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{'item': 'W253 2215741-1'}

Obsah (6)§ 8Art. 133§ 39§ 3§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW253 2215741-1 SpruchW253 2216244-1/29E, W253 2216244-1/29E W253 2215741-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 werden den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 werden den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in weiterer Folge „BF1“) ist der Onkel des Zweitbeschwerdeführers XXXX (in weiterer Folge „BF2“). Sie stellten am XXXX 2016 Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in weiterer Folge „BF1“) ist der Onkel des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 (in weiterer Folge „BF2“). Sie stellten am römisch 40 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF1 gab an, gemeinsam mit seinem Neffen im Frühjahr 2016 Afghanistan verlassen zu haben, weil einer der Brüder des BF1 von einem Cousin der Mutter des BF1 erschossen worden wäre. Er habe die Heimat verlassen müssen, sonst wären alle getötet worden.
  3. Am XXXX 2017 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF1 und BF2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „belangte Behörde“) statt.
  4. Am römisch 40 2017 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF1 und BF2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „belangte Behörde“) statt. Der BF1 gab zusammenfassend an, seit seinem Herzinfarkt getrennt von seinem Neffen (BF2) zu leben und in Österreich sonst keine weiteren Verwandte zu haben. Er habe Herzbeschwerden und Nierensteine und müsse viele Medikamente nehmen. Zwei Brüder des BF1 seien gestorben. Als Todesursache gab er an, dass einer seiner Brüder ein Rennpferd gehabt hätte und jemand aus einer verfeindeten einflussreichen Familie ihn wegen seines Pferdes getötet hätte. Sein anderer Bruder sei von den Taliban getötet worden, weil er Transporte für die Amerikaner durchgeführt hätte. Der BF1 habe 2008 mit seiner Familie (unter anderem mit dem Vater des BF2 und seiner Familie) den Stadtteil XXXX in XXXX verlassen und sei nach XXXX einem anderen Stadteil in XXXX geflohen, sein Vater sei zurückgeblieben und ein Monat später im Zuge eines Angriffs auf das Haus gestorben. Als Grund für den Angriff auf ihr Haus gab er an, dass man ihnen vorgeworfen habe für die Amerikaner zu spionieren, der Bruder führe die Spionage durch und der Cousin agiere als Dolmetscher. 2011 seien sie nach XXXX übersiedelt. Der Cousin sei 2013 getötet worden. Sein Bruder (der Vater vom BF2) sei 2011 von den Taliban entführt und 2015 nach der Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Der BF1 befürchte bei einer Rückkehr von der verfeindeten Familie, welche auch seinen Bruder getötet hätten, ebenso getötet zu werden, da von ihnen angenommen werde, er wolle den Tod seines Bruders rächen. Von den Taliban seien sie auch immer wieder bedroht worden und hätten eine neuerliche Entführung befürchtet. Zu seiner Familie habe er momentan keinen Kontakt, er wisse nicht wo sie sich derzeit befinde. Der BF1 gab zusammenfassend an, seit seinem Herzinfarkt getrennt von seinem Neffen (BF2) zu leben und in Österreich sonst keine weiteren Verwandte zu haben. Er habe Herzbeschwerden und Nierensteine und müsse viele Medikamente nehmen. Zwei Brüder des BF1 seien gestorben. Als Todesursache gab er an, dass einer seiner Brüder ein Rennpferd gehabt hätte und jemand aus einer verfeindeten einflussreichen Familie ihn wegen seines Pferdes getötet hätte. Sein anderer Bruder sei von den Taliban getötet worden, weil er Transporte für die Amerikaner durchgeführt hätte. Der BF1 habe 2008 mit seiner Familie (unter anderem mit dem Vater des BF2 und seiner Familie) den Stadtteil römisch 40 in römisch 40 verlassen und sei nach römisch 40 einem anderen Stadteil in römisch 40 geflohen, sein Vater sei zurückgeblieben und ein Monat später im Zuge eines Angriffs auf das Haus gestorben. Als Grund für den Angriff auf ihr Haus gab er an, dass man ihnen vorgeworfen habe für die Amerikaner zu spionieren, der Bruder führe die Spionage durch und der Cousin agiere als Dolmetscher. 2011 seien sie nach römisch 40 übersiedelt. Der Cousin sei 2013 getötet worden. Sein Bruder (der Vater vom BF2) sei 2011 von den Taliban entführt und 2015 nach der Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Der BF1 befürchte bei einer Rückkehr von der verfeindeten Familie, welche auch seinen Bruder getötet hätten, ebenso getötet zu werden, da von ihnen angenommen werde, er wolle den Tod seines Bruders rächen. Von den Taliban seien sie auch immer wieder bedroht worden und hätten eine neuerliche Entführung befürchtet. Zu seiner Familie habe er momentan keinen Kontakt, er wisse nicht wo sie sich derzeit befinde. Der BF2 gab zusammenfassend an, mit seinem Onkel (BF1) nach Österreich gekommen zu sein und aufgrund der Krankheit des BF1 nun von diesem getrennt zu leben. Davor habe er mit seiner