar seien und die adäquate bzw. alternative Medikation gewährleistet sei. Die BF habe mehrfach ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie weder die Einvernahme und den Untersuchungstermin am 20.02.2019 (zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens), noch einer Vielzahl an Ladungen der belangten Behörde zu ihrer Einvernahme (für 06.02.2019, 20.02.2019, 03.04.2019, 17.07.2019, 02.08.2019 und 04.09.2019) wahrgenommen habe, weshalb die belangte Behörde mit einer Verständigung der Beweisaufnahme an die BF herangetreten sei. Nach gewährter Fristerstreckung sei eine äußerst kurze und allgemein gehaltene Stellungnahme abgegeben worden. Die BF habe die Möglichkeit gehabt von sich aus an die belangte Behörde heranzutreten, was unterlassen worden sei. Aufgrund des Gesundheitszustands der BF sei von einem Ladungsbescheid und einer zwangsweisen Vorführung jedoch Abstand genommen worden. Zur Beantwortung der Frage nach den konkreten Fluchtgründen wurde im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 14.11.2019 lediglich auf die Einvernahme der XXXX verwiesen, was bedeute, dass sich die BF auf die Angaben der Erstbefragung berufe, zumal unterlassen worden sei, im Schriftsatz auf die näheren Fluchtgründe einzugehen. Die Erstbefragung habe nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, aufgrund des Bezuges der BF auf diese Angaben, komme diesen jedoch volle Beweiskraft zu. In ihrer Erstbefragung habe sich die BF auf die Geldforderung und eine Drohung bei Nichtzahlung berufen. Von einer Gewaltanwendung gegenüber ihrer Person oder gegenüber ihrem Ehemanne sei nicht die Rede gewesen. Mit Frage
- der Verständigung von der Beweisaufnahme wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt Sonstiges anzuführen, wonach nicht konkret gefragt worden sei. Auch diese Möglichkeit sei offengelassen worden und habe die BF äußerst vage, oberflächlich und unbegründet geantwortet, indem sie angab: „sehr Vieles (Anm.: könne sie noch anführen), da ich nicht verstanden wurde“. Fraglich sei, warum dies nicht konkret beantwortet worden sei. Aus diesem Grund würden nun die Angaben des Ehemannes der BF vor dem BFA am 03.04.2019 herangezogen. So habe der Ehemann der BF angegeben, dass unbekannte Männer am 15.04.2014 zwischen 4 und 5 Uhr früh geklopft hätten, er die Tür geöffnet und zugleich einen Schlag mit einem Gewehrkolben erhalten habe, wobei er zu Boden gegangen sei. Während des Vorfalls sei die BF im Schlafzimmer gewesen und zusammengeschlagen worden. Der Ehemann der BF habe Schreie und Weinen vernommen. Im Anschluss seien eine Million Rubel pro Jahr (Anm.: Schutzgeld) gefordert worden. Bei Nichtbegleichung der Forderung hätten die Akteure auf den Koran geschworen die BF wegzubringen, zu ermorden und einzugraben, weil sie im Vorfeld die Feinde der einschreitenden Männer in Form von Uniformen und Lebensmittel unterstützt hätte. Die belangte Behörde führte aus, dass der Ehemann der BF nicht in der Lage gewesen sei, die Rahmenumstände und die Fluchtgründe konkret, sowie detailliert, zu schildern. Seine Angaben würden sich lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte beziehen, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Bei der Erstbefragung sei von Anwendung Gewaltanwendung noch keine Rede gewesen. Auch auf Nachfrage sei der Ehemann der BF nicht in der Lage gewesen seine Ausführungen lebensnah, nachvollziehbar und glaubhaft zu machen. Er habe ausgeführt, dass die BF ein Lebensmittel- und ein Geschirrgeschäft, sowie ein Geschäft mit Militäruniformen betrieben habe, wohingegen die BF angegeben habe ein Schuh-, ein Lebensmittel- und ein Geschirrgeschäft betrieben zu haben. Auch hinsichtlich der Geldforderungen seien es zu Beginn 8 Millionen Rubel pro Jahr gewesen und nunmehr eine Million Rubel pro Jahr. Der Ehemann der BF habe erwähnt, dass die BF geschlagen worden und voller blauer Flecken gewesen sei. Später habe er auf Nachfrage angegeben, dass der Vorfall etwa 15 Minuten gedauert habe. Eine Steigerung habe insofern stattgefunden, als die BF nun voller Blut gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Ehemann der BF ausgeführt, sie seien in der Früh ausgereist, später habe er auf Nachfrage jedoch angegeben, die BF sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden, von wo man sie abgeholt habe und sie drei oder vier Tage bei ihrer Schwester verbracht habe. Die Schwester der BF habe mit dem Ehemann der BF Kontakt aufgenommen und hätte sich die BF mit ihrem Ehemann am 02.05.2019 am Flughafen getroffen, weshalb das Datum der standesamtlichen Trauung am 29.04.2019 nicht im Einklang mit den Schilderungen sei. Bei den Akteuren habe es sich nach den Ausführungen des Ehemannes der BF um Militärangehörige gehandelt, wobei er befragt dazu, ob er im Herkunftsstaat Probleme mit Sicherheitsbehörden, staatlichen Stellen gehabt habe, mit nein geantwortet habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass der BF und ihrem Ehemann bei der Visumsbeantragung ihre Pässe nicht abgenommen worden seien, um ihre Greifbarkeit zu gewährleisten. Insgesamt sei auch nicht nachvollziehbar, warum die BF und ihr Ehemann ausgeführt hätten den Entschluss zur Ausreise am 14.04.2014 gefasst zu haben, einen Tag vor dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall, wodurch der Verdacht entstehe, sie hätten versucht in Österreich aufgrund der besseren wirtschaftlichen Situation, womöglich auch zur medizinischen Behandlung, über die „Asylschiene“ einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Insgesamt habe keine asylrelevante Verfolgung der BF iSd GFK festgestellt werden können.16.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die aus den Befunden ersichtlichen Krankheitsbilder der BF allesamt in der Russischen Föderation behandelbar seien und die adäquate bzw. alternative Medikation gewährleistet sei. Die BF habe mehrfach ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie weder die Einvernahme und den Untersuchungstermin am 20.02.2019 (zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens), noch einer Vielzahl an Ladungen der belangten Behörde zu ihrer Einvernahme (für 06.02.2019, 20.02.2019, 03.04.2019, 17.07.2019, 02.08.2019 und 04.09.2019) wahrgenommen habe, weshalb die belangte Behörde mit einer Verständigung der Beweisaufnahme an die BF herangetreten sei. Nach gewährter Fristerstreckung sei eine äußerst kurze und allgemein gehaltene Stellungnahme abgegeben worden. Die BF habe die Möglichkeit gehabt von sich aus an die belangte Behörde heranzutreten, was unterlassen worden sei. Aufgrund des Gesundheitszustands der BF sei von einem Ladungsbescheid und einer zwangsweisen Vorführung jedoch Abstand genommen worden. Zur Beantwortung der Frage nach den konkreten Fluchtgründen wurde im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 14.11.2019 lediglich auf die Einvernahme der römisch 40 verwiesen, was bedeute, dass sich die BF auf die Angaben der Erstbefragung berufe, zumal unterlassen worden sei, im Schriftsatz auf die näheren Fluchtgründe einzugehen. Die Erstbefragung habe nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, aufgrund des Bezuges der BF auf diese Angaben, komme diesen jedoch volle Beweiskraft zu. In ihrer Erstbefragung habe sich die BF auf die Geldforderung und eine Drohung bei Nichtzahlung berufen. Von einer Gewaltanwendung gegenüber ihrer Person oder gegenüber ihrem Ehemanne sei nicht die Rede gewesen. Mit Frage
- der Verständigung von der Beweisaufnahme wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt Sonstiges anzuführen, wonach nicht konkret gefragt worden sei. Auch diese Möglichkeit sei offengelassen worden und habe die BF äußerst vage, oberflächlich und unbegründet geantwortet, indem sie angab: „sehr Vieles Anmerkung, könne sie noch anführen), da ich nicht verstanden wurde“. Fraglich sei, warum dies nicht konkret beantwortet worden sei. Aus diesem Grund würden nun die Angaben des Ehemannes der BF vor dem BFA am 03.04.2019 herangezogen. So habe der Ehemann der BF angegeben, dass unbekannte Männer am 15.04.2014 zwischen 4 und 5 Uhr früh geklopft hätten, er die Tür geöffnet und zugleich einen Schlag mit einem Gewehrkolben erhalten habe, wobei er zu Boden gegangen sei. Während des Vorfalls sei die BF im Schlafzimmer gewesen und zusammengeschlagen worden. Der Ehemann der BF habe Schreie und Weinen vernommen. Im Anschluss seien eine Million Rubel pro Jahr Anmerkung, Schutzgeld) gefordert worden. Bei Nichtbegleichung der Forderung hätten die Akteure auf den Koran geschworen die BF wegzubringen, zu ermorden und einzugraben, weil sie im Vorfeld die Feinde der einschreitenden Männer in Form von Uniformen und Lebensmittel unterstützt hätte. Die belangte Behörde führte aus, dass der Ehemann der BF nicht in der Lage gewesen sei, die Rahmenumstände und die Fluchtgründe konkret, sowie detailliert, zu schildern. Seine Angaben würden sich lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte beziehen, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Bei der Erstbefragung sei von Anwendung Gewaltanwendung noch keine Rede gewesen. Auch auf Nachfrage sei der Ehemann der BF nicht in der Lage gewesen seine Ausführungen lebensnah, nachvollziehbar und glaubhaft zu machen. Er habe ausgeführt, dass die BF ein Lebensmittel- und ein Geschirrgeschäft, sowie ein Geschäft mit Militäruniformen betrieben habe, wohingegen die BF angegeben habe ein Schuh-, ein Lebensmittel- und ein Geschirrgeschäft betrieben zu haben. Auch hinsichtlich der Geldforderungen seien es zu Beginn 8 Millionen Rubel pro Jahr gewesen und nunmehr eine Million Rubel pro Jahr. Der Ehemann der BF habe erwähnt, dass die BF geschlagen worden und voller blauer Flecken gewesen sei. Später habe er auf Nachfrage angegeben, dass der Vorfall etwa 15 Minuten gedauert habe. Eine Steigerung habe insofern stattgefunden, als die BF nun voller Blut gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Ehemann der BF ausgeführt, sie seien in der Früh ausgereist, später habe er auf Nachfrage jedoch angegeben, die BF sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden, von wo man sie abgeholt habe und sie drei oder vier Tage bei ihrer Schwester verbracht habe. Die Schwester der BF habe mit dem Ehemann der BF Kontakt aufgenommen und hätte sich die BF mit ihrem Ehemann am 02.05.2019 am Flughafen getroffen, weshalb das Datum der standesamtlichen Trauung am 29.04.2019 nicht im Einklang mit den Schilderungen sei. Bei den Akteuren habe es sich nach den Ausführungen des Ehemannes der BF um Militärangehörige gehandelt, wobei er befragt dazu, ob er im Herkunftsstaat Probleme mit Sicherheitsbehörden, staatlichen Stellen gehabt habe, mit nein geantwortet habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass der BF und ihrem Ehemann bei der Visumsbeantragung ihre Pässe nicht abgenommen worden seien, um ihre Greifbarkeit zu gewährleisten. Insgesamt sei auch nicht nachvollziehbar, warum die BF und ihr Ehemann ausgeführt hätten den Entschluss zur Ausreise am 14.04.2014 gefasst zu haben, einen Tag vor dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall, wodurch der Verdacht entstehe, sie hätten versucht in Österreich aufgrund der besseren wirtschaftlichen Situation, womöglich auch zur medizinischen Behandlung, über die „Asylschiene“ einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Insgesamt habe keine asylrelevante Verfolgung der BF iSd GFK festgestellt werden können. 16.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen zumutbar. 16.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen zumutbar. 16.
- Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der BF behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen, zumal lediglich ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Asylverfahrens bestanden habe, neben dem Ehemann der BF keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden, sie nicht selbsterhaltungsfähig sei und die BF wegen § 107 StGB angezeigt worden sei. Zutreffend sei sie strafgerichtlich unbescholten, bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und würde Arbeiten in der Unterkunft nachgehen. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung insgesamt zulässig, zumal die lange Verfahrensdauer aufgrund des Nichtwahrnehmens von Ladungsterminen durch die BF nicht der Behörde angelastet werden könnte. Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen bei der BF seien besondere Umstände zu berücksichtigen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Monate ab Rechtskraft der Entscheidung betrage.16.
- Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der BF behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen, zumal lediglich ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Asylverfahrens bestanden habe, neben dem Ehemann der BF keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden, sie nicht selbsterhaltungsfähig sei und die BF wegen Paragraph 107, StGB angezeigt worden sei. Zutreffend sei sie strafgerichtlich unbescholten, bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und würde Arbeiten in der Unterkunft nachgehen. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung insgesamt zulässig, zumal die lange Verfahrensdauer aufgrund des Nichtwahrnehmens von Ladungsterminen durch die BF nicht der Behörde angelastet werden könnte. Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen bei der BF seien besondere Umstände zu berücksichtigen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Monate ab Rechtskraft der Entscheidung betrage.
- Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2020 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2020 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 16.03.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.03.2020, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 26.02.2020, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Verfahrensgang neuerlich dargestellt und in der Folge ausgeführt, dass die Beschwerde aufgrund von Verfahrensmängeln, Feststellungsmängeln, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolge. Geltend gemacht würden Feststellungs- und Begründungsmängel, das Ignorieren des Parteienvorbringens, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, das Verkennen der Sachlage und unrichtige rechtliche Beurteilung. Nicht in Abrede gestellt werden solle, dass es sich bei der BF um eine sehr empfindliche Person handle, was eindeutig auf ihre Krankheit zurückzuführen sei. Auch, dass die belangte Behörde sehr viel Geduld mit ihr gehabt habe, sei festgestellt worden, doch seien die diesbezüglichen erstbehördlichen Vermutungen, die BF wäre schon in der Heimat an den festgestellten Krankheiten erkrankt und vermutlich dort auch behandelt worden, reine Vermutungen ohne Grundlage. Für die zahlreichen von der BF nicht wahrgenommenen Ladungen habe sie jeweils entsprechende Krankenbestätigungen bzw. Befunde vorlegen können. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass bereits das Gutachten im Dublinverfahren von Dr. XXXX dazu geführt habe, dass die BF nicht nach Deutschland (Anm.: gemeint wohl Finnland) abgeschoben worden sei, weil erhebliche Bedenken bestanden haben, dass es zu einem ernsten Schaden kommen könnte. Es sei auch unrichtig, dass die BF ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht wahrgenommen habe, sondern sei sie, wie sich aus den zahlreichen Krankenbestätigungen und Befunden ergäbe, nicht in der Lage gewesen an den Einvernahmen teilzunehmen. Es sei nicht einzusehen, dass die BF zu einer Einvernahme in die XXXX geladen worden sei, zumal dies mit einer der BF aufgrund ihrer Erkrankung unzumutbaren Ortsveränderung stattgefunden hätte und in XXXX qualitativ gleichwertige, oder sogar bessere Einrichtungen zur psychiatrischen Untersuchung bestünden. Wann es der BF bessergegangen wäre, sodass sie die belangte Behörde zu einer Einvernahme aufsuchen hätte können, handelt es sich dabei um eine neuerliche Vermutung. Maßgeblich sei, dass die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt des mehr als 6 Jahre dauernden Verfahrens feststellen habe können, worum es sich bei der Erkrankung der BF handle und die Befunde eines Psychiaters mit internationalem Ruf, wie es Dr. XXXX sei, nicht wahrgenommen habe. Dies sei insofern bedauerlich, weil zwischen dem Referenten und dem Rechtsvertreter der BF ein äußerst konstruktives Verhältnis herrsche. Die BF sei - nach wie vor - bereit sich jeglicher Einvernahme und Untersuchung zu stellen. Zuletzt werde auf ein neuerliches, aktuelles Gutachten von Dr. XXXX verwiesen und daher beantragt, die Einvernahme von Dr. XXXX durchzuführen, sofern die BF diesen von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, und eine fachärztliche Untersuchung der BF durch einen von der belangten Behörde ausgewählten Facharzt durchzuführen. Die belangte Behörde habe sich auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung schuldig gemacht. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten erweise sich als nicht tragfähig zur Abweisung des Antrags. So habe die belangte Behörde es unterlassen Ermittlungen zu wesentlichen Teilen der Überlebensmöglichkeiten in Tschetschenien zu tätigen und diese in einer Gesamtschau ganzheitlich zu würdigen. Die von der belangten Behörde getätigten Schlussfolgerungen zum Vorbringen der BF entbehrt einer tragfähigen Begründung und habe die belangte Behörde Teile des Vorbringens der BF ignoriert, sei nicht auf die Punkte des relevanten Themenkreises eingegangen und habe es unterlassen konkret zu den individuellen Möglichkeiten in Pakistan (Anm.: gemeint wohl Russische Föderation) einzugehen. Wenn Teile des Vorbringens ignoriert worden seien und die entsprechenden Feststellungen dazu fehlen, dann müsse die Beweiswürdigung unschlüssig bleiben. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die BF bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit maßgeblichen Nachteilen zu rechnen hätten, bzw. einer unzumutbaren Behandlung unterliege. Insgesamt hätte die belangte Behörde die Rückkehrsituation der BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen einer genauen Prüfung unterziehen müssen und habe sie die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt, nämlich hinsichtlich der Prüfung ob die Voraussetzungen gemäß § 3 AsylG, sowie gemäß § 8 AsylG vorliegen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen 2.) in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen; 3.) in eventu subsidiären Schutz gewähren; 4.) in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel gewähren.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 16.03.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.03.2020, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 26.02.2020, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Verfahrensgang neuerlich dargestellt und in der Folge ausgeführt, dass die Beschwerde aufgrund von Verfahrensmängeln, Feststellungsmängeln, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolge. Geltend gemacht würden Feststellungs- und Begründungsmängel, das Ignorieren des Parteienvorbringens, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, das Verkennen der Sachlage und unrichtige rechtliche Beurteilung. Nicht in Abrede gestellt werden solle, dass es sich bei der BF um eine sehr empfindliche Person handle, was eindeutig auf ihre Krankheit zurückzuführen sei. Auch, dass die belangte Behörde sehr viel Geduld mit ihr gehabt habe, sei festgestellt worden, doch seien die diesbezüglichen erstbehördlichen Vermutungen, die BF wäre schon in der Heimat an den festgestellten Krankheiten erkrankt und vermutlich dort auch behandelt worden, reine Vermutungen ohne Grundlage. Für die zahlreichen von der BF nicht wahrgenommenen Ladungen habe sie jeweils entsprechende Krankenbestätigungen bzw. Befunde vorlegen können. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass bereits das Gutachten im Dublinverfahren von Dr. römisch 40 dazu geführt habe, dass die BF nicht nach Deutschland Anmerkung, gemeint wohl Finnland) abgeschoben worden sei, weil erhebliche Bedenken bestanden haben, dass es zu einem ernsten Schaden kommen könnte. Es sei auch unrichtig, dass die BF ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht wahrgenommen habe, sondern sei sie, wie sich aus den zahlreichen Krankenbestätigungen und Befunden ergäbe, nicht in der Lage gewesen an den Einvernahmen teilzunehmen. Es sei nicht einzusehen, dass die BF zu einer Einvernahme in die römisch 40 geladen worden sei, zumal dies mit einer der BF aufgrund ihrer Erkrankung unzumutbaren Ortsveränderung stattgefunden hätte und in römisch 40 qualitativ gleichwertige, oder sogar bessere Einrichtungen zur psychiatrischen Untersuchung bestünden. Wann es der BF bessergegangen wäre, sodass sie die belangte Behörde zu einer Einvernahme aufsuchen hätte können, handelt es sich dabei um eine neuerliche Vermutung. Maßgeblich sei, dass die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt des mehr als 6 Jahre dauernden Verfahrens feststellen habe können, worum es sich bei der Erkrankung der BF handle und die Befunde eines Psychiaters mit internationalem Ruf, wie es Dr. römisch 40 sei, nicht wahrgenommen habe. Dies sei insofern bedauerlich, weil zwischen dem Referenten und dem Rechtsvertreter der BF ein äußerst konstruktives Verhältnis herrsche. Die BF sei - nach wie vor - bereit sich jeglicher Einvernahme und Untersuchung zu stellen. Zuletzt werde auf ein neuerliches, aktuelles Gutachten von Dr. römisch 40 verwiesen und daher beantragt, die Einvernahme von Dr. römisch 40 durchzuführen, sofern die BF diesen von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, und eine fachärztliche Untersuchung der BF durch einen von der belangten Behörde ausgewählten Facharzt durchzuführen. Die belangte Behörde habe sich auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung schuldig gemacht. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten erweise sich als nicht tragfähig zur Abweisung des Antrags. So habe die belangte Behörde es unterlassen Ermittlungen zu wesentlichen Teilen der Überlebensmöglichkeiten in Tschetschenien zu tätigen und diese in einer Gesamtschau ganzheitlich zu würdigen. Die von der belangten Behörde getätigten Schlussfolgerungen zum Vorbringen der BF entbehrt einer tragfähigen Begründung und habe die belangte Behörde Teile des Vorbringens der BF ignoriert, sei nicht auf die Punkte des relevanten Themenkreises eingegangen und habe es unterlassen konkret zu den individuellen Möglichkeiten in Pakistan Anmerkung, gemeint wohl Russische Föderation) einzugehen. Wenn Teile des Vorbringens ignoriert worden seien und die entsprechenden Feststellungen dazu fehlen, dann müsse die Beweiswürdigung unschlüssig bleiben. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die BF bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit maßgeblichen Nachteilen zu rechnen hätten, bzw. einer unzumutbaren Behandlung unterliege. Insgesamt hätte die belangte Behörde die Rückkehrsituation der BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen einer genauen Prüfung unterziehen müssen und habe sie die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt, nämlich hinsichtlich der Prüfung ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, AsylG, sowie gemäß Paragraph 8, AsylG vorliegen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen 2.) in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen; 3.) in eventu subsidiären Schutz gewähren; 4.) in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel gewähren.
- Die Beschwerdevorlage vom 23.03.2020 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 30.03.2020 ein.
- Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und ihrem Ehemann aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 3, letzte Änderung: 10.06.2021) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 09.07.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 der BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter wurde bekanntgegeben, dass die BF aufgrund akuter Erkrankung am 09.07.2021 nicht erscheinen könne. Bei der BF habe sich eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben, weshalb die mündliche Verhandlung mit Schriftsatz des BVwG vom 07.07.2021 auf den 23.07.2021 verlegt wurde, welche am 21.07.2021 vom Bundesverwaltungsgericht abberaumt wurde.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 26.07.2021 wurde der BF Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung des Sachverständigen Dr. XXXX aus den Fachgebieten Psychiatrie und Neurologie gewährt und die BF aufgefordert Einwände gegen die Person des Sachverständigen binnen einer Woche vorzubringen. Einwände der BF langten hg. nicht ein.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 26.07.2021 wurde der BF Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung des Sachverständigen Dr. römisch 40 aus den Fachgebieten Psychiatrie und Neurologie gewährt und die BF aufgefordert Einwände gegen die Person des Sachverständigen binnen einer Woche vorzubringen. Einwände der BF langten hg. nicht ein.
