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{'item': 'W250 2253191-1'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 55§ 46§ 67§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW250 2253191-1 SpruchW250 2253191-1/7E, W250 2253191-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Abs. Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 22.08.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 27.11.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asylgesetz 2005 – Asyl

G, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2019, abgewiesen wurde. Gleichzeitig erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019 als unbegründet abgewiesen.2. Am 27.11.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2019, abgewiesen wurde. Gleichzeitig erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019 als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 19.03.2022 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Am 20.03.2022 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Ladungen zu einem Interview vor die nigerianische Vertretungsbehörde habe er deshalb keine Folge geleistet, da er ein gebrochenes Bein gehabt habe. Er habe in Österreich mehrere Anträge gestellt um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, da er hier gut behandelt werde. In seinem Heimatland habe er keine Familie und er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er nicht wisse, wohin er ausreisen solle. Er habe bisher keinen Reisepass erhalten, da er zwei Staatsangehörigkeiten besitze. Sein Vater stamme aus Süd-Sudan und sein Mutter aus Nigeria. Auf den Vorhalt, dass er von der nigerianischen Vertretungsbehörde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei gab der BF an, dass das nicht stimme. Bis zu seiner Festnahme am 19.03.2022 habe er an verschiedenen Orten genächtigt, überall dort, wo man übernachten könne. An seiner ehemaligen Meldeadresse könne er nicht mehr wohnen, da der Mietvertrag abgelaufen sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen zu verlängern. Er sei von XXXX nach XXXX gekommen, da er seine Freundin habe sehen wollen. Bei dieser könne er jedoch auch nicht wohnen, da sie eigentlich in Italien wohne. Er habe beabsichtigt eine Abgabestelle für Poststücke anzumelden, doch sei dies nicht möglich gewesen, da er die entsprechenden Dokumente nicht besitze. In XXXX arbeite er als Zeitungsverkäufer, in XXXX arbeite er nicht. Er habe beabsichtigt am Tag seiner Festnahme nach XXXX zurückzukehren. An Barmittel verfüge er über ca. EUR 174,--. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber Freunde. Seine persönlichen Sachen habe er größtenteils bei sich, einige Sachen befänden sich bei verschiedenen Freunden. Er spreche ein wenig Deutsch und habe bisher keinen Deutschkurs absolviert. Auch in Nigeria habe er keine Familienangehörigen und er sei im Jahr 2014 zuletzt in Nigeria gewesen.
  2. Am 19.03.2022 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Am 20.03.2022 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Ladungen zu einem Interview vor die nigerianische Vertretungsbehörde habe er deshalb keine Folge geleistet, da er ein gebrochenes Bein gehabt habe. Er habe in Österreich mehrere Anträge gestellt um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, da er hier gut behandelt werde. In seinem Heimatland habe er keine Familie und er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er nicht wisse, wohin er ausreisen solle. Er habe bisher keinen Reisepass erhalten, da er zwei Staatsangehörigkeiten besitze. Sein Vater stamme aus Süd-Sudan und sein Mutter aus Nigeria. Auf den Vorhalt, dass er von der nigerianischen Vertretungsbehörde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei gab der BF an, dass das nicht stimme. Bis zu seiner Festnahme am 19.03.2022 habe er an verschiedenen Orten genächtigt, überall dort, wo man übernachten könne. An seiner ehemaligen Meldeadresse könne er nicht mehr wohnen, da der Mietvertrag abgelaufen sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen zu verlängern. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 gekommen, da er seine Freundin habe sehen wollen. Bei dieser könne er jedoch auch nicht wohnen, da sie eigentlich in Italien wohne. Er habe beabsichtigt eine Abgabestelle für Poststücke anzumelden, doch sei dies nicht möglich gewesen, da er die entsprechenden Dokumente nicht besitze. In römisch 40 arbeite er als Zeitungsverkäufer, in römisch 40 arbeite er nicht. Er habe beabsichtigt am Tag seiner Festnahme nach römisch 40 zurückzukehren. An Barmittel verfüge er über ca. EUR 174,--. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber Freunde. Seine persönlichen Sachen habe er größtenteils bei sich, einige Sachen befänden sich bei verschiedenen Freunden. Er spreche ein wenig Deutsch und habe bisher keinen Deutschkurs absolviert. Auch in Nigeria habe er keine Familienangehörigen und er sei im Jahr 2014 zuletzt in Nigeria gewesen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2022 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe die Durchsetzung der Ausreiseentscheidung bisher behindert, da er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe. Er habe auch bis zuletzt behauptet, Staatsangehöriger des Süd-Sudan zu sein, obwohl er bereits als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden war. Der BF sei zuletzt ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet wohnhaft gewesen und habe dem Bundesamt zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Wohnort bekannt gegeben. Dem BF sei bereits mehrmals ein Mitwirkungsbescheid zugestellt worden, wobei er diesen Bescheiden mehrmals nicht nachgekommen sei. Zuletzt sei mit Bescheid vom 30.09.2021 eine bereits angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt worden. Dieser Bescheid habe ihm trotz mehrerer Versuche an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden können. Gegen den BF liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und habe er bisher keine Handlungen betreffend eine freiwillige Ausreise oder der Beschaffung eines Heimreisezertifikates unternommen. Im Bundesgebiet sei der BF weder familiär noch beruflich verankert. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF liege Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor und sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF nicht vertrauenswürdig sei und in der Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei eine Unterkunft zu nennen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe die Durchsetzung der Ausreiseentscheidung bisher behindert, da er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe. Er habe auch bis zuletzt behauptet, Staatsangehöriger des Süd-Sudan zu sein, obwohl er bereits als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden war. Der BF sei zuletzt ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet wohnhaft gewesen und habe dem Bundesamt zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Wohnort bekannt gegeben. Dem BF sei bereits mehrmals ein Mitwirkungsbescheid zugestellt worden, wobei er diesen Bescheiden mehrmals nicht nachgekommen sei. Zuletzt sei mit Bescheid vom 30.09.2021 eine bereits angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF verhängt worden. Dieser Bescheid habe ihm trotz mehrerer Versuche an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden können. Gegen den BF liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und habe er bisher keine Handlungen betreffend eine freiwillige Ausreise oder der Beschaffung eines Heimreisezertifikates unternommen. Im Bundesgebiet sei der BF weder familiär noch beruflich verankert. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF liege Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor und sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF nicht vertrauenswürdig sei und in der Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei eine Unterkunft zu nennen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.03.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am 23.03.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.03.2022 und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF seit siebeneinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Er sei daher mittlerweile stark sozial verwurzelt und habe eine Vielzahl von Bekanntschaften und Freunden sodass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Seine Wiederansiedlung in Nigeria scheide aus, da der BF dort über keinerlei soziales Netz verfüge. Die vom Bundesamt angeführten Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG seien nicht gegeben. Insbesondere habe sich der BF stets in XXXX aufgehalten und sei zu keinem Zeitpunkt unbekannt verzogen oder untergetaucht. Da die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlägen sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen ein gelinderes Mittel anzuordnen. Der BF beantragte die Anordnung der von der belangten Behörde verhängten Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
  2. Am 23.03.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.03.2022 und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF seit siebeneinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Er sei daher mittlerweile stark sozial verwurzelt und habe eine Vielzahl von Bekanntschaften und Freunden sodass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Seine Wiederansiedlung in Nigeria scheide aus, da der BF dort über keinerlei soziales Netz verfüge. Die vom Bundesamt angeführten Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG seien nicht gegeben. Insbesondere habe sich der BF stets in römisch 40 aufgehalten und sei zu keinem Zeitpunkt unbekannt verzogen oder untergetaucht. Da die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlägen sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen ein gelinderes Mittel anzuordnen. Der BF beantragte die Anordnung der von der belangten Behörde verhängten Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
