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{'item': 'W135 2236783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW135 2236783-1 Spruch, W135 2236783-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Helmut GRAUPNER als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.09.2020, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Helmut GRAUPNER als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.09.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 03.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädischer Versorgung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, dass er 1966 zu einer namentlich genannten Pflegemutter gekommen sei, welche zuvor im Jahr 1957 wegen Kindesmord zu fünf Jahren schwersten Kerker verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Pflegemutter jahrelang geschlagen, gefesselt, ausgehungert, vergewaltigt, gefoltert und psychisch erniedrigt worden. Die Pflegemutter habe ihm auch mit einer rostigen Beißzange die Milchzähne gerissen, wobei sein oberer und unterer Kiefer zertrümmert worden seien, sodass später keine Möglichkeit mehr bestanden habe, die Zähne mit herkömmlichen Zahnklammern zu regulieren. Im Landessonderkrankenhaus sei der Beschwerdeführer von den Barmherzigen Schwestern gefesselt, geschlagen, sexuell missbraucht und mit Medikamenten „vollgestopft“ worden. Im XXXX sei der Beschwerdeführer von den Klosterschwestern geschlagen worden. Nunmehr leide der Beschwerdeführer an Migräne, Kopfschmerzattacken, Kreuzschmerzen, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, Magen-Darm Problemen, „kaputten“ Knien und Augenflimmern. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeiträume arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund seiner Erlebnisse habe der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen, sei im Gefängnis gewesen und lebe heute von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer brachte am 03.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädischer Versorgung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, dass er 1966 zu einer namentlich genannten Pflegemutter gekommen sei, welche zuvor im Jahr 1957 wegen Kindesmord zu fünf Jahren schwersten Kerker verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Pflegemutter jahrelang geschlagen, gefesselt, ausgehungert, vergewaltigt, gefoltert und psychisch erniedrigt worden. Die Pflegemutter habe ihm auch mit einer rostigen Beißzange die Milchzähne gerissen, wobei sein oberer und unterer Kiefer zertrümmert worden seien, sodass später keine Möglichkeit mehr bestanden habe, die Zähne mit herkömmlichen Zahnklammern zu regulieren. Im Landessonderkrankenhaus sei der Beschwerdeführer von den Barmherzigen Schwestern gefesselt, geschlagen, sexuell missbraucht und mit Medikamenten „vollgestopft“ worden. Im römisch 40 sei der Beschwerdeführer von den Klosterschwestern geschlagen worden. Nunmehr leide der Beschwerdeführer an Migräne, Kopfschmerzattacken, Kreuzschmerzen, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, Magen-Darm Problemen, „kaputten“ Knien und Augenflimmern. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeiträume arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund seiner Erlebnisse habe der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen, sei im Gefängnis gewesen und lebe heute von Notstandshilfe. Nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren zum maßgeblichen Sachverhalt gab die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in Auftrag. In der Vorschreibung an die befasste Fachärztin wird Folgendes festgehalten: „Herr XXXX (vormals XXXX ) brachte am 03. Juni 2016 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, psychotherapeutische Krankenbehandlung, Erstattung der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädische Versorgung (Zahnersatz, Brille und andere Hilfsmittel) und Pflegezulage ein (Abl. 43-49). Der Antrag auf Pflegezulage wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zurückgezogen (Abl. 280).„Herr römisch 40 (vormals römisch 40 ) brachte am 03. Juni 2016 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, psychotherapeutische Krankenbehandlung, Erstattung der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädische Versorgung (Zahnersatz, Brille und andere Hilfsmittel) und Pflegezulage ein (Abl. 43-49). Der Antrag auf Pflegezulage wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zurückgezogen (Abl. 280). Antragsbegründend gab er an, 1966 zu seiner Pflegemutter gekommen und jahrelang geschlagen, gefesselt, gefoltert, psychisch erniedrigt und vergewaltigt worden zu sein. Ihm seien mit einer Beißzange die Zähne gerissen worden, sodass das Ober- und Unterkiefer zertrümmert worden sei. Auch in der Schule sei er geschlagen worden (mit Rute). Im Krankenhaus sei er ebenso gefesselt, geschlagen und sexuell missbraucht worden. Nunmehr leide er an Migräne, Kopfschmerzattacken, Kreuzschmerzen, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, Magen-Darm Problemen (wegen verschimmeltem Essen), kaputten Knien (vom Holzscheitknien) und Augenflimmern (habe immer im Dunklen ohne Brille lesen müssen). Auch die Zähne seien verunstaltet worden. Aufgrund der erlittenen Erlebnisse habe er keine Ausbildung abschließen können und ins Gefängnis müssen. Zeiten der Fremdunterbringung (Abl. 82. 84. 105RS 172RS. 179RSt 189RS. 193RS. 208RS. 210. 210RS, 211RS, 250.3611 ● 1966 bis 1981 bei der Pflegemutter zwischenzeitliche Unterbringungen - von 24.03.1975 bis 26.04.1975 XXXX - von 24.03.1975 bis 26.04.1975 römisch 40 - von 06.09.1976 bis 1981 XXXX und Aufenthalte bei der Pflegemutter in den Ferien - von 06.09.1976 bis 1981 römisch 40 und Aufenthalte bei der Pflegemutter in den Ferien - ab 23.11.1976 für wenige Tage im XXXX - ab 23.11.1976 für wenige Tage im römisch 40 ● ab 1981 im Internat von XXXX und an den Wochenenden bei Dipl.Krankenpfleger XXXX zu Hause  ab 1981 im Internat von römisch 40 und an den Wochenenden bei Dipl.Krankenpfleger römisch 40 zu Hause ● ab 1982 ständig bei Dipl. Krankenpfleger XXXX  ab 1982 ständig bei Dipl. Krankenpfleger römisch 40 Entschädigungsleistung (Abl. 301, 308) ● Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich: EUR 5.000,00 und Therapie im Ausmaß von 10 Stunden ● EUR 25.000,00 durch das Land Steiermark Zusammenfassung (Abl. 337-340. 420-421) Folgender als Verbrechen im Sinne des VOG zu klassifizierender Sachverhalt ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Während der Unterbringung bei der Pflegemutter war der AW psychischen und physischen Misshandlungen unter anderem in Form von Schlägen (auch mit Gegenständen wie einem Kochlöffel), Essensentzug und Verabreichen von verschimmeltem Essen, Zwang Erbrochenes zu essen, Knien auf Holzscheitern, Einsperren in dunklen Räumen, an den Haaren ziehen, Festbinden am Bett, Toilettenverbot, Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt. Diese Angaben können mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als wahr angenommen werden. Die Misshandlungen durch die Pflegemutter finden im Wesentlichen Bestätigung durch das im Pflegschaftsakt enthaltenen Schreiben der Nachbarn. Bezüglich der übrigen Angaben des AW können nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesicherte Feststellungen getroffen werden. So fehlt es an gesicherten Anhaltspunkten für die Annahme einer Vergewaltigung durch die Tochter der Pflegemutter. Ebenso verhält es sich mit den Angaben, der AW sei in der Schule geschlagen sowie im Krankenhaus gefesselt, geschlagen und sexuell missbraucht (Spielen einer Krankenschwester mit dem Glied des AW bis zur Erektion und anschließendes unter Wasser drücken des Kopfes) worden. Bezüglich des Vorbringens, dem AW seien mit einer Beißzange die Zähne gezogen worden, sodass ihm dabei das Kiefer zertrümmert worden sei, wurden keine Feststellungen zu einem Verbrechen getroffen. Dies würde durch ein Röntgenbild belegt werden, welches dem Sozialministeriumservice jedoch nicht übermittelt wurde. Auch in den sonstigen Unterlagen finden sich keine Anhaltspunkte für ein zertrümmertes Kiefer. Berufliche Laufbahn/Werdegang (Abl. 62-66. 172RS. 185-186RS. 196RS. 201, 203. 210RS. 214. 215 361RS. 452-453): Der AW wurde am XXXX geboren. Da sich die leibliche Mutter kaum um den AW kümmerte und mehreren Beschäftigungen in der Hotellerie nachging, wurde er anfangs von der Großmutter betreut, bevor er schließlich noch als Säugling 1966 seiner Pflegemutter übergeben wurde.Der AW wurde am römisch 40 geboren. Da sich die leibliche Mutter kaum um den AW kümmerte und mehreren Beschäftigungen in der Hotellerie nachging, wurde er anfangs von der Großmutter betreut, bevor er schließlich noch als Säugling 1966 seiner Pflegemutter übergeben wurde. Von 24.03.1975 bis 26.04.1975 war der AW in der XXXX aufhältig. Von 06.09.1976 bis 1981 erfolgte die Unterbringung im XXXX , wo der AW eine Schule für Schwerstbehinderte besuchte. In den Ferien wurde er immer wieder zur Pflegemutter entlassen. Zuvor wurde er vom Schulbesuch zurückgestellt, im Schuljahr 1973/74 in der Sonderschule nicht beurteilt und im Schuljahr 1974/75 beurlaubt.Von 24.03.1975 bis 26.04.1975 war der AW in der römisch 40 aufhältig. Von 06.09.1976 bis 1981 erfolgte die Unterbringung im römisch 40 , wo der AW eine Schule für Schwerstbehinderte besuchte. In den Ferien wurde er immer wieder zur Pflegemutter entlassen. Zuvor wurde er vom Schulbesuch zurückgestellt, im Schuljahr 1973/74 in der Sonderschule nicht beurteilt und im Schuljahr 1974/75 beurlaubt. Zwischenzeitig war der AW für wenige Tage im Jahr 1976 im XXXX untergebracht. Wegen Tobsuchtsanfällen (wollte sich aus dem Fenster stürzen und auf seine Kameraden losgehen) wurde jedoch die Rücküberstellung ins XXXX verfügt. Ab 08.07.1977 befand sich der Antragswerber wieder bei seiner Pflegemutter und besuchte er anschließend abermals die Sonderschule, bevor er wiederum ab Dezember 1977 im XXXX untergebracht wurde. Anlass für die abermalige Aufnahme im Landessonderkrankenhaus waren Verhaltensauffälligkeiten, größere Erziehungsschwierigkeiten und aggressive Handlungsweisen. Ab 1981 befand sich der AW im Internat von XXXX und an den Wochenenden bei der Familie eines ihn betreuenden Krankenpflegers. Schließlich war er ab 1982 ständig beim Krankenpfleger untergebracht.Zwischenzeitig war der AW für wenige Tage im Jahr 1976 im römisch 40 untergebracht. Wegen Tobsuchtsanfällen (wollte sich aus dem Fenster stürzen und auf seine Kameraden losgehen) wurde jedoch die Rücküberstellung ins römisch 40 verfügt. Ab 08.07.1977 befand sich der Antragswerber wieder bei seiner Pflegemutter und besuchte er anschließend abermals die Sonderschule, bevor er wiederum ab Dezember 1977 im römisch 40 untergebracht wurde. Anlass für die abermalige Aufnahme im Landessonderkrankenhaus waren Verhaltensauffälligkeiten, größere Erziehungsschwierigkeiten und aggressive Handlungsweisen. Ab 1981 befand sich der AW im Internat von römisch 40 und an den Wochenenden bei der Familie eines ihn betreuenden Krankenpflegers. Schließlich war er ab 1982 ständig beim Krankenpfleger untergebracht. Der AW übte zu dieser Zeit unterschiedliche Hilfstätigkeiten aus, so war er beispielsweise als Hilfskraft auf einem geschützten Arbeitsplatz in einer Werkstätte tätig. Er begann vermehrt Alkohol zu konsumieren. Nach einem Mord an einem Taxifahrer 1986 befand sich der AW bis 2000 in Haft. Während der Haft absolvierte der AW in den Jahren 1997 und 1998 einen Englisch-Anfängerkurs und die Bildungsveranstaltung „PC — Praxis im Sekretariat l". Die Zeit ab 2000 ist geprägt durch den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, es scheinen lediglich sieben kürzere Beschäftigungen im Sozialversicherungsauszug auf. Seit 01. Februar 2019 bezieht der AW Rehabilitationsgeld. Medizinische Unterlagen: Befund des Schulpsychologen vom 18. März 1981 (Abl. 195-196): Der AW wurde wegen Verhaltensauffälligkeiten und aggressiven Handlungsweisen zweimal von der Sonderschule XXXX ins XXXX (geschlossene Anstalt) überstellt. Er entwickelte unrealistische Vorstellungen in Bezug auf sein Selbstbild, da er in der Schwerstbehindertengruppe unterfordert war, fühlte sich den anderen bei weitem überlegen und sah sich als „Superman". Daher hätte er eher in eine Sonderschule gepasst, wenn es gelungen wäre, die Verhaltensstörungen abzustellen. Seine Pflegemutter war ihren erzieherischen Aufgaben nicht gewachsen und froh, das Kind abschieben zu können. Aufgrund seiner Testergebnisse, Reaktionsbereitschaft und seinem raschen Aufgabenverständnis war der Bub fehl am Platz. Die Lehrerin unterrichtete ihn nach dem Sonderschulplan, dies war aber aufgrund der heterogenen Gruppe nur begrenzt möglich. Die Klassenlehrerin berichtete, dass er ein verhältnismäßig guter und williger Arbeiter sei. Raufhandel suchte er nur dann, wenn er sich unbeschäftigt fühlte.Befund des Schulpsychologen vom 18. März 1981 (Abl. 195-196): Der AW wurde wegen Verhaltensauffälligkeiten und aggressiven Handlungsweisen zweimal von der Sonderschule römisch 40 ins römisch 40 (geschlossene Anstalt) überstellt. Er entwickelte unrealistische Vorstellungen in Bezug auf sein Selbstbild, da er in der Schwerstbehindertengruppe unterfordert war, fühlte sich den anderen bei weitem überlegen und sah sich als „Superman". Daher hätte er eher in eine Sonderschule gepasst, wenn es gelungen wäre, die Verhaltensstörungen abzustellen. Seine Pflegemutter war ihren erzieherischen Aufgaben nicht gewachsen und froh, das Kind abschieben zu können. Aufgrund seiner Testergebnisse, Reaktionsbereitschaft und seinem raschen Aufgabenverständnis war der Bub fehl am Platz. Die Lehrerin unterrichtete ihn nach dem Sonderschulplan, dies war aber aufgrund der heterogenen Gruppe nur begrenzt möglich. Die Klassenlehrerin berichtete, dass er ein verhältnismäßig guter und williger Arbeiter sei. Raufhandel suchte er nur dann, wenn er sich unbeschäftigt fühlte. Gutachten XXXX 1975 (Abl.93-96): Der Antragswerber fiel als Kleinkind schon durch starke Unruhe auf. Die Entwicklung war allgemein leicht verzögert. In der Schule war er untragbar, stellte er sehr viel an und demolierte er Einrichtung. Seine Leistungen waren denkbar schlecht, sodass er schon während der ersten Klasse in die Sonderklasse, die er wiederholte, überstellt wurde. Im Heim zeigte der Antragswerber blitzartig aggressive Akte. Später nach einer Eingewöhnungsphase und der Verabreichung von Beruhigungsmitteln kam es dann zu einer Beruhigung. Zu sozialen Kontakten mit anderen Kindern kam es so gut wie gar nicht, entweder kämpfte er mit ihnen oder er zog sich in eine Ecke zurück und spielte alleine. Sein Verhalten war stark schwankend. Auf ruhigere Phasen folgten Zerstörungsanfälle. In den Lernstunden fiel er jedoch angenehm auf und zeigte Interesse. Um etwas zu lernen fehlte es ihm aber an Intelligenz. Der Antragswerber malte gerne und die ihm gestellten Aufgaben erfüllte er gründlich. Er war jedoch nicht einsichtig, nur Dressur und eine strenge Führung zeigten Erfolg. Auch in der Schule zeigte er sich von seiner besten Seite und war verhältnismäßig wenig auffällig. Seine Bemühungen waren aber aufgrund seiner geringen Merkfähigkeit nicht mit Erfolg gekrönt. In den Turnstunden war er auffälliger, hatte einen großen Bewegungsdrang und unterschätzte Gefahren. Er sollte schulisch in einer kleinen Gruppe geführt werden. Für sein Alter war der Antragswerber klein, zart und körperlich meist sehr verspannt. Die motorische Koordination war außerordentlich schlecht. Es gab keine neurologischen Auffälligkeiten, im EKG zeigte sich jedoch eine leichte Dyshythmia. Während des Aufenthalts im Heim hatte er Anfälle (begann so zu toben, dass er schweißgebadet war und mit Medikamenten beruhigt werden musste. Deloretten? bewirkte nicht den gewünschten Erfolg, weshalb Cordinal und Akineton verordnet wurden. Diese Behandlung führte zu einer merkbaren, wenn auch noch nicht zufriedenstellenden, Veränderung des Verhaltens). Beim Intelligenztest erzielte er einen Gesamt IQ von 56. Eine Verhaltensänderung kann bei dem Buben kaum erreicht werden. Der schwachsinnige Bub ist, obwohl es ihm an Eifer und guten Vorsätzen nicht fehlt, in jeder Schule überfordert. Ihm fehlte es vollkommen an Sozialanpassung und seine anhaltende Kampfstimmung sollte wohl eine Schutzreaktion sein, Da er aber leicht enthemmbar war, stellte er eine außerordentliche Gefahr für die Umwelt dar. Eine Unterbringung in der Sonderabteilung des Landessonderkrankenhauses ist unbedingt erforderlich.Gutachten römisch 40 1975 (Abl.93-96): Der Antragswerber fiel als Kleinkind schon durch starke Unruhe auf. Die Entwicklung war allgemein leicht verzögert. In der Schule war er untragbar, stellte er sehr viel an und demolierte er Einrichtung. Seine Leistungen waren denkbar schlecht, sodass er schon während der ersten Klasse in die Sonderklasse, die er wiederholte, überstellt wurde. Im Heim zeigte der Antragswerber blitzartig aggressive Akte. Später nach einer Eingewöhnungsphase und der Verabreichung von Beruhigungsmitteln kam es dann zu einer Beruhigung. Zu sozialen Kontakten mit anderen Kindern kam es so gut wie gar nicht, entweder kämpfte er mit ihnen oder er zog sich in eine Ecke zurück und spielte alleine. Sein Verhalten war stark schwankend. Auf ruhigere Phasen folgten Zerstörungsanfälle. In den Lernstunden fiel er jedoch angenehm auf und zeigte Interesse. Um etwas zu lernen fehlte es ihm aber an Intelligenz. Der Antragswerber malte gerne und die ihm gestellten Aufgaben erfüllte er gründlich. Er war jedoch nicht einsichtig, nur Dressur und eine strenge Führung zeigten Erfolg. Auch in der Schule zeigte er sich von seiner besten Seite und war verhältnismäßig wenig auffällig. Seine Bemühungen waren aber aufgrund seiner geringen Merkfähigkeit nicht mit Erfolg gekrönt. In den Turnstunden war er auffälliger, hatte einen großen Bewegungsdrang und unterschätzte Gefahren. Er sollte schulisch in einer kleinen Gruppe geführt werden. Für sein Alter war der Antragswerber klein, zart und körperlich meist sehr verspannt. Die motorische Koordination war außerordentlich schlecht. Es gab keine neurologischen Auffälligkeiten, im EKG zeigte sich jedoch eine leichte Dyshythmia. Während des Aufenthalts im Heim hatte er Anfälle (begann so zu toben, dass er schweißgebadet war und mit Medikamenten beruhigt werden musste. Deloretten? bewirkte nicht den gewünschten Erfolg, weshalb Cordinal und Akineton verordnet wurden. Diese Behandlung führte zu einer merkbaren, wenn auch noch nicht zufriedenstellenden, Veränderung des Verhaltens). Beim Intelligenztest erzielte er einen Gesamt IQ von 56. Eine Verhaltensänderung kann bei dem Buben kaum erreicht werden. Der schwachsinnige Bub ist, obwohl es ihm an Eifer und guten Vorsätzen nicht fehlt, in jeder Schule überfordert. Ihm fehlte es vollkommen an Sozialanpassung und seine anhaltende Kampfstimmung sollte wohl eine Schutzreaktion sein, Da er aber leicht enthemmbar war, stellte er eine außerordentliche Gefahr für die Umwelt dar. Eine Unterbringung in der Sonderabteilung des Landessonderkrankenhauses ist unbedingt erforderlich. Psychologischer Befund vom 07.03.2018 XXXX (Abl. 334-335): Bezüglich der IntelligenzBasis-Funktionen ergibt sich ein signifikant verminderter Allgemeiner Intelligenzwert (T=20 / IQ-Äquivalent=55). Die Index-Wertskala Wahrnehmungsorganisation des Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene zeigt eine knapp durchschnittliche Fähigkeit für nonverbal-schlussfolgerndes Denken (PR=16, IQ=85). Die signifikante Differenz zwischen den eher bildungsabhängigen Intelligenz-BasisFunktionen und der überwiegend bildungsunabhängigen Wahrnehmungsorganisation lässt auf Einbußen infolge mangelnder schulischer Fertigkeiten schließen. In der SCL-90-R kommt eine deutlich erhöhte psychische Belastung zum Ausdruck; die Skala Somatisierung erreicht den Höchstwert, gefolgt von Paranoidem Denken und Phobischer Angst. Anhand der IES-R kommen hinsichtlich aktuell auftretender Reaktionen in Zusammenhang mit Gewalterlebnissen während Kindheit/Jugend sehr starkes Vermeidungsverhalten sowie Intrusionen und Übererregung zum Ausdruck. Die beschriebene Symptomatik erreicht eindeutig das Ausmaß einer posttraumatischen Belastungsstörung. Klinisch-psychologische Diagnose: F62, Z61, Z62, Z65, Z56Psychologischer Befund vom 07.03.2018 römisch 40 (Abl. 334-335): Bezüglich der IntelligenzBasis-Funktionen ergibt sich ein signifikant verminderter Allgemeiner Intelligenzwert (T=20 / IQ-Äquivalent=55). Die Index-Wertskala Wahrnehmungsorganisation des Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene zeigt eine knapp durchschnittliche Fähigkeit für nonverbal-schlussfolgerndes Denken (PR=16, IQ=85). Die signifikante Differenz zwischen den eher bildungsabhängigen Intelligenz-BasisFunktionen und der überwiegend bildungsunabhängigen Wahrnehmungsorganisation lässt auf Einbußen infolge mangelnder schulischer Fertigkeiten schließen. In der SCL-90-R kommt eine deutlich erhöhte psychische Belastung zum Ausdruck; die Skala Somatisierung erreicht den Höchstwert, gefolgt von Paranoidem Denken und Phobischer Angst. Anhand der IES-R kommen hinsichtlich aktuell auftretender Reaktionen in Zusammenhang mit Gewalterlebnissen während Kindheit/Jugend sehr starkes Vermeidungsverhalten sowie Intrusionen und Übererregung zum Ausdruck. Die beschriebene Symptomatik erreicht eindeutig das Ausmaß einer posttraumatischen Belastungsstörung. Klinisch-psychologische Diagnose: F62, Z61, Z62, Z65, Z56 Neuropsychiatrischer Befundbericht und gutachterliche Stellungnahme XXXX vom 05. Dezember 2018 (Abl. 375 — 386): 1. Z.n. schweren jahrzehntelangen Misshandlungen psychischer und physischer Art in Kindheit und Jugend inklusive sexuellen Missbrauchs (F62.O, F98.O), 2. Massive Verzögerung der Persönlichkeitsentwicklung und der Bildung durch Isolation (F84.8), 3. Teilleistungsschwächen nach Schulbildungsmängeln (F81.3), 4. Alkoholmissbrauch, derzeit abstinent (FIO.20), 5. Z.n. 16 Jahren Haft nach Tötungsdelikt, 6. Mangelhafte soziale Eingliederung wegen der Folgen der Entwicklungsverzögerung (F92.8); Die Diagnosen 1, 2 und 3 sind voll kausal auf die Traumatisierungen in Kindheit und Jugend zurückzuführen. Für die Punkte 4, 5 und 6 ist eine Teilkausalität anzunehmen und muss auch angenommen werden, dass genetisch bedingte Persönlichkeitszüge den Lebensweg des AW geprägt haben.Neuropsychiatrischer Befundbericht und gutachterliche Stellungnahme römisch 40 vom 05. Dezember 2018 (Abl. 375 — 386): 1. Z.n. schweren jahrzehntelangen Misshandlungen psychischer und physischer Art in Kindheit und Jugend inklusive sexuellen Missbrauchs (F62.O, F98.O), 2. Massive Verzögerung der Persönlichkeitsentwicklung und der Bildung durch Isolation (F84.8), 3. Teilleistungsschwächen nach Schulbildungsmängeln (F81.3), 4. Alkoholmissbrauch, derzeit abstinent (FIO.20), 5. Z.n. 16 Jahren Haft nach Tötungsdelikt, 6. Mangelhafte soziale Eingliederung wegen der Folgen der Entwicklungsverzögerung (F92.8); Die Diagnosen 1, 2 und 3 sind voll kausal auf die Traumatisierungen in Kindheit und Jugend zurückzuführen. Für die Punkte 4, 5 und 6 ist eine Teilkausalität anzunehmen und muss auch angenommen werden, dass genetisch bedingte Persönlichkeitszüge den Lebensweg des AW geprägt haben. Befundbericht Diagnose Zentrum XXXX vom 22. Oktober 2018 (Abl. 387)Befundbericht Diagnose Zentrum römisch 40 vom 22. Oktober 2018 (Abl. 387) Entlassungsbericht Rehabilitationsklinik XXXX vom 17. Jänner 2019 Abl. 401 — 404:Entlassungsbericht Rehabilitationsklinik römisch 40 vom 17. Jänner 2019 Abl. 401 — 404: Hauptdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Nebendiagnose: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) Heilkosten- und Behandlungsplan vom 19. Februar 2019 (Abl. 408 — 410): 1. OK,UK Zahnfehlstellung und Lückengebiss mit konsekutiven degenerativen Kiefergelenksalterationen bds; 2. Generalisierte Parodontose mit horizontalem und vertikalem Knochenabbau im OK, IJK; 3. OK ausgeprägte Alveolarkammatrophie bds; 4. Zystische Beherdungen regio 13, 15, 22, 48; 5. Radices relictae 13, 15, 22, 48; 6. Ankylosierte Zähne 11, 21 mit horizontalen Wurzelfrakturen im apikalen Drittel; 7, Wurzelkaries 28 und Karies profunda 35 Gutachten PVA XXXX vom 11. März 2019 (Abl. 438 - 446): Hauptdiagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); Nebendiagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (F45.41), Alkoholabhängigkeitserkrankung, abstinent lebend (FIO.2); zum Begutachtungszeitpunkt liegt keine Arbeitsfähigkeit vor, die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld für 12 Monate wird empfohlenGutachten PVA römisch 40 vom 11. März 2019 (Abl. 438 - 446): Hauptdiagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); Nebendiagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (F45.41), Alkoholabhängigkeitserkrankung, abstinent lebend (FIO.2); zum Begutachtungszeitpunkt liegt keine Arbeitsfähigkeit vor, die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld für 12 Monate wird empfohlen (Anmerkung: Für eine Dauerleistung nach dem VOG im Sinne eines lebenslangen Verdienstentganges muss objektiviert werden, inwieweit sich das gesamte Berufsleben des AW anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse während der Fremdunterbringung nicht stattgefunden hätten. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungsfolgen/Verbrechensfolgen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben und inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.) Es wird um Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens mit Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht: 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Antragsteller vor? Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten. 2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit

  1. a)kausal auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?
  2. b)akausal, somit nicht auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (also ZB durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet? 3. Falls die Misshandlungen nicht alleinige Ursache sind, wird um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) der Misshandlungen spricht und was dagegen. 4. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht, zu Folgendem Stellung zu nehmen:
  3. a)Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) — ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im — annähernd — selben Zeitraum entstanden?
  4. b)Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
  5. c)Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor? 5. Liegt beim Antragsteller Arbeitsunfähigkeit vor?
  6. a)Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen?
  7. b)Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen? 6. Bei Bejahung der Frage 5.: Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass der Antragsteller ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden? 7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen der Antragsteller nicht gearbeitet hat? 8. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass der Antragsteiler aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war? Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür? 9. Benötigt der AW wegen kausalen Gesundheitsschädigungen eine psychotherapeutische Krankenbehandlung? 10. Gegebenenfalls, in welchem Ausmaß wird eine Psychotherapie befürwortet?“ Die sachverständige Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstatte dazu am 13.12.2019 folgendes Gutachten: „Gutachterliche Untersuchung am 20.09.2019 in Räumlichkeiten des Bundessozialamtes in Anwesenheit der Vertrauensperson, Hrn. XXXX , Personalausweis Nr. XXXX „Gutachterliche Untersuchung am 20.09.2019 in Räumlichkeiten des Bundessozialamtes in Anwesenheit der Vertrauensperson, Hrn. römisch 40 , Personalausweis Nr. römisch 40 Herr XXXX (vormals XXXX ) beantragte den Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Kostenersatz für psychotherapeutische Behandlung, orthopädische Versorgung (Zahnersatz, Brille und andere Hilfsmittel), sowie Erstattung der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche. Antragsbegründend gab er an, 1966 zu seiner Pflegemutter gekommen und jahrelang geschlagen, gefesselt, gefoltert, psychisch erniedrigt und vergewaltigt worden zu sein. Ihm seien die Zähne mit einer Beißzange gerissen worden, wodurch sein Ober- und sein Unterkiefer zertrümmert wurden.Herr römisch 40 (vormals römisch 40 ) beantragte den Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Kostenersatz für psychotherapeutische Behandlung, orthopädische Versorgung (Zahnersatz, Brille und andere Hilfsmittel), sowie Erstattung der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche. Antragsbegründend gab er an, 1966 zu seiner Pflegemutter gekommen und jahrelang geschlagen, gefesselt, gefoltert, psychisch erniedrigt und vergewaltigt worden zu sein. Ihm seien die Zähne mit einer Beißzange gerissen worden, wodurch sein Ober- und sein Unterkiefer zertrümmert wurden. Zudem sei er im Krankenhaus gefesselt, geschlagen und sexuell missbraucht worden. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen leide er an Migräne, Kopfschmerzattacken, Kreuzschmerzen, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, Magen-Darmproblemen (wegen verschimmeltem Essen), „kaputten" Knien (vom Knien auf Holzscheiten) und Augenflimmern (er habe immer im Dunkeln und ohne Brille lesen müssen). Die Zähne seien ihm verunstaltet worden. Infolge der erlittenen Erlebnisse habe er keine Ausbildung abschließen können und sei im Gefängnis angehalten worden. Aus dem Akt: Zeiten der Fremdunterbringung1966-1981 PflegemutterZeiten der Fremdunterbringung, 1966-1981 Pflegemutter Zwischenzeitliche Unterbringungen24.3.1975- XXXX 26.4.19756.9.1976 bis XXXX , Ferienaufenthalte bei der Pfle- 1981 gemutterAb 23.11.1976 Wenige Tage im XXXX Ab 1981 Internat- XXXX , an den WE im Haus von DGKP XXXX Ab 1982 Ständig bei DGKP XXXX Zwischenzeitliche Unterbringungen, 24.3.1975- römisch 40 , 26.4.1975, 6.9.1976 bis römisch 40 , Ferienaufenthalte bei der Pfle- 1981 gemutter, Ab 23.11.1976 Wenige Tage im römisch 40 , Ab 1981 Internat- römisch 40 , an den WE im Haus von DGKP römisch 40 , Ab 1982 Ständig bei DGKP römisch 40 Hr. XXXX hat Entschädigungen vom Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich (€5000) sowie Therapie im Ausmaß von 10 Stunden; €25.000 vom Land Steiermark erhalten.Hr. römisch 40 hat Entschädigungen vom Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich (€5000) sowie Therapie im Ausmaß von 10 Stunden; €25.000 vom Land Steiermark erhalten. Folgender als Verbrechen nach dem VOG, zu klassifizierender Sachverhalt ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Bei der Pflegemutter (PM) ist der AW psychischen und physischen Misshandlungen, Essensentzug, Verabreichen von verschimmeltem Essen, Zwang Erbrochenes zu essen, Knien auf Holzscheitern, Einsperren in dunklen Räumen, an den Haaren ziehen, Festbinden am Bett, Toilettenverbot, Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Biographische Daten: Der AW wurde nach der Geburt von seiner Großmutter betreut, da die leibliche Mutter sich kaum um ihr Kind kümmerte und 1966, noch als Säugling in die Obhut der PM gekommen. 1975, nach einem einmonatigen Aufenthalt in der heilpädagogischen Station des Landes XXXX erfolgte seine Unterbringung im XXXX .Der AW wurde nach der Geburt von seiner Großmutter betreut, da die leibliche Mutter sich kaum um ihr Kind kümmerte und 1966, noch als Säugling in die Obhut der PM gekommen. 1975, nach einem einmonatigen Aufenthalt in der heilpädagogischen Station des Landes römisch 40 erfolgte seine Unterbringung im römisch 40 . Der AW wurde vom Schulbesuch zurückgestellt, in den Jahren 1973/1974 ist er in der Sonderschule nicht beurteilt und im Schuljahr 1974/75 beurlaubt worden.Der AW wurde vom Schulbesuch zurückgestellt, in den Jahren 1973 aus 1974, ist er in der Sonderschule nicht beurteilt und im Schuljahr 1974/75 beurlaubt worden. In der Folge besuchte er die Schule für Schwerstbehinderte. Die Ferien verbrachte er immer bei der PM. Der AW ist mehrmals im Landessonderkrankenhaus gewesen - der Grund der Aufnahme waren Verhaltensauffälligkeiten, große Erziehungsschwierigkeiten und aggressive Handlungsweisen. Ab 1981 befand sich der AW im Internat und am Wochenende bei der Familie eines ihn betreuenden Krankenpflegers. In den Haushalt des Krankenpflegers übersiedelte der AW schließlich 1982. Er verrichtete verschiedene Hilfstätigkeiten, u. a. hatte er einem geschützten Arbeitsplatz in einer Werkstätte. Während dieser Zeit habe er begonnen vermehrt Alkohol zu trinken. 1986 wurde er wegen Mordes an einem Taxifahrer verurteilt und in den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 eingewiesen. Die Entlassung erfolgte im Jahr 2000.Während dieser Zeit habe er begonnen vermehrt Alkohol zu trinken. 1986 wurde er wegen Mordes an einem Taxifahrer verurteilt und in den Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, eingewiesen. Die Entlassung erfolgte im Jahr 2000. Im Gefängnis absolvierte er einen Englisch- Anfängerkurs und die Bildungsveranstaltung „PC-Praxis". Ab 2000 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im Versicherungsauszug scheinen lediglich 7 kurze Beschäftigungen auf. Aus den Berichten und Bestätigungen Berichte der Fürsorge Im Akt befinden sich mehrere, gleichlautende, anscheinend vorlagengestützte Berichte. Diesen sind keine Beanstandungen in Bezug auf Pflege und Erziehungszustand zu entnehmen. Bericht vom 27.03.1975 über die Aufnahme des Kindes in die heilpädagogische Station des LK Steiermark Bericht vom 7.02.1977 XXXX , Heilpädagogische AbteilungBericht vom 7.02.1977 römisch 40 , Heilpädagogische Abteilung Eine Überstellung in das XXXX ist aufgrund der Tobsuchtsanfälle beendet. Es folgte Wiederaufnahme bei der PM.Eine Überstellung in das römisch 40 ist aufgrund der Tobsuchtsanfälle beendet. Es folgte Wiederaufnahme bei der PM. Ab August 1981, nach Kenntnisnahme der Verurteilung der PM wegen Kindesmisshandlung wird lt. Schreiben des Jugendamtes BH XXXX die Beurlaubung des Mj. aus dem Sonderkrankenhaus zur Pflegemutter untersagt (mehrere Dokumente).Ab August 1981, nach Kenntnisnahme der Verurteilung der PM wegen Kindesmisshandlung wird lt. Schreiben des Jugendamtes BH römisch 40 die Beurlaubung des Mj. aus dem Sonderkrankenhaus zur Pflegemutter untersagt (mehrere Dokumente). Meldung der Großmutter an das Jugendamt, undatiert Die Narben am Rücken, an der re. großen Zehe wurden von der Großmutter als Unfallfolgen angegeben. Die Ursache für kleine Narben an den Handflächen blieb ungeklärt. Bericht vom 17.03.1981 über die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung für den Mj. und seiner Unterforderung in der Schwerstbehindertenschule. Medizinische/psychologische Unterlagen Dem Befund der Schulpsychologen vom 18. März 1981 ist, soweit leserlich, zu entnehmen, dass der AW wegen aggressiver Verhaltensweisen zweimal von der Sonderschule in die geschlossene Abteilung des Landessonderkrankenhauses überstellt werden musste. Zudem wurde die Unterforderung des AW's in der Schwerstbehindertengruppe angeführt. Der AW bildete unrealistische Vorstellungen in Bezug auf sein Selbstbild aus. Es wurde vermerkt, dass das Kind aufgrund seiner intellektuellen Entwicklung in einer Sonderschule besser aufgehoben gewesen wäre. Er wurde von der Lehrerin nach dem Sonderschulplan unterrichtet, was aber aufgrund der heterogenen Gruppe nur begrenzt möglich war. Aus dem Gutachten XXXX vom 1975 geht, soweit leserlich, hervor, dass der AW schon als Kleinkind unruhig und in seiner Entwicklung leicht verzögert gewesen sei. Die erste Klasse der Sonderschule musste er wegen seines aggressiven Verhaltens wiederholen. Im Heim sei er aggressiv gewesen, wobei sich nach einer Eingewöhnungsphase und der Verabreichung von Beruhigungsmitteln sein Verhalten besserte. Soziale Kontakte zu anderen Kindern wurden vom AW gemieden.Aus dem Gutachten römisch 40 vom 1975 geht, soweit leserlich, hervor, dass der AW schon als Kleinkind unruhig und in seiner Entwicklung leicht verzögert gewesen sei. Die erste Klasse der Sonderschule musste er wegen seines aggressiven Verhaltens wiederholen. Im Heim sei er aggressiv gewesen, wobei sich nach einer Eingewöhnungsphase und der Verabreichung von Beruhigungsmitteln sein Verhalten besserte. Soziale Kontakte zu anderen Kindern wurden vom AW gemieden. Als Schüler erbrachte der AW wechselhafte Leistungen und wurde als gründlich in der Ausführung, mit mangelnder Intelligenz beim Lernen und geringer Merkfähigkeit, beschrieben. Bei fehlenden neurologischen Auffälligkeiten und bei leichtpathologischem EKG Befund (Herzrhythmusstörung) wurde seine Koordination als äußerst schlecht beschrieben. Nach Behandlung mit Cisordinol- und Akinetonpräparat besserte sich sein Verhalten, welches jedoch weiterhin nicht zufriedenstellend war. Ein IQ -Test ergab einen Wert von IQ 56. Man kam zu der Einschätzung, dass seine fehlende soziale Anpassung und seine Verhaltensstörung den Schulerfolg und seine Integration erschweren. Diese v.a. aggressive Verhaltensweisen führten zur Einweisung in eine Sonderschule für Schwerstbehinderte. Dem psychologischen Befund, Untersuchung am 7.03.2018, XXXX , klinische Psychologin, zufolge hat der AW, bei gutem Langzeitgedächtnis einen deutlich geminderten allgemeinen Intelligenzwert. In der bildungsunabhängigen Wahrnehmungsorganisation zeigten sich knapp durchschnittliche Werte mit schwacher Gedächtnisleistung bei verbalen Inhalten und deutlichen Einbußen im Rechnen und Lesen.Dem psychologischen Befund, Untersuchung am 7.03.2018, römisch 40 , klinische Psychologin, zufolge hat der AW, bei gutem Langzeitgedächtnis einen deutlich geminderten allgemeinen Intelligenzwert. In der bildungsunabhängigen Wahrnehmungsorganisation zeigten sich knapp durchschnittliche Werte mit schwacher Gedächtnisleistung bei verbalen Inhalten und deutlichen Einbußen im Rechnen und Lesen. In der Persönlichkeitsstruktur wurden hohe Werte in der Somatisierungsskala, gefolgt von paranoidem Denken und phobischer Angst erhoben. Die Symptomatik wurde der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet. Anm. SVAnmerkung SV Die verwendeten operationalisierten Verfahren messen zum Teil Merkmale, welche auf Angaben des Untersuchten basieren (v.a. SCL-90-R — Selbstbeurteilungsbogen zu Messung der psychischen Belastung) oder Ergebnisse in Abhängigkeit von der Mitarbeit des Untersuchten anzeigen. Diese Untersuchungsmethoden können nicht einwandfrei als reliabel und objektiv bezeichnet werden12. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einem schädigenden Ereignis, welches Jahre zurück liegt, auch wenn die Schädigung über längere Zeiträume fortgesetzt wurde, entspricht nicht der ICD 10 Vorgaben und ist daher nicht zulässig. Die vorliegende beidseitige Schwerhörigkeit (Befund) und die angegebene starke Sehschwäche (eigene Angaben) des Untersuchten hat keinen Eingang in die Bewertung der Testergebnisse gefunden. Eine Austestung zum Ausschluss eines hyperkinetischen Syndroms ist unterblieben. Dem neuropsychiatrischen Befundbericht und der gutachterlichen Stellungnahme vom 5.12.2018; XXXX ; FA f. Neurologie und Psychiatrie sind folgende Diagnosen zu entnehmen:Dem neuropsychiatrischen Befundbericht und der gutachterlichen Stellungnahme vom 5.12.2018; römisch 40 ; FA f. Neurologie und Psychiatrie sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Zustand nach schweren jahrzehntelangen Misshandlungen psychischer und physischer Art in der Kindheit und Jugend inklusive sexuellen Missbrauchs F62; F98 Massive Verzögerung der Persönlichkeitsentwicklung und der Bildung durch Isolation F-84.8 Teilleistungsschwächen nach Schulbildungsmängeln F81.3 Alkoholmissbrauch, derzeit abstinent FIO.20 Z.n. 16 Jahren Haft nach Tötungsdelikt Mangelhafte soziale Eingliederung wegen der Folgen der Entwicklungsverzögerung F92.8 Anm. SVAnmerkung SV Auf die psychologisch erhobene und klinisch diagnostizierte Lese- und Rechenstörung geht der SV nicht näher ein, bzw. subsumiert diese unter der Kodierung F81.3 — kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten und schreibt diese, allein mangelnder Schulbildung zu. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62) darf nur bei Veränderungen der Persönlichkeit nach Ausbildung dieser, d.h. im Erwachsenen Alter vergeben werden. Zu Diagnose F84.8 ist anzumerken, dass unter dem Diagnosecluster F 84 qualitative Abweichungen in den wechselseitigen sozialen Interaktionen und Kommunikationsmustern sowie ein eingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten subsumiert sind. Alle tiefgreifenden Entwicklungsstörungen müssen lt. ICD 10 einige Symptome gemeinsam haben: ● Schwierigkeiten mit Verwendung und Verständnis von Sprache (trifft nicht zu bzw. nicht erhoben). ● Schwierigkeiten in der Beziehung zu anderen Menschen ● Schwierigkeiten mit Veränderungen der Umgebung und des Tagesablaufs (nicht erhoben). ● Repetitive Körperbewegungen und andere stereotype Verhaltensweisen (trifft nicht zu). Bei der Kodierung: Mangelhafte soziale Eingliederung wegen Folgen der Entwicklungsverzögerung F 92.8. handelt es sich um Kombination von Störung des Sozialverhaltens mit andauernden deutlichen emotionalen Symptomen wie Angst, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, Isolation, Derealisation, Phobien oder Hypochondrie. Im psychopathologischen Status wurden kein Angsterleben, keine Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, keine Phobien und keine Derealisationszustände erhoben. Die Testergebnisse wurden, mit Ausnahme vom MMPI-2 Test vom psychologischem GA XXXX übernommen. Der MMPI-2 ist von seiner ganzen Konstruktion her eher ein Inventar für psychische Störungen als ein allgemeiner Persönlichkeitstest. Zur operationalisierten Diagnostik der Persönlichkeit werden andere Verfahren als MMPI-2 empfohlen.Die Testergebnisse wurden, mit Ausnahme vom MMPI-2 Test vom psychologischem GA römisch 40 übernommen. Der MMPI-2 ist von seiner ganzen Konstruktion her eher ein Inventar für psychische Störungen als ein allgemeiner Persönlichkeitstest. Zur operationalisierten Diagnostik der Persönlichkeit werden andere Verfahren als MMPI-2 empfohlen. Im psychopathologischen Status werden die Teilleistungsschwächen beschrieben. In seiner Interpretation geht der SV jedoch von einer ausschließlich durch Lebensereignisse verursachten Schwäche aus. Rehabilitationsklinik XXXX , Befund vom 17. Jänner 2019Rehabilitationsklinik römisch 40 , Befund vom 17. Jänner 2019 Hauptdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung, Nebendiagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F 45.41 Gutachten PVA XXXX vom 11. März 2019Gutachten PVA römisch 40 vom 11. März 2019 Diagnose: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Nebendiagnosen: chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Formen F 45.41, Alkoholabhängigkeitserkrankung, abstinent lebend F10.2; Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes für zwölf Monate wird empfohlen. Anm. SVAnmerkung SV Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ist nach lange zurückliegender (Jahre) auslösender Belastung nicht zu vergeben. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen F 45.41 stützt sich nur auf eigene Angaben des Untersuchten. Die Dorsalgie ist durch Aufbrauchserscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule begründet. Der Untersuchte hat ein schweres Polytrauma mit mehrfachen Frakturen nach einem Moped Unfall erlitten. Die Spätfolgen dieses Unfalls als Schmerzursache haben keine gutachterliche Bewertung gefunden. Nachgereichte Befunde Im Zeugnis des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich wird bestätigt, dass der AW vom 24.11.1997 bis 9.2.1998 die Bildungsveranstaltung „PC- Praxis" besucht und mit Erfolg abgeschlossen hatte. Bestätigung vom 25.6.1997: der AW hat am Englischkurs für Anfänger teilgenommen. Bestätigung vom April 2001, dass der AW im Bereich Webdesign und Akquise seit Juli 2000 beschäftigt ist und sich als äußerst zuverlässiger Mitarbeiter erweisen hat. Die gleiche positive Einschätzung der beruflichen Qualitäten des AW haben auch die Kunden der Firma bestätigt. Die Bestätigung dient einem Ansuchen um Ausstellung eines Gewerbescheines für den AW. Angeschlossen sind Projekte des AW's zum Bau verschiedener Holzobjekte. HNO-Befund vom 14.02.2019 Relevante Diagnosen: mittelgradige sensoneurale Schwerhörigkeit rechts, geringgradige Schwerhörigkeit links. Bildgebende Untersuchungen vom 22.10.2018 Röntgen der gesamten Wirbelsäule: Rechtskonvexe Skoliose der BWS mit verstärkter Brust- kyphose, diskrete Höhenminderung von BWK9 bis BWK 12, geringe Costotransversalgelenksarthrosen; Spondylose deformans lumbalis, caudalbetonte Spondylarthrosen; mäßige Coxarthrose beidseits, geringe Beinlängendifferenz; arthrotische Veränderungen im Bereich der Symphyse; geringe arthrotische Veränderungen im oberen sowie unteren Sprunggelenk links. Gutachterliche Untersuchung am 20.09.2019 Die Benutzung eines Sprachaufnahmegerätes wurde dem Untersuchten mitgeteilt. Er hat in die Aufnahme der Befunderhebung eingewilligt. Eingangs erklärt der Untersuchte, dass derzeit eine dreiteilige Filmdokumentation seiner Lebensgeschichte gedreht wird. Eigene Angaben Er sei vor seinem Namen XXXX geflüchtet und habe [n]ach seiner Heirat 2001 den Namen seiner Frau angenommen.Er sei vor seinem Namen römisch 40 geflüchtet und habe [n]ach seiner Heirat 2001 den Namen seiner Frau angenommen. Der Staat habe ihm vieles weggenommen. Er habe ihn zu einer Kindermörderin als Pflegemutter gegeben. Er sei ständig in einem dunklen Raum eingesperrt gewesen und musste ohne Licht die Schulaufgaben machen, da die PM immer die Birne rausgedreht habe. Das Licht hätte Strom gekostet und für den „Depperten haben wir kein Geld"- so habe sie sich die PM immer ausgedrückt. Er habe damals noch nicht gewusst, wie der Strom ausgeht und habe die PM für eine Zauberin - Hexe gehalten, er sei ca.7 Jahre alt gewesen. Sie seien insgesamt fünf Kinder gewesen (zwei leibliche) und drei Pflegekinder. Wenn die PM gemerkt habe, dass die Kinder sich untereinander heimlich austauschten, habe sie sie verprügelt, durch die Gegend geschleudert und an den Haaren gerissen. Sein Erinnerungsvermögen geht in das 7.LJ zurück. Er habe keine Zeitwahrnehmung gehabt, konnte die Uhr nicht lesen und wurde von anderen Kindern ferngehalten. Folglich habe er und die anderen Pflegekinder ihr Leben mit dem Leben anderer Kinder nicht vergleichen können. Die Narben im Gesicht: eine sei vom Gefängnis, die andere von einem Hundebiss. Die PM habe einen Hund abgerichtet, um sein Aufstehen in der Nacht zu vereiteln. Er sei in der Nacht auch ans Bett gefesselt worden, damit er nicht zu Angelika (ein weiteres Pflegekind in seinem Zimmer) gehen konnte. In der heilpädagogischen Station, habe er sich fremd gefühlt, sei dort desorientiert gewesen, habe in einer Traumwelt gelebt. Es habe dort böse aber auch höfliche Menschen gegeben. Eine der Schwestern habe durch Zuknallen der Türe seine Zehe verletzt. Er sei auch dort, mit Stäben aus Bambus auf die Hände geschlagen worden. Davon habe er Narben. Er sei verängstigt gewesen, wollte die entstellten Kinder angreifen, um zu erforschen, was sie haben. Das sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er sei auch schon damals sehbehindert gewesen. Die erste Brille hat er in der Psychiatrie ca. 1976 bekommen. Viele Pfleger wollten ihm seine Geschichte entlocken, wissen, was mit ihm los sei. Atle wollten ihn als Pflegekind aufnehmen. XXXX habe es psychologisch geschafft ihm seine Geschichte zu entlocken; er habe es spielerisch gemacht, und sei zu der Anstaltsleitung gegangen. Die Pfleger haben es nicht verstanden, warum er da sei. Sie wollten ihm ein besseres Leben geben. Es sei gelungen.Eine der Schwestern habe durch Zuknallen der Türe seine Zehe verletzt. Er sei auch dort, mit Stäben aus Bambus auf die Hände geschlagen worden. Davon habe er Narben. Er sei verängstigt gewesen, wollte die entstellten Kinder angreifen, um zu erforschen, was sie haben. Das sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er sei auch schon damals sehbehindert gewesen. Die erste Brille hat er in der Psychiatrie ca. 1976 bekommen. Viele Pfleger wollten ihm seine Geschichte entlocken, wissen, was mit ihm los sei. Atle wollten ihn als Pflegekind aufnehmen. römisch 40 habe es psychologisch geschafft ihm seine Geschichte zu entlocken; er habe es spielerisch gemacht, und sei zu der Anstaltsleitung gegangen. Die Pfleger haben es nicht verstanden, warum er da sei. Sie wollten ihm ein besseres Leben geben. Es sei gelungen. Er habe mit 16 Jahren erstmalig seinen Geburtstag gefeiert, er wusste bis dahin nie, wie alt er sei. Es gab für ihn nie Weihnachten oder Ostern, er sei in dunklen Räumen eingesperrt gewesen. Es sei ihm nicht erlaubt gewesen zu den anderen Kindern Kontakt zu haben. Die anderen Pflegekinder wurden in den 70Jahren untersucht, da sie blaue Flecken im Gesicht und am Rücken hatten. Er halte es für eine Frechheit, dass er nicht untersucht worden sei. Der Direktor habe ihn geholt, aber er habe, aus Angst vor der PM, gelogen, er habe sie nicht verraten, er habe „Stand gehalten". Er könne die Bilder nicht auslöschen, er wisse nicht, wann es war, Die anderen Kinder wurden der PM weggenommen, er sei zu ihr zurückgekehrt. Ab dem 8.-9. LJ war er allein bei der PM. Sie betreute auch „illegale Pflegekinder". Alle Nachbarn haben die Zustände gekannt. Die PM habe alle Nachbarn mit Zigaretten oder Schnaps bestochen oder sich verbal durchgesetzt. Seine Großmutter habe die PM, als sich diese einmischen wollte, an den Haaren gezogen und durchs Fenster rausgeschmissen. Zu der Großmutter hatte er eine traumhafte Beziehung, er habe sie ca. 1x im Jahr gesehen, sie war sehr lieb zu ihm. Er vermute, die Großmutter habe der PM Geld gegeben. Die Großmutter habe ihm Geschenke gegeben. Er habe eine Sparbüchse geschenkt bekommen, aber er habe keine Wahrnehmung vom Geld gehabt. Die Großmutter habe seine Verwahrlosung und Abmagerung bemerkt. Er musste das Erbrochene essen. Er sei einmal mit der Großmutter in XXXX einkaufen gegangen, er habe sich dort nicht zu verhalten gewusst. Er habe Fanta nicht gekannt und wusste nicht, was ein Schnitzel sei, nicht, wie man mit einem Besteck esse. Er sei vielleicht 9-10 Jahre gewesen, aber er wusste nicht, wie alt er sei.Er sei einmal mit der Großmutter in römisch 40 einkaufen gegangen, er habe sich dort nicht zu verhalten gewusst. Er habe Fanta nicht gekannt und wusste nicht, was ein Schnitzel sei, nicht, wie man mit einem Besteck esse. Er sei vielleicht 9-10 Jahre gewesen, aber er wusste nicht, wie alt er sei. Warum er nur ein verschimmeltes Brot gegessen habe, woher immer das verschimmelte Brot gekommen sei, könne der AW nicht erklären. Nur einmal habe er das Fett von der Suppe gegessen. Es stehe ja in den Befunden, dass er abgemagert gewesen sei. Der Schularzt habe ihn nur einmal untersucht und ihm Traubenzucker gegeben. Die Schule gliedert sich in Jahrgänge und Ferien- In der Schule sei es aufgefallen, dass er nicht lesen und schreiben könne. Man habe vermutet, er brauche eine Brille, die PM habe es jedoch verhindert. Befragt zu aggressiven Verhaltensweisen: er sei nie aggressiv gewesen, er habe nur versucht sich zu wehren. Das GA von XXXX entspreche nicht der Wahrheit: er sei in der Schule nie aggressiv gewesen, habe nie das Schulmobiliar zerstört. Er sei ein Außenseiter gewesen, ein uneheliches Kind. XXXX habe ihn nie befragt. Er wollte gegen das Mobben, dem er ausgesetzt gewesen sei, protestieren und die Unaufmerksamkeit erringen und habe sich z.B. auf den Boden geschmissen.Das GA von römisch 40 entspreche nicht der Wahrheit: er sei in der Schule nie aggressiv gewesen, habe nie das Schulmobiliar zerstört. Er sei ein Außenseiter gewesen, ein uneheliches Kind. römisch 40 habe ihn nie befragt. Er wollte gegen das Mobben, dem er ausgesetzt gewesen sei, protestieren und die Unaufmerksamkeit erringen und habe sich z.B. auf den Boden geschmissen. Er habe im Spital nie die Beruhigungsmittel genommen. Er habe alle Ärzte ausgetrickst. Eine Kreuzschwester habe ihn durchschaut, aber sie habe ihn nicht immer kontrolliert. Diese Schwester sei bösartig gewesen und habe auch andere behinderte Kinder mit einem Kabel geschlagen. Er habe nie etwas zerstört, er sei nur verängstigt gewesen. Er habe das GA gelesen. Seine Stellungnahme dazu habe er auf Twitter abgegeben. Es sei keiner auf den Gedanken gekommen, dass das Kind traumatisiert sei. Es sind später die Musik- Mathematik- und Deutschlehrer darauf gekommen, dass alles falsch laufe. Die Pädagogen auf der Psychiatrie wurden jedoch von Ärzten boykottiert. Einer Lehrerin habe ihn zu sich nachhause genommen. Sie wollte ihm zeigen, dass es nette Familien gebe, er sei ca. 11 Jahre alt gewesen. In den Ferien sei er nachhause zur PM gefahren. Alle auf der Psychiatrie wollten ihm sein Leben entlocken, er habe jedoch nie etwas preisgegeben. Er sei nie alkoholkrank gewesen. Er habe lediglich versucht seinen Schmerz wegzutrinken. Die Fam. XXXX habe ihm getraut, ihm auch die Obhut über ihre Kinder überlassen. Er konnte es nicht verstehen Lehrabsagen vom Uhrmacher, Tischler, Schlosser und anderen Betrieben bekommen zu haben. Man habe ihm gesagt, wenn er seine Bildung nachhole, könne er bei ihnen anfangen.Er sei nie alkoholkrank gewesen. Er habe lediglich versucht seinen Schmerz wegzutrinken. Die Fam. römisch 40 habe ihm getraut, ihm auch die Obhut über ihre Kinder überlassen. Er konnte es nicht verstehen Lehrabsagen vom Uhrmacher, Tischler, Schlosser und anderen Betrieben bekommen zu haben. Man habe ihm gesagt, wenn er seine Bildung nachhole, könne er bei ihnen anfangen. Im Gefängnis habe er seine Bildung nachgeholt. XXXX habe ihn lächerlich gemacht- er wollte ihm was zum Abschreiben geben und habe sich gewundert, dass er nicht schreiben könne. In der Familie XXXX ist er auch nicht in die Schule gegangen. Hr. XXXX habe ihm erklärt „bei dir ist alles schiefgelaufen". Er könne ihn nicht auf die Schule schicken, da die Schulpflicht beendet war. Er habe ihm empfohlen, viel zu lesen und schreiben. Das habe er erst im Gefängnis gelernt. römisch 40 habe ihn lächerlich gemacht- er wollte ihm was zum Abschreiben geben und habe sich gewundert, dass er nicht schreiben könne. In der Familie römisch 40 ist er auch nicht in die Schule gegangen. Hr. römisch 40 habe ihm erklärt „bei dir ist alles schiefgelaufen". Er könne ihn nicht auf die Schule schicken, da die Schulpflicht beendet war. Er habe ihm empfohlen, viel zu lesen und schreiben. Das habe er erst im Gefängnis gelernt. Alkohol trinken habe mit Bier begonnen, bei XXXX sei der Zugang zum Alkohol leicht gewesen, dort habe er das Alkoholtrinken kennengelernt. Er habe gelernt, dass der Alkohol ihn frei von Schmerzen mache. Unter Alkohol kommen keine negativen Bilder. Er habe zuhause alles weggetrunken, dann bei den Freunden getrunken, später Alkohol selber gekauft. Er habe Gelegenheitsarbeiten gemacht. Habe nie gestohlen auch den Alkohol in der Familie nicht — er habe nur heimlich alles ausgetrunken. Er sei häufig allein gewesen. Er konnte den Alkoholkonsum immer kontrollieren.Alkohol trinken habe mit Bier begonnen, bei römisch 40 sei der Zugang zum Alkohol leicht gewesen, dort habe er das Alkoholtrinken kennengelernt. Er habe gelernt, dass der Alkohol ihn frei von Schmerzen mache. Unter Alkohol kommen keine negativen Bilder. Er habe zuhause alles weggetrunken, dann bei den Freunden getrunken, später Alkohol selber gekauft. Er habe Gelegenheitsarbeiten gemacht. Habe nie gestohlen auch den Alkohol in der Familie nicht — er habe nur heimlich alles ausgetrunken. Er sei häufig allein gewesen. Er konnte den Alkoholkonsum immer kontrollieren. Er habe Schmerzen, diese seien psychisch. Er könne wegen Schmerzen nicht schlafen. Er bleibe bis 2-3 in der Nacht auf. Wenn er früher schlafen gehe, wache er alle 5 min schweißgebadet auf. Er habe Kreuzschmerzen und Kopfschmerzen. Wenn er über seine Geschichte spreche, wenn diese hochkommt, bekomme er grauenhafte Schmerzen, nicht im Moment, aber wenn sich der Körper beruhige. Er schlucke Aspirin oder andere Medikamente wie ZB Voltaren. Die Medikamente kaufe er ohne Verschreibung. Auf den Vorhalt, dass man wohl für Voltaren ein Rezept brauche: er bekomme Voltaren von einem Freund. Die Kopfschmerzen seien nie untersucht worden. Diese würden mit Augenflimmern beginnen, er sehe schwarze Punkte (für ca. 2 Minuten). Die Kopfschmerzen haben einen stechenden Charakter. In XXXX habe er die Kopfschmerzen nicht angegeben. Er schlucke Aspirin oder Voltaren, bevor das Augenflimmern weggehe. Er könne dadurch das Ausbrechen der Kopfschmerzen unterbinden. Er nehme das normale, nicht lösliche Aspirin. Wenn die Kopfschmerzen stark werden, nehme er 2-3 Tbl. Aspirin. Die Medikamente wirken in 2-3 Minuten.Die Kopfschmerzen seien nie untersucht worden. Diese würden mit Augenflimmern beginnen, er sehe schwarze Punkte (für ca. 2 Minuten). Die Kopfschmerzen haben einen stechenden Charakter. In römisch 40 habe er die Kopfschmerzen nicht angegeben. Er schlucke Aspirin oder Voltaren, bevor das Augenflimmern weggehe. Er könne dadurch das Ausbrechen der Kopfschmerzen unterbinden. Er nehme das normale, nicht lösliche Aspirin. Wenn die Kopfschmerzen stark werden, nehme er 2-3 Tbl. Aspirin. Die Medikamente wirken in 2-3 Minuten. Anm. SV: Das lösliche Aspirin unterbricht die Kopfschmerzen am schnellsten von allen Schmerzmitteln, nach ca. 10-15 min.Anmerkung SV: Das lösliche Aspirin unterbricht die Kopfschmerzen am schnellsten von allen Schmerzmitteln, nach ca. 10-15 min. In der letzten Zeit habe er wegen der Dreharbeiten für den Dokumentarfilm vermehrt Kopfschmerzen gehabt. Wie viele Tb'. er in der Woche/Monat einnehme, wisse er nicht. Danach befragt, versucht er das Thema zu wechseln. Voltaren nehme er nur, wenn die Kopfschmerzen heftig seien. Voltaren sei viel besser. Welche Dosierung von Voltaren er nehme? „500 mg oder 200mg Voltaren als Tb'". Anm. SV die maximale Tagesdosierung von Voltaren beträgt 150 mg, eine Tbl. gibt es in 50 mg, 75 mg und 100 mg Stärke.Anmerkung SV die maximale Tagesdosierung von Voltaren beträgt 150 mg, eine Tbl. gibt es in 50 mg, 75 mg und 100 mg Stärke. Er achte auf diese Sachen nicht. Welche Medikamente er nach der Entlassung aus Garsten genommen habe? Das wisse er nicht. Die Medikamente helfen nur beim Einschlafen. Er nehme alle auf einmal um ca. 3 Uhr morgens. Nehme er alle verschriebenen Medikamente? „Ja". Wie viele Medikamente er nehme? „2 verschiedene Tbl." (verschrieben wurden 4 Tbl.) Die Medikamente nehme er nicht regelmäßig, nur nach Wunsch, „wenn der Körper nicht mehr kann". Er habe Angst vor Medikamenten, weil er niemandem vertraue. Dissoziative Zustände, beschrieben im Befund von XXXX (diese Symptome werden dem AW genau geschildert) — das habe er nie gehabt. Er habe ein hervorragendes Gedächtnis.Dissoziative Zustände, beschrieben im Befund von römisch 40 (diese Symptome werden dem AW genau geschildert) — das habe er nie gehabt. Er habe ein hervorragendes Gedächtnis. Rückenschmerzen wurden mit Moor und Massagen behandelt, gegen Kopfschmerzen habe er keine Behandlung bekommen. Ob er depressiv sei? Er sei einen Tag in XXXX depressiv gewesen. Er habe sich in eine Ungerechtigkeit, die es zwischen Arzt und Patienten gab, eingemischt. Er fühle sich verpflichtet gegen Ungerechtigkeiten aufzutreten.Ob er depressiv sei? Er sei einen Tag in römisch 40 depressiv gewesen. Er habe sich in eine Ungerechtigkeit, die es zwischen Arzt und Patienten gab, eingemischt. Er fühle sich verpflichtet gegen Ungerechtigkeiten aufzutreten. Er fühle sich besser am Abend, wenn es ruhig werde. Er sitze bis 3 Uhr am Computer. Das sei zur Gewohnheit geworden. Er mache Graphikdesign, Programmieren. Er tut auch „ein bisschen herumhacken". Er könne sich keine Programme leisten. Diese versuche er zu kopieren und ausführbar zu machen. Das könne er sehr gut. Bevor er 800€ ausgebe, er habe eine Familie zu ernähren, kopiere er es. Er beziehe Rehageld, seine Frau verdiene ca. 1200€ netto, seine Schulden betragen knappe 20 000€. Er habe ein Haus gekauft und zahle die Schulden (Hypothek) zurück. Den Namen des Hausarztes kann der AW nicht nennen. Dieser wird von dem anwesenden Betreuer genannt. Bei dem sei er regelmäßig. Kein Befund vom HA vorliegend. Seine Zähne habe die PM mit einer Beißzange gerissen, alle Milchzähne, diese waren ziemlich stark, das erkenne man auch noch heute. Er sei 9 oder 10 a gewesen. Der Zettel, mit der Zahnarztüberweisung wurde ihm in der Schule mitgegeben. Die PM habe ihm 4 Zähne gerissen und dabei den Kiefer gebrochen; er habe es nur vermutet. Er sei 2000 vom Gefängnis entlassen worden. Der Kieferchirurg im 3. Bezirk habe ihm erklärt: „mit ihren Zähnen kann man nichts machen, da ist gewaltsam irgendwas gebrochen". Der Arzt habe angemerkt, dass eine Sanierung nicht möglich sei, man müsse alle Zähne entfernen. Diese seien auch nicht mehr in Ordnung. Er habe Zahnschmerzen, ertrage diese Schmerzen aber besser, als wenn ihm jemand Schmerzen zufüge. Er hasse, wenn ihm Menschen Schmerzen zufügen. Das haben sie jahrelang genug getan. Die Zahnschmerzen habe er auch jetzt — überall. Er habe viele Methoden gefunden, um sich ruhig zu stellen. Bei Zahnschmerzen schmiere er sich die Wange mit Voltarensalbe ein. Im Gefängnis, 2000 entlassen, habe er, in der Hoffnung selbstständig zu werden, mit Mühe und Not, Bildung nachgeholt. Er habe sich dafür in der JA Garsten durchgesetzt und musste andere Kursteilnehmer finden, damit der Unterricht stattfinden konnte. Er wollte das gleiche, wie Jack Unterweger erreichen. Im Gefängnis habe er vieles gelesen und auch in kürzester Zeit auch das Schachspiel im Gefängnis erlernt. Er habe alle Gefangen im Schach geschlagen. Im Maßnahmenvollzug habe man ihm erklärt: ein Maßnahme-Patient brauche keine Bildung. Er habe das Gefühl sich positiv verändert zu haben: durch Lesen, da er dadurch Informationen bekomme und Vergleiche ziehen könne. Die Bildung habe er gebraucht, ohne schulische Bildung, hätte er das nicht erreicht. Er habe eine Holzhütte, einen Pool und Abdeckung gebaut, Der AW zeigt die Bilder davon. Er habe einen Mopedunfall mit mehreren Knochenbrüchen, Narben und sechswöchiger Rehabilitation im XXXX gehabt.Er habe einen Mopedunfall mit mehreren Knochenbrüchen, Narben und sechswöchiger Rehabilitation im römisch 40 gehabt. Befund nicht vorliegend Neurologischer/ somatischer Befund: Äußeres Bild gepflegt Narben im Bereich der bd. Kniegelenke, Rechte Beckenschaufel 3 cm höherstehend, angedeutete Brustkyphose, Z.n.: Schulterbruch ti. mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit in alten Ebenen; Handbruch re.; Bruch im Bereich der li. Hüfte und des Beckens; DS re, Hand, ti. Schulter, Trochanter li., DS bd. Schläfe — kein Hinweis auf eine Arteriitis temporalis. Keine Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmungen, keine Störung der Sensibilität, oder Koordination, MER regelrecht. Psychischer Befund: Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigte sich Herr XXXX bemüht und kooperativ, ohne Zeichen eines Misstrauens und gab während der gesamten Untersuchung bereitwillig Auskunft.Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigte sich Herr römisch 40 bemüht und kooperativ, ohne Zeichen eines Misstrauens und gab während der gesamten Untersuchung bereitwillig Auskunft. Die konzentrative Belastbarkeit, Aufmerksamkeit waren ebenso wie die Merkfähigkeit während einer über 1,5 Std. andauernden Untersuchung gegeben. Die Schwingungsfähigkeit des Affektes war deutlich begrenzt, eine Affektlabilität war nicht festzustellen. Über Befürchtungen, phobische bzw. Angstsymptomatik berichtete der Untersuchte nicht; dissoziative Zustände, auch in Bezug auf Vergangenes wurden verneint. Der AW war zu Ort, Situation und Person vollständig orientiert. Das Denken war ausreichend geordnet. Störungen der Wahrnehmung, illusionarische Realitätsverkennung, Halluzination oder Körpergefühlsstörungen oder anankastische Symptome auf psychischer Grundlage ließen sich nicht eruieren. Belastende Ereignisse wurden sachlich distanziert vorgetragen, ohne dass bei dem Untersuchten ein Mitschwingen mit den Belastungen und Gefühlen anzumerken war. Insbesondere brachte der AW die biografischen Angaben zur Unterbringung bei der PM und in den psychiatrischen Einrichtungen, mit zum Teil drastischen Inhalten (Essensentzug, Zähne mit einer Beißzange ziehen, schlagen, an den Haaren ziehen, festbinden ans Bett) ohne jegliche Betroffenheit und Regung, stets mit einer gepflegten Wortwahl und Betonung der Einzigartigkeit seiner Geschichte, u.a. bei Schilderung der Übernahme der Pflege durch die Familie XXXX .Belastende Ereignisse wurden sachlich distanziert vorgetragen, ohne dass bei dem Untersuchten ein Mitschwingen mit den Belastungen und Gefühlen anzumerken war. Insbesondere brachte der AW die biografischen Angaben zur Unterbringung bei der PM und in den psychiatrischen Einrichtungen, mit zum Teil drastischen Inhalten (Essensentzug, Zähne mit einer Beißzange ziehen, schlagen, an den Haaren ziehen, festbinden ans Bett) ohne jegliche Betroffenheit und Regung, stets mit einer gepflegten Wortwahl und Betonung der Einzigartigkeit seiner Geschichte, u.a. bei Schilderung der Übernahme der Pflege durch die Familie römisch 40 . Die Stimmung konnte als indifferent bezeichnet werden. Der Erzählstil hatte in gewisser Weise etwas Demonstratives. Eine tiefgreifende emotionale Beteiligung war kaum zu erkennen. Bei der Erörterung der Medikation zeigten sich viele Widersprüchlichkeiten. Die Psychomotorik und Mimik wirkten unflexibel. Die Angaben zum Maßnahmenvollzug (er sei nur ein Jahr im Maßnahmenvollzug gewesen und danach in den Strafvollzug überstellt worden) sind nicht realistisch und entsprechen nicht den Vorgaben des Maßnahmenvollzugs. Auf die für den Untersuchten unangenehm wirkenden Fragen, auf Hinweisen auf Diskrepanzen in der Schilderung, detailliertes Nachfragen (u.a. zur aktuellen Medikation) antwortete der AW taktisch, wechselte das Thema oder redete am Thema vorbei. Die primäre Persönlichkeit des Untersuchten zeichnete sich durch gewisse demonstrative Tendenzen aus. Es gelang ihm kaum von der eigenen Person zu abstrahieren. In der klinischen Untersuchung findet sich keine unangepasste Charakterausprägung, insbesondere keine Hinweise auf eine emotional instabile oder dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung. Weder auf der verbalen noch auf der Handlungsebene lassen sich Aggressionspotentiale feststellen. Beantwortung der Fragestellungen 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Antragsteller vor? Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten. Anamnetisch, auf die Kindheit und Jugendalter bezogen, können die Diagnosen: einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens F90.1 sowie einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten F81.3 als Folgeerkrankung gestellt werden. Die histrionischen Persönlichkeitszüge erreichen nicht die Dimension einer Persönlichkeitsstörung. 2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit a. kausal auf die vorgebrachten und oberen festgestellten Misshandlungen zurückzuführen? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal bewertet? Keine b. akausal, somit nicht auf die vorgebrachten und oben festgestellten Misshandlungen zurückzuführen (also zum Beispiel durch Anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet? Die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens wird im ICD 10 dem Cluster der hyperkinetischen Störungen zugeordnet. Die hyperkinetischen Störungen, unbehandelt, auch wenn sie ab der Pubertät verschwinden oder gemildert auftreten, haben einen gravierenden Einfluss auf die fehlende Bildung und den beruflichen Werdegang. Als Folgestörungen werden Alkoholmissbrauch und dissoziale Störungen genannt. Die dafür verantwortlich gemachte verzögerte Ausreifung des Neurotransmittersystems - des dopaminergen Systems führt zu altersspezifìschen Komplikationen4 - im Grundschulalter u.a.: Schulleistungsstörung, Umschulungen und Klassenwiederholungen, oppositionell-aggressives Verhalten; - im Jugendalter aggressiv- dissoziales Verhalten, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie geringes Bildungsniveau). Die Mehrzahl der aufgelisteten Symptome und Folgen dieser Störung lässt sich bei dem A W in der vorliegenden Dokumentation finden. Die kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten F81.3 umfasst Störungen mit deutlicher Beeinträchtigung der Rechen-, der Lese- und der Rechtschreibfähigkeiten. Die Störung ist jedoch nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar und als Symptom des hyperkinetischen Syndroms infolge Unreife der Dopaminsysteme zu sehen. Ob die festgestellte sensoneurale Schwerhörigkeit und die angegebene Sehstörung, welche in der Kindheit und Jugend nicht bemerkt bzw. nicht korrigiert wurden, die Symptome und die schulischen Probleme des AW verstärkt haben, kann gutachterlicherseits nicht gesagt werden. 3. Falls die Misshandlungen nicht alleinige Ursache sind, wird um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidens Zustand beigetragen haben. Es soll dargelegt werden, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) der Misshandlungen spricht und was dagegen. Entfällt. 4. Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, soll zu Folgendem Stellung genommen werden: a. Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im-annähernd-selben Zeitraum entstanden? b. Die Gesundheitsschädigung wäre auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im-annähernd-selben Zeitraum entstanden. Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? c. Welche Gesundheitsschädigung lege ohne die angeschuldigten Ereignisse vor? Entfällt 5. Liegt bei dem Antragsteller Arbeitsunfähigkeit vor? Nein 6. Bei Bejahung der Frage 5 Entfällt 7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen der Antragsgeber nicht gearbeitet hat? Entfällt 8. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass der Antragsteller aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war? Wenn ja: in welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür? Entfällt 9. Benötigt der AW wegen kausalen Gesundheitsschädigungen eine psychotherapeutische Krankenbehandlung? Entfällt 10. Gegebenenfalls, in welchem Ausmaß wird eine Psychotherapie befürwortet? Entfällt“ Mit Schreiben vom 03.02.2020 übermittelte die belangte Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass dem Gutachten gefolgt werde. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde. Es werde somit von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend, Opfer eines Verbrechens geworden sei. Dem eingeholten Gutachten zu Folge könne jedoch ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weshalb das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem VOG nicht bewilligt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom 03.02.2020 übermittelte die belangte Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass dem Gutachten gefolgt werde. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde. Es werde somit von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend, Opfer eines Verbrechens geworden sei. Dem eingeholten Gutachten zu Folge könne jedoch ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weshalb das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem VOG nicht bewilligt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstatte dazu mit Schreiben vom 24.02.2020 eine Stellungnahme und legte einen neuropsychiatrischen Befundbericht und eine gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.02.2020 vor. Mit E-Mail vom 25.05.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein im Auftrag vom Landesgericht für ZRS XXXX erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.04.2020, welches sich mit der Frage der Fähigkeit des Beschwerdeführers, zivilrechtliche Ansprüche zu stellen, befasst, an die belangte Behörde. Mit E-Mail vom 25.05.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein im Auftrag vom Landesgericht für ZRS römisch 40 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.04.2020, welches sich mit der Frage der Fähigkeit des Beschwerdeführers, zivilrechtliche Ansprüche zu stellen, befasst, an die belangte Behörde. Die belangte Behörde legte die Stellungnahme des Beschwerdeführers, das Privatgutachten vom 10.02.2020 und das im Rahmen des Zivilverfahrens eingeholte Gutachten vom 17.04.2020 der zuvor befassten Sachverständigen mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme und Ergänzung vor. In ihrem nervenfachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 führte die Sachverständige Folgendes aus: „Im Auftrag des ärztlichen Dienstes soll unter Bezugnahme auf die von Herrn XXXX nachträglich übermittelten Befunde:„Im Auftrag des ärztlichen Dienstes soll unter Bezugnahme auf die von Herrn römisch 40 nachträglich übermittelten Befunde: Stellungnahme des AW; Neuropsychiatrischer Befundbericht und gutachterliche Stellungnahme XXXX vom 1.02.2019 und 10.02.2020; Krankengeschichte der Rehabilitationsanstalt XXXX vom 31.08.2004; Fachärztliches Gutachten XXXX vom 17.04.2020Stellungnahme des AW; Neuropsychiatrischer Befundbericht und gutachterliche Stellungnahme römisch 40 vom 1.02.2019 und 10.02.2020; Krankengeschichte der Rehabilitationsanstalt römisch 40 vom 31.08.2004; Fachärztliches Gutachten römisch 40 vom 17.04.2020 ein ergänzendes Gutachten verfasst werden. Folgende Fragen sind zu beantworten: 1. Es wird um gutachterliche Ergänzung und Stellungnahme zu der Äußerung des AW und den Äußerungen XXXX ersucht.1. Es wird um gutachterliche Ergänzung und Stellungnahme zu der Äußerung des AW und den Äußerungen römisch 40 ersucht. 2. Ergibt sich unter Berücksichtigung der oben genannten Unterlagen sowie der Einwendungen eine abweichende Beurteilung bzw. eine Änderung im Ergebnis der nervenärztlichen Begutachtung? 3. Würde es das Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung beeinflussen, wenn als zusätzliche Verbrechen Misshandlungen durch die Kreuzschwestern unter anderen in Form von Schlägen mit einem Kabelschlauch, Festbinden und sexuellen Missbrauch (Spiel einer Krankenschwester mit dem Glied des AW bis zur Erektion und anschließendes unter Wasser drücken des Kopfes) angenommen werden? Vorweg sei klargestellt, dass das Gutachten des XXXX vom 17.04.2020 ausschließlich zur Frage der Feststellung eines Verjährungshindernisses in einem Zivilverfahren erstellt wurde, mit anderen Worten, ob und wie lange die allgemeine psychische Beeinträchtigung von Herrn XXXX eine Höhe erreicht hat, die ihm das rechtliche Einklagen eines Anspruchs verwehrt hat: (§ 1494 Abs 1 ABGB „wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert (ist), so beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann."Vorweg sei klargestellt, dass das Gutachten des römisch 40 vom 17.04.2020 ausschließlich zur Frage der Feststellung eines Verjährungshindernisses in einem Zivilverfahren erstellt wurde, mit anderen Worten, ob und wie lange die allgemeine psychische Beeinträchtigung von Herrn römisch 40 eine Höhe erreicht hat, die ihm das rechtliche Einklagen eines Anspruchs verwehrt hat: (Paragraph 1494, Absatz eins, ABGB „wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert (ist), so beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann." Dies ist aus der Überschrift und der Fragestellung des Gutachtens zu ersehen. In dem Gutachten geht es daher in keiner Weise darum, ob irgendwelche Vorfälle bzw. Handlungen Dritter kausal für diesen Zustand waren, sondern ausschließlich um den psychischen Zustand des Betroffenen als Ganzes. Ausgehend von der Zielsetzung des Gutachtens, eine - rechtlich beachtliche - Vermeidungshaltung darzulegen, lässt sich diese auch aus den diagnostizierten ADHS ableiten. Der SV stellt dies auch insofern klar, dass er auf das Bestehen einer objektivierbaren Symptomatik abstellt und die Entwicklung einer geistigen Reife beschreibt. Es stellte sich für den XXXX die Frage der Kausalität für eine Entwicklungsverzögerung nicht, sodass allfällig hiezu (ohnehin nur scheinbar, weil für das Gutachten nicht von Relevanz) getroffene Aussagen nicht valide sind.Es stellte sich für den römisch 40 die Frage der Kausalität für eine Entwicklungsverzögerung nicht, sodass allfällig hiezu (ohnehin nur scheinbar, weil für das Gutachten nicht von Relevanz) getroffene Aussagen nicht valide sind. Im Hinblick auf die insoweit im Erstgutachten der Unterfertigten erstellte Diagnose einer hyperkinetischen Störung (ADHS) wird auf die gutachterliche Untersuchung vom bzw. die Ausführungen Overmeyer/Ebert (in Kopie beiliegend) verwiesen. Um die Problematik zu verdeutlichen, wird auf die gerichtsnotorische Tatsache verwiesen, dass derartige Krankheitsbilder (hyperkinetische Störung - ADHS) nach wie vor in den „besten Familien" auftreten, also auch bei liebevoll gehegten Kindern, wobei sich den EItern die verzweifelte Frage stellt, was sie falsch gemacht hätten, dass das Kind eine solche Krankheit hätte. Teil der Behandlung in der heutigen Zeit ist es auch, den Eltern die Schuldgefühle dran zu nehmen und die Krankheit zu akzeptieren. Dass Kinder mit ADHS Opfer von - ohne es beschönigen zu wollen, mitunter aus Verzweiflung über die Uneinsichtigkeit des kranken Kindes gesetzter - Misshandlungen werden, vermag zwar die durchaus auch strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter nicht zu beseitigen, doch sind diese nicht Ursache für das Krankheitsbild an sich (und tragen auch nicht zur Besserung bei). Nach Auswertung der vorgelegten Urkunden: der Stellungnahme des AW's sowie unter Einbeziehung der gutachterlichen Stellungnahmen von XXXX , ist weiterhin von einer hyperkinetischen Störung als Krankheitsbild auszugehen.Nach Auswertung der vorgelegten Urkunden: der Stellungnahme des AW's sowie unter Einbeziehung der gutachterlichen Stellungnahmen von römisch 40 , ist weiterhin von einer hyperkinetischen Störung als Krankheitsbild auszugehen. Die vom AW gemachten Angaben, von allen Personen (PM, betreuende Schwestern etc.) misshandelt und missbraucht worden zu sein, können auf ihre Validität von der Unterfertigten nicht beurteilt werden, es kann lediglich gesagt werden, dass sie — selbst unter der Annahme, sie hätten stattgefunden — nicht kausal für die Krankheit waren. Man geht in der Regel davon aus, dass eine ADHS mit neurobiologischer Genese (bzw. genetisch-neurobiologischer Mitverursachung) beim Betroffenen oder als erbliche Störung in der Familie die primäre und initiale Ursache und Problemquelle darstellt (siehe Stellungnahme des Bundesärztekammer2). Verlaufsuntersuchungen der erkrankten Population zeigen, dass bei 60-70 % der Kinder zu einer Remission im Erwachsenenalter kommt (d.h. die Symptome erfüllen nicht mehr die diagnostischen Kriterien von ADHS)3. Angesichts der schweren Folgen für die weitere Entwicklung des betroffenen Kindes und der fehlenden eindeutigen Therapiekonzepte zur Behandlung von ADHS wird allgemein vermehrte Forschung auf diesem Gebiet gefordert. Die in manchen Ländern etablierten multimodalen Therapieeinsätze mit Psychoedukation und Psychotherapie des Kindes und der Erziehungsberechtigten (Verhaltenstherapie, psychosoziale Maßnahmen), ergänzt durch psychopharmakologische Behandlung, sind auf ihre Richtigkeit und Wirksamkeit evidenzbasiert nicht überprüft. Zum hier relevanten Zeitraum war weder die Krankheit in der Literatur beschrieben noch war sie als solche anerkannt. Valide multimodale Konzepte zur Diagnose und Behandlung von ADHS lassen in Österreich bis dato auf sich warten. Zusammenfassende Beantwortung der Fragen: 1. Die eingesehenen, neu vorgelegten Urkunden ändern die diagnostische Einschätzung der Unterfertigten nicht. 2. Die Erkrankung ADHS hat, wie im Erstgutachten vom 13.12.2019 dargelegt, neurobiologische Ursachen. 3. Die Kausalität der Erkrankung zu angegebenen Misshandlungen/Missbrauch lässt sich nicht nachweisen.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2020 das Ergänzungsgutachten zur Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13.07.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er auf eine neuerliche Stellungnahme verzichte und um zeitnahe Erledigung und Zustellung der Entscheidung ersuche. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädische Versorgung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, § 5, § 6a sowie § 10 Abs. 1 VOG ab. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädische Versorgung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5,, Paragraph 5,, Paragraph 6 a, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.11.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beauftragung eines bzw. einer anderen Sachverständigen mit der Begutachtung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt (drei Mappen und der Pflegschaftsakt) wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.03.2021 leitete die belangte Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers vom selben Tag sowie das Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , mit welchem das Klagebegehren des Beschwerdeführers, das Land Steiermark sei schuldig, dem Beschwerdeführer € 606.010,00 samt 4% Zinsen ab 16.04.2019 zu bezahlen sowie das Klagebegehren, dass festgestellt werde, dass das Land Steiermark dem Beschwerdeführer für sämtliche kausale, zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus der Verletzung der Pflichten im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetztes für die Zukunft hafte, abgewiesen wurden, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Schreiben vom 15.03.2021 leitete die belangte Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers vom selben Tag sowie das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , mit welchem das Klagebegehren des Beschwerdeführers, das Land Steiermark sei schuldig, dem Beschwerdeführer € 606.010,00 samt 4% Zinsen ab 16.04.2019 zu bezahlen sowie das Klagebegehren, dass festgestellt werde, dass das Land Steiermark dem Beschwerdeführer für sämtliche kausale, zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus der Verletzung der Pflichten im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetztes für die Zukunft hafte, abgewiesen wurden, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Schreiben vom 24.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2021 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer – nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2022 – einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 11.01.2022, W135 2236783-2/2E, wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 24.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2021 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer – nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2022 – einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 11.01.2022, W135 2236783-2/2E, wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Bescheid der Rechtanwaltskammer Wien vom 18.01.2022 wurde RA Dr. Helmut GRAUPNER zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. Am 09.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An der mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde und die von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige teil. Am 28.03.2022 langte ein Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit der Entscheidung bis Ende April 2022 zuzuwarten, weil der Beschwerdeführer ein Privatgutachten durch einen renommierten Psychiater in Auftrag gegeben habe, beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX unter dem Namen XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 unter dem Namen römisch 40 geboren. Da sich die leibliche Mutter des Beschwerdeführers kaum um ihn kümmerte und mehreren Beschäftigungen nachging, wurde der Beschwerdeführer nach seiner Geburt zunächst von seiner Großmutter mütterlicherseits betreut, bevor er schließlich noch 1966 als Säugling einer Pflegemutter übergeben wurde. Von 24.03.1975 bis 26.04.1975 war der Beschwerdeführer in der heilpädagogischen Station des Landes XXXX untergebracht. Von 06.09.1976 bis 1981 erfolgte die Unterbringung im XXXX , wo der Beschwerdeführer die dortige Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder besuchte. Die Schulferien verbrachte der Beschwerdeführer bei der Pflegemutter. Von 24.03.1975 bis 26.04.1975 war der Beschwerdeführer in der heilpädagogischen Station des Landes römisch 40 untergebracht. Von 06.09.1976 bis 1981 erfolgte die Unterbringung im römisch 40 , wo der Beschwerdeführer die dortige Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder besuchte. Die Schulferien verbrachte der Beschwerdeführer bei der Pflegemutter. Während der Unterbringung bei der Pflegemutter war der Beschwerdeführer psychischen und physischen Misshandlungen unter anderem in Form von Schlägen, Essensentzug und Verabreichen von verschimmeltem Essen, Zwang Erbrochenes zu essen, Knien auf Holzscheiten, Einsperren in dunklen Räumen, an den Haaren ziehen, Festbinden am Bett, Toilettenverbot, Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt. Im XXXX kam es zudem zu Misshandlungen durch die Kreuzschwestern unter anderem in Form von Schlägen mit einem Kabelschlauch, Festbinden und sexuellem Missbrauch.Im römisch 40 kam es zudem zu Misshandlungen durch die Kreuzschwestern unter anderem in Form von Schlägen mit einem Kabelschlauch, Festbinden und sexuellem Missbrauch. Noch vor der Unterbringung des Beschwerdeführers im XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Schulbesuch zurückgestellt, im Schuljahr 1973/74 in der Sonderschule nicht beurteilt und im Schuljahr 1974/75 beurlaubt. Zwischenzeitig war der Beschwerdeführer für wenige Tage im Jahr 1976 im XXXX untergebracht. Wegen Tobsuchtsanfällen wurde jedoch die Rücküberstellung ins Landessonderkrankenhaus verfügt. Ab 08.07.1977 befand der Beschwerdeführer sich wieder bei der Pflegemutter und besuchte anschließend abermals die Sonderschule XXXX , bevor er wiederum ab Dezember 1977 im Landessonderkrankenhaus untergebracht wurde. Anlass für die abermalige Aufnahme im Landessonderkrankenhaus waren Verhaltensauffälligkeiten, größere Erziehungsschwierigkeiten und aggressive Handlungsweisen. Ab 1981 befand der Beschwerdeführer sich im Internat von XXXX und an den Wochenenden bei der Familie eines Krankenpflegers, welcher den Beschwerdeführer betreut hatte. Schließlich war der Beschwerdeführer ab 1982 bis zu seiner Volljährigkeit ständig beim Krankenpfleger untergebracht.Noch vor der Unterbringung des Beschwerdeführers im römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Schulbesuch zurückgestellt, im Schuljahr 1973/74 in der Sonderschule nicht beurteilt und im Schuljahr 1974/75 beurlaubt. Zwischenzeitig war der Beschwerdeführer für wenige Tage im Jahr 1976 im römisch 40 untergebracht. Wegen Tobsuchtsanfällen wurde jedoch die Rücküberstellung ins Landessonderkrankenhaus verfügt. Ab 08.07.1977 befand der Beschwerdeführer sich wieder bei der Pflegemutter und besuchte anschließend abermals die Sonderschule römisch 40 , bevor er wiederum ab Dezember 1977 im Landessonderkrankenhaus untergebracht wurde. Anlass für die abermalige Aufnahme im Landessonderkrankenhaus waren Verhaltensauffälligkeiten, größere Erziehungsschwierigkeiten und aggressive Handlungsweisen. Ab 1981 befand der Beschwerdeführer sich im Internat von römisch 40 und an den Wochenenden bei der Familie eines Krankenpflegers, welcher den Beschwerdeführer betreut hatte. Schließlich war der Beschwerdeführer ab 1982 bis zu seiner Volljährigkeit ständig beim Krankenpfleger untergebracht. Der Beschwerdeführer übte zu dieser Zeit unterschiedliche Hilfstätigkeiten aus, so war er beispielsweise als Hilfskraft auf einem geschützten Arbeitsplatz in einer Werkstätte tätig. Er begann vermehrt Alkohol zu konsumieren. Nach dem Mord an einem Taxifahrer 1986 befand sich der Beschwerdeführer bis 2000 in Haft. Während der Haft absolvierte der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 einen Englisch-Anfängerkurs und die Bildungsveranstaltung „PC — Praxis im Sekretariat l". Die Zeit ab 2000 ist geprägt durch den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Es scheinen lediglich sieben kürzere Beschäftigungen auf. Seit 01.02.2019 bezieht der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld. Nervenfachärztlich wies der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens ICD10 F90.1, heute unter ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung) codiert, sowie eine Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten ICD10 F81.3 als Folgeerkrankung auf. Die Kernsymptome einer Hyperkinetischen Störung bzw. ADHS, welche in allen Lebensbereichen und situationsunabhängig auftreten müssen, sind Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsdefizit und Impulsivität, und sich daraus ableitende Störungen im Alltagsleben sowie in Schul- und Arbeitsleistungen, welche situations- und beziehungsunabhängig auftreten. Die Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens hat neurobiologische Ursachen und ist nicht auf die Erlebnisse des Beschwerdeführers in seiner Kindheit und Jugend, insbesondere während der Unterbringung bei der Pflegemutter zurückzuführen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden histrionischen Persönlichkeitszüge erreichen nicht die Dimension einer Persönlichkeitsstörung. Aktuell liegt beim Beschwerdeführer aus nervenfachärztlicher Sicht keine Gesundheitsschädigung vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, dem Geburtsdatum und dem Namen des Beschwerdeführers bei seiner Geburt basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vor und nach der Unterbringung bei der Pflegemutter, den Unterbringungen im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, im XXXX , im Internat Jugend am Werk und letztlich bei der Familie eines Krankenpflegers gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Pflegschaftsaktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellungen zu der Zeit nach seiner Volljährigkeit basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsauszug. Alle diese Feststellungen sind unbestritten.Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vor und nach der Unterbringung bei der Pflegemutter, den Unterbringungen im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, im römisch 40 , im Internat Jugend am Werk und letztlich bei der Familie eines Krankenpflegers gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Pflegschaftsaktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellungen zu der Zeit nach seiner Volljährigkeit basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsauszug. Alle diese Feststellungen sind unbestritten. Die Feststellungen zu den schulischen Leistungen des Beschwerdeführers in der Sonderschule gründen sich auf die entsprechenden Unterlagen im Pflegschaftsakt. Die Feststellungen zu den psychischen und physischen Misshandlungen während der Unterbringung bei der Pflegemutter und im Landeskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, wo es zudem zum sexuellen Missbrauch kam, wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der detaillierten und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang kein Grund, an diesen Vorbringenselementen zu zweifeln. Ein wesentliches Indiz für die festgestellten psychischen und physischen Misshandlungen durch die Pflegemutter stellt auch das, von mehreren Nachbarn der Pflegemutter unterschriebene, Schreiben vom 10.08.1981 mit dem Betreff „Kindesmisshandlung“ an den Bezirkshauptmann dar (Seite 34 des Pflegschaftsaktes). Dass dem Beschwerdeführer von seiner Pflegemutter mehrere Milchzähne mit einer Beißzange gezogen worden und dabei beide Kiefer zertrümmert worden sein sollen, ist hingegen – auch nach eingehender Befragung in der mündlichen Verhandlung – nicht glaubhaft, wobei es das Bundesverwaltungsgericht durchaus für möglich hält, dass die Pflegemutter dem Beschwerdeführer einzelne Milchzähne zog. Wie aber bereits von der belangten Behörde zutreffend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung im Verfahren keine Röntgenbilder oder sonstige Beweismittel vorgelegt, die sein Vorbringen, seine beiden Kiefer seien zertrümmert worden, untermauern könnte. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 13.12.2019, dass seine Zähne nicht sanierbar seien, da irgendetwas gewaltsam gebrochen und die Entfernung sämtlicher Zähne notwendig sei, wird im vom Beschwerdeführer eingeholten Heilkosten- und Behandlungsplan vom 19.02.2019 festgehalten, dass es der ausdrückliche Wunsch des Beschwerdeführers sei, alle Zähne im Oberkiefer entfernt zu haben. Dabei handle es sich unter anderem um fünf Zähne, die zwar zurzeit aus zahnärztlich-chirurgischer Sicht nicht extraktionswürdig seien, jedoch sei deren Extraktion im Sinne eines ganzheitlichen prothetischen Oberkiefer-Konzepts medizinisch vertretbar. Hinweise auf einen Kieferbruch oder sonstige mögliche kausale Kiefer- und Zahnschäden, finden sich im Heilkosten- und Behandlungsplan keine. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch die leibliche Tochter der Pflegemutter betrifft, teilt das Bundesverwaltungsgericht die – in der Beschwerde unbestritten gebliebenen – beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach es an gesicherten Anhaltspunkten für die Annahme von sexuellen Übergriffen durch die Tochter der Pflegemutter fehlt; der Beschwerdeführer selbst hat dazu – bis auf die pauschalen Angaben vor dem Gewaltschutzzentrum XXXX , er habe sexuelle Übergriffe durch die leibliche Tochter erdulden müssen – auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch die leibliche Tochter der Pflegemutter betrifft, teilt das Bundesverwaltungsgericht die – in der Beschwerde unbestritten gebliebenen – beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach es an gesicherten Anhaltspunkten für die Annahme von sexuellen Übergriffen durch die Tochter der Pflegemutter fehlt; der Beschwerdeführer selbst hat dazu – bis auf die pauschalen Angaben vor dem Gewaltschutzzentrum römisch 40 , er habe sexuelle Übergriffe durch die leibliche Tochter erdulden müssen – auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch die Behauptungen, der Beschwerdeführer sei als Baby „hochgelagert“ worden, was zu einer Wirbelsäulenkrümmung geführt habe, er habe „kaputte Knie“, Magenbeschwerden und Augenflimmern aufgrund der Erlebnisse bei der Pflegemutter, wurden lediglich pauschal in den Raum gestellt, ohne dies in irgendeiner Form schlüssig zu untermauern – ein solcher Versuch wurde auch in der Beschwerde nicht unternommen –, weshalb sich auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst sah. Die Feststellung, dass nervenfachärztlich beim Beschwerdeführer bezogen auf die Kindheit und Jugend die Diagnosen Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens ICD10 F90.1, heute unter ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung) codiert (vgl. Seite 17 des Ergänzungsgutachtens vom 09.02.2022) sowie Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten ICD10 F81.3 als Folgeerkrankung vorliegen, stützt sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.12.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20.09.2019 und das vor der belangten Behörde erstattete Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 sowie die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2022 und ihr Ergänzungsgutachten vom selben Tag. Die Feststellung, dass nervenfachärztlich beim Beschwerdeführer bezogen auf die Kindheit und Jugend die Diagnosen Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens ICD10 F90.1, heute unter ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung) codiert vergleiche Seite 17 des Ergänzungsgutachtens vom 09.02.2022) sowie Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten ICD10 F81.3 als Folgeerkrankung vorliegen, stützt sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.12.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20.09.2019 und das vor der belangten Behörde erstattete Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 sowie die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2022 und ihr Ergänzungsgutachten vom selben Tag. Die Sachverständige hält in ihrem – oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen – Gutachten vom 13.12.2019 fest, dass die Mehrzahl der im Gutachten näher dargelegten Symptome und Folgen der Hyperkinetischen Störung bzw. ADHS in der vorliegenden Dokumentation zum Beschwerdeführer zu finden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Sachverständige dazu aus, in sämtliche Unterlagen und Aktenteile des gegenständlichen Verfahrens eingesehen zu haben und sei aus der vorliegenden Dokumentation ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Kind grobe Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe. Diese seien sowohl in den Stellungnahmen von Pädagogen als auch Ärzten in der Zeit seiner Kindheit festgehalten. In allen eingesehenen Befunden seien als bestehende Verhaltensstörungen starke und motorische Unruhe, eine Konzentrationsstörung, zum Teil Mangel als Orientiertheit, Reizbarkeit, Gemütsinstabilität und geringe Frustrationsintoleranz vermerkt. Vermerkt sei auch, dass ein geregelter Unterricht fast nicht möglich gewesen sei, weswegen der Beschwerdeführer zunächst in eine Sonderschule und dann in eine Schwerstbehindertenschule überstellt worden sei. Zum Teil sei der Beschwerdeführer in der Schule auch nicht benotet oder beurlaubt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 6). Keine andere Diagnose würde die beim Beschwerdeführer erhobenen Symptome, welche auch situationsübergreifend (d.h. unabhängig davon, in welcher Beziehung der Betroffene zu den anderen stehe und in welcher Lebenssituation er sich befinde [vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls]) gewesen seien, seit seiner frühesten Kindheit abbilden (Seiten 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Sachverständige hält in ihrem – oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen – Gutachten vom 13.12.2019 fest, dass die Mehrzahl der im Gutachten näher dargelegten Symptome und Folgen der Hyperkinetischen Störung bzw. ADHS in der vorliegenden Dokumentation zum Beschwerdeführer zu finden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Sachverständige dazu aus, in sämtliche Unterlagen und Aktenteile des gegenständlichen Verfahrens eingesehen zu haben und sei aus der vorliegenden Dokumentation ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Kind grobe Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe. Diese seien sowohl in den Stellungnahmen von Pädagogen als auch Ärzten in der Zeit seiner Kindheit festgehalten. In allen eingesehenen Befunden seien als bestehende Verhaltensstörungen starke und motorische Unruhe, eine Konzentrationsstörung, zum Teil Mangel als Orientiertheit, Reizbarkeit, Gemütsinstabilität und geringe Frustrationsintoleranz vermerkt. Vermerkt sei auch, dass ein geregelter Unterricht fast nicht möglich gewesen sei, weswegen der Beschwerdeführer zunächst in eine Sonderschule und dann in eine Schwerstbehindertenschule überstellt worden sei. Zum Teil sei der Beschwerdeführer in der Schule auch nicht benotet oder beurlaubt worden vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 6). Keine andere Diagnose würde die beim Beschwerdeführer erhobenen Symptome, welche auch situationsübergreifend (d.h. unabhängig davon, in welcher Beziehung der Betroffene zu den anderen stehe und in welcher Lebenssituation er sich befinde [vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls]) gewesen seien, seit seiner frühesten Kindheit abbilden (Seiten 7 des Verhandlungsprotokolls). Für die Störung verantwortlich gemacht wird die verzögerte Ausreifung des Neurotransmittersystems - des dopaminergen Systems. Die Folgeerkrankung der kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten ist als Symptom des hyperkinetischen Syndroms infolge Unreife der Dopaminsysteme zu sehen (vgl. Gutachten vom 13.12.2019, Seite 18). Für die Störung verantwortlich gemacht wird die verzögerte Ausreifung des Neurotransmittersystems - des dopaminergen Systems. Die Folgeerkrankung der kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten ist als Symptom des hyperkinetischen Syndroms infolge Unreife der Dopaminsysteme zu sehen vergleiche Gutachten vom 13.12.2019, Seite 18). Die Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass man das Wesen einer hyperkinetischen Störung bzw. ADHS am besten dadurch erklären könne, dass es bei dieser Erkrankung zu einem Mangel von dem Neurotransmitter Dopamin komme. Aus diesem Grund seien Kinder, die an dieser Störung leiden, sehr unruhig und ständig in Bewegung, weil durch die Muskelbewegungen Dopamin freigesetzt werde, der Körper versorge sich sozusagen selbst mit dem Neurotransmitter Dopamin. Die betroffenen Kinder würden an Konzentrationsstörungen, welche sich auf das Kurzzeitgedächtnis massiv auswirkten, an impulsiven, unüberlegten Verhaltensweisen leiden, welche sie an der Teilhabe am sozialen Leben massiv behinderten. Aus der Anamnese des Beschwerdeführers hätten sich auch viele Hinweise auf Spätfolgen und Begleiterkrankungen einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens bzw. ADHS ergeben. So habe der Beschwerdeführer bspw. angegeben, dass Alkohol ihn beruhige, frei von Schmerzen mache und er unter Alkohol keine negativen Bilder erlebe. Dies erklärt die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung damit, dass die Erkrankung auch als Filterstörung bezeichnet werde. Die Betroffenen würden zu viele Außenreize empfinden, die ein gesunder Mensch wegfiltern könne, d.h. er werde durch die äußeren Reize nicht beunruhigt, werde dadurch nicht impulsiv und nicht in seiner Konzentration gestört. Alkohol besitze eben diese Filterwirkung. Bei Betroffenen sehe man sehr viele Alkoholkranke, weil Alkohol unmittelbar nach der Konsumation beruhigend und symptomlösend wirke (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Weiters hätten sich aus der Anamnese die mangelnde Beschulung und damit die Spätfolgen von ADHS und auch die für ADHS typische Delinquenz – der Beschwerdeführer war zuletzt von 1986 bis 2000 wegen des Verbrechens des Mordes und des Raubes in Strafhaft –, die aus einem Impuls heraus entstehe, ergeben. D.h. es komme zu keinen überlegten Tathandlungen, sondern zu momentan impulsiven Aggressionsausbrüchen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls; vgl. auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auf den Seiten 19 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Weiters hätten sich aus der Anamnese die mangelnde Beschulung und damit die Spätfolgen von ADHS und auch die für ADHS typische Delinquenz – der Beschwerdeführer war zuletzt von 1986 bis 2000 wegen des Verbrechens des Mordes und des Raubes in Strafhaft –, die aus einem Impuls heraus entstehe, ergeben. D.h. es komme zu keinen überlegten Tathandlungen, sondern zu momentan impulsiven Aggressionsausbrüchen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls; vergleiche auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auf den Seiten 19 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Was die vom Privatsachverständigen XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gestellten Diagnosen Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung F62.0 und Bindungsstörung mit Beginn in der Kindheit betrifft, so hat die Amtssachverständige in ihren Gutachten vom 13.12.2019 und 09.02.2022 dazu ausführlich Stellung genommen und auch in der mündlichen Verhandlung umfassend, schlüssig und für Laien nachvollziehbar dargelegt, warum diese Diagnosen im Fall des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können (Seiten 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls). Was die vom Privatsachverständigen römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gestellten Diagnosen Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung F62.0 und Bindungsstörung mit Beginn in der Kindheit betrifft, so hat die Amtssachverständige in ihren Gutachten vom 13.12.2019 und 09.02.2022 dazu ausführlich Stellung genommen und auch in der mündlichen Verhandlung umfassend, schlüssig und für Laien nachvollziehbar dargelegt, warum diese Diagnosen im Fall des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können (Seiten 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch das Vorliegen einer von XXXX , Klinische Psychologin, im psychologischen Befund vom 07.03.2018 beschriebenen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) konnte die Amtssachverständige schlüssig ausschließen (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch das Vorliegen einer von römisch 40 , Klinische Psychologin, im psychologischen Befund vom 07.03.2018 beschriebenen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) konnte die Amtssachverständige schlüssig ausschließen vergleiche Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Was den in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Umstand betrifft, dass beim Beschwerdeführer bisher – weder in Kindheit noch im Jugend- und Erwachsenenalter – eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens bzw. ADHS nicht diagnostiziert wurde und eine solche Diagnose erstmals von XXXX gestellt wurde, ist auf die – oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen – der Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 zu verweisen, wonach im hier relevanten Zeitraum die Krankheit weder in der Literatur beschrieben noch als solche anerkannt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige aus, dass die Krankheit 1994 in das Klassifikationssystem aufgenommen worden sei, zunächst in das amerikanische Diagnose-Klassifikationssystem DSM und später in das ICD10, welches in Europa gültig sei. Früher sei die Störung unter dem Namen hyperkinetisches Syndrom, frühkindliches psychoorganisches Syndrom und minimale zerebrale Dysfunktion geführt worden und seien die ersten Tests (welche aber nur als Hilfsinstrument zur Diagnoseerstellung herangezogen würden; maßgeblich sei das klinische Bild) in den 90er Jahren eingeführt worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Was den in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Umstand betrifft, dass beim Beschwerdeführer bisher – weder in Kindheit noch im Jugend- und Erwachsenenalter – eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens bzw. ADHS nicht diagnostiziert wurde und eine solche Diagnose erstmals von römisch 40 gestellt wurde, ist auf die – oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen – der Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 zu verweisen, wonach im hier relevanten Zeitraum die Krankheit weder in der Literatur beschrieben noch als solche anerkannt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige aus, dass die Krankheit 1994 in das Klassifikationssystem aufgenommen worden sei, zunächst in das amerikanische Diagnose-Klassifikationssystem DSM und später in das ICD10, welches in Europa gültig sei. Früher sei die Störung unter dem Namen hyperkinetisches Syndrom, frühkindliches psychoorganisches Syndrom und minimale zerebrale Dysfunktion geführt worden und seien die ersten Tests (welche aber nur als Hilfsinstrument zur Diagnoseerstellung herangezogen würden; maßgeblich sei das klinische Bild) in den 90er Jahren eingeführt worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Was in diesem Zusammenhang den Umstand betrifft, dass in der vorliegenden Dokumentation einige Sachverständige beim Beschwerdeführer Merkmale einer Persönlichkeitsstörung erhoben haben, welche von der Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 09.02.2022 zu verweisen, wonach die – beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habenden – Sachverständigen keine Erklärung dafür gegeben haben, unter welcher Störung der Beschwerdeführer im frühkindlichen Alter gelitten und infolge welcher Tatsachen sich im Erwachsenenalter sowohl die intellektuelle Auffassungsgabe als auch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gebessert hätte. Hingegen legte die Amtssachverständige für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig dar, dass eine hyperkinetische Störung bzw. ADHS die einzig mögliche Diagnose sei, die das gesamte Spektrum der psychiatrisch situationsunabhängigen Symptomatik seit der frühesten Kindheit (Beginn vor dem siebten Lebensjahr), die kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten als Folgeerkrankung und spontane Besserung der psychiatrischen Symptome und Verhaltensauffälligkeiten im Erwachsenenalter, abbilde (Seite 19 des Ergänzungsgutachtens vom 09.02.2022). Es gebe keine andere Diagnose, die erklären könnte, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Erwachsenenalter deutlich gebessert habe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dies deckt sich auch mit den im Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 unter Zitierung von Quellenangaben dargelegten Verlaufsuntersuchungen der an ADHS erkrankten Population, welche zeigten, dass es bei 60 bis 70% der betroffenen Kinder zu einer Remission im Erwachsenenalter (d.h. die Symptome erfüllten nicht mehr die diagnostischen Kriterien einer ADHS) komme. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, warum die Amtssachverständige den Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen einer Hyperkinetischen Störung bzw. ADHS getestet habe, beantwortete die Sachverständige schlüssig damit, dass die Validität der Austestung sehr in Frage gestellt werde, weil der zu Untersuchende sich in einer besonders abgeschirmten Situation befinde und dadurch nicht durch äußere Reize beeinflusst werde, womit die Tests aber – da es sich bei der Hyperkinetischen Störung um eine Filterstörung handle; die Betroffenen könnten Reize nicht ordnen und litten unter Reizüberflutung, welche massive Auswirkungen auf ihr Verhalten, ihre Konzentration, die Impulsivität, Reizbarkeit und anderes habe – nicht immer einen objektiven Befund liefern könnten (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls). Daher werden die Tests nur als Hilfsinstrument zur Diagnose einer ADHS herangezogen, für die Diagnose sei aber das klinische Bild maßgebend (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Im Zusammenhang mit dem gebesserten psychischen Zustand des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Sachverständige aktuell im Rahmen der klinischen Untersuchung beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Auffälligkeiten bzw. Erkrankungen feststellen konnte (Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Die beim Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung festgestellten histrionischen Persönlichkeitszüge würden nicht die Dimension einer Persönlichkeitsstörung erreichen (Gutachten vom 13.12.2019, Seite 17; Verhandlungsprotokoll, Seiten 11 und 12). Dies deckt sich auch mit dem fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.04.2020, welches im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht für ZRS XXXX , XXXX , eingeholt wurde. Auch der vom Landesgericht beigezogene Sachverständige hält fest, dass im Rahmen der Streitverhandlung am 25.11.2019 beim Beschwerdeführer psychiatrischerseits keine relevanten Auffälligkeiten gefunden hätten werden können, welche vom Normbereich abweichen würden, und dementsprechend auch keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei (Mappe 3 des Verwaltungsaktes, Seite 622).Dies deckt sich auch mit dem fachärztlichen Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.04.2020, welches im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht für ZRS römisch 40 , römisch 40 , eingeholt wurde. Auch der vom Landesgericht beigezogene Sachverständige hält fest, dass im Rahmen der Streitverhandlung am 25.11.2019 beim Beschwerdeführer psychiatrischerseits keine relevanten Auffälligkeiten gefunden hätten werden können, welche vom Normbereich abweichen würden, und dementsprechend auch keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei (Mappe 3 des Verwaltungsaktes, Seite 622). Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternimmt, die Aussagekraft des Gutachtens Dris. XXXX deshalb in Zweifel zu ziehen, weil kein Explorationsgespräch mit dem Beschwe

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