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{'item': 'L523 2251343-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlL523 2251343-1 Spruch, L523 2251343-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 15.11.2021 ein Stellenangebot als Lebensmittelverkäuferin der XXXX GmbH in XXXX (ab 20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt.
  2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 15.11.2021 ein Stellenangebot als Lebensmittelverkäuferin der römisch 40 GmbH in römisch 40 (ab 20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 29.12.2021 forderte das AMS die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da sich die Beschwerdeführerin laut Rückmeldung der XXXX GmbH nicht beworben habe.
  4. Mit Schreiben vom 29.12.2021 forderte das AMS die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da sich die Beschwerdeführerin laut Rückmeldung der römisch 40 GmbH nicht beworben habe.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS daraufhin eine Stellungnahme vom 11.01.2021 und brachte vor, dass sie sich nicht beworben habe, weil sie Berufs- und Privatleben trennen möchte. Der potentielle Arbeitsort sei nur 5 Minuten von ihrer Wohnung entfernt und gehe sie und ihre Familie dort stets einkaufen. Jeder in ihrem kleinen Ort würde sie kennen und sei es nicht zu verhindern, dass über Berufliches im privaten Kontext und umgekehrt gesprochen werde. Damit habe sie bereits schlechte Erfahrungen gemacht, sodass sie zB immer eine ärztliche Bestätigung gebraucht habe, wenn sie nicht habe einspringen können. Denn Kollegen hätten mit ihr ein ernstes Wort gesprochen, nachdem sie sie in einem solchen Fall mit ihrem damals kleinen Sohn im Garten spielen gesehen haben.
  6. Mit Bescheid des AMS Linz vom 25.01.2022 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.12.2021 bis 08.02.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich auf eine Stelle als Lebensmittelverkäuferin beim Dienstgeber XXXX GmbH nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  7. Mit Bescheid des AMS Linz vom 25.01.2022 wurde gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.12.2021 bis 08.02.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich auf eine Stelle als Lebensmittelverkäuferin beim Dienstgeber römisch 40 GmbH nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  8. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 27.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Begründung, warum sie sich nicht beworben habe, bereits mitgeteilt habe. Sie habe ihrer Beraterin vorab mitgeteilt, dass sie in Linz arbeiten möchte, da das Arbeiten im Heimatort für sie eine psychische Belastung darstellen würde. Sie versuche eine Arbeitsstelle zu finden, habe sich sonst immer beworben und Initiativbewerbungen versendet. Als alleinerziehende Mutter eines beeinträchtigten Kindes könne sie ohne Arbeitslosengeld die Miete, Betriebskosten und das Essen nicht zahlen.
  9. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2022, GZ: XXXX , wies das AMS Linz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das ihr vom AMS am 15.11.2021 angebotene Beschäftigungsverhältnis als Lebensmittelverkäuferin bei der Fa. XXXX GmbH in XXXX nicht zustande gekommen sei, weil sie sich nicht beworben habe. Sie habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht, sondern lediglich persönliche Gründe. Auf ihre Einwände, dass sie Berufs- und Privatleben trennen möchte, könne keine Rücksicht genommen werden. Auch seien ihre Einwände, dass sie angegeben habe, dass sie ausschließlich eine Arbeit in Linz suche, nicht berechtigt.
  10. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2022, GZ: römisch 40 , wies das AMS Linz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das ihr vom AMS am 15.11.2021 angebotene Beschäftigungsverhältnis als Lebensmittelverkäuferin bei der Fa. römisch 40 GmbH in römisch 40 nicht zustande gekommen sei, weil sie sich nicht beworben habe. Sie habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht, sondern lediglich persönliche Gründe. Auf ihre Einwände, dass sie Berufs- und Privatleben trennen möchte, könne keine Rücksicht genommen werden. Auch seien ihre Einwände, dass sie angegeben habe, dass sie ausschließlich eine Arbeit in Linz suche, nicht berechtigt.
