GVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 22.06.2021, OB römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden "belangte Behörde") vom 18.05.2021 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") für das Kalenderjahr 2020
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 143.678,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden "belangte Behörde") vom 18.05.2021 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") für das Kalenderjahr 2020
Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 143.678,00 vorgeschrieben. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.6.2021 erhob die bP fristgerecht Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2021 wurde der bP für das Kalenderjahr 2020
G erneut die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 143.678,00 vorgeschrieben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2021 wurde der bP für das Kalenderjahr 2020
Paragraph 9, BEinstG erneut die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 143.678,00 vorgeschrieben. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 4.8.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am 11.8.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
G haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Im Paragraph 9, BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: II.3.
Paragraphen 14, ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, durchzuführen.
obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht
Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht
Paragraph 4, dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
G.6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren
Paragraphen 14, ff BGStG. § 6 SMSG lautet:Paragraph 6, SMSG lautet: Übertragung von Aufgaben §
1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH vom 14.10.2015, 2013/04/0097, mwN).römisch zwei.3.3.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und
Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH vom 14.10.2015, 2013/04/0097, mwN). II.3.3.2. Zur sachlichen Zuständigkeit:römisch zwei.3.3.2. Zur sachlichen Zuständigkeit:
1 SMSG wird zur Besorgung der in § 2 angeführten Aufgaben ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien eingerichtet. Dieses ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
2 erster Satz SMSG ist in der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes eine Landesstelle einzurichten.
Paragraph eins, Absatz eins, SMSG wird zur Besorgung der in Paragraph 2, angeführten Aufgaben ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien eingerichtet. Dieses ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz SMSG ist in der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes eine Landesstelle einzurichten. Nach § 2 Abs. 1 SMSG obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen wurden. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen oblagen
F BGBl. I Nr. 150/2002, die Aufgaben und Befugnisse der Landesinvalidenämter im bisherigen Umfang. Bereits
Nr. 22/1970, war vom Landesinvalidenamt alljährlich die Entrichtung einer Ausgleichstaxe mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt war. Mit Art. I Abs. 1 des BGBl. Nr. 72/1988 wurde das Invalideneinstellungsgesetz 1969 (in der damals geltenden Fassung des BGBl. Nr. 614/1987) in "Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" umbenannt; eine inhaltliche Änderung des § 9 erfolgte dadurch nicht, sodass nunmehr
G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die alljährliche Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides obliegt, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Nach Paragraph 2, Absatz eins, SMSG obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) wahrgenommen wurden. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen oblagen
314 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, die Aufgaben und Befugnisse der Landesinvalidenämter im bisherigen Umfang. Bereits
Paragraph 9, Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, war vom Landesinvalidenamt alljährlich die Entrichtung einer Ausgleichstaxe mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt war. Mit Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1988, wurde das Invalideneinstellungsgesetz 1969 (in der damals geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,) in "Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" umbenannt; eine inhaltliche Änderung des Paragraph 9, erfolgte dadurch nicht, sodass nunmehr
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die alljährliche Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides obliegt, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
G unterliegt damit der sachlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.Die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG unterliegt damit der sachlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
4 SMSG hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. Daran anknüpfend werden in § 4 Abs. 1 und 2 SMSG die Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin (taxativ) aufgezählt, wohingegen § 5 Abs. 1 jene Aufgaben
, die nicht dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind, generalklauselartig in die Zuständigkeit des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin verweist. Nach den Gesetzesmaterialien zum Bundessozialämterreformgesetz – BSRG, BGBl. I Nr. 150/2002, soll dem Amtsleiter/der Amtsleiterin eine "Drehscheibenfunktion" zwischen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Landesstellen, denen die Führung der laufenden Geschäfte obliegt, zukommen. Die Landesstellenleiter/Landestellenleiterinnen haben im Rahmen der Vorgaben durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Amtsleiter/die Amtsleiterin eigenständig und eigenverantwortlich ihren operativen Aufgaben nachzugehen (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR
1 SMSG zwar die Leitung des (für das gesamte Bundesgebiet zuständigen) Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt – nicht zur Wahrnehmung der gesetzlich den Landestellenleitern/Landesstellenleiterinnen zugewiesenen Aufgaben befugt ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
G zählt nicht zu den in § 4 SMSG dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehaltenen Aufgaben, sodass die Besorgung dieser Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin fällt (vgl. § 5 SMSG).
