4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1284970 entzogen. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2020, persönlich zugestellt am 13.02.2020, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1284970 entzogen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihm die Information zugekommen wäre, dass beim Beschwerdeführer bei der Einreise am Grenzübergang Spielfeld eine Betretung mit Suchtmittel festgestellt worden sei. Bei seiner Bechuldigtenvernehmung habe der Beschwerdeführer auch zugestanden, regelmäßig gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Vm 93 Abs. 1 sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In den §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aufgrund des Verweises in § 94 Abs. 5 FPG würden diese Bestimmungen auch für Konventionsreisepässe gelten. Dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benütze, um wissentlich mit verbotenen Suchtmitteln in das Bundesgebiet einzureisen, würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihm die Information zugekommen wäre, dass beim Beschwerdeführer bei der Einreise am Grenzübergang Spielfeld eine Betretung mit Suchtmittel festgestellt worden sei. Bei seiner Bechuldigtenvernehmung habe der Beschwerdeführer auch zugestanden, regelmäßig gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In den Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aufgrund des Verweises in Paragraph 94, Absatz 5, FPG würden diese Bestimmungen auch für Konventionsreisepässe gelten. Dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benütze, um wissentlich mit verbotenen Suchtmitteln in das Bundesgebiet einzureisen, würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.2. Zu Spruchpunkt A): 2.2.1.
1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ist Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. 2.2.1.
Paragraph 94, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ist Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen.
Vm 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Vm 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz
Vm § 93 Abs. 1 Z 3 FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2228997.1.00
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