RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlG312 2243281-1 SpruchG312 2243281-1/8E, G312 2243281-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 04.01.2021 bis 14.02.2021 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen ist, da sich der BF auf die zugewiesene Beschäftigung als Verkaufsberater bei der Firma XXXX (im Folgenden: F AG) nicht beworben habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 04.01.2021 bis 14.02.2021 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen ist, da sich der BF auf die zugewiesene Beschäftigung als Verkaufsberater bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: F AG) nicht beworben habe. Dagegen richtete sich die mit 07.02.2021 datierte und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF, welche damit begründet wurde, dass das Stellenangebot bereits zum zweiten Mal inseriert worden sei sowie das klar und deutlich erkennbar sei, dass jemand mit abgeschlossener Ausbildung im Sanitärbereich gesucht werde, welche er jedoch nicht habe. Er verfüge hingegen über eine Lehre als Maschinentechniker. Der BF müsse sich auch für die nächste Gerichtsverhandlung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vorbereiten. Unwahr sei zudem, dass es ab 04.01.2021 zu einer fixen Einstellung gekommen sei, außerdem sei Österreich im Lockdown gewesen und er hätte nicht eingestellt werden können. Zudem handle es sich bei dem Unternehmen um kein seriöses Unternehmen, da die Stelle seit Sommer 2020 offen gewesen und bis dato niemand aufgenommen worden sei. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 12.04.2021, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 12.04.2021, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 12.01.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand seit 10.01.2020 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuvor stand er von 27.04.1999 bis 12.12.2019 in einem Beschäftigungsverhältnis zur XXXX (im Folgenden: Firma B).1.
- Der BF stand seit 10.01.2020 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuvor stand er von 27.04.1999 bis 12.12.2019 in einem Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 (im Folgenden: Firma B). 1.
- Der BF absolvierte eine Lehre zum Maschinentechniker, brach diese aufgrund des Bürgerkriegs in Bosnien und Herzegowina ab und lebt seit 1993 in Österreich. Er konnte sich bereits langjährige Berufserfahrung als Fachberater für Werkzeug und Assistent der Geschäftsleitung (zuständig für Fach- und KundInnenberatung, Lagertätigkeit, Preisauszeichnung, Produktinformation, Holzzuschnitt, Bestellwesen, Dienstplanerstellung, Tresor- und Schließdienst und Beantwortung von Email Anfragen) sowie Bauhelfer, Tischlerhelfer, GWH-Helfer und Parkettverlegehelfer aneignen. 1.
- Dem BF wurde am 16.12.2020 eine Beschäftigung als Schauraumberater, Arbeitsort XXXX , bei F AG mit kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. 1.
- Dem BF wurde am 16.12.2020 eine Beschäftigung als Schauraumberater, Arbeitsort römisch 40 , bei F AG mit kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. Gesucht wurden ein/e Schauraumberater/in in XXXX für eine Vollzeitbeschäftigung mit Entgelt auf Vollzeitbasis Jahresbrutto Euro 27.000 mit leistungsbezogenes Provisionssystem. Gefordert wurde eine kaufmännische Ausbildung und/oder Ausbildung im Sanitärbereich, Berufserfahrung als Verkaufs- oder Einrichtungsberater, EDV-Kenntnisse (MS Office) und kommunikative Persönlichkeit und freundliches Auftreten. Geboten wurde ein abwechslungsreiches und interessantes Aufgabengebiet, angenehmes und offenes Betriebsklima. Gesucht wurden ein/e Schauraumberater/in in römisch 40 für eine Vollzeitbeschäftigung mit Entgelt auf Vollzeitbasis Jahresbrutto Euro 27.000 mit leistungsbezogenes Provisionssystem. Gefordert wurde eine kaufmännische Ausbildung und/oder Ausbildung im Sanitärbereich, Berufserfahrung als Verkaufs- oder Einrichtungsberater, EDV-Kenntnisse (MS Office) und kommunikative Persönlichkeit und freundliches Auftreten. Geboten wurde ein abwechslungsreiches und interessantes Aufgabengebiet, angenehmes und offenes Betriebsklima. Der BF wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass eine Nichtbewerbung die Streichung der Notstandshilfe für 6 Wochen zur Folge haben kann. 1.