- Mit Beschluss vom 12.08.2021, Zl. XXXX , wurde Dr. XXXX im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus den Fachgebieten „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt. Dabei wurde dem Sachverständigen die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
- Mit Beschluss vom 12.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde Dr. römisch 40 im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus den Fachgebieten „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt. Dabei wurde dem Sachverständigen die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
- Liegen bei der Beschwerdeführerin, die zuletzt am 14.01.2020 berichtete krankheitswertige, psychische Störung weiterhin vor?
- Hat sich ihr psychischer Zustand im Vergleich zu ihrer durch oben erwähnten Befundbericht aus 2020 seinerzeit beschriebenen Situation merklich verändert?
- Falls ja, könnte man sagen, dass die Behandlung ihrer Störungen bzw. ihrer Betreuung in Österreich zur merklichen Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation substantiierbar beigetragen hat?
- Ist die Beschwerdeführerin zurzeit in der Lage, den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen?
- Ist es denkbar aufgrund der im Akt aufliegenden Befundberichte, dass die psychischen Krankheiten erst seit 2014, d.h. seit der Ankunft in Österreich, offensichtlich zu Tage getreten sind oder ist vielmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat an diesen psychischen Krankheiten gelitten haben muss?
- Lassen die kaum substantiierbaren Angaben der Beschwerdeführerin vor allem in der Stellungnahme vom 14.11.2019 auf eine zu diesen Zeitpunkten gegebene mangelhafte Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin schließen?
- Welche Folgen hätte ein Abbruch der Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich?
- Welche Folgen hätte eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation?
- Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus ärztlicher Sicht möglich? Bzw. würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken?
- Ist die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt eigen- und fremdgefährdend?
- Ist die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt einvernahmefähig?
- Mit Schriftsatz vom 12.08.2021 wurde die BF zur Beweisaufnahme, nämlich der Untersuchung bei Dr. XXXX , geladen, wobei die BF diesen Termin aufgrund eines positiven Tests des Krankheitserregers COVID-19 nicht wahrnehmen konnte, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Quarantäne befand, weshalb die BF zu einem neuerlichen Termin am 06.10.2021 geladen wurde.
- Mit Schriftsatz vom 12.08.2021 wurde die BF zur Beweisaufnahme, nämlich der Untersuchung bei Dr. römisch 40 , geladen, wobei die BF diesen Termin aufgrund eines positiven Tests des Krankheitserregers COVID-19 nicht wahrnehmen konnte, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Quarantäne befand, weshalb die BF zu einem neuerlichen Termin am 06.10.2021 geladen wurde.
- Am 25.09.2021 verstarb der Ehemann der BF im Bundesgebiet, weshalb sein Verfahren mit hg. Beschluss vom 07.10.2021, Zl. XXXX , eingestellt wurde.
- Am 25.09.2021 verstarb der Ehemann der BF im Bundesgebiet, weshalb sein Verfahren mit hg. Beschluss vom 07.10.2021, Zl. römisch 40 , eingestellt wurde.
- Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 28.10.2021 langte am 15.11.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W247 ein.
- Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 28.10.2021 langte am 15.11.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W247 ein.
- Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (Version 4, letzte Änderung: 17.11.2021), sowie das erstattete Sachverständigengutachten und wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 09.12.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Die mündliche Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2021 auf den 17.01.2022 verlegt. Am 17.01.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Befragung der BF: RI: Wie geht es Ihnen zur Zeit gesundheitlich? BF: Ich habe keine Schmerzen, es geht mir gut. RI: Befinden Sie sich zur Zeit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja. RI: In welcher Behandlung befinden Sie sich. Bitte beschreiben Sie das näher. BF: Ich kann mich an den Namen erinnern, aber ich habe alle Unterlagen mitgebracht. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: - einen klinischen-psychologischen Befundbericht vom 12.01.2022 und einen Arztbrief vom 14.01.2022 (werden in Akt zum Akt genommen) RI an RV: Aus diesen beiden Unterlagen geht der grundsätzliche psychologisch Zustand der BF hervor. In welcher ärztlicher oder therapeutische Behandlung befindet sich die BF zur Zeit?RI an Regierungsvorlage, Aus diesen beiden Unterlagen geht der grundsätzliche psychologisch Zustand der BF hervor. In welcher ärztlicher oder therapeutische Behandlung befindet sich die BF zur Zeit? RV: In laufender psychiatrischer Betreuung, die sie dringend benötigt, sowie auch in psychotherapeutischer Behandlung.Regierungsvorlage, In laufender psychiatrischer Betreuung, die sie dringend benötigt, sowie auch in psychotherapeutischer Behandlung. RI an RV: Ich bräuchte nähere Angaben dazu, bei wem sie in psychiatrischer Betreuung und psychotherapeutischer Behandlung ist und wie regelmäßig sie da an Behandlung teilnimmt.RI an Regierungsvorlage, Ich bräuchte nähere Angaben dazu, bei wem sie in psychiatrischer Betreuung und psychotherapeutischer Behandlung ist und wie regelmäßig sie da an Behandlung teilnimmt. RV: Sie ist grundsätzlich bei XXXX in Behandlung. XXXX hat sie dann überwiesen an eine Fachärztin für Psychiatrie, Fr. Dr. XXXX . Wir haben folgende Medikation: Eine Kombination aus Psychopharmaka, die Medikation ist dem Arztbrief zu entnehmen.Regierungsvorlage, Sie ist grundsätzlich bei römisch 40 in Behandlung. römisch 40 hat sie dann überwiesen an eine Fachärztin für Psychiatrie, Fr. Dr. römisch 40 . Wir haben folgende Medikation: Eine Kombination aus Psychopharmaka, die Medikation ist dem Arztbrief zu entnehmen. RV an BF: Wie oft besuchen Sie Frau Dr. XXXX ?Regierungsvorlage an BF: Wie oft besuchen Sie Frau Dr. römisch 40 ? BF (auf Deutsch und Tschetschenisch): Wöchentlich einmal. RI: Bei wem sind Sie in psychotherapeutischer Behandlung? RV: Frau Dr. XXXX .Regierungsvorlage, Frau Dr. römisch 40 . RI: Wie oft sind Sie bei der Psychotherapeutin. BF: In XXXX habe ich eine Psychotherapeutin und in bin im Durchschnitt einmal im Monat dort.BF: In römisch 40 habe ich eine Psychotherapeutin und in bin im Durchschnitt einmal im Monat dort. RI: Neben jenen Medikamente, die aus dem Arztbrief hervorgehen, haben Sie sonst noch Medikamente die Sie zu sich nehmen. Wenn ja, wie häufig müssen Sie die nehmen? BF: Nein. RI: Wo sind Sie derzeit untergebracht und wie schaut dort Ihre Betreuung aus? BF: Ich wohne in XXXX .BF: Ich wohne in römisch 40 . BF (auf Deutsch): XXXX , Volkshilfeheim.BF (auf Deutsch): römisch 40 , Volkshilfeheim. RI: Sind Sie dort in irgendeiner Weise betreut oder bestreiten Sie Ihren Alltag alleine? BF: Bevor mein Mann gestorben ist, waren wir zusammen, jetzt wohne ich alleine. RI: Werden Sie von irgendjemanden betreut oder bestreiten Sie Ihren Alltag alleine? BF: Ich wohne alleine. Der Staat unterstützt mich. RI: Inwieweit unterstützt Sie der Staat? Geht es nur um die Grundversorgung oder werden Sie auch betreut? BF: Ich bekomme Taschengeld und Essen. RI: Schildern Sie mir bitte Ihren Tagesablauf? BF: Ich stehe in der Früh auf. Manchmal weiß ich auch nicht, wo ich mich befinde. Dann kommt langsam die Erinnerung und dann weiß ich, wo ich mich befinde. Ich gehe essen. Wenn jemand mich ruft, dann gehe ich auf die Straße, aber ich finde dann niemanden draußen. Wenn ich keinen gefunden habe, dann gehe ich wieder in die Wohnung rein. Ich lese ein Buch. Ich höre immer wieder die Stimmen, dass jemand mich nach draußen ruft, aber es befindet sich keiner dort. RI: Was machen Sie so am Tag? Was sind Ihre Aufgaben? Was tun Sie so den ganzen Tag? BF: Ich bleibe zu Hause und antworte, wenn jemand mich etwas fragt. RI: Wer kümmert sich persönlich seit dem Tode Ihres Gatten im September 2021 um Sie? BF: Gar keiner. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX . Ich bin in Tschetschenien geboren in XXXX . Meine Staatsangehörigkeit ist Russische Föderation. XXXX .BF: römisch 40 . Ich bin in Tschetschenien geboren in römisch 40 . Meine Staatsangehörigkeit ist Russische Föderation. römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschenisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Muslimin. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine möglichst chronologische Auflistung: BF: Ich habe eine Mittelschule mit zehn Klassen abgeschlossen. Dann habe ich angefangen mit einer Ausbildung am College und habe dieses abgeschlossen. Nachgefragt, es ging um „kooperative Organisatorin im Bereich Handel“. RI: Wie lange hat die Ausbildung am College gedauert und was haben Sie danach gemacht? BF: Drei Jahre lange war ich am College. Als ich das Diplom erhalten habe, hat drei Tage später bei uns ein Krieg begonnen und dann bin ich nach Hause zurückgezogen. RI: Wie ging es dann beruflich weiter? BF: Als der Krieg angefangen hat. Die einzige Möglichkeit bei uns im Handelbereich war, Kauf- und Verkauf. Für die Ausübung dieser Tätigkeit hätte ich eine Bestätigung gebraucht, dass ich eine individuelle Unternehmerin bin und ich habe das geschafft. RI: Ab wann haben Sie begonnen im Handel zu arbeiten? BF: Als der Krieg in der ruhigen Phase gewesen ist. Nachgefragt, ich kann nicht genaue Angaben machen, wann das war. Damals, überall auf der Straße, in den Gebieten waren russische Panzermaschinen. RI: Nennen Sie mir wann Sie das College abgeschlossen haben und wann Sie zu arbeiten begonnen haben. BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich muss auf die Unterlagen schauen. RI: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie zwischen 1991 und 1994 ein College besucht haben. Kann das aus Ihrer Sicht stimmen? BF: Ich glaube schon. Ich muss wirklich in den Unterlagen schauen, dass ich mich erinnern kann. RI: Wann haben Sie wieder arbeiten begonnen, ungefähr? BF: Ich möchte Sie nicht anlügen. Damals waren schwierige Zeiten, vielleicht war es zehn oder elf Jahre später habe ich begonnen zu arbeiten. Es waren schwierigen Zeiten, dass die Leute Essen gesucht haben. RI: VORHALTUNG: Aus Ihrer Erstbefragung am