Paragraph 2, Absatz 4, SMSG hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. Daran anknüpfend werden in Paragraph 4, Absatz eins und 2 SMSG die Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin (taxativ) aufgezählt, wohingegen Paragraph 5, Absatz eins, jene Aufgaben
Paragraph 2,, die nicht dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind, generalklauselartig in die Zuständigkeit des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin verweist. Nach den Gesetzesmaterialien zum Bundessozialämterreformgesetz – BSRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, soll dem Amtsleiter/der Amtsleiterin eine "Drehscheibenfunktion" zwischen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Landesstellen, denen die Führung der laufenden Geschäfte obliegt, zukommen. Die Landesstellenleiter/Landestellenleiterinnen haben im Rahmen der Vorgaben durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Amtsleiter/die Amtsleiterin eigenständig und eigenverantwortlich ihren operativen Aufgaben nachzugehen vergleiche ErläutRV 1142 BlgNR
Paragraph 3, Absatz eins, SMSG zwar die Leitung des (für das gesamte Bundesgebiet zuständigen) Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt – nicht zur Wahrnehmung der gesetzlich den Landestellenleitern/Landesstellenleiterinnen zugewiesenen Aufgaben befugt ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG zählt nicht zu den in Paragraph 4, SMSG dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehaltenen Aufgaben, sodass die Besorgung dieser Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin fällt vergleiche Paragraph 5, SMSG). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Landesstellenleiter/die Landesstellenleiterin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
G sachlich zuständig ist.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Landesstellenleiter/die Landesstellenleiterin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG sachlich zuständig ist. II.3.3.
G ergibt.Wie bereits ausgeführt, ist nach Paragraph eins, Absatz 2, SMSG in der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes eine Landesstelle einzurichten. Paragraph 5, Absatz 2, SMSG trifft dahingehend eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin, dass diesem/dieser die (gesetzlich zugewiesenen) Aufgaben "im jeweiligen Bundesland" obliegen. Mangels eines im Gesetz normierten Anknüpfungspunktes war gegenständlich – den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 3, AVG folgend – an den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (Ziffer 2,), anzuknüpfen. Der Betrieb der bP befindet sich in römisch 40 , Oberösterreich, sodass sich fallbezogen die Zuständigkeit der Landesstellenleiterin der Landesstelle Oberösterreich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG ergibt.
SMSG kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollten – auf eine Beschleunigung der Verfahren und eine höhere Qualität der Entscheidungen abzielend – "Geschäftsfelder, die derzeit alle Bundessozialämter wahrnehmen, die aber durch eine Organisationseinheit effizienter und kostengünstiger durchgeführt werden können, in Zukunft in einer Landesstelle zusammengefasst werden (zB Rentenbemessungen, Hereinbringung von Ausgleichstaxen)" (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR
Paragraph 6, SMSG kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollten – auf eine Beschleunigung der Verfahren und eine höhere Qualität der Entscheidungen abzielend – "Geschäftsfelder, die derzeit alle Bundessozialämter wahrnehmen, die aber durch eine Organisationseinheit effizienter und kostengünstiger durchgeführt werden können, in Zukunft in einer Landesstelle zusammengefasst werden (zB Rentenbemessungen, Hereinbringung von Ausgleichstaxen)" vergleiche ErläutRV 1142 BlgNR
2 SMSG grundsätzlich zur Besorgung berufenen Landesstellenleiter/Landestellenleiterin entzogen wird – übertragen wird, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Zuständigkeitsbereich eines Landesstellenleiter/einer Landestellenleiterin liegenden Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich zu besorgen sind (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR 21. GP S. 5), als eine Änderung der behördlichen Zuständigkeit zu qualifizieren. Dabei wird keineswegs verkannt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als eine österreichweit zuständige Behörde eingerichtet wurde (vgl. dazu oben). Ungeachtet dessen kommen aber konkrete, im Verwaltungsverfahren geltend zu machende Zuständigkeiten zur Bescheiderlassung aber entweder dem Amtsleiter/der Amtsleiterin (§ 4) oder dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin (§ 5) zu. Ferner spricht der Umstand, dass in § 6 SMSG eine – an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebundene – Ermächtigung zur Durchbrechung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung normiert wurde, dafür, dass einerseits tatsächlich eine Zuständigkeitsordnung (und nicht nur eine Regelung der Organisationsstruktur eines behördlichen Hilfsapparates) vorliegt und andererseits eine Änderung dieser im Gesetz festgelegten Zuständigkeiten nicht bloß durch einen verwaltungsinternen Akt (vgl. im Gegensatz dazu – im Hinblick auf die Organisationsstruktur von nachgeordneten Verwaltungsbehörden – etwa § 3a BMG) vorgenommen werden kann. In ähnlicher Weise (wenngleich nicht durch den zuständigen Bundesminister) konnten nach § 418 ASVG aF einzelne Aufgaben der Hauptstelle der Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt durch – entsprechend verlautbarte – Satzung den Landesstellen zugewiesen werden (vgl. dazu VwGH vom 25.9.1990, 89/08/0119).Ein Rechtsakt des Bundesministers, mit dem einer Landesstelle die Besorgung bestimmter Aufgaben – mit der Konsequenz, dass die jeweilige Zuständigkeit dem/der