  11. Mit am 31.01.2022 eingebrachter eAMS-Konto-Nachricht, die als Vorlageantrag gewertet werden soll, beantragt die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bringt ergänzend vor, dass sie bitte, die Entscheidung über die Sperre des Arbeitslosengeldes zu überdenken, da sie als alleinerziehende Mutter eines beeinträchtigten Jugendlichen sonst keine Möglichkeit habe, Miete, Essen, Strom usw. zu bezahlen und eine Auszahlung von Sozialhilfe erst 3-4 Wochen nach Beantragung möglich wäre. Sie habe noch keinen Job gefunden, da sie wegen der Beeinträchtigung ihres Sohnes nicht so flexibel sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Linz am 15.11.2021 ein Stellenangebot als Lebensmittelverkäuferin der Fa. XXXX GmbH in XXXX (ab 20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Linz am 15.11.2021 ein Stellenangebot als Lebensmittelverkäuferin der Fa. römisch 40 GmbH in römisch 40 (ab 20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2021 wurde vereinbart, dass das AMS die erfahrende Einzelhandelskauffrau bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt im gewünschten Arbeitsort Bezirk Linz im Arbeitsausmaß von 25-30 Wochenstunden in der gewünschten Arbeitszeit von 7:00 bis 19:30 Uhr unterstützt. Weiters wurde vereinbart, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind und ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Die Beschwerdeführerin hat einen beeinträchtigten Sohn, geb. am XXXX , für den sie wegen erheblicher Behinderung erhöhte Familienbeihilfe bezieht.Die Beschwerdeführerin hat einen beeinträchtigten Sohn, geb. am römisch 40 , für den sie wegen erheblicher Behinderung erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht auf die ihr vom AMS zugewiesene Stelle, weil das Arbeiten im Heimatort für sie eine psychische Belastung darstellt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Am 29.12.2021 meldete der potentielle Dienstgeber an das AMS rück, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat. Die Beschwerdeführerin bewirbt sich eigeninitiativ und hat zum ersten Mal den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen dem Vorwurf, eine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben, verloren. Mit Bescheid des AMS Linz vom 25.01.2022 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.12.2021 bis 08.02.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Bescheid des AMS Linz vom 25.01.2022 wurde gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.12.2021 bis 08.02.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat bisher kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot, der Bezugs- und Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot, der Bezugs- und Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Lebensmittelverkäuferin der Fa. XXXX GmbH in XXXX (ab 20 Wochenstunden) übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 15.11.
  12. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Lebensmittelverkäuferin der Fa. römisch 40 GmbH in römisch 40 (ab 20 Wochenstunden) übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 15.11.
  13. Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2021 ergeben sich aus ebendieser. Dass die Beschwerdeführerin einen beeinträchtigten Sohn hat, für den sie wegen erheblicher Behinderung erhöhte Familienbeihilfe bezieht, ergibt sich aus der ALV-Online Abfrage der Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin sowie aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die ihr vom AMS zugewiesene Stelle bewarb und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, ist unstrittig und ergibt sich übereinstimmend aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 29.11.2021, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.01.2022, der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Dass sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ bewirbt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde, dass sie sich bei den Firmen XXXX initiativ beworben hat und wurde dies von der belangten Behörde nicht bestritten.Dass sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ bewirbt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde, dass sie sich bei den Firmen römisch 40 initiativ beworben hat und wurde dies von der belangten Behörde nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen dem Vorwurf, eine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben, verloren hat, ergibt sich aus der Beschwerde, der zufolge sie sich sonst immer beworben habe und sie sehr wohl versuche eine Arbeitsstelle zu finden, aus dem Vorlageantrag, nach dem sie alle Forderungen des AMS erfüllt habe, nur sich auf diesen einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe, sowie aus dem Bezugsverlauf, dem keine weitere Bezugseinstellung nach § 10 AlVG zu entnehmen ist und wurde dieses Vorbringen von der belangten Behörde nicht bestritten.Dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen dem Vorwurf, eine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben, verloren hat, ergibt sich aus der Beschwerde, der zufolge sie sich sonst immer beworben habe und sie sehr wohl versuche eine Arbeitsstelle zu finden, aus dem Vorlageantrag, nach dem sie alle Forderungen des AMS erfüllt habe, nur sich auf diesen einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe, sowie aus dem Bezugsverlauf, dem keine weitere Bezugseinstellung nach Paragraph 10, AlVG zu entnehmen ist und wurde dieses Vorbringen von der belangten Behörde nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.12.2021 bis 08.02.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS Linz vom 25.01.
  14. Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2022, GZ: XXXX . Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 29.12.2021 bis 08.02.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS Linz vom 25.01.
  15. Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2022, GZ: römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin bisher kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus der Abfrage des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 14.03.
