RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlL514 2252148-1 SpruchL514 2252148-1/3E, L514 2252148-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Peter Philipp, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Peter Philipp, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach Rücküberstellung durch die deutschen Grenzbehörden bei versuchter Weiterreise nach Deutschland aus dem Stande der Schubhaft am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach Rücküberstellung durch die deutschen Grenzbehörden bei versuchter Weiterreise nach Deutschland aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Name XXXX laute, er sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX , habe zuletzt aber in XXXX gelebt. Seine Eltern und die drei Geschwister würden nach wie vor in der Türkei leben. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor einer Woche den Entschluss zum Verlassen seines Herkunftsstaates getroffen. Er habe sich die Reise selbst organisiert und durch Österreich lediglich durchreisen wollen, um nach Deutschland zu gelangen; bei der Einreise nach Deutschland sei er festgenommen und wieder nach Österreich zurückgebracht worden.Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Name römisch 40 laute, er sei am römisch 40 geboren und stamme aus römisch 40 , habe zuletzt aber in römisch 40 gelebt. Seine Eltern und die drei Geschwister würden nach wie vor in der Türkei leben. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor einer Woche den Entschluss zum Verlassen seines Herkunftsstaates getroffen. Er habe sich die Reise selbst organisiert und durch Österreich lediglich durchreisen wollen, um nach Deutschland zu gelangen; bei der Einreise nach Deutschland sei er festgenommen und wieder nach Österreich zurückgebracht worden. Als Grund für die Ausreise führte der Beschwerdeführer an, er sei gezwungen worden, bei den rechtsextremen Grauen Wölfen mitzumachen. Er sei von ihnen auch geschlagen worden. Er habe aber kein Mitglied bei ihnen werden wollen. Ihm sei mit dem Tod gedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden; sie würden ihn innerhalb von zwei Wochen finden und töten. Die Polizei habe ihm auch nicht helfen können.
- Am 26.08.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Befragung gab der Beschwerdeführer an türkisch und kurdisch-kurmanci (Nordkurdisch) zu sprechen und den anwesenden Dolmetscher für die türkische Sprache gut zu verstehen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, Probleme mit seinem rechten Fuß zu haben, dieser sei 1995 operiert worden; er befände sich jedoch derzeit nicht in medizinischer Behandlung. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, seine Probleme mit dem Fuß würden einerseits auf einem Geburtsfehler beruhen, welcher 1996/97 im Spital behandelt worden sei und andererseits auf einer Auseinandersetzung infolge dessen er im Jahr 2019 illegal bzw. privat behandelt worden sei. Nach Belehrung über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, dass er ledig und in XXXX , in der Provinz XXXX geboren sei. Er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum Islam (sunnitische Glaubensrichtung). Einen Reisepass habe er nie besessen, seinen Personalausweis habe er zerstört, um nicht gefunden zu werden. Seine Eltern und seine beiden Brüder würden in XXXX leben; seine Schwester in XXXX . In der Türkei würden noch fünf Onkel und acht Tanten leben; in Deutschland sei ein weiterer Onkel aufhältig. Der Familie in der Türkei ginge es gut, zuletzt habe der Beschwerdeführer vor zwei Tagen mit seinem Vater telefoniert. In der Türkei habe der Beschwerdeführer fünf Jahre die Pflichtschule, drei Jahre die Mittelschule sowie zwei Jahre das Gymnasium ohne Abschluss besucht. Wegen der Einschränkungen mit seinem Fuß sei er für untauglich erklärt worden und sei auch nie offiziell berufstätig gewesen; er habe jedoch seinem Vater bei dessen Arbeit, sprich der Möbelmontage geholfen.Nach Belehrung über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, dass er ledig und in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren sei. Er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum Islam (sunnitische Glaubensrichtung). Einen Reisepass habe er nie besessen, seinen Personalausweis habe er zerstört, um nicht gefunden zu werden. Seine Eltern und seine beiden Brüder würden in römisch 40 leben; seine Schwester in römisch 40 . In der Türkei würden noch fünf Onkel und acht Tanten leben; in Deutschland sei ein weiterer Onkel aufhältig. Der Familie in der Türkei ginge es gut, zuletzt habe der Beschwerdeführer vor zwei Tagen mit seinem Vater telefoniert. In der Türkei habe der Beschwerdeführer fünf Jahre die Pflichtschule, drei Jahre die Mittelschule sowie zwei Jahre das Gymnasium ohne Abschluss besucht. Wegen der Einschränkungen mit seinem Fuß sei er für untauglich erklärt worden und sei auch nie offiziell berufstätig gewesen; er habe jedoch seinem Vater bei dessen Arbeit, sprich der Möbelmontage geholfen. Zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe an Demonstrationen für die Freilassung des ehemaligen HDP Obmanns Selehattin Demirtas teilgenommen. Die Polizei habe die Demonstration kurze Zeit später aufgelöst. Am selben Abend habe ihm ein rechtsradikales Mitglied gedroht und ihn gefragt, warum er an einer Demonstration für Demirtas teilgenommen habe. Am nächsten Abend seien vier Personen zu ihm gekommen und diese hätten ihn geschlagen; eine der vier Personen habe mit einem Holzstück auf seinen rechten Fuß geschlagen und habe ihm dabei die Zehe gebrochen. Andere Personen seien ihm zu Hilfe geeilt. Die vier Personen hätten ihm beim Weglaufen aber noch gedroht, dass es zu weiteren Konfrontationen kommen würde. Nachdem er seinen Fuß privat behandeln habe lassen, sei er auf Anraten seines Vaters in die Provinz XXXX gereist und habe dort circa 1,5 Jahre, von 2019 bis 2021 gelebt und sei auch dort privat behandelt worden. Ein Jahr nachdem er nach XXXX gezogen sei, hätten ihn die Rechtsradikalen angerufen und gesagt, sie würden ihn finden und schnappen. Daraufhin habe er seinen Vater verständigt und dieser habe gesagt, er habe keine andere Wahl als ins Ausland zu gehen und darum sei er auch ausgereist. Zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe an Demonstrationen für die Freilassung des ehemaligen HDP Obmanns Selehattin Demirtas teilgenommen. Die Polizei habe die Demonstration kurze Zeit später aufgelöst. Am selben Abend habe ihm ein rechtsradikales Mitglied gedroht und ihn gefragt, warum er an einer Demonstration für Demirtas teilgenommen habe. Am nächsten Abend seien vier Personen zu ihm gekommen und diese hätten ihn geschlagen; eine der vier Personen habe mit einem Holzstück auf seinen rechten Fuß geschlagen und habe ihm dabei die Zehe gebrochen. Andere Personen seien ihm zu Hilfe geeilt. Die vier Personen hätten ihm beim Weglaufen aber noch gedroht, dass es zu weiteren Konfrontationen kommen würde. Nachdem er seinen Fuß privat behandeln habe lassen, sei er auf Anraten seines Vaters in die Provinz römisch 40 gereist und habe dort circa 1,5 Jahre, von 2019 bis 2021 gelebt und sei auch dort privat behandelt worden. Ein Jahr nachdem er nach römisch 40 gezogen sei, hätten ihn die Rechtsradikalen angerufen und gesagt, sie würden ihn finden und schnappen. Daraufhin habe er seinen Vater verständigt und dieser habe gesagt, er habe keine andere Wahl als ins Ausland zu gehen und darum sei er auch ausgereist.
- Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 26.01.2022, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 26.01.2022, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei von Seiten der türkischen Behörden, der Grauen Wölfe oder von Seiten unbekannter Dritter verfolgt oder bedroht werde und daher auch keiner Gefährdung bei seiner Rückkehr in die Türkei ausgesetzt sei. Es hätte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei weder aktives Mitglied einer politischen Partei gewesen, noch habe er Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Spruchpunkte II. und V. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtwegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtwegig zur Seite gestellt.