- Mai 2014 geht hervor, dass Sie von 1991 bis 1994 ein College in XXXX besucht haben. Auf Seite 5 des Protokolls geben Sie an, seit 2007 mehrere Geschäfte betrieben zu haben. Was haben Sie zwischen 1994 und 2007 beruflich gemacht, wovon haben Sie gelebt?RI: VORHALTUNG: Aus Ihrer Erstbefragung am
- Mai 2014 geht hervor, dass Sie von 1991 bis 1994 ein College in römisch 40 besucht haben. Auf Seite 5 des Protokolls geben Sie an, seit 2007 mehrere Geschäfte betrieben zu haben. Was haben Sie zwischen 1994 und 2007 beruflich gemacht, wovon haben Sie gelebt? BF: Ich habe mit meinen Eltern, ich meine mit meinem Vater und meiner Mutter zusammengelebt. BF weint. BF: Ich habe mit meinen Eltern zusammengelebt. Irgendwer hat uns gesagt, dass wir den Ort verlassen müssen und wir sind gemeinsam von dem Ort weggegangen und als es wieder erlaubt war, dass wir zurückkehren, sind wir zurückgekehrt. RI: Den Ort, den Sie verlassen mussten, war XXXX ?RI: Den Ort, den Sie verlassen mussten, war römisch 40 ? BF: Wir haben damals in XXXX gelebt.BF: Wir haben damals in römisch 40 gelebt. RI: Dann mussten Sie von dort weg. Wann war das ca.? BF: Ich kann mich an die Zeit nicht erinnern und kann deshalb keine genauen Angaben machen. Es war die Zeiten, als die Russen uns gesagt haben, dass wir das Dorf verlassen müssen. Dann sind alle Bewohner des Dorfes geflüchtet. RI: Wohin sind Sie geflüchtet? BF: Nach Inguschetien. RI: Wie lange waren Sie in Inguschetien bevor Sie zurückgeflüchtet sind. BF: Wir haben lange dort gelebt, es war über einen Monat. RI: Und bis 2007 sind Sie keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen? BF: Nein. Es waren schwierige Zeiten damals. RI: Und 2007: Was hat Sie dazu gebracht, diese Geschäfte zu eröffnen? Haben Sie das alleine gemacht oder zusammen mit Ihren Eltern? BF: Unsere Mutter war immer krank und der einzige Unterstützer unserer Familie war unser Vater. RI: Wie sind Sie zu den drei Geschäften gekommen? BF: Wir waren drei Frauen zusammen. Wir haben verschiedene Sachen von Dagestan gekauft und in Tschetschenien weiterverkauft. Es gab einen großen Markt und der Marktbesitzer hat uns erlaubt auf dem Gelände des Marktes die Geschäfte zu eröffnen. RI: Wer waren die Frauen, mit denen Sie die Geschäfte geführt haben? BF: Wir haben eigene Plätze gehabt, aber die waren neben mir. Wir haben verschiedene Sachen verkauft, z. B. Lebensmittel. Es war damals kompliziert. Damals war der Markt voll schmutzig. Wir haben unsere Plätze selber geputzt und organsiert, dass wir die Waren verkaufen konnten. RI an D: Es waren also keine Geschäfte im eigentlichen Sinne, sondern es waren Marktstände? D: Am Anfang waren das nur die Verkaufsplätze. RI: Wann sind daraus Geschäfte geworden? BF: Der Marktbesitzer hat uns erlaubt, dass wir auf diesen Stellen unsere eigenen Geschäfte errichten. Wir haben uns kleine Räume organsiert und dadurch ist es zu diesen Geschäften gekommen. Wir haben damals alles gemischt zusammen verkauft. Ich meine Lebensmittel, Kleidung. Der Marktbesitzer hat uns gesagt, wir sollen kleine Geschäfte aufbauen und die Waren getrennt verkaufen. RI: Welche Geschäfte haben Sie danach geführt? BF: Zuerst gab es zu wenig Essen und wir haben Essen verkauft. Danach haben wir ein paar Frauen zusammen organisiert und ein Auto mit Geschirr bestellt und Geschirr verkauft. Als das alles wieder in Ordnung gewesen ist, die Leute haben auch Kleidung und Schuhe gebracht und dann haben wir angefangen auch Kleidung und Schuhe zu verkaufen. Damals haben wir einen Trend gehabt, Militär-T-Shirts oder andere Art von Kleidungen. Wir haben praktisch verkauft, was nachgefragt war. RI: Haben Sie die Leitung von den Geschäften alleine gehabt oder haben Sie diese geteilt? BF: Die Räume, die ich besetzt hatte, gehörten mir. RI an RV: Sie haben eine Frage?RI an Regierungsvorlage, Sie haben eine Frage? RV: Der Begriff „Räume“ könnte falsch verstanden worden sein. Ist damit gemeint, in einem festen Gebäude und Zimmer mit eigenem Dach und Geschäftseingang oder ist es hier wie auf einem Markt üblich, um die Platzanforderung gegangen, die man mieten muss, wo man sein Standl betreiben darf?Regierungsvorlage, Der Begriff „Räume“ könnte falsch verstanden worden sein. Ist damit gemeint, in einem festen Gebäude und Zimmer mit eigenem Dach und Geschäftseingang oder ist es hier wie auf einem Markt üblich, um die Platzanforderung gegangen, die man mieten muss, wo man sein Standl betreiben darf? BF: Es war früher ein Markt, dort gab es gar nichts. Es war praktisch der ganze Markt zerstört. Als der Marktbesitzer uns da erlaubt hat, haben wir die Stelle organisiert, wo wir die Waren verkauft haben. RI: Waren es abgegrenzte Räumlichkeiten mit eigenem Zugang oder Marktstände? BF: Es war z. B., die Abteilung, wo das Fleisch verkauft worden ist. Der Mann, der das Fleisch verkauft hat, hat eine Wand aufgebaut und dann haben die anderen das auch nach seinem Beispiel gemacht und haben kleine eigene Räume gemacht. RI: War da unter „freien Himmel“ oder waren das Marktständen mit Seitenwänden? BF: Das war ein Markt. Es war zerstört und wir haben das langsam wiederaufgebaut. D: Die BF wiederholt immer das Gleiche und geht nicht konkret auf die Frage ein. RI: Wie war Ihre finanzielle Situation im Herkunftsstaat? Würden Sie sich als damals wohlhabend bezeichnen? BF: Als wir angefangen mit dem Markt, das war in Ordnung. Wir konnten gut verkaufen, die Leute haben gerne bei uns verkauft und es war alles Ordnungen. Es gab viele Bestellungen und wir haben diese Bestellungen auch gebraucht. Am Anfang war das natürlich schlecht. Der Markt hat schlecht ausgeschaut, wir haben das alles gut gemacht und konnten gut verdienen. RI: Sie konnten sich als erfolgreiche Verkäuferin bezeichnen? BF: Ich habe zu mindestens so gedacht. RI: Diese Verkaufstätigkeiten, die Sie beschrieben haben, ab 2007, haben Sie diese bis zu Ihrer Ausreise 2014 aus der Russischen Föderation (RF) durchgehend betrieben? BF: Ich habe keine anderen Tätigkeiten ausgeübt. Ich habe immer in der gleichen Branche gearbeitet. RI: Was ist mit diesen Geschäften nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in 2014 geschehen? BF: Ich weiß es gar nicht, was danach passiert ist. Es hat mir auch keiner erzählt, was damit passiert ist. RI: Sie wissen nicht, was mit diesen passiert ist? Haben Sie diese vielleicht jemand anderen übergeben? BF: Es hat so ausgeschaut. Zuerst war der Markt im schrecklichen Zustand. Wir sind unter den Himmel gestanden und haben Waren verkauft. Der Marktbesitzer hat uns erlaubt, dass wir eigene Plätze besser organisieren und wir haben langsam begonnen aufzubauen. RI: Bevor Sie das Land verlassen haben, haben Sie Ihre Geschäfte jemand anderen übergeben? BF: Als ich meine Heimat verlassen habe, hatte ich nur ein Geschäft. Das war praktisch das Kleidungsgeschäft. Das war das einzige Geschäft in meinem Besitz. RI: Was ist mit diesem Geschäft passiert, als Sie ausgereist sind? BF: Ich weiß es nicht, was mit diesem Geschäft passiert ist. Zweit Tage zuvor – als ich zur Arbeit gehen musste – sind Leute zu mir gekommen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? BF: Momentan habe ich keine Verwandte, in meinem Herkunftsland, die möchten keine Verbindung mit mir haben. RI: Haben Sie Verwandte im Herkunftsland, die keine Verbindung mit Ihnen haben möchten oder haben Sie Verwandten? BF: Ich habe zwei Schwestern und einen Bruder. Nachgefragt, vor meiner Ausreise hat mein Bruder in XXXX gelebt. Meine Schwester war verheiratet und lebte in XXXX . Die zweite Schwester lebte mit dem Bruder zusammen.BF: Ich habe zwei Schwestern und einen Bruder. Nachgefragt, vor meiner Ausreise hat mein Bruder in römisch 40 gelebt. Meine Schwester war verheiratet und lebte in römisch 40 . Die zweite Schwester lebte mit dem Bruder zusammen. RI: Nennen Sie mir bitte den Namen und Geburtsdaten Ihrer in der Russischen Föderation lebenden Verwandten? BF: Geburtsdaten kann ich nicht sagen, ich habe das vergessen. Nachgefragt, XXXX , ist drei Jahre älter als ich. XXXX , Schwester, vier Jahre älter als ich. XXXX ist sechs Jahre älter als ich.BF: Geburtsdaten kann ich nicht sagen, ich habe das vergessen. Nachgefragt, römisch 40 , ist drei Jahre älter als ich. römisch 40 , Schwester, vier Jahre älter als ich. römisch 40 ist sechs Jahre älter als ich. RI: Welche Schwester lebt in XXXX und welche in XXXX ?RI: Welche Schwester lebt in römisch 40 und welche in römisch 40 ? BF: XXXX lebt in XXXX und die zweite Schwester wahrscheinlich noch mit dem Bruder in XXXX .BF: römisch 40 lebt in römisch 40 und die zweite Schwester wahrscheinlich noch mit dem Bruder in römisch 40 . RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF: Ich würde gerne mit meinen Verwandten jeden Tag sprechen, aber die ignorieren mich einfach. RI: Haben Sie Kontaktdaten Ihrer Verwandten im Herkunftsstaat? BF: Nein. RI: Wenn Sie keine Kontaktdaten haben, wie können die Verwandten Sie ignorieren? BF: Sie melden sich nicht zurück. Ich rufe oft an, aber sie melden sich nicht zurück. RI: Sie haben sehr wohl Kontaktdaten Ihrer Verwandten, sonst könnten Sie ja nicht anrufen. BF: Ich habe schon die Telefonnummern, aber es besteht kein Kontakt. RV: Ich möchte darauf hinweisen, was die Telefonnummern betrifft, dass diese nicht aktuell sein könnten.Regierungsvorlage, Ich möchte darauf hinweisen, was die Telefonnummern betrifft, dass diese nicht aktuell sein könnten. RI: Haben Sie sonst noch irgendwelche Kontaktmöglichkeiten im Herkunftsstaat, z. B. „Facebook“ oder über Briefverkehr? Haben Sie sonst Kontaktversuche unternommen? BF: Nein. RI: Wann war der letzte Kontakt mit Ihren Verwandten im Herkunftsstaat? BF: Das ist schon lange her. Das kann zwei, drei Jahre sein. RI: Haben Sie irgendwelche Streitigkeiten mit Ihren Verwandten gehabt, weshalb der Kontakt abgerissen sein könnte? BF: „Wegen dir kommen die Leute zu uns nach Hause. Lass uns in Ruhe und ruf uns nicht mehr an.“ RI: Wurde das Ihnen von Ihren Verwandten gesagt? BF: Mein Bruder und meine Schwester haben das mir gesagt. Nachgefragt, am Telefon. Sie haben offiziell gesagt, „sie gehört zu uns nicht.