Obsah (14)
§ 28§ 9§ 54Art. 133§ 57§ 55§ 3§ 8Art. 3§ 58§ 52§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlI405 2233533-1 Spruch, I405 2233533-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am 31.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er den Kongo verlassen habe, da er beschuldigt worden sei, dem Präsidenten Geld gestohlen zu haben und deswegen auch festgenommen worden sei. Daraufhin sei er für viereinhalb Jahre in die Demokratische Republik Kongo geflohen. Als er wieder in den Kongo zurückgekehrt sei, sei das Problem immer noch vorhanden gewesen. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.05.2020 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen. Er sei Fahrer seines Onkels, eines Gardisten des Präsidenten, und deswegen oft im Präsidentensitz gewesen. Nachdem das Geld abhandengekommen sei, seien alle Gardisten sowie Fahrer festgenommen worden. Mit Schreiben vom 24.06.2020 wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Kongo (Brazzaville), Präsidentengarde, Verhaftung 2015“ übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme vom 07.07.2020 erklärte der BF, dass dieser Vorfall von 2015 nicht öffentlich bekannt gewesen sei, nur Personen aus dem inneren Kreis der Garde würden entsprechende Informationen haben. Das BFA wies am 10.07.2020 mit Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft angesehen Das BFA wies am 10.07.2020 mit Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft angesehen Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 27.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.07.2020, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Am 17.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt und wurde die Beschwerdesache erörtert sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Er ist konfessionslos und gehört der Volksgruppe der Muteke an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört auch zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-
- Der BF hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung im März 2020 in Österreich auf. Der BF stammt aus Brazzaville. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und eine Ausbildung zum Informatiker. Vor seiner Ausreise war der BF als Chauffeur tätig. Zudem leben noch Verwandte des BF in der Republik Kongo, unter anderem sein Onkel, dessen Frau, sein kleiner Bruder und seine zwei Kinder. In Österreich hat der BF eine Lebensgefährtin, welche er seit 2020 kennt und mit welcher er seit 19.10.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Lebensgefährtin des BF ist österreichische Staatsbürgerin. Kurz vor der Geburt der ersten gemeinsamen Tochter am XXXX 2020 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin fest zusammengekommen. Aktuell ist die Lebensgefährtin wieder vom BF schwanger, am XXXX 2022 ist der geplante Geburtstermin. Seit 25.01.2022 bezieht die Lebensgefährtin des BF Wochengeld. Der BF kümmert sich um die gemeinsame Tochter und unterstützt seine Lebensgefährtin, zumal diese aktuell hochschwanger ist.In Österreich hat der BF eine Lebensgefährtin, welche er seit 2020 kennt und mit welcher er seit 19.10.2020 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Lebensgefährtin des BF ist österreichische Staatsbürgerin. Kurz vor der Geburt der ersten gemeinsamen Tochter am römisch 40 2020 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin fest zusammengekommen. Aktuell ist die Lebensgefährtin wieder vom BF schwanger, am römisch 40 2022 ist der geplante Geburtstermin. Seit 25.01.2022 bezieht die Lebensgefährtin des BF Wochengeld. Der BF kümmert sich um die gemeinsame Tochter und unterstützt seine Lebensgefährtin, zumal diese aktuell hochschwanger ist. Zwar ist der BF nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung, er ist jedoch bestrebt selbsterhaltungsfähig zu werden und bestätigte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass er versuche Arbeit zu finden und legte eine Einstellungszusage auf einer Baustelle vor. Der BF besuchte mehrere Deutschkurs Niveau A1 und A
- Zudem verfügt der BF über einen österreichischen Führerschein. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des BF: Der BF konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen, die gegen seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Republik Kongo eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre. Im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kongo wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur allgemeinen Situation in der Republik Kongo: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und beim Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung von 2016 ist die Republik Kongo ein Zentralstaat mit gewähltem Präsidenten und einem von ihm ernannten Regierungschef. Der Präsident wird direkt vom Volk für fünf Jahre gewählt, die absolute Mehrheit ist erforderlich und die zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 11.2017a). Präsident Denis Sassou Nguesso steht nach seiner Wiederwahl mit 63 Prozent der Stimmen im März 2016 weiter an der Spitze der Republik Kongo. Der Präsident dominiert – mit Unterbrechungen – das politische Leben in der Republik Kongo schon seit über 30 Jahren (1979-92; 1997-2010), seit 2002 als demokratisch gewählter Präsident (AA 11.2017a). Zuvor musste in einem Referendum die Verfassung geändert werden, damit Nguesso ein drittes Mal kandidieren konnte. Dieses im Oktober 2015 abgehaltene Referendum war von Protesten und massiver staatlicher Repression überschattet (BS 2018). Nach dem umstrittenen Wahlsieg gegen den Oppositionskandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016). Beim politischen Transformationsprozess in der Republik Kongo handelt es sich um die Errichtung einer Scheindemokratie. Das Regime setzt auf die Aneignung von Ölgeldern, auf klientelistische Netzwerke, auf die Bestechung moderater Gegner und auf die systematische Schikanierung relevanterer Gegner. Im Demokratisierungsprozess kam es zu Rückschritten (BS 2018). Die im Jahr 2017 durchgeführten Parlamentswahlen hat die Partei des Präsidenten Parti Congolais du Travail (PCT) klar gewonnen. Der PCT gewann 122 von 136 Parlamentssitzen. Die Oppositionsparteien UPADS (Union Panafricaine pour la Democratie Sociale) und UDH-YUKI (Union des démocrates humanistes) erhielten je 7 Sitze (AA 11.2017a). Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 11.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 19.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der Pool-Region, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 - GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018). Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln – insbesondere im ländlichen Raum – traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln – insbesondere im ländlichen Raum – traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vgl. CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vergleiche CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017). Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 20.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter begehen Korruption unter Straflosigkeit.
der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2016 auf Platz 161 von insgesamt 180 (TI 21.2.2018). Quellen: - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 21.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 14.3.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018). Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017). Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017). Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017). Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 21.3.2018 - AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik), https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html, Zugriff 21.3.2018 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Todesstrafe In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vgl. USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018). Quellen: - AI - Amnesty International (4.3.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 21.3.2018 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 21.3.2018 Ethnische Minderheiten Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017). Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 14.3.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Grundversorgung Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten Brazzaville und Pointe Noire. Die Republik Kongo muss ca. 60% ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Zwar konnte das Land im Jahr 2010 von einem vollständigen Schuldenerlass durch den Pariser Club profitieren, inzwischen ist der Schuldendienst allerdings akut gefährdet. Für 2017 würden für die planmäßige Rückzahlung der Schulden 66% des BIP benötigt. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt (AA 11.2017b). Die Republik Kongo liegt auf Rang 135 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP 2017). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 11.2017b). Mehr als 30% der Bevölkerung leiden an Mangelernährung. Eine sehr kleine Gruppe von Personen der staatstragenden Elite, des Militärs und der Wirtschaft können als reich bezeichnet werden, während die Mittelklasse nur zahlenmäßig klein ist. Das Land ist von schweren sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Ungleichheiten geprägt. Gründe dafür sind nicht nur die einseitige Integration in die Weltwirtschaft, sondern auch Korruption, bürokratische Fehler und schlechte Verwaltung. Die Ineffizienz des öffentlichen Sektors hat dazu geführt, dass viele Kongolesen in den informellen Sektor gedrängt wurden (BS 2018). Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000.Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vergleiche USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000. CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben
dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung.
Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vergleiche SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben
dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung.
Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2017b): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208544, Zugriff 28.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 20.3.2018). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.3.2018). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o.D.). Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche:
- a)in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse;
- b)in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014). In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Stadtgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014). Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.). In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% im Jahr 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine „Essential Drugs List“, welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 19 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 - BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018- BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI römisch zwei - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 - GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/, Zugriff 28.3.2018 Rückkehr Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo (Stand 28.03.2018) berücksichtigt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo (Stand 28.03.2018) berücksichtigt. 2.2. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der vorgelegte Führerschein mit Ausstellungsdatum 21.04.2021, also ein Jahr nach erfolgter Einreise des BF und die Geburtsurkunde ohne Foto reichen für eine glaubhafte Identitätsfeststellung nicht aus. Die Feststellung betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Aussagen sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Herkunft, zu den Angehörigen, der Schulbildung und der beruflichen Tätigkeit des BF in der Republik Kongo basieren auf seinen Angaben beim BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft, der Tochter des BF und dem gemeinsamen Wohnsitz ergeben sich aus den Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie der Geburtsurkunde vom XXXX 2020 und einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft, der Tochter des BF und dem gemeinsamen Wohnsitz ergeben sich aus den Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie der Geburtsurkunde vom römisch 40 2020 und einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellung zu seinem gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen und den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Zum Vorbringen des BF: Der BF gab zusammengefasst an, dass er die Republik Kongo verlassen habe, da er als Fahrer seines Onkels, eines Gardisten des Präsidenten, festgenommen und beschuldigt worden sei, dem Präsidenten Geld entwendet zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen des BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu „Kongo (Brazzaville) – Präsidentengarde, Verhaftungen 2015“ vom 09.06.2020 keine Informationen betreffend einen Vorfall der Präsidentengarde, im Rahmen dessen sämtliche Gardisten verhaftet worden seien, bekannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls die Existenz einer spezialisierten Sicherheitsgarde für den Präsidenten. Allerdings trat der BF dieser Anfragebeantwortung in seiner Stellungnahme vom 07.07.2020 nicht substantiiert entgegen und verwies lediglich darauf, dass der Vorfall nicht öffentlich bekannt gewesen sei und nur Personen aus dem inneren Kreis darüber Bescheid gewusst hätten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass wenn auf einen Schlag alle Gardisten des Präsidenten verhaftet und teilweise über einen Zeitraum von mehreren Jahren gefangen gehalten worden wären, es diesbezüglich Informationen geben müsste. Betreffend seine Verhaftung konnte der BF sich in der mündlichen Verhandlung nicht an das genaue Datum erinnern und führte lediglich an, dass dies wohl 2015 gewesen sein müsste. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der BF, hätte er diese Verhaftung tatsächlich erlebt, wohl an ein so prägendes Lebensereignis erinnern können hätte müssen, zumal dies in weiterer Folge seine Flucht ausgelöst hätte (S 8, S 10 Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sich der BF zunächst nicht an den Zeitpunkt seiner Verhaftung erinnern und auch nicht die Dauer seiner Haft anführen können habe - „Ich war drei bis vier Tage dort inhaftiert. Ich weiß es nicht mehr genau, denn es war dunkel.“ - (S 8 Verhandlungsprotokoll), allerdings im Verlaufe der mündlichen Verhandlung dann sein Entlassungsdatum aus dem Gefängnis präzise mit 15.04.2015 angeben konnte (S 11 Verhandlungsprotokoll). Des Weiteren widersprach er sich, indem er zunächst anführte in der Nähe des Hauses des Präsidenten verhaftet worden zu sein und kurz darauf anführte bei sich zu Hause verhaftet und dann in die Nähe des Hauses des Präsidenten gebracht worden zu sein (S 8, S 10 Verhandlungsprotokoll). Auch widerspricht sich der BF, wenn er in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass ihn der Chef der „Rotkappen“, also der Gardisten des Präsidenten freigelassen habe (S 9 Verhandlungsprotokoll), vor dem BFA aber vermeinte, dass alle Gardisten festgenommen worden seien (AS 34). Auf diesbezüglichen Vorhalt spezifizierte er zwar seine Aussage und erklärte: „Die, die verhaftet wurden, sind auch bei der Garde, tragen aber keine Uniform. Sie tragen Anzüge.