Obsah (6)
§ 67Art. 133§ 58§ 83§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlI422 2236537-1 Spruch, I422 2236537-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 67Abs.
10 ASVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Bernd OBERHOFER gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 06.08.2020, Zl. römisch 40 , betreffend eine Beitragshaftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 06.07.2020 informierte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) über die auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 101.871,
- Dieser Betrag ergebe sich aus einer Nachrechnung aufgrund einer Beitragsprüfung vom 29.03.2018 (Prüfzeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017). Die Einbringlichmachung des Betrages bei der Primärschuldnerin sei aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei er jedoch zur Abrechnung und fristgerechten Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge
den Bestimmungen des ASVG verpflichtet gewesen und liege mangels ordnungsgemäßer Abführung der Sozialversicherungsbeiträge eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vor. Mit dem Schreiben forderte ihn die belangte Behörde zugleich auf alle Tatsachen samt Nachweise vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG sprechen und die eine allfällige Gläubigergleichbehandlung belegen. Für den Fall des Fehlens derartiger Schuldausschließungsgründe wies ihn die belangte Behörde auf die persönliche Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG hin.
- Mit Schreiben vom 06.07.2020 informierte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) über die auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 101.871,
- Dieser Betrag ergebe sich aus einer Nachrechnung aufgrund einer Beitragsprüfung vom 29.03.2018 (Prüfzeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017). Die Einbringlichmachung des Betrages bei der Primärschuldnerin sei aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei er jedoch zur Abrechnung und fristgerechten Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge
den Bestimmungen des ASVG verpflichtet gewesen und liege mangels ordnungsgemäßer Abführung der Sozialversicherungsbeiträge eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vor. Mit dem Schreiben forderte ihn die belangte Behörde zugleich auf alle Tatsachen samt Nachweise vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen und die eine allfällige Gläubigergleichbehandlung belegen. Für den Fall des Fehlens derartiger Schuldausschließungsgründe wies ihn die belangte Behörde auf die persönliche Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hin.
- Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme oder der Vorlage von Nachweisen nahm der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.08.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde
§ 67Abs. 10 i
Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 29.03.2018 in der Höhe von € 63.556,42 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe 3,38 % p.a. ab 23.08.2020, schuldet. Zugleich verpflichtete ihn die belangte Behörde zur Bezahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.08.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 29.03.2018 in der Höhe von € 63.556,42 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe 3,38 % p.a. ab 23.08.2020, schuldet. Zugleich verpflichtete ihn die belangte Behörde zur Bezahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und wurde der Bescheid „dem gesamten Umfang“ sowie „der Höhe“ nach angefochten. Zumal sich die Vorschreibungen gegenüber die Primärschuldnerin richteten, sei der Beschwerdeführer nicht Partei des Vorverfahrens gewesen und erkenne er die Beweisergebnisse des Vorverfahrens nicht an. So seien die ehemaligen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Primärschuldnerin ohne Frage- und Stellungnahmemöglichkeit seinerseits einvernommen worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die befragten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Voraussetzungen für sozialversicherungsfreie Zahlungen anderes beantwortet hätten, wenn er Gelegenheit gehabt hätte, an der Befragung teilzunehmen und ihm die Möglichkeit für Fragestellungen eingeräumt worden wäre. Ebenso schloss der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung seinerseits aus. So habe er den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Primärschuldnerin „Spesen“ für getätigte Auslagen; für Kilometergelder von Pkw-Fahrten, die die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit ihren Privatfahrzeugen zurückgelegt haben und für Tages- und Nächtigungsgelder von Dienstreisen gezahlt. Alle die aus diesen Titeln getätigten Zahlungen seien beitragsfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Nachdem der Beschwerdeführer selbst noch keine Fragemöglichkeit gegenüber seinen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gehabt habe, beantragte er in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung von acht namentlich genannten ehemaliger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Primärschuldnerin.
- Am 02.11.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt einer Stellungnahme vor.
- Mit Schreiben vom 03.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde dazu auf, in schlüssiger und nachvollziehbarer Form darzulegen, welche Umstände der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt hätte melden müssen und worin konkret die schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers gelegen sei. Des Weiteren wurde die belangte Behörde um Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung ersucht.