“ RI: Haben Ihre Geschwister Ihnen gesagt, dass Sie sie nicht mehr anrufen sollen, weil Ihre Geschwister Besuche von Leute bekommen haben? BF: Ja. „Wenn du uns anrufst, wenn du versuchst mit uns Kontakt aufzunehmen, haben wir Probleme mit bestimmten Leuten. Die kommen zu uns und die lassen uns nicht in Ruhe.“ RI: Wann wurde das Ihnen gesagt von Ihren Verwandten? BF: Das ist schon lange her. RI: Wie lange? BF: Mindestens zwei bis drei Jahre. RI: Was arbeiten Ihre in der RF befindlichen Verwandten? BF: Ich weiß es nicht, in welchem Bereich sie momentan arbeiten. RI: Was haben sie früher gearbeitet? BF: Zwei meiner Schwester sind Ärztinnen. Mein Bruder hat Hochschulausbildung und hat ein Institut abgeschlossen und ich weiß nicht in welcher Richtung. RI: Verfügen Ihre in der RF lebenden Verwandten über eigene Häuser, Eigentumswohnungen oder sonstige Vermögenswerte? BF: Ja. Die haben Häuser, Autos. Die Leben in Ordnung. RI: Denen geht es finanziell gut? BF: Vor meiner Ausreise zu mindestens war das so. RI: Vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, standen Sie in regelmäßigem Kontakt zu Ihrer in der RF lebenden Verwandtschaft? Wie regelmäßig war Ihr Kontakt? BF: Wir haben gut zusammengelebt, wir haben schon regelmäßigen Kontakt gehabt. RI: Wissen Ihre Verwandten von jenen psychischen Problemen, welche Sie haben? BF: Ich weiß nicht, ob die das wissen. RI: Hatten Sie diese psychischen Probleme bereits im Herkunftsstaat und standen Sie dort diesbezüglich in ärztlicher Behandlung? BF: Wegen gesundheitlichen Probleme bin ich nicht zum Arzt gegangen, ich war vollkommen gesund. RI: Wann haben Ihre psychischen Probleme begonnen und wann wurden Sie erstmals ärztlich behandelt wegen Ihrer psychischen Probleme? BF: Ich bin erst in Österreich zum Psychiater gegangen. RI: Sie werden doch wissen, ob Sie im Herkunftsstaat unter psychische Probleme oder Auffälligkeiten gelitten haben? BF: In meinem Herkunftsland hatte ich keine psychischen Probleme, das weiß ich. RI: Verfügen Sie über Bekannte und Freunde in der Russischen Föderation zu denen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, welche und wie regelmäßig stehen Sie im Kontakt? BF: Ich habe mit keinem Kontakt. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Meinen Sie in Europa? RI: Egal, außerhalb der RF. BF: Sie meinen Verwandte? RI: Ja. BF: Es gibt viele Leute, die nach Europa gekommen sind, aber mit denen habe ich nichts zu tun. Nachgefragt, von Verwandtschaft habe ich in Frankreich, XXXX , sie ist die Frau von XXXX und XXXX ist mein Cousin mütterlicherseits. Dort lebt auch Frau XXXX , sie ist auch mit mir verwandt. Der Mann von XXXX heißt XXXX . Nachgefragt, wir telefonieren manchmal, aber sehr selten.BF: Es gibt viele Leute, die nach Europa gekommen sind, aber mit denen habe ich nichts zu tun. Nachgefragt, von Verwandtschaft habe ich in Frankreich, römisch 40 , sie ist die Frau von römisch 40 und römisch 40 ist mein Cousin mütterlicherseits. Dort lebt auch Frau römisch 40 , sie ist auch mit mir verwandt. Der Mann von römisch 40 heißt römisch 40 . Nachgefragt, wir telefonieren manchmal, aber sehr selten. RI: Mit wem telefonieren Sie konkret? BF: Ich spreche mit XXXX . Wenn ich z. B. XXXX anrufe, sind die anderen Verwandten auch dabei und ich habe die Möglichkeit mit den anderen auch zu sprechen.BF: Ich spreche mit römisch 40 . Wenn ich z. B. römisch 40 anrufe, sind die anderen Verwandten auch dabei und ich habe die Möglichkeit mit den anderen auch zu sprechen. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren inzwischen verstorbenen Ehemann, Herrn XXXX , kennengelernt, wann sind Sie mit ihm ein Paar geworden und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihren inzwischen verstorbenen Ehemann, Herrn römisch 40 , kennengelernt, wann sind Sie mit ihm ein Paar geworden und wann haben Sie geheiratet? BF: Vor elf Jahren haben wir geheiratet. RI: Wann haben sie sich kennengelernt? BF: Im gleichen Jahr. RI: Haben Sie Kinder? BF: Ich habe keine Kinder. RI: Waren Sie vor der Ehe mit Hrn. XXXX schon einmal verheiratet?RI: Waren Sie vor der Ehe mit Hrn. römisch 40 schon einmal verheiratet? BF: Nein. Es gab damals einen Krieg, es war nicht möglich. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (etwa eigenes Haus, Eigentumswohnung, Autos,… etc)? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in 2014 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Natürlich nicht. RI: Haben Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in 2014 Besuch von Ihren Verwandten aus der Russischen Föderation erhalten? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Das ist alles absolut spontan passiert. Das war in der Nacht. Ich habe meine Kleidung vorbereitet, dass ich morgen zur Arbeitsstelle komme. Ich habe absolut an nichts Schlimmes gedacht. Es gab zwei Zimmer in dem Haus. In einem Zimmer habe ich geschlafen, dort gab es ein kleines Bett und ich habe nicht gehört, dass mein Mann aufgestanden ist. Das war ein kleines Bett, wo sich zwei Leute hinlegen konnten und mein Mann hat in der Nähe von mir gelegen und ich habe nicht verstanden, dass er aufgestanden ist. Ich war fast wach. BF steht auf und gestikuliert. BF: Als ich wach gewesen bin, war ich auf dem Boden, auf dem Bauch gelegen. Jemand hat mit den Beinen auf dem Rücken gedrückt und meine Haare genommen. Er hat mir ins Gesicht geschaut und die Augen waren mir schon bekannt. Er hat mir gesagt und geschimpft: „Du Schlampe, hast du gedacht, dass du dich verstecken kannst?“. Ich konnte die Situation nicht wahrnehmen, ich habe zuerst nicht verstanden, worum es geht. Ich habe nicht gewusst, wo XXXX , mein Mann, ist. Die Jacke, Farbe rosa, die ich mir vorbereitet habe, lag auch am Boden, in der Nähe von mir. Ich habe immer wieder „ XXXX “ gerufen. Sie haben gesagt: „Es würde dir nicht helfen, du brauchst nicht schreien.“ Sie haben mich immer wieder geschimpft und vorgeworfen, dass ich die Feinde von diesen Leuten unterstützt habe. Ich habe immer geschrieben, dass ich niemanden unterstützt habe.BF: Als ich wach gewesen bin, war ich auf dem Boden, auf dem Bauch gelegen. Jemand hat mit den Beinen auf dem Rücken gedrückt und meine Haare genommen. Er hat mir ins Gesicht geschaut und die Augen waren mir schon bekannt. Er hat mir gesagt und geschimpft: „Du Schlampe, hast du gedacht, dass du dich verstecken kannst?“. Ich konnte die Situation nicht wahrnehmen, ich habe zuerst nicht verstanden, worum es geht. Ich habe nicht gewusst, wo römisch 40 , mein Mann, ist. Die Jacke, Farbe rosa, die ich mir vorbereitet habe, lag auch am Boden, in der Nähe von mir. Ich habe immer wieder „ römisch 40 “ gerufen. Sie haben gesagt: „Es würde dir nicht helfen, du brauchst nicht schreien.“ Sie haben mich immer wieder geschimpft und vorgeworfen, dass ich die Feinde von diesen Leuten unterstützt habe. Ich habe immer geschrieben, dass ich niemanden unterstützt habe. BF steht wieder auf und gestikuliert. BF: Sie haben mich inzwischen immer wieder geschlagen und gefragt: „Wer ist XXXX ?“. Ich habe gesagt: „Ich weiß nicht, worüber ihr redet“ und dann wurde ich wieder geschlagen. Als am Kopfbereich geschlagen worden, war ich fast bewusstlos und konnte gar nichts verstehen. Dann kann ich mich nicht erinnern, was danach geschehen ist, aber ich habe nur gehört, dass die immer wieder wiederholt haben: „Hast du gewusst, du Schlampe, dass er unsere Leute umgebracht hat?“. Soweit ich verstanden habe, wollte sie mich irgendwo hinbringen und umbringen. Dann habe ich eine Stimme gehört und er sagte: „Wir müssen das Geld von der Frau nehmen.“ „Lassen wir sie jetzt in Ruhe, wir werden dann das später machen können.“ Die haben gesagt: „Wir werden in zwei Wochen wieder zurückkommen. Für jedes Jahr, was du gearbeitet hast, muss du eine Million vorlegen und dann werden wir weiterreden.“ Ich wurde hart geschlagen. Als sie mich am Kopfbereich geschlagen haben, war ich fast bewusstlos. Ich weiß es nicht, was danach geschehen ist, ich war im Krankenhaus als ich zu mir gekommen bin. Es war eine Frau im Krankenhaus und ich habe sie gebeten, dass sie mich irgendwo versteckt und sie hat mich gefragt, was mit mir passiert ist und ich habe erzählt, dass ich geschlagen worden bin. Die Frau hat mir empfohlen mit den Ärzten zu reden. Ich habe der Frau gesagt, dass ich keine medizinische Untersuchung brauche, „ich habe Angst um mein Leben“. Die Frau hat für mich ein Taxi organsiert, sie hat mich in das Auto gesteckt und der Fahrer hat mich gefragt, wohin ich möchte. Ich habe ihn gebeten, dass er mich zu meiner Schwester bringt in XXXX .BF: Sie haben mich inzwischen immer wieder geschlagen und gefragt: „Wer ist römisch 40 ?“. Ich habe gesagt: „Ich weiß nicht, worüber ihr redet“ und dann wurde ich wieder geschlagen. Als am Kopfbereich geschlagen worden, war ich fast bewusstlos und konnte gar nichts verstehen. Dann kann ich mich nicht erinnern, was danach geschehen ist, aber ich habe nur gehört, dass die immer wieder wiederholt haben: „Hast du gewusst, du Schlampe, dass er unsere Leute umgebracht hat?“. Soweit ich verstanden habe, wollte sie mich irgendwo hinbringen und umbringen. Dann habe ich eine Stimme gehört und er sagte: „Wir müssen das Geld von der Frau nehmen.“ „Lassen wir sie jetzt in Ruhe, wir werden dann das später machen können.“ Die haben gesagt: „Wir werden in zwei Wochen wieder zurückkommen. Für jedes Jahr, was du gearbeitet hast, muss du eine Million vorlegen und dann werden wir weiterreden.“ Ich wurde hart geschlagen. Als sie mich am Kopfbereich geschlagen haben, war ich fast bewusstlos. Ich weiß es nicht, was danach geschehen ist, ich war im Krankenhaus als ich zu mir gekommen bin. Es war eine Frau im Krankenhaus und ich habe sie gebeten, dass sie mich irgendwo versteckt und sie hat mich gefragt, was mit mir passiert ist und ich habe erzählt, dass ich geschlagen worden bin. Die Frau hat mir empfohlen mit den Ärzten zu reden. Ich habe der Frau gesagt, dass ich keine medizinische Untersuchung brauche, „ich habe Angst um mein Leben“. Die Frau hat für mich ein Taxi organsiert, sie hat mich in das Auto gesteckt und der Fahrer hat mich gefragt, wohin ich möchte. Ich habe ihn gebeten, dass er mich zu meiner Schwester bringt in römisch 40 . RI: Wer war diese Frau, die Ihnen geholfen hat? BF: Sie war auch eine Patientin in diesem Krankenhaus. RI: Hat diese ein Naheverhältnis zu Ihnen gehabt? BF: Nein, ich habe die Frau das erste Mal gesehen. Ich wurde stark geschlagen und habe viele blaue Flecken am Körper gehabt. RI: Was geschah, als Sie zu Ihrer Schwester gebracht worden sind? BF: Meine Schwester hat eine 2-Zimmer-Wohnung gehabt und ich war in einem Zimmer versteckt. Wir hatten ein Gespräch bezüglich dieser Situation und sie hat mir auch empfohlen das Land zu verlassen, weil sie mich nicht in Ruhe lassen werden. Es gab viele Beispiele dafür, dass andere Leute auch so umgebracht worden sind. RI: Was geschah weiter? BF: Ich habe damals XXXX nicht gesehen, es wurde mir bekanntgegeben, dass er umgebracht worden ist. Meine Schwester hat mir gesagt, dass er die Schwester besucht hat. Ich habe meine Schwester gefragt, ob sie XXXX mitgeteilt hat, dass ich das Land verlassen möchte. Sie hat mir gesagt: „Ja, schon.