GVG iVm § 53 Abs. 3 WFG (bei der Erstbeschwerdeführerin iVm §§ 6ff GEG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG (bei der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit Paragraphen 6 f, f, GEG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.12.2018 (ergänzt am 17.12.2018) beantragten die XXXX (in weiterer Folge auch als BF1 bezeichnet), XXXX (in weiterer Folge auch als BF2 bezeichnet), XXXX (in weiterer Folge auch als BF3 bezeichnet) und die XXXX (in weiterer Folge auch als BF4 bezeichnet) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Krems an der Donau (in der Folge: BG) zu TZ 7920/2018 die Einverleibung des Pfandrechtes bezogen auf den Anteil B-LNR 27 112/1011 Anteile und auf den Anteil B-LNR 31 6/1011 Anteile für die Forderung in der Höhe von € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 für die BF4 im Lastenblatt des Grundbuches zu XXXX . In diesem Antrag war bezüglich der Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechtes im Feld Gebührenart „Gebührenbefreiung“ angegeben worden. Am 10.12.2018 (ergänzt am 17.12.2018) beantragten die römisch 40 (in weiterer Folge auch als BF1 bezeichnet), römisch 40 (in weiterer Folge auch als BF2 bezeichnet), römisch 40 (in weiterer Folge auch als BF3 bezeichnet) und die römisch 40 (in weiterer Folge auch als BF4 bezeichnet) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Krems an der Donau (in der Folge: BG) zu TZ 7920 aus 2018, die Einverleibung des Pfandrechtes bezogen auf den Anteil B-LNR 27 112/1011 Anteile und auf den Anteil B-LNR 31 6/1011 Anteile für die Forderung in der Höhe von € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 für die BF4 im Lastenblatt des Grundbuches zu römisch 40 . In diesem Antrag war bezüglich der Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechtes im Feld Gebührenart „Gebührenbefreiung“ angegeben worden. Mit Beschluss des BG vom 18.12.2018, Zl. TZ 7920/2018, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der XXXX antragsgemäß bewilligt worden.Mit Beschluss des BG vom 18.12.2018, Zl. TZ 7920 aus 2018,, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der römisch 40 antragsgemäß bewilligt worden. Mit daraufhin ergangener Lastschriftanzeige vom 20.12.2018 waren den BF2 bis BF4 hinsichtlich des eingetragenen Pfandrechtes sowie der Nebengebührensicherstellung zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) zur ungeteilten Hand aufgefordert worden.Mit daraufhin ergangener Lastschriftanzeige vom 20.12.2018 waren den BF2 bis BF4 hinsichtlich des eingetragenen Pfandrechtes sowie der Nebengebührensicherstellung zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) zur ungeteilten Hand aufgefordert worden. Dieser Gebührenvorschreibung traten die BF2 bis BF4 mit Schreiben vom 03.01.2019 entgegen und führten begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Die BF2 und BF3 hätten eine Förderung für den Ankauf des Wohnungseigentumsobjektes Top XXXX und des PKW-Stellplatzes XXXX beantragt, wobei die Abwicklung bereits in Bearbeitung sei. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei eine Förderungsmöglichkeit auch gegeben. Lediglich ausständig sei die endgültige Zusage der Förderung.
3 WFG könnten Käufer eine Gebührenbefreiung beantragen, wenn die Wohnnutzfläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes 130 m² nicht übersteige. Die Fläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes belaufe sich auf insgesamt ca. 101 m². Unter einem übermittelten sie den Kaufvertrag sowie die Nutzwertberechnung der betreffenden Objekte und ein Mitteilungsschreiben der Niederösterreichischen Landesregierung. Dieser Gebührenvorschreibung traten die BF2 bis BF4 mit Schreiben vom 03.01.2019 entgegen und führten begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Die BF2 und BF3 hätten eine Förderung für den Ankauf des Wohnungseigentumsobjektes Top römisch 40 und des PKW-Stellplatzes römisch 40 beantragt, wobei die Abwicklung bereits in Bearbeitung sei. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei eine Förderungsmöglichkeit auch gegeben. Lediglich ausständig sei die endgültige Zusage der Förderung.