Familie in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Einer seiner Onkel sei von den Taliban getötet worden, der andere von einer verfeindeten Familie. Sein Vater sei 2011 von den Taliban entführt worden und 2015 wieder freigelassen worden, nachdem Lösegeld an die Taliban bezahlt worden wäre. Als Grund für die Entführung seines Vaters gab der BF2 an, sein Vater hätte die Taliban angezeigt als diese den Onkel des BF2 getötet hätten. Zwei Tage nach der Freilassung des Vaters sei ihr Haus mit Raketen von den Taliban angegriffen worden und der BF2 sei mit seinem Onkel (BF1) geflüchtet. Im Zuge dieses Angriffs seien seine Eltern gleichzeitig in eine andere Richtung geflüchtet. Seit der Flucht habe er nicht mehr von seiner Familie gehört und wisse nicht wo sie sich derzeit befinde. Der BF2 gab zusammenfassend an, mit seinem Onkel (BF1) nach Österreich gekommen zu sein und aufgrund der Krankheit des BF1 nun von diesem getrennt zu leben. Davor habe er mit seiner Familie in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gelebt. Einer seiner Onkel sei von den Taliban getötet worden, der andere von einer verfeindeten Familie. Sein Vater sei 2011 von den Taliban entführt worden und 2015 wieder freigelassen worden, nachdem Lösegeld an die Taliban bezahlt worden wäre. Als Grund für die Entführung seines Vaters gab der BF2 an, sein Vater hätte die Taliban angezeigt als diese den Onkel des BF2 getötet hätten. Zwei Tage nach der Freilassung des Vaters sei ihr Haus mit Raketen von den Taliban angegriffen worden und der BF2 sei mit seinem Onkel (BF1) geflüchtet. Im Zuge dieses Angriffs seien seine Eltern gleichzeitig in eine andere Richtung geflüchtet. Seit der Flucht habe er nicht mehr von seiner Familie gehört und wisse nicht wo sie sich derzeit befinde.
  5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), es wurden Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt V.). Die Fristen für die freiwillige Ausreise wurden mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurden Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Fristen für die freiwillige Ausreise wurden mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Selbst wenn die Rückkehr nach XXXX für die Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sei die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX oder der Stadt XXXX sowohl unter dem Aspekt der Sicherheit als auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zumutbar. Im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan und in der Folge einer Ansiedelung in XXXX , XXXX oder XXXX sei nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lebenssituation kämen oder real Gefahr laufen würden eine Verletzung ihrer Rechte durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden würden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Selbst wenn die Rückkehr nach römisch 40 für die Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sei die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in römisch 40 oder der Stadt römisch 40 sowohl unter dem Aspekt der Sicherheit als auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zumutbar. Im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan und in der Folge einer Ansiedelung in römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 sei nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lebenssituation kämen oder real Gefahr laufen würden eine Verletzung ihrer Rechte durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden würden.
  7. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde. Der BF1 führte in seiner Beschwerde vom XXXX 2019 im Wesentlichen aus, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen, deswegen halte er seine Aussagen inhaltlich aufrecht. Seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Der BF2 brachte in seiner Beschwerde vom XXXX 2019 zusammengefasst vor, er flüchtete aus Angst vor den Taliban. Sein Vater sei entführt, zwei seiner Onkel bereits getötet und ihr Haus angegriffen worden. Der BF2 befürchte von den Taliban verletzt, entführt, rekrutiert oder getötet zu werden. Ungereimtheiten, Widersprüche oder Ungenauigkeiten vor allem hinsichtlich der Zeitangaben im Vorbringen des BF2 seien seitens der belangten Behörde aufgrund seines Alters mit einem milderen Maßstab zu beurteilen gewesen. Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten in einem sehr jungen Alter stattgefunden. Die belangte Behörde hätte dieses Glaubwürdigkeitsprüfkriterium nicht in ihre Entscheidung einfließen lassen. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht alle dem BF2 drohenden Gefahren von sich aus zu berücksichtigen gehabt, selbst wenn er diese nicht vorgebracht hätte. Außerdem hätte die belangte Behörde die dem BF2 drohende Gefahr verkannt, insbesondere auch seine aussichtlose Lage als vulnerabler Minderjähriger nicht berücksichtigt, ebenso wenig die prekäre Sicherheitssituation.