- In ihrem Schriftsatz vom 15.02.2022 legte die belangte Behörde dar, wie sich die aushaftende Beitragsschuld zusammensetzt. So seien Reisekosten bzw. Kilometergelder an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausbezahlt worden, die mangels entsprechender Aufzeichnungen der Beitragspflicht zu unterwerfen seien. Teilweise haben die Dienstnehmer von der ihnen eingeräumten Möglichkeit – die arbeitgebereigenen KFZ privat zu nutzen – Gebrauch genommen und seien hierfür keine Sachbezüge angesetzt und die Privatnutzungen dieser KFZ auch nicht in der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mitberücksichtigt worden. Ebenso seien Barzahlungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer geleistet worden ohne diese der Beitragspflicht zu unterwerfen. Des Weiteren resultieren aus einer angemeldeten Insolvenzforderung die von einem Dienstnehmer geleisteten, aber nicht ausbezahlten Überstunden. Daraus ergebe sich der Haftungsbetrag in der Höhe von insgesamt € 63.556,
- In ihrer Stellungnahme verwies die belangte Behörde erneut, dass seitens des Beschwerdeführers keinerlei Schuldausschließungsgründe dargelegt worden seien. Die Uneinbringlichkeit der Forderungen begründe sich laut belangter Behörde auf der Konkurseröffnung über die Primärschuldnerin und der dabei vom Masseverwalter aufgezeigten Masseunzulänglichkeit.
- Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022 und dem neuerlichen Hinweis, dass ihm als Geschäftsführer eine Pflichtverletzung vorgeworfen werde, übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist eingeräumt.
- Von dieser Stellungnahmemöglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.03.2022 Gebrauch. Darin führte er aus, dass die Grundlagen der Geschäftsführerhaftung und die Berechnungsmethoden der belangten Behörde als solches nicht beanstandet werden. Allerdings sei der Sachverhalt unter Verletzung seiner Rechte ermittelt worden. So seien die ehemaligen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem „Geheimverfahren“ befragt und dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit zu Fragestellungen eingeräumt worden. Insbesondere seien die einvernommenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch die Art der Verfahrensführung – nämlich die „geheime Einvernahme“ durch Beamte der belangten Behörde – jeglicher Form der Beeinflussung, insbesondere den suggestiven Einwirkungen der Beamten ausgesetzt gewesen. In der Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme von zwölf namentlich genannter ehemaliger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die Einräumung der Möglichkeit, seinerseits Fragen zum Sachverhalt zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
- Die Primärschuldnerin war eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft. 1.
- Die Primärschuldnerin war eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft. 1.
- Der Beschwerdeführer war ab 13.10.1992 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Er vertrat die Primärschuldnerin vom 13.10.1992 bis zum 27.03.2017 selbständig. Ab dem 11.10.2012 war zudem Mag. Günter P[...] als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Er vertrat die Primärschuldnerin von 28.08.2012 bis zum 03.10.2017 ebenfalls selbständig. 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.10.2017, zu XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und mit 04.10.2017 der Rechtsanwalt Dr. Stephan K[...] zum Masseverwalter in diesem Konkursverfahren bestellt. Der Konkurseröffnung folgten die Anordnung der Schließung des Unternehmens der Primärschuldnerin und die Auflösung der Primärschuldnerin. Seitens der Masseverwaltung wurde angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit) und dies mittels Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2018 bekanntgemacht.1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.10.2017, zu römisch 40 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und mit 04.10.2017 der Rechtsanwalt Dr. Stephan K[...] zum Masseverwalter in diesem Konkursverfahren bestellt. Der Konkurseröffnung folgten die Anordnung der Schließung des Unternehmens der Primärschuldnerin und die Auflösung der Primärschuldnerin. Seitens der Masseverwaltung wurde angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit) und dies mittels Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2018 bekanntgemacht. 1.