Paragraph 5, Absatz 2, SMSG grundsätzlich zur Besorgung berufenen Landesstellenleiter/Landestellenleiterin entzogen wird – übertragen wird, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Zuständigkeitsbereich eines Landesstellenleiter/einer Landestellenleiterin liegenden Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich zu besorgen sind vergleiche ErläutRV 1142 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode S. 5), als eine Änderung der behördlichen Zuständigkeit zu qualifizieren. Dabei wird keineswegs verkannt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als eine österreichweit zuständige Behörde eingerichtet wurde vergleiche dazu oben). Ungeachtet dessen kommen aber konkrete, im Verwaltungsverfahren geltend zu machende Zuständigkeiten zur Bescheiderlassung aber entweder dem Amtsleiter/der Amtsleiterin (Paragraph 4,) oder dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin (Paragraph 5,) zu. Ferner spricht der Umstand, dass in Paragraph 6, SMSG eine – an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebundene – Ermächtigung zur Durchbrechung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung normiert wurde, dafür, dass einerseits tatsächlich eine Zuständigkeitsordnung (und nicht nur eine Regelung der Organisationsstruktur eines behördlichen Hilfsapparates) vorliegt und andererseits eine Änderung dieser im Gesetz festgelegten Zuständigkeiten nicht bloß durch einen verwaltungsinternen Akt vergleiche im Gegensatz dazu – im Hinblick auf die Organisationsstruktur von nachgeordneten Verwaltungsbehörden – etwa Paragraph 3 a, BMG) vorgenommen werden kann. In ähnlicher Weise (wenngleich nicht durch den zuständigen Bundesminister) konnten nach Paragraph 418, ASVG aF einzelne Aufgaben der Hauptstelle der Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt durch – entsprechend verlautbarte – Satzung den Landesstellen zugewiesen werden vergleiche dazu VwGH vom 25.9.1990, 89/08/0119). Als Rechtsakt zur Änderung der behördlichen Zuständigkeit wäre eine Übertragung von bestimmten Aufgaben durch den Bundesminister im Sinne des § 6 SMSG daher durch Erlassung einer (Rechts-)Verordnung vorzunehmen. Eine entsprechende Verordnung des zuständigen Bundesministers wäre
G, StF BGBl. I Nr. 100/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) kundzumachen (vgl. dazu VfSlg. 17.806/2005). Da eine – im dargestellten Sinne – gehörig kundgemachte Verordnung (eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung wäre nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom erkennenden Gericht zwar nicht von Vornherein
Vm Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht anzuwenden, sondern bei Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten; vgl. dazu VfSlg. 20.182/2017; siehe auch VwGH vom 31.1.2018, Ra 2017/15/0038) des zuständigen Bundesministers zur Übertragung der Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe an die Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht vorliegt, ist eine rechtswirksame Übertragung dieser Aufgabe nicht erfolgt, sodass im konkreten Fall – nach den oben dargestellten Grundsätzen –
2 SMSG die Landesstelle Oberösterreich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sachlich und örtlich zur Bescheiderlassung zuständig gewesen wäre. Der Landesstellenleiterin der Landesstelle Wien fehlt es damit aber an der Ermächtigung zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.6.2021, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH vom 25.9.1990, 89/08/0119).Als Rechtsakt zur Änderung der behördlichen Zuständigkeit wäre eine Übertragung von bestimmten Aufgaben durch den Bundesminister im Sinne des Paragraph 6, SMSG daher durch Erlassung einer (Rechts-)Verordnung vorzunehmen. Eine entsprechende Verordnung des zuständigen Bundesministers wäre
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BGBlG, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, im Bundesgesetzblatt römisch zwei (BGBl. römisch zwei) kundzumachen vergleiche dazu VfSlg. 17.806 aus 2005,). Da eine – im dargestellten Sinne – gehörig kundgemachte Verordnung (eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung wäre nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom erkennenden Gericht zwar nicht von Vornherein
, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden, sondern bei Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten; vergleiche dazu VfSlg. 20.182 aus 2017,; siehe auch VwGH vom 31.1.2018, Ra 2017/15/0038) des zuständigen Bundesministers zur Übertragung der Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe an die Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht vorliegt, ist eine rechtswirksame Übertragung dieser Aufgabe nicht erfolgt, sodass im konkreten Fall – nach den oben dargestellten Grundsätzen –
Paragraph 5, Absatz 2, SMSG die Landesstelle Oberösterreich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sachlich und örtlich zur Bescheiderlassung zuständig gewesen wäre. Der Landesstellenleiterin der Landesstelle Wien fehlt es damit aber an der Ermächtigung zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.6.2021, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH vom 25.9.1990, 89/08/0119). II.3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
SMSG durch Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
Paragraph 6, SMSG durch Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2245266.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.