“ Und er hat geantwortet: „Sie darf auf keinen Fall alleine fahren, sie kennt sich nicht aus, es muss auf jeden Fall jemand dabei sein.“BF: Ich habe damals römisch 40 nicht gesehen, es wurde mir bekanntgegeben, dass er umgebracht worden ist. Meine Schwester hat mir gesagt, dass er die Schwester besucht hat. Ich habe meine Schwester gefragt, ob sie römisch 40 mitgeteilt hat, dass ich das Land verlassen möchte. Sie hat mir gesagt: „Ja, schon.“ Und er hat geantwortet: „Sie darf auf keinen Fall alleine fahren, sie kennt sich nicht aus, es muss auf jeden Fall jemand dabei sein.“ RI: Was geschah dann? BF: Über Bekannte habe wir die Dokumente vorbereitet und so haben wir unsere Reise gemeinsam gestartet. RI: Wann haben Sie Ihren Mann XXXX nach dem Krankenhausaufenthalt wiedergesehen, wie viel Zeit ist inzwischen vergangen?RI: Wann haben Sie Ihren Mann römisch 40 nach dem Krankenhausaufenthalt wiedergesehen, wie viel Zeit ist inzwischen vergangen? BF: Als unsere Ausreise stattgefunden hat. RI wiederholt die Frage. BF: 10 bis 14 Tage ungefähr. RI: Wo hat sich Ihr Mann in dieser Zeit aufgehalten? BF: Er hat irgendwo anders gelebt, das weiß ich nicht. RI: Das wird er doch gesagt haben, wo er sich versteckt hat, zu mindestens danach? BF: Als ich ihm das fragen wollte, hat er gemeint, ich sollte das vergessen, ich solle keine Fragen stellen. „Lass deinen Kopf von diesen Informationen frei, du brauchst so etwas nicht.“ RI: Wann haben Ihre Probleme in der Russischen Föderation konkret begonnen, hat es schon irgendwelche Vorfälle gegeben? BF: An dem Tag als Sie zu uns gekommen sind und mich geschlagen haben. RI: Wann war das, welches Datum? BF: Ich habe Angst, dass ich etwas Falsches sage. RI: Wissen Sie ungefähr wann das war? BF: Ich habe eine Jacke gehabt und es war eine Frühlingsjacke, das war die Frühlingszeit nehme ich an. Ich habe diese Jacke im Frühling getragen. RI: Nach dem Akteninhalt sind Sie im Mai 2014 ausgereist, der fluchtauslösende „Besuch“ der Männer hat auch im Mai stattgefunden? BF: Ja. RI: Hatten Sie vor diesem „Besuch“ der Männer bei Ihnen zu Hause schon einmal mit diesen Männern zu tun gehabt? BF: Ich kenne die Leute nicht, die zu mir nach Hause gekommen sind. Ich habe nur die Augen gesehen, hätte ich auch die Gesichter gesehen, könnte ich konkreter etwas sagen. RI: Wer vermuten Sie, waren diese Leute? BF: Ich glaube die haben mit der Regierung etwas zu tun, denn sie haben gesagt, sie kämpfen gegen ihm. RI: Diese Leute haben Ihnen gegenüber einen XXXX erwähnt, wer könnte dieser XXXX sein?RI: Diese Leute haben Ihnen gegenüber einen römisch 40 erwähnt, wer könnte dieser römisch 40 sein? BF: Ich kenne den XXXX nicht, aber sie haben gesagt, er sei der Gegner dieser Leute. Ich war in den Bereich nie aktiv. Nachgefragt, ich habe keine schlechten Leute unterstützt. Wir haben nur die armen Menschen unterstützt, wenn die z. B. nichts zu essen hatten. Ich meine Kunden am Markt. Als ich gemerkt habe, dass die kein Geld zum Einkaufen haben, habe ich auch etwas gratis was mitgegeben.BF: Ich kenne den römisch 40 nicht, aber sie haben gesagt, er sei der Gegner dieser Leute. Ich war in den Bereich nie aktiv. Nachgefragt, ich habe keine schlechten Leute unterstützt. Wir haben nur die armen Menschen unterstützt, wenn die z. B. nichts zu essen hatten. Ich meine Kunden am Markt. Als ich gemerkt habe, dass die kein Geld zum Einkaufen haben, habe ich auch etwas gratis was mitgegeben. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie aufgefordert worden sind Geld an diese Leute zu zahlen. Wurden Sie davor schon aufgefordert, an irgendwelche Leute Geld zu zahlen? BF: Damals sind die Leute zu uns in Geschäft gekommen und haben von jedem Geschäft 10.000 Rubel verlangt. Jeder hat Angst gehabt und hatte das Geld bezahlt. RI: Was waren das für Leute, die zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind und Geld von Ihnen verlangt haben? BF: Sie waren immer unterschiedlich angezogen. Einmal militärisch gekleidet, einmal zivil. Als die Frage gestellt: „Wer braucht das Geld, warum sollen wir zahlen.“ Wurde geantwortet: „Das ist nicht deine Sache, zahl einfach.“ RI: Diese Leute, die zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind. Wann war das erste Mal als diese das Schutzgeld verlangt haben? BF: Ich kann nicht genaue Datumsangaben machen, damals hatte ich gute Geschäfte gehabt. RI: Hat das mit der Eröffnung und Betreiben Ihres Standes begonnen oder ist das später passiert ist? BF: Als das Geschäft gut aufgebaut war und gut gelaufen ist, dann ist das passiert. RI: Wie oft kamen diese Leute bei Ihrem Geschäft, Ihrem Stand vorbei und wollten Schutzgeld? BF: Dazwischen ist Zeit verlaufen. Einmal ich habe 20.000 Rubel bezahlt. RI: War das jede Woche, Monate, Jahr? Wie waren die Abstände? BF: Manchmal sind sie sieben Monate später, manchmal ein Jahr später gekommen und einmal sogar eineinhalb Jahre später. RI: Vermuten Sie, dass jene Leute, die bei Ihnen zu Hause vorbeigekommen sind, die bei Ihnen beim Stand, Geschäft, Schutzgeld kassiert haben? BF: Ich weiß das nicht genau. RI: Vermuten Sie es? BF: Das glaube ich nicht. Einmal haben die von mir 100.000 Rubel kassiert und ich habe an diesem Tag geweint. RI: Diese Leute, die bei Ihnen im Geschäft vorbeigekommen sind, um Schutzgeld zu kassieren. Waren das Ihrer Meinung nach private Banden oder waren das Behördenvertreter? BF: Ich habe immer unterschiedlich gedacht. Manchmal habe ich gedacht, die gehörten zu einer Behördengruppe und manchmal habe ich gedacht, dass diese zur Regierung gehören. RI: Waren die Leute, die zu Ihnen nach Hause gekommen, in irgendeiner Weise gekleidet, bewaffnet oder maskiert? Beschreiben Sie diese einmal. BF: Die Leute, die ich gesehen haben, waren militärisch angezogen, maskiert und bewaffnet. RI: Was für Waffen hatten die dabei? BF: Ich weiß nicht, wie die heißen. Sie haben einen Gürtel gehabt, das waren auch Sachen. BF steht wieder auf und gestikuliert. BF: Als er mit dem Fuß auf meinen Rücken gestiegen und mich an den Haaren gezogen hat, damals habe ich eine lange Waffe gesehen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie von diesen Leuten, die Sie zu Hause „besucht“ haben, auch körperlich misshandelt worden. Wurden Sie mit Händen geschlagen oder wurden Sie auch mit Gegenständen traktiert? BF: Die haben mich unterschiedlich geschlagen. Sie sind gegen mich mit Füße und Fäusten und wahrscheinlich auch mit Gegenständen. Die Zeiten, als sie mich geschlagen haben, haben für mich wie eine Ewigkeit gedauert. RI: Während Sie misshandelt worden sind, wo war Ihr Mann? BF: Er war nicht im gleichen Zimmer. Mein Mann, als er die Eingangstür aufgemacht hat wurde er sofort geschlagen und war danach bewusstlos. RI: Wie lange ungefähr, schätzungsweise, hat dieser „Besuch“ der Männer gedauert? BF: Ich habe mir damals gedacht, es dauert lange, es war dunkel draußen und ich habe nicht überlegt, ob das vielleicht zehn bis maximal 15 oder 20 Minuten war. RI: Ist es über Stunden gegangen oder war das ein „Besuch“, der innerhalb einer Stunde abgewickelt wurde? BF: Das war viel länger als eine Stunde. Das war ganz kurz, die haben mir etwas mitgeteilt und haben mich misshandelt. RI: Sind Sie wegen der Schutzgelderpressungen in Ihrem Geschäft einmal zu Polizei gegangen? BF: Es gab damals keine Polizei. Wenn wir eine gehabt hätten, die hätten sich auch nicht mit derartigen Sachen beschäftigt. Die haben immer gesagt. „Wir haben einen Krieg, was willst du von uns?“. RI: Haben Sie es einmal versucht zur Polizei zu gehen? BF: Nein, es machte keinen Sinn, ich habe es nicht probiert. RI: Sind nach dem Überfall der Männer bei Ihnen zu Hause zur Polizei gegangen? BF: Nein, ich bin nirgendswo hingegangen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie von den Männern, die bei Ihnen zu Hause aufgetaucht sind, wiederholt mit Fäusten, Füßen und vielleicht auch Gegenstände misshandelt worden sind. Welche Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davongetragen? BF: Ich habe auf den ganzen Körper blaue Flecken gehabt. BF zeigt die Verletzungen auf dem Körper. BF: Ich wurde auf den ganzen Körper geschlagen. BF steht wieder auf und gestikuliert. BF: Die haben mit dem Fuß auf meinen Handrücken getreten. RI: Haben Sie bleibende Verletzungen von diesen Misshandlungen davongetragen, wenn ja, welche? BF: Ich nicht, aber mein Mann hatte an der Stirn eine Narbe gehabt. RI: Wie lange sind Sie nach diesem Überfall im Krankenhaus versorgt worden? BF: Ich habe das Krankenhaus am gleichen Tag verlassen. RI: Haben Sie sich dann privat in medizinischer Versorgung begeben? BF: Meine Schwester hat mich medizinisch versorgt, z. B. mit Medikamenten. RI: Hat es vor diesem Überfall bei Ihnen zu Hause an Sie konkrete Warnungen dahingehend gegeben, dass man von Ihnen eine größere Summe Schutzgeld verlangen würde, wenn ja, wie sah diese Warnung aus? BF: Nein, so etwas gab ich nicht. Das letzte Mal habe ich 100.000 Rubel bezahlt. RI: Wie viele Personen waren es, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Ich habe sie nicht gezählt. Ich war im kleinen Zimmer, wo sich maximal fünf, sechs Personen befunden konnten. Wie viele bei XXXX gewesen sind, weiß ich nicht.BF: Ich habe sie nicht gezählt. Ich war im kleinen Zimmer, wo sich maximal fünf, sechs Personen befunden konnten. Wie viele bei römisch 40 gewesen sind, weiß ich nicht. RI: Bis wann sollten Sie den geforderten Betrag von acht Millionen Rubel bezahlen? Wieviel Zeit wurden Ihnen eingeräumt? BF: In zwei Wochen wollten die Leute zurückkommen und dann sollte ich das Geld zur Verfügung haben. RI: Haben Sie Angreifer auch gesagt, was passiert, wenn Sie das Geld nicht aufbringen? BF: Die haben gesagt, „wegen XXXX sind unsere Leute umgebracht worden“ und wenn ich das Geld nicht zahle, werden sie mich umbringen. Die haben miteinander gesprochen. „Wir werden noch Zeit haben sie festzunehmen und umzubringen, jetzt müssen wir das Geld haben.