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{'item': 'W274 2215599-2'}

Obsah (9)§ 14§ 15Art. 133§ 81§ 109§ 6§ 17§ 22§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlW274 2215599-2 Spruch, W274 2215599-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 14

BDG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SAUSENG und die fachkundige Laienrichterin Mag. HOLZMANN-WINDHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 25.03.2019, GZ: BMVRDJ-3001666/0002-II 4/b/2019, wegen Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 14, BDG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser lautet: „Der Vorlageantrag vom 17.12.2018 wird

§ 15Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.“„Der Vorlageantrag vom 17.12.2018 wird

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.“ Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.9.2018, GZ BMVRDJ-3001666/0009-II 4/b/2018, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a in der JA XXXX ,

§ 14Abs.

1 und 3 BDG 1979 (im Folgenden: BDG) in den Ruhestand versetzt, zumal eine Prüfung ergeben habe, dass die Anforderungen aller in Frage kommenden gleichwertigen Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes entsprächen und der BF wegen der Art und Schwere seiner Leiden nicht mehr imstande sei, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Beim BF liege ein organisches Psychosyndrom und Persönlichkeitsveränderung bei Alkoholabhängigkeit vor.Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.9.2018, GZ BMVRDJ-3001666/0009-II 4/b/2018, wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a in der JA römisch 40 ,

Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 (im Folgenden: BDG) in den Ruhestand versetzt, zumal eine Prüfung ergeben habe, dass die Anforderungen aller in Frage kommenden gleichwertigen Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes entsprächen und der BF wegen der Art und Schwere seiner Leiden nicht mehr imstande sei, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Beim BF liege ein organisches Psychosyndrom und Persönlichkeitsveränderung bei Alkoholabhängigkeit vor. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 09.10.2018 Beschwerde mit der Behauptung, es wäre zunächst ein Leistungsfeststellungsverfahren

§ 81

ff BDG oder ein Disziplinarverfahren

§ 109BDG einzuleiten gewesen.

Beides sei unterblieben. Im bekämpften Bescheid werde zu Unrecht festgestellt, dass der BF keine Stellungnahme zum Schreiben von einer 31.08.2018 abgegeben habe. Die Gutachten der BVA Pensionsservice seien nicht widerspruchsfrei. Der Oberbegutachter Dr. XXXX habe lediglich die für den BF negativen Aspekte zusammengefasst. Der BF verweise auf die Schreiben seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten Oberst XXXX vom 31.08.2004 sowie des damaligen Leiters der JA XXXX Hofrat Dr. XXXX vom 01.09.2004, worin auf seine Arbeitsleistung Bezug genommen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 09.10.2018 Beschwerde mit der Behauptung, es wäre zunächst ein Leistungsfeststellungsverfahren