- Im Zuge einer Beitragsprüfung vom 29.03.2018 wurde festgestellt, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 63.556,42 zzgl. Verzugszinsen und Nebengebühren betreffend den Beitragszeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017 schuldet. Die Beitragsschuld setzt sich folgendermaßen zusammen: Dienstnehmer:in Beitragszeitraum Grundlage der Nachrechnung Beitragsschuld laut Prüfungsprotokoll in € XXXX römisch 40 05.11.2013 – 31.12.2014 Aufwandsentschädigung 496,26 XXXX römisch 40 07.01.2013 – 31.12.2014 Aufwandsentschädigung 4.447,73 XXXX römisch 40 01.01.2013 – 30.06.2014 01.01.2014 – 30.06.2014 Aufwandsentschädigung Privatnutzung KFZ 3.865,831.781,13 3.865,83, 1.781,13 XXXX römisch 40 02.12.2013 – 31.12.2014 02.12.2013 – 26.08.2016 Aufwandsentschädigung Privatnutzung KFZ 1.327,124.584,12 1.327,12, 4.584,12 XXXX römisch 40 01.01.2013 – 31.12.2013 01.01.2013 – 07.09.2016 Aufwandsentschädigung Barzahlungen 4.376,548.797,20 4.376,54, 8.797,20 XXXX römisch 40 25.07.2014 – 28.02.2017 01.09.2014 – 28.02.2017 Barzahlungen Privatnutzung KFZ 2.478,172.951,21 2.478,17, 2.951,21 XXXX römisch 40 01.01.2013 – 31.10.2013 Aufwandsentschädigung 4.003,63 XXXX römisch 40 02.03.2015 – 28.02.2017 Barzahlungen 6.955,07 XXXX römisch 40 01.06.2016 – 28.02.2017 Privatnutzung KFZ 3.265,92 XXXX römisch 40 02.01.2013 – 31.12.2014 Aufwandsentschädigung 3.793,04 XXXX römisch 40 02.01.2013 - 31.12.2014 Aufwandsentschädigung 3.979,52 , XXXX römisch 40 01.01.2013 – 31.12.2014 01.01.2013 – 28.02.2017 Aufwandsentschädigung Barzahlungen 4.286,0514.918,48 4.286,05, 14.918,48 XXXX römisch 40 01.01.2013 – 31.12.2014 01.01.2013 – 24.10.2016 Aufwandsentschädigung Barzahlungen 5.077,159.107,40 5.077,15, 9.107,40 XXXX römisch 40 01.01.2013 – 31.12.2014 01.01.2013 – 28.02.2017 Aufwandsentschädigung Barzahlungen 3.946,056.280,20 3.946,05, 6.280,20 XXXX römisch 40 01.12.2016 – 28.02.2017 01.12.2016 – 28.02.2017 Insolvenzforderung Barzahlung 1.108,7144,55 1.108,71, 44,55 Gesamtbeiträge 101.871,08 abzgl. anteilsmäßiger IEF - 38.314,66 Summe Forderung 63.556,42 1.
- Die Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin wurden im Beitragszeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017 in Höhe von € 63.556,42 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt. 1.
- Die Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum im Jänner 2013 bis Februar 2017 in Höhe von € 63.556,42 sind uneinbringlich. 1.
- Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Beitragszeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017 verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Der vorstehend genannte Beitrag wurde jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet und musste im Rahmen der Beitragsprüfung vom 29.03.2018 nachverrechnet werden.
- Beweiswürdigung: Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen vom 15.02.2022 und vom 18.03.
- 2.
- Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, der Konkurseröffnung über ihr Vermögen und deren Schließung sowie Löschung im Firmenbuch ergeben sich ebenso wie die Eintragung der Geschäftsführer aus den eingeholten Auszügen des Firmenbuches und der Insolvenzdatei des Bundes. Auf Letzterem gründet auch die Feststellung zur Masseunzulänglichkeit. 2.