  8. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde. Der BF1 führte in seiner Beschwerde vom römisch 40 2019 im Wesentlichen aus, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen, deswegen halte er seine Aussagen inhaltlich aufrecht. Seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Der BF2 brachte in seiner Beschwerde vom römisch 40 2019 zusammengefasst vor, er flüchtete aus Angst vor den Taliban. Sein Vater sei entführt, zwei seiner Onkel bereits getötet und ihr Haus angegriffen worden. Der BF2 befürchte von den Taliban verletzt, entführt, rekrutiert oder getötet zu werden. Ungereimtheiten, Widersprüche oder Ungenauigkeiten vor allem hinsichtlich der Zeitangaben im Vorbringen des BF2 seien seitens der belangten Behörde aufgrund seines Alters mit einem milderen Maßstab zu beurteilen gewesen. Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten in einem sehr jungen Alter stattgefunden. Die belangte Behörde hätte dieses Glaubwürdigkeitsprüfkriterium nicht in ihre Entscheidung einfließen lassen. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht alle dem BF2 drohenden Gefahren von sich aus zu berücksichtigen gehabt, selbst wenn er diese nicht vorgebracht hätte. Außerdem hätte die belangte Behörde die dem BF2 drohende Gefahr verkannt, insbesondere auch seine aussichtlose Lage als vulnerabler Minderjähriger nicht berücksichtigt, ebenso wenig die prekäre Sicherheitssituation.
  9. Der BF1 brachte mittels Beschwerdeergänzung vom 31.05.2021 vor, die niederschriftliche Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wirke sehr unzusammenhängend, da die Einvernahme unmittelbar nach der Entlassung des BF1 aus dem Krankenhaus erfolgt sei. Der BF1 sei nach einem Herzinfarkt einer dreifachen Bypass OP unterzogen worden, die mit Komplikationen verlaufen sei und sei daher in einem entsprechend schlechten Konzentrationszustand gewesen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe er auch den Kontakt zu seiner gesamten Familie verloren und sei davon ausgegangen, dass diese bei einem Bombenanschlag auf das Haus in XXXX getötet worden seien. Seine psychische Verfassung sei dementsprechend schlecht gewesen. Mittlerweile habe sich der BF1 erholt und besuche regelmäßig psychotherapeutische Sitzungen. Die fluchtauslösenden Gründe hätten 2008 begonnen. Sein ältester Bruder hätte wegen seiner Tätigkeit als Kommandant eine große Prämie erhalten, weshalb sein Cousin eifersüchtig geworden wäre. Der unmittelbare Anlass für den Streit sei der Verkauf eines Pferdes gewesen, im Zuge dessen der Bruder erschossen worden wäre. Es habe auch erhebliche politische Differenzen gegeben. Nach der Ermordung des Bruders hätte man das Haus der Familie in XXXX völlig zerstört und die Familie sei nach XXXX in ein Haus des Großvaters gezogen. Einer seiner Brüder sei Opfer eines Mienenanschlages geworden, kurz darauf sei der Vater des BF1 verstorben und ein weiterer Cousin sei getötet worden. Auf den BF1 sei sogar einmal geschossen worden. Daraufhin habe der BF1 das Haus in XXXX verlassen und seine Frau und Kinder zu deren Familie gebracht. Er selbst sei dann mit der Mutter, dem viertältesten Bruder (Vater des BF2) und dessen Familie nach XXXX gezogen. In XXXX sei sein Bruder schließlich von den Taliban entführt und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Eine Rückkehr der Familie und des BF1 sei angesichts der Aktualität der Verfolgung und dem zunehmenden Erstarken der Taliban völlig ausgeschlossen.
  10. Der BF1 brachte mittels Beschwerdeergänzung vom 31.05.2021 vor, die niederschriftliche Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wirke sehr unzusammenhängend, da die Einvernahme unmittelbar nach der Entlassung des BF1 aus dem Krankenhaus erfolgt sei. Der BF1 sei nach einem Herzinfarkt einer dreifachen Bypass OP unterzogen worden, die mit Komplikationen verlaufen sei und sei daher in einem entsprechend schlechten Konzentrationszustand gewesen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe er auch den Kontakt zu seiner gesamten Familie verloren und sei davon ausgegangen, dass diese bei einem Bombenanschlag auf das Haus in römisch 40 getötet worden seien. Seine psychische Verfassung sei dementsprechend schlecht gewesen. Mittlerweile habe sich der BF1 erholt und besuche regelmäßig psychotherapeutische Sitzungen. Die fluchtauslösenden Gründe hätten 2008 begonnen. Sein ältester Bruder hätte wegen seiner Tätigkeit als Kommandant eine große Prämie erhalten, weshalb sein Cousin eifersüchtig geworden wäre. Der unmittelbare Anlass für den Streit sei der Verkauf eines Pferdes gewesen, im Zuge dessen der Bruder erschossen worden wäre. Es habe auch erhebliche politische Differenzen gegeben. Nach der Ermordung des Bruders hätte man das Haus der Familie in römisch 40 völlig zerstört und die Familie sei nach römisch 40 in ein Haus des Großvaters gezogen. Einer seiner Brüder sei Opfer eines Mienenanschlages geworden, kurz darauf sei der Vater des BF1 verstorben und ein weiterer Cousin sei getötet worden. Auf den BF1 sei sogar einmal geschossen worden. Daraufhin habe der BF1 das Haus in römisch 40 verlassen und seine Frau und Kinder zu deren Familie gebracht. Er selbst sei dann mit der Mutter, dem viertältesten Bruder (Vater des BF2) und dessen Familie nach römisch 40 gezogen. In römisch 40 sei sein Bruder schließlich von den Taliban entführt und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Eine Rückkehr der Familie und des BF1 sei angesichts der Aktualität der Verfolgung und dem zunehmenden Erstarken der Taliban völlig ausgeschlossen.