  3. Das Bundesamt legte am 24.03.2022 den Verwaltungsakt vor und gab am 25.03.2022 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und sich auch nie selbst um ein Reisedokument bemüht habe. Er sei zwar bereits zwei Mal bei einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation persönlich erschienen, jedoch habe er in den Jahren 2019 und 2021 gegenüber dem Konsul angegeben, dass er einen Antrag gem. § 55 AsylG eingebracht habe und dass laut Konsul das Ergebnis dieser Anträge abgewartet werde. Der BF sei jedoch als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Anschließend sei dem BF zwei Mal ein Mitwirkungsbescheid für ein Interview vor der nigerianischen Vertretungsbehörde zugestellt worden, jedoch sei er beide Male unentschuldigt nicht erschienen. Beim Versuch die Vollstreckungsverfügung zuzustellen, habe der BF mehrmals an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können, weshalb er am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt habe. Der BF sei nun für den Charter am 12.04.2022 gebucht und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft urgiert worden. Derzeit stelle die nigerianische Botschaft nur Heimreisezertifikate aus, wo bereits eine Vorführung zur nigerianischen Delegation stattgefunden habe und die nigerianische Staatsangehörigkeit bestätigt worden sei bzw. eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Zuletzt habe am 15.03.2022 ein Charter nach Nigeria mit insgesamt 3 Personen aus Österreich stattgefunden.
  4. Das Bundesamt legte am 24.03.2022 den Verwaltungsakt vor und gab am 25.03.2022 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und sich auch nie selbst um ein Reisedokument bemüht habe. Er sei zwar bereits zwei Mal bei einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation persönlich erschienen, jedoch habe er in den Jahren 2019 und 2021 gegenüber dem Konsul angegeben, dass er einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG eingebracht habe und dass laut Konsul das Ergebnis dieser Anträge abgewartet werde. Der BF sei jedoch als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Anschließend sei dem BF zwei Mal ein Mitwirkungsbescheid für ein Interview vor der nigerianischen Vertretungsbehörde zugestellt worden, jedoch sei er beide Male unentschuldigt nicht erschienen. Beim Versuch die Vollstreckungsverfügung zuzustellen, habe der BF mehrmals an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können, weshalb er am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt habe. Der BF sei nun für den Charter am 12.04.2022 gebucht und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft urgiert worden. Derzeit stelle die nigerianische Botschaft nur Heimreisezertifikate aus, wo bereits eine Vorführung zur nigerianischen Delegation stattgefunden habe und die nigerianische Staatsangehörigkeit bestätigt worden sei bzw. eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Zuletzt habe am 15.03.2022 ein Charter nach Nigeria mit insgesamt 3 Personen aus Österreich stattgefunden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  5. Diese Stellungnahme wurde dem BF im Wege seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit sich dazu zu äußern machte der BF keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  8. bis I.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  10. bis römisch eins.
  11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  12. Zur Person des BF 2.
  13. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  14. Der BF wird seit 20.03.2022 in Schubhaft angehalten. 2.
  15. Der BF ist gesund und haftfähig.
  16. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  17. Der BF war an seiner damaligen Meldeadresse von Oktober 2021 bis Dezember 2021 nicht erreichbar, der Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2021, mit dem eine Zwangsstrafe über den BF angeordnet wurde, konnte ihm nicht zugestellt werden. Seit 04.03.2022 ist der BF von seiner (ehemaligen) Meldeadresse abgemeldet. Eine Wohnadresse gab der BF dem Bundesamt auch am 20.03.2022 nicht bekannt. Dadurch, dass der BF für das Bundesamt an seiner Meldeadresse nicht erreichbar war hat er seine Abschiebung zumindest erschwert. 3.
  18. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.05.2021 und 27.08.2021 wurde der BF

§ 46Abs.

2a FPG für 17.05.2021 bzw. 23.09.2021 im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes geladen. Zu beiden Terminen erschien der BF unentschuldigt nicht und kam somit seiner Verpflichtung

§ 46Abs.

2a FPG, die ihm mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen wurde, nicht nach. 3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.05.2021 und 27.08.2021 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG für 17.05.2021 bzw. 23.09.2021 im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes geladen. Zu beiden Terminen erschien der BF unentschuldigt nicht und kam somit seiner Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, die ihm mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, nicht nach. 3.

  1. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2019 über den BF eine Rückkehrentscheidung angeordnet, diese ist rechtskräftig und durchsetzbar. 3.
  2. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der BF hat Freunde in Österreich und arbeitet als selbstständiger Zeitungsausträger. Trotz seiner sozialen Kontakte und seiner beruflichen Tätigkeit ist er untergetaucht und war für das Bundesamt seit Oktober 2021 nicht greifbar. Der BF spricht nur wenig Deutsch und hat bisher keinen Deutschkurs absolviert.
  3. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  4. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2019, rechtskräftig am 30.10.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2019, rechtskräftig am 30.10.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Zeitraum 01.05.2015 bis 28.02.2018 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Amtes einer Landesregierung durch Täuschung über Tatsachen, indem er es trotz Kenntnis der Meldepflicht unterließ, die Aufnahme seiner Werktätigkeit zu melden, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von gesamt EUR 25.546,19 verleitet. 4.
  5. Das Bundesamt hat am 21.03.2022 die Abschiebung des BF nach Nigeria für den 12.04.2022 vorbereitet. Da der BF bereits als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und die nigerianische Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate für identifizierte Personen ausstellt, ist mit der rechtzeitigen Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung des BF zu rechnen.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des BF nach dem AsylG betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  7. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des BF nach dem AsylG betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  9. Aus dem Verwaltungsakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des BF nach dem AsylG betreffend ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Insbesondere gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.03.2022 an, dass er über kein Reisedokument verfüge. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.03.2022 ergibt sich, dass der BF als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
  10. Dass der BF seit 20.03.2022 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  11. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, insbesondere gab er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 20.03.2022 an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auch in seiner Beschwerde brachte er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
  12. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  13. Dass es nicht möglich war, dem BF den Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2021 an seiner Meldeadresse zuzustellen ergibt sich aus einer E-Mail des Bundesamtes vom 14.12.
  14. Darin wird jener Polizeiinspektion, die am 30.09.2021 vom Bundesamt um Zustellung des genannten Bescheides an den BF ersucht wurde, von einer Zustellung auf Grund gesetzlicher Änderungen Abstand zu nehmen. Die Feststellung zur mangelnden Meldeadresse des BF beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Auch der BF gab in seiner Einvernahme am 20.03.2022 an, dass er über keine Meldeadresse mehr verfüge, da sein Mietvertrag abgelaufen sei und ihm eine Verlängerung nicht möglich gewesen sei. Eine aktuelle Wohnadresse gab der BF dem Bundesamt auch in der Einvernahme am 20.03.2022 nicht bekannt. Vielmehr beantwortete er die Frage, wo er nächtige, damit, dass er überall dort nächtige, wo dies möglich sei. Die Angaben des BF in seiner Beschwerde, wonach er nach wie vor an seiner Meldeadresse aufhältig sei, sind daher mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Eintragungen im Zentralen Melderegister und den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme am 20.03.2022 nicht in Einklang zu bringen. Da sich aus dem Zentralen Melderegister zweifelsfrei ergibt, dass der BF seit 04.03.2022 über keine Meldeadresse mehr verfügt und der BF am 20.03.2022 vor dem Bundesamt ausdrücklich angegeben hat, dass er über keine Wohnung mehr verfüge, da der Mietvertrag beendet worden und eine Verlängerung nicht möglich gewesen sei, war die Angabe in der Beschwerde als Schutzbehauptung zu werten. 3.
  15. Die Feststellungen zu den mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.05.2021 und 27.08.2021 dem BF aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtungen beruhen auf den vom Bundesamt vorgelegten Bescheidausfertigungen. Dass der BF diesen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist beruht zum einen auf den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 25.03.2022 sowie den Angaben des BF in der Einvernahme vom 20.03.2022, in der er angab, dass er die Termine nicht wahrgenommen habe, da er ein gebrochenes Bein gehabt habe. 3.
  16. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2019 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 3.
  17. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.03.
  18. Insbesondere gab er dabei an, dass er nur wenig Deutsch spreche und bisher keinen Deutschkurs absolviert habe.
  19. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  20. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf den Eintragungen im Strafregister sowie der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 betreffend einliegenden Urteilsausfertigung. 4.
  21. Dass das Bundesamt am 21.03.2022 die Abschiebung des BF für den 12.04.2022 vorbereitet hat, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden internen E-Mail des Bundesamtes, in der die Buchung des BF für die Charterabschiebung bestätigt wird. Die Feststellungen zu den derzeitigen Modalitäten der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die nigerianische Vertretungsbehörde beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.03.
  22. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  25. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  26. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und der BF als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert war. 3.1.
  5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 8 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
  6. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 8 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Eine Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 30.09.2021, mit dem eine angedrohte Zwangsstrafe im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes für den BF angeordnet wurde, war nicht möglich, da er in der Zeit von Oktober bis Dezember 2021 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Seit 04.03.2021 ist der BF auch von dieser Adresse abgemeldet. Dem Bundesamt nannte er auch in seiner Einvernahme am 20.03.2022 keine Wohnadresse und machte keinerlei Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Eine Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 30.09.2021, mit dem eine angedrohte Zwangsstrafe im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes für den BF angeordnet wurde, war nicht möglich, da er in der Zeit von Oktober bis Dezember 2021 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Seit 04.03.2021 ist der BF auch von dieser Adresse abgemeldet. Dem Bundesamt nannte er auch in seiner Einvernahme am 20.03.2022 keine Wohnadresse und machte keinerlei Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a leg.cit. verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.05.2021 und 27.08.2021 wurde der BF