- Die Feststellungen zur Beitragsschuld, die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge sowie deren nicht ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung durch die Primärschuldnerin begründen sich sowohl aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis vom 06.07.2020, dem Bescheid vom 06.08.2020 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.02.2022 samt den darin vorgelegten Unterlagen. In Letzterer legte die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sich der verfahrensgegenständliche Betrag zusammensetzt. Dabei schlüsselte die belangte Behörde auf, für welchen Beitragszeitraum und in welcher Höhe die jeweilige Forderung anfiel und welche Dienstnehmerin und Dienstnehmer die Beitragsschuld betraf. In ihrer Stellungnahme vom 15.02.2022 legte die belangte Behörde auch schlüssig dar, auf welcher Grundlage die im Zuge der Beitragsnachverrechnung vom 19.03.2018 festgestellte Beitragsschuld fußt: So seien Reisekosten bzw. Kilometergeld an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausbezahlt worden, die mangels entsprechender Aufzeichnungen im Zuge der Beitragsprüfung der Beitragspflicht zu unterwerfen waren. Zudem habe sie angesichts der teilweise eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung der firmeneigenen KFZ bei den betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auch einen Sachbezug nachverrechnet, zumal die Lebenserfahrung aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse annehmen lasse, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung auch tatsächlich Gebrauch machen – was sich aus den Angaben der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Zuge der Beitragsprüfung zum Teil auch bestätigte. Des Weiteren seien bei der Beitragsprüfung geleistete Barzahlungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer festgestellt worden, die jedoch nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Hinsichtlich eines Dienstnehmers seien auch geleistete Überstunden festgestellt worden, die jedoch nicht ausbezahlt worden seien und die der Dienstnehmer im Rahmen der Insolvenzforderung angemeldet habe. Diese Anmeldung belegte die belangte Behörde im Zuge des Parteiengehörs mit einer Kopie der betreffenden Forderungsanmeldung. Für das erkennende Gericht ergaben sich keine Zweifel an dem tatsächlichen Aushaften der Beträge. Daran vermögen (wie nachstehend in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird) zunächst auch die allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach es sich hierbei um „beitragsfreie Spesen“ für getätigte Auslagen, Kilometergelder für Fahrten mit Privat-KFZ der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und sogenannte Tag- und Nächtigungsgelder für Dienstreisen gehandelt habe, nichts zu ändern. Wie im Zuge der Aktenvorlage von der belangten Behörde hingewiesen wurde, wurden bei der Beitragsprüfung vom 29.03.2018 keinerlei Unterlagen oder Nachweise vorgefunden, die darauf schließen lassen, dass es sich bei den ausbezahlten „Spesen“ um „beitragsfreie Leistungen“ im Sinne des ASVG handelt. Auch in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2022 verwies die belangte Behörde erneut auf das Fehlen von erforderlichen Aufzeichnungen in Bezug auf die Reisekosten und die Kilometergelder, der Notwendigkeit von Sachbezügen bei Privatnutzungen arbeitgebereigenen KFZ sowie der Beitragspflicht von Barzahlungen und von geleisteten Überstunden. Zudem legte sie entsprechende Einvernahmeprotokolle von befragten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie eine Forderungsanmeldung zum Konkursverfahren vor. Mit Parteiengehör vom 21.02.2022 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit zu den Ausführungen der belangten Behörde bzw. deren Auflistung der aushaftenden Beiträge vom 15.02.2022 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit Gebrauch und gab mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.03.2022 eine Stellungnahme ab. In dieser beanstandete der Beschwerdeführer die rechtlichen Grundlagen für die Geschäftsführerhaftung und die Berechnungsmethoden der belangten Behörde nicht. Er moniert allerdings die Form des Ermittlungsverfahrens. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer seien „geheim“ befragt und dem „suggestiven Einwirken“ der Beamten ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seinerseits Fragen zum Sachverhalt zu stellen. Allerdings ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen den Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Beitragsschuld, die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und deren nicht ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung nicht substantiiert entgegengetreten und legte er auch zuletzt keinerlei Unterlagen oder Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens von der Leistung beitragsfreier Spesen und Zahlungen vor. 2.
- Die Feststellung betreffend die Uneinbringlichkeit der ausständigen Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus einem aktuellen Auszug der Insolvenzdatei des Bundes, demzufolge der Beschwerdeführer die Masseunzulänglichkeit anzeigte und die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2018 auch bekannt gemacht wurde. 2.
- Die Feststellung betreffend die Uneinbringlichkeit der ausständigen Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus einem aktuellen Auszug der Insolvenzdatei des Bundes, demzufolge der Beschwerdeführer die Masseunzulänglichkeit anzeigte und die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2018 auch bekannt gemacht wurde. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet war im Beitragszeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017 die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten, ergibt sich zweifelsfrei aus den vom ASVG dem Dienstgeber vorgeschriebenen Pflichten, die im Fall einer GmbH deren Geschäftsführer – im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – wahrzunehmen hat. Die Feststellung, dass die Sozialversicherungsbeiträge im Beitragszeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017 in der Höhe von € 63.556,42 zzgl. Verzugszinsen und Nebengebühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet und im Rahmen der Beitragsprüfung vom 29.03.2018 nachverrechnet werden mussten, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem dort einliegenden Prüfbericht.
- Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall werden das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die daraus resultierende fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung aufgrund von Zahlungen „beitragsfreier Spesen“ moniert und gilt es den angefochtenen Bescheid dahingehend einer Prüfung zu unterziehen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen:
§ 67Abs.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 58Abs. 5 ASVG haben die Vertreter
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 83
ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. 3.
- Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Zur Vorfrage der Beitragsnachrechnung und zur Vorfrage eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens bzw. der Parteistellung des Beschwerdeführers:
§ 58Abs.
4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
Paragraph 58, Absatz 4, ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Der Entgeltbegriff orientiert sich dabei an den Bestimmungen des § 49 ASVG. Demzufolge sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.Der Entgeltbegriff orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Paragraph 49, ASVG. Demzufolge sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049 bzw. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg 16382 A/2004, mwN).Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049 bzw. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg 16382 A/2004, mwN). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beiträge seitens der Primärschuldnerin für den Zeitraum Jänner 2013 bis Februar 2017 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt wurden. Sie wurden nunmehr im Zuge der Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin und im Rahmen einer daraus resultierenden Beitragsprüfung nachgerechnet. Dass im gegenständlichen Fall keine ordnungsgemäße Beitragsabrechnung vorgenommen worden sei, wird seitens des Beschwerdeführers bestritten. Dahingehend ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und er den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).Dahingehend ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und er den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195). Im gegenständlichen Fall beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er an seine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer „beitragsfreie Leistungen“ im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG getätigt habe und die Beiträge somit ordnungsgemäß berechnet und abgegeben wurden.Im gegenständlichen Fall beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er an seine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer „beitragsfreie Leistungen“ im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG getätigt habe und die Beiträge somit ordnungsgemäß berechnet und abgegeben wurden. § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nimmt nach seinem ersten Halbsatz Auslagenersätze vom Entgeltbegriff nach dem ASVG aus und nennt in der Folge Beispiele für solche beitragsfreien Auslagenersätze. Allen ist gemeinsam, dass ein tatsächlich entstehender Aufwand – wenn auch allenfalls in pauschalierter Form – abgegolten wird (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0184). Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat (VwGH 2.9.2013, 2011/08/0360). Daraus folgt, dass es sich bei den in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG aufgezählten Auslagenersätze immer um die Abgeltung eines tatsächlichen Aufwandersatzes und somit um einen Ausgleich für einen Mehraufwand seitens des Dienstnehmers handelt (vgl. VwGH 28.04.2020, Ra 2019/09/0001).Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nimmt nach seinem ersten Halbsatz Auslagenersätze vom Entgeltbegriff nach dem ASVG aus und nennt in der Folge Beispiele für solche beitragsfreien Auslagenersätze. Allen ist gemeinsam, dass ein tatsächlich entstehender Aufwand – wenn auch allenfalls in pauschalierter Form – abgegolten wird vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0184). Zur Frage, inwieweit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat (VwGH 2.9.2013, 2011/08/0360). Daraus folgt, dass es sich bei den in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG aufgezählten Auslagenersätze immer um die Abgeltung eines tatsächlichen Aufwandersatzes und somit um einen Ausgleich für einen Mehraufwand seitens des Dienstnehmers handelt vergleiche VwGH 28.04.2020, Ra 2019/09/0001). Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus. Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. zu § 26 Z 4 EStG 1988 etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2006/15/0280, mwN). Bei Auslandsdienstreisen ist auch der Zeitpunkt des Grenzübertritts anzugeben (vgl. VwGH 10.04.2013, 2012/08/0092).Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG verwiesene Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus. Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen vergleiche zu Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2006/15/0280, mwN). Bei Auslandsdienstreisen ist auch der Zeitpunkt des Grenzübertritts anzugeben vergleiche VwGH 10.04.2013, 2012/08/0092). Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert im Sinne des § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers dafür sein mag (vgl. VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224).Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers dafür sein mag vergleiche VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224). Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- dargelegt, liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich der geltend gemachten beitragsfreien Leistungen und Spesen keine Aufzeichnungen und Belege vor. Es ist als vom Grundwissen eines Geschäftsführers umfasst anzusehen, dass die Vergütung von Reisekosten und Kilometergelder an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechender und überprüfbarer Nachweise in Form von Aufzeichnungen und Belegen bedarf. Ebenso muss ein Geschäftsführer wissen, dass bei der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung eines firmeneigenen KFZ im Zuge der Lohn- und Gehaltsabrechnung der jeweiligen Dienstnehmerin bzw. des jeweiligen Dienstnehmers ein entsprechender Sachbezug anzusetzen ist. Gleiches gilt für die geleisteten Barzahlungen und die nicht abgegoltenen Überstunden. Es liegt im Grundwissen eines Geschäftsführers, dass derartige Leistungen der Beitragspflicht zu unterwerfen sind und die Beitragspflicht durch die Splittung des vereinbarten Entgelts und die Barauszahlung der Differenzbeträge zum monatlich vereinbarten Entgeltes nicht umgangen werden kann. Vom Beschwerdeführer wurden die Abrechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge somit nicht ordnungsgemäß vorgenommen und ist im gegenständlichen Fall daher eine Pflichtverletzung zu bejahen.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- dargelegt, liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich der geltend gemachten beitragsfreien Leistungen und Spesen keine Aufzeichnungen und Belege vor. Es ist als vom Grundwissen eines Geschäftsführers umfasst anzusehen, dass die Vergütung von Reisekosten und Kilometergelder an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechender und überprüfbarer Nachweise in Form von Aufzeichnungen und Belegen bedarf. Ebenso muss ein Geschäftsführer wissen, dass bei der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung eines firmeneigenen KFZ im Zuge der Lohn- und Gehaltsabrechnung der jeweiligen Dienstnehmerin bzw. des jeweiligen Dienstnehmers ein entsprechender Sachbezug anzusetzen ist. Gleiches gilt für die geleisteten Barzahlungen und die nicht abgegoltenen Überstunden. Es liegt im Grundwissen eines Geschäftsführers, dass derartige Leistungen der Beitragspflicht zu unterwerfen sind und die Beitragspflicht durch die Splittung des vereinbarten Entgelts und die Barauszahlung der Differenzbeträge zum monatlich vereinbarten Entgeltes nicht umgangen werden kann. Vom Beschwerdeführer wurden die Abrechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge somit nicht ordnungsgemäß vorgenommen und ist im gegenständlichen Fall daher eine Pflichtverletzung zu bejahen. Im Lichte der vorangegangenen Judikatur