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{'item': 'W258 2146760-1'}

Obsah (11)§ 8§ 55Art 133§ 3§ 28§ 57§ 46a§ 52§ 9Art 8§ 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW258 2146760-1 SpruchW258 2146760-1/54E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTN

§ 8Abs 3a Asyl

G 2005 festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist.„Es wird

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist. IV.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Entlassung aus der Strafhaft.“römisch vier.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Entlassung aus der Strafhaft.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 12.01.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus XXXX in der Provinz Balkh, sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Aus Afghanistan sei er aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit geflohen.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 12.01.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus römisch 40 in der Provinz Balkh, sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Aus Afghanistan sei er aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit geflohen. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei als Apostat, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bzw Sadat-Hazara und individuell verfolgt: Sein Stiefvater habe ihn geschlagen, sodass er bereits mit zwölf Jahren zu seiner Schwester ziehen musste. Das Verfahren wurde mit hg Beschluss vom 12.01.2021 unterbrochen, weil dem Gericht der Aufenthaltsort des BF mangels aufrechter Meldeadresse und fehlender Anzeige des Wohnortes durch den BF unbekannt war (OZ 20). Es wurde mit hg Beschluss vom 02.04.2021 wieder fortgesetzt (OZ 24). Nach Durchführung einer Verhandlung am 22.04.2021, 21.05.2021 und 14.12.2021 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 (OZ 52) beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: - Strafregisterauszug des BF vom 14.12.2021, - EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, November 2021 (“EASO”) - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 4, vom 11.06.2021 („LIB vom 11.06.2021“) - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 5, vom 16.09.2021 („LIB vom 16.09.2021“) - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 („UNHCR“) - ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 25.10.2017 - Informationen zur Volksgruppe der Sadat [a-10374] („ACCORD“) - ORF-Artikel https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  2. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  3. Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Sadat-Hazara an, ist Schiit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX in Afghanistan in XXXX geboren. 2003 zog er nach XXXX in der Provinz Balkh, wo er aufgewachsen ist. Ab dem Jahr 2008 lebte der BF bei seiner Schwester.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Sadat-Hazara an, ist Schiit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in römisch 40 geboren. 2003 zog er nach römisch 40 in der Provinz Balkh, wo er aufgewachsen ist. Ab dem Jahr 2008 lebte der BF bei seiner Schwester. Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.1.
  4. Zu den Fluchtgründen: Der BF wurde und wird in Afghanistan individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn. Er hat ein schlechtes Verhältnis zu seinem Stiefvater, der ihn geschlagen hat, weshalb er in Afghanistan zum Teil bei seiner Schwester gewohnt hat. Zum Abfall vom Islam: Der BF ist weder aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen, noch hat er sich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt. In Afghanistan weiß lediglich seine Schwester davon, dass der BF christlich getauft worden ist. Zu etwaigen Benachteiligungen oder Bedrohungen des BF im Herkunftsstaat als Angehöriger der Volksgruppe der schiitischen Hazara bzw Sadat-Hazara: Der BF wurde als schiitischer Hazara bzw Sadat-Hazara in seinem Herkunftsstaat weder im besonderen Maße benachteiligt, noch kam es zu Bedrohungen gegen oder Übergriffen auf ihn. 1.1.
  5. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an. Der BF hat die neunte Schulstufe abgeschlossen. Er hat zwei Jahre Berufserfahrung in Afghanistan gesammelt, nämlich als „Verspachtler“ auf einer Baustelle und bei Hilfstätigkeiten in einer Schneiderei. Der BF hat folgende Familienmitglieder bzw Verwandte in Afghanistan: Seine Mutter, sein Stiefvater und sein Bruder des BF leben in XXXX . Seine Schwester lebt derzeit im Dorf XXXX in der Provinz XXXX .Der BF hat folgende Familienmitglieder bzw Verwandte in Afghanistan: Seine Mutter, sein Stiefvater und sein Bruder des BF leben in römisch 40 . Seine Schwester lebt derzeit im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Der BF hat kein gutes Verhältnis zu seinem Stiefvater, die beiden sind aber