“, blieb jedoch die Erklärung dafür schuldig, warum nur nichtuniformierte verhaftet werden hätten sollen (S 9 Verhandlungsprotokoll). Zudem war es dem BF nicht möglich, nähere und widerspruchsfreie Informationen zu seinem ca. vierjährigen Aufenthalt in Kinshasa zu geben. So widersprach er sich, wenn er gegenüber dem BFA anführte, dass er in Kinshasa nichts gemacht und nur auf die Kinder der Leute aufgepasst habe, die ihn aufgenommen haben (AS 31), in der mündlichen Verhandlung aber vermeinte, dass er in einem nicht fertigen Haus gewohnt und gearbeitet habe, wenn es Maurer- oder Gartenarbeiten gegeben habe (S 13 Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen ist es auch nicht plausibel, dass er während seines Aufenthaltes in Kinshasa keinen Kontakt nach Brazzaville gehalten haben will und sich vor seiner Wiedereinreise nicht über die aktuelle Situation und Gefahrenlage informiert habe (S 13 Verhandlungsprotokoll). Schließlich führte der BF an, dass er 2019, nach seiner Rückkehr aus der Demokratischen Republik Kongo, seinen Onkel in Brazzaville wiedergesehen habe und er in einem Privatkrankenhaus untergebracht gewesen sei. Folglich war der Onkel des BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr inhaftiert (S 11 Verhandlungsprotokoll), weswegen sich eine Verfolgungsgefahr für den BF für das erkennende Gericht nicht erschließt. Es ist nicht plausibel, dass man den Onkel des BF 2019 aufgrund seines Gesundheitszustandes freigelassen habe soll, den BF aber wieder verhaften habe wollen. Auch der diesbezügliche Erklärungsversuch des BF, dass man ihm vorwerfe, zu wissen wo sich das Geld befinde, weil er der Fahrer seines Onkels gewesen sei, geht ins Leere, weil sich daraus nicht ergibt, warum man dann den Onkel freilassen sollen habe (S 12 Verhandlungsprotokoll). Schließlich erwähnte der BF erst am Ende der mündlichen Verhandlung und auf neuerliche Nachfrage der erkennenden Richterin, dass der Onkel nach seiner Haftentlassung wegen gesundheitlichen Gründen in Hausarrest versetzt wurde (S 13 Verhandlungsprotokoll). Aber auch dieses Vorbringen erscheint nicht nachvollziehbar, zumal er es erst spät erstattete und diesbezüglich auch keine Unterlagen vorbrachte, obwohl er ansonsten jede Menge Dokumente zum Onkel in Vorlage gebracht hat. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass sich aus der in Vorlage gebrachten Entscheidung vom 07.01.2016 ergibt, dass der Onkel des BF wegen Taktlosigkeit und Fehlverhalten iVm Ruf und Ansehen der Armee seiner Funktion bei der Armee enthoben wurde, aber nicht, dass er deswegen bestraft wurde. Deswegen ergibt sich nicht, warum dann der BF, welcher zudem nur ein Fahrer gewesen sei, bestraft werden hätte sollen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass sich aus der in Vorlage gebrachten Entscheidung vom 07.01.2016 ergibt, dass der Onkel des BF wegen Taktlosigkeit und Fehlverhalten in Verbindung mit Ruf und Ansehen der Armee seiner Funktion bei der Armee enthoben wurde, aber nicht, dass er deswegen bestraft wurde. Deswegen ergibt sich nicht, warum dann der BF, welcher zudem nur ein Fahrer gewesen sei, bestraft werden hätte sollen. Ganz allgemein kommt den seitens des BF zu seinem Onkel in Vorlage gebrachten Dokumenten (Reisepass, gültig bis 15.08.2014, samt Ein- Ausreisestempel sowie Visa betreffend Dienstreisen; Entscheidung des Ministeriums der Präsidentschaft für die Landesverteidigung über die Aufnahme und den Einsatz bei den Streitkräften vom 14.10.1999; Missionsbefehl des Stabchefs des Präsidenten vom 31.05.2012; Entscheidung des Ministeriums der Präsidentschaft für die Landesverteidigung vom 07.01.2016 darüber, dass der Onkel nicht mehr befugt ist, für den Präsidenten zu arbeiten; Farbbild DIN A4 des Onkels neben dem Präsidenten Kongos; zwei kleine Bilder betreffend Misshandlungen im Gefängnis) keine hinreichende Beweiskraft für sein Fluchtvorbringen zu, zumal diese zum einen seinen Onkel und nicht ihn persönlich betreffen und er zum anderen seine Person betreffend überhaupt nichts in Vorlage bringen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum er betreffend seinen Onkel eine Vielzahl von Dokumenten vorlegen konnte, ihn persönlich betreffend jedoch kein einziges. Zudem ist aufgrund des widersprüchlichen und vagen Fluchtvorbringens auch die Echtheit der Unterlagen in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Die erkennende Richterin gelangt somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Somit war nicht davon auszugehen, dass der BF in der Republik Kongo einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. 2.4. Zu den Länderfeststellungen: Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.03.2018; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie bereits oben ausgeführt, ist es dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Dem BF droht in der Republik Kongo - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall zudem keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig und gesund sowie arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass der BF dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in der Republik Kongo durch eigene Arbeitsleistung erneut sicherzustellen. Auch verfügt der BF noch über Familienangehörige und somit über ein familiäres Netz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall zudem keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig und gesund sowie arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass der BF dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in der Republik Kongo durch eigene Arbeitsleistung erneut sicherzustellen. Auch verfügt der BF noch über Familienangehörige und somit über ein familiäres Netz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Damit ist der BF durch die Abschiebung in die Republik Kongo nicht in seinem Recht
Art. 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Republik Kongo besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in der Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung in die Republik Kongo nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Republik Kongo besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in der Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Es kann festgestellt werden, dass auch eine in die Republik Kongo zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für die Republik Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Es kann festgestellt werden, dass auch eine in die Republik Kongo zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für die Republik Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Als junger und gesunder Mann fällt der BF zudem nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass sie in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Als junger und gesunder Mann fällt der BF zudem nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass sie in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