Paragraph 53, Absatz 3, WFG könnten Käufer eine Gebührenbefreiung beantragen, wenn die Wohnnutzfläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes 130 m² nicht übersteige. Die Fläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes belaufe sich auf insgesamt ca. 101 m². Unter einem übermittelten sie den Kaufvertrag sowie die Nutzwertberechnung der betreffenden Objekte und ein Mitteilungsschreiben der Niederösterreichischen Landesregierung. In weiterer Folge war am 11.02.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 121 TZ 7920/2018 – VNR 2, erlassen worden, mit welchem die BF2 bis BF4 zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 3.947,00, zur ungeteilten Hand verpflichtet worden waren. In weiterer Folge war am 11.02.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 121 TZ 7920 aus 2018, – VNR 2, erlassen worden, mit welchem die BF2 bis BF4 zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 3.947,00, zur ungeteilten Hand verpflichtet worden waren. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhoben die BF2 bis BF4 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, worin sie sich gegen die Vorschreibung dieser Gebühren wandten. Mit Bescheid vom 21.03.2019, Zl. Jv 451/19d-33 (129 Rev 235/19 k), wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.02.2019
2 GEG ex lege außer Kraft getreten sei, und verpflichtete die BF1 bis BF4 zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 3.947,00.Mit Bescheid vom 21.03.2019, Zl. Jv 451/19d-33 (129 Rev 235/19 k), wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.02.2019
Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft getreten sei, und verpflichtete die BF1 bis BF4 zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 3.947,00. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden: Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG sei es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld, die bei grundbücherlichen Eintragungen mit der Vornahme der Eintragung begründet werde, der schriftliche Zusicherungsbescheid bereits erlassen worden sei; das Datum des Beschlusses der Landesregierung sei gebührenrechtlich ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall ergebe sich aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 2 Z 4 GGG, dass die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr betreffend die Einverleibung des Pfandrechtes mit der Eintragung in das Grundbuch – also dem 18.12.2019 (wohl gemeint: 2018) – entstanden sei. Ein Zusicherungsbescheid des Landes Niederösterreich habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden und sei offenbar auch noch immer nicht vorliegend, weil die Beschwerdeführer einen solchen im Zuge der Vorstellung nicht vorgelegt oder Bezug darauf genommen hätten. Selbst wenn man das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, welches eindeutig als Mitteilung zu werten sei, für die Gebührenbefreiung heranziehen würde, wäre dies verspätet, weil die Mitteilung am 20.12.2018 erstellt worden sei und somit erst nach dem Entstehen der Gebührenpflicht am 18.12.2018, sodass schon aus diesem Grund keine gebührenbefreiende Berücksichtigung vorliegend sein könne. In Entsprechung des § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG seien als zahlungspflichtige Parteien alle Antragsteller heranzuziehen, sodass für die offenen Gebühren die BF1 bis BF4 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien. Da eine Gebührenbefreiung nach § 53 WFG im gegenständlichen Fall nicht zuerkannt werden könne, sei die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 328.200,00 (€ 273.500,00 Pfandrecht zuzüglich € 54.700,00 Nebengebührensicherstellung), davon 1,2 v.H. im Betrag von € 3.939,00 sowie der Einhebungsgebühr
1 GEG im Betrag von € 8,00, sohin eine Gesamtsumme von € 3.947,00 ergebend, den im Spruch dieses Bescheides zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien, vorzuschreiben. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden: Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG sei es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld, die bei grundbücherlichen Eintragungen mit der Vornahme der Eintragung begründet werde, der schriftliche Zusicherungsbescheid bereits erlassen worden sei; das Datum des Beschlusses der Landesregierung sei gebührenrechtlich ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall ergebe sich aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 4, GGG, dass die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr betreffend die Einverleibung des Pfandrechtes mit der Eintragung in das Grundbuch – also dem 18.12.2019 (wohl gemeint: 2018) – entstanden sei. Ein Zusicherungsbescheid des Landes Niederösterreich habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden und sei offenbar auch noch immer nicht vorliegend, weil die Beschwerdeführer einen solchen im Zuge der Vorstellung nicht vorgelegt oder Bezug darauf genommen hätten. Selbst wenn man das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, welches eindeutig als Mitteilung zu werten sei, für die Gebührenbefreiung heranziehen würde, wäre dies