Paragraph 81, ff BDG oder ein Disziplinarverfahren

Paragraph 109, BDG einzuleiten gewesen. Beides sei unterblieben. Im bekämpften Bescheid werde zu Unrecht festgestellt, dass der BF keine Stellungnahme zum Schreiben von einer 31.08.2018 abgegeben habe. Die Gutachten der BVA Pensionsservice seien nicht widerspruchsfrei. Der Oberbegutachter Dr. römisch 40 habe lediglich die für den BF negativen Aspekte zusammengefasst. Der BF verweise auf die Schreiben seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten Oberst römisch 40 vom 31.08.2004 sowie des damaligen Leiters der JA römisch 40 Hofrat Dr. römisch 40 vom 01.09.2004, worin auf seine Arbeitsleistung Bezug genommen werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018, GZ BMVRDJ-3001666/0012-II 4/b/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 09.10.2018 gegen den Bescheid vom 12.09.2018 ab und führte zusammengefasst begründend aus, zutreffend sei die Stellungnahme des BF vom 11.09.2018 am Tag der Bescheiderlassung (12.09.2018) in der Generaldirektion eingegangen und habe tatsächlich keinen Eingang (in den Bescheid) gefunden. Die Einwände vom 14.08.2018 und 11.09.2018 änderten allerdings nichts am Gesamtbild der Erkrankung des BF bzw am Gesamtkalkül der Einschätzung seiner Gesundheitssituation. Die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze entsprächen zumindest den Anforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes. Der BF sei wegen der Art und Schwere seiner Leiden auch nicht mehr imstande, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Im Akt erliegt die Kopie eines Rückscheines bezogen auf die zuletzt genannte Geschäftszahl, die einen Zustellversuch am 29.11.2018 ausweist, weiters die Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung sowie einen Beginn der Abholfrist mit 30.11.2018. Der BF erhob mit Schreiben vom 17.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.12.2018, „Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung“ und führte begründend aus: „Ich erhebe gegen die Beschwerdevorentscheidung zu o.a. GZ vom 27.11.2018 Beschwerde und begründe dies wie folgt: Sowohl am Kuvert als auch am Anschreiben wurde abermals eine falsche Adresse zu Papier gebracht, weshalb die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSa)“ in einem falschen Postkasten hinterlegt wurde. Daher ist es abermals zu einem Zustellmangel in Verbindung mit einer rechtswidrigen Fristverkürzung gekommen! Ich nehme daher die Beschwerdevorentscheidung in vollem Umfang nicht zur Kenntnis! Ich rege an, gegen die zuständigen Bediensteten ein Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Mit Schreiben vom 28.12.2018 zu BMVRDJ-3001666/0013-II 4/b/2018 führte die belangte Behörde aus, sie bestätige den Erhalt der Beschwerde vom 17.12.2018 mit Poststempel vom 17.12.2018 am 18.12.2018 und ersuche den BF, binnen 14 Tagen nach Zustellung des gegenständlichen Schreibens um Mitteilung, wann er Kenntnis vom Zustellvorgang im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 erlangt habe und wann er das Schriftstück beim zuständigen Postamt behoben habe. Mit Schreiben vom 15.01.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.01.2019, nahm der BF dazu wie folgt Stellung: „Bezug: BMVRDJ-3001666/0013-II 4/b/2018 Betrifft: Stellungnahme zu diesem Schreiben Da ich am 25.09.2018 die d.o. Erklärung zu a.o. GZ lfd. Nr. 0009 mit dem Vermerk „Berufung zu erheben“ - richtigerweise jedoch Beschwerde - retourniert habe und am 09.10.2018 zu selbiger GZ das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe, gehe ich davon aus, dass der weitere Verfahrensverlauf erkennbar ist. Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass meine Beschwerde zeitnahe an das Bundeverwaltungsgericht weitergeleitet wird. Die im § 14 VwGVG enthaltenen Bestimmungen konterkarieren aus meiner Sicht das gesamte Rechtssystem inklusive des Instanzenzuges, wenn die beklagte Behörde eine Beschwerde an eine übergeordnete Behörde einfach im eigenen Wirkungsbereich aufheben kann.Die im Paragraph 14, VwGVG enthaltenen Bestimmungen konterkarieren aus meiner Sicht das gesamte Rechtssystem inklusive des Instanzenzuges, wenn die beklagte Behörde eine Beschwerde an eine übergeordnete Behörde einfach im eigenen Wirkungsbereich aufheben kann. Außerdem hätte ich angenommen, dass ich im Zuge der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides laufende Nr. 0009 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werde. Ich ersuche meine Beschwerde vom 09.10.2018 weiterzuleiten.“ Mit Vorlageschreiben vom 12.02.2019 übermittelte die belangte Behörde unter Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs den Akt, bestehend aus den oben dargestellten Aktenbestandteilen, der Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid sowie dem Schreiben vom 15.01.2019, mit dem der BF um Vorlage seiner Beschwerde ersuchte. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts zu W213 2215599-1 vom 18.03.2019 wurde der genannte Vorlageantrag samt Verwaltungsakten zunächst der belangten Behörde

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG weitergeleitet und dazu ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 sei laut Zustellnachweis am 30.11.2018 zugestellt worden. Der Vorlageantrag des BF sei laut Kuvert am 17.12.2018 - sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - zur Post gegeben worden. Die belangte Behörde sei dem behaupteten Zustellmangel nachgegangen und habe den BF zur Stellungnahme bezüglich des tatsächlich erfolgten Zustellzeitpunktes aufgefordert. Weder aus der daraufhin ergangen Stellungnahme vom 15.01.2019 noch dem übrigen Akteninhalt seien konkrete Umstände erkennbar, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen ließen, sodass nach dem aktuellen Ermittlungsstand nicht von einem rechtzeitigen Vorlageantrag ausgegangen werden könne. Daher sei eine Zuständigkeit des BVwG zum derzeitigen Stand des Verfahrens nicht gegeben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts zu W213 2215599-1 vom 18.03.2019 wurde der genannte Vorlageantrag samt Verwaltungsakten zunächst der belangten Behörde