- Gegen den dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid, erhob dieser vertreten durch die von ihm beauftragte und bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 18.02.2022 fristgerecht volle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde hätte auch bei einem geänderten Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme Ermittlungstätigkeiten anstellen müssen, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers prüfen zu können. Zwar habe der Leiter der ersten Einvernahme festgestellt, dass der Beschwerdeführer wirklich Probleme mit dem rechten Fuß habe, es sich jedoch nicht um eine lebensgefährliche Verletzung handeln würde. Es ginge jedoch nicht um Art und Schwere der Verletzung, sondern darum, ob die Verletzungen durch das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtvorbringen entstanden sein könnte. In einem mängelfreien Verfahren hätte die Erstbehörde ein amtsärztliches Gutachten zu den Verletzungen einholen müssen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung hält die Beschwerde fest, die belangte Behörde hätte infolge glaubhafter Darlegung des Fluchtvorbringens einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in der zu schützenden persönlichen Integrität feststellen müssen und sei es für den Beschwerdeführer unzumutbar, sich dem Schutz des Heimatstaates zu bedienen. Beantragt werde daher der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Ferner wurde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu den Verletzungen des Beschwerdeführers gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Feststellungen zur Person: 1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wird im Verfahren unter der Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, geführt. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam (sunnitische Glaubensrichtung) und spricht Türkisch. Dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe zugehörig ist konnte nicht festgestellt werden.1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wird im Verfahren unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, geführt. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam (sunnitische Glaubensrichtung) und spricht Türkisch. Dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe zugehörig ist konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Pflichtschule, drei Jahre die Mittelschule sowie zwei Jahre das Gymnasium, ohne dieses abzuschließen. Er wurde in der Provinz XXXX geboren, seine Familie übersiedelte nach seiner Geburt nach XXXX und im Jahr 2014 nach XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von 2019 bis 2021 in XXXX lebte.Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Pflichtschule, drei Jahre die Mittelschule sowie zwei Jahre das Gymnasium, ohne dieses abzuschließen. Er wurde in der Provinz römisch 40 geboren, seine Familie übersiedelte nach seiner Geburt nach römisch 40 und im Jahr 2014 nach römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von 2019 bis 2021 in römisch 40 lebte. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in XXXX , gemeinsam mit seinen beiden Brüdern. Ein Bruder ist derzeit beim Militär; der zweite Bruder hat das Gymnasium abgeschlossen. Die ältere Schwester lebt mit ihrer Familie in XXXX . In der Türkei leben noch fünf Onkel und acht Tanten des Beschwerdeführers. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen; in Deutschland lebt ein Onkel. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Bereich der Möbelmontage angestellt und finanziert damit das Leben seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt; er hat seinem Vater bei der Möbelmontage geholfen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in der Türkei gut und steht der Beschwerdeführer auch regelmäßig mit ihnen in Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in römisch 40 , gemeinsam mit seinen beiden Brüdern. Ein Bruder ist derzeit beim Militär; der zweite Bruder hat das Gymnasium abgeschlossen. Die ältere Schwester lebt mit ihrer Familie in römisch 40 . In der Türkei leben noch fünf Onkel und acht Tanten des Beschwerdeführers. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen; in Deutschland lebt ein Onkel. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Bereich der Möbelmontage angestellt und finanziert damit das Leben seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt; er hat seinem Vater bei der Möbelmontage geholfen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in der Türkei gut und steht der Beschwerdeführer auch regelmäßig mit ihnen in Kontakt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verließ seine Heimatstadt zu einem unbekannten Zeitpunkt und reiste schlepperunterstützt über die östliche Mittelmeerroute illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo er ab XXXX mit dem Zug nach Deutschland weiterreisen wollte. In Freilassing wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2021 von deutschen Beamten aufgehalten und nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag in Schubhaft genommen wurde und am XXXX .2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.1.
- Der Beschwerdeführer verließ seine Heimatstadt zu einem unbekannten Zeitpunkt und reiste schlepperunterstützt über die östliche Mittelmeerroute illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo er ab römisch 40 mit dem Zug nach Deutschland weiterreisen wollte. In Freilassing wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 von deutschen Beamten aufgehalten und nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag in Schubhaft genommen wurde und am römisch 40 .2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer erhält seit 26.06.2021 laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Anhaltung im PAZ XXXX von XXXX .2021 bis XXXX .2021 nunmehr in einer privaten Asylunterkunft. 1.1.
- Der Beschwerdeführer erhält seit 26.06.2021 laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Anhaltung im PAZ römisch 40 von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 nunmehr in einer privaten Asylunterkunft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig und hat keine Ausbildungen in Österreich absolviert. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht und nimmt auch zurzeit an keinem Deutschkurs teil. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über erste soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Der Beschwerdeführer hat einen Geburtsfehler am rechten Fuß, welcher im Frühkindalter operativ behandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem im Erwachsenenalter eine weitere Verletzung am Fuß erlitten; genaue Verletzungsart oder -ursache konnten nicht festgestellt werden. Es bestehen dadurch nach wie vor körperliche Einschränkungen minderen Grades, die den Beschwerdeführer jedoch im Alltag nicht behindern und ist er mobil und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer steht diesbezüglich in keiner physikalischen oder medikamentösen Behandlung und bedarf auch zurzeit keiner weiteren operativen Behandlung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.1.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen türkischen Personalausweis in Original und einen türkischen Führerschein. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist vom Flughafen Wien Schwechat direkt, sicher und gefahrlos erreichbar. 1.
- Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zur Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland Türkei Schwierigkeiten aufgrund seiner politischen Ansichten, der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung durch Rechtsradikale und/oder Mitglieder der Grauen Wölfe ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft. Weder konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er von den Grauen Wölfen rekrutiert worden und bei seiner diesbezüglichen Ablehnung am Körper verletzt worden sei; noch konnte er – diametral dazu – glaubhaft machen, dass er von Rechtsradikalen bzw. den Grauen Wölfen ob seiner Teilnahme an einer Demonstration für die Freilassung von Selehattin Demirtas bedroht oder am Körper verletzt worden sei und in weiterer Folge noch weitere Drohungen gegenüber seiner Person oder Mitgliedern seiner Familie ausgesprochen wurden. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied noch Sympathisant der HDP („Halkların Demokratik Partisi“), noch in irgendeiner Funktion für die Partei tätig und tritt für die Partei öffentlich nicht in Erscheinung. Selbst bei Wahrunterstellung der bloßen Teilnahme an Demonstrationen für die Belange der HDP unterliegt der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer staatlichen Verfolgung. Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Volksgruppe wäre, kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat Türkei einer staatlichen Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer entfaltete während seines Aufenthaltes in Österreich kein(exil-)politisches Engagement.Der Beschwerdeführer entfaltete während seines Aufenthaltes in Österreich kein, (exil-)politisches Engagement. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es war nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat keine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden würde oder er einer gravierenden individuellen Gefährdung angesichts einer allgemeinen Gefahrenlage vor Ort ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über Berufserfahrung im Bereich der Möbelmontage und ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens auch in Hinblick auf seine körperliche Einschränkung am rechten Fuß möglich und zumutbar. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf folgende Feststellungen verwiesen: [Auf die Wiedergabe der konkreten Quellenangaben wird verzichtet bzw. auf die Verweise im angefochtenen Bescheid verwiesen]
- Aktuelles Am 01.10.21 wurden bei Razzien in mehreren Provinzen mindestens 11 Personen verhaftet, denen vorgeworfen wird, der PKK anzugehören. Die Verhaftungen waren Teil einer Operation, die sich gegen das PKK-Netzwerk im Bezirk Bismil in der Provinz Diyarbakir richtete. Medienberichten zufolge sollen bei den Razzien Waffen, Munition und Sprengstoffmaterial sichergestellt worden sein. Am 02.10.21 wurden zwei Männer getötet, als ein ferngesteuerter Sprengsatz, der an einer Straße platziert war, in der Nähe ihres Fahrzeugs im Distrikt Genc der Provinz Bingol detonierte. Medienberichten zufolge macht das türkische Innenministerium die PKK für den Anschlag verantwortlich. Die Opfer, zwei Angestellte eines Stromversorgungsunternehmens, sollen sich auf dem Weg zu einem Dorf befunden haben, als der Sprengstoff detonierte. Sicherheitskräfte haben in der Region mit einer großangelegten Fahndung nach den Tätern begonnen, so das Innenministerium. 11.10.2021: Ein Gericht in Ankara hat am 01.10.21 alle 19 Angeklagten, darunter 18 Studierende und ein Fakultätsmitglied, freigesprochen, die im Mai 2019 wegen ihrer Teilnahme an einem LGBTIQ-Pride-Marsch auf dem Universitätscampus der Middle East Technical University (METU) angeklagt worden waren. Den Angeklagten wurde vorgeworfen an einer verbotenen Versammlung teilgenommen und sich der Auflösung der Veranstaltung widersetzt zu haben. Im Vorfeld hatte die Universitätsleitung versucht, die jährliche Veranstaltung unter Berufung auf das unter dem Ausnahmezustand verhängte generelle Verbot aller LGBTIQ-Veranstaltungen in Ankara, zu verhindern. Das Gericht urteilte, dass die Angeklagten keine Straftat begangen hätten, da das Berufungsgericht in Ankara das generelle Verbot bereits im Februar 2019 aufgehoben hatte. Am 06.10.21 stellte Staatspräsident Erdogan Anträge zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von vier Oppositionsabgeordneten. Bei den Abgeordneten handelt es sich um Meral Danış Beştaş, Hüda Kaya und Garo Paylan, Mitglieder der HDP, sowie Saliha Aydeniz, einem Mitglied der DBP. Über die Anträge muss im Parlament abgestimmt werden, bevor den Abgeordneten die Immunität entzogen werden kann. Staatliche Handlungen gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger: Amtsenthebungen: Am 05.10.21 wurden durch den Rat der türkischen Richter- und Staatsanwälte (HSK) zehn Mitglieder der Staatsanwaltschaft und drei Mitglieder der Richterschaft ihres Amtes enthoben. Der HSK entschied, dass die Beschuldigten gemäß Artikel 26 des Gesetzes Nr. 7145 und dem vorläufigen Artikels 35(A) des Gesetzesdekrets Nr. 375 aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung, nicht in der Lage seien, ihre Berufe auszuüben. Medienberichten zufolge wurden seit dem Putschversuch 2016 mehr als 4.500 Richter und Staatsanwälte wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung ihres Amtes enthoben. Verhaftungen: Am 05.10.21 wurden bei landesweiten Razzien mindestens 102 Personen festgenommen, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden. Es wurden Haftbefehle gegen insgesamt 189 Personen von der Staatsanwaltschaft in 31 Provinzen sowie den Städten Istanbul und Izmir verhängt. Bei den Verdächtigten handelt es sich hauptsächlich um Staatsbedienstete, darunter Angestellte des Militärs und der Luftwaffe, sowie derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter des Petrochemieunternehmens „Petkim“. Letztere sollen Konten bei der inzwischen geschlossenen Asya-Bank geführt haben. 18.10.2021: Vom 11.10.21-15.10.21 wurden gegen 18 Journalisten und Journalistinnen, von denen der Großteil für kurdische Medien arbeitet, Gerichtsverfahren durchgeführt. Den Angeklagten wird vorgeworfen Propaganda zu verbreiten oder einer terroristischen Organisation anzugehören. Einige werden zudem beschuldigt, gegen das Gesetz 2911 über Versammlungen und Demonstrationen verstoßen zu haben. Das türkische Innenministerium hatte im April 2021 verfügt, dass Medienschaffende für die Berichterstattung über Proteste eine Genehmigung benötigen. Am 15.10.21 erließ die Generalstaatsanwaltschaft Ankara wegen mutmaßlicher Tätigkeiten für die Gülen Bewegung, Haftbefehle gegen 98 Personen innerhalb des Generalkommandos der Gendarmerie. Weitere 46 Personen wurden bei Polizeieinsätzen in 45 Provinzen festgenommen. Die Ermittlungen wurden Medienberichten zufolge durchgeführt um Nutzer von Münztelefonen zu identifizieren, von denen die türkische Staatsanwaltschaft annimmt, dass sie für die geheime Kommunikation von Mitgliedern der Gülen-Bewegung genutzt wurden. In einer weiteren von der Generalstaatsanwaltschaft Balıkesir eingeleiteten Untersuchung wurden gegen 15 Personen Haftbefehle wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung erlassen. Bei zeitgleich in Balıkesir, Istanbul und Düzce durchgeführten Razzien der Gendarmerie wurden 15 Personen, darunter drei Beamte, festgenommen. Am 15.10.21 haben türkische Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen 54 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur linksradikalen Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C). Die Staatsanwaltschaft in Istanbul stellte Haftbefehle gegen 126 Personen aus, die laut Medienberichten Terroranschläge geplant und an Waffen ausgebildet worden sein sollen. Nach weiteren Verdächtigten wird gefahndet. 25.10.2021: Am 19.10.21 veröffentlichte die Europäische Kommission den aktuellen Fortschrittsbericht zur Türkei. Laut dem Bericht ist die Türkei auf ernste Bedenken der EU hinsichtlich der weiterhin anhaltenden Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz nicht ausreichend eingegangen. Laut Bericht weisen die demokratischen Institutionen in der Türkei schwerwiegende Mängel auf. Es wird empfohlen, negative Entwicklungen umzukehren und sich mit der Einrichtung effektiver Kontrollmechanismen im politischen System zu befassen. Am 21.10.21 entschied der Verfassungsgerichtshof gegen eine Petition von Teilnehmenden der Gezi-Park-Proteste, die sich gegen die Verletzung des Versammlungsrechts der Demonstrierenden wendete. Laut der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs waren von den Petenten nicht alle anderen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, bevor sie sich an das Verfassungsgericht gewandt hätten. Das Verfassungsgericht entschied zudem, dass keine ausreichenden Beweise für die Verletzung der Rechte von Demonstrierenden vorgelegt wurden. Die Petenten hatten den Gerichten vorgeworfen, ihr Demonstrationsrecht zu verletzen, indem sie beschuldigt wurden, kriminelle Aktivitäten für eine terroristische Organisation durchzuführen. Vom 18.