§ 46Abs.

2a FPG für 17.05.2021 bzw. 23.09.2021 geladen. Zu beiden Terminen erschien der BF unentschuldigt nicht und kam somit seiner Verpflichtung

§ 46Abs.

2a FPG, die ihm mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen wurde, nicht nach. Dadurch ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a leg.cit. verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.05.2021 und 27.08.2021 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG für 17.05.2021 bzw. 23.09.2021 geladen. Zu beiden Terminen erschien der BF unentschuldigt nicht und kam somit seiner Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, die ihm mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, nicht nach. Dadurch ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner mit Bescheid aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner mit Bescheid aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z. 8 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt erachtet diesen Tatbestand damit als erfüllt, dass der BF seiner mit Bescheid angeordneten Mitwirkungsverpflichtung bei der Erlangung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten ist jedoch – wie im angefochtenen Bescheid auch angeführt – bereits vom Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfasst. Ein Verhalten, das die in der Z. 8 des § 76 Abs. 3 FPG aufgezählten Mitwirkungspflichten betrifft, liegt dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu Grunde, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG nicht erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt erachtet diesen Tatbestand damit als erfüllt, dass der BF seiner mit Bescheid angeordneten Mitwirkungsverpflichtung bei der Erlangung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten ist jedoch – wie im angefochtenen Bescheid auch angeführt – bereits vom Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfasst. Ein Verhalten, das die in der Ziffer 8, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählten Mitwirkungspflichten betrifft, liegt dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu Grunde, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG nicht erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet noch über einen Wohnsitz. Er hat Freunde und Bekannte und ging einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch die sozialen noch durch die beruflichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, da er zuletzt trotz dieser Bindungen untergetaucht ist und für das Bundesamt nicht greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet noch über einen Wohnsitz. Er hat Freunde und Bekannte und ging einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch die sozialen noch durch die beruflichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gemindert, da er zuletzt trotz dieser Bindungen untergetaucht ist und für das Bundesamt nicht greifbar war. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF ist seiner Mitwirkungsverpflichtung bei der Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen und ist zuletzt untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er hat zwar Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Noch in der Einvernahme durch das Bundesamt am 20.03.2022 weigerte sich der BF seinen konkreten Wohnort bekannt zu geben, negierte seine nigerianische Staatsangehörigkeit und bekräftigte, nicht nach Nigeria ausreisen zu wollen. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich familiär nicht verankert, er spricht trotz seines jahrelangen Aufenthaltes nur wenig Deutsch und hat laut seinen Angaben in der Einvernahme vom 20.03.2022 auch noch keinen Deutschkurs absolviert. Er geht zwar einer beruflichen Tätigkeit nach, verfügt aber dennoch weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen Wohnsitz.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen des Vergehens des schweren Betruges rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er hat über einen Zeitraum von fast drei Jahren unberechtigt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits mehrfach in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als die Abschiebung des BF bereits am 21.03.2022 für den 12.04.2022 organisiert wurde.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als die Abschiebung des BF bereits am 21.03.2022 für den 12.04.2022 organisiert wurde. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.

  1. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF ist zuletzt untergetaucht, sodass ihm ein Bescheid des Bundesamtes nicht zugestellt werden konnte. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach und nannte dem Bundesamt nicht einmal bei der Einvernahme am 20.03.2022 seinen konkreten Wohnort. Überdies negiert der BF seine nigerianische Staatsangehörigkeit. Es liegt daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. In der Beschwerde führt er zwar aus, dass auf Grund seines gemeldeten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch, dass der BF über keine Meldeadresse verfügt und gab er selbst gegenüber dem Bundesamt am 20.03.2022 an, dass er zwar beabsichtigt habe, zumindest eine Zustelladresse für Poststücke anzumelden, dass ihm dies jedoch auf Grund fehlender Dokumente nicht möglich gewesen sei. Dass er dem Bundesamt auf andere Weise eine Zustelladresse bekannt gegeben hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht und wird vom BF auch nicht behauptet.3.1.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF ist zuletzt untergetaucht, sodass ihm ein Bescheid des Bundesamtes nicht zugestellt werden konnte. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach und nannte dem Bundesamt nicht einmal bei der Einvernahme am 20.03.2022 seinen konkreten Wohnort. Überdies negiert der BF seine nigerianische Staatsangehörigkeit. Es liegt daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. In der Beschwerde führt er zwar aus, dass auf Grund seines gemeldeten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch, dass der BF über keine Meldeadresse verfügt und gab er selbst gegenüber dem Bundesamt am 20.03.2022 an, dass er zwar beabsichtigt habe, zumindest eine Zustelladresse für Poststücke anzumelden, dass ihm dies jedoch auf Grund fehlender Dokumente nicht möglich gewesen sei. Dass er dem Bundesamt auf andere Weise eine Zustelladresse bekannt gegeben hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht und wird vom BF auch nicht behauptet. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  4. Zum Vorbringen in der Beschwerde, eine Abschiebung des BF nach Nigeria sei unzulässig, da er dort in eine ausweglose Situation geraten würde, da er kein soziales Netz in Nigeria habe, ist entgegen zu halten, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019 festgestellt wurde, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird und dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass er in Nigeria keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat. Einen substanziell geänderten Sachverhalt zu dem der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der BF in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. 3.1.
  5. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.11. Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. 3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Verstärkt wird dieser Umstand noch dadurch, dass die Abschiebung des BF am 12.04.2022 innerhalb kurzer Zeit bevorsteht, wodurch von einer nochmals erhöhten Fluchtgefahr auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2253191.1.00

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