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{'item': 'I415 2000146-3'}

Obsah (21)§ 9§ 55§ 4Art. 133§ 75§ 10§ 52§ 53Art 130§ 494a§ 1§ 61§ 66§ 67§ 138§ 28§ 58§ 54§ 8§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlI415 2000146-3 Spruch, I415 2000146-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und es wird XXXX

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und es wird römisch 40

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. III.

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen.römisch drei.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes abgewiesen und der BF nach Algerien ausgewiesen wurde.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall, Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2017, GZ XXXX , wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zurückverwiesen. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2017, GZ römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zurückverwiesen. 4. Mit Bescheid vom 25.12.2017 versagte die belangte Behörde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem BF als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein, auf die Dauer von 4 Jahren befristetes, Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und der Antrag vom 13.08.2020

§ 4Abs. 2 Asyl

G-DV abgewiesen (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 25.12.2017 versagte die belangte Behörde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein, auf die Dauer von 4 Jahren befristetes, Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Antrag vom 13.08.2020

Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.04.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  2. Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  3. Satz
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.04.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  7. Satz
  8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018, GZ XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018, GZ römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
  12. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  14. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  15. Mit Beschluss vom 25.10.2018 durch das Landesgericht XXXX rafsachen wurde dem BF ein Strafaufschub bis 26.10.2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen.
  16. Mit Beschluss vom 25.10.2018 durch das Landesgericht römisch 40 rafsachen wurde dem BF ein Strafaufschub bis 26.10.2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen.
  17. Am 13.08.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 2 Asyl

G und führte im Beibrief vom 13.08.2020 dazu im Wesentlichen aus, er habe seit über 5 Jahren eine Freundin im Bundesgebiet und mit ihr auch ein gemeinsames Kind. Beide seien österreichische Staatsangehörige. Er habe kein gültiges Reisedokument und ergehe hierzu der Heilangsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV.9. Am 13.08.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und führte im Beibrief vom 13.08.2020 dazu im Wesentlichen aus, er habe seit über 5 Jahren eine Freundin im Bundesgebiet und mit ihr auch ein gemeinsames Kind. Beide seien österreichische Staatsangehörige. Er habe kein gültiges Reisedokument und ergehe hierzu der Heilangsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2020 wurde nachträglich eine bedingte Strafnachsicht gewährt, dies verbunden mit der Weisung, dass sich der BF weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer ambulanten Behandlung unterzieht und darüber alle zwei Monate berichtet.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.08.2020 wurde nachträglich eine bedingte Strafnachsicht gewährt, dies verbunden mit der Weisung, dass sich der BF weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer ambulanten Behandlung unterzieht und darüber alle zwei Monate berichtet.
  3. Mittels Verbesserungsauftrag vom 28.10.2020 forderte die belangte Behörde den BF auf, seinem Antrag

§ 55Asyl

G ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie, die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beizulegen.11. Mittels Verbesserungsauftrag vom 28.10.2020 forderte die belangte Behörde den BF auf, seinem Antrag

Paragraph 55, AsylG ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie, die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beizulegen.

  1. Mit Schreiben vom 26.11.2020 stellte der BF erneut einen Antrag auf Mängelheilung und führte aus, es sei ihm nicht möglich die benötigten Dokumente beizulegen, da er keine solchen besitze.
  2. Am 21.01.2021 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen Antrag

§ 55Asyl

G gestellt hatte, antwortete er, er habe seine Familie (Freundin und ein gemeinsames Kind) im österreichischen Bundesgebiet. Dies sei für ihn das Wichtigste in seinem Leben und er wolle für seine Familie arbeiten gehen und sich in die österreichische Gesellschaft integrieren. Auf die Frage, warum er trotz bestehender Partnerschaft noch zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, führte er aus, er habe kein Geld mehr von seiner Freundin annehmen und für seine Ausgaben selbst aufkommen wollen.13. Am 21.01.2021 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen Antrag

Paragraph 55, AsylG gestellt hatte, antwortete er, er habe seine Familie (Freundin und ein gemeinsames Kind) im österreichischen Bundesgebiet. Dies sei für ihn das Wichtigste in seinem Leben und er wolle für seine Familie arbeiten gehen und sich in die österreichische Gesellschaft integrieren. Auf die Frage, warum er trotz bestehender Partnerschaft noch zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, führte er aus, er habe kein Geld mehr von seiner Freundin annehmen und für seine Ausgaben selbst aufkommen wollen. 14. Mit Schreiben des BF vom 25.02.2021 wurde der Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV bezüglich der Nicht-Vorlage eines Identitätsdokuments erneut gestellt.14. Mit Schreiben des BF vom 25.02.2021 wurde der Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV bezüglich der Nicht-Vorlage eines Identitätsdokuments erneut gestellt.