- bis 22.10.21 führte die Polizei in 15 Provinzen Einsätze gegen die Gülen-Bewegung durch, nachdem türkische Behörden die Inhaftierung von 249 Personen angeordnet hatten. Unter den Beschuldigten befinden sich neben 29 ehemaligen Diplomaten weitere Staatsbedienstete aus Verwaltung, Militär- und Polizei. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, die App ByLock verwendet zu haben. Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in İzmir eingeleiteten Untersuchung wurden am 20.10.21 Haftbefehle gegen 39 Frauen, darunter eine Lehrerin und drei Hebammen, wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung erlassen. 16 Während Razzien in fünf Provinzen wurden 32 von ihnen festgenommen. Haftbefehle gegen die Beschuldigten wurden auf Grundlage der Anschuldigungen eines geheimen Zeugen erlassen. Den Frauen wird vorgeworfen, Aktivitäten unter Anhängerinnen der Bewegung organisiert zu haben. 08.11.2021: Nach Medienberichten wurden am 03.11.21 gegen 30 Social-Media-Nutzer rechtliche Schritte wegen ihrer Twitter Posts zu Gerüchten über den Tod von Präsident Recep Tayyip Erdoğan eingeleitet. Die Polizei erklärte, deren Posts würden als manipulativ und beleidigend für den Präsidenten bewertet und hätten seine Ehre verletzt. Bei Razzien am 02.11.21 in 40 verschiedenen Provinzen wurden nach Medienberichten mindestens 43 Personen festgenommen, nachdem Staatsanwälte Haftbefehle gegen 100 Personen ausgestellt hatten, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Gülenistischen Terrorgruppe FETÖ zu haben. Bei den Verdächtigen soll es sich um Personen handeln, die Teil der Bemühungen der FETÖ waren, das türkische Gendarmerie-Generalkommando zu infiltrieren. Bei weiteren Aktionen in sechs türkischen Provinzen wurden am 03.11.21 mehr als ein Dutzend Verdächtige wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur FETÖ festgenommen. Es wurden Haftbefehle gegen 17 Verdächtige erlassen, die beschuldigt werden, die türkischen Streitkräfte infiltriert zu haben. Die Sicherheitskräfte konnten dabei alle bis auf einen Verdächtigen festnehmen. Unabhängig davon wurden am 06.11.21 neun FETÖ-Terrorverdächtige bei einer Operation in der östlichen Provinz Van festgenommen. Nach Angaben der lokalen Sicherheitskräfte seien zwei der Verdächtigen in Untersuchungshaft genommen und die anderen sieben gegen Kaution und mit Reisebeschränkungen freigelassen worden. In einer Stellungnahme vom 30.10.21 verkündete das türkische Innenministerium, seit Ausbruch des Syrienkonflikts insgesamt 8.585 Terrorverdächtige des Landes verwiesen zu haben. Es würde sich um ausländische Kämpfer handeln, die aus 102 Ländern in die Türkei gelangten, um sich in Syrien Gruppen wie dem IS oder der PKK 18 bzw. ihrer syrischen Schwesterpartei, der PYD, und ihrem militärischen Flügel, der YPG/YPJ, anzuschließen. Der Stellungnahme zufolge stammten 44 Personen aus den USA und 1.075 aus der EU. Im Jahr 2021 seien bisher 61 Verdächtige aus acht EU-Staaten ausgewiesen worden. 15.11.2021: Nach Medienberichten vom 11.11.21 wurden bei Razzien in Istanbul neun ausländische Staatsbürger festgenommen, die verdächtigt werden, Mitglieder der Terrorgruppen IS und al-Qaida zu sein. Bereits am 09.11.21 wurden in der Provinz Eskisehir mindestens neun IS-Verdächtige festgenommen. Die zivile Luftfahrtbehörde der Türkei gab am 12.11.21 Einschränkungen für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit syrischen, irakischen und jemenitischen Pässen bekannt. So dürften bis auf Weiteres keine Tickets mehr kaufen und nicht mehr von türkischem Staatsgebiet aus nach Belarus fliegen, nachdem die EU Sanktionen gegen Fluggesellschaften angedroht hat, die Migrantinnen und Migranten nach Belarus befördern. Am 12.11.21 traten mit der Veröffentlichung im türkischen Amtsblatt (Razmi Gazette) die neuen Verordnungen für Gefängnisse in Kraft, die Leibesvisitationen unbekleideter Personen durch türkische Behörden verbieten. Die neue Verordnung ersetzt die Leibesvisitation durch eine „detaillierte Durchsuchung“, nachdem Vertretende der Zivilgesellschaft Foltervorwürfe gegen Polizeibeamtinnen und -beamte erhoben hatten. Zwei Frauen hatten 2020 eine Klage wegen erniedrigender Behandlung und Folter eingereicht, nachdem sie im Juli 2013 wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Taksim-Protesten festgenommen und auf der Polizeiwache entkleidet und einer Leibesvisitation unterzogen worden waren. 22.11.2021: Am 15.11.21 wurden während Razzien in der südöstlichen Provinz Diyabakir 18 Personen, darunter 14 Politikerinnen und Politiker sowie Gewerkschaftsvertretende, unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung, in diesem Fall der PKK, verhaftet. Unter den festgenommenen Personen befinden sich Bezirksfunktionäre der pro-kurdischen HDP, Mitglieder der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) und der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) sowie lokale Funktionäre der Gewerkschaft der Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen (SES) sowie der Bildungsgewerkschaft Eğitim-Sen. Die Beschuldigten sollen an Protesten gegen die Entlassung von HDP-Funktionären teilgenommen und Presseerklärungen in Solidarität mit inhaftierten Mitgliedern der Eğitim-Sen-Gewerkschaft verfasst haben. Am 16.11.21 wurde nach Angaben des türkischen Innenministeriums im Südosten des Landes eine neue Anti Terror-Operation gegen die PKK begonnen. Die Operation „Eren-Winter-4“ zielt darauf ab Verstecke der PKK zu enttarnen und die Gruppierung aus der Region zu verdrängen. Insgesamt sollen 1.240 Sicherheitskräfte und 80 Einsatzteams an der Operation teilnehmen. Am 18.11.21 wies der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht der Türkei, alle Einsprüche zurück, die die Annullierung eines Präsidialdekrets forderten, mit dem das Land aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention) ausgetreten war. Die Kläger hatten moniert, dass der Präsident nicht die Befugnis gehabt habe, den Austritt per Dekret zu verkünden. Durch das Urteil des Staatsrats ist die Entscheidung endgültig und kann nicht mehr angefochten werden 29.11.2021: Am 23.11.21 fanden in verschiedenen Städten der Türkei Proteste gegen die Wirtschaftskrise und die hohen Lebenshaltungskosten statt. Die Demonstrierenden forderten die Regierung zum Rücktritt auf. Auslöser für die Proteste war eine weitere Abwertung der Lira, die nach der Zinssenkung der Zentralbank um 100 Basispunkte innerhalb von einer Nacht um 15 % abgewertet wurde. Laut Medienberichten hat die türkische Lira allein im November 2021 insgesamt 32 % an Wert eingebüßt. In Ankara soll die Polizei versucht haben, Demonstrierende an der Teilnahme zu hindern. So sollen Demonstrierende, die sich auf dem Campus der Middle East Technical University versammelt hatten, von der Bereitschaftspolizei durch den Einsatz von Tränengas aufgehalten worden sein. Allein in Istanbul sollen mindestens 73 Demonstrierende festgenommen worden sein. In den Istanbuler Bezirken Avcılar und Bakırköy teilte die Polizei Demonstrierenden mit, dass die örtlichen Gouverneursämter die Demonstrationen für einen Monat verboten hätten. In Zusammenhang mit den Protesten wurden am 24.11.21 Ermittlungen gegen 271 Social-Media-Nutzende eingeleitet, die Beiträge über den jüngsten Kursverfall der Lira geteilt hatten. In einer von der Polizei veröffentlichten Erklärung heißt es, die betreffenden Social-Media Nutzenden hätten die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufgestachelt, Fake News und „manipulative“ Nachrichten verbreitet sowie Menschen auf der Straße zu physischer Gewalt aufgerufen. Anlässlich des Internationalen Tages zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen kam es in mehreren Städten am 25.11.21 zu Protesten. Hunderte Demonstrierende versammelten sich trotz starker Polizeipräsenz u.a. auf dem Istanbuler Taksim-Platz, um gegen die jüngste Reihe von Femiziden und die zunehmende Gewalt gegen Frauen und LGBTIQ-Personen zu protestieren. Als Demonstrierende versuchten, die von der Polizei errichteten Straßensperren zu durchbrechen ging die Polizei mit Tränengas und Gummigeschossen gegen die Demonstrierenden vor. In der südöstlichen Provinz Diyarbakır griff die Bereitschaftspolizei in die Demonstration ein und ging gewaltsam gegen mehrere Frauen vor. Am 23.11.21 erkärte die Polizei, bei Razzien in mehreren Städten in der Türkei mindestens 132 Personen festgenommen zu haben, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Bei den Verdächtigten handelt es sich um entlassene Kadetten und Soldaten sowie Soldaten im aktiven Dienst und Angestellte der Jendarma 06.12.2021: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nach Medienberichten am 23.11.21 ein Urteil zu 427 türkischen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates, die nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Der EGMR habe geurteilt, dass deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig gewesen sei und habe die Türkei deshalb zu