§ 57Asl
G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
Paragraph 57, AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).3.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist auch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt zudem andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marck, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist auch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt zudem andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marck, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.9.2018, E 1416/2018; 26.2.2019, E 3079/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vgl. VfSlg. 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungs-wesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg. 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg. 18.748/2009).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.9.2018, E 1416 aus 2018,; 26.2.2019, E 3079 aus 2018,; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungs-wesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg. 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg. 18.748 aus 2009,). 3.4.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.4.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde: Der BF führt ein Familienleben hoher Intensität mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, mit welchen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).Der BF führt ein Familienleben hoher Intensität mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, mit welchen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Derart "außergewöhnliche Umstände" können sich insbesondere aus den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben (vgl. EGMR, Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10). Auch Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art. 24 Rz 33).Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Derart "außergewöhnliche Umstände" können sich insbesondere aus den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben vergleiche EGMR, Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10). Auch Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Urteil vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer (Urteil vom 31.01.2006, Rodrigues Da Silva and Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99) überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09) und Udeh (Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als einer der grundlegendsten Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, S 71).Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Urteil vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer (Urteil vom 31.01.2006, Rodrigues Da Silva and Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99) überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09) und Udeh (Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als einer der grundlegendsten Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund vergleiche dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03 aus 2013,, S 71). Im vorliegenden Beschwerdefall ist zu berücksichtigen, dass der BF nunmehr seit 2020 mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt lebt. Die Lebensgefährtin des BF ist aktuell erneut vom BF schwanger, der Geburtstermin für das zweite Kind ist Ende März. Zudem ist der BF in die tägliche Versorgung und Erziehung der gemeinsamen eineinhalbjährigen Tochter– wie der BF und seine Lebensgefährtin zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich und glaubhaft bestätigten – stark eingebunden. So gab die Lebensgefährtin des BF an, dass sie sich die Aufgaben betreffend die Betreuung der gemeinsamen Tochter mit dem BF teile und es für sie ohne den BF sehr schwer sein würde, zumal bald das zweite Kind zur Welt komme (S 18 Verhandlungsprotokoll). Der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Kindeswohl entsprechend hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134), wobei die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Die Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, Kontakte über Telefon oder E-Mail können das entsprechend der Judikatur nicht wettmachen (vgl VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Moderne Kommunikationsmittel sind „lebensfremd zur Aufrechterhaltung eines Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil“ (VfGH 12.6.2019, E3528/2018; VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, RS 5). Auch in gegenständlichem Fall könnte aufgrund des jungen Alters der Kinder des Beschwerdeführers der Kontakt keinesfalls durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.Der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Kindeswohl entsprechend hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134), wobei die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Die Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, Kontakte über Telefon oder E-Mail können das entsprechend der Judikatur nicht wettmachen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Moderne Kommunikationsmittel sind „lebensfremd zur Aufrechterhaltung eines Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil“ (VfGH 12.6.2019, E3528/2018; VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, RS 5). Auch in gegenständlichem Fall könnte aufgrund des jungen Alters der Kinder des Beschwerdeführers der Kontakt keinesfalls durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Entsprechend der jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur zum Kindeswohl ist keinesfalls nur die Beziehung eines Kindes zu seiner Mutter geschützt. Bei der Interessensabwägung sind die Beziehung zum Vater (für Viele: VfGH 24.9.2018, E1416/2018; VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, RS 6) sowie die Auswirkungen der Trennung auf die Lebenssituation des Kindes zu beachten (VfGH 24.11.2020, E3806/2019). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Relevante Aspekte in diesem Zusammenhang sind die konkrete Lebenssituation wie zB. ein gemeinsamer Haushalt, die Intensität der Beziehung, die Betreuung des Kindes, das Alter und die Bedürfnisse des Kindes (VfGH 21.9.2020, E738/2020). Wie bereits erläutert erfordert es das Kindeswohl im vorliegenden Fall, dass das Kleinkind, das mit ihrem Vater in einem Haushalt lebt, eine intensive Beziehung führt und von ihm betreut wird, nicht von ihrem Vater getrennt wird.Entsprechend der jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur zum Kindeswohl ist keinesfalls nur die Beziehung eines Kindes zu seiner Mutter geschützt. Bei der Interessensabwägung sind die Beziehung zum Vater (für Viele: VfGH 24.9.2018, E1416/2018; VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, RS 6) sowie die Auswirkungen der Trennung auf die Lebenssituation des Kindes zu beachten (VfGH 24.11.2020, E3806/2019). Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Relevante Aspekte in diesem Zusammenhang sind die konkrete Lebenssituation wie zB. ein gemeinsamer Haushalt, die Intensität der Beziehung, die Betreuung des Kindes, das Alter und die Bedürfnisse des Kindes (VfGH 21.9.2020, E738/2020). Wie bereits erläutert erfordert es das Kindeswohl im vorliegenden Fall, dass das Kleinkind, das mit ihrem Vater in einem Haushalt lebt, eine intensive Beziehung führt und von ihm betreut wird, nicht von ihrem Vater getrennt wird. Bei der Lebensgefährtin des BF handelt es sich um eine österreichischen Staatsbürgerin. Eine Trennung der Tochter von ihrem Vater würde angesichts der aufgrund des erhobenen Sachverhaltes hervorgekommenen Beziehungsintensität und des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zum BF einen massiven Eingriff in die Familie bedeuten und dem Kindeswohl nicht ausreichend Rechnung tragen. Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des BF lediglich dann zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zur Trennung eines Fremden von seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern führt (vgl. etwa zuletzt VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305-7, hinsichtlich der Bestätigung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilten türkischen Staatsangehörigen, trotz aufrechter Ehe mit einer zum Entscheidungszeitpunkt von ihm schwangeren österreichischen Staatsbürgerin und einem weiteren gemeinsamen minderjährigen Kind). Eine derartige Gefährdungsprognose kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht getroffen werden, zumal der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des BF lediglich dann zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zur Trennung eines Fremden von seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern führt vergleiche etwa zuletzt VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305-7, hinsichtlich der Bestätigung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilten türkischen Staatsangehörigen, trotz aufrechter Ehe mit einer zum Entscheidungszeitpunkt von ihm schwangeren österreichischen Staatsbürgerin und einem weiteren gemeinsamen minderjährigen Kind). Eine derartige Gefährdungsprognose kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht getroffen werden, zumal der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet gilt es noch auszuführen, dass der BF seit ca. zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Eine besondere Integration, abgesehen von seinem Familienleben, ist nicht gegeben; dem BF ist es weder gelungen, in ein Beschäftigungsverhältnis zu treten bzw. eine selbständige Tätigkeit auszuüben noch ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben. Der BF konnte aber in der mündlichen Verhandlung zumindest ein diesbezügliches Bemühen glaubhaft machen und eine Einstellungszusage vorlegen. Zudem besucht er mehrere Deutschkurse und verfügt über einen österreichischen Führerschein. Zu seinen Ungunsten wiegt noch der Umstand, dass dem BF bekannt sein musste, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wurde. Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246, mwN), doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen, im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich sowie das Kindeswohl dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246, mwN), doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen, im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich sowie das Kindeswohl dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung
§ 9Abs.
2 BFA-VG zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.5. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung":
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.3.4.2.).Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig ist vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4.2.). Fallgegenständlich hat der BF jedoch keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Deutsch-Prüfung auf A2-Niveau vorgelegt und erfüllt sohin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G. Auch übt er angesichts des Umstandes, dass er zum Entscheidungszeitpunkt Grundversorgung bezieht, keine legale Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird.Fallgegenständlich hat der BF jedoch keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Deutsch-Prüfung auf A2-Niveau vorgelegt und erfüllt sohin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG. Auch übt er angesichts des Umstandes, dass er zum Entscheidungszeitpunkt Grundversorgung bezieht, keine legale Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Da der BF somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, ist ihm
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel
§ 58Asyl
G 2005 auszufolgen und hat der BF daran
§ 58Abs. 11 Asyl
G 2005 mitzuwirken.Da der BF somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, ist ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat der BF daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Angesichts der Aufhebung der seitens des BFA ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlie