4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 06.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass er eine Beschäftigung als Frühstücksservierer beim Dienstgeber XXXX nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.4. Mit Bescheid des AMS Linz vom 05.10.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 06.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass er eine Beschäftigung als Frühstücksservierer beim Dienstgeber römisch 40 nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. 5. In dem gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerdeschreiben vom 08.10.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm im Schreiben des AMS vom 06.09.2021 fälschlicherweise vorgeworfen werde, für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar zu sein. Im Bescheid werde ihm anders als in diesem Schreiben vorgeworfen, die Stelle beim potentiellen Dienstgeber nicht angetreten zu haben. Das AMS habe somit im Ermittlungsverfahren seine Erreichbarkeit überprüft, die jederzeit gegeben sei, und die Bezugseinstellung bescheidmäßig am 05.10.2021 mit etwas völlig Anderem begründet. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und die Judikatur dazu sei eindeutig (VwGH 91/02/0142RS3). Er habe mit dem potentiellen Dienstgeber kein Gespräch zum Thema Arbeitsaufnahme geführt, habe vom potentiellen Dienstgeber weder einen Dienstvertrag bekommen noch einen Termin zur Arbeitsaufnahme. Es gebe keine Beschäftigung, die er annehmen hätte können oder, wie das AMS ihm vorwerfe, nicht angetreten hätte. Das AMS werfe ihm Vereitelung mit (bedingtem) Vorsatz vor für etwas, dass es gar nie gegeben habe. Ein Vorstellungsgespräch und gegebenenfalls eine Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber sei einzig und allein deswegen nicht zustande gekommen, weil die Mitarbeiter des AMS RGS Linz nicht in der Lage gewesen seien, ihm rechtzeitig eine Zugfahrkarte auszustellen. Die Vorwürfe des AMS seien völlig aus der Luft gegriffen und daher zurückzuweisen. Darüber hinaus verlange er Akteneinsicht, insbesondere zu den Äußerungen des potentiellen Dienstgebers sowie eine mündliche Verhandlung gem § 40 AVG. Er möchte den potentiellen Dienstgeber selbst befragen. Das AMS möge bitte die § 21, § 41
VG sei ihm die Beschäftigung diesbezüglich daher zumutbar gewesen.Bei der angebotenen Stelle als Frühstücksservierer beim Dienstgeber „ römisch 40 “ in römisch 40 handle es sich um eine auswärtige Beschäftigung, die jedenfalls dann zumutbar sei, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe. Laut Ausschreibung sei für die Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber bei Bedarf eine kostenlose Unterkunft für eine Beschäftigung in Vollzeit zur Verfügung gestanden.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sei ihm die Beschäftigung diesbezüglich daher zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer gebe an, ein Vorstellungsgespräch und gegebenenfalls eine Arbeitsaufnahme mit der Firma „ XXXX “ sei einzig und allein deswegen nicht zustande gekommen, weil die Mitarbeiter des AMS (RGS Linz) nicht in der Lage gewesen seien, ihm rechtzeitig eine Zugfahrkarte auszustellen. Im Sinne des § 34 AMSG könne als eine finanzielle Leistung des AMS eine Vorstellungsbeihilfe für Fahrten (gegebenenfalls für Unterkunft und Verpflegung) gewährt werden. Auf Beihilfen bestehe kein Rechtsanspruch. Voraussetzung sei, dass er sich, um die belegbaren Kosten ersetzen oder ein Online-Ticket ausstellen zu können, auch rechtzeitig vor dem Vorstellungsgespräch beim AMS melde. Gegenständlich habe er vom besagten Vorstellungstermin seit 22.08.2021 gewusst – zu diesem Zeitpunkt habe ihn der zukünftige Dienstgeber per E-Mail zum Vorstellungsgespräch für 31.08.2021 um 10:00 Uhr eingeladen. Erst am 30.08.2021 – am Vortag des vereinbarten Gesprächs – habe er das AMS persönlich kontaktiert bzw. habe er das AMS nach dessen Aufforderung mit E-Mail vom 30.08.2021 um 13:47 Uhr informiert, dass er für den nächsten Tag ein Ticket für Katschberg (ohne Angabe eines konkreten Zeitpunktes und Ortes) und retour benötige. Dass er das AMS daraufhin erst mit E-Mail vom 31.08.2021 um 14:06 Uhr und damit nach dem eigentlich vereinbarten Vorstellungstermin um Rückruf bezüglich seiner Ticketanfrage ersucht habe, sei seiner Sphäre zuzurechnen, zumal er für das AMS mangels Bekanntgabe einer Handynummer auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.Der Beschwerdeführer gebe an, ein Vorstellungsgespräch und gegebenenfalls eine Arbeitsaufnahme mit der Firma „ römisch 40 “ sei einzig und allein deswegen nicht zustande gekommen, weil die Mitarbeiter des AMS (RGS Linz) nicht in der Lage gewesen seien, ihm rechtzeitig eine Zugfahrkarte auszustellen. Im Sinne des Paragraph 34, AMSG könne als eine finanzielle Leistung des AMS eine Vorstellungsbeihilfe für Fahrten (gegebenenfalls für Unterkunft und Verpflegung) gewährt werden. Auf Beihilfen bestehe kein Rechtsanspruch. Voraussetzung sei, dass er sich, um die belegbaren Kosten ersetzen oder ein Online-Ticket ausstellen zu können, auch rechtzeitig vor dem Vorstellungsgespräch beim AMS melde. Gegenständlich habe er vom besagten Vorstellungstermin seit 22.08.2021 gewusst – zu diesem Zeitpunkt habe ihn der zukünftige Dienstgeber per E-Mail zum Vorstellungsgespräch für 31.08.2021 um 10:00 Uhr eingeladen. Erst am 30.08.2021 – am Vortag des vereinbarten Gesprächs – habe er das AMS persönlich kontaktiert bzw. habe er das AMS nach dessen Aufforderung mit E-Mail vom 30.08.2021 um 13:47 Uhr informiert, dass er für den nächsten Tag ein Ticket für Katschberg (ohne Angabe eines konkreten Zeitpunktes und Ortes) und retour benötige. Dass er das AMS daraufhin erst mit E-Mail vom 31.08.2021 um 14:06 Uhr und damit nach dem eigentlich vereinbarten Vorstellungstermin um Rückruf bezüglich seiner Ticketanfrage ersucht habe, sei seiner Sphäre zuzurechnen, zumal er für das AMS mangels Bekanntgabe einer Handynummer auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Festzuhalten sei zudem, dass die in § 9 Abs. 2 AlVG – abschließend – geregelten Kriterien für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung nicht auf die für das Erreichen des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten abstellen (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0314). Die vorläufige Kostenübernahme für eine Zugfahrt von Linz nach St. Michael (Salzburg) zwecks Wahrnehmung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs wäre ihm
VG zumutbar gewesen.Festzuhalten sei zudem, dass die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG – abschließend – geregelten Kriterien für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung nicht auf die für das Erreichen des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten abstellen (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0314). Die vorläufige Kostenübernahme für eine Zugfahrt von Linz nach St. Michael (Salzburg) zwecks Wahrnehmung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs wäre ihm
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar gewesen. Aufgrund der Absage des vereinbarten Vorstellungsgesprächs (für „heute“ [gemeint: 31.08.2021]) habe der potentielle Dienstgeber ihm zur Antwort gegeben: „[...], haben wir zur Kenntnis genommen und verbleiben mit freundlichen Grüßen vom Katschberg, [...]“. Eine weitere Kontaktaufnahme seinerseits habe nicht mehr stattgefunden und sei es zu keinem weiteren Termin für ein Bewerbungsgespräch gekommen. Daran ändere auch nichts, als er das AMS mit E-Mail vom 01.09.2021 informiert habe: „Hat sich vorläufig erledigt. Beste Grüße [...]“. Das aufgezeigte Verhalten sei für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Ihm habe auch bewusst gewesen sein müssen, dass seine Ausführungen in der E-Mail, dass das AMS Linz einen Nachmittag Zeit gehabt habe, um eine Fahrkarte zu einem Vorstellungsgespräch auf die Reihe zu bringen, dies nicht geschafft habe und daher das für heute 10 Uhr vorgesehene Gespräch nicht stattfinden kann, nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig dazu führen, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber „ XXXX “ zustande komme, noch dazu, weil es mangels weiterer Kontaktaufnahme seinerseits zu einem weiteren Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht gekommen sei. Bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung sei damit indiziert. Denn dass die Verweigerung eines (hier: bereits für 31.08.2021 vereinbarten) Vorstellungstermins, ohne Klarstellung, an einem weiteren Termin für ein persönliches Gespräch interessiert zu sein, dazu führe, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme, sei notorisch; es liege sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vor (VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Dadurch, dass er am 31.08.2021 um 10:00 Uhr entgegen der Vereinbarung mit dem zukünftigen Dienstgeber zum Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht erschienen sei, haben er zumindest in Kauf genommen, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Er habe somit – bezogen auf eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der „ XXXX “ – eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gesetzt.Aufgrund der Absage des vereinbarten Vorstellungsgesprächs (für „heute“ [gemeint: 31.08.2021]) habe der potentielle Dienstgeber ihm zur Antwort gegeben: „[...], haben wir zur Kenntnis genommen und verbleiben mit freundlichen Grüßen vom Katschberg, [...]