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet und dazu ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 sei laut Zustellnachweis am 30.11.2018 zugestellt worden. Der Vorlageantrag des BF sei laut Kuvert am 17.12.2018 - sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - zur Post gegeben worden. Die belangte Behörde sei dem behaupteten Zustellmangel nachgegangen und habe den BF zur Stellungnahme bezüglich des tatsächlich erfolgten Zustellzeitpunktes aufgefordert. Weder aus der daraufhin ergangen Stellungnahme vom 15.01.2019 noch dem übrigen Akteninhalt seien konkrete Umstände erkennbar, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen ließen, sodass nach dem aktuellen Ermittlungsstand nicht von einem rechtzeitigen Vorlageantrag ausgegangen werden könne. Daher sei eine Zuständigkeit des BVwG zum derzeitigen Stand des Verfahrens nicht gegeben. Mit dem bekämpften Bescheid (vom 25.03.2019) wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 17.12.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 ab und führte begründend aus, die genannte Beschwerdevorentscheidung sei dem BF laut Zustellnachweis am 30.11.2018 zugestellt worden (Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 ZustelIG). Der Vorlageantrag sei laut Kuvert am 17.12.2018 - sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 28.12.2018 sei die belangte Behörde dem behaupteten Zustellmangel nachgegangen und habe den BF zur Stellungnahme betreffend den Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Zustellung aufgefordert. Weder aus der Stellungnahme vom 15.01.2019 noch aus dem übrigen Akteninhalt seien konkrete Umstände erkennbar, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen ließen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Mit dem bekämpften Bescheid (vom 25.03.2019) wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 17.12.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 ab und führte begründend aus, die genannte Beschwerdevorentscheidung sei dem BF laut Zustellnachweis am 30.11.2018 zugestellt worden (Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, ZustelIG). Der Vorlageantrag sei laut Kuvert am 17.12.2018 - sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 28.12.2018 sei die belangte Behörde dem behaupteten Zustellmangel nachgegangen und habe den BF zur Stellungnahme betreffend den Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Zustellung aufgefordert. Weder aus der Stellungnahme vom 15.01.2019 noch aus dem übrigen Akteninhalt seien konkrete Umstände erkennbar, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen ließen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.04.2019 mit dem Antrag, „alle dieses Verfahren betreffenden Bescheide in vollem Umfang aufzuheben“. Wie schon in der Beschwerde vom 17.12.2018 festgehalten, sei sowohl am Kuvert als auch am Anschreiben (gemeint jeweils der Beschwerdevorentscheidung) eine falsche Adresse zu Papier gebracht worden. Der BF übermittle eine Kopie des Kuverts und des Anschreibens, worauf die falsche Adresse ersichtlich sei. Von einer tatsächlich erfolgten Zustellung zu seinen Handen könne nicht die Rede sein, da die Verständigung zur Abholung in einem anderen Postfach hinterlegt worden sei und er dieses Schreiben zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt vom Postamt habe abholen müssen. Das sogenannte schwarze Brett sei in seinem Fall nur eine Pinnwand, wo jeder etwas hängen oder entfernen könne, z.B. Schreiben der Hausverwaltung, Hausbetreuung, diverse Zustelldienste etc. Die Beschwerde vom 17.12.2018 sei daher fristgerecht. Beigelegt ist ein Schreiben der belangten Behörde an den BF zu BMVRDJ-3001666/0012-II 4/b/18 an „Herrn Bezirksinspektor XXXX 12, XXXX .“Beigelegt ist ein Schreiben der belangten Behörde an den BF zu BMVRDJ-3001666/0012-II 4/b/18 an „Herrn Bezirksinspektor römisch 40 12, römisch 40 .“ Die tatsächliche Adresse des BF lautet „ XXXX 21, XXXX “. Die tatsächliche Adresse des BF lautet „ römisch 40 21, römisch 40 “. Die belangte Behörde legte den Akt samt Vorlageschreiben vom 08.05.2019 dem BVwG - einlangend am 10.05.2019 - neuerlich vor. Am 28.03.2022 wurden der BF sowie die Zeugen XXXX (Postzusteller) und XXXX (Nachbar des BF an der Adresse XXXX ) zur Zustellproblematik durch den Vorsitzenden des Senats außerhalb einer mündlichen Verhandlung vernommen. Am 28.03.2022 wurden der BF sowie die Zeugen römisch 40 (Postzusteller) und römisch 40 (Nachbar des BF an der Adresse römisch 40 ) zur Zustellproblematik durch den Vorsitzenden des Senats außerhalb einer mündlichen Verhandlung vernommen. Der BF nahm wie folgt hiezu Stellung: Er habe selbst versucht, beim Postamt den Postbeamten zu recherchieren, aber man habe ihm gesagt, man könne ihm den Namen nicht sagen, weil es immer ein anderer sei und es gebe auch Vertretungen. Es sei ihm auch schon bei anderen Zustellvorgängen passiert, nicht bei diesem, dass er den ganzen Tag zu Hause gewesen sei und am Abend eine Benachrichtigung vorgefunden habe, ohne dass angeläutet worden sei. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Folgender über den oben dargestellten Verfahrensgang hinausgehender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 wurde zur Zustellung mit RSa mit folgendem Empfänger durch die belangte Behörde abgefertigt: „Hrn. Bezirksinspektor XXXX 12 XXXX “.„Hrn. Bezirksinspektor römisch 40 12 römisch 40 “. Die tatsächliche Anschrift des BF ist „ XXXX /21, XXXX “. Die tatsächliche Anschrift des BF ist „ römisch 40 /21, römisch 40 “. Die gegenständliche RSa-Sendung (GZ BMVRDJ-3001666/0012-II4/b/2018) wurde durch das zum damaligen Zeitpunkt bereits zwei bis drei Jahre in diesem Zustellrayon tätige Postzustellorgan XXXX , nachdem eine persönliche Zustellung am 29.11.2018 nicht gelang, zur Abholung durch den Empfänger ab 30.11.2018 an das Postamt XXXX zurückbefördert. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde durch das genannte Postzustellorgan in das Brieffach des BF im Hauspostkasten der Adresse XXXX eingeworfen und am Zustellschein dokumentiert. Die gegenständliche RSa-Sendung (GZ BMVRDJ-3001666/0012-II4/b/2018) wurde durch das zum damaligen Zeitpunkt bereits zwei bis drei Jahre in diesem Zustellrayon tätige Postzustellorgan römisch 40 , nachdem eine persönliche Zustellung am 29.11.2018 nicht gelang, zur Abholung durch den Empfänger ab 30.11.2018 an das Postamt römisch 40 zurückbefördert. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde durch das genannte Postzustellorgan in das Brieffach des BF im Hauspostkasten der Adresse römisch 40 eingeworfen und am Zustellschein dokumentiert. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. Zur Zustellproblematik: Der 30.11.2018 (Beginn der Abholfrist) war ein Freitag. Der BF gab sein als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichnetes Schreiben vom 17.12.2018 (ein Montag) somit - ausgehend vom 30.11.2018 - außerhalb der 14-tägigen Frist des § 15 Abs 1 VwGVG zur Post. In diesem Schreiben behauptete der BF unter der Überschrift „Beschwerde wegen abermaligem Zustellmangel in Verbindung mit rechtswidrige Fristverkürzung“, sowohl am Kuvert als auch im Anschreiben sei eine falsche Adresse zu Papier gebracht worden, weshalb die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSa)“ in einem falschen Postkasten hinterlegt worden sei. Es sei daher abermals zu einem Zustellmangel in Verbindung mit einer rechtswidrigen Fristverkürzung gekommen.Der 30.11.2018 (Beginn der Abholfrist) war ein Freitag. Der BF gab sein als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichnetes Schreiben vom 17.12.2018 (ein Montag) somit - ausgehend vom 30.11.2018 - außerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zur Post. In diesem Schreiben behauptete der BF unter der Überschrift „Beschwerde wegen abermaligem Zustellmangel in Verbindung mit rechtswidrige Fristverkürzung“, sowohl am Kuvert als auch im Anschreiben sei eine falsche Adresse zu Papier gebracht worden, weshalb die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSa)“ in einem falschen Postkasten hinterlegt worden sei. Es sei daher abermals zu einem Zustellmangel in Verbindung mit einer rechtswidrigen Fristverkürzung gekommen. Aufgrund dieser Mitteilung wurde der BF durch Schreiben der belangten Behörde vom 28.12.2018 ersucht, binnen 14 Tagen mitzuteilen, wann er BF Kenntnis vom Zustellvorgang im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 erlangt und wann er das Schriftstück beim zuständigen Postamt behoben habe. Explizit bezogen auf die Geschäftszahl der genannten Erledigung erfolgte fristgemäß das Schreiben des BF vom 15.01.2019, bezeichnet als „Stellungnahme“, in welchem dieser lediglich sinngemäß ausführt, § 14 VwGVG enthalte Bestimmungen, die das Rechtssystem inklusive des Instanzenzuges konterkarierten. Er ersuche um Weiterleitung seiner Beschwerde vom 09.10.