Schadensersatzzahlung i.H.v 5.000 EUR pro Person verurteilt. In dem Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Untersuchungshaft genommen werden durften. Das türkische Recht erlaubt dies für die Mitglieder der Justiz nicht, es sei denn sie werden bei der direkten Verübung einer Straftat erwischt, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine „in flagranti“-Tat sein könne. Weitere Vorwürfe seien vom EGMR nicht geprüft worden. Gegen das Urteil kann die türkische Regierung die Große Kammer des EGMR anrufen. Das Ministerkomitee des Europarats in Straßburg erklärte am 03.12.21, dass der Europarat wegen des Falls Kavala ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei eingeleitet habe. Der EGMR hatte bereits 2019 die Freilassung des türkischen Kulturförderers Osman Kavala angeordnet und die Haft als politisch motiviert eingestuft. Bisher wurde das Urteil in der Türkei nicht umgesetzt. Zuletzt hat ein türkisches Gericht am 26.11.21 entschieden, dass Osman Kavala weiterhin im Gefängnis bleiben muss und verlängert seine über vierjährige Untersuchungshaft ohne Verurteilung. Ihm werden Beteiligung an einem Umsturzversuch im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten 2013 sowie politische und militärische Spionage im Zusammenhang mit dem Putschversuch 2016 vorgeworfen. Der Europarat forderte die Türkei zunächst auf, bis zum
- 01.22 zu dem Fall Stellung zu nehmen. Am 04.12.21 soll nach Angaben der türkischen Polizei ein mutmaßliches Attentat auf Staatspräsident Erdoğan vereitelt worden sein, nachdem ein Sprengsatz unter dem Privatwagen eines Polizeibeamten entdeckt worden war, der für die Sicherheit bei einer Kundgebung Erdoğans zuständig gewesen sein soll. Türkischen Medienberichten zufolge wurde der Sprengsatz in der überwiegend kurdisch geprägten Stadt Nusaybin in der südöstlichen Provinz Mardin gefunden. Der Polizeibeamte sollte 200 km nordöstlich nach Siirt fahren, wo Erdoğan später an einer Kundgebung teilnahm. Der selbstgebaute Sprengsatz wurde von einem Bombenentschärfungsteam gesichert. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. 13.12.2021: Am 06.12.21 wurden bei landesweiten Operationen gegen die Gülen-Bewegung 27 Personen festgenommen. Im Rahmen einer Untersuchung über die mutmaßliche Unterwanderung der türkischen Streitkräfte durch die Gülen Bewegung erließ die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul Haftbefehle gegen die Verdächtigten. Die Polizei leitete Operationen in Istanbul und 13 anderen Provinzen ein, um die Beschuldigten, darunter Soldaten im aktiven Dienst, festzunehmen. Die Verdächtigten gehören zu 47 von den Behörden gesuchten Personen. Laut Medienberichten sollen die Beschuldigten durch die Untersuchung von Telefongesprächen zwischen Militäroffizieren, die mit der Gruppe in Verbindung stehen sollen und ihre zivilen Kontakte innerhalb der Gülen-Bewegung identifiziert worden sein. Einige Beschuldigte sollen zudem durch Geständnisse bereits inhaftierter Mitglieder der Gülen-Bewegung gefasst worden sein. Unter den Personen, gegen die Haftbefehle vorliegen, befinden sich 15 Offiziere, fünf Unteroffiziere, ehemalige Kadetten und sechs Zivilisten, denen vorgeworfen wird, als deren Betreuer innerhalb der Gruppe zu fungieren. Am 07.12.21 reichte die Generalstaatsanwaltschaft Ankara Anklage gegen die 103 pensionierten Admirale ein, die im April 2021 die umstrittene Montreux-Erklärung abgegeben hatten und forderte bis zu zwölf Jahre Haft für die Angeklagten (vgl. BN v. 12.04.21). Sie wirft den Admirälen im Ruhestand vor, ein Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung begangen zu haben. Am 07.12.21 reichte die Generalstaatsanwaltschaft Ankara Anklage gegen die 103 pensionierten Admirale ein, die im April 2021 die umstrittene Montreux-Erklärung abgegeben hatten und forderte bis zu zwölf Jahre Haft für die Angeklagten vergleiche BN v. 12.04.21). Sie wirft den Admirälen im Ruhestand vor, ein Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung begangen zu haben. Am 09.12.21 veröffentlichte das Committee to Protect Journalists (CPJ) den Jahresbericht zur Pressefreiheit in der Welt für das Jahr
- Laut dem Bericht hat die Anzahl von inhaftierten Journalistinnen und Journalisten in diesem Jahr den globalen Höchststand von 293 erreicht. Die Türkei liegt nach der Freilassung von 20 inhaftierten Journalistinnen und Journalisten im letzten Jahr auf Platz sechs des CPJ-Rankings. Laut dem Bericht befinden sich in der Türkei aktuell noch 18 Medienschaffende in Haft. 20.12.2021: Am 12.12.21 wurden drei YouTube-Persönlichkeiten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu ihrer Meinung zur Wirtschaftskrise im Zusammenhang mit dem Fall der Lira in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, „den Staat und die Regierung zu verunglimpfen“. Medienberichten zufolge wurden die YouTuber inzwischen wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt. Am 14.12.21 gab die Kommission für Gefängnisse der türkischen Menschenrechtsvereinigung IHD (İnsan Hakları Derneği) bei einer Pressekonferenz bekannt, dass in der Türkei seit Anfang 2020 mindestens 59 kranke Häftlinge ums Leben gekommen seien, sieben davon sollen kurz nach dem Aufschub der Vollstreckung ihrer Strafe gestorben sein. In ihrer Erklärung betonte die IHD-Gefängniskommission, dass eines der größten Probleme in Gefängnissen in der Türkei die Verletzung der Rechte kranker Gefangener sei. Soweit die IHD dokumentieren konnte, gibt es in der Türkei 1.605 kranke Gefangene. 604 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befinden. Am 16.12.21 haben türkische Anti-Terror-Einheiten der Polizei in Istanbul 14 Personen festgenommen, die beschuldigt werden, Verbindungen zur Terrorgruppe IS zu unterhalten. Im Rahmen der Ermittlungen führte die Polizei zeitgleiche Razzien an 15 Orten in neun Bezirken Istanbuls durch. Die Beschuldigten werden verdächtigt Anschläge geplant zu haben. 10.01.2022: Am 04.01.21 hat das Büro des Parlamentspräsidenten 40 Verfahren zur Aufhebung der legislativen Immunität von 28 Oppositionsabgeordneten, darunter 24 Abgeordnete der HDP, veröffentlicht. Die Akten wurden dem gemeinsamen Ausschuss übergeben, der von Mitgliedern des parlamentarischen Ausschusses für Verfassung und Justiz gebildet wurde. Am 04.01.22 demonstrierten mehrere Familien von Gefangenen aus Amed, Van, Şırnak, Batman, Mardin, Yüksekova, Siirt, Çukurova und İstanbul in Ankara gegen die Haftbedingungen von erkrankten Häftlingen. Die Demonstrierenden forderten die Freilassung der erkrankten Gefangenen und derjenigen, denen die Freilassung trotz verbüßter Strafe verweigert wurde. Vor einer Polizeibarrikade gaben die Demonstrierenden eine 15 Presseerklärung ab. Die Polizei ging daraufhin gewaltsam gegen die Demonstrierenden vor, mehrere wurden festgenommen. Am 07.01.22 entschied ein türkisches Gericht, zwei Studenten, die sich an Protesten vor der Bogazici-Universität in Istanbul beteiligt hatten, aus der Haft zu entlassen. Die Proteste begannen 2021, nachdem Staatspräsident Erdoğan Melih Bulu zum Rektor ernannt hatte. Im August 2021 wurde Bulu durch Naci İnci ersetzt. Die Proteste weiteten sich kurzzeitig auch auf andere Städte aus und führten zur kurzzeitigen Inhaftierung von Hunderten von Menschen. Vierzehn Studierende wurden im Oktober 2021 wegen ihrer Teilnahme an den Protesten festgenommen. Am 07.01.22 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete Abdullah Zeydan nach fünf Jahren in einem laufenden Verfahren aus der Haft entlassen, nachdem ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben hatte. Das Gericht in Diyarbakır führt ein Wiederaufnahmeverfahren durch, nachdem das Oberste Berufungsgericht kürzlich eine Haftstrafe von acht Jahren und 45 Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda aufgehoben hatte. Zeydan wurde im November 2016 zusammen mit anderen Politikern und Politikerinnen verhaftet, darunter die damaligen Co-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ. Am 04.01.22 wurden bei Razzien in mehreren Provinzen mindestens 78 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet. Sicherheitskräfte nahmen bei einer Operation in Istanbul 15 Verdächtigte fest. Unabhängig davon erließ die Staatsanwaltschaft in Ankara im Rahmen einer Untersuchung über Netzwerke der Gruppe in der Gendarmerie Haftbefehle gegen 99 Verdächtigte, davon sollen 55 Personen verhaftet worden sein. Zusätzlich wurden in weiteren Provinzen acht Verdächtigte festgenommen. 17.01.
- Am 09.01.22 fand im Istanbuler Stadtteil Esenyurt ein rassistisch motivierter Übergriff auf Geschäfte syrischer Geflüchteter statt. Das Istanbuler Gouverneursamt gab am 10.01.22 eine Erklärung ab, wonach fast 40 Personen nach einem Streit zwischen zwei Männern das Eigentum von syrischen Geflüchteten beschädigt hätten. Nach einer polizeilichen Untersuchung seien sieben Personen, darunter vier Minderjährige, festgenommen worden; die Polizei suche nach den übrigen Tatverdächtigten. Am 10.01.22 wurde ein 19-jähriger syrischer Geflüchteter durch eine Gruppe maskierter und bewaffneter Eindringlinge im Schlaf getötet. Die Täter waren im Istanbuler Stadtteil Bayrampaşa in ein Haus eingebrochen, in dem syrische Geflüchtete untergebracht waren. Fünf Personen wurden im Zusammenhang mit dem Mord festgenommen. Medienberichten zufolge sind Migranten und Geflüchtete in der Türkei zunehmend Ziel von Hassreden sowie rassistisch motivierten Übergriffen und werden für viele der sozialen und wirtschaftlichen Probleme der Türkei verantwortlich gemacht. Am 12.01.22 hat Human Rights Watch (HRW) ihren jährlichen Bericht World Report u.a. zur Menschenrechtslage in der Türkei veröffentlicht. Laut HRW habe eine autoritäre und stark zentralisierte Präsidialregierung von 17 Staatspräsident Erdoğan die Menschenrechtsbilanz der Türkei um Jahrzehnte zurückgeworfen, indem sie vermeintliche Regierungskritiker und politische Gegner ins Visier genommen habe. Zudem habe sie die Unabhängigkeit der Justiz untergraben und die demokratischen Institutionen ausgehöhlt. Des Weiteren bemängelte HRW im aktuellen World Report den Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und bezeichnet dies als einen großen Rückschritt für Frauenrechte. Am 12.01.22 wurde eine 29-jährige Anwältin von ihrem ehemaligen Partner in einem Restaurant im Bezirk Tuzla erschossen. Das Opfer, Dilara Yildiz, hatte mehrmals Morddrohungen durch den Täter erhalten und mehrere Strafanzeigen erstattet. Yıldız, die sich laut Medienberichten als Anwältin und Aktivistin gegen Gewalt gegen Frauen einsetzte, ist im Jahr 2022 bereits das siebte Opfer eines Femizids in der Türkei. 24.01.2022: Am 14.01.22 wurden in 28 Provinzen insgesamt 51 von 78 Personen festgenommen, die von den Behörden im Rahmen von Operationen gegen die Gülen-Bewegung gesucht wurden. Die Verdächtigten werden beschuldigt, Mitglieder von geheimen Netzwerken der Bewegung im Kommando der Gendarmeriekräfte zu sein. Medienberichten zufolge sollen sich unter den Inhaftierten mehrere Militäroffiziere sowie 47 Kadetten befinden. Haftverlängerung für Osman Kavala Am 17.01.22 entschied ein Gericht in Istanbul die Haft von Osman Kavala zu verlängern. Kavala wird seit Oktober 2017 ohne Verurteilung mit der Begründung festgehalten, er habe 2013 regierungsfeindliche Proteste finanziert und sei 2016 in den Putschversuch involviert gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte die Inhaftierung Kavalas im Dezember 2019 erstmals als politisch motiviert eingestuft. Der Europarat, dem die Türkei 1950 beigetreten ist, leitete daraufhin im Dezember 2021 ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei ein. Bei der Anhörung am 17.01.22, an der Beobachtende aus der EU und neun westlichen Ländern teilnahmen, lehnte ein Gremium aus drei Richtern die Freilassung Kavalas mehrheitlich ab und setzte die nächste Anhörung zu seiner Inhaftierung für den 21.02.22 an. Am 18.01.22 wurde ein gemeinsamer Bericht der NGOs Arrested Lawyers Initiative und Human Rights Defenders veröffentlicht, der ergab, dass Personen, die von der personellen „Säuberung“ staatlicher Institutionen durch die 15 türkische Regierung nach dem gescheiterten Putsch vom 15.07.16 betroffen waren sowie ihre Familienangehörigen, in vielen Bereichen weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt sind. Im Bericht „Turkey: No Country for the Purge Victims“ heißt es auf der Grundlage offizieller Angaben, dass die türkische Regierung zwischen 2016 und 2018 während des Ausnahmezustands 32 Dekrete erlassen habe, durch die 125.678 Personen aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden seien. Ehemalige Staatsbedienstete seien jedoch nicht nur entlassen worden, sondern es sei ihnen auch untersagt worden sein, erneut im öffentlichen Sektor zu arbeiten sowie einen Reisepass zu erhalten. Zudem soll es ihnen durch die Regierung erschwert worden sein, in vielen Bereichen der Privatwirtschaft zu arbeiten. U.a. soll Betroffenen untersagt worden sein, in der Rechtsanwaltschaft, Buchhaltung, als Architekt oder Architektin, Ingenieur oder Ingenieurin, in der Labortechnik sowie als Mitarbeitende von Bauaufsichtsfirmen tätig zu werden. Dem Bericht zufolge sei es entlassenen Beamtinnen oder Beamten nicht gestattet, in privaten Bildungseinrichtungen, als Betriebsärzte oder -ärztinnen sowie als Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu arbeiten. Am 22.01.22 wurde die populäre TV-Moderatorin Sedef Kabas wegen Präsidentenbeleidigung verhaftet. Laut Medienangaben wurde Kabas in Istanbul festgenommen, nachdem sie am 21.01.22 in einem Live-Interview in Anspielung auf Staatspräsident Erdoğan geäußert haben soll, dass „ein Vieh nicht zum König werde, wenn es einen Palast beträte, sondern der Palast zum Stall werde“. Zusätzlich soll Kabas ihren Kommentar später auf sozialen Netzwerken gepostet haben. 31.01.2022: Am 24.01.22 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Türkei die Rechte des Journalisten Deniz Yücel verletzt hat. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung von 12.300 EUR Entschädigung. 16 Der EGMR stellte fest, dass Yücels Recht auf Freiheit und Sicherheit, sein Recht auf Entschädigung bei unrechtmäßiger Inhaftierung und sein Recht auf freie Meinungsäußerung während der Untersuchungshaft in den Jahren 2017 und 2018 verletzt wurden. Am 25.01.22 wurde der Jahresbericht des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) veröffentlicht. Den Statistiken zufolge war die Türkei nach Russland im vergangenen Jahr mit der höchsten Zahl von Anträgen konfrontiert. Die Statistik zeigt, dass im Jahr 2021 insgesamt 44.250 Anträge beim EGMR eingereicht wurden. Im Vergleich zu 2020 bedeutet dies einen Anstieg um 6 % (2020 lag die Zahl der Anträge bei 41.700). Ende 2021 waren beim EGMR 15.251 Klagen gegen die Türkei anhängig. Ein großer Teil dieser Anträge betraf Beschwerden über Rechtsverletzungen nach der Verhängung des Ausnahmezustands nach dem Putschversuch
- Die Zahl der Anträge aus der Türkei, die sich auf den Ausnahmezustand beziehen, beläuft sich auf ca. 11.
- Ein großer Teil dieser Anträge bezieht sich auf Inhaftierungen ohne hinreichende Beweise, lange Haftzeiten und das Recht auf ein faires Verfahren. Der EGMR hat die Türkei in insgesamt 31 Fällen wegen Verstößen gegen die Meinungsfreiheit verurteilt. 2021 war die Türkei somit unter den Mitgliedstaaten des Europarats der Staat mit der höchsten Anzahl von Verstößen gegen die Meinungsfreiheit. Am 29.01.22 bestätigte das Oberste Berufungsgericht eine einjährige Haftstrafe gegen die ehemalige HDP Vorsitzende Figen Yüksekdağ wegen terroristischer Propaganda. Das Kassationsgericht in Ankara hatte die Revision des Urteils bereits mit Beschluss vom 22.12.21 in allen Punkten zurückgewiesen und die Entscheidung der Justiz aus der zweiten Instanz bestätigt. Damit ist der Rechtsweg in der Türkei erschöpft. Das Urteil gegen Yüksekdağ beruht auf einer Rede, die sie am 15.02.15 in Istanbul anlässlich des Jahrestags der Festnahme von Abdullah Öcalan gehalten hatte. In dem anschließenden Prozess vor einem Strafgericht warf die Staatsanwaltschaft der Politikerin zudem vor, Kriminelle gelobt und gegen das Versammlungsgesetz verstoßen zu haben. Von diesen Vorwürfen wurde sie im April 2017 freigesprochen. Yüksekdağ wurde im November 2016 verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Im Hauptverfahren, in dem Yüksekdağ bis zu 83 Jahre Haft drohen, wird der Politikerin u.a. die Gründung und Führung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wird ihr zudem vorgeworfen, Propaganda für die PKK und Separatismus betrieben zu haben. Im Kobanê-Prozess werden der Politikerin und mehr als hundert weiteren Angeklagten zusätzlich staatsfeindliche Aktivitäten, 37 Morde und Dutzende von Mordversuchen im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Handlungen der türkischen Regierung während der Belagerung der syrischen Stadt Kobanê im Oktober 2014 vorgeworfen. In anderen Verfahren wurde Figen Yüksekdağ bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, so erhielt sie u.a. 2018 eineinhalb Jahre Haft wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung, da sie während eines Interviews die PKK als Freiheitsbewegung bezeichnet hatte. 07.02.2022: Am 01.02.22 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschrenrechte (EGMR), dass die Aufhebung der Immunität und der Prozess gegen 40 Abgeordnete der HDP, darunter die inhaftierten ehemaligen HDP-Co-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş, eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellen. Im EGMR-Urteil heißt es außerdem, dass die Entscheidung, die parlamentarische Immunität der Abgeordneten aufzuheben, einen Verstoß gegen die türkische Verfassung darstelle. Rechtsvertreter von Demirtaş fordern nun alle inhaftierten Abgeordneten aus dem Gefängnis zu entlassen, abgeschlossene Gerichtsverfahren erneut zu eröffnen und laufende Verfahren einzustellen. Am 02.
- und 03.02.22 wurden in der Nähe der Stadt Ipsala, in der Provinz Edirne ca. 10 km von der griechischen Grenze entfernt, 19 Migrantinnen und Migranten tot aufgefunden. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu gab an, dass sie erfroren seien. Die Herkunft der Personen sowie die Umstände, die zu ihrem Tode führten sind bisher nicht vollständig geklärt worden, jedoch wirft die türkische Regierung Griechenland Push-Backs vor, durch die die Migrantinnen und Migranten der Kälte ausgesetzt und erfroren sein sollen. Aufgrund der Weigerung der Türkei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2019 umzusetzen und den inhaftierten Osman Kavala freizulassen leitete das Ministerkomitee, das satzungsgemäße Entscheidungsgremium des Europarats, am 03.02.22 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei ein. Das Komitee entschied am 02.02.22, den Fall Kavala/Türkei an den EGMR zurückzuverweisen, um ein Rechtsgutachten darüber einzuholen, ob die Türkei ihren Verpflichtungen zur Umsetzung des Urteils nachkommt. Sollte der Europäische Gerichtshof bestätigen, dass die Türkei das Urteil nicht umgesetzt hat, kann das Ministerkomitee weitere Maßnahmen – wie beispielsweise eine Aussetzung des Stimmrechts im Europarat – gegen die Türkei ergreifen. 14.02.2022: Zwischen dem 01.
- und 07.02.22 wurde u.a. von Middle East Eye, Syria Update und der oppositionsnahen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtet, dass türkische Behörden am 28.01.22 etwa 150 syrische Geflüchtete abgeschoben hätten, nachdem sie bei Razzien durch die Polizei in Istanbul festgenommen worden waren. Unter den Geflüchteten sollen sich auch Personen mit einer offiziellen Aufenthaltsgenehmigung für die Türkei befunden haben, darunter auch an türkischen Universitäten Studierende. Einige der abgeschobenen Geflüchteten gaben an, vor ihrer Abschiebung von der Polizei gezwungen worden zu sein, türkische Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht lesen konnten. Weitere Geflüchtete, die Medienberichten zufolge einen legalen Wohnsitz in der Türkei hatten, seien gezwungen worden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterzeichnen. Am 07.02.22 urteilte der Verfassungsgerichtshof, dass das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit des Journalisten Cemil Uğur verletzt worden sei. Der Journalist verbrachte sechs Monate in Untersuchungshaft, nachdem er über Folter in der türkischen Provinz Van berichtet hatte. Cemil Uğur war einer von fünf Journalisten, die festgenommen wurden, nachdem sie über einen Vorfall berichtet hatten, bei dem zwei Männer, Osman Şiban und Servet Turgut, von Soldaten Provinz Van im Osten der Türkei aus einem Hubschrauber hinausgeworfen worden 18 waren. Die festgenommenen Journalisten waren bereits am 06.01.21 vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung freigesprochen worden. Trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die Nutzung der Smartphone-Anwendung ByLock keine Straftat darstellt, hat die türkische Polizei am 10.02.22 mindestens 21 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. In Istanbul erließ die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen 23 Personen in fünf Provinzen, von denen 21 am Donnerstag festgenommen wurden. Den Festgenommenen wird vorgeworfen, wegen der Nutzung der App ByLock Verbindungen zur GülenBewegung zu haben. Am 13.02.22 haben türkische Sicherheitskräfte 16 Personen festgenommen, denen vorgeworfen wird, in Verbindung zur PKK zu stehen. Nach einer Erklärung der Stadtverwaltung von Diyarbakir fanden die Festnahmen in Mardin, Istanbul und Antalya statt. Sieben der Verdächtigten wurden in Untersuchungshaft genommen. 21.02.2022: Nach Medienberichten wurde am 19.02.22 Güngör Arslan, Chefredakteur der lokalen Internetzeitung Ses Kocaeli, vor dem Redaktionsgebäude in der Stadt Izmit in der Provinz Koaceli im Westen der Türkei angeschossen und ist im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Die Polizei nahm einen Tatverdächtigen fest, machte jedoch zunächst zu dessen Identität und Motiven keine Angaben. Das Komitee zum Schutz von Journalisten forderte von den Behörden die Aufklärung, ob der Angriff im Zusammenhang mit seiner journalistischen Arbeit steht. Reporter ohne Grenzen forderte ebenfalls eine umfassende Aufklärung und verwies auf kürzlich veröffentlichte Artikel, in denen Arslan Korruptionsvorwürfe gegen den Bürgermeister der von der Regierungspartei AKP geführten Gemeinde in Izmit erhob. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 17.02.22, dass sich derzeit ca. 3,7 Mio. syrische Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutzstatus im Land aufhalten und 193.293 von ihnen bis zum 31.12.2021, darunter 84.152 Kinder, die türkische Staatsbürgerschaft erhalten haben. Soylu gab auch an, dass 37.418 der syrischen Migranten im Jahr 2020 und 50.231 im Jahr 2021 strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. 28.02.2022: Am 22.02.22 wurde von türkischen Medien berichtet, dass die Regierung einen Plan umsetze, der landesweit den Anteil der ausländischen Bevölkerung in Stadtbezirken auf maximal 25 % beschränken soll, die Hauptzielgruppe seien syrische Geflüchtete und Migranten. Innenminister Süleyman Soylu gab bekannt, dass die Regierung bisher Gebiete in 16 Provinzen - darunter auch Bezirke in Großstädten wie Ankara, Istanbul und Izmir - für die Registrierung neuer ausländischer Einwohner und Einwohnerinnen gesperrt habe. Die Regierung wolle damit die „Ghettoisierung“ von Stadtvierteln verhindern, indem die Zahl der dort lebenden Migranten und Migrantinnen begrenzt werde. Der stellvertretende Innenminister Ismail Çataklı erklärte, dass die Provinzen Ankara, Antalya, Aydın, Bursa, Çanakkale, Düzce, Edirne, Hatay, Istanbul, Izmir, Kırklareli, Kocaeli, Muğla, Sakarya, Tekirdağ und Yalova bereits für die weitere Registrierung von Personen, die vorübergehenden und internationalen Schutz suchen, geschlossen wurden. Am 23.02.22 veröffentlichte die Kaos Gay and Lesbian Cultural Research and Solidarity Association (Kaos GL) ihren Bericht 2021, der sich auf in den Medien gemeldete Rechtsverletzungen stützt. Der Verein gab an, dass 2021 insgesamt acht Morde an LGBTIQ-Personen bestätigt werden konnten, wobei die Dunkelziffer höher liege. Etwa 30 % aller Verstöße gegen LGBTIQ-Personen betrafen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dem Bericht zufolge hat auch die Polizei 2021 bei mehreren Demonstrationen gegen das Verbot von Folter und Misshandlung verstoßen. In sieben Fällen wurden zwölf Personen Opfer dieser Verstöße. LGBTIQ-Personen wurden während mehrerer Veranstaltungen gewaltsam festgenommen Die Behörden machten keine Angaben darüber, ob wegen der Verstöße gegen das Folterverbot ermittelt wurde. 07.03.2022: Das türkische Parlament hat am 01.03.22 die parlamentarische Immunität der HDP-Abgeordneten Semra Güzel wegen Terrorismusvorwürfen aufgehoben. Güzel stand im Mittelpunkt einer Kontroverse, nachdem im Jahr 2021 Fotos von ihr veröffentlicht worden waren, auf denen sie mit dem inzwischen verstorbenen PKK-Mitglied Volkan Bora in einem PKK-Lager in Irak im Jahr 2014 posierte, mit dem sie eigenen Angaben zufolge verlobt war. Am 01.03.22 wurden bei landesweiten Operationen gegen die Gülen-Bewegung 96 Verdächtigte festgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass 19 Personen im Rahmen einer Untersuchung über ein mutmaßliches Netzwerk der Gruppe unter dem Kommando der Luftstreitkräfte festgenommen wurden. Unter den Verdächtigten befinden sich Offiziere verschiedener Dienstgrade. Ihre Verbindungen zur Gülen-Bewegung wurden aufgrund ihrer Telefonkontakte zu Imamen der Bewegung aufgedeckt. In einer anderen Untersuchung in Ankara wurden 14 Verdächtigte durch die Nutzung einer verschlüsselten Messaging-App identifiziert und verhaftet. Bei einer weiteren Untersuchung in Ankara wurden 21 von 27 gesuchten Verdächtigten verhaftet, denen Betrug bei Prüfungen an Militärschulen vorgeworfen wird. Sie sollen Fragen und Antworten zu einer Prüfung für die Beförderung von Unteroffizieren bei den Gendarmeriekräften gestohlen haben. Die Staatsanwaltschaft in Mersin beantragte zudem im Rahmen einer Untersuchung über militärische „Infiltratoren“ der Gülen-Bewegung die Verhaftung von 33 Verdächtigten, darunter 19 Soldaten im aktiven Dienst. Insgesamt 28 Verdächtigte wurden bei Operationen in Mersin, Ankara, Karaman, Bolu, Şanlıurfa und Tokat festgenommen. 14.03.2022: Ein Istanbuler Gericht sprach am 11.03.22 die Journalistin Sedef Kabas wegen Präsidentenbeleidigung schuldig und verhängte eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde sie jedoch aus der Untersuchungshaft entlassen. Nach Medienberichten hatte Kabas im Januar 2022 in einer Fernsehsendung u.a. das harte Vorgehen der Regierung gegen Kritiker thematisiert und dort sowie später auf Twitter das Sprichwort „Wenn ein Ochse in einen Palast geht, wird er kein König, sondern der Palast wird zum Stall“ zitiert. Den türkischen Präsidenten oder den Präsidialpalast erwähnte sie jedoch nicht explizit. Vor Gericht erklärte sie, dass sie den Präsidenten nicht beleidig habe, als Journalistin habe sie aber das Recht, die Regierung zu kritisieren. Am 08.03.22 nahmen Sicherheitskräfte im Rahmen von Operationen gegen die Gülen-Bewegung in Ankara und in der Provinz Izmir insgesamt 105 Verdächtigte in ca. 50 Städten fest. Die Verdächtigten gehören zu den 127 Personen, die von den Behörden wegen der mutmaßlichen Unterwanderung der türkischen Streitkräfte durch die Gülen-Bewegung gesucht wurden. Sechzehn Verdächtigte befanden sich noch im aktiven Dienst, während andere bereits in den Ruhestand versetzt oder wegen des Verdachts auf Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren. Die Verdächtigten stammten aus verschiedenen Bereichen der Armee. 21.03.2022: Am 10.
- sowie 16.03.22 beschloss die türkische Richter- und Staatsanwaltskammer (HSK) vier Staatsanwälten und sechs Richtern wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung die Zulassung zu entziehen, ohne weitere Einzelheiten zu nennen. Am 16.
- und 17.03.22 wurden in der mehrheitlich kurdischen Provinz Diyarbakır bei Einsätzen der Polizei 25 Aktivistinnen festgenommen, die an Demonstrationen am Weltfrauentag 2022 sowie weiteren Demonstrationen zu Frauenrechten in der Türkei beteiligt waren. Nach ihrer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft wurden elf Frauen mit einem Antrag auf Verhaftung an das Gericht verwiesen. Weitere sieben Frauen wurden unter Bewährungsauflagen entlassen. Unter den festgenommenen Frauen befanden sich Vertreterinnen mehrerer Frauenrechtsorgansiationen, Arbeitergewerkschaften sowie HDP-Politikerinnen. Am 17.03.22 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete Musa Farisoğulları nach fast zwei Jahren Haft aus dem Gefängnis entlassen. Farisoğulları war im Juni 2020 die parlamentarische Immunität entzogen worden, nachdem der Kassationsgerichtshof eine neunjährige Haftstrafe wegen Terrorismusvorwürfen gegen ihn verhängte. Während des Prozesses wurde Farisoğulları der Mitgliedschaft in der PKK beschuldigt, weil er mutmaßlich an Beerdigungen von zwei PKK-Kämpfern teilgenommen haben soll. Aufgrund der bisher verbüßten Haftzeit gab ein Vollstreckungsgericht Farisoğullarıs Antrag auf Entlassung unter Bewährungsauflagen statt. Die Rubrik „Aktuelle Ereignisse“ wird laufend anhand der Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergänzt (die Briefing Notes sind im Internet frei abrufbar unter https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html). COVID-19 In den Herbstmonaten 2021 verzeichnete die Türkei täglich über 20.000 Neuinfektionen bei monatlich rund 6.000 Toten. Bis Ende November 2021 waren rund 76.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 29.11.2021). Während Ende November 2021 über 50,1 Millionen (der rund 85 Millionen Einwohner) vollständig geimpft waren, hatte über zwölf Millionen bereits die dritte Impfung erhalten (Anadolu 24.11.2021). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Eingeführt wurde im Dezember 2020 der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn in der Türkei benötigt man den HES ebenfalls. Ausländer erhalten den HES-Code durch das Ausfüllen des Einreiseformulars. Mit 20.8.2021 wurde die Türkei dem digitalen Covid-Zertifikat der EU angeschlossen (WKO 19.10.2021). Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vgl. DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021).Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vergleiche DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021). Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021). [http://www.who.int vom 24.03.2022]
- Politische Lage Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vergleiche DFAT 10.9.2020, S.14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems bleiben bestehen. Das Parlament verfügt weiterhin nicht über die notwendigen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die verfassungsmäßige Architektur zentralisiert weiterhin die Befugnisse auf der Ebene der Präsidentschaft, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Mechanismus der gegenseitigen Kontrolle gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Selbst das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist". Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidialdekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfond", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vergleiche EP 19.5.2021, S.7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Verwendung von Präsidialdekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft, im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020, S.11).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft, im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020, S.11). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend Parlamentarier der Opposition sind von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum die Parlamentarier der HDP mehrheitlich betroffen sind. Auf letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen. In der Besorgnis, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Oppositionsmandataren zur Routine wird, forderte PACE daher die türkischen Behörden auf, die gerichtlichen Schikanen gegen Parlamentarier zu beenden und von der Einleitung zahlreicher Verfahren zur unzulässigen Aufhebung ihrer Immunität abzusehen, die die Ausübung ihres politischen Mandats ernsthaft behindern (PACE 22.4.2021, S.2f). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vgl. HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). - In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019, S.9). Hunderte Lokalpolitiker und gewählte Mandatsträger wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verhaftet (EC 19.10.2021, S.4).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vergleiche HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). - In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019, S.9). Hunderte Lokalpolitiker und gewählte Mandatsträger wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verhaftet (EC 19.10.2021, S.4). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S.15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S.16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S.11).
- Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S.9, İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.700 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis Mitte Oktober
- Vom 1.1.2021 bis 15.10.2021 wurden 308 Opfer registriert. Besonders der Monat Mai mit 74 Opfern stach heraus (ICG 11.11.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 11.11.2021).Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 11.11.2021). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021).
- Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Die Rückschritte bei den Grundfreiheiten sind schwerwiegend und die Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vgl. BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17).Die Rückschritte bei den Grundfreiheiten sind schwerwiegend und die Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vergleiche BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgele