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{'item': 'W251 2240021-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW251 2240021-1 Spruch, W251 2240021-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , StA Serbien, Zl. 383796305-190979378, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2022, W251 2240021-1/6E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von römisch 40 , StA Serbien, Zl. 383796305-190979378, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2022, W251 2240021-1/6E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge des Revisionswerbers, seiner Lebensgefährtin und seiner jüngsten Tochter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge des Revisionswerbers, seiner Lebensgefährtin und seiner jüngsten Tochter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber, seine Lebensgefährtin und die jüngste Tochter des Revisionswerbers Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2022 wurden die Beschwerden – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erkannt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Lebensgefährtin und die jüngste Tochter des Revisionswerbers erheben keine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.

  1. Begründend wird vom Revisionswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass seine beiden älteren Kinder in Österreich leben. Sein in Österreich lebender Halbbruder leide an einer Behinderung und sei auf seine Unterstützung und Pflege in Österreich angewiesen. Sein Vater und seine Stiefmutter seien nicht mehr in der Lage sich um den Halbbruder des Revisionswerbers zu kümmern. Er habe daher in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zudem werde er als Angehöriger der Roma in Serbien diskriminiert, sodass er dort keine Lebensgrundlage vorfinde. Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er überschreitet die sichtvermerkfreie Zeit, ist nicht fristgerecht ausgereist und nicht ausreisewillig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
  3. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523). Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).
  4. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich bei seinem Vater wohnt, er von diesem finanziell unterstützt wird und der Revisionswerber auch nicht vorbestraft ist. Auch eine bisherige Nichtentsprechung einer Ausreiseverpflichtung oder auch die Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeiträume führen - fallbezogen - noch nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer sofortigen Durchsetzung der Abschiebung, vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision.
  5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2240021.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.