“. Eine weitere Kontaktaufnahme seinerseits habe nicht mehr stattgefunden und sei es zu keinem weiteren Termin für ein Bewerbungsgespräch gekommen. Daran ändere auch nichts, als er das AMS mit E-Mail vom 01.09.2021 informiert habe: „Hat sich vorläufig erledigt. Beste Grüße [...]“. Das aufgezeigte Verhalten sei für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Ihm habe auch bewusst gewesen sein müssen, dass seine Ausführungen in der E-Mail, dass das AMS Linz einen Nachmittag Zeit gehabt habe, um eine Fahrkarte zu einem Vorstellungsgespräch auf die Reihe zu bringen, dies nicht geschafft habe und daher das für heute 10 Uhr vorgesehene Gespräch nicht stattfinden kann, nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig dazu führen, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber „ römisch 40 “ zustande komme, noch dazu, weil es mangels weiterer Kontaktaufnahme seinerseits zu einem weiteren Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht gekommen sei. Bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung sei damit indiziert. Denn dass die Verweigerung eines (hier: bereits für 31.08.2021 vereinbarten) Vorstellungstermins, ohne Klarstellung, an einem weiteren Termin für ein persönliches Gespräch interessiert zu sein, dazu führe, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme, sei notorisch; es liege sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vor (VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Dadurch, dass er am 31.08.2021 um 10:00 Uhr entgegen der Vereinbarung mit dem zukünftigen Dienstgeber zum Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht erschienen sei, haben er zumindest in Kauf genommen, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Er habe somit – bezogen auf eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der „ römisch 40 “ – eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gesetzt. Bereits für die Zeit vom 14.02.2020 bis 09.04.2020 sei er des Anspruches auf Notstandshilfe verlustig erklärt worden. Eine neue Anwartschaft sei nicht erworben worden. Aufgrund der gegenständlichen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber „ XXXX “ habe er eine weitere Pflichtverletzung begangen und den Anspruch auf Notstandshilfe wiederum für acht Wochen verloren. Seine Beschwerde sei daher
VG abzuweisen gewesen und bestehe im Zeitraum vom 06.09.2021 bis 31.10.2021 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
VG sei der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nicht nachzusehen.Bereits für die Zeit vom 14.02.2020 bis 09.04.2020 sei er des Anspruches auf Notstandshilfe verlustig erklärt worden. Eine neue Anwartschaft sei nicht erworben worden. Aufgrund der gegenständlichen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber „ römisch 40 “ habe er eine weitere Pflichtverletzung begangen und den Anspruch auf Notstandshilfe wiederum für acht Wochen verloren. Seine Beschwerde sei daher
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abzuweisen gewesen und bestehe im Zeitraum vom 06.09.2021 bis 31.10.2021 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nicht nachzusehen. 9. Mit Vorlageantrag vom 02.02.2022 beantragt der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom 08.10.2021 und bringt ergänzend vor, dass er eine mündliche Verhandlung beantrage, um zu klären, ob die Auslage von ca. EUR 120,- für die Hin- und Rückfahrt zu einem Vorstellungsgespräch für einen Bezieher von NSH in Höhe von ca. EUR 830,- monatlich tatsächlich zumutbar sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Linz am 13.08.2021 ein Stellenangebot als Frühstücksservierer für das Unternehmen XXXX in XXXX als Vollzeitstelle (40 Stundenwoche, 7-15 Uhr, 5- oder 6-Tage Woche) oder Teilzeitstelle (ab 7 bis 7:30-12 Uhr, 5- oder 6-Tage Woche) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Für diese Saisonstelle stand bei Vollzeitbeschäftigung beim potentiellen Dienstgeber im Bedarfsfall eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung.Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Linz am 13.08.2021 ein Stellenangebot als Frühstücksservierer für das Unternehmen römisch 40 in römisch 40 als Vollzeitstelle (40 Stundenwoche, 7-15 Uhr, 5- oder 6-Tage Woche) oder Teilzeitstelle (ab 7 bis 7:30-12 Uhr, 5- oder 6-Tage Woche) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Für diese Saisonstelle stand bei Vollzeitbeschäftigung beim potentiellen Dienstgeber im Bedarfsfall eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist Hotelkaufmann und verfügt über Berufserfahrung in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 20.08.2021 dem Stellenangebot entsprechend per E-Mail und wurde vom potentiellen Dienstgeber mit E-Mail vom 22.08.2021 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch für Dienstag, 31.08.2021, 10:00 Uhr, ins „ XXXX “ eingeladen. Ihm war die Möglichkeit der Beantragung einer AMS-Vorstellbeihilfe für Fahrtkosten bekannt.Der Beschwerdeführer bewarb sich am 20.08.2021 dem Stellenangebot entsprechend per E-Mail und wurde vom potentiellen Dienstgeber mit E-Mail vom 22.08.2021 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch für Dienstag, 31.08.2021, 10:00 Uhr, ins „ römisch 40 “ eingeladen. Ihm war die Möglichkeit der Beantragung einer AMS-Vorstellbeihilfe für Fahrtkosten bekannt. Am 24.08.2021 ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail um Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Bischofshofen oder St. Michael. Da der potentielle Dienstgeber nicht auf diesen Vorschlag reagierte, bestätigte der Beschwerdeführer am 30.08.2021 um 12:04 Uhr den Vorstellungstermin für den nächsten Tag. Um 13:47 Uhr teilte er dann dem AMS Linz per E-Mail mit, dass er für den nächsten Tag ein Ticket für Linz Katschberg und retour benötigte. Um 14:42 Uhr bestätigte der potentielle Dienstgeber den Vorstellungstermin. Am 31.08.2021 um 08:29 Uhr informierte der Beschwerdeführer den potentiellen Dienstgeber per E-Mail wie folgt: „[...] Das AMS Linz hat einen Nachmittag Zeit gehabt, um eine Fahrkarte zu einem Vorstellungsgespräch auf die Reihe zu bringen. Haben sie nicht geschafft, daher kann das für heute 10 Uhr vorgesehene Gespräch nicht stattfinden. [...]“. Der potentielle Dienstgeber bestätigte um 08:38 Uhr, dies zur Kenntnis genommen zu haben. Der Beschwerdeführer nahm den angebotenen Vorstellungstermin nicht wahr, schlug keinen Alternativtermin vor und setzte sich auch sonst nicht mehr mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung. Um 14:06 Uhr desselben Tages ersuchte das AMS Linz den Beschwerdeführer um Rückruf bezüglich seiner Ticketanfrage und vermerkte, dass der Beschwerdeführer nicht angerufen werden konnte, da keine Handynummer gespeichert ist. Am 01.09.2021 antwortete der Beschwerdeführer dem AMS, dass es sich vorläufig erledigt hat. Am 06.09.2021 erfolgte die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer am Tag der Vorstellung abgesagt hat. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Mit Bescheid des AMS Linz vom 05.10.2021 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 06.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Bescheid des AMS Linz vom 05.10.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 06.09.2021 bis 31.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlor bereits im Zeitraum vom 14.02.2020 bis 09.04.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.01.2008 Leistungen aus der Notstandshilfe. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der gegenständliche Mailverkehr, das Stellenangebot, der Bezugs- und Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der gegenständliche Mailverkehr, das Stellenangebot, der Bezugs- und Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS Linz am 13.08.2021 ein Stellenangebot als Frühstücksservierer für das Unternehmen XXXX in XXXX als Vollzeitstelle (40 Stundenwoche 7-15 Uhr 5- oder 6-Tage Woche) oder Teilzeitstelle (ab 7 bis 7:30-12 Uhr 5- oder 6-Tage Woche) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt wurde und für diese Saisonstelle bei Vollzeitbeschäftigung beim potentiellen Dienstgeber im Bedarfsfall eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 13.08.
VG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
VG zumutbar gewesen, zumal jedenfalls ein Teil der Kosten für die Anfahrt durch Beantragung einer Vorstellungsbeihilfe erstattet worden wäre. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vorstellungsbeihilfe zielt gerade auch auf Bezieher von Notstandshilfe ab, die einer österreichweiten Vermittlung unterliegen, weshalb es im Ergebnis für die Zumutbarkeit der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen außerhalb der eigenen Region nicht darauf ankommen kann, wie viel das Gesamteinkommen eines Arbeitslosen im Einzelfall beträgt, da Bewerbungsaktivitäten einschließlich der Wahrnehmung persönlicher Vorstellungsgespräche zur zentralen Verpflichtung der Bezieher von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gehören.Die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG geregelten Kriterien für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung stellen nicht auf die für das Erreichen des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten ab (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0314). Die vorläufige Kostenübernahme für eine Zugfahrt von Linz nach St. Michael (Salzburg) zwecks Wahrnehmung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs wäre dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar gewesen, zumal jedenfalls ein Teil der Kosten für die Anfahrt durch Beantragung einer Vorstellungsbeihilfe erstattet worden wäre. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vorstellungsbeihilfe zielt gerade auch auf Bezieher von Notstandshilfe ab, die einer österreichweiten Vermittlung unterliegen, weshalb es im Ergebnis für die Zumutbarkeit der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen außerhalb der eigenen Region nicht darauf ankommen kann, wie viel das Gesamteinkommen eines Arbeitslosen im Einzelfall beträgt, da Bewerbungsaktivitäten einschließlich der Wahrnehmung persönlicher Vorstellungsgespräche zur zentralen Verpflichtung der Bezieher von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gehören. Eine Unzumutbarkeit hinsichtlich Fahrtkosten liegt daher nicht vor. Eine sonstige Unzumutbarkeit hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung bei dem Unternehmen römisch 40 vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber absagte, weil ihm das AMS nicht rechtzeitig ein Fahrticket ausstellte, und es seiner Ansicht nach der Sphäre des AMS zuzurechnen sei, dass das Vorstellungsgespräch deswegen nicht stattfand.
Die Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme (REMO) konkretisiert, dass zur Erleichterung der Arbeitsuche und zur Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die durch die notwendige Vorstellung entsteht, die Gewährung in Form eines teilweisen Kostenersatzes für Fahrten für Arbeitslose möglich ist, die nicht über die für die Vorstellung erforderlichen Mittel verfügen. Die Gewährung einer Vorstellungsbeihilfe ist nur dann möglich, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förderungswerber als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs- und Betreuungsvorganges vereinbart wurde (rechtzeitige Kontaktnahme erforderlich) oder nach vorangehender Prüfung des Arbeitsmarktservice auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit und eine finanzielle Notlage, welche die Arbeitsuche erschwert, vorliegt. Als Beihilfe kommt ein Online Ticket oder der Ersatz der Fahrtkosten in Frage. Zum Zeitpunkt der Begehrensentscheidung haben Angaben oder Nachweise zur Entfernung Wohnort – Vorstellungsort (km in einer Richtung/km insgesamt) vorzuliegen.
Paragraph 34, AMSG kann als eine finanzielle Leistung des AMS eine Beihilfe gewährt werden. Die Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme (REMO) konkretisiert, dass zur Erleichterung der Arbeitsuche und zur Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die durch die notwendige Vorstellung entsteht, die Gewährung in Form eines teilweisen Kostenersatzes für Fahrten für Arbeitslose möglich ist, die nicht über die für die Vorstellung erforderlichen Mittel verfügen. Die Gewährung einer Vorstellungsbeihilfe ist nur dann möglich, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förderungswerber als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs- und Betreuungsvorganges vereinbart wurde (rechtzeitige Kontaktnahme erforderlich) oder nach vorangehender Prüfung des Arbeitsmarktservice auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit und eine finanzielle Notlage, welche die Arbeitsuche erschwert, vorliegt. Als Beihilfe kommt ein Online Ticket oder der Ersatz der Fahrtkosten in Frage. Zum Zeitpunkt der Begehrensentscheidung haben Angaben oder Nachweise zur Entfernung Wohnort – Vorstellungsort (km in einer Richtung/km insgesamt) vorzuliegen. Es ist also naturgemäß für die Ausstellung eines Tickets oder der Beantragung des Fahrtkostenersatzes Voraussetzung, dass der Arbeitslose auch rechtzeitig vor dem Vorstellungsgespräch mit dem AMS Kontakt aufnimmt und das entsprechende Begehren stellt. Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2021 zum Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber eingeladen. Der potentielle Dienstgeber wünschte ein persönliches Vorstellungsgespräch und war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, sich nach der Zuweisung um ein solches Vorstellungsgespräch zu bemühen. Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild vom möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0250). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zum Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. VwGH 2006/08/0097, VwGH 2008/08/0184).Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2021 zum Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber eingeladen. Der potentielle Dienstgeber wünschte ein persönliches Vorstellungsgespräch und war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, sich nach der Zuweisung um ein solches Vorstellungsgespräch zu bemühen. Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild vom möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0250). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zum Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche VwGH 2006/08/0097, VwGH 2008/08/0184). Erst am 30.08.2021 – am Vortag des vereinbarten Gesprächs – informierte er das AMS, dass er für den nächsten Tag ein Ticket für Katschberg (ohne Angabe eines konkreten Zeitpunktes und Ortes) und retour benötige. Der Beschwerdeführer ließ also ab Erhalt des Vorstelltermins neun Tage vergehen, ohne ein derartiges Begehren zu stellen, nur um dann am Vortag des Vorstelltermins – jedenfalls nicht mehr rechtzeitig – ein Begehren um Vorstellbeihilfe einzubringen. Diese Handlungsweise entspricht nicht einem sorgfältigen Bewerber, dem es daran gelegen ist, sobald als möglich die Versichertengemeinschaft zu entlasten. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer unverzüglich nach Erhalt des Vorstelltermins sein Begehren auf Vorstellbeihilfe einbringen sollen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei der Zutritt zum AMS verwehrt worden, denn eine persönliche Antragstellung ist in diesem Fall nicht erforderlich, sodass er zum AMS auch telefonisch, über das eAMS-Konto oder per E-Mail rechtzeitig Kontakt aufnehmen hätte können. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer aber zumindest durch den Vorschlag eines alternativen Vorstelltermins bei seiner Absage signalisieren müssen, im Bewerbungsprozess um diese Stelle bleiben zu wollen. Es ist davon auszugehen und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der potentielle Dienstgeber an einer Weiterführung des Bewerbungsprozesses nicht mehr interessiert war, da der Beschwerdeführer selbst kein weiteres Interesse an der Stelle signalisiert hatte. Durch die gegenständliche Absage des Vorstellgesprächs, ohne einen alternativen Termin anzubieten oder sonst wieder mit dem potentiellen Dienstgeber in Kontakt zu treten, setzte der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Beschwerdeführer hat die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert, indem er sich nicht rechtzeitig um eine Vorstellbeihilfe bemühte und das Vorstellungsgespräch absagte.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Beschwerdeführer hat die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert, indem er sich nicht rechtzeitig um eine Vorstellbeihilfe bemühte und das Vorstellungsgespräch absagte. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Absage des Vorstellungstermins, ohne Klarstellung, an einem weiteren Termin für ein persönliches Gespräch interessiert zu sein, dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Beschwerdeführer verliert
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer verlor bereits im Zeitraum vom 14.02.2020 bis 09.04.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Der Beschwerdeführer hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren.Der Beschwerdeführer verliert
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer verlor bereits im Zeitraum vom 14.02.2020 bis 09.04.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Der Beschwerdeführer hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die Absage des Vorstellungsgesprächs von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die Absage des Vorstellungsgesprächs von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Des Weiteren darf auch angemerkt werden, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein gewisses Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Da für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohnehin zweifelsfrei feststeht und dieser keine Ergänzungen mehr bedarf, war schließlich von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2251550.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.