- Der BF hat sich für die Stelle als Schauraumberater nicht beworben. Laut Rückmeldung des Dienstgebers erfolgte bis 27.01.2021 keine Bewerbung des BF für diese Beschäftigung. 1.
- Der BF erklärte am 27.01.2021 zur Nichtbewerbung für die Beschäftigung bei der F AG niederschriftlich, dass er die Stelle erhalten habe, er sich aber aktuell in einem laufenden Verfahren über die Arbeiterkammer betreffend Wiedereinstellung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber befindet, eine diesbezügliche Bestätigung werde er nachreichen. 1.
- Die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen als Schauraumberater bei der F AG stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. 1.
- Die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen als Schauraumberater bei der F AG stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
- Der BF stand von 01.06.2021 – 31.12.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis zur XXXX . 1.
- Der BF stand von 01.06.2021 – 31.12.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Schauraumberater ergibt sich aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 16.12.2020, sowie der Angabe in der Niederschrift und Beschwerde). Die Feststellung über die Nichtbewerbung des BF resultiert aus dem Akteninhalt, den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 04.01.2021 bis 14.02.2021 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 04.01.2021 bis 14.02.2021 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 9 AlVG lautet:Paragraph 9, AlVG lautet:
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…)
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung. (…) Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass der BF sich für die Stelle als Schauraumberater bei der F AG nicht beworben hat. Strittig ist, ob der BF berechtigt war, eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu unterlassen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Der Arbeitslose war aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufwies (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Der Arbeitslose war aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufwies (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Der BF rechtfertigt sein Verhalten zum einen damit, dass er sich in einem laufenden Verfahren über die Wiedereinstellung zum ehemaligen Arbeitergeber der Firma B befunden hat. Dies berechtigt ihn jedoch nicht, sich auf zugewiesenen Vermittlungen nicht zu bewerben. Er muss entsprechend den Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld auch während eines solchen Arbeitsrechtsverfahren arbeitswillig sein. Dies bedeutet aber auch, sich auf jede zugewiesene Beschäftigung unverzüglich zu bewerben. Des Weiteren moniert der BF, weder über eine im Stellenprofil geforderte kaufmännische Ausbildung noch über eine Ausbildung im Sanitärbereich zu verfügen. Dem ist zu entgegnen, dass der BF durch seine Tätigkeit bei der Firma B über eine 20-jährige kaufmännische Berufserfahrung verfügt und auch die im Stellenprofil vorausgesetzte Berufserfahrung als Verkaufs- und Einrichtungsberater erfüllt. In diesem Lichte war der BF jedenfalls nicht davon befreit, jegliche Bewerbungsschritte zu unterlassen, sondern oblag es der F AG zu entscheiden, ob die Ausbildung und die langjährige Berufserfahrung für die Einstellung des BF ausreichend waren. Wenn der Beschwerdeführer weiter darauf hinauswill, dass es sich um kein seriöses Unternehmen handle, da die Stelle seit Sommer 2020 offen war, stellt dies eine bloße Mutmaßung des BF dar. Der BF holte diesbezüglich keine weiteren Informationen, beispielsweise bei der Arbeiterkammer, ein. Weitere Einwände der Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wurden vom BF nicht vorgebracht und kamen im Verfahren auch nicht hervor. Dadurch, dass der BF sich auf die Stelle als Schauraumberater nicht beworben hat, hat er den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Dadurch, dass der BF sich auf die Stelle als Schauraumberater nicht beworben hat, hat er den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. 3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). 3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der BF nahm am 01.06.2021 eine neue Beschäftigung auf und beendete diese mit 31.12.
- Da diese Tätigkeit aber erst 3,5 Monate nach Ende der Sperrfrist aufgenommen wurde und mittlerweile wieder beendet wurde, liegt kein Nachsichtsgrund vor. Die neue Beschäftigung lag in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der verhängten Sperre. Auch das vom BF geltend gemachte laufende Arbeitsrechtsverfahren stellt keinen Nachsichtsgrund dar. 3.
- Zusammengefasst wird festgehalten, dass der BF durch seine Nichtbewerbung bei der F AG den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllte. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zusammengefasst wird festgehalten, dass der BF durch seine Nichtbewerbung bei der F AG den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllte. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2243281.1.00