verspätet, weil die Mitteilung am 20.12.2018 erstellt worden sei und somit erst nach dem Entstehen der Gebührenpflicht am 18.12.2018, sodass schon aus diesem Grund keine gebührenbefreiende Berücksichtigung vorliegend sein könne. In Entsprechung des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG seien als zahlungspflichtige Parteien alle Antragsteller heranzuziehen, sodass für die offenen Gebühren die BF1 bis BF4 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien. Da eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, WFG im gegenständlichen Fall nicht zuerkannt werden könne, sei die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 328.200,00 (€ 273.500,00 Pfandrecht zuzüglich € 54.700,00 Nebengebührensicherstellung), davon 1,2 v.H. im Betrag von € 3.939,00 sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von € 8,00, sohin eine Gesamtsumme von € 3.947,00 ergebend, den im Spruch dieses Bescheides zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien, vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 bis BF4 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 25.04.2019 eine Beschwerde. Begründend führten sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Trotz Vorliegens der Voraussetzungen habe die belangte Behörde die Gebührenbefreiung
3 WFG abgelehnt, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 4 WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, sowohl gegen den Gliedstaatsvertrag sowie den Gleichheitssatz als auch Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK verstoße. Begründend führten sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Trotz Vorliegens der Voraussetzungen habe die belangte Behörde die Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, WFG abgelehnt, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz 4, WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, sowohl gegen den Gliedstaatsvertrag sowie den Gleichheitssatz als auch Artikel 5, StGG und Artikel eins,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Der BF1 vorgeschriebene Gerichtsgebühren: Das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren ist in § 6ff GEG geregelt. Demnach hat die Vorschreibung der Gerichtsgebühren
1 GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren ist in Paragraph 6 f, f, GEG geregelt. Demnach hat die Vorschreibung der Gerichtsgebühren
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Grundbuchsverfahren zu TZ 7920/2018 u.a. der BF1 zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren ohne vorangegangenes Mandatsverfahren (!) vorgeschrieben, weshalb diese Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht rechtens waren.Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Grundbuchsverfahren zu TZ 7920 aus 2018, u.a. der BF1 zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren ohne vorangegangenes Mandatsverfahren (!) vorgeschrieben, weshalb diese Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht rechtens waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Revisionszurückweisung, Ra 2021/16/0025, ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Behörde in einem „Vollbescheid“ für gebührenbegründende Sachverhalte keine (weiteren) Zahlungspflichten auferlegen darf, die nicht Gegenstand eines Mandatsbescheides waren. Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der BF1 schon aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid
GVG iVm §§ 6ff GEG ersatzlos zu beheben. Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der BF1 schon aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 6 f, f, GEG ersatzlos zu beheben. 3.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Z 4 GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie
4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie
Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.
5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 lit. b Z 4).Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).
F (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt. Nach § 53 Abs. 4 WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem
Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3. Nach Paragraph 53, Absatz 4, WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem
Paragraph 2, des GGG die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG).Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 Litera a, GGG), die Eingabengebühr (TP 9 Litera a, GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG). 3.2.3.
3 WFG abgelehnt habe, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 4 WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, verfassungswidrig sei bzw. insbesondere gegen den Gleichheitssatz verstoße.Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung die Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, WFG abgelehnt habe, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz 4, WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, verfassungswidrig sei bzw. insbesondere gegen den Gleichheitssatz verstoße. Dem Argument der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde im o.a. Bescheid angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 3 WFG seien veraltet, ist nicht beizupflichten, da der Verwaltungsgerichtshof aktuell an dieser Judikatur festhält und das von der belangten Behörde darin auch ins Treffen geführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018, Zl. G314 2179414-1/3E, bestätigt hat (vgl. VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015). Dem Argument der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde im o.a. Bescheid angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG seien veraltet, ist nicht beizupflichten, da der Verwaltungsgerichtshof aktuell an dieser Judikatur festhält und das von der belangten Behörde darin auch ins Treffen geführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018, Zl. G314 2179414-1/3E, bestätigt hat vergleiche VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015). Die Fallkonstellation, die obigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen ist, erscheint zwar ähnlich der gegenständlichen, aber bei genauerer Betrachtung sind diese beiden Fälle in einem entscheidenden Sachverhaltselement zu unterscheiden. Dies aus folgenden Gründen, auch unter besonderer Berücksichtigung des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2021: Für die nun folgenden Erwägungen ist maßgebender Ausgangspukt, dass gegenständlich bereits „eingangs“ bei der Antragstellung der Grundbuchseintragung „Gebührenbefreiung“ geltend gemacht wurde. Der belangten Behörde ist noch dahingehend beizupflichten, dass sich aus der Mitteilung des Landes Niederösterreich vom 20.12.2018 noch kein Rechtsanspruch auf Förderung ableiten lässt und diese somit nicht als eine (definitive) „Zusicherung“ qualifiziert werden kann, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Aus dieser Sicht ist die gegenständliche Fallkonstellation noch mit der anderen vergleichbar und hat dies der Verwaltungsgerichtshof in Rz 26 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehoben. Der Unterscheid der beiden Fälle liegt darin, dass dem anderen Fall ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem noch überhaupt kein entsprechender Antrag auf Förderung an das Land (Steiermark) gestellt worden war (in Rz 29 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes heißt es zur dortigen „Vorabinformation“: Aus den Erläuterungen für die Förderung der Wohnhaussanierung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung ergibt sich, „dass bei einem Investitionsvolumen von über 30.000 € mit Kostenvoranschlägen um die Förderung angesucht werden könne, die Bewilligung des Förderansuchens aber erst nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Vorlage bzw. Prüfung der Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbestätigungen erfolge.“). Im Gegensatz dazu war im gegenständlichen Fall von BF2 und BF3 die Förderung ihres Wohnungseigentumsobjekts bereits beantragt und bei der niederösterreichischen Landesregierung in Bearbeitung. So heißt es in der Mitteilung vom 20.12.2018 wörtlich folgendermaßen: „Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die technisch und verwaltungsmäßig in Ordnung sind, ergibt sich die angeführte Förderungsmöglichkeit…“. In dieser Mitteilung wurde BF2 und BF3 somit bestätigt, dass deren eingebrachter Antrag auf Förderung keine Formgebrechen hat und dass bei dem konkreten Wohnungseigentumsobjekt der Liegenschaftsanteile zu XXXX eine Förderungsmöglichkeit iHv € 49.000 gegeben ist. In weiterer Folge haben BF2 und BF3 genau in dieser Höhe eine Förderung des Landes Niederösterreich für ihr Wohnungseigentumsobjekt am 09.04.2019 bewilligt bekommen und sind die entsprechenden Schuldscheine und Veräußerungsverbote für das Land Niederösterreich dann auch im Grundbuch eingetragen worden. Im Gegensatz dazu war im gegenständlichen Fall von BF2 und BF3 die Förderung ihres Wohnungseigentumsobjekts bereits beantragt und bei der niederösterreichischen Landesregierung in Bearbeitung. So heißt es in der Mitteilung vom 20.12.2018 wörtlich folgendermaßen: „Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die technisch und verwaltungsmäßig in Ordnung sind, ergibt sich die angeführte Förderungsmöglichkeit…“. In dieser Mitteilung wurde BF2 und BF3 somit bestätigt, dass deren eingebrachter Antrag auf Förderung keine Formgebrechen hat und dass bei dem konkreten Wohnungseigentumsobjekt der Liegenschaftsanteile zu römisch 40 eine Förderungsmöglichkeit iHv € 49.000 gegeben ist. In weiterer Folge haben BF2 und BF3 genau in dieser Höhe eine Förderung des Landes Niederösterreich für ihr Wohnungseigentumsobjekt am 09.04.2019 bewilligt bekommen und sind die entsprechenden Schuldscheine und Veräußerungsverbote für das Land Niederösterreich dann auch im Grundbuch eingetragen worden. Mit der Mitteilung vom 20.12.2018 hat das Amt der niederösterreichischen Landesregierung BF2 und BF3 bestätigt, dass aller Voraussicht nach bei dem von ihnen angesuchten konkreten Wohnungseigentumsobjekt eine Förderung iHv € 49.000 möglich ist. Solch eine Bestätigung ist zwar noch keine definitive Zusicherung, aber eine Absichtserklärung über die zukünftige Zusicherung einer Förderung, die über eine bloße (behördliche) Wissenserklärung hinausgeht und somit nicht mehr mit der bloßen „Vorabinformation“ im anderen Fall vergleichbar ist. Wäre unvorhergesehen die Förderung dann doch nicht zustande gekommen, wären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 4 WFG 1984 vorgelegen, sodass gegebenenfalls die entsprechenden Gerichtsgebühren für die Grundbuchseintragung immer noch vorgeschrieben werden hätten können.Wäre unvorhergesehen die Förderung dann doch nicht zustande gekommen, wären die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 vorgelegen, sodass gegebenenfalls die entsprechenden Gerichtsgebühren für die Grundbuchseintragung immer noch vorgeschrieben werden hätten können. Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin liegt beim konkreten Wohnungseigentumsobjekt eine Fallkonstellation vor, in der bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorgelegen ist. Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin liegt beim konkreten Wohnungseigentumsobjekt eine Fallkonstellation vor, in der bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 vorgelegen ist. Weiters ist festzuhalten, dass – geht man von einem einheitlichen grundbücherlichen Eintragungsvorgang betreffend sowohl ein begünstigtes als auch ein nichtbegünstigtes Objekt (hier: die geförderte Wohnung und der nichtgeförderte KFZ-Abstellplatz) aus – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einheitliche, den Abgabentatbestand auslösende Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und in einen gebührenfreien Teil aufgespaltet werden kann. Da fallbezogen der begünstigte Teil (die geförderte Wohnung) jedenfalls überwiegt, ist von der Gebührenfreiheit im Ganzen auszugehen (vgl. VwGH 28.02.2002, Zl. 2001/16/0593).Weiters ist festzuhalten, dass – geht man von einem einheitlichen grundbücherlichen Eintragungsvorgang betreffend sowohl ein begünstigtes als auch ein nichtbegünstigtes Objekt (hier: die geförderte Wohnung und der nichtgeförderte KFZ-Abstellplatz) aus – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einheitliche, den Abgabentatbestand auslösende Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und in einen gebührenfreien Teil aufgespaltet werden kann. Da fallbezogen der begünstigte Teil (die geförderte Wohnung) jedenfalls überwiegt, ist von der Gebührenfreiheit im Ganzen auszugehen vergleiche VwGH 28.02.2002, Zl. 2001/16/0593). Folglich liegen in der gegebenen Fallkonstellation die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung
3 WFG vor, sodass den BF2 bis BF4 die Gebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG zur ungeteilten Hand nicht vorzuschreiben war.Folglich liegen in der gegebenen Fallkonstellation die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, WFG vor, sodass den BF2 bis BF4 die Gebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zur ungeteilten Hand nicht vorzuschreiben war. Aufgrund des grundsätzlichen Gebots der verfassungskonformen Interpretation einer Gesetzesbestimmung ist nach Ansicht der zuständigen Richterin die hier vorgenommene Auslegung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 die einzig mögliche und zwar aus folgendem Grund: Personen, die vom Land für den Eigentumserwerb eines Objekts eine Förderung, aber – aus von ihnen selbst nicht beeinflussbaren Faktoren – deren definitive Zusicherung erst nach der entsprechenden Grundbuchseintragung erhalten haben, wären gegenüber all jenen Personen schlechter gestellt, die eine Förderung und deren Zusicherung zufällig schon vor der Grundbuchseintragung erhalten haben.Aufgrund des grundsätzlichen Gebots der verfassungskonformen Interpretation einer Gesetzesbestimmung ist nach Ansicht der zuständigen Richterin die hier vorgenommene Auslegung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 die einzig mögliche und zwar aus folgendem Grund: Personen, die vom Land für den Eigentumserwerb eines Objekts eine Förderung, aber – aus von ihnen selbst nicht beeinflussbaren Faktoren – deren definitive Zusicherung erst nach der entsprechenden Grundbuchseintragung erhalten haben, wären gegenüber all jenen Personen schlechter gestellt, die eine Förderung und deren Zusicherung zufällig schon vor der Grundbuchseintragung erhalten haben. Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der BF2 bis BF4 aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid
GVG iVm § 53 Abs. 3 WFG ersatzlos zu beheben.Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der BF2 bis BF4 aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG ersatzlos zu beheben. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (02.06.2021, Ro 2018/16/0015) bleibt zu klären, ● ob die gegenständliche Fallkonstellation – wie von der zuständigen Einzelrichterin vorgenommen – zu lösen ist oder ● ob die gegenständliche Fallkonstellation – wie von der belangten Behörde angenommen – mit jener in der obigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes derart vergleichbar ist, dass ein anderes Ergebnis geboten gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2218501.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.