“BF: Die haben gesagt, „wegen römisch 40 sind unsere Leute umgebracht worden“ und wenn ich das Geld nicht zahle, werden sie mich umbringen. Die haben miteinander gesprochen. „Wir werden noch Zeit haben sie festzunehmen und umzubringen, jetzt müssen wir das Geld haben.“ RI: Wären Sie finanziell in der Lage gewesen, diese acht Millionen Rubel aufzubringen? BF: Ich habe das damals das Geld nicht zur Verfügung gehabt. Hätte ich das Geld zur Verfügung gehabt, hätte ich schon gezahlt, damit sie mich nicht schlagen. RI: Haben Sie den Leuten auch gesagt, dass Sie den Betrag nicht aufbringen können? BF: Ich habe nicht geschafft so etwas zu sagen. RI: Wurden Sie vor den „Besuch“ der Herren bei Ihnen zu Hause, im Herkunftsstaat jemals persönlich körperlich bedroht oder misshandelt? BF: Nein. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie in der Russischen Föderation – abgesehen von dem eben Geschilderten - sonst Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF: Das war das erste Problem, das ich gehabt habe. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Ich habe Angst, dass die mich umbringen werden. Ich weiß nicht, wohin ich gehen muss, was ich machen muss. RI: Haben Ihre Geschwister von diesen Männern auch „Besuch“ bekommen, wenn ja, wann? BF: Ich vermute sie sind vielmals zu meinen Geschwistern gekommen, weil, als ich meine Schwester angerufen, sie hat sogar mit mir geschrien, dass ich nie wieder anrufen soll. Dass diese Leute vielmals gekommen sind. Sie hat mir sogar vorgeworfen. „Du bist momentan in Sicherheit und uns geht es schlecht. Du wirst uns vernichten lassen“ wurde mir auch vorgeworfen. RI: Waren Sie oder Ihr verstorbene Ehegatte im Herkunftsstaat politisch aktiv? BF: Nein. Mein Mann war ein sehr guter Mann und war ein sehr ruhiger Mann. RI: Waren Sie seit Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Meinen Sie in Österreich? BF wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie hatten Ende 2019 die Möglichkeit dem BFA, auf Grund einer konkreten Fragenliste Ihrer Rückkehrbefürchtungen mitzuteilen. Es hat diesbezüglich eine Stellungnahme von Ihnen vom 14.11.2019 gegeben. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst haben, dass auch Ihre Geschwister von diesen Männern – welche Sie überfallen haben – „besucht“ worden sind, warum haben Sie von diesem Umstand, den Sie erfahren haben, nicht der belangten Behörde Mitteilung gegeben? BF: Das wurde ich nicht gefragt. RI wiederholt die Vorhaltung. BF: Vielleicht habe ich etwas nicht verstanden, das könnte auch ein Missverständnis sein. Hätte ich gewusst, dass ich das sagen muss, hätte ich es erwähnt. RV legt vor: Ein Schreiben in russischer Sprache, datiert mit 04.01.2022 von einem XXXX . Es ist der Beschwerdeseite am
- Jänner 2022 zugegangen und nennt sich „Petition für XXXX “. Im Anhang ist eine Ablichtung eines Personalausweises, Vorder- und Rückseite von XXXX angeführt.Regierungsvorlage legt vor: Ein Schreiben in russischer Sprache, datiert mit 04.01.2022 von einem römisch 40 . Es ist der Beschwerdeseite am
- Jänner 2022 zugegangen und nennt sich „Petition für römisch 40 “. Im Anhang ist eine Ablichtung eines Personalausweises, Vorder- und Rückseite von römisch 40 angeführt. RI an D: Bitte um Übersetzung dieses Schreiben. D: „Republik Itschkeria, Tschetschenien, Datum 04.01.2022 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich XXXX , Mitglied der tschetschenischen Republik XXXX , in der französischen Republik, bitte Euch, dass Ihr der Frau XXXX einen Asylstatus geben. Weil ich weiß, dass in Tschetschenien besteht eine Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit. Ich kenne Frau XXXX persönlich und bin auch mit ihr verwandt. Sie wurde von der tschetschenischen Marionettenregierung verfolgt und es wurde ihr vorgeworfen, dass sie die Personen unterstützt hat, welche Rebellen gewesen sind. Sie hat gar nichts getan, sie hat nur am Markt etwas verkauft. Solche Vorwürfe gegen bestimmte Personen, werden bei uns in Tschetschenien oft für das ausgenützt, dass man Schutzgeld von diesen Leuten kriegen kann. Mit diesen solchen Vorwürfe, werden oft den Menschen Autos, Häuser, Wohnungen wegegenommen und der, der nicht zugibt, wird einfach umgebracht und keiner kann ihm unterstützten. Es gibt bei uns in Tschetschenien keine Menschenrechtsorganisationen. Viele Menschenrechtsorganisationen haben Tschetschenien verlassen. Ich bitte Sie ihr einen Asylstatus zu gewähren, damit sie sich in Sicherheit befinden kann und sich wohlfühlen kann. Ihr Land lebt humanitärische Prinzipien und sie hat die Hoffnung nur in Ihrem Land. Ich wollte auch dazu angeben, dass sie eine medizinische Unterstützung braucht und in solchen Fragen braucht sie einen Asylstatus.Ich römisch 40 , Mitglied der tschetschenischen Republik römisch 40 , in der französischen Republik, bitte Euch, dass Ihr der Frau römisch 40 einen Asylstatus geben. Weil ich weiß, dass in Tschetschenien besteht eine Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit. Ich kenne Frau römisch 40 persönlich und bin auch mit ihr verwandt. Sie wurde von der tschetschenischen Marionettenregierung verfolgt und es wurde ihr vorgeworfen, dass sie die Personen unterstützt hat, welche Rebellen gewesen sind. Sie hat gar nichts getan, sie hat nur am Markt etwas verkauft. Solche Vorwürfe gegen bestimmte Personen, werden bei uns in Tschetschenien oft für das ausgenützt, dass man Schutzgeld von diesen Leuten kriegen kann. Mit diesen solchen Vorwürfe, werden oft den Menschen Autos, Häuser, Wohnungen wegegenommen und der, der nicht zugibt, wird einfach umgebracht und keiner kann ihm unterstützten. Es gibt bei uns in Tschetschenien keine Menschenrechtsorganisationen. Viele Menschenrechtsorganisationen haben Tschetschenien verlassen. Ich bitte Sie ihr einen Asylstatus zu gewähren, damit sie sich in Sicherheit befinden kann und sich wohlfühlen kann. Ihr Land lebt humanitärische Prinzipien und sie hat die Hoffnung nur in Ihrem Land. Ich wollte auch dazu angeben, dass sie eine medizinische Unterstützung braucht und in solchen Fragen braucht sie einen Asylstatus. XXXX , Mitglied der tschetschenischen Republik XXXX in Frankreich (Meldeadresse, Telefon und Unterschrift).“ römisch 40 , Mitglied der tschetschenischen Republik römisch 40 in Frankreich (Meldeadresse, Telefon und Unterschrift).“ D hat zwei Seiten der „Petition“ übersetzt. RI: Wie ist Herr XXXX mit Ihnen verwandt?RI: Wie ist Herr römisch 40 mit Ihnen verwandt? BF: Seine Frau ist meine Verwandte. Sie ist die Tochter des Cousins meines Vaters. Die Frau heißt XXXX .BF: Seine Frau ist meine Verwandte. Sie ist die Tochter des Cousins meines Vaters. Die Frau heißt römisch 40 . RI: Haben Sie diese XXXX jemals finanziell unterstützt?RI: Haben Sie diese römisch 40 jemals finanziell unterstützt? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 11:56 Uhr unterbrochen und um 12:06 Uhr fortgesetzt. Der Verhandlungssaal wurde gelüftet. RV legt weiters vor:Regierungsvorlage legt weiters vor: - ein Schreiben in russischer Sprache von XXXX vom 06.11.2021- ein Schreiben in russischer Sprache von römisch 40 vom 06.11.2021 D: „Ich XXXX , geboren am XXXX in Tschetschenien geboren, bin Staatsbürgerin von Frankreich und wohne momentan in Frankreich in der Stadt XXXX . Ich möchte Informationen mitteilten, über Frau XXXX geboren und hat in Österreich um Asyl angesucht. Ich hoffe der Brief wird eine Unterstützung für ihre Asylentscheidung sein. Im Herbst voriges Jahr bin ich nach Tschetschenien gefahren, ins Dorf XXXX hat dort gelebt und ich habe die Schwester von XXXX namens XXXX gesehen. XXXX hat mir schrecklichen Geschichten von XXXX erzählt und ich werde das nicht in dem Brief wiedergeben, weil ich nicht die direkte Zeugin dieser Tatsachen bin. Für mich ist es wichtig, darzustellen, was für eine Gefahr für XXXX in ihrem Herkunftsland besteht. Sie kann nicht ins Herkunftsland zurück. Die Schwester von XXXX hat mir erzählt, was XXXX erlebt hat und weshalb sie das Herkunftsland verlassen musste. Sie musste das Herkunftsland wegen der Verfolgungen von staatlicher Seite verlassen. Für alle ist bekannt, es besteht in der tschetschenischen Republik so etwas wie eine ,kollektive Verantwortung‘. Der einzige Bruder von XXXX , namens XXXX hat sich in der Moschee offiziell von seiner Schwester getrennt. Er hat gesagt, solange er noch lebt wird er XXXX in sein Haus reinlasse und dass er nicht mehr der Bruder von XXXX ist. Laut Aussage der Schwester von XXXX hat er nur das deshalb getan, um sich und seine Familie zu schützen. XXXX hat keine Verwandten mehr in Tschetschenien. Ihre Schwester und ihr Bruder werden sie nicht unterstützen, denn das ist gefährlich für sie. Wenn ich ganz genau bin, dann kann ich sagen, dass ich im November 2020 in XXXX gewesen bin und habe mich damals von der Schwester von XXXX namens XXXX getroffen. Falls Sie weitere Fragen an mich haben, kann ich gerne Ihre Fragen unter der folgenden Nummer beantworten: (Telefonnummer), (datiert mit 06.11.2021, XXXX , Unterschrift).„Ich römisch 40 , geboren am römisch 40 in Tschetschenien geboren, bin Staatsbürgerin von Frankreich und wohne momentan in Frankreich in der Stadt römisch 40 . Ich möchte Informationen mitteilten, über Frau römisch 40 geboren und hat in Österreich um Asyl angesucht. Ich hoffe der Brief wird eine Unterstützung für ihre Asylentscheidung sein. Im Herbst voriges Jahr bin ich nach Tschetschenien gefahren, ins Dorf römisch 40 hat dort gelebt und ich habe die Schwester von römisch 40 namens römisch 40 gesehen. römisch 40 hat mir schrecklichen Geschichten von römisch 40 erzählt und ich werde das nicht in dem Brief wiedergeben, weil ich nicht die direkte Zeugin dieser Tatsachen bin. Für mich ist es wichtig, darzustellen, was für eine Gefahr für römisch 40 in ihrem Herkunftsland besteht. Sie kann nicht ins Herkunftsland zurück. Die Schwester von römisch 40 hat mir erzählt, was römisch 40 erlebt hat und weshalb sie das Herkunftsland verlassen musste. Sie musste das Herkunftsland wegen der Verfolgungen von staatlicher Seite verlassen. Für alle ist bekannt, es besteht in der tschetschenischen Republik so etwas wie eine ,kollektive Verantwortung‘. Der einzige Bruder von römisch 40 , namens römisch 40 hat sich in der Moschee offiziell von seiner Schwester getrennt. Er hat gesagt, solange er noch lebt wird er römisch 40 in sein Haus reinlasse und dass er nicht mehr der Bruder von römisch 40 ist. Laut Aussage der Schwester von römisch 40 hat er nur das deshalb getan, um sich und seine Familie zu schützen. römisch 40 hat keine Verwandten mehr in Tschetschenien. Ihre Schwester und ihr Bruder werden sie nicht unterstützen, denn das ist gefährlich für sie. Wenn ich ganz genau bin, dann kann ich sagen, dass ich im November 2020 in römisch 40 gewesen bin und habe mich damals von der Schwester von römisch 40 namens römisch 40 getroffen. Falls Sie weitere Fragen an mich haben, kann ich gerne Ihre Fragen unter der folgenden Nummer beantworten: (Telefonnummer), (datiert mit 06.11.2021, römisch 40 , Unterschrift). Beiliegend ist eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) der Schreibenden.“ Der D hat eine Seite des Schreibens von XXXX übersetzt.Der D hat eine Seite des Schreibens von römisch 40 übersetzt. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Meine Lehrerin. Nachgefragt, Deutschlehrerin. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF (auf Deutsch): A1, A
