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{'item': 'W136 2228997-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 94§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW136 2228997-1 SpruchW136 2228997-1/7E, W136 2228997-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2017 ein Konventionsreisepass mit der Nr. K1284970 ausgestellt.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2020, persönlich zugestellt am 13.02.2020, wurde dem Beschwerdeführer

§ 94Absatz 5 i

Vm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1284970 entzogen. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2020, persönlich zugestellt am 13.02.2020, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1284970 entzogen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihm die Information zugekommen wäre, dass beim Beschwerdeführer bei der Einreise am Grenzübergang Spielfeld eine Betretung mit Suchtmittel festgestellt worden sei. Bei seiner Bechuldigtenvernehmung habe der Beschwerdeführer auch zugestanden, regelmäßig gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

§§ 94Abs. 5 i

Vm 93 Abs. 1 sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In den §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aufgrund des Verweises in § 94 Abs. 5 FPG würden diese Bestimmungen auch für Konventionsreisepässe gelten. Dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benütze, um wissentlich mit verbotenen Suchtmitteln in das Bundesgebiet einzureisen, würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihm die Information zugekommen wäre, dass beim Beschwerdeführer bei der Einreise am Grenzübergang Spielfeld eine Betretung mit Suchtmittel festgestellt worden sei. Bei seiner Bechuldigtenvernehmung habe der Beschwerdeführer auch zugestanden, regelmäßig gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In den Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aufgrund des Verweises in Paragraph 94, Absatz 5, FPG würden diese Bestimmungen auch für Konventionsreisepässe gelten. Dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benütze, um wissentlich mit verbotenen Suchtmitteln in das Bundesgebiet einzureisen, würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei.

  1. Mit Note vom 11.02.2020 verständigte die StA Graz die belangte Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 2 SMG.
  2. Mit Note vom 11.02.2020 verständigte die StA Graz die belangte Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.02.2020 fristgerecht eine Beschwerde erhoben. In dieser wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, welcher Musiker mit Engagements in ganz Europa sei, Ende November auf einer Party in Wien wieder in Berührung mit Cannabis gekommen sei und sich mit einem Freund eine kleine Menge davon, gemischt mit Hasch und CBD, gekauft habe. Ein Gramm dieser Mischung sei im Nebenfach der Tabaktasche verblieben, worauf der Beschwerdeführer, als er am 25.11.2019 zu einem Auftritt nach Slowenien fuhr, vergessen habe. Dort habe er nochmals einen kleinen Teil konsumiert und sei mit dem Rest der Mischung am 09.12.2019 wieder nach Österreich eigereist. Die Entziehung des Reisepasses treffe ihn als Künstler sehr hart, 50 Prozent seiner Auftritte fänden im Ausland statt. Keinesfalls missbrauche der Beschwerdeführer seinen Reisepass um Suchtmittel über die Grenze ein- und auszuführen, sondern reise er aus musikalischen/beruflichen Gründen. Es wäre auch völlig unwirtschaftlich, für ein Gramm Cannabis über die Grenze zu fahren. Das Bundesamt hätte sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen gehabt und wäre demnach zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der Beschwerde beigelegt waren Fotos des Beschwerdeführers, die ihn bei Auftritten als Musiker „ XXXX “ zeigen, bzw wurde auf YouTube Clips verwiesen, die den Beschwerdeführer musizierend zeigen. Der Beschwerde beigelegt waren Fotos des Beschwerdeführers, die ihn bei Auftritten als Musiker „ römisch 40 “ zeigen, bzw wurde auf YouTube Clips verwiesen, die den Beschwerdeführer musizierend zeigen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  5. Am 06.03.2020 übermittelte die belangte Behörde eine bei ihr am 04.03.2020 eingelangte Bevollmächtigungsanzeige des oben genannten Rechtsvertreters samt gleichzeitiger Lösung der an andere Rechtsvertreter erteilte Vollmachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer, ein Musiker, hat im November 2019 in Österreich Marihuana bzw Haschisch zum Eigenkonsum erworben, ist damit nach Slowenien gereist und wurde am 08.12.2019 bei der Einreise nach Österreich in Spielfeld mit 0,85g Marihuana und 0,59g Haschisch betreten. Die Staatsanwaltschaft Graz ist am 11.02.2020 von der Verfolgung des dazu geführten Ermittlungsverfahrens wegen § 27 Abs. 2 SMG zurückgetreten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer, ein Musiker, hat im November 2019 in Österreich Marihuana bzw Haschisch zum Eigenkonsum erworben, ist damit nach Slowenien gereist und wurde am 08.12.2019 bei der Einreise nach Österreich in Spielfeld mit 0,85g Marihuana und 0,59g Haschisch betreten. Die Staatsanwaltschaft Graz ist am 11.02.2020 von der Verfolgung des dazu geführten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG zurückgetreten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage sowie, was den Erwerb des Suchtgiftes betrifft, aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister vom 30.03.
  7. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.2. Zu Spruchpunkt A): 2.2.1.

§ 94Abs.

1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ist Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. 2.2.1.

Paragraph 94, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ist Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen.

§§ 94Abs. 5 i

Vm 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz

  1. Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz
  2. 2.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2019 bei der Einreise von Slowenien nach Österreich im Besitz einer geringen Menge Suchtgifts betreten, die Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich allerdings von der Verfolgung zurückgetreten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholten des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Z 3 FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2228997.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.