Obsah (14)
Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlL507 2233234-1 Spruch, L507 2233234-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, war seinen eigenen Angaben folgend seit Jänner 2019 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Am 13.12.2019 wurde er wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2018 bis 13.12.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Piko mit einem Reinheitsgehalt von 60 % Metamphetamin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar insgesamt 30 g, teils entgeltlich, teils unentgeltlich
- an namentlich genannte Personen überlassen und
- in wiederholten Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Betreffend die Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes, ein ordentlicher Lebenswandel und ein umfassendes Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die mehrfache Tatbegehung gewertet.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, war seinen eigenen Angaben folgend seit Jänner 2019 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Am 13.12.2019 wurde er wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2018 bis 13.12.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Piko mit einem Reinheitsgehalt von 60 % Metamphetamin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar insgesamt 30 g, teils entgeltlich, teils unentgeltlich
- an namentlich genannte Personen überlassen und
- in wiederholten Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Betreffend die Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes, ein ordentlicher Lebenswandel und ein umfassendes Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die mehrfache Tatbegehung gewertet. Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 aus der Haft entlassen und wurde über ihn mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.06.2020 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 24.06.2020 hat der Beschwerdeführer über den Flughafen Wien Schwechat das österreichische Bundesgebiet verlassen und ist in die Türkei ausgereist.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2020, Zl. IFA-1255581000/VZ: 191283649, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2020, Zl. IFA-1255581000/VZ: 191283649, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines auf vier Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines auf vier Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2020 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers vom 14.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Erlassung und bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes willkürlich gehandelt habe, weil nicht nachvollziehbar sei, inwieweit der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Beschwerdeführer sich nach der erlassenen Rückkehrentscheidung sofort dazu bereit erklärt habe, freiwillig durch Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ auszureisen. Aus diesem Grund habe nie die Gefahr bestanden, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sei. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, sei – unter Bezugnahme auf näher genannte einschlägige Judikatur des VwGH – nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und aus seinem Gesamtverhalten könne keine Gefährlichkeit abgeleitet werden, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei [gemeint wohl: vier] Jahren nicht geboten sei.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2020 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers vom 14.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Erlassung und bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes willkürlich gehandelt habe, weil nicht nachvollziehbar sei, inwieweit der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Beschwerdeführer sich nach der erlassenen Rückkehrentscheidung sofort dazu bereit erklärt habe, freiwillig durch Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ auszureisen. Aus diesem Grund habe nie die Gefahr bestanden, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sei. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, sei – unter Bezugnahme auf näher genannte einschlägige Judikatur des VwGH – nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und aus seinem Gesamtverhalten könne keine Gefährlichkeit abgeleitet werden, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei [gemeint wohl: vier] Jahren nicht geboten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erhoben:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erhoben:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach , Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG unter Anwendung des , Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.06.2020 im österreichischen Bundesgebiet nicht gemeldet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf die Eintragungen im türkischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers war aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , zu treffen.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers war aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , zu treffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse verfügt, stützt sich auf die Einsicht in das zentrale Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2.1. Der mit Einreiseverbot betitelte § 53 FPG lautet:3.2.1. Der mit Einreiseverbot betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)[…]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- bis 9 […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. , Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.
- Im gegenständlichen Fall war dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers insofern zu folgen, als damit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.3.2.
- Im gegenständlichen Fall war dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers insofern zu folgen, als damit der Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Zudem ist festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem ist festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich von einem Gericht strafrechtlich verurteilt wurde. Er hat im Zeitraum von Dezember 2018 bis Dezember 2019 vorschriftswidrig Suchtgift (Piko mit einem Reinheitsgehalt von 60 % Metamphetamin) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (30 g) mehreren Personen teils entgeltlich, teils unentgeltlich überlassen und wiederholt zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Mildernd wurde die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes, ein ordentlicher Lebenswandel und ein umfassendes Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die mehrfache Tatbegehung angesehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Übertretungen der Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien iVm dem Parkometergesetz für Wien bestraft.Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Übertretungen der Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien in Verbindung mit dem Parkometergesetz für Wien bestraft. Die strafgerichtliche Verurteilung und die mehrfache verwaltungsstrafrechtliche Tatbegehung zeigt bereits, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch der – im Verhältnis zum ungefähr eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich – lange Zeitraum, in dem er immer wieder strafrechtswidriges und auch verwaltungsstrafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat, zeugt von hoher krimineller Energie und widerstreitet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nicht etwa in einem einmaligen Fehltritt und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Er überlies über einen mehr als eineinhalb Jahre dauernden Zeitraum hinweg andern Personen teils entgeltlich, teils unentgeltlich Suchtgift und nahm die Schädigung Dritter billigend in Kauf. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen von Suchtgift stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer hat im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agiert. Es kann aufgrund der kurzen Zeit des Beschwerdeführers in Freiheit und der noch aufrechten Probezeit auch noch kein gefestigtes, über längeren Zeitraum andauerndes Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung erkannt werden. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Auch lassen sich gegenständlich keine Anhaltspunkte feststellen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut und/oder sich mit diesen reflektierend auseinandergesetzt hätte. Die Beschwerde lässt – mit Ausnahme der teils aktenwidrigen Behauptungen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und aus seinem Gesamtverhalten keine Gefährlichkeit abgeleitet werden könne – eine nachvollziehbare Thematisierung der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegenständlichen Straftaten vermissen. Eine relevante Einsicht des Unrechts auf Seiten des Beschwerdeführers kann sohin nicht erkannt werden. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, kann dem Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für dessen nachhaltigen Gefährdung österreichischer – in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für dessen nachhaltigen Gefährdung österreichischer – in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind und der Beschwerdeführer seit dem 25.06.2020 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind und der Beschwerdeführer seit dem 25.06.2020 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Das ausgesprochene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach als rechtmäßig. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit einer Dauer von vier Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände der Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer zuletzt begangenen Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht bei Weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil davon im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer zuletzt begangenen Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht bei Weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil davon im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von vier Jahren steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einer neunmonatigen Haftstrafe verurteilt wurde und damit der Strafrahmen nicht einmal zu einem Fünftel ausgeschöpft wurde, erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren als unverhältnismäßig. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen Fehltritt bestand, sondern er neben dem Suchtmitteldelikt auch wegen verwaltungsrechtlichen Übertretungen mehrfach bestraft wurde. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen war. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L507.2233234.1.00