nicht verfeindet. Seit seinem zwölften Lebensjahr lebte der BF bei seiner Schwester, hielt jedoch den Kontakt zu seiner Mutter aufrecht. Der BF hat seit etwas über zwei Jahren keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern und Verwandten in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre ihm eine erneute Kontaktaufnahme sowohl zu seinen Eltern, als auch zu seiner Schwester möglich. Seine Familie ist in der Lage, ihn mit Kost und Logis sowie finanziell zu unterstützen. Der BF bzw seine Verwandten verfügen über folgende Vermögenswerte: Der Stiefvater besitzt ein Eigentumshaus in XXXX .Der BF bzw seine Verwandten verfügen über folgende Vermögenswerte: Der Stiefvater besitzt ein Eigentumshaus in römisch 40 . Der BF ist mit der afghanischen Kultur vertraut. 1.1.
  6. Zu den Vorstrafen des BF und seiner zukünftigen Gefährlichkeit: Der BF weist die folgenden Vorstrafen auf: 1) Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 21.03.2018 (153 Hv 11/18m), Datum der letzten Tat 23.02.2018, wurde der BF wegen §§ 27 Abs 2a, 27 Abs 1 Z 1 u
  7. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (OZ 4).1) Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 21.03.2018 (153 Hv 11/18m), Datum der letzten Tat 23.02.2018, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz eins, Ziffer eins, u
  8. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (OZ 4). 2) Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien von 18.08.2020 (64 Hv 75/20x), Datum der letzten Tat 14.07.2020, wurde der BF wegen § 27 Abs 2a
  9. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt (OZ 12). Die Strafe wurde mit 14.10.2020 vollzogen.2) Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien von 18.08.2020 (64 Hv 75/20x), Datum der letzten Tat 14.07.2020, wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt (OZ 12). Die Strafe wurde mit 14.10.2020 vollzogen. 3) Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.05.2021 (125 Hv 43/21s), Datum der letzten Tat 27.03.2021, wurde der BF wegen § 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, sowie die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu 153 Hv 11/18m widerrufen (OZ 34).3) Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.05.2021 (125 Hv 43/21s), Datum der letzten Tat 27.03.2021, wurde der BF wegen Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, sowie die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu 153 Hv 11/18m widerrufen (OZ 34). Darüber hinaus wurde der BF am 27.03.2021 mit 1,2g Heroin Bruttogesamtgewicht von der Polizei angetroffen (OZ 36). Die Staatsanwaltschaft Wien ist von der Verfolgung der Tat wegen § 27 Abs 1 SMG vorläufig zurückgetreten (OZ 28).Darüber hinaus wurde der BF am 27.03.2021 mit 1,2g Heroin Bruttogesamtgewicht von der Polizei angetroffen (OZ 36). Die Staatsanwaltschaft Wien ist von der Verfolgung der Tat wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG vorläufig zurückgetreten (OZ 28). Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Er verfügt seit seiner Haft über keinen Freundeskreis der ihn stützten könnte (Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021, OZ 51, S 5), insbesondere hat er seit zwei Jahren keinen Kontakt zu seinem Pfarrer oder der Kirchengemeinde (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 12). 1.1.
  11. Zum Privat- und Familienleben und zur Integration des BF in Österreich: Zum Bestehen eines Familienlebens: Der BF verfügt in Österreich über keine Familie oder Verwandte und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Zum Bestehen eines Privatlebens und der Integration des BF in Österreich: Der BF ist seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2.Der BF ist seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A
  12. In seiner Freizeit besuchte der BF ein Fitnessstudio, hat seine Mitgliedschaft dort aber mittlerweile gekündigt. Der BF war in Österreich für einen Monat gemeinnützig in der Stadtgemeinde Stockerau tätig. Er hat in Österreich nicht entgeltlich gearbeitet und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Abgesehen von Deutschkursen hat der BF keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen in Österreich genossen. Der BF pflegt keine engen sozialen Kontakte in Österreich. 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  14. Sicherheitslage (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitslage“) Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt. Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten „Afghan National Defense and Security Forces“ (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 06.09.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt. Am 26.08.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden. Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein. Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. 1.2.

  1. Taliban und die Lage in Afghanistan nach ihrer Machtübernahme Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Taliban“) Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“) Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Politische Lage“) Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitsbehörden“) Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das „Islamische Emirat“ hätte nun alle Personen begnadigt und würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Korruption“) Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August
  2. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“) Am 07.09.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 08.09.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind verboten, sowohl die Versammlung selbst als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Meinungs- und Pressefreiheit“) 1.2.
  3. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (LIB 16.09.2021 Kapitel „Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)“) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch

einem Sprecher des Pentagon „Tausende“ bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte. Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt. Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten. Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden. Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte. Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu, UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten. Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen, neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren. Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten. Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren. Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden. 1.2.4. Zur Lage von Schiiten in Afghanistan (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“) Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Es kommt aber zu Angriffen auf Schiiten, im Besonderen an Orten, an denen sie zusammentreffen, etwa in Moscheen und während religiöser Veranstaltungen oder Hochzeiten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ („ISKP“) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Der ISKP sieht Schiiten als Ketzer und damit als legitime Ziele für Tötungen an. 1.2.

  1. Zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“ sowie weitere jeweils zitierte Quellen): Allgemeines Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. (LIB 11.06.2021 Kapitel „Hazara“) Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. (LIB 16.09.2021 Kapitel „Hazara“) Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara (LIB Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“): Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist – vor der neuerlichen Machtübernahme der Taliban – zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Umgang von Taliban, des ISKP und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara (LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“ sowie weitere jeweils zitierte Quellen): Vor der Machtübernahme durch die Taliban stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 30.08.2018 S 107). Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – hielten an. Die Übergriffe waren insbesondere dem ISKP zuzurechnen, der schiitische Hazara als legitime Ziele ansieht (EASO 2.15.1.). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw Hazara durchgeführt. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren. Im Jahr 2019 gab es 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 117 Menschen getötet und 368 Menschen verletzt wurden, was einem Rückgang von 35 % gegenüber 2018 entspricht. Im ersten Halbjahr 2021 kam es zu einem Anstieg gezielter Angriff gegen schiitische Moslems, die vorwiegend der Volksgruppe der Hazara angehörten. Fast alle der 20 Vorfälle reklamiert der ISKP für sich. Sie führten zu 500 zivilen Opfern, wobei 143 getötet und 357 verletzt worden sind. Sie fanden in mehreren Provinzen, etwa in Baghlan, Daykundi, Ghazni, Ghor, Helmand, Nangarhar, Samangan, und in der Stadt Kabul statt (EASO 2.15.1). Angriffe werden von ISKP auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (EASO 2.15.1). Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban: Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, deren Bevölkerung zu etwas weniger als der Hälfte aus Hazara besteht (LIB 11.06.2021 Kapitel „Ghazni“), durch die Taliban. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, weil die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Anschluss an die kurzfristige Rückeroberung des Distrikts Malistan in der Provinz Ghazni töteten Taliban etwa 20 Einwohner, der Ethnie der Hazara. Mitte Juli 2021 attackierten die Taliban zwei weitere Distrikte in Ghazni, nämlich Nawur und Jaghori, die mehrheitlich von Hazara bewohnt werden. Die Informationen darüber, wie die Taliban zukünftig mit der Volksgruppe der Hazara umgehen werden, sind derzeit beschränkt (EASO 2.15.1). 1.2.
  2. Binnenvertriebene („IDP“) und Flüchtlinge (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „IDPs und Flüchtlinge“) UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 22.08.2021 wurden von UNOCHA 558.123 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Mit Stand Mai 2021 werden im laufenden Jahr etwa eine halbe Million Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen sein. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft. Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat – und das Land – zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird. Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen. 1.2.
  3. Grundversorgung und Wirtschaft (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ und weitere jeweils zitierte Quellen) Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von neun Milliarden USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen. Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Armut und Lebensmittelunsicherheit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es kam zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November haben mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen (https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Eine von FEWS angefertigte Karte zeigt die Situation im Juli 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar
  4. Sämtliche Regionen Afghanistans sind als IPC 2 (Stressed) bzw IPC 3 (Crisis) einzustufen. Ebenso ist darin angemerkt, dass ohne Humanitäre Hilfe sämtliche Regionen um mindestens eine Stufe schlechter einzustufen wären, somit auch als IPC 4 (Emergency). Bank und Finanzwesen Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern. Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen. 1.2.
  5. Medizinische Versorgung (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Medizinische Versorgung“) Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen. Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf. 1.2.
  6. Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „COVID-19“): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Mit Stand 04.09.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt. Maßnahmen der Regierung Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
  7. Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern", wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird. Mit Stand 02.06.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht. Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  8. Bei etwa 8 % der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen – mehr als ein Drittel der Bevölkerung – in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei

dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18 bis 31% gestiegen sind. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr

  1. Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus. 1.2.
  2. Rückkehr (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rückkehr“) IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt. Rückkehrer aus dem Iran (Auszug aus LIB 15.06.2021 Kapitel „Rückkehr“): Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. 1.2.
  3. Zur Lage von Apostaten in Afghanistan (LIB 16.09.2021, Kapitel „Apostasie, Blasphemie, Konversion“ und andere jeweils zitierte Quellen): Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (siehe auch UNHCR S 71). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. In der Regel haben Beschuldigte keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien (UNHCR S 72). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt. Für Personen die als Apostaten wahrgenommen werden oder die im Verdacht stehen, vom Islam abgefallen zu sein, besteht das Risiko, dass sie, ohne vor ein Gericht gestellt zu werden, Opfer gewaltsamer Angriffe werden, die bis zum Tode führen können. (EASO 2.16 und LIB „Apostasie, Blasphemie, Konversion“) In den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Es kann auch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Über die genauen Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind zwar noch keine validen Informationen bekannt, jedoch ist deren strenge Auslegung der Sharia bekannt und somit nicht von einer Verbesserung auszugehen.
  4. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  5. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug (OZ 51). 2.
  6. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: 2.2.
  7. Zum individuellen Fluchtvorbringen: Zu den Schwierigkeiten mit seinem Stiefvater: Die Feststellungen zum schlechten Verhältnis zwischen dem BF und seinem Stiefvater gründen in den hg Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 4). Zum Abfall vom Islam: Die Feststellung, wonach der BF weder vom Islam abgefallen ist noch sich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat bzw den christlichen Glauben nicht in Afghanistan leben würde, gründet auf den folgenden Überlegungen: Zwar sprechen einige Aspekte für eine Konversion aus innerer Überzeugung und dafür, dass der BF den christlichen Glauben in Afghanistan leben würde: Der BF gab grundsätzlich nachvollziehbar – allerdings zum Teil erst über Rückfragen – an, wie er mit dem Christentum in Kontakt in gekommen, sein Interesse am Christentum geweckt worden ist und er seinen Glauben bislang praktiziert hat. Insbesondere gab er an, dass die Taufe für ihn etwas Besonderes war und er zum ersten Mal eine Entscheidung für sich getroffen habe (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 7). Er hat für eine gewisse Zeit am kirchlichen Leben teilgenommen. So hat der BF regelmäßig die Taufvorbereitung besucht und die Taufe empfangen. (Bestätigung Pastor Daniel Christian vom 29.04.2021; OZ 31). Er hat neben dem Gottesdienst am Samstag manchmal auch die Bibelkurse besucht, dies auch nach der Taufe (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 15). Der BF verfügt über ein gewisses Wissen über das Christentum. So kennt er die zehn Gebote, die wesentlichen kirchlichen Feiertage und den ungefähren Ablauf eines Gottesdienstes (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 10 f). Er kennt auch Bibelstellen, die er zum Teil reflektiert hat. So gab er hinsichtlich der Kreuzigung an, er habe sich darüber gewundert, dass sich Jesus für seine Kinder geopfert hat, was vor dem Hintergrund zu seinen Angaben zu seinem Leben, wonach er eine unglückliche Kindheit hatte, nachvollziehbar ist (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 9). Für eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum spricht auch seine Aussage, wonach ihm – sinngemäß – das Christentum wichtiger sei, als der Kontakt zu Bekannten aus dem islamischen Kulturkreis, die nachdem sie von seiner Konversion erfahren haben sollen, den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Dies, weil er eine eigene Entscheidung aus seinem Herzen getroffen habe (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 8). Gegen eine Konversion aus innerer Überzeugung sprechen aber gewichtigere Gründe: Das Aussageverhalten des BF ist zum Teil auffällig. So hat er über die zentrale Frage, wie sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden sei, zuerst ausschweifend aber nur allgemein und floskelhaft geantwortet („[…] allmählich entwickelte sich ein Interesse“). Erst über Rückfrage ergänzte er einen – allgemein gehaltenen – Grund („[…] was mich schon sehr gefesselt hat, waren die Wunder, die Jesus vollbracht hat“) und weist auf andere Dinge hin, die sein Interesse geweckt hätten, ohne sie jedoch zu nennen. Erst über weitere Rückfrage hat er die Frage detailliert beantwortet. Auch anderen Fragen wich der BF aus bzw beantwortete sie erst über mehrmalige Rückfragen. Etwa, was er bei der Taufzeremonie als Grund für seine Taufe angegeben hat, warum er sich für die Taufe entschieden hat oder wie er sich spirituell auf die Taufe vorbereitet hat. Der BF, der auf Grund seiner Schulbildung in der Lage sein müsste, Fragen konkret zu beantworten, erweckt mit diesem auffälligen Aussageverhalten den Eindruck, auf diese – für eine Konversion zum Teil zentrale – Fragen keine taugliche Antwort gehabt zu haben, mit allgemeinen Antworten Zeit zu gewinnen, um sich eine für sein Asylverfahren vorteilhafte Antwort zu überlegen und durch Ausweichen der Fragen Widersprüche zu vermeiden (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 5 ff). Der BF beschreibt seine Taufe lediglich sachlich und ohne jegliche emotionale Regung. Er war auch nicht in der Lage seine eigenen Gefühlsregungen bei der Taufe zu beschreiben (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 7). Beides würde man aber erwarten, hätte es sich bei der Taufe tatsächlich um ein Bedeutsames Ereignis im Leben des BF gehandelt. Der BF kennt zentrale Elemente des christlichen Glaubens nicht: Er kennt und kann weder das apostolische Glaubensbekenntnis noch christliche Lieder oder Gebete. Auch die spirituelle Bedeutung von Brot und Wein bzw der Kommunion ist ihm nicht bekannt (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 10 f). Der BF nimmt seit über zwei Jahren praktisch nicht mehr am kirchlichen Leben teil. Die Rechtfertigung des BF, ihm sei die Teilnahme auf Grund der „Lockdowns“ während der Corona-Pandemie und seiner Haft nicht möglich gewesen, kann nicht überzeugen. So waren die Kirchen in weiten Teilen der Pandemie geöffnet. Auch gibt es in Strafvollzugsanstalten die Möglichkeit, an Gottesdiensten teilzunehmen oder eine Bibel zu bekommen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er sich als gläubiger Christ während seiner Haft keine Bibel organsiert oder den christlichen Glauben in irgendeiner anderen Form gelebt hat (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 9 ff, 12) und auch außerhalb seiner Haft keinerlei Gottesdienste besucht hat (Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021, OZ 51, S 3).Dies im besonderen Maß, weil der BF zwar angab, der (christliche) Glaube solle ihm in schweren Zeiten helfen, er aber gerade in der besonders schwere Zeit seiner Strafhaft seinen Glauben nicht gelebt hat. (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 10). Der BF richtet weiters sein Leben nicht nach den christlichen Lehren aus. So gab er zwar an, er richte sein Leben an den zehn Geboten aus und er wolle niemanden Schaden zuzufügen und kein Störfaktor sein. Dazu stehen aber seine drei strafrechtlichen Verurteilungen wegen Drogendelikten und Diebstahl, wobei er zwei der Taten nach seiner Taufe begangen hat, im krassen Widerspruch. Für eine Konversion des BF aus asyltaktischen Gründen spricht weiter, dass er als schiitischer Moslem, als der er aufgewachsen ist, das Prinzip der „Taqiya“ der Notlüge im schiitischen Islam nicht kennen will (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 16). Auch, will er mit seinen Freunden und anderen Asylwerbern nicht darüber gesprochen haben, dass die Konversion zum Christentum ein tauglicher Asylgrund sein könnte, was der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 16). Auffallend ist letztlich, dass er mit der Vorbereitung auf die christliche Taufe begonnen hat, kurz nachdem er den negativen Asylbescheid erhalten hat. So datiert der Bescheid mit 17.01.2017 und er hat – unter Berücksichtigung der zweijährigen Vorbereitungszeit und dem Datum der Taufe am 30.11.2019 – mit der Vorbereitung auf die Taufe Ende 2017 begonnen. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der BF lediglich aus asyltaktischen Überlegungen und nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und er den christlichen Glauben in Afghanistan nicht leben würde. Dass in Afghanistan lediglich seine Schwester von der Taufe des BF weiß, ergibt sich daraus, dass der BF nur seiner Schwester davon erzählt hat, sie damit kein Problem gehabt hat und er mit ihr ein gutes Verhältnis hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Schwester Dritten von der Taufe des BF erzählt hat, um den BF nicht zu gefährden. 2.2.
  8. Zur individuellen Betroffenheit als schiitischer Hazara bzw Sadat-Hazara: Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazara bzw Sadat-Hazara und etwaige damit verbundene Benachteiligungen gründen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 5). 2.
  9. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen einschließlich der Möglichkeit, sie zu kontaktieren, gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Da der BF den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, kann er jedenfalls vor Ort mit seinen Familienmitgliedern in Kontakt treten. Hinzu kommt, dass er selbst angab keinen Kontakt aufnehmen zu wollen, nicht aber, dass es unmöglich sei. Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der BF von Geburt an in einem engen afghanischem Familienband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. 2.
  10. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zur Integration: Die Feststellungen zu den familiären Bindungen, zum Privatleben und zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen und den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus seiner hg Befragung (Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021, OZ 51, S 3). Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gründet in den Angaben des BF, wonach er in Österreich keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen ist und nachgeht. Die Feststellungen zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gründen auf seinen hg Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2021, OZ 37, S 20) und den vorgelegten Urkunden. 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
  12. Rechtlich folgt daraus: 3.
  13. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
  14. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
  15. Rechtsgrundlagen:

§ 3

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.

  1. Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine auf Grund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. So mangelt es dem vom BF geschilderten schlechten Verhältnis zu seinem Stiefvater an der asylrelevanten Intensität und an einem Bezug zu den in der GFK genannten Asylgründen. Aus dem formalen Akt des Glaubenswechsels allein lässt sich keine asylrelevante Bedrohung für den BF ableiten, weil die Konversion des BF nur zum Schein erfolgt ist, er den christlichen Glauben in Afghanistan nicht leben wird und in Afghanistan lediglich seine Schwester von der Taufe des BF weiß, von der keine Gefahr für den BF ausgeht. 3.1.
  2. Zur Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volkgruppe der schiitischen Hazara bzw Sadat-Hazara: Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Die Feststellungen vermögen allerdings eine Gruppenverfolgung von Hazara bzw von Schiiten nicht zu tragen: Zur Lage der schiitischen Hazara vor der Machtübernahme der Taliban: Zwar sind Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Festnahmen betroffen sind. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind und sich auch gezielt gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara richten (vgl EASO Kapitel 17). Zwar sind Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Festnahmen betroffen sind. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind und sich auch gezielt gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara richten vergleiche EASO Kapitel 17). Die Diskriminierung und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara – insbesondere in Bezug auf die Herkunftsregion des BF, (Maidan) Wardak, bzw auch Mazar-e Sharif und Herat – erreichte jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten; dies im Besonderen, weil die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind (so auch das Risikoprofil „Hazara“ EASO Kapitel 17). Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der zwar im Einzelfall von einem Schutzbedarf schiitischer Hazara ausgeht, aber keine Gruppenverfolgung annimmt, sowie der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wonach die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu führe, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande) und des Verwaltungsgerichtshofs, der seit Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan angenommen hat (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Zur aktuellen Lage schiitischer Hazara: Es mag zwar sein, dass während der vergangenen Herrschaft der Taliban (1996-2001) die Hazara besonders verfolgt waren, jedoch hat sich deren Lage in der Zwischenzeit deutlich verbessert. Aus den Länderberichten ergeben sich auch seit der Machtübernahme durch die Taliban keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Schiiten, oder Angehörigen der Volksgruppe der Hazara. Im Bereich Ghazni kam es zwar im Zuge der Machtübernahme zu Tötungen von neun Hazara, wobei davon ausgegangen wird, dass die Dunkelziffer hier höher liegt, es ist aber nicht feststellbar, ob die Tötung deswegen erfolgt ist, weil es sich um Angehörige der Volksgruppe der Hazara handelt und es gibt keine weiteren Länderberichte, die auf eine entsprechende Gruppenverfolgung hindeuten würden. Da der BF diesbezüglich auch nicht individuell schlechter gestellt ist, liegt keine asylrelevante Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Muslime vor. Da sich die Lage für Sadat-Hazara nicht anders darstellt, sondern diese sogar mehr Respekt genießen, ergibt sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgung. Sollte sich die Lage im Hinblick auf die Bevölkerungsgruppe der Hazara verschlechtern, wäre das allenfalls durch einen Folgeantrag geltend zu machen. 3.1.
  3. Ergebnis: Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  3. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

§ 8

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen. Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr. (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr. vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98). 3.2.

  1. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Derzeit ist die aktuelle Lage in Afghanistan auf Grund der Machtübernahme der Taliban von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet. Sie ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind. Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Art. 3 gewährleisteten Rechte bedeuten würde:Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Artikel 3, gewährleisteten Rechte bedeuten würde: So ist die Sicherheitslage in ganz Afghanistan unübersichtlich, volatil und prekär: Die Taliban kontrollieren seit August 2021 den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets, inklusive aller Großstädte. Ihre neue Regierung setzt sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammen, wobei der Innenminister eine Organisation leitet, die von den USA als Terrornetzwerk eingestuft wird (LIB Kapitel „Politische Lage“ S 10). Es kommt zu schwerwiegenden und willkürlichen Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen reichen. Die Taliban-Kämpfer, aber auch Dritte, die sich als Taleb ausgeben, kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär: Seit Anfang des Jahres wurden durch den Konflikt zwischen der ehemaligen Regierung und aufständischen Gruppierungen etwa 550 000 Menschen innerhalb Afghanistans vertrieben, die nunmehr mit Rückkehrern um grundlegende Versorgung konkurrieren. IOM hat die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Durch Dürre, den Zusammenbruch öffentlicher Dienstleistungen und einer schweren Wirtschaftskrise kam es zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind (https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021). Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Ab November werden mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen haben (aaO). Eine individuelle Besserstellung des BF liegt nicht vor. Zwar spricht er mit Dari eine der Landessprachen Afghanistans, gehört als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer der maßgeblichen Bevölkerungsgruppen und als schiitischer Moslem, als der er geboren ist, einer der maßgeblichen Glaubensgemeinschaften Afghanistans an. Er ist in Afghanistan geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seinem
  2. Lebensjahr gelebt hat. Er hat weiters eine Schulausbildung bis zur neunten Schulstufe genossen und in Österreich zusätzlich Deutsch bis zum Niveau A2 gelernt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat geringe Berufserfahrung als „Verspachtler“ auf einer Baustelle und Hilfsarbeiten bei einem Schneider. In Österreich hat etwa ein Monat gemeinnützig für die Stadtgemeinde Stockerau gearbeitet. Er hat Familie in Afghanistan, nämlich Eltern, die über ein Eigentumshaus verfügen, und einen Bruder jeweils in Mazar-e Sharif und eine Schwester, die derzeit in Samangan lebt, wobei der BF derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan unterhält. Er ist mit der afghanischen Gesellschaft und Kultur vertraut, wobei er aufgrund seiner knapp sechsjährigen Anwesenheit in Österreich mit etwaigen aktuellen Änderungen nicht mehr vertraut ist. All die Aspekte, die für eine Rückführung des BF nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor den drohenden willkürlichen Übergriffen durch Taliban oder der allgemeinen Versorgungskrise schützen. Daraus folgt: Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Art 15 lit c QD lit c). Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Artikel 15, Litera c, QD Litera c,). Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, ergibt sich Folgendes: Auf Grund der derzeit vorherrschenden höchst volatilen und letztlich nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage in Afghanistan kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, ergibt sich Folgendes: Auf Grund der derzeit vorherrschenden höchst volatilen und letztlich nicht zuverlässig beurteilbaren Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage in Afghanistan kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3, EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. 3.2.
  3. Zu etwaigen Ausschlussgründen: Der BF ist insgesamt drei Mal straffällig geworden. Es ist davon auszugehen, dass vom BF nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht: So wenden sich die beiden Straftaten nach SMG gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Bevölkerung, und gründen in Hinblick darauf auf gemeingefährliches Verhalten des BF (Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer (Hrsg), Suchtmittelgesetz²

(2018)Vorbemerkungen zu den §§ 27 bis 32, Rz 15 f).So wenden sich die beiden Straftaten nach SMG gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Bevölkerung, und gründen in Hinblick darauf auf gemeingefährliches Verhalten des BF (Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer (Hrsg), Suchtmittelgesetz²
(2018)Vorbemerkungen zu den Paragraphen 27 bis 32, Rz 15 f). Der BF hatte, obwohl er das Haftübel bereits verspürt hat, einen raschen Rückfall, indem er bereits fünf Monate nach seiner Haftentlassung ein weiteres Delikt begangen hat, nämlich den Diebstahl eines Fahrrads unter Zerstörung der Sicherungsanlage (§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB).Der BF hatte, obwohl er das Haftübel bereits verspürt hat, einen raschen Rückfall, indem er bereits fünf Monate nach seiner Haftentlassung ein weiteres Delikt begangen hat, nämlich den Diebstahl eines Fahrrads unter Zerstörung der Sicherungsanlage (Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB). Die letzte Tat liegt erst sechs Monate zurück und der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, weshalb er sich seither nicht wohlverhalten hat. Er konnte vor dem erkennenden Gericht auch nicht darlegen, dass es bei ihm zu einem Gesinnungswandel gekommen ist und ließ keine Selbstreflexion erkennen. Wenngleich er seine Taten zwar als falsch bewertet, führte er sie auf die schlechten Umstände seines Lebens, wie etwa „er habe keine Möglichkeit zur Arbeit gehabt, sobald er arbeite, würde er keine strafbaren Handlungen mehr begehen“ oder „er habe auch keine Möglichkeiten gehabt, besser Deutsch zu lernen, dies, weil er an Orten gelebt hat, die dies nicht ermöglicht hätten“, aber nicht auf seine eigenen Fehler zurück (Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021, OZ 51, S 4 f). Er lässt daher jegliche Ansätze für eine Änderung seines Lebens vermissen, die ihn vor weiteren Straffälligkeiten bewahren könnte. Die von ihm aufgezeigten Berufspläne als KFZ-Mechaniker konnten nicht überzeugen, zumal er auf Grund seiner geringen Deutschkenntnisse und seiner Vorstrafen nur sehr schwer einen Ausbildungsplatz bekommen könnte und er bislang keinerlei Schritte gesetzt hat, um diese Berufspläne zu verwirklichen. Er hat auch keinen Freundeskreis, der ihn unterstützen könnte, um nicht mehr straffällig zu werden. Im Gegenteil hat der BF sogar den Kontakt zu seinem Pfarrer, der ihn bei der Rückkehr zu einem rechtstreuen Leben unterstützen hätte können, bewusst vermieden (OZ 37, S 13 f). In einer Gesamtbeurteilung ist daher davon auszugehen, dass vom BF auch nach Entlassung aus der Strafhaft eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und der Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 Z 2 1. Fall AsylG 2005 vorliegt. In einer Gesamtbeurteilung ist daher davon auszugehen, dass vom BF auch nach Entlassung aus der Strafhaft eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall AsylG 2005 vorliegt. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 3a

  1. Fall, 9 Abs 2 Z 2
  2. Fall AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a,

  1. Fall, 9 Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Fall AsylG 2005 abzuweisen war. 3.
  3. Beschwerde gegen Spruchpunkt III, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:3.
  4. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:

§ 57Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war. 3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 FPG:3.4.

Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG: 3.4.1. Allgemeines:

§ 52Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Würde durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).Der Begriff „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).Der Begriff „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.4.

  1. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der BF hält sich bereits seit fünf Jahren und zehn Monaten rechtmäßig in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über keine Familie, keine Verwandten und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen, weshalb ein Eingriff in das Familienleben ausscheidet. Er hat sich zumindest vor der Haft in Österreich ein Privatleben aufgebaut, indem er ua eine Freundschaft zu einer Österreicherin aufgebaut hat. Er verfügt über schwache Integration. Er hat in Österreich abgesehen von Deutschkursen bis zum Niveau A2 keine Schul- oder Ausbildungen genossen. Er war in Österreich lediglich für einen Monat ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig und für einige Zeit Mitglied in einem Fitness-Center. Seine Integration in Österreich wird weiters durch die drei strafrechtlichen Verurteilungen wegen § 27 Abs 2a SMG bzw. §§ 127, 129 StGB des BF getrübt. Er verfügt über schwache Integration. Er hat in Österreich abgesehen von Deutschkursen bis zum Niveau A2 keine Schul- oder Ausbildungen genossen. Er war in Österreich lediglich für einen Monat ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig und für einige Zeit Mitglied in einem Fitness-Center. Seine Integration in Österreich wird weiters durch die drei strafrechtlichen Verurteilungen wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG bzw. Paragraphen 127, 129, StGB des BF getrübt. Die Bindung zu seinem Heimatstaat ist eher stark, weil er dort geboren und aufgewachsen ist sowie seine Familie dort lebt, wobei er insbesondere zu seiner Schwester, bei der er in Afghanistan zum Teil gewohnt hat, auch von Österreich aus Kontakt unterhalten hat. Die Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der knapp dreimonatigen Unterbrechung zwischen 12.01.2021 und 02.04.2021 mit knapp fünfeinhalb Jahren (noch) nicht als überlang zu bezeichnen. Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF wiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich besonders schwer.Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF wiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich besonders schwer. In einer Gesamtbetrachtung wiegen daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls schwerer als sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. 3.4.
  2. Ergebnis: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 zu erlassen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt V., Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf., Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan: Erfolgt die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß, weil ein Ausschlussgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt, ist sie mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr eine Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Erfolgt die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß, weil ein Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, ist sie mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr eine Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Da der Antrag auf Zuerkennung auf Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß deshalb abgewiesen worden ist, weil der BF einen Aberkennungsgrund iSd Art 9 Abs 2 AsylG 2005 gesetzt hat, war

§ 8Abs 3a Asyl

G 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.Da der Antrag auf Zuerkennung auf Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß deshalb abgewiesen worden ist, weil der BF einen Aberkennungsgrund iSd Artikel 9, Absatz 2, AsylG 2005 gesetzt hat, war

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist somit gem. § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu dulden.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist somit gem. Paragr

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