  1. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 30.03.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen, den Heilungsantrag abzuweisen sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren zu erlassen und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  2. Mit Stellungnahme vom 14.04.2021 erklärte der BF, dass er mit seiner Freundin bereits seit 2015 in einer Beziehung sei und daher das Familienleben schon vor der Abweisung des Asylantrages bestanden habe. Zudem stelle der BF aufgrund seines Gesinnungswandels seit der Geburt seines Sohnes keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Die Voraussetzungen zur Stattgebung des Mängelheilungsantrags lägen vor.
  3. Mit Beschwerde

Art 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm § 8 VwGVG vom 26.05.2021 machte der BF die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend und führte aus, dass die Entscheidungsfrist bereits am 13.02.2021 abgelaufen sei.17. Mit Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Vw

GVG vom 26.05.2021 machte der BF die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend und führte aus, dass die Entscheidungsfrist bereits am 13.02.2021 abgelaufen sei. 18. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien festgestellt (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt VI.).18. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 16.07.2021, in welcher der BF ausführte, er lebe seit 6 Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit Frau S. P., mit dieser sei er auch traditionell muslimisch verheiratet. Eine zivilrechtliche Ehe sei nur an seinen fehlenden gültigen Identitätsnachweisen gescheitert. Er habe mit seiner Freundin einen gemeinsamen Sohn, mit welchem er in einem gemeinsamen Haushalt lebe und für dessen Leben er eine wesentliche Rolle spiele. Er weise eine hohe Integrationsbereitschaft auf und habe große Ambitionen die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem habe durch die Geburt seines Sohnes ein Gesinnungswandel bei ihm stattgefunden, er zeige für seine Straftaten Reue und es sei davon auszugehen, dass er nicht mehr straffällig werde.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.07.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  3. Am 17.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die arabische Sprache sowie seiner Freundin, Frau S. P., als Zeugin statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der BF insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und traditionell muslimisch verheiratet. Er ist Vater eines Sohnes, für welchen er keine Sorgepflichten hat. Sowohl die Lebensgefährtin als auch der Sohn des BF sind österreichische Staatsangehörige. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Einen gültigen Reisepass konnte der BF nicht vorlegen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er sich um die Ausstellung eines solchen bemüht hätte. Seine Identität steht somit nicht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der BF stammt aus Annaba. Er hat in Algerien insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und eine Berufsausbildung zum Maschinenmechaniker abgeschlossen. Diesen Beruf übte er ca. sechs Jahre in seiner Heimat aus. Die Mutter des BF sowie die vier Geschwister des BF leben nach wie vor in Algerien. Sein Vater hat noch weitere fünf Kinder, war mehrfach verheiratet und lebt derzeit mit seiner Ehefrau in Tunesien. Die Halbgeschwister des BF leben ebenfalls in Algerien. Zu seinen Familienangehörigen in Algerien steht er, über soziale Medien, in regelmäßigem Kontakt. Eine Tante des BF lebt in Frankreich und besitzt die französische Staatsbürgerschaft. Der BF war von 11.12.2013 bis 25.10.2018 im österreichischen Bundesgebiet mit Unterbrechungen melderechtlich erfasst. Einen überwiegenden Zeitraum war der BF als obdachlos gemeldet sowie in einer Justizanstalt untergebracht. Seit Oktober 2018 scheint keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lernte der BF im Jahr 2014 die österreichische Staatsangehörige Frau S. P. kennen und begannen diese 2015 eine Beziehung. Am 30.09.2019 kam der gemeinsame Sohn I. P. zur Welt. Der BF ist nicht als der leibliche Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Das alleinige Sorgerecht des Sohnes hat die Mutter des Kindes. Seit 2016 besteht ein gemeinsamer Haushalt, welcher melderechtlich nicht aufscheint. Der BF hat weder für die Miete noch für die Betriebskosten aufzukommen, da seine Freundin über staatliche Sozialleistungen in Höhe von ca. EUR 800,00 netto monatlich verfügt und zusätzlich von ihrer Familie finanziell unterstützt wird. Der BF erhält immer wieder finanzielle Unterstützung von seiner Tante aus Frankreich. Der BF ist in der Haushaltsführung sowie der täglichen Betreuung seines Sohnes stark eingebunden.Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lernte der BF im Jahr 2014 die österreichische Staatsangehörige Frau S. P. kennen und begannen diese 2015 eine Beziehung. Am 30.09.2019 kam der gemeinsame Sohn römisch eins. P. zur Welt. Der BF ist nicht als der leibliche Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Das alleinige Sorgerecht des Sohnes hat die Mutter des Kindes. Seit 2016 besteht ein gemeinsamer Haushalt, welcher melderechtlich nicht aufscheint. Der BF hat weder für die Miete noch für die Betriebskosten aufzukommen, da seine Freundin über staatliche Sozialleistungen in Höhe von ca. EUR 800,00 netto monatlich verfügt und zusätzlich von ihrer Familie finanziell unterstützt wird. Der BF erhält immer wieder finanzielle Unterstützung von seiner Tante aus Frankreich. Der BF ist in der Haushaltsführung sowie der täglichen Betreuung seines Sohnes stark eingebunden. Der BF ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er erhält keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Lebensgefährtin des BF geht ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nach, sowohl vor der Geburt ihres Sohnes als auch derzeit. Sie hat noch nie in Algerien gelebt. Die in Algerien lebende Familie des BF kennt sie nur von seltenen Videoanrufen, wobei die Verständigung aufgrund der Sprachbarriere schwierig ist. Die Freundin des BF und sein Sohn stehen in keinem finanziellen oder anderweitigen Abhängigkeitsverhältnis zum BF. Der BF hat keinen Deutschkurs in Österreich positiv abgeschlossen. Dennoch war eine einfache Unterhaltung mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus möglich. Der BF ist weder in einem Verein tätig noch geht er einer gemeinnützigen Arbeit nach. Sein Freundschaftskreis bezieht sich insbesondere auf seine Lebensgefährtin und deren Familie und Bekanntschaften. Es konnten keine sonstigen sozialen Kontakte festgestellt werden. Der BF wurde insgesamt drei Mal rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt, wobei allen Verurteilungen ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zugrunde liegt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit diesem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in zahlreichen Angriffen in einer Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen zu haben, sowie mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.Mit diesem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in zahlreichen Angriffen in einer Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen zu haben, sowie mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. Bei den Strafzumessungsgründen wurden dabei das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.04.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  8. Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  9. Satz
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.04.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  11. Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  12. Satz
  13. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit diesem Urteil wurde der BF, gemeinsam mit zwei weiteren rechtskräftig verurteilten Tätern, für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift gewinnbringend durch Verkauf anderer überlassen zu haben. Bei den Strafzumessungsgründen wurde dabei das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
  14. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  15. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, verurteilt. Mit letztgenanntem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, anderen gegen Entgelt überlassen zu haben.Mit letztgenanntem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, zweiter Fall StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, anderen gegen Entgelt überlassen zu haben. Bei den Strafzumessungsgründen wurde dabei das reumütige Geständnis als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen. Gleichzeitig erging der Beschluss, dass

§ 494aAbs. 2 St

PO die bedingte Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX für Strafsachen widerrufen sowie die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.Gleichzeitig erging der Beschluss, dass

Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 für Strafsachen widerrufen sowie die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2020 wurde nachträglich eine bedingte Strafnachsicht gewährt, unter der Weisung, dass sich der BF weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer ambulanten Behandlung unterzieht und darüber alle zwei Monate berichtet. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.08.2020 wurde nachträglich eine bedingte Strafnachsicht gewährt, unter der Weisung, dass sich der BF weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer ambulanten Behandlung unterzieht und darüber alle zwei Monate berichtet. Der BF hat diese Therapie im Dezember 2018 begonnen und hat nach wie vor wöchentlich Therapiestunden. Die bisherigen Termine hat er ordnungsgemäß eingehalten. Der BF verfügt über keinen Reisepass und hat sich nicht bei der algerischen Botschaft um eine Ausstellung dessen bemüht. 1.2. Zur Lage in Algerien:

§ 1Z 10 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Algerien werden (auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Algerien vom 18.11.2021, Version 6) zudem folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 03.09.2021 Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vgl. BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021).Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vergleiche BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021). Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind: - landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.- unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen.- generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021).- landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr., - unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen., - generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021). Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020). Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Die Ombudsstelle (CNDH) berichtete von vielen Gefängnisbesuchen im Jahr 2020, zur Verbesserung der COVID-19 Lage (USDOS 30.3.2021). Die medizinische Ausstattung reicht in den Gefängnissen nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 ● WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage]Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vergleiche GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 12.6.2020). Hunderte Hirak-Demonstranten wurden während Protesten Anfang 2020 verhaftet (HRW 13.1.2021). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die regelmäßigen Demonstrationen ab Ende März 2020 ausgesetzt. Ab 17.3.2020 wurden die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit weiter verschärft (IPB 12.6.2020). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise wurde mit Tränengas, Wasserwerfern, willkürlichen Verhaftungen und exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten vorgegangen (FH 3.3.2021). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 30.3.2021). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 29.4.2020), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 30.3.2021). Seit Verabschiedung des Parteigesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 29.4.2020). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021  AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html, Zugriff 25.8.2021  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021  HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 25.8.2020  IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.9.2021  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021  DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021  WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 16.3.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Letzte Änderung: 03.09.2021 Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien sowie in die seitens des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen Beweis erhoben. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei fest. Dass der BF bisher keinen Reisepass beantragt hat, geht aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volljährigkeit, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Schul- und Berufsausbildung, seiner Erwerbstätigkeit in Algerien sowie zu seinen Familienverhältnissen in seiner Heimat gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 3). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Zumal sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, konnte vom Gesundheitszustand des BF und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Der Umstand, dass der BF einen am 30.09.2019 in Österreich geborenen Sohn mit der österreichischen Staatsangehörigen S. P. hat und er nicht als leiblicher Vater in der Geburtsurkunde geführt wird, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes, ausgestellt durch das Standesamt XXXX vom 08.10.2019, und den übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin S. P. sowie den Empfehlungsschreiben der Familienmitglieder der S. P. Der Umstand, dass der BF einen am 30.09.2019 in Österreich geborenen Sohn mit der österreichischen Staatsangehörigen S. P. hat und er nicht als leiblicher Vater in der Geburtsurkunde geführt wird, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes, ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 vom 08.10.2019, und den übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin S. P. sowie den Empfehlungsschreiben der Familienmitglieder der S. P. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine im Jahr 2015 geschlossene Beziehung mit S. P. und dem gemeinsamen Sohn ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zu den GZlen XXXX und XXXX . Dass der BF keine Sorgepflichten für seinen Sohn hat und die alleinige Obsorge bei S. P. ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF und Frau S. P. in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF mit seiner Freundin und ihrem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Aussagen (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 6 und 15). Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine im Jahr 2015 geschlossene Beziehung mit S. P. und dem gemeinsamen Sohn ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zu den GZlen römisch 40 und römisch 40 . Dass der BF keine Sorgepflichten für seinen Sohn hat und die alleinige Obsorge bei S. P. ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF und Frau S. P. in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF mit seiner Freundin und ihrem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Aussagen (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 6 und 15). Aus der ZMR-Abfrage vom 16.03.2022 ist ersichtlich, dass der BF seit Oktober 2018 keinen melderechtlich erfassten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet aufweist. Er war laut ZMR Auszug seit Dezember 2013 in Österreich melderechtlich erfasst, war zwischenzeitlich als obdachlos gemeldet und befand sich in Strafhaft. Die Feststellung, wonach kein finanzielles sowie anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis von S. P. und dem gemeinsamen Sohn zum BF besteht, ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des BF und der Zeugin S. P. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Akteninhalt. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ist ersichtlich, dass dieser im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Feststellung, dass die Freundin des BF ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihren Lebensunterhalt durch Mindestsicherung und finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bestreitet, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und einem Sozialversicherungsdatenauszug der Freundin des BF. Zu seiner Integration legte der BF die folgenden Unterlagen vor: diverse Lichtbilder, eine Anmeldung zum Deutschkurs A1/A1+ vom 13.07.2020 (AS 64), eine Anmeldung zum Deutschkurs A2 vom 27.10.2020, diverse Empfehlungsschreiben von Familienmitgliedern seiner Freundin, ein Schreiben des behandelnden Psychotherapeuten vom 03.07.2020 (AS 65) und eines vom 09.02.2022, die Geburtsurkunde seines Sohnes (AS 67), ein Empfehlungsschreiben der Freundin des BF (AS 68) sowie eine Therapiebestätigung vom 04.02.
  4. Hinsichtlich der Integrationskurse Deutsch brachte der BF vor, lediglich Deutschkurse zu besuchen, eine Prüfung habe er aber noch nicht abgelegt. Er konnte auch keine diesbezüglichen Zertifikate vorlegen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht verkannt, dass eine einfache Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch – wie in der Verhandlung geschehen – durchaus möglich ist. Die Feststellungen zur Festnahme und strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten und die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile. Die Feststellung zur vom BF besuchten Entwöhnungstherapie ergibt sich einerseits aus dem im Akt befindlichen Beschluss, in welchem ihm die diesbezügliche Weisung erteilt wurde und andererseits aus der Therapiebestätigung der laufenden ambulanten Einzeltherapie vom 09.02.2022 und den Schreiben seines Therapeuten vom 03.07.2020 sowie 10.02.
  5. 2.
  6. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Das Länderinformationsblatt stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde weder dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte noch deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Rechtslage § 55 AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Wenn

§ 10Abs. 3 Asyl

G der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wenn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der BF stellte am 13.08.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG. Das BFA wies den Antrag des BF ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Der BF stellte am 13.08.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Das BFA wies den Antrag des BF ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Zu prüfen ist, ob die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF darstellt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hält sich somit seit seiner erstmaligen Antragstellung knapp achteinhalb Jahre in Österreich auf, wobei er zu keinem Zeitpunkt in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügte, er seit 2018 im Bundesgebiet nicht mehr melderechtlich erfasst ist und sich für einen, wenn auch im Verhältnis relativ kurzen Teil seines Aufenthaltes in Strafhaft befand. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Der BF setzte einzelne Integrationsschritte. Er hat Deutsch-Kurse besucht und ist – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2022 demonstrierte – durchaus im Stande eine einfache Unterhaltung zu führen. Er hat in Österreich Bekanntschaften geschlossenen und ist eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er ein Kind hat, eingegangen. Jedoch kann er seine bisher erworbenen Deutsch-Kenntnisse mit keinem Zertifikat nachweisen und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor. Der BF ist zudem auch in keinem Verein integriert oder wurde er ehrenamtlich auch nicht tätig. Auch ist dem BF zur Last zu legen, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2018, somit seit knapp vier Jahren nicht mehr gemeldet ist und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Auch ist dem BF zur Last zu legen, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2018, somit seit knapp vier Jahren nicht mehr gemeldet ist und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Hinzu kommt, dass der BF seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN), da er sie teilweise nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages bzw. während seines illegalen Aufenthaltes gesetzt hat. So durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.Hinzu kommt, dass der BF seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vergleiche etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN), da er sie teilweise nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages bzw. während seines illegalen Aufenthaltes gesetzt hat. So durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der BF hat im Jahr 2014 die österreichische Staatsangehörige S. P. kennengelernt und ist 2015 eine Beziehung mit ihr eingegangen. Zudem fand eine traditionelle muslimische Hochzeit statt. Eine zivilrechtliche Hochzeit fand bisher nicht statt. Am 30.09.2019 kam ihr gemeinsamer Sohn zur Welt. Seit 2016 besteht ein gemeinsamer Haushalt, zuerst in einer Mietwohnung der S. P., seit kurzem bei den Eltern der S. P., da die Mietwohnung für S. P. und den BF finanziell nicht mehr tragbar war. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Sohn ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF an der gemeinsamen Wohnadresse nicht melderechtlich erfasst ist und „nur“ eine traditionelle muslimische Hochzeit stattgefunden hat, nichts. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Z 3.2 mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Sohn ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF an der gemeinsamen Wohnadresse nicht melderechtlich erfasst ist und „nur“ eine traditionelle muslimische Hochzeit stattgefunden hat, nichts. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Ziffer 3 Punkt 2, mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Artikel 8, EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Gegenständlich führt der BF mit der österreichischen Staatsangehörigen S. P. seit nun knapp sieben Jahren eine Lebensgemeinschaft. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes erfolgte im Jahr
  2. Der BF lebt bereits seit 2016 mit S. P. einem gemeinsamen Haushalt und sind sie seither „unzertrennlich“ (Zeugeneinvernahme der S.P., Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 15). Auch kümmert sich der BF maßgeblich um seinen Sohn, wickelt, füttert und badet diesen und geht mit ihm auf den Spielplatz (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 10). Dass der BF nicht Obsorge berechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt angesichts von aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakten mit dem minderjährigen Kind lediglich eine untergeordnete Rolle (VwGH 13.1.12018, Ra 2018/21/0115 Rz 13 mwN). Der BF konnte ein starkes familiäres Band zu seiner Lebensgefährtin sowie zu seinem Sohn glaubhaft machen, sodass die familiären Interessen des BF den Umstand, dass diese familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als er seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, überwiegen. Indem der BF zumindest Deutschkurse besucht hat und auch mit seiner Lebensgefährtin hauptsächlich deutsch spricht (Protokoll vom 21.01.2021, AS 100), hat er seine sprachliche Integration weiter vertieft. Auch seine sozialen Kontakte zur Familie der S. P. hat er kontinuierlich vertieft, was durch die vorgelegten Integrationsunterlagen (Fotos, Unterstützungsschreiben) dokumentiert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Die mit Vereinbarung vom
  3. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  4. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  5. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem BF und seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zur Folge hat. Die Freundin des BF spricht die Sprache des Herkunftsstaats des BF nicht und würde es ihr allein deshalb schwerfallen, sich in Algerien zu integrieren. Zudem ist S. P. in Österreich geboren, hier tief verwurzelt und befinden sich ihre Eltern und Geschwister Österreich. Die Familienangehörigen des BF kennt sie lediglich von einigen wenigen Videotelefonie-Anrufen und kann sie sich mit diesen nicht verständigen (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 15). Bei einem Verbleib der S. P. und des Sohnes in Österreich wird jedoch realistischer Weise nicht von einem regelmäßigen Kontakt auszugehen sein und das Kindeswohl dadurch maßgeblich beeinträchtigt. Ein Kind hat

§ 138Z 9 ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu Vw

GH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).Ein Kind hat

Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Die Rückkehrentscheidung greift, sofern das Familienleben nicht in Algerien fortgesetzt wird, gravierend in das Familienleben des BF ein und beeinträchtigt das Kindeswohl, da sie zu einer Trennung des BF von seinem Sohn führt. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im vorliegenden Fall fallen in der Gesamtbetrachtung jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF weniger stark ins Gewicht als dessen persönliche Interessen an seinem Verbleib in Österreich: Der BF wurde in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren insgesamt drei Mal, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichts XXXX vom 17.09.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt. Das führt zu einer Relativierung der vorhandenen privaten Bezugspunkte des BF in Österreich.Der BF wurde in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren insgesamt drei Mal, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichts römisch 40 vom 17.09.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt. Das führt zu einer Relativierung der vorhandenen privaten Bezugspunkte des BF in Österreich. Seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF sind jedoch dreieinhalb Jahre vergangen. Der BF ist seitdem nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden bzw. hat sich insoweit wohlverhalten. Der BF hat eine Therapie zur Suchtmittelentwöhnung erfolgreich absolviert und wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2020 seine Strafhaft von 12 Monaten bedingt nachgesehen, sodass die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in der Interessenabwägung nicht zu sehr ins Gewicht fallen.Seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF sind jedoch dreieinhalb Jahre vergangen. Der BF ist seitdem nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden bzw. hat sich insoweit wohlverhalten. Der BF hat eine Therapie zur Suchtmittelentwöhnung erfolgreich absolviert und wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.08.2020 seine Strafhaft von 12 Monaten bedingt nachgesehen, sodass die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in der Interessenabwägung nicht zu sehr ins Gewicht fallen. Weiters verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der BF melderechtliche Vorschriften missachtet hat, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. E 31.01.2013, 2012/23/0006). Hierzu erklärte der BF, dass die unterlassene Meldung auf die Restriktionen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei, da ihm ohne Versicherungsschutz der Zugang zu PCR-Testungen und in Folge zu Behörden und Ämtern deutlich erschwert worden sei. Zudem verfüge er über kein Ausweisdokument, welches jedoch für die Meldung erforderlich sei. Auch gab der BF an, Angst gehabt zu haben, in Schubhaft genommen zu werden, wenn er zur Polizei ginge, um sich um einen Ausweis zu bemühen (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 7). Der BF hat sich somit bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern. Weiters verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der BF melderechtliche Vorschriften missachtet hat, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche E 31.01.2013, 2012/23/0006). Hierzu erklärte der BF, dass die unterlassene Meldung auf die Restriktionen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei, da ihm ohne Versicherungsschutz der Zugang zu PCR-Testungen und in Folge zu Behörden und Ämtern deutlich erschwert worden sei. Zudem verfüge er über kein Ausweisdokument, welches jedoch für die Meldung erforderlich sei. Auch gab der BF an, Angst gehabt zu haben, in Schubhaft genommen zu werden, wenn er zur Polizei ginge, um sich um einen Ausweis zu bemühen (Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022, S 7). Der BF hat sich somit bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern. Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung jedoch zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich dem Kindeswohl und damit den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Der BF verfügt über eine langjährige starke familiäre Bindung zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem Sohn, die beide österreichische Staatsbürger sind. Die letzte strafrechtliche Verurteilung liegt bereits dreieinhalb Jahre zurück und hat sich der BF seitdem wohlverhalten. Die Psychotherapie besucht er äußerst gewissenhaft und hebt der betreuenden Psychotherapeut in seinen Schreiben vom 03.07.2020 und 09.02.2022 das Engagement und die außerordentliche Zuverlässigkeit des BF hervor. Nach dessen Einschätzung sei er auch seit einigen Jahren abstinent. Auch die Aufenthaltsdauer des BF von achteinhalb Jahren sowie seine gesetzten Integrationsschritte und seine sozialen Beziehungen zu den Familienmitgliedern der S. P. müssen Berücksichtigung finden. All diese Aspekte fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als sein fremdenrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme schlussendlich doch unverhältnismäßig erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Der BF verfügt über eine langjährige starke familiäre Bindung zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem Sohn, die beide österreichische Staatsbürger sind. Die letzte strafrechtliche Verurteilung liegt bereits dreieinhalb Jahre zurück und hat sich der BF seitdem wohlverhalten. Die Psychotherapie besucht er äußerst gewissenhaft und hebt der betreuenden Psychotherapeut in seinen Schreiben vom 03.07.2020 und 09.02.2022 das Engagement und die außerordentliche Zuverlässigkeit des BF hervor. Nach dessen Einschätzung sei er auch seit einigen Jahren abstinent. Auch die Aufenthaltsdauer des BF von achteinhalb Jahren sowie seine gesetzten Integrationsschritte und seine sozialen Beziehungen zu den Familienmitgliedern der S. P. müssen Berücksichtigung finden. All diese Aspekte fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als sein fremdenrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme schlussendlich doch unverhältnismäßig erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dem BF der Aufenthaltstitel

§ 55Abs.

2 zu erteilen.Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem BF der Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, zu erteilen. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, er hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, er hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot (Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): In logischer Konsequenz waren Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In logischer Konsequenz waren Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
  3. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Folgende Urkunden und Nachweise sind

§ 8Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (Asyl

G-DV) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.Folgende Urkunden und Nachweise sind

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, (AsylG-DV) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,;4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht unmöglich oder zumutbar war.

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht unmöglich oder zumutbar war. Betreffend eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S. des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch - wie im vorliegenden Fall zutreffend -, im Falle eines Antrages auf Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind, wie für die materielle Stattgabe des Antrages. Die Prüfung ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der anzuwendenden Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Betreffend eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S. des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch - wie im vorliegenden Fall zutreffend -, im Falle eines Antrages auf Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind, wie für die materielle Stattgabe des Antrages. Die Prüfung ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der anzuwendenden Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es konnte somit über die Heilung des Mangels zum Schutz des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK spruchgemäß entschieden werden. Es konnte somit über die Heilung des Mangels zum Schutz des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK spruchgemäß entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitli

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