  1. Im genannten Schreiben finden sich keinerlei nähere Darlegungen zum behaupteten Zustellmangel. Explizit bezogen auf die Geschäftszahl der genannten Erledigung erfolgte fristgemäß das Schreiben des BF vom 15.01.2019, bezeichnet als „Stellungnahme“, in welchem dieser lediglich sinngemäß ausführt, Paragraph 14, VwGVG enthalte Bestimmungen, die das Rechtssystem inklusive des Instanzenzuges konterkarierten. Er ersuche um Weiterleitung seiner Beschwerde vom 09.10.
  2. Im genannten Schreiben finden sich keinerlei nähere Darlegungen zum behaupteten Zustellmangel. Erst nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 25.03.2019 folgte eine – neuerliche - Bezugnahme des BF zum behaupteten Zustellmangel im Rahmen seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei der BF ausführt, sowohl am Kuvert als auch im Anschreiben sei eine falsche Adresse zu Papier gebracht worden. Er lege die Kopie des Kuverts und des Anschreibens vor. Von einer tatsächlich erfolgten Zustellung zu seinen Handen könne nicht die Rede sein, da die Verständigung zur Abholung eines behördlichen Schriftstücks aus dem genannten Grund in einem anderen Postfach hinterlegt worden sei und er dieses Schreiben zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt vom Postamt habe abholen müssen. Zum Zustellvorgang wurde zunächst durch das Gericht in Erfahrung gebracht, dass seitens der Österreichischen Post AG der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme des Schriftstückes nicht mehr festgestellt werden könne (E-Mail vom 07.03.2022). In weiterer Folge wurde seitens der Österreichischen Post AG der Zusteller XXXX als mit dem gegenständlichen Rückschein befasstes Organ als Zeuge namhaft gemacht und über eine Zentralmeldeanfrage an der Adresse XXXX 12, XXXX , seit September 2016 der Bewohner XXXX in Erfahrung gebracht. In weiterer Folge wurde seitens der Österreichischen Post AG der Zusteller römisch 40 als mit dem gegenständlichen Rückschein befasstes Organ als Zeuge namhaft gemacht und über eine Zentralmeldeanfrage an der Adresse römisch 40 12, römisch 40 , seit September 2016 der Bewohner römisch 40 in Erfahrung gebracht. Zur Aufklärung des Zustellvorganges fand am 28.03.2022 eine Vernehmung des BF sowie der Zeugen XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht statt.Zur Aufklärung des Zustellvorganges fand am 28.03.2022 eine Vernehmung des BF sowie der Zeugen römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der Zeuge XXXX glaubwürdig an, den gegenständlichen Zustellschein habe er ausgefüllt, da sein Name darauf ersichtlich sei. Er könne sich zwar an den konkreten Zustellvorgang aufgrund der lange vergangenen Zeit nicht mehr erinnern, da er aber bereits seit sechs oder sieben Jahren Zusteller im gegenständlichen Rayon sei, kenne er die Zustellsituation sehr genau. Dieser Umstand wurde dadurch bestätigt, dass der Zeuge – unwidersprochen durch den BF – detaillierte Angaben zur Situation vor Ort machte, insbesondere zur Anzahl der Postempfänger auf den Stiegen 3 sowie den weiteren drei Stiegen der gegenständlichen Anlage. Der Zeuge gab sinngemäß weiters an, dass er den BF zwar noch nie persönlich angetroffen habe, dass er dessen Namen aber bereits damals gekannt habe, sodass er auch im Falle unrichtig bezeichneter Türnummern den Verständigungsschein in das Brieffach des richtigen Adressaten eingeworfen habe. Auf den Briefkästen seien zwar lediglich die TOPs vermerkt, auf der daneben befindlichen Haussprechanlage allerdings die jeweiligen Namen. Dabei gab der Zeuge römisch 40 glaubwürdig an, den gegenständlichen Zustellschein habe er ausgefüllt, da sein Name darauf ersichtlich sei. Er könne sich zwar an den konkreten Zustellvorgang aufgrund der lange vergangenen Zeit nicht mehr erinnern, da er aber bereits seit sechs oder sieben Jahren Zusteller im gegenständlichen Rayon sei, kenne er die Zustellsituation sehr genau. Dieser Umstand wurde dadurch bestätigt, dass der Zeuge – unwidersprochen durch den BF – detaillierte Angaben zur Situation vor Ort machte, insbesondere zur Anzahl der Postempfänger auf den Stiegen 3 sowie den weiteren drei Stiegen der gegenständlichen Anlage. Der Zeuge gab sinngemäß weiters an, dass er den BF zwar noch nie persönlich angetroffen habe, dass er dessen Namen aber bereits damals gekannt habe, sodass er auch im Falle unrichtig bezeichneter Türnummern den Verständigungsschein in das Brieffach des richtigen Adressaten eingeworfen habe. Auf den Briefkästen seien zwar lediglich die TOPs vermerkt, auf der daneben befindlichen Haussprechanlage allerdings die jeweiligen Namen. Die Angaben des Zeugen wirkten insgesamt lebensnah und von tatsächlicher Informiertheit über die örtlichen Verhältnisse getragen. Der Zeuge XXXX bestätigte, zum damaligen Zeitpunkt an dieser Adresse ( XXXX ) gewohnt und zum damaligen Zeitpunkt als einziger im Haushalt Zugang zum Postkasten gehabt zu haben. Er bestätigte zwar, dass es eine Pinnwand in der Nähe der Briefkastenanlage gäbe, gab aber glaubwürdig an, sich nicht zu erinnern, jemals einen Verständigungszettel generell bzw einen solchen an den BF dort angepinnt bzw. in dessen Brieffach geworfen zu haben. Der Zeuge römisch 40 bestätigte, zum damaligen Zeitpunkt an dieser Adresse ( römisch 40 ) gewohnt und zum damaligen Zeitpunkt als einziger im Haushalt Zugang zum Postkasten gehabt zu haben. Er bestätigte zwar, dass es eine Pinnwand in der Nähe der Briefkastenanlage gäbe, gab aber glaubwürdig an, sich nicht zu erinnern, jemals einen Verständigungszettel generell bzw einen solchen an den BF dort angepinnt bzw. in dessen Brieffach geworfen zu haben. Der Zeuge XXXX und der BF kennen einander offenbar nicht näher und es liegen keine Umstände vor, die als Hinweis auf eine unsachliche Aussage des Zeugen zu deuten wären. Der Zeuge vermittelte auch den Eindruck, im Falle des Auffindens eines nicht an ihn gerichteten Verständigungszettels sich daran erinnern zu können, wie er in weiterer Folge vorgegangen wäre.Der Zeuge römisch 40 und der BF kennen einander offenbar nicht näher und es liegen keine Umstände vor, die als Hinweis auf eine unsachliche Aussage des Zeugen zu deuten wären. Der Zeuge vermittelte auch den Eindruck, im Falle des Auffindens eines nicht an ihn gerichteten Verständigungszettels sich daran erinnern zu können, wie er in weiterer Folge vorgegangen wäre. Demgegenüber konnte der BF, obzwar er nach eigenen Angaben bereits etwa 14 Tage nach dem strittigen Hinterlegungsvorgang das gegenständliche Schreiben beim Postamt behoben hatte (am 14.12.2018) und die behauptete Zustellproblematik bereits mit Schreiben vom 17.12.2018 an die belangte Behörde herangetragen hatte, weder aus der Erinnerung noch aus mitgeführten Aufzeichnungen konkrete Angaben darüber machen, wie und wann er vom Verständigungszettel (diesen selbst hatte er bei Gericht mit) erfahren habe. In den einzigen schriftlichen Äußerungen gegenüber der belangten Behörde, in denen der BF auf die Zustellproblematik einging, führte er lediglich allgemein aus, die Verständigung sei in einem falschen Postkasten hinterlegt worden, wodurch es zu einer Fristverkürzung gekommen sei. In Beantwortung des ausdrücklich auf die Zustellproblematik bezugnehmenden Schreibens der belangten Behörde vom 28.12.2018 ging der BF mit keinem Wort auf die Zustellproblematik ein. Die Frage, ob ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 zugestellt worden sei und wenn ja, wann und wie, beantwortete der BF vor Gericht gänzlich allgemein damit, es seien ihm einige Schriftstücke zugestellt worden und es sei auch zu Zustellungen mit Adresse Türnummer 12 oder Türnummer 3 gekommen. Es werde dann bei der Partei Nr. 12 oder Nr. 3 hineingeworfen geworfen worden sein, wodurch es für ihn zu einer Fristverkürzung gekommen sei. Es könne ja sein, dass die Person an dieser Adresse nicht da sei und dann werde der Zettel wohin gepinnt und hänge dann mehrere Wochen da. Über Ersuchen, auf den konkreten Zustellvorgang Bezug zu nehmen, wies der BF auf die - evident - falsche Adressierung (Türnummer 12) hin und zeigte den Originalrückschein, auf dem sich der handschriftliche Zusatz „h.o. 14.12.2018“ befand. Über explizite Frage, auf welche Weise ihm das Verständigungsschreiben zugekommen sei, deutete der BF, er könne es zu hundert Prozent nicht mehr sagen, es müsse an der Pinnwand gehängt sein, weil er die falsche Türnummer habe. Er habe jetzt aber noch einen zweiten Rückschein hier, auf dem die Türnummer fehle. Also könne das auch dieser gewesen sein. In Anbetracht dessen, dass der BF die ihm ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit, zum Zustellvorgang gegenüber der Behörde Stellung zu nehmen, nicht wahrnahm (Stellungnahme vom 15.01.2019), die behaupteten Umstände (wann und wie ihm die Hinterlegungsanzeige zugekommen sei) trotz der ihm bewussten Zustellproblematik offenbar nicht dokumentiert hatte und hiezu in der Vernehmung gänzlich vage Angaben machte im Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX , aus denen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Hinterlegungsanzeige in ein anderes Postfach als jenes des BF geworfen oder vom nicht rechtmäßigen Empfänger auf die Pinnwand gepinnt wurde, geht das Gericht davon aus, dass das evident existente Verständigungsschreiben (vom BF in seiner Mappe vorgezeigt) durch den bereits ortskundigen Zusteller trotz hinsichtlich der Türnummer falscher Adressierung in das Postfach des BF eingelegt wurde. In keiner Lage des Verfahrens konnte der BF konkrete Angaben dazu machen, wie und wann die Hinterlegungsanzeige an ihn gelangt ist.In Anbetracht dessen, dass der BF die ihm ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit, zum Zustellvorgang gegenüber der Behörde Stellung zu nehmen, nicht wahrnahm (Stellungnahme vom 15.01.2019), die behaupteten Umstände (wann und wie ihm die Hinterlegungsanzeige zugekommen sei) trotz der ihm bewussten Zustellproblematik offenbar nicht dokumentiert hatte und hiezu in der Vernehmung gänzlich vage Angaben machte im Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 , aus denen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Hinterlegungsanzeige in ein anderes Postfach als jenes des BF geworfen oder vom nicht rechtmäßigen Empfänger auf die Pinnwand gepinnt wurde, geht das Gericht davon aus, dass das evident existente Verständigungsschreiben (vom BF in seiner Mappe vorgezeigt) durch den bereits ortskundigen Zusteller trotz hinsichtlich der Türnummer falscher Adressierung in das Postfach des BF eingelegt wurde. In keiner Lage des Verfahrens konnte der BF konkrete Angaben dazu machen, wie und wann die Hinterlegungsanzeige an ihn gelangt ist. Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht insbesondere auch der Umstand, dass im Zuge der Befragung vor Gericht hervorkam, dass auf der dem Gericht mit der Beschwerde vom 23.04.2019 durch den BF vorgelegten Kopie des RSa-Scheines der Vermerk des Übernahmezeitpunktes 14.12.2018 entfernt war (ersichtlich an einem weißen Streifen). Ungeachtet des Umstandes, ob nun dieser Vermerk vom Postamt oder vom BF selbst stammt, dokumentiert er offenbar den Übernahmezeitpunkt. Genau dieser war auch Gegenstand des Ersuchens der belangten Behörde vom 28.12.
  3. Der BF übermittelte diese Information der belangten Behörde nicht, obwohl er offenbar in deren Kenntnis war. Nicht zutreffend ist das Vorbringen des BF im Rahmen seiner Stellungnahme, Seite 7 des Protokolls vom 28.03.2022, wenn er offenbar Zweifel daran erwecken möchte, dass es sich beim Zeugen XXXX um den gegenständlich tätigen Zusteller gehandelt hätte. Schon aufgrund des Umstandes, dass die Post nach Übersendung des relevanten Zustellscheines den genannten Zeugen als Zusteller namhaft gemacht hatte, bestand kein Zweifel daran, dass er das befasste Zustellorgan war. Der Zeuge bestätigte, dass es sich um einen von ihm unterfertigten Zustellschein handle. Nicht zutreffend ist das Vorbringen des BF im Rahmen seiner Stellungnahme, Seite 7 des Protokolls vom 28.03.2022, wenn er offenbar Zweifel daran erwecken möchte, dass es sich beim Zeugen römisch 40 um den gegenständlich tätigen Zusteller gehandelt hätte. Schon aufgrund des Umstandes, dass die Post nach Übersendung des relevanten Zustellscheines den genannten Zeugen als Zusteller namhaft gemacht hatte, bestand kein Zweifel daran, dass er das befasste Zustellorgan war. Der Zeuge bestätigte, dass es sich um einen von ihm unterfertigten Zustellschein handle. Betreffend die Frage, ob angeläutet wurde, steht zwar die implizite Aussage des BF („dort wurde mir noch nie aufgemacht“) gegen diese Behauptung des Zeugen. Dieser Umstand wurde durch den BF trotz mehrfacher Gelegenheit dazu allerdings erstmals im Rahmen der Vernehmung behauptet, wobei aus den oben dargestellten Gründen ganz generell die Glaubwürdigkeit des BF geringer war als jene des Zeugen XXXX .Betreffend die Frage, ob angeläutet wurde, steht zwar die implizite Aussage des BF („dort wurde mir noch nie aufgemacht“) gegen diese Behauptung des Zeugen. Dieser Umstand wurde durch den BF trotz mehrfacher Gelegenheit dazu allerdings erstmals im Rahmen der Vernehmung behauptet, wobei aus den oben dargestellten Gründen ganz generell die Glaubwürdigkeit des BF geringer war als jene des Zeugen römisch 40 . Daraus folgt rechtlich: Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung: § 17 Abs 1 ZustellG lautet: Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG lautet: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Abs. 2 ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnung-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Absatz 2, ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnung-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