  11. Am XXXX 2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer statt. Die beiden gegenständlichen Verfahren wurden

§ 39Abs.

2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.6. Am römisch 40 2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer statt. Die beiden gegenständlichen Verfahren wurden

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch Organe der belangten Behörde, deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem sowie das Grundversorgungs-Informationssystem fest. Aus den diesbezügliche Angaben und Informationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 ist der Onkel des BF
  4. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Angehörigen in Österreich. Die genaue Identität des BF1 konnte trotz Vorlage einer Tazkiranicht festgestellt werden. Als Verfahrensidentität führen die Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den dort angegebenen Daten geboren. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, in Afghanistan aufgewachsen, stammen aus der Stadt XXXX , gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Paschtu. Der BF1 ist traditionell verheiratet, hat drei Kinder und betrieb über Jahre einen Handel mit Honig in der Stadt XXXX . Der BF2 besuchte in XXXX sechs bis sieben Jahre die Schule. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern und mit der gesamten Familie des BF1 im Familienverband in XXXX . Die Angehörigen der Beschwerdeführer sind in Afghanistan. Die genaue Identität des BF1 konnte trotz Vorlage einer Tazkiranicht festgestellt werden. Als Verfahrensidentität führen die Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den dort angegebenen Daten geboren. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, in Afghanistan aufgewachsen, stammen aus der Stadt römisch 40 , gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Paschtu. Der BF1 ist traditionell verheiratet, hat drei Kinder und betrieb über Jahre einen Handel mit Honig in der Stadt römisch 40 . Der BF2 besuchte in römisch 40 sechs bis sieben Jahre die Schule. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern und mit der gesamten Familie des BF1 im Familienverband in römisch 40 . Die Angehörigen der Beschwerdeführer sind in Afghanistan. Die Beschwerdeführer sind nach der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF1 leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist in regelmäßiger psychotherapeutischen Behandlung. Er leidet außerdem an einer Nierenproblematik (Nierensteine, Nierenkolik) und wurde in Österreich operiert. Die Lungenprobleme des BF1 wurden in Österreich auch behandelt und operiert. Weiters wurde ihm im XXXX 2017 ein Bypass gesetzt. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig. Der BF1 leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist in regelmäßiger psychotherapeutischen Behandlung. Er leidet außerdem an einer Nierenproblematik (Nierensteine, Nierenkolik) und wurde in Österreich operiert. Die Lungenprobleme des BF1 wurden in Österreich auch behandelt und operiert. Weiters wurde ihm im römisch 40 2017 ein Bypass gesetzt. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig. Der BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:Die Beschwerdeführer sind unbescholten. , Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Mit Beschluss vom XXXX 2018 des Bezirksgerichts Baden wurde die Obsorge des damals minderjährigen BF2 dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Der BF1 und BF2 leben getrennt voneinander. Mit Beschluss vom römisch 40 2018 des Bezirksgerichts Baden wurde die Obsorge des damals minderjährigen BF2 dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Der BF1 und BF2 leben getrennt voneinander. Der BF1 verfügt über keine Deutschkenntnisse und bildete sich in Österreich nicht weiter. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF2 spricht Deutsch und schloss im XXXX 2019 in der NMS Pottendorf die Pflichtschule ab. Derzeit besucht er die Handelsschule. Außerdem ist er im Sportverein ASV Neufeld aktiv und spielt dort Fußball. Der BF2 spricht Deutsch und schloss im römisch 40 2019 in der NMS Pottendorf die Pflichtschule ab. Derzeit besucht er die Handelsschule. Außerdem ist er im Sportverein ASV Neufeld aktiv und spielt dort Fußball. Beide Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Im XXXX 2016 verließen die Beschwerdeführer Afghanistan. Im römisch 40 2016 verließen die Beschwerdeführer Afghanistan. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keinen konkreten ihre Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt und sind solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban oder durch andere Personen. 1.