- BF: Ich habe A1 und A2 abgeschlossen und B1- und B2-Kurse besucht. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: - ÖSD-Sprachzertifikate über A2, Besuchsnachweise sowie zu A2 und Deutsch B1-Kurs (wird in Kopie zum Akt genommen) RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich werde in Österreich leben und arbeiten. Ich werde die Sprache lernen. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: - Arbeitsvorvertrag betreffend eine Tätigkeit als „Putzfrau“, datiert vom 14.01.2022 - Schreiben des Arbeitersamariterbund vom 01.02.2019 betreffend die BF, bezugnehmend auf freiwillige Reparatur- und Aufräumarbeiten, in und vor allem um das Haus (wird in Kopie zum Akt genommen) RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): In Österreich mir gefällt gut leben. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihre freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Freizeit ich habe Buch lesen, Deutschkurs besuch, immer wiederholen. Hobbies ist, wie ich und mein Mann immer zusammen gegangen in der Nähe unserer Garten und dort sitzen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich habe zu Hause geblieben, ich habe gegessen, ich habe Kursbuch gelesen. Immer, wenn ruft mich, draußen reden, gehen immer Donaukanal sitzen, weil immer XXXX dort war.BF (ohne Übersetzung): Ich habe zu Hause geblieben, ich habe gegessen, ich habe Kursbuch gelesen. Immer, wenn ruft mich, draußen reden, gehen immer Donaukanal sitzen, weil immer römisch 40 dort war. RI: Haben Sie in Österreich einen Beruf legal ausgeübt? BF: Ja. RI: Was haben Sie in Österreich gemacht? BF: Im Flüchtlingsheim, wo ich gelebt habe, habe ich als „Reinigungsfrau“ gearbeitet. RI: Das war ehrenamtlich, nicht entgeltlich. Beim Samariterbund haben Sie ehrenamtlich gearbeitet. Haben Sie entgeltlich etwas gearbeitet? BF: Ich habe bei der Caritas gearbeitet. Nachgefragt, in der Caritas gab es einen Raum, wo man Sachen verkauft hat, ich bin dort hingegangen und habe gesagt, dass ich eine Beschäftigung brauche. Sie haben mich für drei Tage im Monat angemeldet und ich habe als „Putzfrau“ drinnen gearbeitet. RI: Abgesehen von Ihren „Putztätigkeiten“ beim Samariterbund, haben Sie sonst noch ehrenamtlich gearbeitet? BF: Nein, sonst nicht. Beim Samariterbund, bei der Caritas und beim Flüchtlingsheim, wo ich gelebt habe. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Wegen meinen gesundheitlichen Einschränkungen konnte ich keine sonstigen Ausbildungen machen. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV an BF: Haben Sie Kopfverletzungen bei diesem Überfall erlitten?Regierungsvorlage an BF: Haben Sie Kopfverletzungen bei diesem Überfall erlitten? BF zeigt auf den Kopf. BF: Ich habe ständige Kopfschmerzen im Hintergrundbereich, momentan habe ich das auch. RI: Sind Sie deswegen beim Arzt gewesen? BF: Ja, RI: Was hat dieser gesagt? BF: Es handelte sich um eine MRT-Überweisung. RI: Was ist da rausgekommen bei der MRT-Untersuchung? BF: Ich war noch nicht dort. RI: Wann waren Sie beim Arzt wegen Ihren Kopfschmerzen? BF: Vor einem Monat. RI: Das erste Mal? BF: Ich war schon vielmals bei den Ärzten, aber die andere haben mir keine Überweisung ausgestellt. RI: Nehmen Sie Medikamente gegen die Kopfschmerzen? BF: Jeden Tag dreimal. BF zählt auf. Die sind gegen Kopfschmerzen, dass ich mich wohlfühlen kann. RI: Sind das nicht die Medikamente gegen Ihre psychischen Belastungen? BF: Ja, aber, wenn ich die nehme geht es mir gut. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF? RV: Nein, keine Fragen.Regierungsvorlage, Nein, keine Fragen. Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
- Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die BF ergänzend folgende Unterlagen vor: ● Schreiben von Frau XXXX in russischer Sprache samt Lichtbildausweis; Schreiben von Frau römisch 40 in russischer Sprache samt Lichtbildausweis; ● ÖSD Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 vom 07.11.2017; ● Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung eines Sprachkurses auf Sprachniveau A2 bei der Diakonie vom 24.10.2017; ● Zwei Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung zweier Sprachkurse auf Sprachniveau B1 bei der Diakonie vom 08.02.2018 und vom 23.03.2018; ● Empfehlungsschreiben des Samariterbundes vom 01.02.2019; ● Arbeitsvorvertrag vom 14.01.2022; ● Schreiben von Herrn XXXX in russischer Sprache samt Lichtbildausweis; Schreiben von Herrn römisch 40 in russischer Sprache samt Lichtbildausweis; ● Klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX vom 12.01.2022; Klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 12.01.2022; ● Arztbrief von Dr. XXXX vom 14.01.2022; Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 14.01.2022;
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt vom 02.03.2022, Version 5; Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.03.2022) und wurde Gelegenheit eingeräumt binnen einer Woche, hg einlangend, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
- Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 gab die BF über ihren gewillkürten Stellvertreter eine Stellungnahme zu den am 09.03.2022 übermittelten Länderinformationen ab, und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF angesichts ihrer angegriffenen, psychischen Gesundheitslage, als auch infolge der aktuellen Lage in der Ukraine und in der Russischen Föderation eine Abschiebung in die Russische Föderation nicht zumutbar sei bzw. auch vermutlich in absehbarer Zeit ohnehin nicht effektuiertbar sei, da offensichtlich Österreich durch die unvorsichtigen Äußerungen einiger Politiker nun als ein der Russischen Föderation feindliches Land angesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF auf internationalen Schutz vom 03.05.2014, der polizeilichen Erstbefragung der BF am 04.05.2014, der niederschriftlichen Eivernahmen am 12.06.2014 und am 20.10.2014 vor dem BFA, der beschwerdeseitigen Stellungnahmen vom 14.11.2019 und 22.03.2022, der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 16.03.2020, eingelangt am 17.03.2020, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2021 und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung am 17.01.2022, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Sie spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch. Die BF ist verwitwet und kinderlos. Die BF reiste am 02.05.2014 über Finnland in die EU und spätestens am 03.05.2014 mit ihrem Ehemann legal, mit einem Schengenvisum der finnischen Botschaft in XXXX , gültig von 17.02.2014 bis 16.08.2014, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.05.2014, ebenso wie ihr Ehemann, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der BF verstarb am 25.09.2021 im Bundesgebiet, weshalb sein Verfahren mit hg. Beschluss vom 07.10.2021, Zl. XXXX , eingestellt wurde.Die BF reiste am 02.05.2014 über Finnland in die EU und spätestens am 03.05.2014 mit ihrem Ehemann legal, mit einem Schengenvisum der finnischen Botschaft in römisch 40 , gültig von 17.02.2014 bis 16.08.2014, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.05.2014, ebenso wie ihr Ehemann, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der BF verstarb am 25.09.2021 im Bundesgebiet, weshalb sein Verfahren mit hg. Beschluss vom 07.10.2021, Zl. römisch 40 , eingestellt wurde. Die BF wurde im Dorf XXXX geboren und ist im Dorf XXXX aufgewachsen. Zwischenzeitig befand sie sich mit ihrer Familie wegen des Krieges in Inguschetien. Zuletzt lebte die BF in Tschetschenien, in XXXX an der Adresse ul. XXXX mit ihrem Ehemann. Die BF hat ihren Ehemann am 13.07.2010 traditionell und am 29.04.2014 standesamtlich im Herkunftsstaat geheiratet. Die BF wurde im Dorf römisch 40 geboren und ist im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Zwischenzeitig befand sie sich mit ihrer Familie wegen des Krieges in Inguschetien. Zuletzt lebte die BF in Tschetschenien, in römisch 40 an der Adresse ul. römisch 40 mit ihrem Ehemann. Die BF hat ihren Ehemann am 13.07.2010 traditionell und am 29.04.2014 standesamtlich im Herkunftsstaat geheiratet. Die BF hat in der Russischen Föderation 10 Jahre die Grund- und Mittelschule in XXXX besucht und im Anschluss von 1991 bis 1994 ein Kollege in XXXX im Bereich Handel erfolgreich absolviert. Von 2007 bis zu ihrer Ausreise 2014 hat die BF mehrere abgetrennte Marktstände betrieben, wo sie Lebensmittel, Geschirr, Kleidung und Schuhe verkauft hat. Die BF verfügt noch über ihre Geschwister in der Russischen Föderation. Ihre vier Jahre ältere Schwester, XXXX , lebt mit dem drei Jahre älteren Bruder der BF, XXXX , gemeinsam in einem Eigentumshaus oder einer Eigentumswohnung in XXXX . Die sechs Jahre ältere Schwester der BF, XXXX , ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in einem Eigentumshaus oder einer Eigentumswohnung in XXXX . Die beiden Schwestern der BF sind Ärztinnen und auch der Bruder der BF verfügt über Hochschulbildung. Dass die BF keinen Kontakt mit ihren Geschwistern hat, kann nicht festgestellt werden. Die BF ha