§ 22Abs. 1 Zust

G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem vorliegenden Rückschein (Formular 3/1 zu § 22 des ZustellG - Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen - vgl. § 1 der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).Bei dem vorliegenden Rückschein (Formular 3/1 zu Paragraph 22, des ZustellG - Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen - vergleiche Paragraph eins, der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vergleiche auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033). Auch die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Auch die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290 unter Hinweis auf VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290 unter Hinweis auf VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233). Unterlaufen beim Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung

§ 7Zustel

IG in dem Zeitpunkt als dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Unterlaufen beim Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung

Paragraph 7, ZustelIG in dem Zeitpunkt als dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine unrichtig bezeichnete Abgabestelle (zB unrichtige Hausnummer) hindert die Wirksamkeit der Hinterlegung nicht, wenn das Zustellorgan aufgrund seiner langjährigen Erfahrung sowohl den Zustellversuch an der zutreffenden Adresse gesetzt als auch die Verständigung dort hinterlassen hat (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 17, Rz 7 mwN). Eine unrichtig bezeichnete Abgabestelle (zB unrichtige Hausnummer) hindert die Wirksamkeit der Hinterlegung nicht, wenn das Zustellorgan aufgrund seiner langjährigen Erfahrung sowohl den Zustellversuch an der zutreffenden Adresse gesetzt als auch die Verständigung dort hinterlassen hat (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², Paragraph 17,, Rz 7 mwN). Genau dieser Umstand liegt hier vor: Wie nach ergänzenden Erhebungen festgestellt, wurde durch den ortskundigen Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch die Verständigung trotz Adressfehlers hinsichtlich der Türnummer in das richtige Brieffach, nämlich jenes des BF, eingelegt und entsprechend der oben dargestellten gesetzlichen Fiktion die Zustellung durch Hinterlegung daher wirksam mit Beginn des Hinterlegungszeitraumes am 30.11.2018 bewirkt. Zur „Beschwerde“ vom 17.12.2018:

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Abs 3 sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Absatz 3, sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gegen Beschwerdevorentscheidungen ist nur das Rechtsmittel des Vorlageantrags zulässig (eine Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie nicht ausnahmsweise in einen Vorlageantrag umgedeutet werden kann). Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 15 VwGVG, Anmerkung 7 mwN). Gegen Beschwerdevorentscheidungen ist nur das Rechtsmittel des Vorlageantrags zulässig (eine Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie nicht ausnahmsweise in einen Vorlageantrag umgedeutet werden kann). Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 15, VwGVG, Anmerkung 7 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das unzulässige Rechtsmittel ergäbe (VwGH 2004/20/0158 vom 21.12.2006). Der Vorlageantrag darf sich nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird. In conreto nimmt die „Beschwerde“ vom 17.12.2018 inhaltlich lediglich auf eine nach Ansicht des BF falsche Adressierung der Beschwerdevorentscheidung sowie einen behaupteten Zustellmangel Bezug und führt aus, „der BF nehme die Beschwerdevorentscheidung in vollem Umfang nicht zur Kenntnis“. Diese Erklärung ist ihrem gesamten Inhalt nach so zu verstehen, dass der BF eine Entscheidung über seine Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid wünscht, weil er ja gerade die Beschwerdevorentscheidung nicht zur Kenntnis nimmt. Das Verwaltungsgericht deutet die „Beschwerde“ vom 17.12.2018 daher im Sinne des einzig gesetzlich zulässigen Rechtsbehelfs, eines Vorlageantrags

§ 15Vw

GVG. Das Verwaltungsgericht deutet die „Beschwerde“ vom 17.12.2018 daher im Sinne des einzig gesetzlich zulässigen Rechtsbehelfs, eines Vorlageantrags

Paragraph 15, VwGVG. Daraus folgt: Die gegenständliche Beschwerde vom 17.12.2018 war, wie oben dargestellt, als Vorlageantrag

§ 15Abs. 3 Vw

GVG zu werten, für den die unerstreckbare gesetzliche Frist von 14 Tagen zur Verfügung steht. Ausgehend vom Hinterlegungszeitpunkt 30.11.2018 endete diese Frist somit am Freitag dem 14.12.2018. Das als Vorlangeantrag zu wertende Schreiben vom 17.12.2018, an diesem Tag zur Post gegeben, ist somit verspätet. Die gegenständliche Beschwerde vom 17.12.2018 war, wie oben dargestellt, als Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zu werten, für den die unerstreckbare gesetzliche Frist von 14 Tagen zur Verfügung steht. Ausgehend vom Hinterlegungszeitpunkt 30.11.2018 endete diese Frist somit am Freitag dem 14.12.2018. Das als Vorlangeantrag zu wertende Schreiben vom 17.12.2018, an diesem Tag zur Post gegeben, ist somit verspätet. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 17.12.2018 fälschlicherweise mit dem hier bekämpften Bescheid vom 25.03.2019 – ohne weitere Erhebungen zum behaupteten Zustellmangel - abgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid steht aber ungeachtet dessen kein Erfolg zu, weil – wie dargestellt – die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag vom 17.12.2018 auch nach ergänzenden Erhebungen zurückzuweisen gewesen wäre, weshalb aus den dargestellten Gründen der Beschwerde mit der Maßgabe nicht Folge zu geben war, dass der Vorlageantrag vom 17.12.2018

§ 15Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen wird. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 17.12.2018 fälschlicherweise mit dem hier bekämpften Bescheid vom 25.03.2019 – ohne weitere Erhebungen zum behaupteten Zustellmangel - abgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid steht aber ungeachtet dessen kein Erfolg zu, weil – wie dargestellt – die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag vom 17.12.2018 auch nach ergänzenden Erhebungen zurückzuweisen gewesen wäre, weshalb aus den dargestellten Gründen der Beschwerde mit der Maßgabe nicht Folge zu geben war, dass der Vorlageantrag vom 17.12.2018

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wird. Die Zurückweisung eines Vorlageantrags ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, weswegen das VwG in diesen Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann (wie oben, Anmerkung 11). Auch in Ansehung der konkreten Umstände konnte eine mündliche Verhandlung daher entfallen. Die Zurückweisung eines Vorlageantrags ist aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, weswegen das VwG in diesen Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann (wie oben, Anmerkung 11). Auch in Ansehung der konkreten Umstände konnte eine mündliche Verhandlung daher entfallen. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision: Da sowohl betreffend die Umdeutung von Beschwerden in Vorlageanträge als auch betreffend die Beurteilung der Zustellung im Rahmen der Hinterlegung umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Rahmen dieser entschieden wurde, war eine Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2215599.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.