  6. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Aufgrund der mit der Machtübernahme der Taliban verbundenen sich derzeit rasch ändernden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und der derzeitigen ungewissen Versorgungslage würde den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung in größeren Städten wie XXXX , XXXX oder XXXX , eine reale Gefahr drohen im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe von Taliban-Kämpfern auf die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden oder in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Aufgrund der mit der Machtübernahme der Taliban verbundenen sich derzeit rasch ändernden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und der derzeitigen ungewissen Versorgungslage würde den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung in größeren Städten wie römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 , eine reale Gefahr drohen im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe von Taliban-Kämpfern auf die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden oder in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hatte sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig verschlechtert. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt XXXX an die aufständischen Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Die Situation in Afghanistan zeichnet sich durch Unsicherheit aus, da die aufständischen Taliban die Regierungsgebäude übernommen haben, aber noch keine gefestigte neue staatliche Ordnung besteht. Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan folglich auch aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen.Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hatte sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig verschlechtert. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt römisch 40 an die aufständischen Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Die Situation in Afghanistan zeichnet sich durch Unsicherheit aus, da die aufständischen Taliban die Regierungsgebäude übernommen haben, aber noch keine gefestigte neue staatliche Ordnung besteht. Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan folglich auch aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Den Beschwerdeführern ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich bei einer Rückkehr in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen, zumal die Städte XXXX , XXXX und XXXX von den Taliban eingenommen wurden und in diesen Städten folglich Unruhe herrscht, wodurch die schon zuvor schwierige Sicherheits- und Versorgungslage weiter verschärft wird.Den Beschwerdeführern ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich bei einer Rückkehr in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen, zumal die Städte römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von den Taliban eingenommen wurden und in diesen Städten folglich Unruhe herrscht, wodurch die schon zuvor schwierige Sicherheits- und Versorgungslage weiter verschärft wird. Den Beschwerdeführen wird es in der Folge nicht möglich sein, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, weshalb sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten werden. 1.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu den aktuellen Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 28.01.2022: Die Taliban (Letzte Änderung: 17.01.2022): Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). Aktuelle Lage Sicherheitslage (Letzte Änderung: 19.01.2022): Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung.Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen in Kabul-Stadt: Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul (BAMF 29.11.2021). Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor (FP 29.10.2021). Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vgl. France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vgl. AJ 2.11.2021).Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vergleiche France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vergleiche AJ 2.11.2021). Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vgl. NAT 13.11.2021).Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vergleiche NAT 13.11.2021). Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vgl. REU 18.11.2021).Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vergleiche REU 18.11.2021). Folter und unmenschliche Behandlung (Letzte Änderung: 17.01.2022): Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.5.2019; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vgl. HRW 8.9.2021).Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.5.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vergleiche HRW 8.9.2021). Wehrdienst und Zwangsrekrutierung (Letzte Änderung: 17.01.2022): Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen (ArN 26.10.2021), welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (KP 8.11.2021). Allgemeine Menschenrechtslage (Letzte Änderung: 17.01.2022): Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vergleiche BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021). Paschtunen (Letzte Änderung: 27.01.2022): Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen (Letzte Änderung: 28.01.2022): Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vgl. BDA 18.12.2018).Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vergleiche BDA 18.12.2018). Grundversorgung und Wirtschaft (Letzte Änderung: 27.01.2022): Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vergleiche UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021). Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vgl. AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vergleiche AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021) Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (NPR 10.11.2021; vgl. BBC 8.11.2021, WFP/FAO 25.10.2021).Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (NPR 10.11.2021; vergleiche BBC 8.11.2021, WFP/FAO 25.10.2021). Armut und Lebensmittelunsicherheit (Letzte Änderung: 27.01.2022): Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021). Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor (France 24 13.12.2021). Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter "akuter Ernährungsunsicherheit" leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vgl IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen.Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021). Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor (France 24 13.12.2021). Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter "akuter Ernährungsunsicherheit" leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vergleiche IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). Medizinische Versorgung (Letzte Änderung: 27.01.2022): Sicherheitslage bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 Die Sicherheitslage hatte erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vgl. AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen wurden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wurde. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vgl. UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führte nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwang viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vgl. UNOCHA 7.3.2021).Die Sicherheitslage hatte erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vergleiche AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen wurden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wurde. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führte nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwang viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vergleiche UNOCHA 7.3.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahren fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF), vom Zusammenbruch bedroht (MSF 10.11.2021). Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde (MSF 10.11.2021; vgl. NPR 21.12.2021). Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen (MSF 10.11.2021). Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen) (BAMF 15.11.2021; vgl. UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (MSF 10.11.2021)Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahren fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF), vom Zusammenbruch bedroht (MSF 10.11.2021). Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde (MSF 10.11.2021; vergleiche NPR 21.12.2021). Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen (MSF 10.11.2021). Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen) (BAMF 15.11.2021; vergleiche UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (MSF 10.11.2021) Rückkehr (Letzte Änderung: 27.01.2022): Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen hinsichtlich der Namen der Beschwerdeführer, ihrer Geburtsdaten, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer Sprachkenntnisse werden anhand ihrer dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Beschwerdeführer sowie ihrer familiären Situation in Afghanistan, ihrer Schulbildung und ihrer Berufserfahrung gründen sich auf ihre diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung zur Sozialisierung der Beschwerdeführer nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass sie im Kreis ihrer afghanischen Familie aufgewachsen sind und in Afghanistan bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründet auf ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4) und vor der belangten Behörde sowie der ärztlichen Befunde. Aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand ist auf ihre Arbeitsfähigkeit zu schließen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründet auf ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift Seite 4) und vor der belangten Behörde sowie der ärztlichen Befunde. Aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand ist auf ihre Arbeitsfähigkeit zu schließen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführer unbescholten sind. 2.3. Zu den Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Aus dem Beschluss des Bezirksgericht Baden vom XXXX 2018, welche dem Akt beiliegt, geht hervor, dass die Obsorge des damals minderjährigen BF2 dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Der BF1 und der BF2 bestätigten getrennt voneinander zu leben. Aus dem Beschluss des Bezirksgericht Baden vom römisch 40 2018, welche dem Akt beiliegt, geht hervor, dass die Obsorge des damals minderjährigen BF2 dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Der BF1 und der BF2 bestätigten getrennt voneinander zu leben. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde an, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder einen Deutschkurs besuchen zu können. Der BF2 konnte durch Vorlage seiner Abschlusszeugnisse belegen einen Pflichtschulabschluss absolviert zu haben und einer Schulausbildung in Österreich nachzugehen. Des Weiteren legte er eine Bestätigung seines Fußballvereins vor. In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der BF2 Deutsch spricht. Aus dem GVS-Auszug ist ersichtlich, dass beide Beschwerdeführer von der Grundversorgung leben. 2.4. Zu den Fluchtgründen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des BF2 zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen hat, dass dieser zum im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Es ergaben sich jedoch mehrere Widersprüche und andere Ungereimtheiten in den Aussagen beider Beschwerdeführer: Der BF1 begründete die Flucht in der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass sein Bruder vom Cousin seiner Mutter erschossen worden sei und er auch getötet worden wäre, wenn er nicht geflüchtet wäre. Diese Angaben hielt der BF1 bei weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Kern zwar aufrecht, jedoch gab er diese immer divergierend wieder. Bei der belangten Behörde gab er an, sein Bruder sei 2010 wegen seines Pferdes von jemanden aus einer mächtigen verfeindeten Familie getötet worden. Diese Familie sei weitschichtig mit seiner Mutter verwandt. Der Mann der seinen Bruder getötet habe, sei ein Politiker und ehemaliger Innenminister der Mudschaheddin Regierung. Er habe unbedingt das Pferd seines Bruders gewollt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der BF1 wiederum, bei dem Mann der seinen Bruder getötet habe, handle es sich es um einen ehemaligen Minister im Kultur- und Informationsministerium. Sein Bruder habe der gleichen politischen Gruppe wie der verfeindeten Familie angehört, er habe das Pferd von einem bekannten Politiker bekommen und die verfeindete Familie hätte nicht gewollt, dass sein Bruder beruflich erfolgreich sei, deshalb hätten sie ihn getötet. Die verfeindete Familie wolle den BF1 auch töten, deshalb sei er geflohen. Der BF1 sei auch angeschossen worden. Der BF1 schilderte somit die Ereignisse betreffend seiner Flucht und den Konflikt mit der angeblich verfeindeten Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wie vor der belangten Behörde. So gab er beispielsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, dass der Konflikt mit der verfeindeten Familie deshalb begann, weil die verfeindete Familie nicht wollte, dass sein Bruder beruflich erfolgreich sei. Vor der belangten Behörde gab er nur an, sein Bruder sei wegen seines Pferdes getötet worden und erwähnte nicht, dass die verfeindete Familie den beruflichen Erfolg seines Bruders verhindern wollte. In seiner Beschwerdeergänzung gab der BF1 zudem an, der Grund weshalb seine Angaben so unzusammenhängend wirken, sei sein schlechter gesundheitlicher Zustand und, dass er um Zeitpunkt der Einvernahme auch den Kontakt zu seiner gesamten Familie verloren habe und davon ausgegangen sei, diese seien bei einem Bombenanschlag auf das Haus in XXXX getötet worden. Bei der belangten Behörde gab er jedoch noch an, nicht zu wissen wo sich seine Familie befindet. Der BF1 begründete die Flucht in der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass sein Bruder vom Cousin seiner Mutter erschossen worden sei und er auch getötet worden wäre, wenn er nicht geflüchtet wäre. Diese Angaben hielt der BF1 bei weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Kern zwar aufrecht, jedoch gab er diese immer divergierend wieder. Bei der belangten Behörde gab er an, sein Bruder sei 2010 wegen seines Pferdes von jemanden aus einer mächtigen verfeindeten Familie getötet worden. Diese Familie sei weitschichtig mit