ist auch die Frage, ob die Voraussetzungen für sozialversicherungsfreie Zahlungen vorliegen, nicht durch die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder anhand einer Befragung durch den Beschwerdeführer zu klären, sondern bedarf es qualifizierter Nachweise in Form von Aufzeichnungen, Rechnungen und Belegen. Somit geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach die bei der Beitragsnachrechnung befragten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die an sie gerichteten Fragen anders beantwortet hätten, wenn der Beschwerdeführer bei dieser Befragung anwesend gewesen und ihm die Gelegenheit zu Fragestellungen eingeräumt worden wäre, ins Leere. Folglich war daher auch von den Anträgen auf zeugenschaftliche Einvernahme von acht bzw. zwölf namentlich genannten ehemaligen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abzusehen. In weiterer Folge bleibt auch noch die behauptete fehlende Parteistellung im Vorverfahren einer Bewertung zu unterziehen: Ist jemand noch nach der Rechtskraft des Beitragsbescheides Geschäftsführer der GmbH (der Beitragsschuldnerin), ist er als solcher verpflichtet, deren Judikatschuld zu erfüllen. Eine schuldhafte Nichterfüllung der rechtskräftig geschuldeten Beiträge zöge demgemäß eine entsprechende Haftung des Geschäftsführers nach sich. Ist jemand aber zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides nicht mehr Geschäftsführer, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er am Beitragsverfahren nicht einmal als Vertreter der Beitragsschuldnerin beteiligt gewesen ist (hier: der Beitragsnachverrechnungsbescheid der Gebietskrankenkasse stammt nämlich vom 29.9.1992, die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäftsführertätigkeit jedoch bereits mit März 1989 beendet), wird – ohne in eine (im Beschwerdefall nicht erforderliche) nähere Erörterung der Reichweite der Bindungswirkung eines Beitragsbescheides eintreten zu müssen – bei einer solchen Fallkonstellation dem Haftpflichtigen das Recht einzuräumen sein, im Haftungsverfahren (erstmals) zielführende Einwendungen gegen das Bestehen der Beitragsschuld zu erheben (vgl. VwGH 31.05.2000, 94/08/0095).Ist jemand noch nach der Rechtskraft des Beitragsbescheides Geschäftsführer der GmbH (der Beitragsschuldnerin), ist er als solcher verpflichtet, deren Judikatschuld zu erfüllen. Eine schuldhafte Nichterfüllung der rechtskräftig geschuldeten Beiträge zöge demgemäß eine entsprechende Haftung des Geschäftsführers nach sich. Ist jemand aber zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides nicht mehr Geschäftsführer, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er am Beitragsverfahren nicht einmal als Vertreter der Beitragsschuldnerin beteiligt gewesen ist (hier: der Beitragsnachverrechnungsbescheid der Gebietskrankenkasse stammt nämlich vom 29.9.1992, die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäftsführertätigkeit jedoch bereits mit März 1989 beendet), wird – ohne in eine (im Beschwerdefall nicht erforderliche) nähere Erörterung der Reichweite der Bindungswirkung eines Beitragsbescheides eintreten zu müssen – bei einer solchen Fallkonstellation dem Haftpflichtigen das Recht einzuräumen sein, im Haftungsverfahren (erstmals) zielführende Einwendungen gegen das Bestehen der Beitragsschuld zu erheben vergleiche VwGH 31.05.2000, 94/08/0095). Der Beschwerdeführer war bis zum 27.03.2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war. Die Primärschuldnerin wurde im Zuge der Konkurseröffnung am 03.10.2017 aufgelöst und mit 04.10.2017 der Rechtsanwalt Dr. Stephan K[....] als Massenverwalter bestellt. Zum Zeitpunkt der Beitragsprüfung vom 29.03.2018 war der Beschwerdeführer somit nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin und ist der Beschwerdeeinwand, dass er auch nicht Partei des Vorverfahrens gewesen sei, somit folgerichtig. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Beitragsprüfung vom 29.03.2018 mit Parteiengehör vom 06.07.2020 zur Kenntnis brachte und ihm dabei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Davon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Erstmals erstattete der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung Einwendungen gegen die Beitragsnachrechnung und das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Zuletzt räumte das Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2022 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein und hat der Beschwerdeführer hievon mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.03.2022 Gebrauch genommen. Somit ist im Lichte der vorgenannten Judikatur dem Beschwerdeeinwand eines fehlenden rechtlichen Gehörs bzw. einer fehlenden Parteistellung nicht beizutreten. 3.2.
- Zur Geschäftsführerhaftung: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068). Somit ist hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Beiträge bei der Primärschuldnerin einbringlich sind oder nicht. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass die Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses bedarf; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Somit ist hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Beiträge bei der Primärschuldnerin einbringlich sind oder nicht. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass die Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses bedarf; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Im Lichte dieser Judikatur ist aufgrund der am 03.10.2017 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin, der Schließung des Unternehmens der Primärschuldnerin sowie der darauffolgenden Auflösung der Primärschuldnerin in Verbindung mit der vom Masseverwalter angezeigten Masseunzulänglichkeit eine Uneinbringlichkeit der Forderung zu bejahen. Weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichhkeit.Weitere Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichhkeit. Die Beitragsschuld beläuft sich im gegenständlichen Fall konkret auf insgesamt € 63.556,42 zuzüglich Verzugszinsen und Nebengebühren und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach von der belangten Behörde auf Grundlage einer Beitragsnachrechnung bestimmt worden. Zudem sind die nicht ordnungsgemäße Beitragsabrechung und Beitragsabfuhr auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben, dass deren Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge bereits vorgelegen war. Dies vor allem auch unter der Berücksichtigung, dass die nicht ordnungsgemäße Ermittlung und Abfuhr der Beiträge bei den meisten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bereits Anfang des Jahres 2013 begannen und die Konkurseröffnung im Oktober 2017 – somit erst geraume Zeit nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge – erfolgte. In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig war bzw. der Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin seiner gesetzlichen Verpflichtung – nämlich für die ordnungsgemäße Abrechnung der Beiträge und deren rechtzeigte Abführung zu sorgen – rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall aus nachstehenden Überlegungen zu bejahen: Haftungsbegründend
§ 67Abs.
10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E 8. September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190).Haftungsbegründend
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E
- September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190). Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverletzungen kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverletzungen kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195). Auf Grundlage der Bestimmungen des § 58 Abs. 5 ASVG war der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur ordnungsgemäßen Berechnung und Abfuhr der Beiträge an die belangte Behörde verpflichtet. Wie bereits die umseitigen Ausführungen unter Punkt II.3.2.
- zeigen, kam er dieser Verpflichtung allerdings nicht nach. Auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG war der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur ordnungsgemäßen Berechnung und Abfuhr der Beiträge an die belangte Behörde verpflichtet. Wie bereits die umseitigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.
- zeigen, kam er dieser Verpflichtung allerdings nicht nach. Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung und fristgerechten Abführung der Sozialversicherungsbeiträge liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Ebenso liegt es im Grundwissen eines Geschäftsführers im Rahmen seiner Buchführung entsprechende Aufzeichnungen über allfällige beitragsfreie Leistungen und Spesen, Sachbezüge, Barauszahlungen und geleistete Überstunden zu führen. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach hat ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Der Beschwerdeführer wäre daher nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen. Vor diesem Hintergrund wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren, aber auch in seiner Beschwerde im Einzelnen darzulegen, aus welchen besonderen Gründen, ungeachtet allfälliger, von ihm eingeholter zweckdienlicher Erkundigungen, die Meldungen unterblieben sind (vgl. VwGH 20.04.2005, 2003/08/0158). Die Vornahme derartiger Schritte oder das Vorliegendes eines derartig entschuldbaren besonderen Grundes wurde vom Beschwerdeführer allerdings weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet.Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung und fristgerechten Abführung der Sozialversicherungsbeiträge liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Ebenso liegt es im Grundwissen eines Geschäftsführers im Rahmen seiner Buchführung entsprechende Aufzeichnungen über allfällige beitragsfreie Leistungen und Spesen, Sachbezüge, Barauszahlungen und geleistete Überstunden zu führen. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach hat ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Der Beschwerdeführer wäre daher nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen. Vor diesem Hintergrund wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren, aber auch in seiner Beschwerde im Einzelnen darzulegen, aus welchen besonderen Gründen, ungeachtet allfälliger, von ihm eingeholter zweckdienlicher Erkundigungen, die Meldungen unterblieben sind vergleiche VwGH 20.04.2005, 2003/08/0158). Die Vornahme derartiger Schritte oder das Vorliegendes eines derartig entschuldbaren besonderen Grundes wurde vom Beschwerdeführer allerdings weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet. 3.2.
- Zur Gläubiger(un)gleichbehandlung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers
§ 67Abs.
10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2018/08/0039; 11.04.2018, Ra 2015/08/0038; ua.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2018/08/0039; 11.04.2018, Ra 2015/08/0038; ua.). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung Paragraph 25 a, BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen. So hat er der belangten Behörde keine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt. In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen war. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2236537.1.00