  16. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
  17. Anzuwendendes Recht Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
  18. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Das Arbeitsmarktservice kann bei Arbeitslosen, die einen bestimmten Beruf erlernt oder ausgeübt haben, grundsätzlich davon ausgehen, dass diese die Anforderungen, die mit der Ausübung von (Teil)Tätigkeiten dieses Berufes verbunden sind, erfüllen (VwGH
  19. 2000, 98/08/0289). Die Beschwerdeführerin verfügt über Erfahrung als Einzelhandelskauffrau. Das AMS konnte daher grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die Anforderungen des Berufsbilds Mitarbeiterin Lebensmittelverkäuferin erfüllt und objektiv für die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet ist und hat die Beschwerdeführerin nicht Gegenteiliges vorgebracht. In objektiver Hinsicht ist die Zuweisung des Stellenangebots an die Beschwerdeführerin daher zumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie Privat- und Berufsleben trennen möchte und sie auch privat ihre Einkäufe im potentiellen Arbeitsort, dem Lebensmittelgeschäft der XXXX GmbH, tätige und das Arbeiten im Heimatort für sie eine psychische Belastung darstelle, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führt, da in der privaten Sphäre gelegene Gründe für die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind. Eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, ist keine Begründung für die Ablehnung (VwGH 17.1.1995, 94/08/0292).Zudem wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie vorab im Gespräch ihrer AMS-Betreuerin mitgeteilt habe, dass sie in Linz arbeiten möchte, da das Arbeiten im Heimatort für sie eine psychische Belastung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie Privat- und Berufsleben trennen möchte und sie auch privat ihre Einkäufe im potentiellen Arbeitsort, dem Lebensmittelgeschäft der römisch 40 GmbH, tätige und das Arbeiten im Heimatort für sie eine psychische Belastung darstelle, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führt, da in der privaten Sphäre gelegene Gründe für die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind. Eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, ist keine Begründung für die Ablehnung (VwGH 17.1.1995, 94/08/0292)., Zudem wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie vorab im Gespräch ihrer AMS-Betreuerin mitgeteilt habe, dass sie in Linz arbeiten möchte, da das Arbeiten im Heimatort für sie eine psychische Belastung darstelle. Tatsächlich wurde in der Betreuungsvereinbarung vereinbart, dass das AMS die erfahrende Einzelhandelskauffrau bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt im gewünschten Arbeitsort Bezirk Linz unterstützt. Der potentielle Arbeitsort in XXXX befindet sich aber nicht im Bezirk Linz, sondern im Bezirk Urfahr Umgebung. Tatsächlich wurde in der Betreuungsvereinbarung vereinbart, dass das AMS die erfahrende Einzelhandelskauffrau bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt im gewünschten Arbeitsort Bezirk Linz unterstützt. Der potentielle Arbeitsort in römisch 40 befindet sich aber nicht im Bezirk Linz, sondern im Bezirk Urfahr Umgebung. Zur Rechtnatur des Betreuungsplans bzw. der Betreuungsvereinbarung ist den Materialien zu entnehmen, dass dieser nur die Rahmenbedingungen der Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des AMS abstecken soll, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist und eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sicherstellen soll (vgl. die ErläutRV 464 BlgNR
  20. GP 9). Die Kriterien für die Zumutbarkeit einer Stelle werden durch § 9 AlVG, insbesondere durch Abs. 2, definiert, demgemäß die Zumutbarkeit von der Beschaffenheit der Stelle abhängt. Eine Beschäftigung, die die Merkmale des § 9 Abs. 2 AlVG erfüllt, ist zumutbar. Ihre Ablehnung steht daher unter der Sanktionsdrohung des § 10 AlVG, egal ob sie im Betreuungsplan Deckung findet, oder nicht. Denn die Sanktion iSd. § 10 AlVG tritt nicht aufgrund der Bindungswirkung des Betreuungsplanes ein, sondern aufgrund des Vorliegens der in § 9 AlVG festgelegten Kriterien. Der individuellen Betreuungsvereinbarung (§ 38c AMSG) können auf Basis der geltenden Rechtslage keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Zumutbarkeitskriterien entnommen werden; umgekehrt können die gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien nicht im Weg der Betreuungsvereinbarung abbedungen werden (Julcher in Pfeil, AlV-Komm., Rz 28).Zur Rechtnatur des Betreuungsplans bzw. der Betreuungsvereinbarung ist den Materialien zu entnehmen, dass dieser nur die Rahmenbedingungen der Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des AMS abstecken soll, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist und eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sicherstellen soll vergleiche die ErläutRV 464 BlgNR
  21. Gesetzgebungsperiode 9). Die Kriterien für die Zumutbarkeit einer Stelle werden durch Paragraph 9, AlVG, insbesondere durch Absatz 2,, definiert, demgemäß die Zumutbarkeit von der Beschaffenheit der Stelle abhängt. Eine Beschäftigung, die die Merkmale des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erfüllt, ist zumutbar. Ihre Ablehnung steht daher unter der Sanktionsdrohung des Paragraph 10, AlVG, egal ob sie im Betreuungsplan Deckung findet, oder nicht. Denn die Sanktion iSd. Paragraph 10, AlVG tritt nicht aufgrund der Bindungswirkung des Betreuungsplanes ein, sondern aufgrund des Vorliegens der in Paragraph 9, AlVG festgelegten Kriterien. Der individuellen Betreuungsvereinbarung (Paragraph 38 c, AMSG) können auf Basis der geltenden Rechtslage keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Zumutbarkeitskriterien entnommen werden; umgekehrt können die gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien nicht im Weg der Betreuungsvereinbarung abbedungen werden (Julcher in Pfeil, AlV-Komm., Rz 28). Ein „Anspruch“ besteht also nur darauf, dass die Zumutbarkeitskriterien nach § 9 AlVG eingehalten werden. Eine unmittelbare, rechtlich tragfähige Verknüpfung, um aus dem Betreuungsplan mehr zu machen als eine letztlich unverbindliche Empfehlung, etwa, dass die Inhalte des Betreuungsplans als individuelle Konkretisierung bzw. als Auslegehilfe für die mehr oder weniger allgemeinen Zumutbarkeitsbestimmungen heranzuziehen wären, fehlt (ZAS 2005/27: Die jüngsten Entwicklungen im Arbeitslosenversicherungsrecht im „Systemcheck“, Walter Pfeil). Das bedeutet, dass selbst wenn mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vereinbart ist, dass sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz im Bezirk Linz vom AMS unterstützt wird, diese die Regelung des AlVG zur Zumutbarkeit weder abändert noch näher determiniert und daher letztlich diese Betreuungsvereinbarung für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 9 AlVG im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung ist.Ein „Anspruch“ besteht also nur darauf, dass die Zumutbarkeitskriterien nach Paragraph 9, AlVG eingehalten werden. Eine unmittelbare, rechtlich tragfähige Verknüpfung, um aus dem Betreuungsplan mehr zu machen als eine letztlich unverbindliche Empfehlung, etwa, dass die Inhalte des Betreuungsplans als individuelle Konkretisierung bzw. als Auslegehilfe für die mehr oder weniger allgemeinen Zumutbarkeitsbestimmungen heranzuziehen wären, fehlt (ZAS 2005/27: Die jüngsten Entwicklungen im Arbeitslosenversicherungsrecht im „Systemcheck“, Walter Pfeil). Das bedeutet, dass selbst wenn mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vereinbart ist, dass sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz im Bezirk Linz vom AMS unterstützt wird, diese die Regelung des AlVG zur Zumutbarkeit weder abändert noch näher determiniert und daher letztlich diese Betreuungsvereinbarung für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, AlVG im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Unzumutbarkeit liegt daher nicht vor und hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX GmbH vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 GmbH vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Hierzu ist festzustellen, dass die sich nicht auf die vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle bewarb. Durch das Unterlassen der Bewerbung hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Hätte die Beschwerdeführerin sich beim potentiellen Dienstgeber beworben, wäre das Dienstverhältnis möglicherweise zustande gekommen.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Hätte die Beschwerdeführerin sich beim potentiellen Dienstgeber beworben, wäre das Dienstverhältnis möglicherweise zustande gekommen. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nahm und daher zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass das Unterlassen der Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Durch die regionale Geschäftsstelle des AMS wurde keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.Durch die regionale Geschäftsstelle des AMS wurde keine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E
  22. September 1995, Zl. 94/08/0252). Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E
  23. September 1995, Zl. 94/08/0252). Vom AMS wurde vom 29.12.2021 bis zum 08.02.2022 eine Ausschlussfrist ausgesprochen. Bisher nahm die Beschwerdeführerin kein vollversicherungspflichtiges, die Arbeitslosigkeit beendendes Beschäftigungsverhältnis auf. Die Beschwerdeführerin brachte vor, alleinerziehende Mutter eines beeinträchtigten Jugendlichen zu sein und aufgrund der Sperre des Arbeitslosengeldes Miete, Essen, Strom usw. nicht bezahlen zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung –insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. das Erkenntnis vom
  24. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  25. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung –insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche das Erkenntnis vom
  26. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  27. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung nennt als berücksichtigungswürdigen Umstand die Behinderung von im Haushalt lebenden Angehörigen der Leistungsbezieherin, für die Sorgepflicht besteht, wobei für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, eine Freigrenzenerhöhung um den in der bezüglichen Verordnung zum EStG vorgesehenen Betrag vorzunehmen ist. Es ist notorisch, dass die Sorgepflichten für ein beeinträchtigtes Kind eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßig größere finanzielle Belastung mit sich bringen und daher eine außergewöhnliche Härte darstellen. Außergewöhnliche Belastungen sind sohin aufgrund der Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für ihr beeinträchtigtes Kind anzunehmen und stellen im konkreten Fall einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG dar.Die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung nennt als berücksichtigungswürdigen Umstand die Behinderung von im Haushalt lebenden Angehörigen der Leistungsbezieherin, für die Sorgepflicht besteht, wobei für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, eine Freigrenzenerhöhung um den in der bezüglichen Verordnung zum EStG vorgesehenen Betrag vorzunehmen ist. Es ist notorisch, dass die Sorgepflichten für ein beeinträchtigtes Kind eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßig größere finanzielle Belastung mit sich bringen und daher eine außergewöhnliche Härte darstellen. Außergewöhnliche Belastungen sind sohin aufgrund der Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für ihr beeinträchtigtes Kind anzunehmen und stellen im konkreten Fall einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Hinzu kommt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ihr auch auf Grund der Vereinbarungen in der Betreuungsvereinbarung nur in einem geringeren Maß vorwerfbar ist. Zwar ist von ihrem Verschulden sowie von der Zumutbarkeit des gegenständlichen Stellenangebots auszugehen, die Vereitelung beruhte aber darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer AMS Betreuerin vereinbarte, von dieser bei der Suche nach einer Stelle im Bezirk Linz unterstützt zu werden, und ihr dennoch eine Stelle mit potentiellem Arbeitsort in Bezirk Urfahr Umgebung zugewiesen wurde. Während es – es entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum „disziplinierenden Zweck“ des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25). Hinzu kommt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ihr auch auf Grund der Vereinbarungen in der Betreuungsvereinbarung nur in einem geringeren Maß vorwerfbar ist. Zwar ist von ihrem Verschulden sowie von der Zumutbarkeit des gegenständlichen Stellenangebots auszugehen, die Vereitelung beruhte aber darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer AMS Betreuerin vereinbarte, von dieser bei der Suche nach einer Stelle im Bezirk Linz unterstützt zu werden, und ihr dennoch eine Stelle mit potentiellem Arbeitsort in Bezirk Urfahr Umgebung zugewiesen wurde. Während es – es entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche zum „disziplinierenden Zweck“ des Anspruchsverlusts nach Paragraph 10, AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25). Die außergewöhnliche Härte der Sorgepflicht für ein beeinträchtigtes Kind spricht aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich eigeninitiativ bewirbt und es sich um die erstmalige Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin handelt, sowie der Tatsache, dass die belangte Behörde ihr eine Stelle zuwies, deren Arbeitsort sich im Bezirk Urfahr Umgebung befindet, obwohl die Betreuungsvereinbarung vorsah, dass der Beschwerdeführerin Stellen zugewiesen werden sollen, die im Bezirk Linz sein sollen und somit eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich sichergestellt wurde, erscheint eine Nachsicht bei Beurteilung des Gesamtverhaltens sowie der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin in der Dauer von vier Wochen gegenständlich als angemessen. Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben.
  28. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die unterlassene Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die unterlassene Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Des Weiteren darf auch angemerkt werden, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein gewisses Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Da für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohnehin zweifelsfrei feststeht und dieser keine Ergänzungen mehr bedarf, war schließlich von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2251343.1.00

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