seiner Mutter verwandt. Der Mann der seinen Bruder getötet habe, sei ein Politiker und ehemaliger Innenminister der Mudschaheddin Regierung. Er habe unbedingt das Pferd seines Bruders gewollt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der BF1 wiederum, bei dem Mann der seinen Bruder getötet habe, handle es sich es um einen ehemaligen Minister im Kultur- und Informationsministerium. Sein Bruder habe der gleichen politischen Gruppe wie der verfeindeten Familie angehört, er habe das Pferd von einem bekannten Politiker bekommen und die verfeindete Familie hätte nicht gewollt, dass sein Bruder beruflich erfolgreich sei, deshalb hätten sie ihn getötet. Die verfeindete Familie wolle den BF1 auch töten, deshalb sei er geflohen. Der BF1 sei auch angeschossen worden. Der BF1 schilderte somit die Ereignisse betreffend seiner Flucht und den Konflikt mit der angeblich verfeindeten Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wie vor der belangten Behörde. So gab er beispielsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, dass der Konflikt mit der verfeindeten Familie deshalb begann, weil die verfeindete Familie nicht wollte, dass sein Bruder beruflich erfolgreich sei. Vor der belangten Behörde gab er nur an, sein Bruder sei wegen seines Pferdes getötet worden und erwähnte nicht, dass die verfeindete Familie den beruflichen Erfolg seines Bruders verhindern wollte. In seiner Beschwerdeergänzung gab der BF1 zudem an, der Grund weshalb seine Angaben so unzusammenhängend wirken, sei sein schlechter gesundheitlicher Zustand und, dass er um Zeitpunkt der Einvernahme auch den Kontakt zu seiner gesamten Familie verloren habe und davon ausgegangen sei, diese seien bei einem Bombenanschlag auf das Haus in römisch 40 getötet worden. Bei der belangten Behörde gab er jedoch noch an, nicht zu wissen wo sich seine Familie befindet. Der BF2 gab zunächst als Fluchtgrund vor der belangten Behörde an, ihr Haus sei von den Taliban mit einer Rakete angegriffen worden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er schließlich den identen Fluchtgrund wie der BF1 und gab auch an, sein Onkel (der Bruder des BF1) sei von der verfeindeten Familie getötet worden, wegen des Pferdes und der Eifersucht wegen des beruflichen Erfolges. Auf Nachfrage des zur Entscheidung berufenen Richters, weshalb er bei der belangten Behörde angab, ihr Haus sei von den Taliban angegriffen und alle seien in eine andere Richtung geflüchtet, gab der BF2 an, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Jedoch kommt das Gericht zum Entschluss, dass es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handelt und trotz der Berücksichtigung der (zum damaligen Zeitpunkt) vorhandenen Minderjährigkeit des BF2 in so einem Fall eine derartige Abweichung nicht plausibel erscheint. Der BF1 gab außerdem zunächst bei der belangten Behörde an, als die Beschwerdeführer von XXXX aufgebrochen seien, sei seine Familie und die Familie des BF2 in XXXX geblieben, vom Iran aus hätten sie telefoniert und die Familie hätte gesagt, dass sie geflohen seien, aber nicht wohin. Als dem BF1 von der belangten Behörde die Aussage des BF2 vorgehalten wurde, dass im Jahr 2016 die Taliban mit einer Rakete auf ihr Haus geschossen hätten, sei die gesamte Familie in eine andere Richtung geflüchtet und der BF1 und BF2 hätten sich dann auf den Weg nach Europa gemacht, stimmte der BF1 dem zu, jedoch weicht dies von der ursprünglichen Aussage des BF1 ab, der zuvor angab, seine Familie sei bei der Flucht zunächst in XXXX geblieben und sie hätten vom Iran telefoniert. Die Aussagen der Beschwerdeführer stimmen auch hinsichtlich der Aufenthaltsorte in Afghanistan nicht überein. Der BF1 gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, in XXXX bis 2008 gelebt zu haben, anschließend nach XXXX geflohen zu sein und dort bis 2011 gelebt zu haben, danach bis 2015 also bis zu ihrer Flucht in XXXX gewesen zu sein. Der BF2 habe in XXXX auch eine Schule besucht. Der BF1 hingegen gab vor der belangten Behörde an, bis zu ihrer Flucht nach Europa immer in XXXX gelebt zu haben. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF2 an, bis zu ihrer Flucht in XXXX gelebt zu haben.Der BF1 gab außerdem zunächst bei der belangten Behörde an, als die Beschwerdeführer von römisch 40 aufgebrochen seien, sei seine Familie und die Familie des BF2 in römisch 40 geblieben, vom Iran aus hätten sie telefoniert und die Familie hätte gesagt, dass sie geflohen seien, aber nicht wohin. Als dem BF1 von der belangten Behörde die Aussage des BF2 vorgehalten wurde, dass im Jahr 2016 die Taliban mit einer Rakete auf ihr Haus geschossen hätten, sei die gesamte Familie in eine andere Richtung geflüchtet und der BF1 und BF2 hätten sich dann auf den Weg nach Europa gemacht, stimmte der BF1 dem zu, jedoch weicht dies von der ursprünglichen Aussage des BF1 ab, der zuvor angab, seine Familie sei bei der Flucht zunächst in römisch 40 geblieben und sie hätten vom Iran telefoniert. Die Aussagen der Beschwerdeführer stimmen auch hinsichtlich der Aufenthaltsorte in Afghanistan nicht überein. Der BF1 gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, in römisch 40 bis 2008 gelebt zu haben, anschließend nach römisch 40 geflohen zu sein und dort bis 2011 gelebt zu haben, danach bis 2015 also bis zu ihrer Flucht in römisch 40 gewesen zu sein. Der BF2 habe in römisch 40 auch eine Schule besucht. Der BF1 hingegen gab vor der belangten Behörde an, bis zu ihrer Flucht nach Europa immer in römisch 40 gelebt zu haben. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF2 an, bis zu ihrer Flucht in römisch 40 gelebt zu haben. Gesamtbetrachtet konnten die Beschwerdeführer ihr auf Afghanistan bezogenes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen. Die Angaben, die die Beschwerdeführer bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht machten, wirkten sehr abgesprochen. Ihre Ausführungen mangelte es durchwegs erheblich an einer ausreichenden Substantiierung, sie beschränkten sich großenteils auf kurze und nicht plausible Angaben. Obendrein wiesen ihre Angaben Ungereimtheiten auf, an manchen Stellen ließen sich die Aussagen der Beschwerdeführer zudem nicht widerspruchsfrei zusammenführen. 2.5. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, ergibt sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan sowie der aktuellen EASO Country Guidance - aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführer zu ihren persönlichen Umständen. 2.6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.3. Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Furcht vor Verfolgung in Afghanistan bezieht, so ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihr Fluchtvorbringen, wonach ihr Leben in Afghanistan aufgrund einer Feindschaft mit einer mächtigen Familie bedroht sei, nicht glaubhaft machen konnten. 3.1.4. Da den Beschwerdeführern keine asylrelevante, landesweite Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat droht, waren die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

§ 3Asyl

G 2005 abzuweisen.3.1.4. Da den Beschwerdeführern keine asylrelevante, landesweite Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat droht, waren die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen: 3.2.
  3. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
  4. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ 3.2.2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).3.2.2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0238). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - zum Vorliegen eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - zum Vorliegen eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite), dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite), dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Die Außerlandesbeschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesbeschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). 3.2.

  1. Es liegen stichhaltige Gründe vor, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan sie in eine aussichtslose Lage versetzen würde und ihre Grundversorgung nicht gewährleistet werden kann. Dieser Eindruck einer mangelnden Versorgung mit notwendigen Gütern und Wohnraum wird insbesondere durch die aktuelle Situation in Afghanistan bekräftigt. In Afghanistan verschlechterte sich die Situation seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es liegt eine besonders volatile Situation in Afghanistan vor. Den Beschwerdeführern ist es nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen, zumal die Städte XXXX , XXXX und XXXX nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und in diesen Städten folglich Unruhe herrscht, wodurch die schon zuvor schwierige Sicherheits- und Versorgungslage weiter verschärft wird.3.2.
  2. Es liegen stichhaltige Gründe vor, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan sie in eine aussichtslose Lage versetzen würde und ihre Grundversorgung nicht gewährleistet werden kann. Dieser Eindruck einer mangelnden Versorgung mit notwendigen Gütern und Wohnraum wird insbesondere durch die aktuelle Situation in Afghanistan bekräftigt. In Afghanistan verschlechterte sich die Situation seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es liegt eine besonders volatile Situation in Afghanistan vor. Den Beschwerdeführern ist es nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen, zumal die Städte römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und in diesen Städten folglich Unruhe herrscht, wodurch die schon zuvor schwierige Sicherheits- und Versorgungslage weiter verschärft wird. Besonders ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass - wie aus den vielen aktuellen Berichten ersichtlich wird - die generelle Lage in Afghanistan äußerst unübersichtlich ist und eine genaue Einschätzung der Gefahren nicht möglich ist. Die Eroberungen der Provinzhauptstädte durch die Taliban erfolgte ebenso in einem raschen Tempo wie die Flucht des amtierenden Präsidenten. Seither kann nicht beurteilt werden, inwiefern eine staatliche Ordnung im Land besteht und es ändert sich die Situation in Afghanistan zügig. Während sich die Taliban in öffentlichen Auftritten beschwichtigend zeigen und Freiheitsgarantien verkünden, häufen sich Berichte darüber, dass eben solche Freiheiten - wie unter anderem die Ausreise aus Afghanistan - bereits eingeschränkt werden. Zuletzt kam es zu Toten bei Protestzügen gegen den Austausch der afghanischen Nationalflagge gegen jene der Talibanbewegung. In einer solchen Zeit des Umbruchs in Afghanistan, in der es auch weiterhin zu militärischen und vielen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, kann eine Grundlage für eine ausreichende Sicherheits- und Versorgungslage für Rückkehrer wie die Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Die schon zuvor mangelhafte Versorgungslage für die Allgemeinbevölkerung und insbesondere für Rückkehrer wird dadurch weiterhin verschärft, weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan nicht zumutbar ist. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Kurzinformationen der Staatendokumentation, der zahlreichen Berichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in ihrem Fall eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar ist und sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Kurzinformationen der Staatendokumentation, der zahlreichen Berichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in ihrem Fall eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar ist und sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist. Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder XXXX noch XXXX noch XXXX können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 angenommen werden. Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht zumutbar ist.Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder römisch 40 noch römisch 40 noch römisch 40 können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 angenommen werden. Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht zumutbar ist. 3.2.
  3. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und den Beschwerdeführern

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.3.2.4. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und den Beschwerdeführern

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.2.5.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.2.5.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher sind ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher sind ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41). 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Nachdem den Beschwerdeführern mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassenen Rückkehrentscheidungen sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.Nachdem den Beschwerdeführern mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassenen Rückkehrentscheidungen sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2215741.1.00

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